{"id":"bgbl1-1999-17-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":17,"date":"1999-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/17#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_17.pdf#page=62","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1999-03-27T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":62,"num_pages":38,"content":["610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 27. März 1999\nAuf Grund des Artikels 10 des Elften Gesetzes zur Ände-             Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nrung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998                   zu 2. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 9a, 15 und Satz 5 des\n(BGBl. I S. 2432, 3127) in Verbindung mit Artikel 56 des                   Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                        machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom                            Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der                    anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nWortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der seit                   S. 705) und dem Organisationserlaß vom 5. Juni\ndem 1. März 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.                         1986 (BGBl. I S. 864),\nDie Neufassung berücksichtigt:\nzu 3. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Luftverkehrs-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308),                                    vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),\n2. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 2             zu 4. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des Luft-\nder Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097),                    verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n3. die am 25. April 1991 in Kraft getretene Verordnung                    machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), von\nvom 15. April 1991 (BGBl. I S. 904),                                   denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 1\n4. den am 28. November 1992 in Kraft getretenen Arti-                     Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\nkel 1 der Verordnung vom 23. November 1992 (BGBl. I                    Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) ge-\nS. 1965),                                                              ändert worden ist,\n5. den am 9. Juni in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord-        zu 5. des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Arti-\nnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750),                                kel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I\nS. 1370) geändert worden ist,\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\nzu 7. des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrs-\nAbs. 89 des Gesetzes vom 14. September 1994\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(BGBl. I S. 2325),\nvom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),\n7. die am 4. November in Kraft getretene Verordnung\nzu 10. des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrs-\nvom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3178),\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n8. den am 18. November 1997 in Kraft getretenen Arti-                     vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),\nkel 2 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I\nzu 11. des § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in\nS. 2694),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar\n9. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-                     1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16\nkel 2 Abs. 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997                       Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1992\n(BGBl. I S. 3108),                                                     (BGBl. I S. 1370) neu gefaßt worden ist,\n10. die am 8. Januar 1998 in Kraft getretene Verordnung             zu 12. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 des Luft-\nvom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 2),                             verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n11. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Arti-                     machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der\nkel 2 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I                        durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes\nS.1989),                                                               vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt wor-\nden ist, in Verbindung mit Artikel 45 der Zuständig-\n12. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1                   keitsanpassungs-Verordnung vom 21. September\nder Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,                    1997 (BGBl. I S. 2390) sowie in Verbindung mit\n2669),                                                                 Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\n13. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 6                      vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-\ndes Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432,                     nisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl.\n3127).                                                                 1998 I S. 68).\nBonn, den 27. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                    611\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(LuftVZO)\nInhalt süb ersic ht\nErster Abschnitt                                                                              §§\nZulassung des Luftfahrtgeräts                  7. Einrichtung von Bodenfunkstellen                81 und 82\nund Eintragung der Luftfahrzeuge     §§\n8. (weggefallen)                                   83 bis 89\n1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts           1 bis 5\n9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge                90 bis 93\n2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts         6 bis 13     10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge            94 bis 100\n3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen         14 bis 19a    11. Anerkennung von Luftsportgeräten                   101\nZweiter Abschnitt                                               Fünfter Abschnitt\nLuftfahrtpersonal                                                Haftpflicht- und\n1. Betätigung als Luftfahrtpersonal             20 bis 29                     Unfallversicherung, Hinterlegung\n1. Haftpflichtversicherung                        102 bis 104\n2. Ausbildung von Luftfahrern                   30 bis 37\n2. Hinterlegung                                       105\n3. Unfallversicherung                                 106\nDritter Abschnitt\nFlugplätze                                                 Sechster Abschnitt\n1. Flughäfen                                    38 bis 48                      Kosten, Ordnungswidrigkeiten\n2. Landeplätze                                  49 bis 53                         und Schlußvorschriften         107 bis 110\n3. Segelfluggelände                             54 bis 60                                 Anlage 1\nVorschriften über den Eintragungsschein\nVierter Abschnitt                                und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die\nKennzeichnung von Luftfahrzeugen\nVerwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n1. Gewerbsmäßige Verwendung                                                               Anlage 2\nvon Luftfahrzeugen                          61 bis 65                    Vorschriften für Luftfahrerschulen\n2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung\nvon Luftfahrzeugen                          66 bis 68                                 Anlage 3\n3. (weggefallen)                                69 bis 72                     Vorschriften für die Anerkennung\nfliegerärztlicher Untersuchungsstellen\n4. Luftfahrtveranstaltungen                     73 bis 75\n5. Mitführen gefährlicher Güter                 76 bis 78                                 Anlage 4\n6. (weggefallen)                                79 und 80                   Besondere Anerkennungsverfahren\nErster Abschnitt                           5. Luftschiffe,\nZulassung des Luftfahrtgeräts                      6. bemannte Ballone,\nund Eintragung der Luftfahrzeuge                      7. Luftsportgeräte        einschließlich    Rettungs-    und\nSchleppgeräte,\n1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts                  8. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,\n9. Flugmotoren,\n§1                              10. Propeller,\nZulassungspflicht                        11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder\nund Umfang der Zulassung                           Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundes-\n(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen,           ministerium für Verkehr in der jeweils jüngsten im\nsind:                                                               Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der\ndeutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint\n1. Flugzeuge,                                                      Aviation Authorities über technische Beschreibungen\n2. Drehflügler,                                                    und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-\nTSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder\n3. Motorsegler,                                                    besonderen Anforderungen nach den Bau- oder\n4. Segelflugzeuge,                                                 Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.","612                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach          (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden,\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luft-      beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder teilwei-\nfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden;      se zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-\ndiese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in           lung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte\nden Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbe-      Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit ein-\nzogen war.                                                     schränken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur\nPrüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebenen Maßnah-\n(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-\nmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist ein-\nsehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke\nzuziehen.\nsind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2\ngelten sinngemäß für die Änderung von einzelnen Stücken                                       §5\neines zugelassenen Musters oder für die Änderungen von\nÄnderung der Musterzulassung\nEinzelstücken.\nWird ein zugelassenes Muster geändert und ist für die\n§2                                Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Ver-\nordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht, ändert\nZuständige Stellen                       die zuständige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine\nDie Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1        andere Musterzulassung. Die Änderung des zugelassenen\nAbs. 1 Nr. 7 von dem Beauftragten nach § 31c des Luft-         Musters, die nicht vom Inhaber der Musterzulassung ent-\nverkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt           wickelt wurde, wird durch Erteilung einer Ergänzung zur\nerteilt.                                                       Musterzulassung zugelassen. Die Vorschiften der §§ 3\nbis 4 sind entsprechend anzuwenden.\n§3\nZulassungsvoraussetzungen\n2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts\n(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät\nnach § 1 Abs. 1 muß enthalten                                                                 §6\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers                               Umfang der Zulassung\nund, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen\n(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen,\nNamen, Wohnsitz oder Sitz,\nsind\n2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen            1.   Flugzeuge,\nGestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschla-\ngenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.           2.   Drehflügler,\n3.   Luftschiffe,\n(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, daß\n4.   Motorsegler,\n1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtig-\nkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrt-       5.   Segelflugzeuge,\ngerät erfüllt sind,                                        6.   bemannte Ballone,\n2. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so              6a. Luftsportgeräte,\ngestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entstehen-     7.   Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,\nden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem\n8.   (weggefallen)\njeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht\nübersteigen.                                               9.   sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung\ndes Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur\n(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2          Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\nentsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte\nnach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten           (2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie Ret-\nfür Luftfahrer bekannt.                                        tungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät sind von der\nVerkehrszulassung befreit.\n§4\n§7\nMusterzulassung,\nZuständige Stellen\nRücknahme und Widerruf\nDie Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundes-\n(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts\namt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte\na) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des       wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr Beauf-\nMusterzulassungsscheines zugelassen; hierbei wer-          tragten erteilt.\nden das zugehörige Gerätekennblatt und die Betriebs-\ngrenzen festgelegt;                                                                       §8\nZulassungsantrag\nb) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer\nBerechtigung nach den Bestimmungen der JAR-TSO                (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muß enthalten\ndeutsch zugelassen.                                        1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung            a) bei natürlichen Personen den Namen und die\nin den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach                Anschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich\n§ 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Infor-             kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klar-\nmationsschrift bekannt.                                                stellung erforderlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  613\nb) bei juristischen Personen und Gesellschaften des                                     §9\nHandelsrechts die Firma oder den Namen sowie\n(weggefallen)\nden Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft fer-\nner die Namen aller Gesellschafter und bei einer\nKommanditgesellschaft oder einer Kommandit-                                        § 10\ngesellschaft auf Aktien die Namen aller persönlich\nhaftenden Gesellschafter,                                                   Verkehrszulassung,\nRücknahme und Widerruf\nc) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Berech-\ntigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft       (1) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch\nmaßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von          Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1\nden Berechtigten bevollmächtigten Vertreter;           zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck\n(Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentümers;\nBetrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.\nbei juristischen Personen oder Gesellschaften des\nHandelsrechts die Angabe der Staatsangehörigkeit der\n(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit\nVertretungsberechtigten oder persönlich haftenden\nAuflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung\nPersonen und auf Verlangen einen Auszug aus dem\nist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nVereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister; die\nErteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,\ndeutsche Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nach-\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich\nzuweisen;\nnicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige\n3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Han-      nach § 104 eingeht.\ndelsrechts die Erklärung, wem der überwiegende Teil\nihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche          (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen\nKontrolle darüber zusteht und die Erklärung über die       worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeits-\nStaatsangehörigkeit dieser Personen; die den Erklä-        zeugnis einzuziehen.\nrungen zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptun-\ngen sind auf Verlangen nachzuweisen;                          (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei\nder Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis,\n4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb des\nwenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekanntgegebe-\nGeltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem\nnen Lärmgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luft-\nöffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung ist\nfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung\nauf Verlangen glaubhaft zu machen;\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist.\n5. die Angabe des Verwendungszweckes;\nDas Lärmzeugnis muß enthalten:\n6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der\nEigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren Hal-    1. den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,\ntern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß;                  2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen\n7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs.                   des Luftfahrzeugs,\n3. Art und Muster des Luftfahrzeugs,\n(2) Dem Antrag sind beizufügen\n4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,\n1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahr-\nzeug;                                                      5. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforde-\nrungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde,\n2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung\nzur Prüfung von Luftfahrtgerät;                            6. