{"id":"bgbl1-1999-18-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":18,"date":"1999-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes","law_date":"1999-03-31T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["654               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nVom 31. März 1999\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungs-               vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 3\nreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),           des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),\ndas durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I                11. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wort-           des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030),\nlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der seit\n1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die           12. das am 4. April 1993 in Kraft getretene Gesetz vom\nNeufassung berücksichtigt:                                         26. März 1993 (BGBl. I S. 391),\n13. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462),\n(BGBl. I S. 2136),\n2. den am 1. August 1985 in Kraft getretenen Artikel 2\n14. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513),\nGesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078),\n3. den am 23. November 1985 in Kraft getretenen Arti-        15. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen\nkel 2 des Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I             Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 2090),                                                     S. 1406),\n4. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 1       16. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des\ndes Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282),             Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),\n5. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1   17. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297),             Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\n6. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6       18. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I                   Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I\nS. 2218),                                                     S. 726),\n7. den am 1. Februar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2      19. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des\ndes Gesetzes vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 120),            Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getrete-      20. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 9\nnen Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I          des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),\nS. 967),                                                  21. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Arti-\n9. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 4       kel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I                  S. 2294),\nS. 2002),                                                 22. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1\n10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-           des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),\nnen Artikel 5 Nr. 1, den mit Wirkung vom 1. März 1991     23. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 5\nin Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 2 und den mit Wirkung       des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026).\nBonn, den 31. März 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                                                             655\nRahmengesetz\nzur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG)\nInhaltsübersicht\nKapitel I                                                                                                                        §§\nVorschriften                                                 3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . .         48 bis  58\nfür die Landesgesetzgebung                                   §§         4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung . . . . . .              59 und 60\nEinleitende Vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1\nAbschnitt III: Personalwesen . . . . . . . . . . .                 61 und 62\nAbschnitt I: Das Beamtenverhältnis\n1. Titel: Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2 bis   4     Abschnitt IV: (weggefallen)\n2. Titel: Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5 bis 10\nAbschnitt V: Besondere Beamtengruppen\n3. Titel: Laufbahnen                                                                     1. Titel: Beamte auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  95 bis  98\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 12b        2. Titel: Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . . . . .        99 bis 104\nb) Laufbahnbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15                3. Titel: Beamtete Professoren, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten, Ober-\nc) Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16                                ingenieure, wissenschaftliche und\n4. Titel: Abordnung und Versetzung . . . . . . . . . . . . 17 und 18                               künstlerische Assistenten . . . . . . . . . . . . 105 bis 114\n4. Titel: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115\n5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei Auf-\nlösung oder Umbildung von Behörden . . . 19 und 20\nAbschnitt VI: Sonstige Vorschriften . . . . . . 116 bis 120\n6. Titel: Beendigung des Beamtenverhältnisses\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21                                             Kapitel II\nb) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 und 23                                Vorschriften, die\nc) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . . . . . 24\neinheitlich und unmittelbar gelten\nAbschnitt I: Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 125c\nd) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . 25 bis 30\nAbschnitt II: Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . 126 und 127\ne) Sondervorschriften für den einst-\nweiligen Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . 31 und 32               Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten\nund Versorgungsempfänger\n7. Titel: Wahl eines Beamten in eine gesetz-                                                              bei der Umbildung von\ngebende Körperschaft oder in eine Ver-                                                          Körperschaften . . . . . . . . . . . 128 bis 133\ntretungskörperschaft, Ernennung eines\nAbschnitt IV: Sonderregelungen für den\nBeamten zum Mitglied der Landes-\nSpannungs- und Verteidi-\nregierung oder zum Parlamentarischen\ngungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . 133a bis 133e\nStaatssekretär . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 und 34\nAbschnitt V: Sonderregelungen für Ver-\nwendungen im Ausland . . . . 133f\nAbschnitt II: Rechtliche Stellung des Beamten\n1. Titel: Pflichten des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44c                                         Kapitel III\n2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von Pflichten . . 45 bis 47                          Allgemeine Schlußvorschriften . . . . . . . . 134 bis 142\n––––––––––––\nKapitel I                                                                             Abschnitt I\nVorschriften für die Landesgesetzgebung                                                                Das Beamtenverhältnis\nEinleitende Vorschrift                                                                           1. Titel\nAllgemeines\n§1\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschrif-                                                                  §2\nten für die Landesgesetzgebung. Die Länder sind ver-\npflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963                                       (1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem\nnach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der her-                                 öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beam-\ngebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der                                      tenverhältnis).\ngemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu                                              (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs-\nregeln.                                                                                  sig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder","656               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nsolcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des                                         2. Titel\nStaates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich\nErnennung\nPersonen übertragen werden dürfen, die in einem privat-\nrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.\n§5\n(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als\nständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.              (1) Einer Ernennung bedarf es\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\n§3                                2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden                  solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Auf-            3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,       4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End-\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für               grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,\nderartige Aufgaben verwendet werden soll,                  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts-\n3. auf Probe, wenn der Beamte                                      bezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.\na) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder                (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer\nErnennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten\nb) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion      sein\n(§ 12a)\n1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die\neine Probezeit zurückzulegen hat,                              Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte                                   dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden\nZusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder\noder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der An-\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im             gabe der Zeitdauer der Berufung,\nSinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.             solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte\n(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Auf-               nach Nummer 1,\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen          3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.\nsoll.\n(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\n§4                                Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung\nnicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz in\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,\nder Urkunde, so können die Rechtsfolgen abweichend\nwer\nvon Satz 1 geregelt werden.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\n(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt\nzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mit-\nist unzulässig und insoweit unwirksam.\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften be-\nsitzt,\n§6\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des                 (1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist\nGrundgesetzes eintritt,                                    nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit\nbewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll-\n3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels       endet hat.\nsolcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzt (Lauf-\nbahnbewerber).                                                (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach\nfünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deut-\nwenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzun-\nscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein\ngen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer\nBeamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge.\nEWG-Vertrag).\n(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 2 können                                           §7\nnur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des\nBeamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.            Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fach-\nSollen Professoren oder Hochschuldozenten, Oberassi-           licher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam-\nstenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder             mung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschau-\nkünstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis be-         ungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.\nrufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen\nGründen zugelassen werden.                                                                    § 7a\n(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von den            Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen               sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-\nBewerbern abgesehen werden kann, die die erforderliche         schen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen\nBefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb         Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung\noder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben        eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe\n(andere Bewerber).                                             nicht zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                657\n§8                                (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen\ndes einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sach-\nhöheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach\nlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die\ndem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von\nErnennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen,\nSatz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse\nwenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt\nerfordern.\nwird.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte                                 § 12\nim Zeitpunkt der Ernennung                                       (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Ein-\n1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und      gangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht die unab-\neine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war        hängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.\noder                                                         (2) Der Beamte darf nicht befördert werden\n2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter      1. während der Probezeit,\nhatte.