{"id":"bgbl1-1999-19-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":19,"date":"1999-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz","law_date":"1999-04-13T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999\nGesetz\nzur Änderung von Zuständigkeiten\nnach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz\nVom 13. April 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              gerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere\nOberlandesgerichte errichtet sind, einem Familien-\ngericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandes-\nArtikel 1                               gerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf\nÄnderung des Sorgerechts-                          die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nübereinkommens-Ausführungsgesetzes                           (2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in des-\nDas Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz                 sen Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1\nvom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch        1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der\nArtikel 14 § 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997                      zentralen Behörde aufgehalten hat oder,\n(BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:\n2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1, das\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                          Bedürfnis der Fürsorge besteht.“\n„§ 5\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe\nÖrtliche Zuständigkeit;                       „§ 621 Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.\nZuständigkeitskonzentration\n(1) Das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Ober-\nlandesgericht seinen Sitz hat, entscheidet für den                                    Artikel 2\nBezirk dieses Oberlandesgerichts                                                Schlußvorschriften\n1. über gerichtliche Anordnungen in bezug auf die            (1) Soweit dieses Gesetz zum Erlaß von Rechtsverord-\nRückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung        nungen ermächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung\ndes Sorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht     in Kraft. Im übrigen tritt es am ersten Tage des dritten auf\nzum persönlichen Umgang sowie                         die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n2. über die Vollstreckbarerklärung oder eine geson-          (2) Ist ein nach den bisherigen Vorschriften zuständiges\nderte Feststellung der Anerkennung von Entschei-      Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Sache\ndungen aus anderen Vertragsstaaten des Europäi-       tätig geworden, so behält es seine Zuständigkeit für die-\nschen Übereinkommens.                                 ses Verfahren. Andernfalls gibt es die Sache von Amts\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, diese            wegen an das nunmehr zuständige Gericht ab; § 281\nZuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend           Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entspre-\nvon Satz 1 einem Familiengericht des Oberlandes-          chend.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. April 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}