{"id":"bgbl1-1999-18-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":18,"date":"1999-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/18#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_18.pdf#page=23","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1999-03-31T00:00:00Z","page":675,"pdf_page":23,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 675\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbeamtengesetzes\nVom 31. März 1999\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungs-         13. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-\nreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),         nen Artikel 6 Nr. 1, den mit Wirkung vom 1. März 1991\ndas durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I                  in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2 und den mit Wirkung\nS. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wort-         vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 4\nlaut des Bundesbeamtengesetzes in der seit dem 1. Janu-          des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),\nar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\n14. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1\nfassung berücksichtigt:\ndes Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\n15. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen\n27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479),\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n2. den am 20. Juli 1985 in Kraft getretenen § 21 Abs. 1        (BGBl. I S. 2136),\ndes Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445),\n16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\n3. den am 1. August 1985 in Kraft getretenen Artikel 3         Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513),           S. 2378),\n4. den am 23. November 1985 in Kraft getretenen Arti-      17. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nkel 3 des Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I           Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078),\nS. 2090),\n18. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Arti-\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 30 des          kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nGesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154),            S. 1406),\n6. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 6\n19. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I\nAbs. 7 des Gesetzes vom 14. September 1994\nS. 2466),\n(BGBl. I S. 2325),\n7. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282),       20. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\n8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I             21. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 5\nS. 2218),                                                   des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),\n9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1     22. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 10\ndes Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1849),         des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),\n10. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 5  23. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I                kel 2 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I\nS. 2002),                                                   S. 2294),\n11. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen            24. den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes, der\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in            teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist sowie auf\nVerbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A            Grund einer Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom               vom 21. Dezember 1998 teils am 1. Januar 2001 in\n31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1139),               Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch\nein Gesetz ein anderes geregelt ist,\n12. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I             25. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 6\nS. 2682),                                                   des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026).\nBonn, den 31. März 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","676                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nBundesbeamtengesetz\n(BBG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                   §§\nAbschnitt I:      Einleitende Vorschriften . . . . . . . .                        1 bis 3   2. Rechte\nAbschnitt II:     Beamtenverhältnis                                                             a) Fürsorge und Schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        79 bis 80b\n1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4 und 5       b) Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        81\n2. Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6 bis 14      c) Dienst- und Versorgungsbezüge . . . . . . . . .                    82 bis 87a\n3. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15 bis 25       d) Reise- und Umzugskosten . . . . . . . . . . . . . . .              88\n4. Versetzung und Abordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 26 und 27       e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetz-\ngebende Körperschaft oder in eine kom-\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses\nmunale Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      89 und 89a\na) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      28 bis 34\nf) Personalakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    90 bis 90g\nb) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . .               35 bis 47\ng) Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       91\nc) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . . . . . . . . . .                   48 bis 51\nh) Dienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  92\nAbschnitt III:    Rechtliche Stellung der Beamten                                           3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      93 und 94\n1. Pflichten\nAbschnitt IV:   Personalverwaltung . . . . . . . . . . .                  95 bis 104\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       52 bis 57\nAbschnitt V:    (weggefallen)\nb) Diensteid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       58\nc) Beschränkung bei Vornahme von Amtshand-                                               Abschnitt VI:   Beschwerdeweg und\nlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 und 60                   Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 bis 175\nd) Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                61 bis 63   Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des\ne) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendi-                                                             Bundesrates und des Bundes-\ngung des Beamtenverhältnisses . . . . . . . . . .                        64 bis 69a                  verfassungsgerichtes . . . . . . . . . . 176\nf) Annahme von Belohnungen . . . . . . . . . . . . . .                       70 und 71   Abschnitt VIIa: Leiter von Hochschulen, Pro-\ng) Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     72 bis 73                   fessoren, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingeni-\nh) Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       74 und 75\neure, wissenschaftliche und\ni)  Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       76                          künstlerische Assistenten . . . . . . 176a\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten                                               Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . 177\naa) Verfolgung von Dienstvergehen . . . . . . .                          77\nAbschnitt IX:   Übergangs- und Schlußvor-\nbb) Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        78                          schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    178 bis 202\nAbschnitt I                                                  (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist\nunmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine bun-\nEinleitende Vorschriften                                                 desunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nöffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer\n§1                                                Bundesbeamter.\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit es im\neinzelnen nichts anderes bestimmt.                                                                                               §3\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste\n§2                                                Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein\n(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bun-                                    Amt bekleidet.\ndesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des                                      (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche\nöffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-                                 Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten\nund Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.                                              der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                  677\nsetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätig-     (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer\nkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter        Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten\nund Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der       sein\nöffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht\n1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die\nvorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundes-\nWorte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit\nbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.\ndem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden\nZusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“\noder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Anga-\nAbschnitt II                             be der Zeitdauer der Berufung,\nBeamtenverhältnis                         2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nsolches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte\n1. Allgemeines                             nach Nummer 1,\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.\n§4                                  Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2\nvorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig         vor.\nzur Wahrnehmung\n(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder\n2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des        1. Entlassung,\nStaates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließ-     2. Verlust der Beamtenrechte,\nlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem\n3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundesdiszi-\nprivatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.\nplinarordnung.\n§5                                 (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in\nden Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamten-\n(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden\nrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des      Vorschriften.\n§ 4 verwendet werden soll,\n2. auf Probe, wenn der Beamte                                                              §7\na) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder               (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,\nb) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion      wer\n(§ 24a)                                               1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\neine Probezeit zurückzulegen hat.                             zes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mit-\n(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen         gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften be-\nwerden, wer                                                      sitzt,\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungs-          2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-\ndienst ableisten oder                                         liche demokratische Grundordnung im Sinne des\nGrundgesetzes eintritt,\n2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im\nSinne des § 4 verwendet werden soll.                       3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene – oder\nmangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung\n(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Auf-             besitzt oder\ngaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist\nEhrenbeamter.                                                    b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und\nBerufserfahrung innerhalb oder außerhalb des\n(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf\nöffentlichen Dienstes erworben hat.\neine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis beru-\nfen werden können, bleiben unberührt.                           (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deut-\nscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein\nBeamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4\n2. Ernennung                           EWG-Vertrag).\n(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen von\n§6                               Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewin-\n(1) Einer Ernennung bedarf es                               nung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,                   besteht.\n2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-\nches anderer Art (§ 5 Abs.1, 2 und 4),                                                  §8\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,                           (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu\nermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und\n4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End-        fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,                   Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische\n5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts-       Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzuneh-\nbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.               men.","678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die   Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen\nStellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den Bun-        Behörde rückwirkend bestätigt werden.\ndesministerien und Leiter der den Bundesministerien\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte\nunmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundes-\nim Zeitpunkt der Ernennung\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts. Über weitere Ausnahmen von der          1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und\nPflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Bundes-             eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war\npersonalausschuß.                                                    oder\n(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an           2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nMänner oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein be-              hatte.\nstimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung\nfür diese Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß sie auch                                     § 12\nFrauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies gilt insbeson-\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,\ndere für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer\nZahl beschäftigt sind als Männer.                                1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder\nBestechung herbeigeführt wurde oder\n§ 8a                              2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbre-\nLegt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem             chen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Beru-\nDienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung beur-                 fung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen\nlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem          läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe ver-\nZeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag                urteilt war oder wird oder\noder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,            3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht ernannt wer-\nso ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem               den durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht\nEndgrundgehalt und die Übertragung eines anderen                     zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich\nAmtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.                erteilt wird.\nSatz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahl-\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,\nperioden.\nwenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Diszi-\nplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust\n§9\nder Versorgungsbezüge verurteilt worden war.\n(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer\n1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,                                           § 13\n2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,                (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte\nnach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernann-\n3. sich\nten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbie-\na) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchsta-           ten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst dann, wenn die\nbe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder          sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernen-\nüblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der          nung zu bestätigen.\nvorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder\n(2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb\nb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)       einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die\nin einer Probezeit bewährt hat.                              oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grun-\nde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknah-\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach       me ist der Beamte zu hören. Die Rücknahme wird von der\nfünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,           obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem\nwenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzun-             Beamten zuzustellen.\ngen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge.\n§ 14\n§ 10                                 Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen\nworden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit           bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Aus-          Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten\nübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.           in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausge-\n(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung          führt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen\nder Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der                 werden.\nUrkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine\nErnennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist un-                                    3. Laufbahnen\nzulässig und insoweit unwirksam.\n(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches                                       § 15\nArbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).                            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach\n§ 11                              Maßgabe der §§ 15a bis 25\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sach-      1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der\nlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die                  Beamten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                679\n2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbah-       (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studien-\nnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnun-          gang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehen-\ngen)                                                      den Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen\nErkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen\nzu erlassen.\nFähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufga-\n(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Ab-         ben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungs-\nsatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung          dienst besteht aus Fachstudien von mindestens acht-\ndes Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen.       zehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzei-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-          ten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die\nnehmens mit dem Bundesministerium des Innern.                Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der\nLaufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung\n§ 15a                             darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.\n(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bil-       (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in\ndungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Über-       fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-\neinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der         gaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-\nfunktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwen-          schaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung\ndung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu      der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine\nbeachten.                                                    insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß\n(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstim-     eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen\nmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besol-          worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeit-\ndungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge            dauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst ge-\nund Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzun-        kürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Aus-\ngen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzun-     bildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungs-\ngen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die      dienstes.\nLaufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbil-             (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften\ndung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für     besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen\ndie Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie      Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes\nfür gleichzubewertende Befähigungen einander gleich-         eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende\nwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrah-        Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch\nmengesetzes gilt entsprechend.                               eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung\ngleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der\n§ 16                              Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind minde-      Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf\nstens zu fordern                                             höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in\ndie Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.\n1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als\ngleichwertig anerkannter Bildungsstand,\n2. ein Vorbereitungsdienst.                                                               § 19\n(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu\n§ 17                              fordern\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind minde-      1. ein nach § 15a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens\nstens zu fordern                                                 dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studi-\n1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche           um an einer Hochschule,\nBesuch einer Hauptschule und eine förderliche abge-\n2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren\nschlossene Berufsausbildung\nund die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die\noder\nBefähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten\neine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-\nPrüfung.\ndungsverhältnis\noder                                                      Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Lauf-\nein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,           bahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch\n2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,                   durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen\nRichtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                         10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.\nAuf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach\n§ 18                              Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine\n(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobe-\nfordern                                                      nen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechni-\nschen Verwaltungsdienst angerechnet werden.\n1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bil-      (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den allge-\ndungsstand,                                               meinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissen-\nschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirt-\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,\nschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwer-\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                         tig anerkannt.","680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n§ 20                                                           § 24a\n(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an             (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im\nStelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-             Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige\nprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15a Abs. 2 gleichwer-     Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde\ntige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben wer-            kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Min-\nden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn          destprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem\nerfordern.                                                     Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits über-\n(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwie-       tragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet\nweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche           werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zuläs-\nberufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst ange-         sig.\nrechnet wird.                                                     (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen\nwerden, wer\n§ 20a\n1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befin-\n(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund                  det und\n1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-           2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen\nber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-            werden könnte.\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-\njährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989         Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probe-\nNr. L 19 S. 16), oder                                      zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem\nBeamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\n2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992        übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur\nüber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-          Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme\nnung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung         von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhält-\nzur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)         nis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit\nerworben werden. Das Nähere regelt das Bundesministe-          Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das\nrium des Innern durch Rechtsverordnung.                        Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,\nwerden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beam-\n(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort          tenverhältnis auf Lebenszeit.\nund Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Lauf-\nbahn.                                                             (3) Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen von\nAbsatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in\n§ 21                              dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben\ndie für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der\nVon anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3         Bundesdisziplinarordnung unberührt.\nBuchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht\ngefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetz-       (4) Der Beamte ist\nlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber        1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder\nist durch den Bundespersonalausschuß oder einen von\nihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzu-              2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf\nstellen.                                                           Lebenszeit oder\n3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder\n§ 22\n4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarver-\n(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) ist nach     fahren zulässigen Disziplinarmaßnahme\nden Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzu-\nsetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.                 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 ent-\nlassen. Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs. 1, 2 und 5 bleiben\n(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Lauf-       unberührt.\nbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens\ndrei Jahre betragen; der Bundespersonalausschuß kann              (5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit soll dem\nAusnahmen zulassen.                                            Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamten-\nverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; eine erneute\n(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffent-  Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf\nlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis       Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jah-\nverbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Lauf-           res ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer über-\nbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt          tragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem\nentsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.              Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.\n(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter der\n§ 23\nAbteilungsleiter und Unterabteilungsleiter in den obersten\nBeförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8             Bundesbehörden und die der Bundesbesoldungsord-\nAbs. 1 Satz 2 vorzunehmen.                                     nung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bun-\ndesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körper-\n§ 24                              schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\nsoweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.\nÄmter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu\ndurchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Dies          (7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst\ngilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnah-        nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertra-\nmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.                    genen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 681\nführen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht          zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demsel-\nauf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach        ben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder ande-\nSatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis          ren Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von\nauf Probe nicht weiterführen.                                 fünf Jahren nicht übersteigt.\n(4) Wird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde\n§ 25                              (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht\nDer Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere        der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt\nLaufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvorausset-       oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehen-\nzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer      den Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, fin-\nPrüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften kön-        den für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des\nnen Abweichendes bestimmen.                                   Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis 87a) entsprechende\nAnwendung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der\nDienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet\n4. Versetzung und Abordnung                     ist.\n§ 26                                       5. Beendigung des Beamtenverhältnisses\n(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes                               a) Entlassung\nbestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines\nDienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder\n§ 28\nein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf\nnicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum                   Der Beamte ist zu entlassen,\nBereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Lauf-         1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen\nbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens             Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorge-\ndemselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen             schriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\ngelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.\nBeim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.          2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines\nAmtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unverein-\n(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne              bar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und\nseine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundge-              nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde\nhalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn,              gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt\nauch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt wer-           oder\nden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile\ndes Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesent-       3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienst-\nlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer               behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nBehörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein               im Ausland nimmt.\nBeamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird,\nauch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt dersel-                                       § 29\nben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem            (1) Der Beamte ist entlassen,\nEndgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn ver-\nsetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entspre-        1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des\nchende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundge-               Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsan-\nhalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das                 gehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\nder Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.                       schen Gemeinschaften verliert oder\n(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die        2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts-\nandere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb                verhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern\nder neuen Befähigung teilzunehmen.                                 gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht\nfür den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf\noder als Ehrenbeamter.\n§ 27\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis       Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die\nbesteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer sei-      Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der\nnem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-       Europäischen Gemeinschaften besitzt.\nstelle abgeordnet werden.                                        (2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fäl-\n(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorüber-      len des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\ngehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem         des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.\nAmt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn             (3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob\nihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund sei-        die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt\nner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.           den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.\nDabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einverneh-\neinem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,            men mit dem Bundesminister des Innern und dem neuen\nzulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf        Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses\nder Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von            neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.\nzwei Jahren übersteigt.                                          (4) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der\n(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf      Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt\nder Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist         wird; für diesen Fall gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesmini-\ndie Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten                stergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in","682                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen                                           § 32\nStaatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechts-           (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Wider-\nverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent-        ruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entspre-\nspricht.                                                       chend.\n§ 30                                (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nsoll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungs-\n(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlan-      dienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beam-\ngen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schrift-         te ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis\nlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Ent-      entlassen, an dem ihm\nlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen\n1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prü-\nist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem\nfung,\nDienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zu-\nstimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf die-          2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen\nser Frist.                                                         Zwischenprüfung\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt        bekanntgegeben wird.\nauszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgescho-\nben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ord-                                           § 33\nnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.                  Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die\nEntlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für\n§ 31                              die Ernennung des Beamten zuständig wäre, und tritt im\nFalle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem\n(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,      Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die\nwenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:           Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt\n1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit         worden ist.\neine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im\nförmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,                                     § 34\noder                                                         Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen\n2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fach-             Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit\nliche Leistung) oder                                       gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts-\nbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt\n3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach        verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach\n§ 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder                  § 81 Abs. 4 erteilt ist.\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung\ndes Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn das\nAufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder                           b) Eintritt in den Ruhestand\nUmbildung berührt wird und eine anderweitige Ver-\nwendung nicht möglich ist.                                                                § 35\n§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein      Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften\nmangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen          der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1\nder Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.                             des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet\ndas Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhe-\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art kön-      stand durch Entlassung; § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzu-\nnen jederzeit entlassen werden.                                wenden.\n(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:\nbei einer Beschäftigungszeit                                                                  § 36\nbis zu drei Monaten                  zwei Wochen                 (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweili-\nzum Monatsschluß,         gen Ruhestand versetzen\n1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,\nvon mehr als drei Monaten            ein Monat\nzum Monatsschluß,         2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen\nDienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts\nvon mindestens einem Jahr            sechs Wochen                  sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,\nzum Schluß eines\nKalendervierteljahres.    3. Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den\nMilitärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für\nAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener              Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendien-\nTätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben               stes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,\nobersten Dienstbehörde.\n4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bun-\n(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf           desregierung, dessen Stellvertreter und den Stellver-\nProbe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.                tretenden Sprecher der Bundesregierung,\n(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41   5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nAbs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser          und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs-\nZeitpunkt fällt, entlassen.                                        gericht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                683\n6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,                   (4) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,\ndarf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des\n7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,\nAbsatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfundsechzig-\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                        sten Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beam-      vorgesehene andere Altersgrenze. Ist der Beamte trotz-\nte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-        dem ernannt worden, so ist er zu entlassen.\nnen, bleiben unberührt.                                          (5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beam-\nte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjah-\n§ 37                             res als dauernd in den Ruhestand versetzt.\nDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Ein-\nzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt                                   § 41a\nwird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den            Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der\nRuhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens             Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den\njedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat        Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollen-\nder Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn      den.\ndes Ruhestandes zurückgenommen werden.\n§ 42\n§ 38                                (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu\n(weggefallen)                        versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens\noder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\nKräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig\n§ 39                             (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte\nDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte        auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkran-\nist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamten-     kung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr\nverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein      als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aus-\nAmt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verlie-      sicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wie-\nhen werden soll, das derselben oder einer mindestens          der voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die\ngleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt          Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich\nund mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26             nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls\nAbs. 1 Satz 2) verbunden ist.                                 ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu\nlassen.\n§ 40                                (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamten-\ngruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der\nDer einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung     Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.\nin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39).\n(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand\nwegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn\n§ 41                             ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Lauf-\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des       bahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1\nMonats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzig-        ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-\nste Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen         mung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum\nkann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt wer-        Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens\nden.                                                          demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisheri-\nge Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesund-\n(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des      heitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stel-\nBeamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über        lenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des\ndas vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um         Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen  für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den\ndarf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis     Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beam-\nzum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter          ten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhe-\nden gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den         stand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine\nRuhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich           Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb\nbestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre         seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine\nhinausgeschoben werden.                                       anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem\n(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die   Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter\nFortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten        Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten\nBeamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienst-       ist.\nbehörde die Bundesregierung den Eintritt in den Ruhe-            (4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nach-\nstand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für        weis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen  stand versetzt werden, wenn er\ndarf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung\ndes siebzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen       1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\nVoraussetzungen kann die Bundesregierung eine nach                 dertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr voll-\nAbsatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum          endet hat oder\nfünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben.                 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.","684                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nDem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen wer-                                                    § 44\nden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflich-\n(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund\ntet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durch-\neines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheits-\nschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzu-\nzustand, beim Bundeseisenbahnvermögen und im Ge-\nverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße\nschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\n(§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgeset-\nauch auf Grund des Gutachtens eines beamteten Arztes,\nzes) beträgt.*)\neines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen eines Facharz-\n(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag                 tes für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung\nTeilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1                      in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem\nSatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden                 Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung\nFassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des                in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe\nBeginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift                       für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 gelten-\n(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb\nden Fassung fort.\neines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die\nnach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung\n§ 42a                                  in den Ruhestand.