\n2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmen-\n§9                                 den Frist, die mindestens ein Jahr seit der Anstellung\nbetragen muß,\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,\n3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmen-\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Be-            den Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten\nstechung herbeigeführt wurde oder                             Beförderung betragen muß,\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbre-       4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerte-\nchen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Beru-          ten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch\nfung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen             Rechtsvorschrift eine Dauer von mindestens drei\nläßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe ver-      Monaten festzulegen ist;\nurteilt war oder wird oder\nAusnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum\n3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht ernannt wer-       Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die\nden durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht        Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines\nzugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich        Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und\nerteilt wird.                                             bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift. Entspre-\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,             chendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen\nwenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Diszi-      infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem\nplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust      Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehöri-\nder Versorgungsbezüge verurteilt war.                         gen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwieger-\neltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.\n(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist erfolgen,      Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht\ndie gesetzlich zu bestimmen ist.                              übersprungen werden. Die unabhängige Stelle (§ 61) kann\nAusnahmen zulassen.\n§ 10                               (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben\n(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernen-     Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraus-\nnung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine Aufsichts-       setzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll\nbehörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt           die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Lauf-\nwerden, daß eine ohne deren Mitwirkung ausgesprochene         bahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.\nErnennung nichtig ist oder zurückgenommen werden\nkann. Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der Mangel                                     § 12a\nder Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt\nStelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nach-\nmit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf\nträglich zustimmt.\nProbe übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt\n(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß          zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelas-\neine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn      sen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten,\neine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.                in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1\nbereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit\nangerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist\n3. Titel                          nicht zulässig.\nLaufbahnen                              (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen\nwerden, wer\na) Allgemeines                        1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder\neinem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und\n§ 11                            2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen\nwerden könnte.\n(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrich-\ntung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraus-      Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probe-\nsetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst         zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem\nund Probezeit.                                                Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit","658               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\noder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen wor-                         b) Laufbahnbewerber\nden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegen-\nheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und                                     § 13\nGeschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder\ndas Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.              (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die\nBildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in\n(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen von       Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grund-\nAbsatz 2 Satz 1 zulassen.                                     satz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die\n(4) Der Beamte ist                                         Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist\ndabei zu beachten.\n1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder\n(2) Für die Zulassung ist zu fordern\n2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf\nLebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit       1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens\noder                                                         der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als\ngleichwertig anerkannter Bildungsstand,\n3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder\n2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens\n4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarver-\nder Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche\nfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme\nBesuch einer Hauptschule und eine förderliche abge-\naus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 ent-           schlossene BerufsausbiIdung oder eine AusbiIdung\nlassen. § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 2     in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis\nbleiben unberührt.                                               oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,\n(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist       3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu\ndem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beam-             einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung\ntenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute         oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,\nBerufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf\nProbe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jah-       4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach\nres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer über-       Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges\ntragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem              mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer\nAmt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.                     Hochschule.\n(6) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Be-         (3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstim-\nsoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender             mung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besol-\nFunktion sowie Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen      dungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge\nvon Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängig-       und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraus-\nkeit besitzen, bestimmt werden.                               setzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraus-\nsetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der\n(7) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.       für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen\nAusbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähi-\n§ 12b                             gung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe\nmüssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen ein-\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt\nander gleichwertig sein. Die zuständigen Stellen des Bun-\nmit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf\ndes und der Länder sind verpflichtet, nach diesen Bestim-\nZeit übertragen wird.\nmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur\n(2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amtszeiten     Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2, bei der Vorbereitung\nsind gesetzlich zu bestimmen; beide Amtszeiten dürfen         der Regelungen nach Satz 1 zusammenzuwirken.\ninsgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschrei-\nten. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute                                  § 14\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.\n(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungs-\n(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten        dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs. 1\ndas Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit         Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst\nübertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll       auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes\ndem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis            außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in\nauf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des            einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außer-\nBeamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf          halb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Inhalt\nBesoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungs-           und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erforder-\nrechtliche Ansprüche bestehen nicht.                          nissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der Vor-\n(4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwen-         bereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittle-\ndung; im übrigen sind die Auswirkungen auf das Beam-          ren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer\nten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich zu      Prüfung ab.\nregeln.\n(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des\n(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der           gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt in\nBesoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender           einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem\nFunktion sowie mindestens der Besoldungsgruppe A 16           gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissen-\nangehörende Ämter der Leiter von Behörden, soweit sie         schaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die be-\nnicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, bestimmt wer-     rufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfül-\nden.                                                          lung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 659\nVorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von minde-           (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die am\nstens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen           1. Januar 1976 eingerichtet waren.\nStudienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten um-\nfassen die AusbiIdung in fachbezogenen Schwerpunkt-                                        § 14b\nbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der prak-\ntischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht          Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwal-\nunterschreiten.                                               tungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5\noder § 14a kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen\n(3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann          Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil-\nder Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbe-        dung für den gehobenen Justizdienst oder für den geho-\nzogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben             benen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet\nbeschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaft-          werden.\nlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der\nAufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine\n§ 14c\ninsoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß\neines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen             (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund\nworden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeit-      1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-\ndauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst ge-             ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-\nkürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbil-            nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-\ndungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdien-             jährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989\nstes.                                                             Nr. L 19 S. 16), oder\n(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften       2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992\nbesitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen            über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-\nDienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes            nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung\neine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende               zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)\nAusbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch\neine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung       erworben werden. Das Nähere wird durch Landesrecht\ngleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der        geregelt.\nLaufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die            (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort\nAnerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf          und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Lauf-\nhöchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in            bahn.\ndie Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.\n(5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des                                        § 15\nhöheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.                   Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen\n(6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an         Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-\nStelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprü-         steigen.\nfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere nach § 13 Abs. 3\ngleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrie-                              c) Andere Bewerber\nben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der\nLaufbahn erfordern.                                                                         § 16\n(7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in Baden-Würt-       (1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn,\ntemberg kann eine längere als die in Absatz 2 bestimmte       in der sie verwendet werden sollen, ist durch die unabhän-\nDauer des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben wer-           gige Stelle (§ 61) festzustellen.\nden.\n(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzel-\nnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß mindestens drei\n§ 14a                              Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.