{"id":"bgbl1-1999-20-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":20,"date":"1999-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1999-04-15T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 15. April 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung                       Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verord-\nnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3902) wird                               des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16,\nzu 2.\nnachstehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-\nbis 4.     jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Geset-\nVerordnung in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\norganisationen in der Fassung der Bekanntma-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                                chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),\nvom 25. März 1996 (BGBl. I S. 537),\n2. die am 1. Dezember 1996 in Kraft getretene Verord-               zu 5.       des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15\nnung vom 28. November 1996 (BAnz. S. 12 517),                                und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4\n3. die nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 teils am 1. Dezember                         Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\n1996, teils am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verord-                     meinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nnung vom 4. Dezember 1996 (BAnz. S. 12 717),                                 der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n(BGBl. I S. 1146),\n4. die nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 teils am 1. Dezember\n1996, teils am 1. Januar 1997, teils am 20. Januar\n1997, teils am 16. Februar 1997 in Kraft getretene Ver-          zu 6.       des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16,\nordnung vom 12. Februar 1997 (BAnz. S. 1545),                                jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Geset-\n5. die am 25. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung vom                        zes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\n21. Mai 1997 (BAnz. S. 6361),                                                organisationen in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),\n6. die am 17. Dezember 1997 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2873),\nzu 7.      des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16,\n7. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der             und 8. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie\nVerordnung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 932),                                des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-\n8. die nach ihrem Artikel 3 teils am 30. Dezember 1998,                         führung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nteils am 1. Januar 1999 in Kraft getretene eingangs                          in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngenannte Verordnung.                                                         20. September 1995 (BGBl. I S. 1146).\nBonn, den 15. April 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999                  731\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nfür männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe\n(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)\n1. Abschnitt                          2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis\nzum 15. Mai,\nAllgemeines\n3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum\n31. Januar und\n§1\n4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die\nAnwendungsbereich\njährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-      schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              den Kalenderjahres\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-            stellen.\nmeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für\nSchaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte                               2. Abschnitt\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-\nGemeinsame Vorschriften für\nsichtlich der Gewährung einer\ndie Sonderprämie, die Frühvermarktungsprämie,\n1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),            die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie\n2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\n(Mutterkuhprämie),                                                                     §4\n3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter-                               Kennzeichnung\nschafprämie),                                               Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie, die Frühvermark-\n4. Saisonentzerrungsprämie,                                  tungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen will,\nmüssen die Tiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung\n5. Frühvermarktungsprämie für Kälber (Frühvermark-           in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der\ntungsprämie).                                            Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sein.\n§2\n§5\nZuständigkeit\nBestandsregister\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und         (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Frühver-\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-        marktungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                   will, hat ein Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur\n§ 2a                             Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi-\nstrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\nBetriebssitz\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117\nDer für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle       S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durch-\nmaßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger    führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-\nzu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Kör-        meinschaft sowie § 24g der Viehverkehrsverordnung zu\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-            führen. Das Bestandsregister für Rinder kann nach Prä-\nmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk       mienarten getrennt geführt werden. Ein Erzeuger, der die\nsich die Geschäftsleitung befindet.                          Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregi-\nster nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen.\n§3                                 (2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie und\nAnträge, Muster                        die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben enthal-\nten:\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und\ndie Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind bei      1. bei Mutterkühen das Datum der ersten Abkalbung im\nder für den Betriebssitz des Erzeugers zuständigen Lan-          Betrieb des Erzeugers und\ndesstelle einzureichen. Für die Anträge und die Beteili-     2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert\ngungserklärung sind die von den Landesstellen hierfür            sind.