{"id":"bgbl1-1999-19-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":19,"date":"1999-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_19.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"1999-04-15T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":11,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                  711\nVerordnung\nzur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 15. April 1999\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                    Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch                   zu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                           mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2                 fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                           sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                          fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-                 Gewicht.“\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                  bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                       „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nBildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen                          fungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im                       sozialkundlichen Prüfungsteil in allen Fächern\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft                      des baumaschinentechnischen Prüfungsteils,\nund Technologie, des Innern und für Umwelt, Natur-                         sowie im schriftlichen und im praktischen Teil\nschutz- und Reaktorsicherheit:                                             des berufs- und arbeitspädagogischen Prü-\nfungsteils mindestens ausreichende Leistun-\ngen erbracht hat.“\nArtikel 1                                  cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nÄnderung von                                       gefaßt:\nFortbildungsprüfungsverordnungen                                „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\n1. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nAbschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom\n23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177) wird wie folgt geän-\ndert:                                                     2. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\na) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 dustriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die              10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756) wird wie folgt geändert:\nAngabe „5“ ersetzt.                                   a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\ngefügt:                                                       durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-               bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nfung in einem anderen anerkannten ge-                    gefügt:\nwerblich-technischen oder handwerk-\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-\nlichen Ausbildungsberuf und danach eine\nfung in einem anderen gewerblich-techni-\nmindestens dreijährige Berufspraxis oder“.\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                               beruf und danach eine mindestens drei-\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-                          jährige einschlägige Berufspraxis oder“.\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-               cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nsetzt.\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                       jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      setzt.\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                  b) § 3 wird wie folgt geändert:\nc) § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.                                   aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\nd) § 8 wird wie folgt geändert:                                  bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        c) § 8 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1          aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                     „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-             und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                      dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-","712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                     mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                  fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                   sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                  fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 9\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-                  das doppelte Gewicht.“\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nGewicht.“                                                      „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungstei-\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nle und im Prüfungsfach „Betriebstechnische\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der                   Situationsaufgabe“ sowie im schriftlichen und\nPrüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach                     praktischen Teil des berufs- und arbeits-\ndes fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils,                 pädagogischen Teils mindestens ausreichen-\nim schriftlichen und praktischen Teil des                    de Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur\nberufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie                 in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungs-\nim fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil                  teil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausrei-\nmindestens ausreichende Leistungen er-                       chende Leistungen vorliegen. Bei einer unge-\nbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prü-                   nügenden Prüfungsleistung in einem Prü-\nfungsfach des fachrichtungsübergreifenden                    fungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.“\nPrüfungsteils nicht ausreichende Leistungen\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nvorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungs-\ngefaßt:\nleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nnicht bestanden.“                                            „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\ngefaßt:                                                      gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis      4. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“        Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\ndustriemeisterin – Fachrichtung Druck in der Fas-\nd) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                     sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I\nS. 747) wird wie folgt geändert:\n3. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-             a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndustriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom                      aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\n3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch                 durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\nVerordnung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2192),\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nwird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                            fung in einem anderen gewerblich-techni-\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                             schen oder handwerklichen Ausbildungs-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                            beruf und danach eine mindestens drei-\ngefügt:                                                           jährige einschlägige Berufspraxis oder“.\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-              cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nfung in einem anderen gewerblich-techni-           dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-                  jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\nberuf und danach eine mindestens drei-                  setzt.\njährige einschlägige Berufspraxis oder“.\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-              bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nsetzt.                                               