\n(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand                      (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die\nwegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn                      oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den\nder Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er                Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Ver-\nunter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten                    fahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entschei-\nnoch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen                      dung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.\nArbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).\n(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende\n(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der                  der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Ent-\nbegrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit                    scheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die\nseiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt ent-                    das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzube-\nsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.                    halten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter\n(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beam-                    mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die\nten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach                   Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmli-\n§ 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige                    chen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter\nTätigkeit übertragen werden kann.                                        ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der\nErmittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem\n(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten\nErgebnis der Ermittlungen zu hören.\nentsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe,\ndaß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter                      (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so\nBerücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach                       ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem\nAbsatz 2 auszugehen ist.                                                 Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach\nAbsatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzah-\n(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum\nlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der\n31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.\nBeamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen\nBeträge werden nicht nachgezahlt.\n§ 43\n(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den                                              § 45\nRuhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit\ndadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorge-                   (1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\nsetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über                   setzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste\nden Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflicht-               Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer\ngemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amts-                        erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu lei-\npflichten zu erfüllen.                                                   sten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren\nDienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen\n(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entschei-                Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt\ndende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren                     übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der\nDienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere                  Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen\nBeweise erheben.                                                         Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als\nBestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht\ndie Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maß-\n*) § 42 Abs. 4 erhält gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 nahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzuneh-\nAbs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I       men. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\nS. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998      setzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines\n(BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 folgende\nFassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein    Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine\nanderes geregelt ist:                                                 geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahn-\n„(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienst-   gruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Ver-\nunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn\ner\nwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-\n1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im\nnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung sei-\nSinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist oder               ner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf\n2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“                   Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 685\nfung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des              (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen\nBeamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebens-        der §§ 37 und 41, mit dem Ende des Monats, in dem die\njahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend.                    Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt\nworden ist.\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner\nDienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem           (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-\nEintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenver-       gehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungs-\nhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen,       gesetzes.\nfalls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.\n(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte\nc) Verlust der Beamtenrechte\nverpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich\nuntersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche\nUntersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach                                            § 48\nAbsatz 2 zu stellen beabsichtigt.                                 Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordent-\nlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen\nGerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 46\n1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-           mindestens einem Jahr oder\nsetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder son-\nstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden       2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zuge-              ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des\nzogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.                      demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\nGefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\n(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er           heitsstrafe von mindestens sechs Monaten\naus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die\nverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Ent-\nEntscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-\nsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre\nBekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn\nBefugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere\nder Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundes-\nBehörden übertragen.\nverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes\n(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechen-    ein Grundrecht verwirkt hat.\nde Anwendung.\n§ 49\n§ 46a                                Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der\n(1) Wird in den Fällen der §§ 43 bis 46 eine ärztliche      frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und\nUntersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall    Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nauf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststel-        ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-\nlungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit            hang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.\nderen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu\n§ 50\ntreffende Entscheidung erforderlich ist.\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-\n(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbe-     lustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnadenrecht zu.\nfunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und ver-        Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.\nsiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen\nzu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die             (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte\nBehörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 42       in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt\nAbs. 3, § 43 Abs. 2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Ent-     ab § 51 entsprechend.\nscheidung verarbeitet oder genutzt werden.\n§ 51\n(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf\nderen Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die                  (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der\nBehörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten          Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahme-\noder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, sei-         verfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wir-\nnem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift       kung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht\nan die Behörden erteilten Auskünfte.                           unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze\nnoch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch\nauf Übertragung eines Amtes derselben oder einer minde-\n§ 47                             stens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt\n(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit            und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle ver-    Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes\nfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten       erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen\nzuständig wäre; in den Fällen des § 42 Abs. 1 erfolgt die      Amt zugestanden hätten.\nVersetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der               (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren fest-\nobersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten          gestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräf-\nschriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhe-     tigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung\nstandes zurückgenommen werden.                                 ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Ent-","686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden,        wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbe-\nso verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden      stehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.\nAnsprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt         Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie\nwird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die         ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten\nAnsprüche nicht geltend gemacht werden.                       strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung    Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm auf-\neines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines         getragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt;\nVerhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.         von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestäti-\ngung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\n(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1\nzustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkom-              (3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige\nmen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist     Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge\nzur Auskunft hierüber verpflichtet.                           besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorge-\nsetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so\ngilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\nAbschnitt III\n§ 57\nRechtliche Stellung der Beamten\nDer Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, wenn er\ndie Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt.\n1. Pflichten                         Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.\na) Allgemeines\nb) Diensteid\n§ 52\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Par-                                   § 58\ntei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu           (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich\nerfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der All-     schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik\ngemeinheit Bedacht zu nehmen.                                 Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden\n(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten      Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-\nzu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im          haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“\nSinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhal-            (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott\ntung eintreten.                                               helfe“ geleistet werden.\n§ 53                               (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religions-\ngesellschaft, an Stelle der Worte „Ich schwöre“ andere\nDer Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige\nBeteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte,\nMäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus sei-\nder Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese\nner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rück-\nBeteuerungsformel sprechen.\nsicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.\n(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnah-\nme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von\n§ 54                            einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu     sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben,\nwidmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem             daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.\nGewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und\naußerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-\ntrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.                             c) Beschränkung bei Vornahme\nvon Amtshandlungen\n§ 55                                                          § 59\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu           (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die\nunterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen   sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten wür-\nAnordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlini-       den.\nen zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in\ndenen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Wei-         (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen,\nsungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen          zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrecht-\nist.                                                          licher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverwei-\ngerungsrecht zusteht.\n§ 56                               (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner         von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, blei-\ndienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwor-      ben unberührt.\ntung.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher                                       § 60\nAnordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem               (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimm-\nunmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die        te Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienst-\nAnordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte,           lichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                687\nbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf                     e) Nebentätigkeit und Tätigkeit\nvon drei Monaten gegen den Beamten das förmliche Dis-                nach Beendigung des Beamtenverhältnisses\nziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der\nErnennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnis-                                      § 64\nses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\nDer Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner ober-\n(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört wer-    sten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt,\nden.                                                         Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu überneh-\nmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbil-\nd) Amtsverschwiegenheit                    dung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über\nGebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde\nkann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertra-\n§ 61                            gen.