\nvorgesehenen Vordrucke zu verwenden.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nur für Mutterkühe, die ab dem 1. Januar\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die                   1996 erstmals im Betrieb des Erzeugers abgekalbt haben.\n1. Sonderprämie und die Frühvermarktungsprämie wäh-             (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie\nrend des ganzen Kalenderjahres,                          zusätzlich folgende Angaben enthalten:","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\n1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein-                                   § 7b\nmal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt\nPrämienausschluß\nsind (prämienfähige Mutterschafe), und\n(1) Wird festgestellt, daß bei Tieren aus dem Rinder-\n2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen\nbestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwen-\nprämienfähigen Mutterschafe.\ndung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot\n(4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands-      der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeug-\nregisters ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter-      nisse nach Artikel 4j Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung\nkuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder-          (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die\nprämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs-            gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG\nerklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr-     Nr. L 148 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung\nfach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen,        (EG) Nr. 894/96 des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG\nkönnen die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas-          Nr. L 2 S. 1), wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeuger\nsen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger   von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerechnet, in\nbei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen           dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt auszu-\nvon sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor-         schließen:\nlegen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der\n1. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der\nAbgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt un-\nVerwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder\nberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustim-\nErzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von\nmung der Landesstelle auch auf elektronischen Daten-\ndrei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-\nträgern vorgelegt werden.\ngeschlossen.\n§6                               2. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der\nAufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder\nGeburtsdatum                               Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von\nWird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-           zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-\nweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum             geschlossen.\neines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am     3. Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes\nletzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat ange-               gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewah-\ngeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats            rung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse\ngeboren.                                                         kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2\ngenannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des\n§7                                  Falles bis für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalender-\nFutterfläche                             jahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen\nwerden.\n(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son-          (2) Wird festgestellt, daß der Eigentümer oder Halter von\nderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu können,        Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 4j\nhat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in       Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wiederholt\nder Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für          behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von\nden Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die    der Prämiengewährung auszuschließen.\nAngaben zur Futterfläche können die Länder Muster\nbekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die\nLänder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal-                                  3. Abschnitt\nten, sind diese zu verwenden.                                                  Gemeinsame Vorschriften\n(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende                                für die Mutterkuhprämie\nFläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens                        und die Mutterschafprämie\naus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen.\nAbweichend von Satz 1 können die Landesregierungen                                          §8\ndurch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch\neine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von                        Zuteilung von Prämienansprüchen\n0,1 Hektar zulassen.                                            (1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers\n(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für      wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle\ndie Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung       durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).\nstehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli          (2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:\ndes gleichen Kalenderjahres.\n1. die vollständige oder teilweise Übertragung von\nPrämienansprüchen von einem Erzeuger auf den an-\n§ 7a\nderen,\nDatenabgleich\n2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen\nHinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder,          Reserve zugeführt werden,\nfür die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Daten-\n3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus\nabgleich durch eine von der zuständigen obersten Lan-\nder zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und\ndesbehörde beauftragte Stelle. Die erforderlichen Anga-\nben werden anonymisiert von der zuständigen Landes-           4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen\nstelle gemeldet.                                                 in empfindlichen Zonen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999              733\n§9                              1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende\nKalenderjahr,\nÜbertragung von Prämienansprüchen\n(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem           2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\nErzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten        Wirtschaftsjahr\nNutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den            gestellt werden.\nübernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid          (4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern\ndes übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge-        Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1\nnommen oder widerrufen wird.                                  genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich-\nnet worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch\n(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich               Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen\n1. bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und                höheren Bestand an Mutterkühen als an Prämienan-\nsprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen\n2. bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar               über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen.\ngestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch        Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen\nspätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der            Antrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur\nErzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag      dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum\neinreicht.                                                    Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung\n(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden        1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter-\nErzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der          kühe benötigen,\nAntrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen.             2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestell-\n(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landes-         ten Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden\nstellen zuständig, ist der Antrag vom übertragenden              oder\nErzeuger bei der für ihn zuständigen Landestelle zu stel-\n3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämien-\nlen. Er erhält einen neuen Zuteilungsbescheid in doppelter\nansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Be-\nAusfertigung. Um die übertragenen Prämienansprüche\nantragung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung\nnutzen zu können, beantragt der übernehmende Erzeuger\nnutzen werden.\nbei der für ihn zuständigen Landesstelle einen neuen\nZuteilungsbescheid. Seinem Antrag hat er eine Ausfer-         Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prä-\ntigung des neuen Zuteilungsbescheides des übertragen-         mienansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prä-\nden Erzeugers im Original zum Verbleib bei der Landes-        mienansprüche zugeteilt werden.\nstelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben,\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nwenn im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeu-\nschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer\ngers er als Empfänger und die Anzahl der auf ihn tatsäch-\nnoch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten\nlich übergehenden Prämienansprüche sowie im Falle der\nReserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung\nbefristeten Übertragung der Zeitraum der Übertragung\nübertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich\nangegeben sind.\naus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der\n(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes       Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die\nmüssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-           Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für\nmienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei\nwerden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei         Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung\nPrämienansprüche übertragen werden, wenn dies die             zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die\nGesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über         zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan-\ndie der übertragende Erzeuger verfügt.                        sprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach\nSatz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig\ngekürzt.\n§ 10\nNationale Reserve                                                    § 11\n(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämienan-                              Zusätzliche Reserven\nsprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschaf-                 für Erzeuger in benachteiligten Gebieten\nprämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzei-\ntige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen         (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nReserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind,           rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent-\nbeträgt 15 vom Hundert.                                       standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-\ndig.\n(2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\ngebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechts-        (2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der\nvorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve     zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für\nzuständig.                                                    die Anträge gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\n(3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der           (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan-\nnationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die       sprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,\nAnträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten     die nach § 10 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen\nZeiträumen                                                    Reserve in Betracht kommen.","734                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\n4. Abschnitt                              Arten zugrunde zu legen. Die Umrechnung der Be-\nstandszahlen in GVE erfolgt anhand der Umrech-\nSonderprämie                               nungstabelle in Anhang I zu Artikel 19 Abs. 1 Buch-\nund Frühvermarktungsprämie                          stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates\nvom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der\n1. U n t e r a b s c h n i t t                 Agrarstruktur (ABl. EG Nr. L 218 S. 1), zuletzt geändert\nSonderprämie                                 durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 vom\n21. November 1994 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1).\n§ 12                               (4) Wird die Höchstgrenze gemäß Artikel 4b Abs. 7a der\nVerordnung (EWG) Nr. 805/68 überschritten, macht das\nGewährung als Schlachtprämie\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nDie Sonderprämie wird für männliche Rinder als              Forsten den für das betreffende Kalenderjahr aus Arti-\nSchlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung            kel 57a Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92\n(EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember              sich ergebenden Kürzungssatz der Zahl der pro Betrieb\n1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämien-            prämienfähigen Tiere im Bundesanzeiger bekannt.\nregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über\ndie gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und\n§ 13\nzur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 714/89\n(ABl. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung                Abrechnung, Schlachtbescheinigung\ngewährt.                                                          (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für\ndie die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten\n§ 12a                            oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu\nPrämiengewährung                          sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4\nfür Tiere der ersten Altersklasse                angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und\nin der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht-\nDie Prämie für die erste Altersklasse wird auch für über\nbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung\n22 Monate alte Tiere gewährt, wenn diese Tiere ab dem\noder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß\nAlter von 20 Monaten während mindestens 2 Monaten bis\nzusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder-\nzur Schlachtung oder ersten Vermarktung von dem Erzeu-\nten Angaben folgendes enthalten:\nger, der die Prämie beantragt hat, gehalten worden sind.\n1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar\n§ 12b                                ist, das Lebendgewicht,\nÜbergangsregelung für 1997 und 1998                  2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie.\n(1) Die in Artikel 4b Abs. 7a der Verordnung (EWG)             (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-\nNr. 805/68 vorgesehene Übergangsregelung für 1997 und          nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum\n1998 findet Anwendung. Die Prämie wird als Schlacht-           Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\nprämie gewährt.                                                der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere\nVorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\n(2) Als Regionen mit traditioneller extensiver Produktion\nbesteht, bleiben unberührt.\nim Sinne von Artikel 57a Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3886/92, in denen während der normalen Vege-            (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten\ntationsperiode für nicht kastrierte männliche Rinder Wei-      unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur\ndehaltung üblich ist, gelten die in der Anlage aufgeführten    Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-\nGebiete.                                                       ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\n(3) Als Betriebe mit traditioneller extensiver Produk-      Durchführungsverordnung unterliegen.\ntion gelten solche, die in den in der Anlage genannten            (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-\nGebieten ihren Sitz haben und folgende Bedingungen             den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht-\nerfüllen:                                                      bescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt\n1. Die Futterfläche des Betriebes muß nach den Anga-           nicht für versandte oder ausgeführte Tiere.\nben im Antrag auf Ausgleichszahlungen im Rahmen\nder Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung zu                                    § 13a\nmindestens 80 Prozent aus Grünland bestehen.\nBeteiligungserklärung\n2. Für die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere muß in\n(1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem\nausreichendem Umfang Grünland als Futterfläche zur\n1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die\nVerfügung stehen, die eine Besatzdichte von maximal\nSonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der\n2 GVE/ha Grünland ergibt. Bei der Berechnung der\nLandesstelle abgegeben werden.\nBesatzdichte sind die in Artikel 4g Abs. 3 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968             (2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Rind-            Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent-\nfleisch (ABl. EG Nr. L 148 S. 24), zuletzt geändert durch  haltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes\ndie Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom              Kalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa\n18. November 1996 (ABl. EG Nr. L 296 S. 50), genann-       die Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu\nten Tierarten (Milchkühe, Mutterkühe, männliche Rin-       ändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung\nder, Schafe und Ziegen) und die zum Stichtag 15. Mai       angeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit\nauf dem Betrieb gehaltene Anzahl von Tieren dieser         Geltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999                735\n§ 14                                                         § 16b\nAntragstellung und Nachweis                              Antragsteller, Begleitpapier, Rinderpaß\nbei der Versendung oder der Ausfuhr\n(1) Die Frühvermarktungsprämie erhalten Betriebsinha-\n(1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung     ber (Erzeuger) als natürliche oder juristische Person oder\nin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-       die Gemeinschaft juristischer Personen, die Kälberhaltung\nschaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel-        betreiben.\nlen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu-\ngers verlassen wird.                                             (2) Dem Antrag ist für jedes prämienfähige Kalb eine\nKopie des Begleitpapiers nach § 24d der Viehverkehrsver-\n(2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ-\nordnung in der am 20. Mai 1998 geltenden Fassung oder\nlicher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ndes Rinderpasses nach Artikel 6 der Verordnung (EG)\nschen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt-\nNr. 820/97 und den zu ihrer Durchführung erlassenen\nland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der je-\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die\nweils gültigen Fassung beizufügen.\nBuchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach\n§ 4 enthalten.\n(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei-                                 § 16c\nligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem-\nSchlachtanzeige,\nplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien\nAbrechnung, Schlachtbescheinigung\nzur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei\nihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind            (1) Inhaber von Betrieben, die Kälber, für die die Früh-\nvom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen-      vermarktungsprämie beantragt werden soll, schlachten\nderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu-     oder schlachten lassen (Kälberschlachtbetriebe), haben\nbewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere        dies vor Beginn der Schlachtungen der zuständigen Lan-\nAufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.                