c) § 8 wird wie folgt geändert:\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                         und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                      dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1              zu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                  mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-            fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                     sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                  fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                   Gewicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                 713\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               teile sowie im schriftlichen und im praktischen\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-              Teil des berufs- und arbeitspädagogischen\nfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des                    Teils mindestens ausreichende Leistungen\nfachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im                  erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens\nschriftlichen und im praktischen Teil des                    einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß\nberufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie                 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Lei-\nim fachrichtungsübergreifenden Teil minde-                   stungen vorliegen.“\nstens ausreichende Leistungen erbracht hat.             cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nDabei dürfen nur in höchstens einem Prü-                     gefaßt:\nfungsfach des fachrichtungsübergreifenden\nPrüfungsteils nicht ausreichende Leistungen                  „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nvorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungs-                  nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\nleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung               gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nnicht bestanden.“                                    d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\ncc) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-      6. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis         Abschluß Geprüfter Industriemeister – Fachrich-\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“        tung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), geändert\ndurch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I\nd) Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.                       S. 1330), wird wie folgt geändert:\ne) § 13 wird § 11.                                           a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n5. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                 aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-                     durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\ndustriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik                  bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nvom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1401), geändert                     gefügt:\ndurch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I\nS. 1330), wird wie folgt geändert:                                   „2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-\nfung in einem anderen gewerblich-techni-\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    schen oder handwerklichen Ausbildungs-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                            beruf und danach eine mindestens drei-\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                             jährige einschlägige Berufspraxis oder“.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                  cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ngefügt:                                                 dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-                   jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\nfung in einem anderen gewerblich-techni-                setzt.\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\nberuf und danach eine mindestens drei-\njährige einschlägige Berufspraxis oder“.           aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                    bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-            c) § 8 wird wie folgt geändert:\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsetzt.\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                        „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                         metisches Mittel aus den Bewertungen der\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\nc) § 8 wird wie folgt geändert:\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1              fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                  sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-            fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                     Gewicht.“\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern             bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                    „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-                  fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-                  teile und im schriftlichen und im praktischen\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte                  Teil des berufs- und arbeitspädagogischen\nGewicht.“                                                    Teils mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-              Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-                  gen vorliegen.“","714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt           cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                                      gefaßt:\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-                 „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage 1 Seite 1 und ein Zeug-                 nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\nnis gemäß der Anlage 1 Seite 1 und 2 auszu-                  gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nstellen.“\nd) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                  8. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und\n7. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nKautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), geän-\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ndert durch Verordnung vom 6. November 1984\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Isolierung\n(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:\n(Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom\n29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt geän-         a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                  bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                        das Wort „dreijährige“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                  cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“\ngefügt:                                                      durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-           b) § 3 wird wie folgt geändert:\nfung in einem anderen gewerblich-techni-\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-             aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\nberuf und danach eine mindestens drei-             bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\njährige Berufspraxis im Bereich Isolierung\noder“.                                          c) § 8 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                    aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-                      „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-                   und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\nsetzt.                                                       dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                      Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     zu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                         fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                      sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Gewicht.