\n(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1          (3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob\nund 5 kann die Befähigung erworben werden für                 und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die\n1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-          Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit\ndienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b       nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der\ndes Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des          betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können fer-\nGesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557),        ner bestimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden\n2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch\nkann.\ngleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbil-\ndungsgänge, in denen Studium und praktische Vorbe-\nreitung zusammengefaßt und durch eine der Prüfung                                     4. Titel\ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige Staatsprüfung                      Abordnung und Versetzung\nabgeschlossen worden sind. Die erste Staatsprüfung\nkann durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbil-\ndungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden.                                    § 17\nDie abschließende Staatsprüfung muß in ihren Anfor-          (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis\nderungen der für die entsprechende Lehrerlaufbahn         besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer sei-\ndes höheren Dienstes eingerichteten zweiten Staats-       nem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-\nprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein.       stelle abgeordnet werden.","660               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorüber-                                  5. Titel\ngehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem                         Rechtsstellung der Beamten\nAmt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn                bei Auflösung oder Umbildung von Behörden\nihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund\nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.\nDabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht                                 § 19\neinem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,                                    (weggefallen)\nzulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf\nder Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von                                         § 20\nzwei Jahren übersteigt.\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Auf-\n(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf      lösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher\nder Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1             Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Auf-\nkann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung          baus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer ande-\nauch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn           ren ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet\ndie neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrund-          von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den\ngehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn        einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine\nentspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren        Versetzung nach § 18 nicht möglich ist. Eine Versetzung in\nnicht übersteigt.                                             den einstweiIigen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen\nwerden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung\n(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn          Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Be-\nabgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses      reich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiIi-\nDienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und     gen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden,\nRechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über           die für diese Stellen geeignet sind.\nDiensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung\nentsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zuste-\nhenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet,                                 6. Titel\nzu dem er abgeordnet ist.                                              Beendigung des Beamtenverhältnisses\n§ 18                                                     a) Allgemeines\n(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn,                                  § 21\nfür die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er\nes beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine       (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch\nVersetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das           1. Entlassung (§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23, 31 Abs. 2 und § 96\nneue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, der-           Abs. 2),\nselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit\n2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),\nmindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;\nStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des      3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargeset-\nGrundgehaltes.                                                    zen.\n(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne            (2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in\nseine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrund-           den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2)\ngehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn,       unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stel-\nauch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt wer-      lung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.\nden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile\ndes Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesent-                               b) Entlassung\nlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer\nBehörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein                                       § 22\nBeamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird,\nauch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt dersel-            (1) Der Beamte ist entlassen,\nben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem         1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des\nEndgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn ver-              Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staats-\nsetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entspre-            angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nchende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundge-              päischen Gemeinschaften verliert oder\nhalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das\n2. wenn er den nach § 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt\nder Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.\nerreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt\n(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die            in den Ruhestand endet.\nandere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb           Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die\nder neuen Befähigung teilzunehmen.                            Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der\n(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen               Europäischen Gemeinschaften besitzt.\nDienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem         (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nneuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und be-       Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-rechtliches\nsoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im         Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienst-\nBereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften          herrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen\nAnwendung.                                                    Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 661\nneben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeord-               Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\nnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenver-      heitsstrafe von mindestens sechs Monaten\nhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.                   verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Ent-\n(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt werden,       sprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur\ndaß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf,         Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn\nder die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung            der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundes-\nablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet.                   verfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes\nein Grundrecht verwirkt hat.\n§ 23                               (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der\n(1) Der Beamte ist zu entlassen,                            Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederauf-\nnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die\n1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen      diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als\nDiensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorge-     nicht unterbrochen.\nschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\n2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis                          d) Eintritt in den Ruhestand\nnicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 26 Abs. 3\nfindet sinngemäß Anwendung, oder                                                          § 25\n3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder            (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der\n4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen wor-       Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze der\nden ist oder                                              Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete 65. Lebensjahr.\nFür einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine ande-\n5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen\nre Altersgrenze bestimmt werden. Der Zeitpunkt des Ein-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland\ntritts in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln.\nnimmt.\n(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in FälIen        (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Ein-\ndes § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des     tritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, wenn es\nArtikels 116 des Grundgesetzes verliert.                      im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete\n65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils\n(3) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,             ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben wer-\n1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten        den kann, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten\nauf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge         68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen\nhätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ver-    kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1\nhängt werden kann, oder                                   Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um\nbis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.\n2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt; § 26 Abs. 3\nfindet sinngemäß Anwendung, oder\n§ 26\n3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der\nAuflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtli-       (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu\ncher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung          versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens\ndes Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit         oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\neiner anderen berührt wird und eine andere Verwen-        Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig\ndung nicht möglich ist.                                   (dienstunfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die\nfür einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzun-\n(4) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen        gen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unbe-\nwerden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-            rührt.\ndienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorberei-\ntungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.               (2) Über die Versetzung in den Ruhestand ist, wenn der\nBeamte Einwendungen erhebt, in einem förmlichen Ver-\n(5) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Abs. 3          fahren zu entscheiden.\nNr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des Ab-\nsatzes 4 sind angemessene Fristen einzuhalten, die nicht         (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand\nkürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden            wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn\nFristen für Bundesbeamte.                                     ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Lauf-\nbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1\nist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-\nc) Verlust der Beamtenrechte\nmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum\nBereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens\n§ 24                            demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bishe-\n(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im             rige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den\nordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deut-      gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes ge-\nschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes             nügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile\ndes Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähi-\n1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von       gung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für\nmindestens einem Jahr oder                                den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem\n2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-     Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den\nten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des       Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und        Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb","662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nseiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn                                      § 29\nübertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung\nnicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der            (1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nneuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen        stand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner\nTätigkeit zuzumuten ist.                                      Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu\nberufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht\n(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der             zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Durch\nBeamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienst-          Gesetz kann bestimmt werden, daß der Antrag innerhalb\nunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt       einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes ge-\nwerden kann, wenn er                                          stellt werden muß.\n1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwer-           (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wegen\nbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten-         Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte\ngesetzes ist oder                                         erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann,\n2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.            wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn\nein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit\n(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für Beam-\nmindestens demselben Endgrundgehalt übertragen wer-\nte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäf-\nden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesund-\ntigung oder Urlaub nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in\nheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stel-\nder am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden\nlenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des\nist, für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im\nGrundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung\nSinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum\nfür die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den\n30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt.\nErwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Durch\nGesetz kann ferner bestimmt werden, daß dem wegen\n§ 26a                            Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten\n(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand        unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn\nwegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn           nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb\nder Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er     seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn\nunter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten         übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-\nnoch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen           dung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrneh-\nArbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).        mung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner\nfrüheren Tätigkeit zuzumuten ist.\n(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der\nbegrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit\nseiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt ent-                                       § 30\nsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.\nDer Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-\n(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beam-         gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenver-\nten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach        sorgungsgesetzes.\n§ 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige\nTätigkeit übertragen werden kann.\ne) Sondervorschriften\n(4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt\nfür den einstweiligen Ruhestand\nmit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit\ndes Beamten unter Berücksichtigung der verminderten\nArbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.                                                   § 31\n(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum        (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\n31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.                    Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen\nRuhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt beklei-\n§ 27                             det, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Überein-\nstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-\nund Zielen der Regierung stehen muß. Welche Beamten\nsetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder son-\nhierzu gehören, ist gesetzlich zu bestimmen.\nstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zuge-            (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des\nzogen hat, dienstunfähig geworden ist.                        Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.\n(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand ver-\nsetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienst-\n§ 32\nunfähig geworden ist.\n(1) Für den einstweiIigen Ruhestand gelten die Vor-\n§ 28                             schriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 gilt entspre-\nchend.\nDer Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von\nfünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamten-             (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen          Beamte die Altersgrenze, so giIt er in dem Zeitpunkt als\ndes § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht           dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte\nerfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt  auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den\nin den Ruhestand durch Entlassung.                            Ruhestand tritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                  663\n7. Titel                          Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und\nWahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper-           außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-\nschaft oder in eine Vertretungskörperschaft, Ernen-        trauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.\nnung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-\nrung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär                                        § 37\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu\n§ 33                             unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen\n(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber    Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richt-\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der             linien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach\ngesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm         besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht\nauf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem         gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.\nWahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche\nUrlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.                                        § 38\n(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die ge-       (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner\nsetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Lan-       dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwor-\ndes oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder eines     tung.\nanderen Dienstherrn gewählten Beamten sind die Länder\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher\nnicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebunden.\nAnordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-      Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer\nter zu entlassen ist, wenn er als Inhaber eines Amtes, das   Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie\nkraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, zur Zeit      ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit;\nseiner Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-        dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Ver-\nvertretung seines Landes oder einer Vertretungskörper-       halten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit\nschaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb einer      oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das\nvon der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden ange-         ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen ver-\nmessenen Frist sein Mandat niederlegt.                       letzt.\n(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung\n§ 34                             einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter        und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht\naus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied der         rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2\nRegierung eines Landes ernannt wird. Für diesen Fall kann    Satz 2 entsprechend.\nferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt ausge-\nschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mitglied-                                         § 39\nschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Entspre-\nchendes giIt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parla-         (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-\nmentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes           tenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätig-\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen            keit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-\nStaatssekretäre (ParlStG) entsprechen.                       heit zu bewahren. Dies giIt nicht für Mitteilungen im dienst-\nlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-\nAbschnitt II                         fen.\nRechtliche Stellung des Beamten                     (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich\naussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung\n1. Titel                          erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis\nPflichten des Beamten                      beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang,\nder den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-\n§ 35                             ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit\ndessen Zustimmung erteilt werden. Durch Gesetz kann\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Par-\nbestimmt werden, daß an die Stelle des in den Sätzen 2\ntei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu\nund 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle\nerfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der All-\ntritt.\ngemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muß sich durch sein\ngesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen         (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen             versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-\nund für deren Erhaltung eintreten.                           des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder\ndie Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden\n(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige\nMäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus           oder erheblich erschweren würde. Durch Gesetz kann\nseiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der         bestimmt werden, daß die Verweigerung der Genehmi-\nRücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.             gung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des\nBundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer\nNachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmi-\n§ 36                             gung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden,\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu    wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile\nwidmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem            bereiten würde.","664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem      werden kann. Die Dienstbehörde kann aus begründetem\ngerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der         Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm aus-\nWahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so         geübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, ins-\ndarf die Genehmigung auch dann, wenn die Vorausset-           besondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt;\nzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt wer-   die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten\nden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar       Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflich-\nerfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der           tige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen,\nSchutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten          wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten\nzulassen.                                                     verletzt.\n§ 40                               (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen\nist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen\n(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der         beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt\nDiensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu       insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit\nenthalten.\n1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so\n(2) In den Fällen, in denen nach § 4 Abs. 3 eine Aus-          stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße\nnahme von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an         Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wer-\nStelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.              den kann,\n2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-\n§ 41\nlichen Pflichten bringen kann,\nDem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Grün-\n3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behör-\nden die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.\nde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig wer-\nDas Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei\nden kann,\nMonaten gegen den Beamten ein förmliches Disziplinar-\nverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernen-         4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten\nnung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses                 beeinflussen kann,\ngerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.                 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen\ndienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen\n§ 42                                kann,\n(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätig-      6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich\nkeit, soweit er nicht zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist,      sein kann.\nder vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht\nDie Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als\ndie Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer\nerfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder\nunentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pfleg-\nmehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der\nschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Auf-\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.\nnahme schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungspflich-\nErgibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen\ntig ist\nnach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu wider-\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme            rufen.