desstelle anzuzeigen und sich dabei zu verpflichten, zu\neiner ordnungsgemäßen Anwendung der Prämienrege-\n§ 15                            lung beizutragen. Die Schlachtanzeige ist nach dem\nMuster, das das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nRegionale Höchstgrenze                       wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntmacht,\nWird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr      einzureichen. Bis zum 20. Dezember 1996 kann die\nüberschritten, macht das Bundesministerium für Ernäh-         Schlachtanzeige nach Satz 1 zunächst formlos und auch\nrung, Landwirtschaft und Forsten den für das betroffene       nach Beginn der Schlachtung eingereicht werden; sie ist\nKalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie          bis zum 20. Januar 1997 durch eine Anzeige entspre-\nim Bundesanzeiger bekannt.                                    chend Satz 2 zu ersetzen.\n(2) § 13 findet für Kälberschlachtbetriebe mit Ausnahme\n§ 16                            von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zweite Alternative, Nr. 2 und\nBegleitdokumente                         Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.\n(1) Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vor-           (3) Kälberschlachtbetriebe haben bis zum zehnten Tag\nschriften über das nationale Verwaltungspapier wird           des jeweiligen Monats die Gesamtzahl der im Vormonat\ngemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EWG)             geschlachteten Kälber der zuständigen Landesstelle zu\nNr. 3886/92 ausgesetzt.                                       melden.\n(2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nsehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-                                        § 16d\nger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.\nHöchstschlachtgewicht, Haltungszeitraum\n(3) Bei männlichen Rindern aus anderen Mitgliedstaa-\nten, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat aus-           (1) Die Frühvermarktungsprämie wird für Kälber ge-\ngestellten Rinderpaß nach Artikel 6 der Verordnung (EG)       währt, deren Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5\nNr. 820/97 und nicht zusätzlich von einem in den in § 1       Nr. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\ngenannten Rechtsakten vorgesehenen Handelsverwal-             verordnung als Kälber zugeschnitten sind und ein Warm-\ntungspapier begleitet werden, hat der Antragsteller eine      gewicht haben, das gleich oder niedriger als 120,9 kg\nKopie des von der zuständigen Landesstelle ausgestellten      ist. Die für die Gewährung der nach Artikel 50 Abs. 3\nRinderpasses dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.          Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 erhöhten\nPrämien genannte Gewichtsgrenze von 110 kg entspricht\neinem Warmgewicht von 118,7 kg. Werden die für die\n2. U n t e r a b s c h n i t t             Gewährung der Prämie maßgeblichen Schlachtgewichte\ndurch die in § 1 genannten Rechtsakte geändert, kann das\nFrühve rm a rk t ungsprä m ie\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten die diesen Gewichten entsprechenden Angaben\n§ 16a                            zum Warmgewicht im Bundesanzeiger bekanntgeben.\nFrühvermarktungsprämie\n(2) Ein Antrag auf Gewährung der Frühvermarktungs-\nDie in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene        prämie kann für Kälber eingereicht werden, die während\nPrämie für die Frühvermarktung für Kälber findet Anwen-       des Haltungszeitraums in einem oder mehreren Betrieben\ndung.                                                         bis zum Schlachttag gehalten wurden.","736               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\n5. Abschnitt                            (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger\ndie Mutterschafprämie beantragen kann, werden für\nMutterkuhprämie                          Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet nicht fest-\ngesetzt.\n§ 17\n(4) Wird die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gel-\nMindestanzahl je Antrag                     tende regionale Höchstgrenze für die Mutterschafprämie\nDie Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere     überschritten, wird die Kürzungsregelung, die für die Son-\nbeantragt werden.                                             derprämie gilt, entsprechend angewandt.\n(5) Wenn ein Erzeuger einen Mutterkuhbestand in dem\n§ 17a                            in Absatz 1 genannten Gebiet hält und sein Betriebssitz\nein Ort in dem übrigen Bundesgebiet ist, wird der Zutei-\nBestandswechsel                          lungsbescheid über die ihm für diesen Mutterkuhbestand\nFür jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mut-     zustehenden Prämienansprüche abweichend von § 8\nterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch,     Abs. 1 von der Landesstelle erteilt, in deren Bezirk sich der\nwenn das Tier den Erzeuger wechselt.                          Mutterkuhbestand in dem in Absatz 1 genannten Gebiet\nbefindet. Dies erfolgt in Abstimmung mit der für den\nBetriebssitz zuständigen Landesstelle.\n6. Abschnitt\nMutterschafprämie                                                 8. Abschnitt\nMitteilungs-, Duldungs-\n§ 18\nund Mitwirkungspflichten\nEmpfindliche Zonen\n(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie                                  § 20\nsind                                                                              Mitteilungspflichten\n1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-            Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die\nserabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-       dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der       nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im\nzweiten Deichlinie,                                      Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle\n2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen          anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-\noder Hochufern dienen,                                   lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-\nschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine\n3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-             andere Frist vorgeschrieben ist.\nbecken.\n(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen,                                   § 21\ndie ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nwerden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der\nLandesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar            (1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei\nnicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger       ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,\nführen würde.                                                 das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der\n7. Abschnitt                         Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nBesondere Vorschriften                      bleiben unberührt.