{"id":"bgbl1-1999-19-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":19,"date":"1999-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_19.pdf#page=6","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1999-04-15T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["706               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 15. April 1999\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der                      (5) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                        zes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für\n(BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes               Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechts-\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefaßt worden ist,             verordnung zu erlassen, auf das Bundesministe-\nverordnet die Bundesregierung:                                         rium des Innern übertragen.“\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\nArtikel 1                              d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                 e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\n„(7) Für Beamte, die sich beim Inkrafttreten der\nzuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom\nRechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), wird wie folgt\nS. 706) bereits im Vorbereitungsdienst befinden,\ngeändert:\nkönnen in den Rechtsverordnungen nach § 2\nAbs. 4 Übergangsregelungen getroffen werden.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „33 Abs. 7“ durch\n„(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen            die Angabe „33 Abs. 6“ ersetzt.\ndes einfachen, des mittleren, des gehobenen und\ndes höheren Dienstes zugeordnet.“                      3. In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 79a“\nb) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:               durch die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\n„(4) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\nzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für\ndie einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs-         a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben.\nund Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung               b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 5 werden die\nzu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten              Absätze 1 bis 3.\nobersten Dienstbehörden übertragen. In den Rechts-\nverordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere              c) In dem neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter\ngeregelt werden:                                               „Ausbildungs- und Prüfungsordnungen“ durch die\nAngabe „Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4“\n1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,                ersetzt.\n2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte\ndes Vorbereitungsdienstes,                         5. § 18 wird wie folgt geändert:\n3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrech-             a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnung von Ausbildungszeiten beim Vorberei-\ntungsdienst,                                               „Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.“\n4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und             b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nFeststellung des Prüfungsergebnisses,\n5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen             6. § 21 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nBefähigungsnachweisen,                                  „(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\n6. Eingangsamt,                                           oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnah-\nmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-\n7. Ämter der Laufbahn,                                    gen sind vollständig zu wiederholen.\n8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Auf-                 (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-\nstieg in eine höhere Laufbahn,                        schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\n9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn.                      Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“\nSoweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn\nes erfordern, können neben den allgemeinen Ein-        7. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die\nstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse             Angabe „dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn\nund Fertigkeiten gefordert werden. Die Rechts-            der Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe\nverordnungen sollen eine laufbahnübergreifende            A 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte“ ge-\nGrundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe             strichen.\nund eine darauf aufbauende Fachbildung für die\nLaufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte           8. In § 25 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Ausbildungs-\nund die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausge-         und Prüfungsordnung“ durch die Angabe „Rechtsver-\nrichtet werden.                                           ordnung nach § 2 Abs. 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999                707\n9. § 26 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                  16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die         a) Nach der Zeile\noberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-\nnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prü-               „Archäologischer      Archäologen“\nfungen sind vollständig zu wiederholen.                           Dienst\n(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-         wird die Zeile\nschenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\n„Bibliotheksdienst    Hochschulabsolventen mit\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“\neinem allgemein berufsbe-\nfähigenden Studium an\n10. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe „Regelung nach § 2\neiner Hochschule (§ 30);\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2“ durch\nnach Maßgabe der Anlage 4“\ndie Angabe „Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4“\nersetzt.                                                          eingefügt.\nb) In der Zeile\n11. § 32 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Wetterdienst         Dipl.-Meteorologen; nach\n„(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\nMaßgabe des § 37“\noberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnah-\nmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-               werden das Semikolon und die Angabe „nach\ngen sind vollständig zu wiederholen.                              Maßgabe des § 37“ gestrichen.\n(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-\nschenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die        17. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“\na) Vor der Zeile\n12. § 33a wird wie folgt geändert:                                    „Gartenbaulicher      Dipl.