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der\n3. die Versicherungsbestätigung nach § 103 Abs. 4 oder            Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt wor-\nder Hinterlegungsschein nach § 105;                            den ist, die Geräuschpegel und ihre 90% -igen Ver-\ntrauensbereichsgrenzen,\n4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug\nzuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-      7. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhal-\nnung in einem öffentlichen Register eingetragen war;           tung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorge-\nnommen wurde.\n5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommuni-\nkationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich       Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte\nder Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage              Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden\ndurch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsiche-          werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach\nrungsunternehmen;                                          Satz 2 enthalten und der ausgewiesene Geräuschpegel\nfolgenden Mindestanforderungen genügt:\n6. auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheini-\ngung über das Ausmaß des durch den Betrieb des             – am seitlichen und am Anflugmeßpunkt 108 EPNdB\nLuftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, wenn das                (Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit einer\nLuftfahrzeug nicht in allen Teilen dem lärmschutz-            höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg oder dar-\ngeprüften Muster entspricht; die zuständige Stelle            über. Bei geringerer Masse verringert sich der zulässige\nkann eine für die Geräuschmessung geeignete Stelle            Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse\nvorschreiben, wenn Anlaß für Zweifel an der Richtigkeit       um jeweils 2 EPNdB pro Halbierung der Masse bis\ndes vom Hersteller erbrachten Meßergebnisses be-              auf 102 EPNdB bei 34 000 kg; bei einer Masse unter\nsteht.                                                        34 000 kg bleibt der Wert konstant bei 102 EPNdB;\n3","614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n– am Start-Überflugmeßpunkt 108 EPNdB für Flugzeuge           wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung\nmit einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg       kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden,\nund darüber. Bei geringerer Masse verringert sich der      wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\nzulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus         Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nder Masse um jeweils 5 EPNdB pro Halbierung der            stabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintra-\nMasse bis auf 93 EPNdB bei 34 000 kg Masse und bleibt      gungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein\nbei geringerer Masse konstant bei 93 EPNdB.                ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.\n(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulas-\n§ 11                             sung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-\nAnzeigepflichten                        gesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen,\nHängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2\n(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen     bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für\nStelle unverzüglich anzuzeigen                                Hängegleiter und Gleitsegel.\n1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beein-\nträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie                                     § 15\nnicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu\nbeheben sind,                                                                      (weggefallen)\n2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines der\nin § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und der                                       § 16\nSegelflugzeuge.                                                                    (weggefallen)\n(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständi-\ngen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des                                    § 17\nGeräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart\n(weggefallen)\nwird, daß er das Gerät für mindestens sechs Monate in\nGebrauch nimmt.\n§ 18\n§ 12                                                      (weggefallen)\nVorläufige Verkehrszulassung\n(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise ins-                                     § 18a\nbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vor-                                    (weggefallen)\nführungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Ver-\nkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung\nnachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht                                       § 19\nist, daß die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beab-                             Kennzeichen\nsichtigten Zweck unbedenklich ist.\n(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1\n(2) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch    oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder\nErteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu.       Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen\nDie vorläufige Verkehrszulassung kann allgemein erteilt,      zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach\nmit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist          § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt wer-\njederzeit widerruflich. Die Bescheinigung nach Satz 1         den. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen\nkann auch in Form der Anerkennung eines nicht im Gel-         Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der\ntungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Lufttüch-        Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.\ntigkeitszeugnisses erfolgen.\n(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Bau-\n(3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind sinn- reihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kenn-\ngemäß anzuwenden.                                             zeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.\n§ 13\n§ 19a\nLufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr\nKodierung und\nFür Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die              Eintragung von 406 MHz-Notsendern\nzuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Aus-\n(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden,\nfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen,\nmüssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen den inter-\nwenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.\nnationalen Regelungen entsprechend kodiert und in\neinem Verzeichnis eines Vertragsstaates der Internationa-\n3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen               len Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingetragen sein. Für\ndie Bundesrepublik Deutschland wird das Verzeichnis\nvom Luftfahrt-Bundesamt geführt. Das Luftfahrt-Bundes-\n§ 14                             amt gibt die Einzelheiten in den Nachrichten für Luftfahrer\nEintragungen in Luftfahrzeugregister               bekannt.\n(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler,         (2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der\nSegelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Ver-         Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsenders\nkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts           ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  615\nZweiter Abschnitt                         2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer,\nBerufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Ver-\nLuftfahrtpersonal                             kehrshubschrauberführer, Flugnavigatoren, Fluginge-\nnieure, Luftschifführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-\n1. Betätigung als Luftfahrtpersonal                    dienstberater, Luftfahrtpersonal des Bundesgrenz-\nschutzes und der Polizei und für Luftfahrzeugführer\n§ 20                                nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instru-\nErlaubnis als Luftfahrer                        mentenflugberechtigung,\n(1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind          3. von dem Beauftragten für Luftsportgeräteführer, Win-\ndenführer für Luftsportgerät und Prüfer von Luftsport-\n1.   Flugzeugführer und Führer von Drehflüglern,                   gerät.\n2.   Flugnavigatoren,\n(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung\n3.   Flugingenieure,                                           besonderer Berechtigungen werden von den in Absatz 1\n3a. Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenz-                genannten Stellen erteilt; für die Erteilung der Instrumen-\nschutz und bei der Polizei,                               tenflugberechtigung ist jedoch allein das Luftfahrt-Bun-\ndesamt zuständig.\n4.   Bordfunker,\n(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in die\n5.   Luftschifführer,\nZuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflug-\n6.   Motorseglerführer,                                        berechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt an\n7.   Segelflugzeugführer,                                      die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des\nLandes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird\n8.   Freiballonführer,\ndie betreffende Stelle nach Absatz 1 für die verbleibende\n9.   Luftsportgeräteführer.                                    Erlaubnis zuständig.