\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-\ntenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätig-                                § 65\nkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-\n(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätig-\nheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im\nkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufge-\ndienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkun-\nführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht\ndig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\nnach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als\nbedürfen.\nNebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche          Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft,\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich      Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Über-\naussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung           nahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.\nerteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenver-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen\nhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.\nist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen\n(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-        beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt\ntenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten       insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit\noder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schrift-        1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so\nstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Auf-          stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße\nzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch            Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wer-\nsoweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.            den kann,\nDie gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und\nseine Erben.                                                 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-\nlichen Pflichten bringen kann,\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\ndes Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung        3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behör-\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung für               de, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig wer-\nderen Erhaltung einzutreten.                                     den kann,\n4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten\nbeeinflussen kann,\n§ 62\n5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen\n(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur           dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen\nversagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-              kann,\ndes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder\ndie Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden      6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich\noder erheblich erschweren würde.                                 sein kann.\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann     Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,\nversagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen         wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger\nInteressen Nachteile bereiten würde.                         Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang,\nDauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs\n(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem     darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der\ngerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der        Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch\nWahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so        eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein\ndarf die Genehmigung auch dann, wenn die Vorausset-          Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über-\nzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden,      schreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu\nwenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar           befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen verse-\nerfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte    hen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an\ndem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-          einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist\nlichen Rücksichten zulassen.                                 nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der\n(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet        Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfah-\ndie oberste Aufsichtsbehörde.                                rens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt\nsich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach\nErteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.\n§ 63\n(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlan-\nAuskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behör-   gen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-\nde oder der von ihm bestimmte Beamte.                        setzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorge-","688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nsetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der           (2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine\nNebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat,         Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach\ndarf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen      Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt\ndürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesonde-       oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzel-\nre im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn         fall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Anga-\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die ver-          be insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit\nsäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.                        sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geld-\n(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.     werten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte\nSie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden über-        hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die\ntragen.                                                       Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß\nverlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte\n(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätig-       nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbeson-\nkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des              dere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft\nDienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wis-    erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit\nsenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und         ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte\ngegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in              bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.\nAnspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem\n(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt\nDienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den\nentsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten\nbesonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten\nNebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September\ndurch die Inanspruchnahme entsteht.\n1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem\n(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1)     Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.\noder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und\nEntscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen                                      § 67\nauf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schrift-\nform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung sei-         Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag\nner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbeson-         oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernom-\ndere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die         menen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat\nEntgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der      oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genos-\nBeamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzu-       senschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betrie-\nzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist       benen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen\naktenkundig zu machen.                                        den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstande-\nnen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahr-\n(7) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeits-    lässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatz-\nbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I            pflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorge-\nS. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf    setzten gehandelt hat.\nJahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf\ndes 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.\n§ 68\n§ 66                               Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Ein-\nzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenäm-\n(1) Nicht genehmigungspflichtig ist                        ter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme            Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind\noder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung\na) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65          seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormund-\nschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer\n§ 69\nTestamentsvollstreckung,\nDie zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vor-\nb) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der\nschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die\nAusübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit\nBundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann\nbei einer dieser Tätigkeiten,\nbestimmt werden,\nc) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit\n1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne die-\nAusnahme einer Genossenschaft sowie der Über-\nser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichste-\nnahme einer Treuhänderschaft,\nhen,\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des\n2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen\nBeamten unterliegenden Vermögens,\nDienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-        Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernom-\nsche oder Vortragstätigkeit des Beamten,                      mene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine\n4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-                erhaltene Vergütung abzuführen hat,\nhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern      3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66\nan öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der            Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der\nBundeswehr sowie von Beamten an wissenschaft-                 Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des\nlichen Instituten und Anstalten,                              Dienstverhältnisses erforderlich ist,\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in          4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Aus-\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-           übung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal\nhilfeeinrichtungen der Beamten.                               oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999               689\ndarf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den         über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist\nDienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt kann pau-        ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßi-\nschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der               ge Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechen-\nNebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt        de Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung\nwerden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätig-         aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich,\nkeit entfallen,                                             so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen\n5. daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf         mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu\neines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten        480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.\ndie ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vortei-          (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die\nle aus Nebentätigkeiten anzugeben.                          Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen\nverlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen\n§ 69a                              vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.\n(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit             (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nVersorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam-               Rechtsverordnung.\ntenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-\nren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in                                        § 72a\nden Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste\nLebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei           (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teil-\nJahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäf-        zeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeits-\ntigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner           zeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt wer-\ndienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Been-     den, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.\ndigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang                    (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-\nsteht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt       den, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des\nwerden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätig-         Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhält-\nkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.             nisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang ein-\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter-    zugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbe-\nsagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche          schäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten\nInteressen beeinträchtigt werden.                               gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit\ndies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2\n(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst-         Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen\nbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf           wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilli-\nvon fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnis-          gung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die\nses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf         Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die\nnachgeordnete Behörden übertragen.                              Bewilligung widerrufen werden.\n(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträg-\nf) Annahme von Belohnungen                     lich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder\nden Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit\n§ 70                              zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll\neine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-           oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen,\nverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in              wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisheri-\nbezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der             gen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und\nZustimmung der obersten oder der letzten obersten               dienstliche Belange nicht entgegenstehen.\nDienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\nandere Behörden übertragen werden.                                 (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,\nwenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-\n§ 71                              stehen,\nDer Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von            1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen\neinem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer auslän-              Arbeitszeit zu bewilligen,\ndischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundes-               2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf\npräsidenten annehmen.                                               