{"id":"bgbl1-1999-20-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":20,"date":"1999-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/20#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_20.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung","law_date":"1999-04-15T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":11,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999                          739\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung*)\nVom 15. April 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    2.4 Bürowirtschaft,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    2.5 Verwaltungsverfahren;\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-                   3.   Kommunikation und Kooperation:\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-                3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                        Situationen,\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober\n3.2 Kundenorientierung,\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                     3.3 Arbeiten im Team;\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                             4.   Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik;\n§1                                     5.   Beratung und Vermittlung:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,\nDer Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsför-                 5.2 Vermittlung;\nderung/Fachangestellte für Arbeitsförderung wird staat-                  6.   Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung:\nlich anerkannt.                                                          6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und\n§2                                          einer selbständigen Tätigkeit,\nAusbildungsdauer                                  6.2 Förderung der beruflichen Weiterbildung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     6.3 Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern;\n7.   Versicherungspflicht und Entgeltersatzleistungen:\n§3                                     7.1 Versicherungspflicht,\nAusbildungsberufsbild                               7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   8.   Finanzwirtschaft;\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n9.   Familienleistungsausgleich.\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der                                                   §4\nsozialen Sicherung,\nAusbildungsrahmenplan\n1.2 Unternehmensziele und Organisation,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n1.3 Selbstverwaltung,                                                    den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur\n1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,                             sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n1.5 Personalwesen,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                     und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbe-\n1.7 Umweltschutz;                                                        sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\nbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Be-\n2.    Arbeitsorganisation:                                               sonderheiten die Abweichung erfordern.\n2.1 Lern- und Arbeitstechniken,                                             (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,                             Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n2.3 Datenschutz,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-     gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\nplan werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.  zuweisen.","740               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\n(3) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung           gung finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte bearbeiten\nsind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertig-            kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete\nkeiten und Kenntnisse durch Lehrgänge und Arbeitsge-              in Betracht:\nmeinschaften von 16 Wochen systematisch zu vermitteln\na) Beratung und Vermittlung,\nund zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeit-\nlich unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum           b) Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.\nBesuch der Berufsschule zu organisieren.                      2. Prüfungsbereich Entgeltersatzleistungen:\n§5                                In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\nAusbildungsplan                             zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-           beurteilen und adressatengerecht bearbeiten kann.\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-               Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in\nbildungsplan zu erstellen.                                        Betracht:\na) Arbeitslosengeld,\n§6\nb) Arbeitslosenhilfe,\nBerichtsheft\nc) Unterhaltsgeld.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\ndurchzusehen.                                                     zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und\ngesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und\n§7                                Arbeitswelt darstellen und beurteilen sowie Bezüge\nZwischenprüfung                             zum Ausbildungsbetrieb herstellen kann. Hierfür kom-\nmen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des             a) Arbeitsrecht und Personalwirtschaft,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            b) Marktwirtschaft und soziale Sicherung.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         (4) Prüfungsbereich Praktische Übungen:\nAnlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-      In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu            Gespräche mit Kunden systematisch vorbereiten und\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      führen kann. Dabei soll er nachweisen, daß er kunden-\ndung wesentlich ist.                                          und teamorientiert kommunizieren, kooperieren und die\nfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann.\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe-   Grundlage für das Gespräch soll ein Sachverhalt aus den\nzogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 150 Minuten in       Gebieten Beratung und Vermittlung, Finanzielle Leistun-\nfolgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:                     gen der aktiven Arbeitsförderung oder Entgeltersatzlei-\n1. Aktive Arbeitsförderung,                                   stungen sein. Dem Prüfling ist für das Prüfungsgespräch\neine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten ein-\n2. Entgeltersatzleistungen,\nzuräumen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              Prüfling höchstens 15 Minuten dauern.\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\n§8                            gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\nAbschlußprüfung                         und in dem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nauf den im Berufsschulunterrricht vermittelten Lehrstoff,     in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen   Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\n1. Aktive Arbeitsförderung,                                   Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\n2. Entgeltersatzleistungen,\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                               lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nund mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen               (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\ndurchzuführen.                                                Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:       Nr. 1 bis 3 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei\n1. Prüfungsbereich Aktive Arbeitsförderung:                   der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungs-\nIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-        bereich Praktische Übungen gegenüber jedem der schrift-\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei         lichen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. Werden\nzeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich        die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit\nbeurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichti-     „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999            741\n§9                                                            § 10\nÜbergangsregelung                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-     dung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/zur\npartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-     Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 6. Juni 1988\nser Verordnung.                                             (BGBl. I S. 721) außer Kraft.\nBonn, den 15. April 1999\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\nAnlage I\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung\n– sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1.         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1        Stellung des Ausbildungsbetriebes        a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nim System der sozialen Sicherung            Sicherung erklären\n(§ 3 Nr. 1.1)                            b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen\nsowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläu-\ntern\n1.2        Unternehmensziele und Organi-            a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie Inhalt und Zu-\nsation                                      standekommen seiner Unternehmensziele erläutern\n(§ 3 Nr. 1.2)                            b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Organisationsziele und\nOrganisationsentwicklung beschreiben\nc) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen\nd) Organisationsstrukturen aufgabenbezogen und kundenorientiert\nim Team gestalten\ne) Ressourcen wirtschaftlich einsetzen\nf) Marketing als Element der Kundenorientierung im Wettbewerb\nan Beispielen beschreiben\n1.3        Selbstverwaltung                         a) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der\n(§ 3 Nr. 1.3)                               Selbstverwaltungsorgane erläutern\nb) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips bei der Aufgaben-\nwahrnehmung berücksichtigen\nc) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel darstellen\n1.4        Arbeits- und Dienstrecht, Berufs-        a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem\nbildung                                     Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 3 Nr. 1.4)                               tenden Rechtsgrundlagen beschreiben\nb) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen\ndes Ausbildungsbetriebes abgrenzen\nc) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen\nund zu seiner Umsetzung beitragen\nd) die sich aus den Rechten und Funktionen der personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe ergebenden Möglichkeiten erläutern\ne) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des\nRechtsschutzes der Beschäftigten erläutern\n1.5        Personalwesen                            a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche\n(§ 3 Nr. 1.5)                               Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen an-\nwenden\nb) Personalangelegenheiten bearbeiten, Beteiligungsrechte beachten\nc) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-\nmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung\nsowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999            743\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.6       Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                          stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.6)                        b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.7       Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 3 Nr. 1.7)                        chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2.        Arbeitsorganisation\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Lern- und Arbeitstechniken           a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen an-\n(§ 3 Nr. 2.1)                           wenden\nb) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-\nstalten\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel\nnutzen\nd) Techniken der Rechtsanwendung aufgabenbezogen einsetzen\ne) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentli-\nchen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-\nnisse adressatengerecht gestalten\n2.2       Informations- und Kommunika-         a) Organisation und Nutzungsmöglichkeiten sowie Ziele des Ein-\ntionssysteme                            satzes von Informations- und Kommunikationssystemen im Aus-\n(§ 3 Nr. 2.2)                           bildungsbetrieb aufzeigen\nb) Standardsoftware effizient einsetzen\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunika-\ntionssystemen lösen\n2.3       Datenschutz                          a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Nr. 2.3)                        b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten anwenden\n2.4       Bürowirtschaft                       a) Geschäftsordnung sowie ergänzende Vorschriften anwenden\n(§ 3 Nr. 2.4)                        b) Geschäftsvorgänge sach- und formgerecht anlegen und ver-\nwalten\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und\nwirtschaftlich einsetzen\n2.5       Verwaltungsverfahren                 a) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-\n(§ 3 Nr. 2.5)                           waltungsverfahrens anwenden\nb) Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Leistungsberech-\ntigten anwenden","744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\nc) Regelungen zum Widerspruchsverfahren anwenden\nd) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-\nhandeln erläutern\ne) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen\nf) bei Maßnahmen zur Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs mit-\nwirken\n3.        Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1       Kommunikation und Kooperation        a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in\nin berufstypischen Situationen          unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln an-\n(§ 3 Nr. 3.1)                           wenden\nb) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher\nund formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-\ngerecht gestalten\nc) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von\nZusammenarbeit im Ausbildungsbetrieb und mit Dritten auf-\nzeigen\nd) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte\nsachgerecht artikulieren\n3.2       Kundenorientierung                   a) Anträge, Anzeigen und Erklärungen entgegennehmen und An-\n(§ 3 Nr. 3.2)                           liegen klären\nb) Erwartungen und Interessen von Kunden bei der Aufgabenerledi-\ngung berücksichtigen\nc) soziale Situation der Kunden angemessen berücksichtigen\nd) fremdsprachiges Informationsmaterial einsetzen, einfache fremd-\nsprachige Auskünfte geben\n3.3       Arbeiten im Team                     a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fä-\n(§ 3 Nr. 3.3)                           higkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten\nb) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-\nwerten\nc) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\n4.        