\n(2) Art, Umfang und fachliche Voraussetzung der                (4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis wird\nErlaubnis bestimmen sich nach der Verordnung über Luft-        in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für den Haupt-\nfahrtpersonal.                                                 wohnsitz des Antragstellers zuständigen Erlaubnisbehör-\n(3) Angehörige des technischen Personals bedürfen für       de, bei besonderen Umständen von der Ausbildungs-\ndas Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft     behörde und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von\nfortbewegt, einer Erlaubnis nicht, wenn sie das Luftfahr-      der hiernach zuständigen Stelle erteilt.\nzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughal-            (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung\nter oder von dem Unternehmer eines luftfahrttechnischen        und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere\nBetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug         Berechtigungen hierzu können auch von der Erlaubnis-\ngerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das  behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn die\ngleiche gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luftfahrer-      nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.\nschein die Musterberechtigung für das entsprechende\nMuster nicht eingetragen ist.                                     (6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder den\nWiderruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Drehflügler. Das Bundesmini-    Abs. 3.\nsterium für Verkehr kann für luftfahrttechnische Betriebe\nAusnahmen verfügen.                                                                         § 23\nMindestalter\n§ 21\n(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaubnis\nErlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal             beträgt\n(1) Einer Erlaubnis als sonstiges Luftfahrtpersonal be-     1. für Segelflugzeugführer und Steuerer von verkehrszu-\ndürfen                                                             lassungspflichtigen Flugmodellen 17 Jahre,\n1. Prüfer von Luftfahrtgerät,                                  2. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer und\n2. Flugdienstberater,                                              Motorseglerführer, Ultraleichtflugzeugführer und Frei-\nballonführer 18 Jahre,\n3. Steuerer von verkehrszulassungspflichtige Flugmodel-\nlen und nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen     3. für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer,\nLuftfahrtgerät.                                                Flugnavigatoren,      Flugingenieure,    Luftschifführer,\nSteuerer von nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem\n(2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.\nsonstigen Luftfahrtgerät, Prüfer von Luftfahrtgerät und\nFlugdienstberater 21 Jahre.\n§ 22\nZuständige Stellen                          (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung\nbeträgt\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt\n1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,\n1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der\nBewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet         2. für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, Win-\nwurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-           denführer und Steuerer von verkehrszulassungspflich-\nführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer und             tigen Flugmodellen 16 Jahre,\nFreiballonführer und Steuerer von verkehrszulassungs-      3. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,\npflichtigen Flugmodellen und nach § 6 Nr. 9 zulas-             Motorseglerführer, Ultraleichtflugzeugführer und Frei-\nsungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät,                     ballonführer 17 Jahre,","616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 19 Jahre.         erforderlich, wenn der Ausbildungsleiter Zweifel hat, ob\nder Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\nDie zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren\nerfüllt.\nAusbildungsbeginn zulassen.\n§ 24a\n§ 24\nTauglichkeitszeugnis\nVoraussetzungen für die Ausbildung\n(1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 ist\n(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig,\nvon einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle abzuge-\nwenn\nben. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die\n1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 besitzt,            Eignung des Antragstellers begründen, so kann die\nzuständige Stelle anordnen, daß der Antragsteller seine\n2. der Bewerber tauglich ist,\nEignung durch eine psychologische Beurteilung nach-\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzu-       weist. Hat der Leiter einer fliegerärztlichen Untersu-\nverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätig-      chungsstelle Nichttauglichkeit oder eine eingeschränkte\nkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,                      Tauglichkeit eines Bewerbers festgestellt, teilt er die Fest-\n4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche           stellung der zuständigen Stelle mit. Auf Antrag des Bewer-\nVertreter zustimmt.                                        bers entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung\neines vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen\n(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig           mit den obersten Landesverkehrsbehörden gebildeten\nerscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Ent-          fliegerärztlichen Ausschusses über die Erteilung der\nmündigung, eine erhebliche gerichtliche Bestrafung oder        Erlaubnis. Untersuchungsberichte dürfen nur einem zur\nmehrfache rechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße      Vornahme von Tauglichkeitsuntersuchungen berechtigten\ngegen Verkehrsvorschriften.                                    Arzt zugänglich gemacht werden.\n(3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn der Aus-           (2) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich bei\nbildung folgende Unterlagen vorliegen:                         Bewerbern, die eine gültige Erlaubnis als Luftfahrer besit-\nzen und die Ausbildung für eine andere Tätigkeit nach § 20\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-            anstreben, soweit nicht für diese Tätigkeit ein höherer\nlienbuch der Eltern;                                       Tauglichkeitsgrad vorgeschrieben ist.\n2. das Tauglichkeitszeugnis;                                      (3) Die fliegerärztlichen Untersuchungsstellen nach\n3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und           Absatz 1 bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-\ndarüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des Bun-        Bundesamt oder durch die nach Landesrecht zuständige\ndeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zustän-     Behörde gemäß Anlage 3. Ein Rechtsanspruch auf die\ndigen Stelle beantragt worden ist;                         Anerkennung besteht nicht. Die Anerkennung wird durch\ndie zuständige Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer\n4. bei einem minderjährigen Bewerber eine amtlich be-\nbekanntgemacht.\nglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen\nVertreters.                                                   (4) Als Leiter einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle\nDie für den Ausbildungsbetrieb zuständige Stelle kann          für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen an Bewer-\nAusnahmen zulassen. Für Bewerber um eine Erlaubnis für         ber um die Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathub-\nSprungfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest eines        schrauberführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer,\nSport- oder Hausarztes als Tauglichkeitszeugnis nach           Ultraleichtflugzeugführer oder Freiballonführer kann aner-\nSatz 1 Nr. 2. Bewerber um eine Erlaubnis für Hängegleiter-     kannt werden, wer die Bestallung als Arzt für Allgemein-\nund Gleitsegelführer sind von dem Nachweis der Taug-           medizin oder als Facharzt für Innere Medizin besitzt, mit\nlichkeit befreit; als Vorlage der Unterlagen nach Satz 1       den Anforderungen des Motorflugs auf Flugzeugen oder\nNr. 1 und 3 gilt das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbild-      Motorseglern oder des Segelflugs vertraut ist und an\nausweises.                                                     einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Lehrgang\nfür Fliegerärzte teilgenommen hat. Die Teilnahme an\n(4) Der Ausbildungsleiter meldet jeden neu aufgenom-        einem Lehrgang ist nicht erforderlich für Leiter von flieger-\nmenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbil-               ärztlichen Untersuchungsstellen, die nur Segelflugzeug-\ndungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Der       führer, Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte oder\nMeldung sind die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unter-      Freiballonführer untersuchen. Der Leiter einer fliegerärzt-\nlagen beizufügen. Hat der Ausbildungsleiter Zweifel an der     lichen Untersuchungsstelle für berufsmäßig tätiges Luft-\nTauglichkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) des Bewer-         fahrtpersonal muß die Voraussetzungen nach Satz 1 erfül-\nbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder         len und über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in\nwährend der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die         der Luftfahrtmedizin, insbesondere über die Arbeitsbedin-\nzuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung         gungen des zu untersuchenden Luftfahrtpersonals, ver-\nder Ausbildung davon abhängig machen, daß der Bewer-           fügen. Die fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß den\nber seine Eignung durch eine psychologische Beurteilung        organisatorischen und technischen Voraussetzungen\nnachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme        nach Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.