{"id":"bgbl1-1999-21-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":21,"date":"1999-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1999-04-22T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 22. April 1999\nAuf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/\n2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut des\nBundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. Januar 1997 (BGBl. I\nS. 46),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970),\n4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),\n5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402).\nBonn, den 22. April 1999\nDie Bund esminist erin für\nFam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                771\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                                                      §2\nLeistungen                                                       Kinder\n(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\n§1\n1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nAnspruchsberechtigte                           Kinder seines Ehegatten,\n(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder          2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\nerhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-             durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\ngesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch           netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-\nnicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als              halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht\nunbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und                    unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein\n1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesan-           Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Perso-\nstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialge-        nen und ihren Eltern nicht mehr besteht),\nsetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1      3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder                   Enkel.\n2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne           (2) 1Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Geset-         werden nur berücksichtigt, wenn sie\nzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und\n-gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungs-        1. für einen Beruf ausgebildet werden oder\npartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg,          2. sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-\nder Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V.           dungsabschnitten von höchstens vier Monaten befin-\noder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind,            den oder\ntätig ist oder\n3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes\n3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes                nicht beginnen oder fortsetzen können oder\nbei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zuge-\n4. ein Freiwilliges Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nwiesene Tätigkeit ausübt oder\nzur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder\n4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi-          ein Freiwilliges Ökologisches Jahr im Sinne des Ge-\nlen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats-            setzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen\nangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt             Jahres leisten oder\nund in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn-\n5. als Arbeitslose in Deutschland der Arbeitsvermittlung\nlichen Aufenthalt hat.\nzur Verfügung stehen oder\n(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer\n6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-               rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.\nlichen Aufenthalt hat,                                     2Außer   in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 werden Kinder\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht       nicht berücksichtigt, denen Einkünfte und Bezüge, die zur\nkennt und                                                  Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich-      bestimmt oder geeignet sind, in Höhe von mehr als\ntigen ist.                                                 13 020 Deutsche Mark im Kalenderjahr zustehen; dieser\nBetrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im\n2§  2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend      Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen\nanzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird          ist. 3Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke be-\nKindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-        stimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechen-\njahres gewährt.                                                des gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-\n(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im        wendet werden. 4Der Betrag nach Satz 2 wird für jeden\nBesitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-         Monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht\nerlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur        vorliegen, um ein Zwölftel gemindert. 5Einkünfte und Be-\nvorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-           züge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen,\nsandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält        bleiben außer Ansatz. 6Ein Verzicht auf Teile der zustehen-\nKindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechti-       den Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sät-\ngung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versiche-      ze 2 und 4 nicht entgegen. 7Für die Umrechnung auslän-\nrungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach       discher Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist der\n§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver-       Mittelkurs der jeweils anderen Währung maßgeblich, der\nsicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-      an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des\ngesetzbuch ist.                                                Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist. 8Wird","772               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\ndiese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht           schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe-\namtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der       rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung\nsich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen          des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen\nWährungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der             Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld\nanderen Währung und der Deutschen Mark ergibt.                vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groß-\n(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4       elternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-\nwerden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht     ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet\ndas 27., im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 noch nicht das   hat.\n21. Lebensjahr vollendet haben. 2Im Fall des Absatzes 2          (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per-\nSatz 1 Nr. 1 wird ein Kind über das 27., im Fall des Ab-      sonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen\nsatzes 2 Satz 1 Nr. 5 über das 21. Lebensjahr hinaus höch-    erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\nstens für einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-         die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere\ndienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern der        anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhalts-\nDauer des gesetzlichen Zivildienstes, entsprechenden Zeit-    renten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\nraum berücksichtigt, wenn es                                  die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.\n3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt, so bestim-\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst ge-\nleistet hat oder                                          men die anspruchsberechtigten Personen untereinander\nden Berechtigten. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen\n2. sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei     oder zahlt keine der anspruchsberechtigten Personen\nJahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs-           dem Kind Unterhalt, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-\ndienst, der anstelle des gesetzlichen Grundwehrdien-      chend.\nstes oder Zivildienstes abgeleistet wird, verpflichtet\nhat, oder                                                                               §4\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst und Zivil-                           Andere Leistungen für Kinder\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\nSinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes         (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das\nausgeübt hat.                                             eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-\n3Dem\nsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\ngesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht\nder entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Eini-   1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\ngungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist,             oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-\ngleich.                                                           versicherungen,\n(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein-     2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands ge-\nkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibe-              währt werden und dem Kindergeld oder einer der unter\ntrag zusteht, werden nicht berücksichtigt.                        Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,\n(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-       3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\nwöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden                überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem\nnicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berech-          Kindergeld vergleichbar sind.\ntigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in    2Steht   ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-\nihren Haushalt aufgenommen haben.                             hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\nbedarf, zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der in          steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen\nDeutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsäch-      Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf\nlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 be-    Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rück-\nzeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu           sicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als Be-\nleisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-  amter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter\nlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn-         der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch\nland und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver-           auf Kinderzulage hat.