“\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1         bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-              „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                     Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                  fungsteile sowie im schriftlichen und im prak-\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                   tischen Teil des berufs- und arbeitspädagogi-\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                  schen Teils mindestens ausreichende Lei-\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-                  stungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-                  höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte                  gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichen-\nGewicht.“                                                    de Leistungen vorliegen.“\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungstei-               „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nle, im schriftlichen und im praktischen Teil des             nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\nberufs- und arbeitspädagogischen Teils,                      gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nsowie im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4         d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\nmindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prü-\nfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1        9. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nNr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen            Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\nvorliegen. Bei einer ungenügenden Prü-               dustriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom\nfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die          21. August 1985 (BGBl. I S. 1695) wird wie folgt ge-\nPrüfung nicht bestanden.“                            ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                  715\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        b) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                   aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch\nc) § 8 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „dreijährige“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“                   aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.                          „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                       und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      metisches Mittel aus den Bewertungen der\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                          Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                       mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1               sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                   fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-             Gewicht.“\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                 bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\nteile sowie im schriftlichen und im praktischen\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-                   Teil des berufs- und arbeitspädagogischen\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte                   Teils mindestens ausreichende Leistungen\nGewicht.“                                                     erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens\neinem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-               gen vorliegen.“\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-              cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nteile sowie im schriftlichen und im praktischen               gefaßt:\nTeil des berufs- und arbeitspädagogischen\nTeils mindestens ausreichende Leistungen                      „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nerbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens                   nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\neinem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3                  gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-\ngen vorliegen.“                                   11. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt         Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\ngefaßt:                                               dustriemeisterin – Fachrichtung Papierverarbei-\ntung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 562), geändert durch\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nVerordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330),\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\nwird wie folgt geändert:\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n10. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-                      durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\ndustriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\nvom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1340), zuletzt                bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\ngeändert durch Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBl. I                   gefügt:\nS. 934), wird wie folgt geändert:                                     „2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     fung in einem anderen gewerblich-techni-\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                             beruf und danach eine mindestens drei-\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                              jährige einschlägige Berufspraxis oder“.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ngefügt:\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\nfung in einem anderen gewerblich-techni-\nsetzt.\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-\nberuf und danach eine mindestens drei-           b) § 3 wird wie folgt geändert:\njährige einschlägige Berufspraxis oder“.\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\nc) § 8 wird wie folgt geändert:\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\nsetzt.                                                   aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1               sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                   fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-             Gewicht.“\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                  bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                      „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                   Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-                   fungsteile im Prüfungsfach „Betriebstechni-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-                   sche Situationsaufgabe“ sowie im schrift-\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte                   lichen und im praktischen Teil des berufs- und\nGewicht.“                                                     arbeitspädagogischen Teils mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dür-\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                fen nur in höchstens einem Prüfungsfach je\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der                    Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nPrüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-                     nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei\nfungsteile sowie im schriftlichen und im prak-                einer ungenügenden Prüfungsleistung in\ntischen Teil des berufs- und arbeitspädago-                   einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht\ngischen Teils mindestens ausreichende Lei-                    bestanden.“\nstungen erbracht hat; dabei dürfen nur in                 cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil                  gefaßt:\ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichen-\nde Leistungen vorliegen.“                                     „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeug-\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                 nis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszu-\ngefaßt:                                                       stellen.“\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-          d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“     13. