{"id":"bgbl1-1999-19-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":19,"date":"1999-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/19#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_19.pdf#page=26","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie","law_date":"1999-03-30T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie\nVom 30. März 1999\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich dem Bundesverwal-\ntungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung\neines Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegen-\nheiten zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des\nVerwaltungsakts oder des Anspruchs zuständig war. Entscheidungen über\nWidersprüche der Behördenleiter behalte ich mir vor.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) übertrage ich der unter I.\ngenannten Behörde die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nTechnologie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach dieser\nAnordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. In besonderen\nFällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiter, behalte ich mir die\nVertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1999 in Kraft. Sie findet keine\nAnwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Kla-\ngen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 30. März 1999\nBund esminist erium\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIm Auftrag\nDr. G e r l a c h"]}