\ngleichbaren Leistungen geboten ist.                              (2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das\nKindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-\n§3                              schiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche                  10 Deutsche Mark wird nicht geleistet.\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld ge-\nwährt.                                                                                      §5\n(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-                      Beginn und Ende des Anspruchs\nspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der-              (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an\njenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt        gewährt, in dem die Anpruchsvoraussetzungen erfüllt\naufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen             sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem\nHaushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat-      die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.\nten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,\nbestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird            (2) (weggefallen)\neine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-           (3) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999                773\n§6                                  (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Ver-\nHöhe des Kindergeldes                       pflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der\nPflicht setzen.\n(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind\nje 250 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche\nMark und das vierte und jedes weitere Kind je 350 Deut-                                    § 11\nsche Mark monatlich.                                                           Zahlung des Kindergeldes\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld       (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.\n250 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nabzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach\nunten, sonst nach oben.\nZweiter Abschnitt\n(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nOrganisation und Verfahren                      findet keine Anwendung.\n§7                                  (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-\ntungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\nBeauftragung der Bundesanstalt für Arbeit             Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt     men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-\ndieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-           heit zurückgenommen werden.\nministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.\n(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses                                 § 12\nGesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.\nAufrechnung\n§8                                  § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\nAufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-\nAufbringung der Mittel durch den Bund               geld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch-      dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt leben-\nführung dieses Gesetzes trägt der Bund.                       den Ehegatten entsprechend.\n(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes                                    § 13\nbenötigt.\nZuständiges Arbeitsamt\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der\nBundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes               (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-\nentstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun-       scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt\ndesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.           zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-\nsitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt\n§9\nzuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Auf-\nAntrag                             enthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich\n(1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der    dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen\nAntrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse       gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig,\ngestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berech-           in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen\ntigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der    ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.\nLeistung des Kindergeldes hat.                                   (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\n(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es     Direktor des Arbeitsamtes.\nnur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte          (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte\nanzeigt, daß die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 vorliegen.      Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-\n2Absatz 1 gilt entsprechend.                                  gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen\nArbeitsamt übertragen.\n§ 10\nAuskunftspflicht                                                     § 14\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt                              Bescheid\nauch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten             (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das\nberücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt-      Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu\nlebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten       erteilen.\nund für die sonstigen Personen, bei denen die bezeich-\nneten Kinder berücksichtigt werden.                              (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen\nwerden, wenn\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist,\nhat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften      1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für\nbezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen               die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt\nStelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-          sind, oder\nbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der        2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine\nLohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.            Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.","774               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999\n§ 15                                                          § 18\nRechtsweg                                        Anwendung des Sozialgesetzbuches\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte       Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung\nder Sozialgerichtsbarkeit zuständig.                          trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-\nwenden.\nDritter Abschnitt                                                     § 19\nÜbergangsvorschriften\nBußgeldvorschriften\n(1) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 3 steht Berechtigten,\n§ 16                            die für Dezember 1995 für Enkel und Geschwister Kinder-\ngeld bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder zu,\nOrdnungswidrigkeiten                       solange die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-   bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung und die\nfertig                                                        weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, läng-\nstens bis zum 31. Dezember 1996. 2Sind diese Kinder\n1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches\nauch bei anderen Personen zu berücksichtigen, gilt die\nSozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf\nRangfolge nach § 3 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember\nVerlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen\n1995 geltenden Fassung.\nangibt oder Beweisurkunden vorlegt,\n(2) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\n16. Lebensjahr vollendet hatte, ist zugunsten des Berech-\ngesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für\ntigten, dem für dieses Kind ein Kindergeldanspruch zu-\neinen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht,\nerkannt war, § 2 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich\ngeltenden Fassung anzuwenden, solange die entspre-\nmitteilt oder\nchenden Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen\n3. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Be-         weiter erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember 1996.\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(3) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-\nnicht rechtzeitig ausstellt.\ndergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-     geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor\nahndet werden.                                                1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-     zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.\nsprechend.                                                       (4) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, wer-\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1     den nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fami-         des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nlienkassen.                                                   ber 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in\n§ 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes be-\nstimmt ist.\nVierter Abschnitt                                                      § 20\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                        Anwendungsvorschrift\n(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n§ 17                            daß an die Stelle des Betrages von 13 020 Deutsche Mark\nRecht der Europäischen Gemeinschaft                 ab dem 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 der\n1Soweit   in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-        Betrag von 13 500 Deutsche Mark und ab dem 1. Januar\nbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-         2002 der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt.\nstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten-         (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\nlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der              sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I\nEuropäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage        S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden,\nerlassenen Verordnung die gleichen Rechte. 2Auch im           so daß Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997\nübrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verord-        gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich\nnungen unberührt.                                             Juli 1997 gezahlt werden kann."]}