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nd) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                      Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\ndustriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom\n12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858) wird wie\n12. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nfolgt geändert:\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\ndustriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom                 a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n19. Mai 1989 (BGBl. I S. 982) wird wie folgt geändert:            aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                    bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                         das Wort „dreijährige“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                    cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“\ngefügt:                                                       durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.\n„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-            b) § 3 wird wie folgt geändert:\nfung in einem anderen gewerblich-techni-             aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nberuf und danach eine mindestens drei-\njährige einschlägige Berufspraxis oder“.         c) § 8 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                      aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-                       „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\njährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-                    und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\nsetzt.                                                        dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                       Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      zu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                       sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nGewicht.“\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden               bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-               „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                      fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                   teile, im Prüfungsfach „Fachspezifische Situa-\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                    tionsaufgabe“ sowie im schriftlichen und im\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                   praktischen Teil des berufs- und arbeits-\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-                   pädagogischen Teils mindestens ausreichen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                  717\nde Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur      15. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nin höchstens einem Prüfungsfach je Prü-               Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüf-\nfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht          ter Industriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr,\nausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer          Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Indu-\nungenügenden Prüfungsleistung in einem                striemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr vom\nPrüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan-            25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), geändert durch\nden.“                                                 Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330),\nwird wie folgt geändert:\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                               a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-              aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis                  durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“             bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch\ndas Wort „dreijährige“ ersetzt.\n14. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                   cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte                          durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Textil vom\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\n22. September 1982 (BGBl. I S. 1354), geändert durch\nVerordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330),                aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:                                          bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        c) § 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                    aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch                  und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\ndas Wort „dreijährige“ ersetzt.                               dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“                        metisches Mittel aus den Bewertungen der\ndurch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.                        Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                       mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                          fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                       Gewicht.“\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1                 „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                   fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-             teile sowie im schriftlichen und im praktischen\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                      Teil des berufs- und arbeitspädagogischen\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                   Teils mindestens ausreichende Leistungen\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                    erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                   einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-                   Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-                   gen vorliegen.“\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte               cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nGewicht.“                                                     gefaßt:\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-\nteile sowie im schriftlichen und im praktischen\nTeil des berufs- und arbeitspädagogischen         16. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nTeils mindestens ausreichende Leistungen              Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für\nerbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens           Lagerwirtschaft vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I\neinem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3          S. 2020) wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-\ngen vorliegen.“                                       a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                                   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in\neinem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nBereich Lager-, Transport- oder Versandwesen\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\nzugeordnet werden kann und danach eine\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nBerufspraxis, die unter Anrechnung der in der\nd) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                             Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf","718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\nvorgeschriebenen Ausbildungsdauer minde-                        „2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-\nstens fünf Jahre beträgt oder                                        fung in einem anderen gewerblich-techni-\nschen oder handwerklichen Ausbildungs-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in\nberuf und danach eine mindestens drei-\neinem anderen anerkannten gewerblich-tech-\njährige einschlägige Berufspraxis oder“.\nnischen oder handwerklichen Ausbildungsbe-\nruf und danach eine mindestens dreijährige                 cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nBerufspraxis oder                                          dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis                       jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-\nnachweist.                                                      setzt.\nDie Berufspraxis nach Satz 1 muß im Lager-,                b) § 3 wird wie folgt geändert:\nTransport- oder Versandwesen erbracht worden                  aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsein.“\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\nc) § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                       und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1               Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                   zu bilden. Die Noten der schriftlichen und\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-             mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                      fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                   sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                    fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                   Gewicht.“\nfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte                     „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nGewicht.“                                                     fungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und\nsozialkundlichen Teil, im schriftlichen und\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\npraktischen Teil des berufs- und arbeits-\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-               pädagogischen Teils sowie in allen Prüfungs-\nfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-                   fächern des bautechnischen Prüfungsteils\nteile, im Prüfungsfach „Fachspezifische Situa-                ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei\ntionsaufgabe“ sowie im schriftlichen und im                   dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach\npraktischen Teil des berufs- und arbeits-                     des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen\npädagogischen Teils mindestens ausreichen-                    Teils nicht ausreichende Leistungen vor-\nde Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur                  liegen.“\nin höchstens einem Prüfungsfach je Prü-\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht\ngefaßt:\nausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer\nungenügenden Prüfungsleistung in einem                        „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nPrüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan-                    nis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis\nden.“                                                         gemäß der Anlage 2 auszustellen.“\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt         d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\ngefaßt:\n18. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nAbschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\nTierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nS. 1404) wird wie folgt geändert:\nd) § 11 wird aufgehoben; § 12 wird § 11.\na) § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\n17. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                       durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\nAbschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I\nS. 667), geändert durch Verordnung vom 6. Novem-                 bb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfjährige“\nber 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:                  durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.\na) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“\ndurch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die\nAngabe „5“ ersetzt.                                   b) § 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                   aa) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngefügt:                                                  bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                 719\nc) § 9 wird wie folgt geändert:                                      mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1              fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nbis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                  Gewicht.“\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                 bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                    „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nzu bilden. Die Note der schriftlichen und                    Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-                  fungsteile, im Prüfungsfach „Betriebstechni-\nfungsfach sind in einer Note zusammenzufas-                  sche Situationsaufgabe“ sowie im schrift-\nsen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-                  lichen und im praktischen Teil des berufs- und\nfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte                  arbeitspädagogischen Teils mindestens aus-\nGewicht.“                                                    reichende Leistungen erbracht hat; dabei dür-\nfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nPrüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-              nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei\nfungsteilnehmer im fachübergreifenden, im                    einer ungenügenden Prüfungsleistung in\nfachtheoretischen Teil sowie im schriftlichen                einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht be-\nund im praktischen Teil des berufs- und                      standen.“\narbeitspädagogischen Prüfungsteils und in\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nallen Fächern des fachpraktischen Prüfungs-\ngefaßt:\nteils mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens je               „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\neinem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß                   nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Lei-               gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“\nstungen vorliegen. Bei einer ungenügenden             e) § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die\nPrüfung nicht bestanden.“\n20. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt        Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte In-\ngefaßt:                                               dustriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222),\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-          geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (BGBl. I\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis          S. 1592), wird wie folgt geändert:\ngemäß der Anlage Seite 1 bis 3 auszustellen.“         a) § 3 wird wie folgt geändert:\nd) Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben; § 14 wird                 aa) Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 12.\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n19. Die Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung             b) § 8 wird wie folgt geändert:\nvom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415) wird wie\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“                      dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                        metisches Mittel aus den Punktebewertungen\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „aner-                      der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prü-\nkannten“ die Wörter „gewerblich-technischen                  fungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungs-\noder handwerklichen“ eingefügt und das Wort                  fach ist eine Note aus der Punktebewertung\n„sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.                     der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;\ndabei ist aus den schriftlichen und mündlichen\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“                      Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arith-\ndurch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.                       metische Mittel zu bilden.“\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                  bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        Prüfungsteilnehmer in allen geprüften Fächern\ndes wirtschaftszweigspezifischen, des wirt-\nc) In § 9 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.                     