\noder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber\n(5) Die Anerkennung nach Absatz 3 kann eingeschränkt,\ndie Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.\nmit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist\n(5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die        zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nsich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotor-           Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,\ngetriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen, nur       wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                    617\nnicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Rücknahme                                       § 26a\noder der Widerruf werden durch die nach Absatz 3 zustän-\ndige Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-                           Voraussetzungen für\ngemacht.                                                             Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\n(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis,\n§ 25                            die sich nach den Vorschriften der Verordnung über Luft-\nfahrtpersonal bestimmen, müssen die Voraussetzungen\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\ndes § 24 Abs. 1 fortbestehen und ein Tauglichkeitszeugnis\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann schon      nach § 24a vorgelegt werden. Für Sprungfallschirmführer\nvor Ablegung der nach der Verordnung über Luftfahrt-          gilt das Gesundheitsattest eines Sport- oder Hausarztes\npersonal vorgeschriebenen Prüfungen gestellt werden.          als Tauglichkeitszeugnis. Ultraleichtflugzeugführer müs-\nIst für die Erlaubnis eine Prüfung nicht vorgeschrieben,      sen mit Vollendung des 40. Lebensjahres regelmäßig ein\nso ist der Antrag nach Abschluß der in der Verordnung         Tauglichkeitszeugnis vorlegen. § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt\nüber Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen Ausbildung zu         entsprechend.\nstellen.\n(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 erteilten Anerkennun-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                             gen sinngemäß.\n1. die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen,\nes sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle                                 § 27\ngestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5\nErlaubnisse der Bundeswehr\nvorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die\nVorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlan-          (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu einer\ngen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärzt-     Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt während\nliche Zeugnis älter als ein Jahr ist;                     der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen Umfang\n2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf       zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit Ausnahme\nVerlangen nachzuweisen ist;                               der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im gewerblichen Luft-\nverkehr, als Flugingenieur oder als Fluglehrer einschließ-\n3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter Ausbildungs-       lich der Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und 93\nnachweis über die theoretische und praktische Aus-        der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Die Tätigkeit\nbildung;                                                  als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luftfahrt darf nur\nmit Zustimmung und nach näherer Weisung des Luft-\n4. der Nachweis der Vorbildung nach der Verordnung\nfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten ausgeübt\nüber Luftfahrtpersonal;\nwerden.\n5. zwei Paßbilder.\n(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienststelle\n(3) Soweit nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal      erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer militäri-\neine früher ausgeübte Tätigkeit bei der Erteilung der         schen Erlaubnis eine entsprechende zivile Erlaubnis nach\nErlaubnis berücksichtigt werden kann, ist der Nachweis        dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der Eignung\ndurch die früheren Luftfahrerscheine oder andere Beweis-      und Befähigung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätig-\nmittel zu führen. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so       keit als Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer,\nkann die frühere Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft            Flugingenieur und Prüfer von Luftfahrtgerät sowie die\ngemacht werden.                                               Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und\ndie Lehrberechtigung einschließlich der Einweisungsbe-\nrechtigung nach den §§ 92 und 93 der Verordnung über\n§ 26                            Luftfahrtpersonal kann von dem Nachweis der fachlichen\nErteilung der                         Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach\nLuftfahrerscheine und sonstige Ausweise               der Verordnung über Luftfahrtpersonal abhängig gemacht\nwerden.\n(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis, wenn die\nVoraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie die in der Verord-         (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem\nnung über Luftfahrtpersonal bestimmten Voraussetzun-          Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der\ngen erfüllt sind. Hat der nach den Vorschriften der Verord-   Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche\nnung über Luftfahrtpersonal bestimmte Prüfungsrat Zwei-       Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis\nfel an der Eignung des Bewerbers, teilt er der zuständigen    erteilt war.\nStelle die Gründe hierfür mit. § 24 Abs. 4 Satz 4 gilt sinn-\ngemäß.                                                           (4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber einer\nBescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner\n(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines Aus-       militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaubnis nach\nweises nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt.    dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die\nDie Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis ist in dem Ausweis     Verlängerung dieser Erlaubnis nach der Verordnung über\neinzutragen. Das gleiche gilt für besondere Berechtigun-      Luftfahrtpersonal erfüllt sind und der Antrag innerhalb von\ngen sowie Erweiterungen der Erlaubnis, wenn der Be-           sechs Monaten nach der Beendigung des Dienstverhält-\nwerber die in der Verordnung über Luftfahrtpersonal vor-      nisses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt\ngeschriebenen Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der           die Erlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die Vor-\nAusweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätig-      aussetzungen für die Erneuerung der beantragten Erlaub-\nkeit mitzuführen.                                             nis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.","618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n§ 28                             begründete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von\ndrei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem\nAnerkennung von Erlaubnissen\nalle erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitge-\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte   teilt, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Aner-\nErlaubnisse berechtigen nur zum Führen oder Bedienen         kennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die\nvon Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem     Kommission der Europäischen Gemeinschaft werden\ndie Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt worden ist,  davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Erlaubnis\neingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß die Anfor-  wird so bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätz-\nderungen, nach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig   liche Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den\nanerkannt ist, den auf Grund des Artikels 33 des Abkom-      zusätzlichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem-    betreffende Erlaubnis unverzüglich anerkannt.\nber 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) aufgestellten Mindestan-\n(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem\nforderungen entsprechen; diese Voraussetzung gilt nicht\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß den\nfür Luftsportgeräteführer.\nAnforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von\n(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung als     Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wur-\nLuftfahrtpersonal können allgemein oder im Einzelfall        den, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der An-\nanerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerken-      lage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgeführ-\nnung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von dem         ten besonderen Anforderungen genügt.\nNachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Ver-\n(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage\nordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der\neiner von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines\nFähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung über\nTeiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der\nLuftfahrtpersonal abhängig gemacht werden. Die allge-\nErlaubnis vermerkt.\nmeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall\nwerden von dem Luftfahrt-Bundesamt oder von dem                 (6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-\nBeauftragten erteilt. Die Anerkennung kann einge-            schen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrichtungen\nschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.       sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaubniserwerb\nDer Ausweis über die Erlaubnis und die Bescheinigung         in derselben Weise wie deutsche Staatsangehörige zu-\nüber die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der     gelassen.\nerlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.\n§ 29\n(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die zuständige\nStelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise                                   Widerruf, Ruhen\nerteilen. Das Bundesministerium für Verkehr kann für                      und Beschränkung der Erlaubnis\nLuftsportgeräteführer, die keine deutsche Staatsange-           (1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 3 oder nach\nhörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2       § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständigen Stelle zu widerrufen\nzulassen.                                                    und der Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür\nergeben, daß der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit unge-\n§ 28a\neignet ist.\nAnerkennung von\n(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der Aus-\nErlaubnissen, die in einem Mitgliedstaat\nweis einzuziehen, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen\nder Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden\nbekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden prak-\n(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-      tischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der\nschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit verbundenen     Erlaubnis rechtfertigen, und wenn eine von ihr angeordne-\nRechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne unbil-      te Überprüfung entweder verweigert wird oder ergibt, daß\nlige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen         der Inhaber der Erlaubnis ein ausreichendes praktisches\nvom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Vorausset-       Können oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.\nzungen für die Erteilung der Erlaubnisse den Vorschriften\n(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Erlaub-\ndes Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Zulassungs-\nnis auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließender\nOrdnung und der Verordnung über Luftfahrtpersonal ent-\nÜberprüfung angeordnet oder die Erlaubnis auf eine\nsprechen.\nbestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt werden,\n(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der       wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des\nEuropäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-       Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Erlaubnis\nvatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik         kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit\nDeutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine       und Ordnung des Luftverkehrs bis zur Feststellung des\nMindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahr-          weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder fachli-\nzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflug-      chen Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn\nregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Erlaubnis        der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die\ntätig werden.                                                erkennen lassen, daß der Inhaber der Erlaubnis das aus-\nreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht\n(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die\nmehr besitzt. Der über die Erlaubnis ausgestellte Ausweis\nErteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nist für die Zeit des Ruhens der Erlaubnis einzuziehen und\nGemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 genann-\nim Falle der Beschränkung zu berichtigen oder durch\nten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen\neinen neuen Ausweis zu ersetzen.\nVoraussetzungen die Erlaubnis anerkannt werden kann.\nDie Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die nach § 28 erteilten\nPrüfung der Gleichwertigkeit der Erlaubnis weiterhin         Anerkennungen sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  619\n2. Ausbildung von Luftfahrern                   3.   die Namen des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und\ndes sonstigen Lehrpersonals unter Angabe der Lehr-\n§ 30                                  fächer;\nErlaubnis und Lehrberechtigung                   4.   die Angaben über die Aufnahmebedingungen, über\ndas Ziel, den Gang und die Dauer der Ausbildung, die\n(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbil-           Zahl der gleichzeitig aufzunehmenden Schüler und\ndungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchgeführt werden,             die Ausbildungskosten;\ndie dafür eine Erlaubnis besitzen.\n5.   die Angaben über die Ausbildungsräume, Lehrmittel,\n(2) Luftschifführer, Freiballonführer und Motorseglerfüh-        das Übungsgelände und die sonstigen Betriebs-\nrer, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauber-           grundlagen nach Anlage 2;\nführer oder Segelflugzeugführer besitzen, können auch\n6.   den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\naußerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Luftfahrerschulen\ndes Antragstellers;\nausgebildet werden. Das gleiche gilt für die Einweisung\nvon Luftfahrern auf andere Luftfahrzeugmuster.                 6a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im aus-\nschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen,\n(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der              den Nachweis, daß er daran uneingeschränkt die Ver-\nErlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen               fügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwen-\nwerden, die hierfür eine Lehrberechtigung besitzen. Die             dung der Luftfahrzeuge voraussetzt, sowie auf Ver-\nLehrberechtigung wird nach den Vorschriften der Verord-             langen der zuständigen Stelle über den Eigentümer\nnung über Luftfahrtpersonal erteilt.                                der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1,\n2 und 6;\n§ 31\n7.   den Nachweis, daß ausreichende personelle, techni-\nZuständige Stellen                             sche und organisatorische Voraussetzungen vorhan-\n(1) Die Erlaubnis wird                                           den sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten\nLuftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen\n1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflugzeugführer, Pri-        sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung\nvathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumenten-               durchzuführen.\nflugberechtigung, sowie Motorseglerführer, Segelflug-\n(2) Dem Antrag sind die Luftfahrerscheine oder amtlich\nzeugführer und Freiballonführer ausbilden, von der\nbeglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine sowie\nLuftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildung\nLebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und\ndurchgeführt werden soll,\ndes sonstigen Lehrpersonals beizufügen.\n2. für Luftfahrerschulen, soweit sie Luftsportgeräteführer\n(3) Die zuständige Stelle kann verlangen, daß die Nach-\nausbilden, von dem Beauftragten,\nweise nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 durch Vorlage eines\n3. für andere Luftfahrerschulen von dem Luftfahrt-Bun-         Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes geführt werden.\ndesamt\nerteilt.                                                                                    § 33\n(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die                    Erteilung und Umfang der Erlaubnis\nLuftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die           (1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis, wenn\nLuftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren Bereich\n1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung\nder Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel be-\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu\nstimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten\nbefürchten ist,\nLänder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1\nNr. 1 zuständige Behörde.                                      2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und sonsti-\nges Lehrpersonal geeignet sind und\n§ 32                             3. im übrigen den Vorschriften für Luftfahrerschulen nach\nAnlage 2 entsprochen wird.\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\n(2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung bestimmter\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten\nArten von Luftfahrern erteilt. Sie kann eingeschränkt, mit\n1.    