-Ingenieure (FH)\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 9“               Dienst einschließ-    – Gartenbau –\ndurch die Angabe „§ 33 Abs. 8“ ersetzt.                      lich der Fachrich-    Dipl.-Agraringenieure (FH)\ntung Landespflege     Dipl.-Ingenieure (FH)\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstposten“\n– Landbau/Landwirtschaft –\ndurch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.\n– Ingenieure (grad.)\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 6 angefügt:                                         – Gartenbau –\n„Die oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten                                 Agraringenieure (grad.)“\nder Einführung.“                                             wird die Zeile\n„Bibliotheksdienst    Dipl.-Bibliothekare (FH)“\n13. § 35 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\n„ (9) Das Nähere kann das Bundesministerium des                 eingefügt.\nInnern durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5\nregeln.“                                                      b) Nach der Zeile\n„Dienst in der ge-    Dipl.-Betriebswirte (FH)\n14. In § 42 Abs. 6 wird die Angabe „§ 15 Abs. 5“ durch die            setzlichen Kran-      Dipl.-Sozialwirte (FH)\nAngabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.                                     kenversicherung,      Betriebswirte (grad.)\nKrankenkassen-        Sozialwirte (grad.)“\n15. Nach § 45a werden folgende §§ 46 und 47 angefügt:                 dienst\n„§ 46                                  wird die Zeile\nUmsetzung von § 2 Abs. 4\n„Dokumentations-      Dipl.-Dokumentare (FH)“\nDie in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienst-             dienst\nbehörden erlassen die Rechtsverordnungen nach § 2\nAbs. 4 bis zum 31. Dezember 2000.                                 eingefügt.\n§ 47\n18. In der Anlage 3 werden folgende Zeilen vorangestellt:\nÜbergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4\n„Archivdienst             Fachangestellte für Me-\n(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn                                dien- und Informations-\nregelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend                                         dienste, Fachrichtung\ngeltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-                                       Archiv\nnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden.               Bibliotheksdienst         Bibliotheksassistenten,\nFachangestellte für Me-\n(2) Für Beamte, die sich beim Inkrafttreten der\ndien- und Informations-\nRechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706)\ndienste, Fachrichtung\nbereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn\nBibliothek, Information\nbefinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist\nund Dokumentation, Bild-\ndie entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-\nagentur\nfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechts-\nverordnung anzuwenden.“                                       Nautischer Dienst         Kapitäne“.","708                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\n19. Anlage 4 Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:                        III. B i b l i o t h e k s d i e n s t\n„A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes                       Die Voraussetzungen werden auch durch das\nerste juristische Staatsexamen erfüllt. Die\nI.   Ärzt lic her Dienst\nBewerber müssen ein abgeschlossenes Zu-\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der                  satzstudium Bibliothekswesen an einer Hoch-\nÄrzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als                    schule nachweisen. Die Dauer der haupt-\nPflicht- oder Medizinalassistent oder als Arzt                beruflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.\nim Praktikum geleisteten Tätigkeit werden an-\ngerechnet. § 35 Abs. 5 und Abs. 6 findet keine           IV. P h a r m a z e u t i s c h e r D i e n s t\nAnwendung.                                                    Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der\nApotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung\nII. B e a m t e i m D i e n s t a l s L e b e n s m i t -          der Bestallung.\nt elc hemiker\nBei Lebensmittelchemikern wird die zusätz-               V. T i e r ä r z t l i c h e r D i e n s t\nlich vorgeschriebene Ausbildung als haupt-                    Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der\nberufliche Tätigkeit gerechnet.                               Tierärzte beträgt drei Jahre.“\n20. Folgende Anlage 5 wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 2 Abs. 4)\nFür den Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:\nLaufbahn                                                              Oberste Dienstbehörde\nEi n f a c h e r D i e n s t\nEinfacher Zolldienst des Bundes                                       Bundesministerium der Finanzen\nEinfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen                  Bundesministerium des Innern\nund inneren Verwaltung des Bundes\nAmtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung                        Bundesministerium der Verteidigung\nEinfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr-                   Bundesministerium der Verteidigung\nverwaltung\nPanzer- und Kraftfahrzeugerprobungsdienst in der                      Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung\nEinfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung                  Kuratorium der Museumsstiftung Post und\nPost und Telekommunikation                                            Telekommunikation\nEinfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für                Vorstand der Bundesanstalt für Post und Tele-\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost                        kommunikation Deutsche Bundespost\nEinfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post                 Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom\nund Telekom\nEinfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-                       Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nUnfallkasse\nM it t lerer Dienst\nMittlerer Auswärtiger Dienst                                          Auswärtiges Amt\nMittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst                           Bundeskanzleramt\nMittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der                   Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nSozialversicherung                                                    ordnung\nMittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung                         Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer nautischer und maschinentechnischer Zoll-                   Bundesministerium der Finanzen\ndienst des Bundes\nMittlerer Zolldienst des Bundes                                       Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des               Bundesministerium des Innern\nBundes\nMittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                      Bundesministerium des Innern\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und              Bundesministerium des Innern\ninneren Verwaltung des Bundes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999            709\nLaufbahn                                                          