schaftszweigübergreifenden Teils sowie im\nd) § 10 wird wie folgt geändert:                                     schriftlichen und im praktischen Teil des\nberufs- und arbeitspädagogischen Teils min-\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndestens ausreichende Leistungen erbracht\n„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1              hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prü-\nund 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden                  fungsteil dürfen nur in einem Prüfungsfach\ndieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-            nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der                     einer ungenügenden Prüfungsleistung in ei-\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern                  nem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht be-\nzu bilden. Die Noten der schriftlichen und                   standen.“","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\ncc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt       2. Planung der Ausbildung:\ngefaßt:                                                 a) Ausbildungsberufe,\n„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-            b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis\ngemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“           c) Organisation der Ausbildung,\nc) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                         d) Abstimmung mit der Berufsschule,\ne) Ausbildungsplan,\n21. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                  f) Beurteilungssystem;\nAbschluß Geprüfter Meister für Veranstaltungs-\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\ntechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungs-\ntechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio,                      a) Auswahlkriterien,\nBeleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I                  b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nS. 118) wird wie folgt geändert:\nc) Eintragungen und Anmeldungen,\na) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nd) Planen der Einführung,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „aner-\nkannten“ die Wörter „gewerblich-technischen             a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\noder handwerklichen“ eingefügt und das Wort                der Aufgabenstellung,\n„acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.                  b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                  c) Praktische Anleitung,\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.                                d) Fördern aktiven Lernens,\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                    e) Fördern von Handlungskompetenz,\nc) § 10 wird wie folgt geändert:                                 f) Lernerfolgskontrollen,\naa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                         g) Beurteilungsgespräche;\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                      5. Förderung des Lernprozesses:\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der               a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nPrüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern,            b) Sichern von Lernerfolgen,\nim schriftlichen und im praktischen Teil des\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nberufs- und arbeitspädagogischen Teils, in\nder Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch             d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-\nmindestens ausreichende Leistungen er-                     tensauffälligkeiten,\nbracht hat.“                                            e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nAusbildung,\nArtikel 2                                 f) Kooperation mit externen Stellen;\n6. Ausbildung in der Gruppe:\n§1                                     a) Kurzvorträge,\nÄnderung von Vorschriften über die                        b) Lehrgespräche,\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung                       c) Moderation,\n1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Ver-         d) Auswahl und Einsatz von Medien,\nordnungen wird § 6 jeweils wie folgt gefaßt:\ne) Lernen in Gruppen,\n„§ 6\nf) Ausbildung in Teams;\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n7. Abschluß der Ausbildung:\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\nberufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als\nFähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und               b) Anmelden zur Prüfung,\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-               c) Erstellen von Zeugnissen,\nweisen:\nd) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,\n1. Allgemeine Grundlagen:\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nf) Mitwirkung an Prüfungen.\nb) Einflußgrößen auf die Ausbildung,                         (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,           einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der\nPrüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\nmehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;            unter Aufsicht bearbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999               721\n(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation           e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\noder praktischen Durchführung einer vom Prüfungs-                     Ausbildung,\nteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und                  f) Kooperation mit externen Stellen;\neinem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilneh-\nmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der              6. Ausbildung in der Gruppe:\nAusbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im               a) Kurzvorträge,\npraktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.“\nb) Lehrgespräche,\n2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird           c) Moderation,\n§ 7 wie folgt gefaßt:                                             d) Auswahl und Einsatz von Medien,\n„§ 7                                  e) Lernen in Gruppen,\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                   f) Ausbildung in Teams;\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die       7. Abschluß der Ausbildung:\nberufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als                 a) Vorbereitung auf Prüfungen,\nFähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-               b) Anmelden zur Prüfung,\nweisen:                                                           c) Erstellen von Zeugnissen,\n1. Allgemeine Grundlagen:                                         d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                    e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nb) Einflußgrößen auf die Ausbildung,                          f) Mitwirkung an Prüfungen.\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbil-                  (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\ndung,                                                 einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,          Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus\nmehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;            unter Aufsicht bearbeiten.\n2. Planung der Ausbildung:                                       (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation\na) Ausbildungsberufe,                                     oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungs-\nteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\neinem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilneh-\nc) Organisation der Ausbildung,                           mer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                       Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im\npraktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.