den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,        Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses\neine Erklärung über schwebende Strafverfahren und        einer Unfallversicherung, verbunden und befristet werden.\ndarüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des           In der Erlaubnis wird der Ort des Schwerpunktes der Aus-\nBundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der        bildung bestimmt. Die Benutzung eines anderen als des in\nzuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristi-    der Erlaubnis genannten Ausbildungsgeländes bedarf der\nschen Personen und Gesellschaften des Handels-           Genehmigung der zuständigen Stelle.\nrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der ver-\n(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie\ntretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen\nÄnderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein\neine Bescheinigung des Registergerichts, daß die\nWechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals oder\nEintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-\ndes Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderun-\nschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaub-\ngen des Namens der Luftfahrerschule sind der zuständi-\nnis abhängt;\ngen Stelle mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn der Inhaber\n2.    die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der           der Erlaubnis eine juristische Person, ein nicht rechtsfähi-\nAntragsteller eine natürliche Person ist; die Staats-    ger Verein oder eine Gesellschaft ist, bei einem Wechsel\nangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;            von vertretungsberechtigten Personen.","620               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n§ 34                                                           § 39\nErleichterungen für den Luftsport                                   Genehmigungsbehörde\n(1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach § 33          (1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von der\nzur Ausbildung von Motorseglerführern, Segelflugzeug-         Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände\nführern oder Fallschirmspringern in den ihnen angeschlos-     liegt.\nsenen Vereinen erteilt werden, sofern bei Durchführung           (2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutzbe-\nder Ausbildung innerhalb des Verbandes die Sicherheit         reich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungsbehörde\nund Ordnungsmäßigkeit des Ausbildungsbetriebes ge-            und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften des Luftver-\nwährleistet sind.                                             kehrsgesetzes über Baubeschränkungen im Bauschutz-\n(2) Die zuständige Stelle kann Befreiungen von den Vor-    bereich die Behörde des Landes, in dem der überwiegen-\nschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 und des      de Teil des Geländes liegt. Die Genehmigung bedarf der\n§ 33 Abs. 3 gewähren, soweit die besonderen Umstände          Zustimmung der Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder.\ndes Ausbildungsbetriebes dies rechtfertigen.\n§ 40\n§ 35                                        Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nBeginn der Ausbildung                         (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß ent-\nhalten\nMit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn\ndie zuständige Stelle dies auf Grund einer Abnahme-             1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,\nprüfung gestattet. In den Fällen des § 34 kann von der             eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und\nAbnahmeprüfung abgesehen werden.                                   darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des\nBundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der\nGenehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juri-\n§ 36                                  stischen Personen und Gesellschaften des Handels-\nAufsicht                                rechts außerdem den Namen und Wohnsitz der ver-\ntretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen\n(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den Aus-      eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die\nbildungsbetrieb, sofern der Bund oder das Land in ihrem            Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-\nZuständigkeitsbereich nicht eine andere Behörde dafür              schaftsregister nur noch von der Erteilung der Geneh-\nbestimmen.                                                         migung abhängt,\n(2) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Stelle     2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-\neinmal im Jahr einen Ausbildungsbericht vorzulegen.                tragsteller eine natürliche Person ist,\n3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\n§ 37                                  des Antragstellers,\nRücknahme und Widerruf                         4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und\nbaulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflug-\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-\nhäfen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen,\nzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung         5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Be-\nnachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie           triebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug-\nkann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr von der           und Flughafenbetriebsabwicklung,\nErlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.                     6. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\nHöhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind die\nGrenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien,\nDritter Abschnitt                                 die Einzelheiten des Ausbauplans, der Bauschutz-\nbereich gegebenenfalls mit einem Vorschlag für\nFlugplätze                                    Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des\nLuftverkehrsgesetzes, die Rollbahnen, die Vorfeld-\nflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen und\n1. Flughäfen\ndie Luftfahrthindernisse im Bauschutzbereich, bei\nWasserflughäfen außerdem die Wassertiefen, die\n§ 38                                      Stromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahrrin-\nnen und die Anker- und Anlegestellen für Wasser-\nBegriffsbestimmungen und Einteilung\nfahrzeuge,\n(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang          b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 2 km\ndes vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch                    von den Enden der Start- und Landeflächen und\neinen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgeset-                bis mindestens 1,5 km beiderseits der Anfluggrund-\nzes bedürfen.                                                          linien im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den\nunter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen,\n(2) Die Flughäfen werden genehmigt als\n7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie der\n1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflug-\nStart- und Landeflächen mit den Sicherheits-\nhäfen),\nflächen und Anflugsektoren im Längenmaßstab\n2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).                   1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2 500; die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                621\nhöchsten Erhebungen in den genannten Flächen         6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe,\nund Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in          falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,\nden genannten Flächen zu beiden Seiten der           7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen be-\nSchnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die        nutzen dürfen,\nLängsschnitte zu projizieren,\n8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser\nb) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a        dienen soll,\nbezeichneten Mittellinien bis mindestens 2 km von\nden Enden der Start- und Landeflächen im Län-        9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtversiche-\ngenmaßstab 1 : 5 000 und im Höhenmaßstab                 rung mit Festlegung der Höhe der Versicherungs-\n1 : 500 oder im Längenmaßstab 1 : 2 500 und im           summe.\nHöhenmaßstab 1 : 250 mit den unter Buchstabe a          (3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Aus-\nzweiter Halbsatz bezeichneten Eintragungen,          bauplans zu verbinden.\nc) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen          (4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekannt-\nund die Sicherheitsflächen im Maßstab 1 : 2 500,     machung der Genehmigung in den Nachrichten für Luft-\n8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut wer-     fahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der\nden, in den nach den Nummern 5 bis 7 beizubringen-      Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß\nden Unterlagen eine besonders herausgehobene            die Angaben nach Absatz 2 enthalten.\nDarstellung der ersten Ausbaustufe,\n9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über                                      § 43\ndie flugklimatologischen Verhältnisse und über die                     Flughafenbenutzungsordnung\nMöglichkeiten einer Flugwetterberatung,\n(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat der\n10. das Gutachten                                             Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine\na) eines technischen Sachverständigen über das          Benutzungsordnung und bei Verkehrsflughäfen außerdem\nAusmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des        eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und\nFlughafens zu erwarten ist, und                      Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von\nFluggasteinrichtungen zur Genehmigung vorzulegen.