\nfür das Gebiet der Länder Berlin,\n(2) Zum Zwecke der Überwachung haben\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                 1. der Antragsteller und\n2. die Personen, die männliche Rinder oder Kälber erzeu-\n§ 19                                 gen, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder\nbesessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar\nIndividuelle und regionale Höchstgrenze\nam Geschäftsverkehr mit männlichen Rindern oder\n(1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 gelten bis zu einer         Kälbern teilnehmen oder teilgenommen haben,\nanderweitigen Regelung im Gebiet der Länder Berlin,\nder zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nrechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be-\nSachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach § 1\ntriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu\nhinsichtlich der Festlegung individueller oder regionaler\ngestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen-\nHöchstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Satz 1\nden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige\ngilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom 3. Okto-\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nber 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom 30. Juni\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei\n1993, zu den in Satz 1 genannten Ländern gehörten.\nautomatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1\n(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet       genannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die\ngilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und       erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes-\nKalenderjahr für die Sonderprämie nicht.                      stellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999              737\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel-     2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in § 9 Abs. 2\nten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges        genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate\ndes Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese         vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nVerpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr               Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der\nerfüllt werden können.                                           zusätzlichen Reserve,\n3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung\n9. Abschnitt                            aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im\nKalenderjahr Anträge gestellt wurden,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie\nder ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt\n§ 22                               wurde,\nÜbergangsvorschrift\n5. die Zahl der Kälber, für die in der Vorwoche Prämien\n(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut-          beantragt wurden, ausgehend vom Höchstschlacht-\nterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von           gewicht (warm), aufgeschlüsselt in Gewichtsgruppen\n§ 4 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in        von zehn kg,\nder am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\n6. die Gesamtzahl der Kälber, die nach dem 1. Dezember\nsind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995\n1996 geschlachtet und für die\nerfolgt ist.\n(2) Rinder nach Absatz 1, für die der Antrag auf Mutter-      – Prämien beantragt und\nkuhprämie im Jahr 1998 oder in den folgenden Jahren              – Prämien gewährt\ngestellt wird, müssen abweichend von Satz 1 nach § 19b\nwurden,\nder Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Anstel-\nle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann die Kennzeich-          7. bis zum 13. eines Monats die Zahl und das Gesamt-\nnung auch nach dem Recht erfolgen, das zur Durch-                schlachtgewicht der im Vormonat insgesamt ge-\nführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des          schlachteten Kälber,\nRates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung          8. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer\nund Registrierung von Rindern und über die Etikettierung         gegenüber der Kommission der Europäischen Ge-\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG             meinschaften nach den in § 1 genannten Rechts-\nNr. L 117 S. 1) gilt. Bei der Kennzeichnung mit einer neuen      akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen An-\nOhrmarkennummer nach Satz 1 oder 2 ist im Bestands-              gaben.\nregister nach § 24c der Viehverkehrsverordnung eine Ver-\nbindung zur ursprünglichen Ohrmarkennummer herzu-\n§ 24\nstellen.\nKälberverarbeitungsprämie\n§ 23                              Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene\nMeldepflichten der Länder                     Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch-\nrassen wird nicht gewährt.\nDie Länder melden dem Bundesministerium für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten\n§ 25\n1. ihren Anteil an den Ausgangsbeständen der nationalen\nund der zusätzlichen Reserve,                                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999\nAnlage\n(zu § 12b Abs. 2)\nGebiete mit traditioneller extensiver Produktion gemäß § 12b Abs. 2\n1. Land Bremen\n2. in Niedersachsen:\ndie Landkreise Leer, Aurich, Ammerland, Wesermarsch, Wittmund, Friesland,\nCuxhaven, Stade, Osterholz, Rotenburg sowie\nim Landkreis Oldenburg die Gemeinden Ganderkesee und Hude\nim Landkreis Verden die Gemeinden Achim, Oyten, Ottersberg sowie\ndie selbständigen Städte Emden, Wilhelmshaven, Oldenburg, Delmenhorst.\n3. In Schleswig-Holstein:\ndie Landkreise Nordfriesland und Dithmarschen sowie\nim Landkreis Pinneberg die Gemeinden Groß Nordende, Haselau, Haseldorf,\nHetlingen, Seester, Moorrege, Neuendeich, Raa-Besenbeck, Sestermühe,\nim Landkreis Steinburg die Gemeinden Aebtissinwisch, Altenmoor, Bahren-\nfleth, Beidenfleth, Bekdorf, Bekmünde, Blomesche Wildnis, Borsfleth, Brok-\ndorf, Büttel, Dammfleth, Ecklak, Elkop, Engelbrechtsche Wildnis, Glückstadt,\nGrevenkop, Herzhorn, Hodorf, Kiebitzreihe, Krempdorf, Krempe, Kremper-\nmoor Krummendiek, Kudensee, Landrecht, Landscheide, Moorhusen, Neu-\nenbrook, Neuendorf b. Elmshorn, Neuendorf b. Wilster, Nortorf, Sachsen-\nbande, St. Margarethen, Sommerland, Stördorf, Süderau, Vaalermoor,\nWewelsfleth, Wilster, Kollmar,\nim Landkreis Rendsburg-Eckernförde die Gemeinden Bargstall, Beldorf, Ben-\ndorf, Bornholt, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichs-\ngraben, Friedrichsholm, Gokels, Haale, Hamdorf, Hanerau-Hademarschen,\nHohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Lütjenwestedt, Oldenbüttel, Prinzen-\nmoor, Seefeld, Sophienhamm, Steenfeld, Tackesdorf, Thaden,\nim Landkreis Schleswig-Flensburg die Gemeinden Alt Bennebek, Bergen-\nhusen, Börm, Bolligstedt, Dörpstedt, Ellingstedt, Erfde, Große Rheide,\nHollingstedt, Jübek, Klein Bennebek, Klein Rheide, Kropp, Meggerdorf,\nNorderstapel, Silberstedt, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Treia, Wohlde."]}