“\ne) Ausbildungsplan,\nf) Beurteilungssystem;                                 3. In den in Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Ver-\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:         ordnungen wird § 8 jeweils wie folgt gefaßt:\na) Auswahlkriterien,                                                                 „§ 8\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                                Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                             (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die\nberufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als\nd) Planen der Einführung,\nFähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                      Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                                weisen:\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten            1. Allgemeine Grundlagen:\nder Aufgabenstellung,                                     a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                      b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,\nc) Praktische Anleitung,                                      c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbil-\nd) Fördern aktiven Lernens,                                       dung,\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                            d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\nf) Lernerfolgskontrollen,                                     e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\ng) Beurteilungsgespräche;                                 2. Planung der Ausbildung:\n5. Förderung des Lernprozesses:                                   a) Ausbildungsberufe,\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,                    b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nb) Sichern von Lernerfolgen,                                  c) Organisation der Ausbildung,\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                           d) Abstimmung mit der Berufsschule,\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-                 e) Ausbildungsplan,\ntensauffälligkeiten,                                      f) Beurteilungssystem;","722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:                                   §2\na) Auswahlkriterien,                                                   Änderung von Vorschriften\nüber die Wiederholung der Prüfung\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                      1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Ver-\nordnungen wird § 9 Abs. 2 jeweils wie folgt gefaßt:\nd) Planen der Einführung,\n„(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                     wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                               teilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in\neiner vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten           chende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb\nder Aufgabenstellung,                                 von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                 der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-\nlungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer\nc) Praktische Anleitung,                                 kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistun-\nd) Fördern aktiven Lernens,                              gen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte\nErgebnis berücksichtigt.“\ne) Fördern von Handlungskompetenz,\nf) Lernerfolgskontrollen,                             2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird\ng) Beurteilungsgespräche;                                § 10 Abs. 2 wie folgt gefaßt:\n5. Förderung des Lernprozesses:                                „(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,               teilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in\nb) Sichern von Lernerfolgen,                             einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                      von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-            der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-\ntensauffälligkeiten,                                  holungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilneh-\nmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungslei-\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der      stungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte\nAusbildung,                                           Ergebnis berücksichtigt.“\nf) Kooperation mit externen Stellen;\n6. Ausbildung in der Gruppe:                              3. In den in Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Ver-\nordnungen wird § 11 Abs. 2 jeweils wie folgt gefaßt:\na) Kurzvorträge,\n„(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nb) Lehrgespräche,                                        wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-\nc) Moderation,                                           teilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in\neiner vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,                       chende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb\ne) Lernen in Gruppen,                                    von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung\nder nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-\nf) Ausbildung in Teams;                                  holungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilneh-\n7. Abschluß der Ausbildung:                                  mer kann beantragen, auch bestandene Prüfungslei-\nstungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                           Ergebnis berücksichtigt.“\nb) Anmelden zur Prüfung,\nc) Erstellen von Zeugnissen,                                                        §3\nÄnderung von Übergangsvorschriften\nd) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,                         1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Ver-\nordnungen wird § 10 jeweils wie folgt gefaßt:\nf) Mitwirkung an Prüfungen.\n„§ 10\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\neinem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der                         Übergangsvorschriften\nPrüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus                 (1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungs-\nmehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben              verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nunter Aufsicht bearbeiten.                                   Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung\n(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation      kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die\noder praktischen Durchführung einer vom Prüfungs-            Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt\nteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und             werden.\neinem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilneh-              (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis\nmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der             zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht be-\nAusbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im          standen haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab\npraktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.“          dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                  723\nmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den            2. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Ver-\nam 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.“             ordnung wird wie folgt geändert:\na) Auf der Seite 1 wird die Angabe „zuletzt geändert\n2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird           durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991\n§ 11 wie folgt gefaßt:                                            (BGBl. I S. 2192)“ ersetzt durch die Angabe „zu-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April\n„§ 11\n1999 (BGBl. I S. 711)“.\nÜbergangsvorschriften\nb) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-\n(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungs-            führten Angaben wie folgt gefaßt:\nverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung                „Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\nkann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die                     kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,\nAnwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-              Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine\nden.                                                              Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-\ntischen Teil nachgewiesen.“\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis\nzum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht\n3. Die Anlage 1 der unter Artikel 1 Nr. 6 aufgeführten Ver-\nbestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren\nordnung wird wie folgt geändert:\nab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach                 a) Auf Seite 1 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 432)“\nden am 30. April 1999 geltenden Vorschriften able-                eingefügt:\ngen.