\na) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Satz 2           (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Ver-\nHalbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Be-         langen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvor-\ntreuung oder Pflegschaft sowie einer Testaments-      gesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvor-\nvollstreckung,                                        gesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der\nb) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der        Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat,\nAusübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit      darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen\nbei einer dieser Tätigkeiten,                         dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesonde-\nre im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn\nc) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit      dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die ver-\nAusnahme einer Genossenschaft sowie der Über-         säumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.\nnahme einer Treuhänderschaft,\n(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätig-\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des            keiten Einrichtungen, Personal oder Material des\nBeamten unterliegenden Vermögens,                         Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wis-\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-      senschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und\nrische oder Vortragstätigkeit des Beamten,                gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in\nAnspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem\n4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-            Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den\nhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern      besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten\nan öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissen-        durch die lnanspruchnahme entsteht.\nschaftlichen Instituten und Anstalten,\n(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in          Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-       Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Ver-\nhilfeeinrichtungen der Beamten.                           langen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die\nDurch Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige            Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 5 bedürfen der\nNebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen werden,       Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entschei-\ndie auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt   dung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                665\nund Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und          1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer\ngeldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat            von insgesamt sechs Jahren,\njede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das\n2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\ndienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu\nauf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\nmachen.\nRuhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\nbezüge\n§ 42a\nbewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht\n(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit\nentgegenstehen.\nVersorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam-\ntenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-         (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-\nren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in          den, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des\nden Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste          Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher\nLebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei      Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkei-\nJahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäf-      ten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang auszu-\ntigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner         üben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung\ndienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Been-   dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Ver-\ndigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang               pflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung wider-\nsteht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt     rufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der\nwerden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätig-       Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten\nkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.           genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter-  Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus\nsagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche        dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortset-\nInteressen beeinträchtigt werden.                             zung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und\ndienstliche Belange nicht entgegenstehen.\n(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst-\n(3) Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten mit\nbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf\nvon fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnis-        Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche\nses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf       Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbe-\nnachgeordnete Behörden übertragen.                            züge zu gewähren ist, wenn er\n1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\n§ 43                              2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-         tatsächlich betreut oder pflegt. Die Dauer des Urlaubs\nverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in            nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschrei-\nbezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der           ten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nZustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienst-             (4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dür-\nherrn.                                                        fen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht\nüberschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschul-\n§ 44                              dienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des\nDer Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die       laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwin-      werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen\ngende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch    Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. In den Fällen des\neine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit        Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es\nmehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige           dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder\nArbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von      Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.\ndrei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hin-       (5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten\naus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung       bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2\nzu gewähren. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß           bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres\nan ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit auf-          bewilligt werden kann. Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maß-\nsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stun-      gabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn\nden im Jahr eine Vergütung erhalten, wenn die Dienst-         Jahre nicht überschreiten darf.\nbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht\nmöglich ist.\n§ 44c\n§ 44a                                                     (weggefallen)\nTeilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu\nregeln.                                                                                  2. Titel\n§ 44b                                        Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten\n§ 45\nmit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der\nArbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerber-           (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er\nüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches      schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Ver-\nInteresse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffent-    halten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienst-\nlichen Dienst zu beschäftigen,                                vergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles","666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen                                     § 50\nin einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums\n(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allge-\nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nmeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besol-\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beam-         dungsordnungen sind gesetzlich zu regeln; sie können nur\nten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen,         durch Gesetz geändert werden.\nwenn er sich gegen die freiheitliche demokratische                (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder          dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht\nan Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den            zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hin-\nBestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu be-          ausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirk-\neinträchtigen, oder wenn er gegen die in § 39 Abs. 1 und 2     sam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu\nSatz 1, §§ 42a und 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im        diesem Zweck abgeschlossen werden.\nübrigen ist durch Gesetz zu bestimmen, welche Hand-\nlungen bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\nBeamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen                                          § 51\ngelten.                                                           (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge\nkönnen, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen\nist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als\nregeln die Disziplinargesetze.\nsie der Pfändung unterliegen.\n(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurück-\n§ 46                              behaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder\n(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grobfahrlässig    Versorgungsbezüge nur insoweit geltend machen, als sie\ndie ihm obIiegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,      pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit\ndessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-           gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz\nstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte            wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\ngemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als\nGesamtschuldner.                                                                           § 52\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren           Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem            einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis          geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen\nerlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn         Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der               gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt     über, als dieser während einer auf der Körperverletzung\nan die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von       beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge\ndem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der        der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von\nErsatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom                Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur\nDienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber           Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der\nrechtskräftig festgestellt wird.                               Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann\nnicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebe-\n(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat       nen geltend gemacht werden.\ndieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht\nder Ersatzanspruch auf den Beamten über.\n§ 53\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch\n§ 47                              eine auf § 50 Abs. 1 beruhende Änderung ihrer Bezüge\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte           oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsord-\nseine Dienstbezüge verliert, solange er dem Dienst ohne        nungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so\nGenehmigung schuldhaft fernbleibt.                             sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor-\n3. Titel                           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Heraus-\ngabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis\nRechte des Beamten                         des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht\nes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der\nEmpfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-\n§ 48\nderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue-         abgesehen werden.\nverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Fa-\nmilie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenver-                                   § 54\nhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen\nTätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.                                          (weggefallen)\n§ 55\n§§ 48a, 49 und 49a\nDem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub\n(weggefallen)                         unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 667\n§ 55a                                (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-\n(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutzgesetz       punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.\nfür Beamte unter 18 Jahren sind nach Maßgabe der              Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgaben-\nfolgenden Absätze zu erlassen.                                bereich zuständigen Behörde geführt werden. Neben-\nakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in\n(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen     TeiIakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die\nArbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der        personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäfti-\nRegelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Frei-     gungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwalten-\nzeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der            de Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen\nSamstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das beson-         nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur\ndere Schutzbedürfnis der Beamten unter 18 Jahren              rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Be-\n(jugendliche Beamte) zu berücksichtigen.                      hörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständi-\n(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beam-      ges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.\nter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres            (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte\nbesonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.                   haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der\n(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäf-     Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt\nten beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder       sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwal-\ndie körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefähr-    tung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt\ndet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugend-     auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.\nlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung\n(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über\nihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der\nBewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben,\nJugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen\nsichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei      soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung\nder Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen        oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-\neinschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und        führung organisatorischer, personeller und sozialer Maß-\nbei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen         nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personal-\nVorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugend-            planung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder\nlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie          eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen\nzur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen        solche personenbezogenen Daten erhoben werden, be-\noder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.               dürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die\nzuständige oberste Dienstbehörde.\n(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchun-\ngen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf\nden Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche                                   § 56a\nBeschaffenheit und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit         Unterlagen über BeihiIfen sind stets als Teilakte zu\nauf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen          führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt\nBeamten erstrecken.                                           aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personal-\n(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und    verwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet\ndie Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können       werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisa-\nfür jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von           tionseinheit haben. Die Behilfeakte darf für andere als für\nden für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des         Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben wer-\nJugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt werden.                  den, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfe-\ngewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall ein-\n§ 56                             willigen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zu-\nsammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behörd-\n(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen;    lichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder\nsie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-      soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das\nsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unter-       Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr\nlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den    für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden\nBeamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis     Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erfor-\nin einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen            derlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n(Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die         Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.\nPersonalakte nicht aufgenommen werden. Personal-\naktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung\noder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn,                                    § 56b\nder Beamte wiIIigt in die anderweitige Verwendung ein.           Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und\nNicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die       Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachtei-\nbesonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis           lig werden können, vor deren Aufnahme in die Personal-\nsachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere           akte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen\nPrüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeld-      Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist\nakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten             zur Personalakte zu nehmen.\nverbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen\nPersonalakte getrennt sind und von einer von der Perso-\n§ 56c\nnalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet\nwerden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und              (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-\ndie §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch          tenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollstän-\nbleiben unberührt.                                            dige Personalakte.","668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu        nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies\ngewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenste-           gilt nicht für dienstliche BeurteiIungen.\nhen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtig-\nDie Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhal-\ntes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevoll-\nte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung\nmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die\neines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.\nSätze 1 und 2 entsprechend.\nStellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder\n(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo        falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.\ndie Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht      (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-\nentgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablich-         standteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus\ntungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten          dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des\nist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person auto-    Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.\nmatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlas-       Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nsen.\n(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere                                § 56f\nAkten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten\nund für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer-     (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für\nden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies     Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-\ngilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist       schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung\nunzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten         ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein automati-\nDritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-       sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,\nbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren-        soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-        bestimmt ist.\nwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten                (2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen auto-\nAuskunft zu erteilen.                                        matisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur\nvon den übrigen Personaldateien technisch und organisa-\n§ 56d                            torisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.\n(1) Ohne EinwiIIigung des Beamten ist es zulässig, die       (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psycho-\nPersonalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder          logische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen\nPersonalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer     der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert\nim Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Be-            verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung\nhörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben    betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz\nGeschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung       des Beamten dient.\noder Durchführung einer Personalentscheidung notwen-            (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht\ndig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäfts-         ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse ge-\nbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer        stützt werden, die unmittelbar durch automatisierte\nPersonalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im       Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wer-\nAuftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizini-       den.\nsches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls\nohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus           (5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die\nder Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.      Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mit-\nSoweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage        zuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benach-\nabzusehen.                                                   richtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungs-\nformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu\n(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des   dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwen-\nBeamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer    dungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und\nerheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der        des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein\nSchutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten    bekanntzugeben.\ndie Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und\nEmpfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich                                         § 57\nmitzuteilen.\nDie Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften\n(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforder-   oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie kön-\nlichen Umfang zu beschränken.                                nen ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer\nVertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes\n§ 56e                            bestimmt ist. Der Beamte darf wegen Betätigung für seine\nGewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich\n(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und         gemaßregelt oder benachteiligt werden.\nBewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Diszi-\nplinarrechts keine Anwendung finden, sind\n§ 58\n1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen\nBei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der be-\nhaben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus\namtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Lan-\nder Personalakte zu entfernen und zu vernichten,\ndesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zu-\n2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm         ständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu betei-\nnachteilig werden können, auf Antrag des Beamten         ligen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 669\n4. Titel                              (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt\nSchutz der rechtlichen Stellung                 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen\nals den in § 27 Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit\nvon mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre\n§ 59\nnicht übersteigen.\nDie rechtliche Stellung des Beamten kann unter ande-\nren Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen,                                     § 96\ndie in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind,\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nnicht verändert werden.\nBeamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand\n§ 60                             tritt.\nBei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der             (2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den\nBeschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde nicht         Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen,\nausgeschlossen werden.                                       sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in\ndasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.\n(3) Die Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen\nAbschnitt III                         Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft\nPersonalwesen                          zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer\nAmtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in\n§ 61                             den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens\nzehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezü-\n(1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhängige,    gen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhält-\nan Weisungen nicht gebundene Stelle gesetzlich zu            nis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden\nbestimmen. Sie hat in den in diesem Gesetz vorgesehe-        waren.\nnen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Befähigung\nvon anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen.                                               § 97\n(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes können         Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte\nder unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zugewiesen          auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen Ver-\nwerden.                                                      pflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt nach\nAblauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.\n§ 62\n(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur\n§ 98\ndem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb\ndieser Schranken in eigener Verantwortung aus.                  Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter\nauf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen Beam-\n(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich\ntenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen ist.\nnicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Voraus-\nDurch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß der\nsetzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft endet, sind\neinstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet,\ngesetzlich zu regeln.\nwenn die Amtszeit abgelaufen ist.\nAbschnitt IV                                                     2. Titel\n(weggefallen)                                            Polizeivollzugsbeamte\nAbschnitt V                                                        § 99\nBesondere Beamtengruppen                           (1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte all-\ngemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nach-\n1. Titel                           folgend nichts anderes bestimmt ist.