Oberste Dienstbehörde\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und              Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes                                  und Wohnungswesen\nMittlerer technischer Dienst in der Wasser- und                   Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes                                  und Wohnungswesen\nMittlerer Wetterdienst des Bundes                                 Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen\nMittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf-           Bundesministerium der Verteidigung\nklärung des Bundes\nMittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr           Bundesministerium der Verteidigung\nMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der               Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung\nMittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung          Bundesministerium der Verteidigung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nMittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung              Kuratorium der Museumsstiftung Post und\nPost und Telekommunikation                                        Telekommunikation\nMittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post       Vorstand der Bundesanstalt für Post und Tele-\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost                         kommunikation Deutsche Bundespost\nMittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und         Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom\nTelekom\nMittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse        Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nGehob ener Dienst\nGehobener Auswärtiger Dienst                                      Auswärtiges Amt\nGehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt            Bundesanstalt für Arbeit\nfür Arbeit\nGehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst                       Bundeskanzleramt\nGehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der               Bundesministerium für\nSozialversicherung                                                Arbeit und Sozialordnung\nGehobener Forstdienst des Bundes                                  Bundesministerium der Finanzen\nGehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermö-                Bundesministerium der Finanzen\ngensverwaltung\nGehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes                  Bundesministerium der Finanzen\nGehobener Archivdienst des Bundes                                 Beauftragter der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur und der Medien\nGehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                  Bundesministerium des Innern\nGehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen              Bundesministerium des Innern\nund inneren Verwaltung des Bundes\nGehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes                     Bundesministerium des Innern\nGehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes             Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen\nGehobener technischer Dienst – Bahntechnik –                      Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen\nGehobener technischer Verwaltungsdienst in der                    Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes                      und Wohnungswesen\nGehobener Wetterdienst des Bundes                                 Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen\nGehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr           Bundesministerium der Verteidigung\nGehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen                Bundesministerium der Verteidigung\nAufklärung des Bundes\nGehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen                Bundesministerium der Verteidigung\nGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der               Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung","710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\nLaufbahn                                                         Oberste Dienstbehörde\nGehobener technischer Dienst in der Bundeswehrver-               Bundesministerium der Verteidigung\nwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\nGehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung             Kuratorium der Museumsstiftung Post\nPost und Telekommunikation                                       und Telekommunikation\nGehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für           Vorstand der Bundesanstalt für Post\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost                   und Telekommunikation Deutsche Bundespost\nGehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post            Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom\nund Telekom\nGehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-                  Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nUnfallkasse\nHöherer Dienst\nHöherer Auswärtiger Dienst                                       Auswärtiges Amt\nHöherer nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt             Bundesanstalt für Arbeit\nfür Arbeit\nHöherer Dienst im Bundesnachrichtendienst                        Bundeskanzleramt\nHöherer Forstdienst des Bundes                                   Bundesministerium der Finanzen\nHöherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes                 Bundesministerium des Innern\nHöherer Archivdienst des Bundes                                  Beauftragter der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur und\nder Medien\nHöherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken                Bundesministerium des Innern\ndes Bundes\nHöherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                   Bundesministerium des Innern\nHöherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes                      Bundesministerium des Innern\nHöherer bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes              Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen\nHöherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen                 Bundesministerium der Verteidigung\nHöherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr            Bundesministerium der Verteidigung\nHöherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung           Bundesministerium der Verteidigung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nHöherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung               Kuratorium der Museumsstiftung Post und\nPost und Telekommunikation                                       Telekommunikation\nHöherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für             Vorstand der Bundesanstalt für Post und\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost                   Telekommunikation Deutsche Bundespost\nHöherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post              Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom\nund Telekom\nHöherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfall-             Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse.“\nkasse\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. April 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}