Arbeitsmarkt und Arbeitsmarkt-       a) Entwicklung und Zusammenhänge des nationalen und europäi-\npolitik                                 schen Arbeitsmarktes erläutern\n(§ 3 Nr. 4)                          b) regionale, wirtschafts- und berufsspezifische Strukturen mit dem\nArbeitsmarktgeschehen verknüpfen und Bezüge zu den Auf-\ngaben des Ausbildungsbetriebes herstellen\nc) Arbeitsmarktvorgänge beobachten und Arbeitsmarktentwick-\nlungen aufgabenorientiert zuordnen\nd) Auswirkungen und Möglichkeiten der Beschäftigungs- und\nArbeitsmarktpolitik darstellen\n5.        Beratung und Vermittlung\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Berufsberatung und Arbeitsmarkt-     a) über das Beratungsangebot adressatengerecht informieren,\nberatung                                Handlungsmöglichkeiten aufzeigen\n(§ 3 Nr. 5.1)                        b) über Selbstinformationseinrichtungen und -möglichkeiten infor-\nmieren\nc) Maßnahmen der Berufsorientierung unterstützen\nd) Beratungsunterlagen vorbereiten, Kunden über Formen ihrer\nMitwirkung informieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999           745\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n5.2       Vermittlung                          a) über das Vermittlungsangebot und die Dienstleistungen adres-\n(§ 3 Nr. 5.2)                           satengerecht informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen\nb) Verfahren der Vermittlung sowie Rechtsvorschriften anwenden\nc) besondere Personengruppen unterscheiden und spezifische\nRechtsvorschriften anwenden\nd) bei Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktbörsen sowie anderen\nMarketingmaßnahmen mitwirken\n6.        Finanzielle Leistungen der aktiven\nArbeitsförderung\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Förderung der Aufnahme einer         a) Ziele und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Leistungen erläu-\nBeschäftigung und einer selbstän-       tern\ndigen Tätigkeit                      b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf\n(§ 3 Nr. 6.1)                           darstellen\nc) Anspruchsvoraussetzungen prüfen und Anträge bearbeiten\n6.2       Förderung der beruflichen Weiter-    a) Ziele und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Leistungen erläu-\nbildung                                 tern\n(§ 3 Nr. 6.2)                        b) allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Leistungsan-\nsprüche prüfen, Entscheidungen über Anträge vorbereiten\n6.3       Förderung der Eingliederung von      a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der\nArbeitnehmern                           wesentlichen Leistungen erläutern\n(§ 3 Nr. 6.3)                        b) Anspruchsvoraussetzungen prüfen und Anträge bearbeiten\n7.        Versicherungspflicht und Entgelt-\nersatzleistungen\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1       Versicherungspflicht                 a) Versicherungspflicht und -freiheit prüfen und bei Leistungsan-\n(§ 3 Nr. 7.1)                           sprüchen berücksichtigen\nb) Verfahren zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag darstellen\n7.2       Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-      a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern\nhilfe, Unterhaltsgeld                b) Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten\n(§ 3 Nr. 7.2)\nc) leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen\n8.        Finanzwirtschaft                     a) die Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes im Rahmen\n(§ 3 Nr. 8)                             öffentlicher Einnahmen unterscheiden\nb) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushalts be-\nschreiben\nc) Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung an-\nwenden\n9.        Familienleistungsausgleich           a) Bedeutung und Zielsetzung des Familienleistungsausgleichs\n(§ 3 Nr. 9)                             darstellen\nb) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes als Familienkasse erläutern\nc) über Kindergeldansprüche entscheiden und Anträge bearbeiten","746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung\n– zeitliche Gliederung –\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziele a und b,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,\n1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a und c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.7 Umweltschutz,\n2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel a,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,\n2.4 Bürowirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,\n5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,\n6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,\n2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele b bis e,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,\n2.3 Datenschutz,\n2.4 Bürowirtschaft, Lernziel c,\n3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,\n3.2 Kundenorientierung,\n3.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,\n4.   Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,\n8.   Finanzwirtschaft, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.1 Versicherungspflicht,\n7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,\n3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele c und d,\n3.3 Arbeiten im Team, Lernziele a und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,\n2.1 Lern- und Arbeitstechniken,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999           747\n2.3 Datenschutz,\n2.4 Bürowirtschaft, Lernziele b und c,\n3.2 Kundenorientierung,\n3.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,\n8.   Finanzwirtschaft, Lernziel c,\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziel c,\n1.3 Selbstverwaltung,\n1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele b, d und e,\n1.5 Personalwesen,\n8.   Finanzwirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a bis c und e,\n2.1 Lern- und Arbeitstechniken,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,\n2.3 Datenschutz,\n2.4 Bürowirtschaft, Lernziele b und c,\n3.   Kommunikation und Kooperation,\n8.   Finanzwirtschaft, Lernziel c,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziele b bis d,\n5.2 Vermittlung, Lernziel d,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,\n2.1 Lern- und Arbeitstechniken,\n2.2 Informations- und Kommunikationssyteme, Lernziele b und c,\n2.3 Datenschutz,\n3.   Kommunikation und Kooperation,\n4.   Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,\n5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,\n5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele c bis f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,\n2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,\n3.   Kommunikation und Kooperation,\n7.1 Versicherungspflicht, Lernziel a,\n7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld\nfortzuführen.","748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n5.2 Vermittlung, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis f,\n3.   Kommunikation und Kooperation,\n4.   Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,\n5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,\n5.2 Vermittlung, Lernziele a, b und d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.2 Förderung der beruflichen Weiterbildung,\n6.3 Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,\n3.   Kommunikation und Kooperation,\n6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,\n8.   Finanzwirtschaft, Lernziel c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n9.   Familienleistungsausgleich\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,\n2.5 Verwaltungsverfahren,\n3.   Kommunikation und Kooperation,\n7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld\nfortzuführen."]}