Jahren zu gewähren,\nwenn er\ng) Arbeitszeit                             a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\n§ 72                                      sonstigen Angehörigen\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im          tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul-\nDurchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten.        und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die     zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters\nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu           ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer\ntun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfor-        Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der\ndern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle be-              genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des\nschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder        Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72e\ngenehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat            Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf","690                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nJahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entspre-                                   § 72e\nchend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr            (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in\naus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fort-           denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhn-\nsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und            licher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein drin-\ndienstliche Belange nicht entgegenstehen.                      gendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt\n(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbe-        Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,\nschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen\n1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer\nArbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren\nvon insgesamt sechs Jahren,\nbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-\nzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange       2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\nnicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäfti-             auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\ngung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4                   Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\nSatz 1 Nr. 2 zwölf Jahre nicht überschreiten.                      bezüge\n(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach              bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entge-\nAbsatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt          genstehen.\nwerden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlau-          (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-\nfen.                                                           den, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des\n(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbe-         Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher\nzüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf       Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkei-\nLeistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender            ten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er\nAnwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienst-        sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher\nbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksich-          Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung\ntigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten          schuldhaft verletzt , soll die Bewilligung widerrufen wer-\nwird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünf-       den. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Er-\nten Buches Sozialgesetzbuch hat.                               klärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten\ngenehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des\n§ 72b                             Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus\ndem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortset-\n(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der          zung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und\nsich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes               dienstliche Belange nicht entgegenstehen.\nerstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der\nregelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn                   (3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang\nmit Urlaub nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbe-\n1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollen-         schäftigung nach § 72a Abs. 5, die Dauer von zwölf Jahren\ndet hat,                                                   nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hoch-\n2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbe-    schuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende\nschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeit-      des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausge-\nbeschäftigt war,                                           dehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet\n3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004            Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht\nbeginnt und                                                mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung\nzurückzukehren.\n4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen\n(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub\n(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäf-    nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzig-\ntigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer        sten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit\nBetracht.                                                      der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs\n(2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet        fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.\nhaben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu\nbewilligen.                                                                                § 73\n(3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend.                            (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmi-\ngung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienst-\n§ 72c                             unfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzu-\nweisen.\nWird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine lang-\nfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf         (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fern-\ndie Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beur-    bleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für         seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine diszi-\nAnsprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.             plinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.\n§ 72d\nh) Wohnung\nDie Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf das\nberufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unter-\nschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter                                          § 74\nArbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeits-           (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß\nzeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie     er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienst-\nrechtfertigen.                                                 geschäfte nicht beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                              691\n(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienst-                                                 bb) Haftung\nlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Woh-\nnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienst-                                                     § 78\nstelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.                            (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndie ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\n§ 75                                       dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-\nstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend\ngemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als\nerfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich\nGesamtschuldner.\nwährend der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines\nDienstortes aufzuhalten.                                                         (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\ni) Dienstkleidung                                 erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt\n§ 76\nan die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über                           dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der\nDienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder                        Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom\nerforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf                    Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber\nandere Stellen übertragen.                                                    rechtskräftig festgestellt wird.\n(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat\ndieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\nder Ersatzanspruch auf den Beamten über.\naa) Verfolgung von Dienstvergehen\n§ 77                                                                  2. Rechte\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er\nschuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Ver-                                       a) Fürsorge und Schutz\nhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienst-\nvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles                                                       § 79\nin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen                           Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue-\nin einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums                        verhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Fami-\nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.                                         lie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenver-\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beam-                        hältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen\nten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen,                        Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.\nwenn er\n1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundord-                                               §§ 79a und 79b\nnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder                                                      (weggefallen)\n2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den\nBestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu                                                       § 80\nbeeinträchtigen, oder\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung\n3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit),                          die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende\ngegen § 69a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit)                   Anwendung\noder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnun-\n1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beam-\ngen oder Geschenken) verstößt oder\ntinnen,\n4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Beru-\n2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nfung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach-\nüber den Erziehungsurlaub auf Beamte; der Bundesmi-\nkommt,\nnister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten im Bun-\n5. seine Verpflichtung nach § 42 Abs. 4 letzter Satz ver-                         desgrenzschutz in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und\nletzt.*)                                                                      des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen                          zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen\nregelt die Bundesdisziplinarordnung.                                              beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten\nUrlaub widerrufen.\n*) Gemäß Artikel 2 Nr. 9 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3\n§ 80a\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1         (1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert wor-\nden ist, wird § 77 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2001, soweit nicht bis zu       (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I\ndiesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist, wie folgt      S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.\ngeändert:\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nachkommt“ das Komma durch\n(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und\neinen Punkt ersetzt.                                                    die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                               Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen","692               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nvon den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes          Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfän-\nfür jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.              ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher\nunerlaubter Handlung besteht.\n§ 80b\nDen Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläums-                                    § 85\nzuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Bun-             Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des\ndesregierung durch Rechtsverordnung.                          Beamtenversorgungsgesetzes.\nb) Amtsbezeichnung                                                    § 86\nDienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung\n§ 81                             der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen\nkönnen nur durch Gesetz geändert werden.\n(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen\nder Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht                                   § 87\nanderen Stellen überträgt.                                       (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch\n(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung         eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die\ndes ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb        Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender\ndes Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes        Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge\nAmt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht       nicht zu erstatten.\nmehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit         (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngeringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3         gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor-\nSatz 2 und 3 entsprechend.                                    schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Heraus-\n(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Verset-      gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis\nzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit          des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht\ndem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) und die im Zusammen-       es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der\nhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird         Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-\nihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amts-     derung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der\nbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht          obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen\neiner Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End-          werden.\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt,\nso dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des                                     § 87a\nfrüheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“)            Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder\nführen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes,       einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so\nso darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.         geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen\n(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste             Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nDienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeich-        gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn\nnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) sowie die im      über, als dieser während einer auf der Körperverletzung\nZusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.         beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge\nDie Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der            der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von\nfrühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.           Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs\nkann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hin-\nterbliebenen geltend gemacht werden.\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge\n§ 82                                             d) Reise- und Umzugskosten\n(weggefallen)\n§ 88\n§ 83                                Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten\nDie Besoldung der Beamten wird durch das Bundes-           werden durch Gesetz geregelt.\nbesoldungsgesetz geregelt.\n§ 83a                                            e) Urlaub, Wahl eines Beamten\nin eine gesetzgebende Körperschaft\n(weggefallen)                                      oder in eine kommunale Vertretung\n§ 84                                                         § 89\n(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes           (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub\nbestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit         unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung\nabtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter-         und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregie-\nliegen.                                                       