“                                                             „ , zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.\n3. In den in unter Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Ver-      b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-\nordnungen wird § 12 jeweils wie folgt gefaßt:                     führten Angaben wie folgt gefaßt:\n„§ 12                                   „Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\nÜbergangsvorschriften                             kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,\nDurchführen und Kontrollieren wurde durch eine\n(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungs-\nPrüfung mit einem schriftlichen und einem prak-\nverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\ntischen Teil nachgewiesen.“\nEnde geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung\nkann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die\nAnwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-        4. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 10 aufgeführten Ver-\nden.                                                           ordnung wird wie folgt geändert:\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis        a) Auf der Seite 1 wird die Angabe „zuletzt geändert\nzum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht                   durch die Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBl. I\nbestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren                S. 934)“ ersetzt durch die Angabe „zuletzt geän-\nab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung                  dert durch die Verordnung vom 15. April 1999\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach                    (BGBl. I S. 711)“.\nden am 30. April 1999 geltenden Vorschriften able-             b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-\ngen.“                                                             führten Angaben wie folgt gefaßt:\n„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\n§4                                     kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,\nDurchführen und Kontrollieren wurde durch eine\nÄnderung von Anlagen                              Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-\n1. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Ver-           tischen Teil nachgewiesen.“\nordnung wird wie folgt geändert:\n5. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 13 aufgeführten Ver-\na) Auf der Seite 1 wird nach der Angabe „(BGBl. I\nordnung wird wie folgt geändert:\nS.177)“ eingefügt:\na) Auf der Seite 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 1596)“\n„ , geändert durch die Verordnung vom 15. April\nersetzt durch die Angabe „(BGBl. I S. 1596, 2263,\n1999 (BGBl. I S. 711)“.\n2858), geändert durch die Verordnung vom\nb) Seite 2 wird wie folgt geändert:                              15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.\naa) In dem Klammerzusatz unter II. werden die             b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-\nAngaben „oder Abs. 3“ und „/Abs. 3“ gestri-             führten Angaben wie folgt gefaßt:\nchen.\n„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\nbb) Die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Anga-          kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,\nben werden wie folgt gefaßt:                            Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine\n„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-           Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-\nkation als Fähigkeit zum selbständigen Pla-             tischen Teil nachgewiesen.“\nnen, Durchführen und Kontrollieren wurde\ndurch eine Prüfung mit einem schriftlichen und    6. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 21 aufgeführten Verord-\neinem praktischen Teil nachgewiesen.“                nung wird wie folgt geändert:","724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 118)“ wird eingefügt:                   „ , geändert durch die Verordnung vom 15. April\n„ , geändert durch die Verordnung vom 15. April                      1999 (BGBl. I S. 711)“.\n1999 (BGBl. I S. 711)“.                                           b) Auf Seite 3 werden die unter IV. von 1. bis 5. aufge-\nb) Die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben                    führten Angaben wie folgt gefaßt:\nwerden wie folgt gefaßt:                                             „Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\n„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-                        kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,\nkation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,                       Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine\nDurchführen und Kontrollieren wurde durch eine                       Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-\nPrüfung mit einem schriftlichen und einem prak-                      tischen Teil nachgewiesen.“\ntischen Teil nachgewiesen.“\n10. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 19 aufgeführten Verord-\n7. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 2, 4, 5, 7 bis 9, 11, 12, 14         nung wird wie folgt geändert:\nbis 16 und 20 aufgeführten Verordnungen wird jeweils                 a) Auf Seite 1 wird jeweils nach der Angabe „(BGBl. I\nwie folgt geändert:                                                     S. 2415)“ eingefügt:\na) Auf Seite 1 wird vor dem Wort „bestanden“ einge-                     „ , geändert durch die Verordnung vom 15. April\nfügt:                                                                1999 (BGBl. I S. 711)“.\n„ , zuletzt geändert durch die Verordnung vom                     b) In dem Klammerzusatz unter II. werden in der\n15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.                                    Anlage Seite 2 in dem aufgeführten Zeugnismuster\nb) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-               zum Abschluß „Geprüfter Wassermeister/Geprüfte\nführten Angaben wie folgt gefaßt:                                    Wassermeisterin“ die Angaben „oder Abs. 3“ und\n„/Abs. 3“ gestrichen.\n„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\nkation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,                    c) In dem Klammerzusatz unter II. werden in der\nDurchführen und Kontrollieren wurde durch eine                       Anlage Seite 2 in dem aufgeführten Zeugnismuster\nPrüfung mit einem schriftlichen und einem prak-                      zum Abschluß „Geprüfter Abwassermeister/Ge-\ntischen Teil nachgewiesen.“                                          prüfte Abwassermeisterin“ die Angaben „oder\nAbs. 4“ und „/Abs. 4“ gestrichen.\n8. Die Anlagen der in Artikel 1 Nr. 17 aufgeführten Ver-                d) In den aufgeführten Zeugnismustern zu den Ab-\nordnung werden wie folgt geändert:                                      schlüssen „Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte\na) In der Anlage 1 und in der Anlage 2 wird jeweils                     Abwassermeisterin“, „Geprüfter Wassermeister/\nnach den Angaben „(BGBl. I S. 667)“ eingefügt:                       Geprüfte Wassermeisterin“ und „Geprüfter\nStädtereinigungsmeister/Geprüfte        Städtereini-\n„ , zuletzt geändert durch die Verordnung vom                        gungsmeisterin“ werden jeweils auf Seite 2 die\n15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.                                    Angaben nach III. wie folgt gefaßt:\nb) In der Anlage 2 werden die unter III. von 1. bis 5.\n„Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\naufgeführten Angaben wie folgt gefaßt:\nDie berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation\n„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\nals Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durch-\nkation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,\nführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung\nDurchführen und Kontrollieren wurde durch eine\nmit einem schriftlichen und einem praktischen Teil\nPrüfung mit einem schriftlichen und einem prak-\nnachgewiesen.“\ntischen Teil nachgewiesen.“\n9. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Ver-                                   Artikel 3\nordnung wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) Auf Seite 1 wird nach der Angabe „ (BGBl. I\nS. 1404)“ eingefügt:                                           Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1999\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n"]}