\nBeamte auf Zeit                           (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst\ngehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestimmen.\n§ 95\n§ 100\n(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung\nvon Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.              Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei Beamten           abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis 15 gere-\nauf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer       gelt werden.\nWahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis\nanders als durch Ernennung begründet wird. Durch                                         § 101\nGesetz kann ferner bestimmt werden, daß § 25 auf die in         (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26\nSatz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung findet.          Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anfor-\n(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beam-  derungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt\nte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz      und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungs-\nnichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses         fähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizei-\nGesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden        dienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion\nkeine Anwendung.                                             erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\ngesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr          setzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf\nuneingeschränkt.                                             nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gut-   bekleidet.\nachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes\nfestgestellt.                                                                           § 118\nFür das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1\n§ 102                            Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizei-        Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Gesetz- und Ver-\nvollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes          ordnungsblatt für Berlin S. 287) unberührt.\nAmt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem anderen\nDienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonstigen                              §§ 119 und 120\nVoraussetzungen des § 18 erfüllt sind.\n(weggefallen)\n§§ 103, 103a und 104\n(weggefallen)                                                 Kapitel II\nVorschriften,\n3. Titel                                 die einheitlich und unmittelbar gelten\nBeamtete Professoren, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,                                     Abschnitt I\nwissenschaftliche und künstlerische Assistenten\nAllgemeines\n§ 105\n§ 121\nFür beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\nDas Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund\nassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und\nkünstlerische Assistenten gelten die Vorschriften dieses     1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbän-\nGesetzes, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz                de,\netwas anderes bestimmt.                                      2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des\n§§ 106 bis 114                           lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es\n(weggefallen)                           nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverord-\nnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen\nbedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hier-\n4. Titel                             zu ermächtigte Stelle.\nEhrenbeamte\n§ 122\n§ 115                              (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Lauf-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können         bahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der\ndurch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein         Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbil-\ngeltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt werden,      dung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erwor-\nsoweit es die besondere Rechtsstellung der Ehrenbeam-        ben hat.\nten erfordert.                                                 (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c\n(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine        die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die\nVersorgung erhalten. § 68 des Beamtenversorgungs-            Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen\ngesetzes bleibt unberührt.                                   Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das\ngleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßga-\n(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beam-\nben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2\ntenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis\nBuchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertra-\nnicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt wer-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nden.\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,\n1141) festgestellt worden ist und der Beamte die lauf-\nAbschnitt VI                          bahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.\nSonstige Vorschriften                                                 § 123\n(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18\n§ 116\nauch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hin-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der Be-         aus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich\nrufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches        dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.\nArbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.\n(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem ab-\ngebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden\n§ 117                            Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu\nEine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt          erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen,\nverwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraus-        daß das Einverständnis vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 671\n§ 123a                            rührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn-\ngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde-\n(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen\nrung während der Probezeit rechtfertigen.\nInteresse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-\nnem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen           (2) Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf\nEinrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses           Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei\nGesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig-        Jahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre Voll-\nkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn drin-   zugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, im An-\ngende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entschei-    schluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz eine\ndung trifft die oberste Dienstbehörde.                        für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vor-\n(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teil-    geschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder\nweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der    praktische AusbiIdung) oder wird diese durch den Voll-\nöffentlichen Hand umgebildet wird, kann auch ohne seine       zugsdienst im Bundesgrenzschutz unterbrochen, so gilt\nZustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei        Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von\ndieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende          sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Ein-\nöffentliche Interessen dies erfordern.                        stellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund\ndieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Vor-\n(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.       aussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für den\nFür Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach            unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten\nAbsatz 1 erhält, gilt § 9a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-       Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines\ngesetzes.                                                     Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes\nzur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.\n§ 124\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen\n§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraus-\nfrüheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen\nsetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Lan-\nAusbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine\ndes hinaus gegeben sind.\nfestgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an\nStelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes\n§ 125                            durchgeführt wird.\n(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssolda-\nten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der Berufs-                                  § 125b\nsoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum       (1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-\nBeamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung      nung für die Einstellung in den öffentIichen Dienst in der\nauf eigenen Antrag.                                           Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um Ein-\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit   stellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat,\nzum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder          und hat sie sich innerhalb von vierundzwanzig Monaten\nzum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten          nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach\noder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuer-         Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvorausset-\nwehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn    zungen beworben, so ist der Grad ihrer fachlichen Eig-\nein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Professor, Hoch-    nung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem\nschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissen-            Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne die\nschaftlicher oder künstlerischer Assistent an einer nach      Geburt des Kindes hätte bewerben können. Führt die Prü-\nLandesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten            fung zu dem Ergebnis, daß eine Frau ohne diese Verzöge-\nHochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht,       rung eingestellt worden wäre, kann sie vor anderen\nin ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Absatz 1      Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die\nSatz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat     diesen Frauen in einem Einstellungstermin vorbehalten\nauf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter be-        werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen\nrufen wird. In diesen Fällen gilt § 124 sinngemäß. Die        Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen,\nSätze 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für einen    bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen\nSoldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungs-          sind zugunsten der betroffenen Frauen aufzurunden. Für\nscheines ist.                                                 die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die\nFristen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundeserzie-\n§ 125a                            hungsgeldgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 des Mutter-\n(1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf   schutzgesetzes zugrunde zu legen.\noder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein       (2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur\nDienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegan-     wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem\ngen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bun-      Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehöri-\ndesgrenzschutz geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs        gen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 einschließlich\nMonaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als           des berücksichtigungsfähigen Zeitraums der Pflege für\nPolizeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als        die Pflegeperson entsprechend.\nBeamter und wird er in den Vorbereitungsdienst einge-\nstellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Lauf-\n§ 125c\nbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausge-\nschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten                 (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-\neines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdien-       streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte\nstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten       zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen\nder vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht be-         Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage","672               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende          (3) Für KIagen nach Absatz 1, einschließlich der Lei-\nAntragsschrift,                                           stungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften\ndes 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit\n2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und\nfolgenden Maßgaben:\n3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der\nBegründung\nVerwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlas-\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-         sen worden ist.\ntel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienst-\nauf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß\nbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen\nund der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-\nsie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch\ngungsbefehls sind mitzuteilen.\nallgemeine Anordnung auf andere Behörden übertra-\n(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten        gen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.\nwerden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen       3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abord-\nnur vorgenommen, wenn                                             nung oder die Versetzung haben keine aufschiebende\n1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen               Wirkung.\nder Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässi-\ngen Tötung, handelt oder                                                               § 127\n2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund          Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwal-\nder Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu      tungsgerichts über eine KIage aus dem Beamtenverhält-\nprüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen        nis gilt folgendes:\nsind.                                                     