rung durch Rechtsverordnung. Die Erteilung zusätzlichen\n(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurück-     Urlaubs an ins Ausland entsandte Beamte des Auswärti-\nbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezü-          gen Dienstes wird in § 18 des Gesetzes über den Auswär-\nge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind.        tigen Dienst geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 693\n(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung      ten verbunden geführt werden, wenn diese von der übri-\nvon Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und          gen Personalakte getrennt sind und von einer von der Per-\ninwieweit die Dienstbezüge während eines solchen              sonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-\nUrlaubs zu belassen sind. Stimmt ein Beamter seiner Auf-      beitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bun-         und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\ndestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines          buch bleiben unberührt.\nLandes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei\n(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-\nMonate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl\npunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.\nerforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu\nTeilakten können bei der für den betreffenden Aufgaben-\ngewähren.\nbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenak-\n(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver-   ten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in\ntretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde-         Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die\nten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in          personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäf-\nGemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche            tigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwal-\nUrlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren.             tende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dür-\nSatz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung      fen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur\ngewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen,          rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Be-\ndie auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind.            hörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständi-\nges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.\n§ 89a                               (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte\nhaben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der\n(1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die\nBearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt\ngesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt wor-\nsind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwal-\nden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat\ntung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt\nunvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundes-\nauch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.\ntag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in den\n§§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des     (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über\nAbgeordnetengesetzes entsprechend.                            Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben,\n(2) Einem Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die        soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung\ngesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt wor-          oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-\nden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienst-       führung organisatorischer, personeller und sozialer Maß-\nverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des    nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-\nMandats auf Antrag                                            nung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine\nRechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-\n1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regel-     che personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-\nmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen                          fen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die\noder                                                      zuständige oberste Dienstbehörde.\n2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.\n§ 90a\nDer Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens\nsechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeord-          Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu\nnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen             führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt\nBeamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung          aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personal-\ngewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengeset-     verwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet\nzes sinngemäß anzuwenden.                                     werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisati-\nonseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für\nBeihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben wer-\nf) Personalakten                       den, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfe-\ngewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall ein-\n§ 90                            willigen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zu-\nsammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behörd-\n(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen;    lichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder\nsie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-      soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das\nsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unter-       Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr\nlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den    für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden\nBeamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis     Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erfor-\nin einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen            derlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n(Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die         Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.\nPersonalakte nicht aufgenommen werden. Personalak-\ntendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung\n§ 90b\noder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn,\nder Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein.           Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und\nNicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die       Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachtei-\nbesonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis           lig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalak-\nsachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere           te zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen\nPrüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-          Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist\ngeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsak-           zur Personalakte zu nehmen.","694              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n§ 90c                            2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm\nnachteilig werden können, auf Antrag des Beamten\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-\nnach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies\ntenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollstän-\ngilt nicht für dienstliche Beurteilungen.\ndige Personalakte.\nDie Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhal-\n(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu\nte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung\ngewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenste-\neines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.\nhen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtig-\nStellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder\ntes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevoll-\nfalsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.\nmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                     (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-\nstandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus\n(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo        dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des\ndie Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht   Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.\nentgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablich-         Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ntungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten\nist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person auto-\n§ 90f\nmatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlas-\nsen.                                                            (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der\npersonalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewah-\n(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere  ren. Personalakten sind abgeschlossen,\nAkten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten\nund für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer-  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus\nden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies         dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf\ngilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist           des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten\nunzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten             Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes\nDritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-           und des § 11 der Bundesdisziplinarordnung jedoch\nbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren-            erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-            mehr vorhanden sind,\nwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Aus-        2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hin-\nkunft zu erteilen.                                               terbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,\n3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungs-\n§ 90d\nberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf\n(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die        des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung\nPersonalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder              entfallen ist.\nPersonalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer        (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfah-\nim Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behör-         ren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen,\nde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben       Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf\nGeschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung       des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vor-\noder Durchführung einer Personalentscheidung notwen-         gangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterla-\ndig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbe-       gen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist,\nreichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Per-     sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den\nsonalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auf-     Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr\ntrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches      benötigt werden.\nGutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne\nEinwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Per-       (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des\nsonalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit      Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet\neine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.    worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines\nWiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig\n(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des   Jahre aufzubewahren.\nBeamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer\nerheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der           (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbe-\nSchutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten    wahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bundes-\ndie Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und        archiv oder von einem Landesarchiv übernommen wer-\nEmpfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich          den.\nmitzuteilen.                                                                               § 90g\n(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforder-      (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für\nlichen Umfang zu beschränken.                                Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-\nschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung\nist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig. Ein automati-\n§ 90e\nsierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,\n(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und         soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\nBewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Diszi-     bestimmt ist.\nplinarrechts keine Anwendung finden, sind,\n(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen auto-\n1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen       matisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur\nhaben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus       von den übrigen Personaldateien technisch und organisa-\nder Personalakte zu entfernen und zu vernichten,         torisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 695\n(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psycho-      der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken\nlogische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen            unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.\nder Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert\nverarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung                                   § 96\nbetreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz\ndes Beamten dient.                                               (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus acht\nordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.\n(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht\nausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse ge-            (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident\nstützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verar-    des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Lei-\nbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.              ter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums\ndes Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die\n(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die    Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten\nArt der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mit-      Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Stell-\nzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benach-       vertretende Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in\nrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungs-       Satz 1 genannten Behörden, die Leiter der Personalabtei-\nformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu        lungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden\ndokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwen-       sowie vier weitere Bundesbeamte.\ndungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und\ndes Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein          (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die\nbekanntzugeben.                                               stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsi-\ndenten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf\ndie Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche\ng) Vereinigungsfreiheit                    und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer\nBenennung durch die Spitzenorganisationen der zustän-\n§ 91                             digen Gewerkschaften.\n(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beam-\nten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsver-                                     § 97\nbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie               (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind\nzuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit            unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie schei-\nihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts        den aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalaus-\nanderes bestimmt ist.                                         schusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus\n(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine           dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitglied-\nGewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich ge-         schaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des\nmaßregelt oder benachteiligt werden.                          Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Vorausset-\nzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinarge-\nrichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-\nh) Dienstzeugnis                       ren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet\nkeine Anwendung.\n§ 92\n(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dür-\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenver-\nfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt\nhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetz-\nnoch benachteiligt werden.\nten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm\nbekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Ver-\nlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte                                        § 98\nTätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.                   (1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den\n§§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgen-\nde Aufgaben:\n3. Beamtenvertretung\n1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu\nentscheiden,\n§ 93\n2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Hand-\nDie Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz\nhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu\nbesonders geregelt.\nmachen,\n§ 94                             3. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung\nder Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie\nDie Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk-              zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu\nschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-           machen.\ngen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.\n(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonal-\nausschuß weitere Aufgaben übertragen.\nAbschnitt IV                             (3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundes-\nPersonalverwaltung                        personalausschuß die Bundesregierung zu unterrichten.\n§ 95                                                         § 99\nZur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen         Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nVorschriften wird ein Bundespersonalausschuß errichtet,       ordnung.","696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n§ 100                                (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittel-\n(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind          baren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem\nnicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß kann               nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht wer-\nBeauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdefüh-           den.\nrern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Ver-\n§ 172\nhandlung gestatten.\n(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlan-           Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die\ngen zu hören.                                                   §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\n(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur                                     § 173\nBeschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens\nsechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent-                              (weggefallen)\nscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\n§ 174\n§ 101                                (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der\n(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses             Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der\noder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide        der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des\nverhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen\n(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durch-             nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes\nführung der Beschlüsse bedient er sich der für den              wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-\nBundespersonalausschuß im Bundesministerium des                 treten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde\nInnern einzurichtenden Geschäftsstelle.                         untersteht.\n(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und\n§ 102                             ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an\nihre Stelle der Bundesminister des Innern.\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-\nführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung                (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung\nder Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der          durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1,         übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          veröffentlichen.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982\n(BGBl. I S. 1834), Beweise erheben.                                                         § 175\n(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalaus-              Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten\nschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Ver-       oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften die-\nlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit       ses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen,\ndies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.         wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte\ndes Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie\n§ 103                             berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes be-\n(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,            stimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschrif-\nsoweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzu-               ten des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bun-\nmachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.             desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-               Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Be-             S. 3341).\nschlüsse die beteiligten Verwaltungen.\n§ 104                                                     Abschnitt VII\nDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundesper-              Beamte des Bundestages, des Bundesrates\nsonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung                    und des Bundesverfassungsgerichtes\nder Bundesminister des Innern. Sie unterliegt den sich aus\n§ 97 ergebenden Einschränkungen.\n§ 176\n(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten\nAbschnitt V                           und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind\n(weggefallen)                         Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhe-\nsetzung der Bundestagsbeamten werden durch den Prä-\nsidenten des Bundestages, die der Bundesratsbeamten\nAbschnitt VI                           durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten\ndes Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz\ndes Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste\nDienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident\n§ 171                             des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes-\n(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbrin-          ratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste\ngen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der              Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsge-\nBeschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht              richtes ist der Präsident des Bundesverfassungsgerich-\noffen.                                                          tes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999               697\n(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der         rührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisheri-\nDirektor des Bundesrates können jederzeit in den einst-      gen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.\nweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte\nauf Lebenszeit sind.\nAbschnitt VIII\nAbschnitt VIIa                                               Ehrenbeamte\nLeiter von Hochschulen, Professoren, Hoch-                                          § 177\nschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften\nwissenschaftliche und künstlerische Assistenten\ndieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\n1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjah-\n§ 176a\nres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er\n(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf-          ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Vorausset-\nlichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamte-         zungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhe-\nten Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,            stand gegeben sind.\nOberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen\n2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65,\nAssistenten einer Hochschule, die nach Landesrecht die\n66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte\nEigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule\naußerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.\nerhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes\nsteht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Perso-      3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beam-\nnal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren          tenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhält-\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen            nis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt\nRechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittel-         werden.\nbare Bundesbeamte.                                             (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hin-\n(2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuf-    terbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversor-\nlichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamte-      gungsgesetzes.\nten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgese-    (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der\nhen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beam-      Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen\nten auf Zeit ernannt; für beamtete Hochschuldozenten gilt    Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.\n§ 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure\ngilt § 48b und für beamtete wissenschaftliche und künst-\nlerische Assistenten gilt § 48 des Hochschulrahmengeset-                             Abschnitt IX\nzes entsprechend.                                                      Übergangs- und Schlußvorschriften\n(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vor-\nschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit                                 § 178\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf    Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des\nihrer Amtszeit entlassen.                                    Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft,\n(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder     Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden\nvon Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beam-      Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:\nten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten     1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung\nAmtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter        eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzu-\nführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so       2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines\nsind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abwei-       Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie\nchend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer          nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1\nAmtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhe-       Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden.\nstand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-     3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses\nren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in        Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand\neinem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt            versetzt.\nhaben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\noder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu                                      § 179\nBeamten auf Zeit ernannt worden waren.                                          (Übergangsvorschrift)\n(5) Für beamtete Professoren, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und                              §§ 180 bis 182\nkünstlerische Assistenten gelten die Vorschriften dieses\n(weggefallen)\nGesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden\nVorschriften der §§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrah-\nmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auf-                                        § 183\nlösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen              (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die\nÄnderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich        dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht\nanerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbil-            zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hin-\ndungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst        ausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirk-\nausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren und         sam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu\nHochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon be-            diesem Zweck abgeschlossen werden.","698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des                                § 190\nÜbergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwal-            Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses\ntungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirt-         Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben\nschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Ver-       ist.\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 54) getrof-\nfen worden sind, bleiben unberührt.                                                       § 190a\nFür Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses\n§ 184                             Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(Übergangsvorschrift)\n§ 191\nDie Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder\n§ 185\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das         Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Angestellten\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember             und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.                                                 §§ 192 bis 198\n(Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 186\n§ 199\n(weggefallen)\n(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem\nGesetz etwas anderes ergibt,\n§ 187\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-\n(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittel-           hältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Perso-\nbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen          nen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in der Fassung\nRechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste            des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. S. 470),\nBundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem\nGesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die ober-            2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung\nste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-            vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279).\nscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer            (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen\nvorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann             Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bun-\nsie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung auf-         des stehenden Personen vom 17. Mai 1950 genannten\nstellen.                                                      beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbe-\namten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen\n(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten\nRegelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden\nÄnderungen in Geltung.\nnicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder dem\nBeamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen              (3) (weggefallen)\noder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige             (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach\nVerwaltungsstelle.                                            Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen,\nso treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.\n§ 188\nIst bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli                                    § 200\n1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Beru-         Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nfung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsan-          allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses\ngehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen wor-          Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des\nden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernen-        Innern.\nnung nicht entgegen.\n§ 201\n§ 189                                                   (gegenstandslos)\nFür die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt die-\nses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts                                     § 202\nAbweichendes bestimmt ist.                                                            (Inkrafttreten)"]}