1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2\n(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die           der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn\nnicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind,           das Urteil von der Entscheidung eines anderen Ober-\nsollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2             verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu              chung beruht, solange eine Entscheidung des Bundes-\nberücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden              verwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen\nErkenntnisse sind.                                                ist.\n(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren        2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bun-\nbekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre               desrecht darauf gestützt werden, daß das angefoch-\nKenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls            tene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.\nfür dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten\nerforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stel-\nle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beam-                               Abschnitt III\nten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen;                            Rechtsstellung der Beamten\nerforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn                     und Versorgungsempfänger bei\ndiese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maß-                  der Umbildung von Körperschaften\nnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 128\n(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen\n(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in\nauch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem\neine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der\nSicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechen-\nUmbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmen-\nden Landesgesetz verwendet werden.\nden Körperschaft über.\n(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch        (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in\nzulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuer-         mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind\ngeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Über-        anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften\nmittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen       zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben\ndes § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.            innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeit-\n(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvor-        punkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einverneh-\ngesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als     men miteinander zu bestimmen, von welchen Körper-\n„Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.                 schaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind.\nSolange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle\naufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden\nAbschnitt II                          Bezüge als Gesamtschuldner.\nRechtsweg                                (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine\noder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird,\nsind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Kör-\n§ 126\nperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten,        Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet\nfrüheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem              Anwendung.\nBeamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine\ngeben.\nKörperschaft mit einer oder mehreren anderen Körper-\n(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.           schaften zu einer neuen Körperschaft zusammenge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999                 673\nschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus          versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die\nTeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körper-      Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen\nschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Kör-       Maßnahmen wesentlich erschwert würde.\nperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere\nandere Körperschaften übergehen.                                                           § 132\n(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des\n§ 129                             § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Um-\n(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft     bildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen\nGesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über        Versorgungsempfänger.\noder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer         (2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche\nanderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4          der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versor-\nentsprechend.                                                 gungsempfänger gegenüber der abgebenden Körper-\n(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der      schaft bestehen.\naufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fäl-\ndes Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.           len des § 128 Abs. 4.\n(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Über-\nnahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der                                    § 133\nBeamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung        Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses\nan den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der      Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffent-\nÜbernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Ver-        lichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).\npflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fäl-\nlen des § 128 Abs. 4.                                                                 Abschnitt IV\nSonderregelungen\n§ 130                                     für den Spannungs- und Verteidigungsfall\n(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körper-\nschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr über-                                   § 133a\nnommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach             Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen\nBedeutung und lnhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung        nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe des\nund Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen            Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden keine\nwerden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende            Anwendung auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des\nVerwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2       Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I\nund § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei            S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes\nAnwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben        vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261).\nder neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit\ndem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.                                               § 133b\n(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,              (1) Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung auch\nwenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhande-        ohne seine Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn\nnen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, inner-       abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwi-\nhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen          schenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.\nBeamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabenge-\nbiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweili-         (2) Dem Beamten können für Zwecke der Verteidigung\ngen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt       auch Aufgaben übertragen werden, die nicht seinem Amt\nim Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen    oder seiner Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihm\ndes § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen          die Übernahme nach seiner Vor- und Ausbildung und im\nBeamten, zu deren Übernahme die Körperschaft ver-             Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Auf-\npflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128    gaben einer niedrigeren Laufbahngruppe dürfen ihm nur\nAbs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf         übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen\nZeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-     unabweisbar ist.\nsetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf          (3) Der Beamte hat bei der Erfüllung der ihm für Zwecke\nder Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in   der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und\nden Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt        Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihm nach\nmit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.      den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen\nzugemutet werden können.\n§ 131                                (4) Der Beamte ist bei einer Verlegung der Behörde oder\nIst innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im       Dienststelle – auch außerhalb des Geltungsbereiches\nSinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Auf-       dieses Gesetzes – zur Dienstleistung am neuen Dienstort\nsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen,       verpflichtet.\ndaß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung\nvoraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung                                   § 133c\nernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für          Die Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag kann\ndie Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten       für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden,\nKörperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur          wenn dies im öffentlichen lnteresse erforderlich ist und der","674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999\nPersonalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich           (3) Der Dienstherr hat darauf hinzuwirken, daß die erfor-\nseines Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt  derlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für\nwerden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der     die gemäß Absatz 1 verwendeten Beamten getroffen\nAmtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt     werden.\ndes Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Alters-         (4) Ist ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter zum\ngrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand        Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand\nauf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können        nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende          seiner Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft\ndes Monats hinausgeschoben werden, in dem der Beamte         oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden\ndas 65. Lebensjahr vollendet.                                Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich\ndes Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstver-\n§ 133d                            hältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses\nEin Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch        Zustands folgenden Monats.\nnicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidigung\nerneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn\ndies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Per-                           Kapitel III\nsonalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich seines                 Allgemeine Schlußvorschriften\nbisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht\ngedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet,                                        § 134\nwenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des\nMonats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.         Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rech-\nnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhän-\ngigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bun-\n§ 133e\ndesrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamte auf\n(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der        Lebenszeit sein. Die Mitglieder, die vom Parlament ge-\nBeamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden,      wählt werden, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit\nvorübergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen           berufen werden; ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.\nund an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, für Zwecke der Vertei-                               § 135\ndigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne             Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nbesondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbean-         Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt\nspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit     es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und\nes die dienstlichen Erfordernisse gestatten.                 Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und\ndie Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar\nzu erklären.\nAbschnitt V\nSonderregelungen                                                     § 136\nfür Verwendungen im Ausland                                             (weggefallen)\n§ 133f                                                        § 137\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beam-                       (Übergangsvorschrift)\nte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes\nim Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets\nauf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden                                     § 138\nund dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender              Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern, in\nVerhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind.              denen der einstweilige Ruhestand noch nicht eingeführt\n(2) Ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter kann,          ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht mit den\nsoweit dienstliche Gründe es erfordern, verpflichtet wer-    Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung ge-\nden,                                                         bracht worden ist, an die Stelle des einstweiligen Ruhe-\nstandes der Wartestand des bisherigen Rechts.\n1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu\nwohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teil-\nzunehmen,                                                                       §§ 139 und 140\n2. Schutzkleidung zu tragen,                                               (Änderung von Rechtsvorschriften)\n3. Dienstkleidung zu tragen,\n§ 141\n4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson-\ndere Vergütung Dienst zu tun.                                                  (gegenstandslos)\nIn den Fällen der Nummer 4 wird für die Mehrbean-\nspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es                                   § 142\ndie dienstlichen Erfordernisse gestatten.                                            (Inkrafttreten)"]}