\nb) eines medizinischen Sachverständigen über die\nAuswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung,            (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekannt-\nmachung der Benutzungsordnung und der Regelung der\n11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, dem\nEntgelte in den Nachrichten für Luftfahrer.\ndieser dienen soll.\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterla-                                      § 44\ngen, insbesondere auch Sachverständigengutachten, for-\ndern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag und die                           Betriebsaufnahme\nUnterlagen einzureichen sind.                                    (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen wer-\nden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf Grund\n§ 41                             einer Abnahmeprüfung gestattet.\nÄnderungsanträge                            (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekannt-\nmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für\nDie Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen,\nLuftfahrer.\ndie von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind,\nwenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des             (3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Geneh-\nFlughafens wesentlich erweitert oder geändert werden          migung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der\nsoll.                                                         Anlage und des Betriebes anzuwenden.\n§ 42\n§ 45\nErteilung und Umfang der\nPflichten des Flughafenunternehmers\nGenehmigung, Festlegung des Ausbauplans\n(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in\n(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anle-\nbetriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungs-\ngung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen,\ngemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den Betrieb des\ninsbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen\nFlughafens wesentlich beeinträchtigen, sind der Geneh-\nauf die Umgebung des Flughafens, verbunden und befri-\nmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmi-\nstet werden.\ngungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten                  Betriebspflicht befreien.\n1. die Bezeichnung des Flughafens,                               (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bau-\n2. die Lage des Flughafens,                                   liche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der\nGenehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Luftfahrt-\n3. die geographische Lage und Höhe des Flughafenbe-           hindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbe-\nzugspunkts,                                               reiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungs-\n4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des           behörde kenntlich zu machen.\nAbkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der         (3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen der\nFlughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten      Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sachkundige\nAusbaustufe, gehört,                                      Personen für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des\n5. die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,         Flughafens zu bestellen.\n4","622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n§ 46                                (2) Die Landeplätze werden genehmigt als\nSicherung von Flughäfen                     1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslande-\nplätze),\n(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen so ein-\nzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte verhindert       2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-\nwird.                                                            plätze).\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen                                          § 50\nFällen den Flughafenunternehmer von der Verpflichtung                           Genehmigungsbehörde\nnach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschil-\nder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze        Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der\nder nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und    Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände\nin Abständen von 250 m und bei einmündenden Geh- oder        liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nFahrwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden\nangebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm                                        § 51\nhoch sein und die Beschriftung                                          Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n„Flugplatz                             (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines\nBetreten durch Unbefugte verboten“               Landeplatzes für Landflugzeuge muß enthalten\ntragen.                                                      1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden\nAngaben und Nachweise;\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur\nhinsichtlich der zugehörigen Landflächen.                    2. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\nHöhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der\n(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbots-           Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem an-\nschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbe-             schließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von\nfugten verboten.                                                     3 km, die Anfluggrundlinien, die Start- und Lande-\n§ 47                                     flächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen, die\nLuftfahrthindernisse und – soweit vorgesehen – die\nAufsicht                                   Start- und Landebahnen, die Rollbahnen, der be-\n(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nachzu-                schränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt\nprüfen, ob                                                           des Landeplatzes sowie ein Vorschlag für Höhen-\nfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftver-\n1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens\nkehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem\nentsprechend der Genehmigung fortbesteht,\ndie in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für Wasserflug-\n2. die erteilten Auflagen eingehalten werden und                     häfen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben;\n3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt               b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km\nwird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte ver-            von den Enden der Start- und Landeflächen und bis\nlangen und ist berechtigt, ihre Nachprüfungen auf dem            mindestens 0,5 km beiderseits der Anfluggrund-\nFlughafen durchzuführen.                                         linien im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den\n(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrneh-               unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;\nmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.      3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie\nbis mindestens 3 km von den Enden der zuge-\n§ 48                                     hörigen Start- und Landeflächen im Längenmaß-\nstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2 500\nRücknahme und\nunter Kenntlichmachung der An- und Abflug-\nWiderruf der Genehmigung\nflächen; die höchsten Erhebungen in einer Fläche\n(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die                  mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Anflug-\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen                  grundlinie und mit einer Breite von je 150 m beider-\nhaben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen               seits dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf\nfür ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend              die Längsschnitte zu projizieren; das gleiche gilt für\nentfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die                 die tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer\nerteilten Auflagen nicht eingehalten werden.                         Länge bis mindestens 250 m von den Enden der\n(2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen                zugehörigen Start- und Landefläche und mit einer\nder Genehmigung aus anderen Gründen ist bekanntzuma-                 Breite von mindestens je 75 m beiderseits der\nchen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.                   Anfluggrundlinie;\nb) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a\nbezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens\n2. Landeplätze                                 1 km von den Enden der Start- und Landeflächen\nim Längenmaßstab 1 : 5 000 und im Höhenmaßstab\n§ 49                                     1 : 500 oder im Längenmaßstab 1 : 2 500 und im\nBegriffsbestimmung und Einteilung                        Höhenmaßstab 1 : 250 mit den unter Buchstabe a\nbezeichneten Eintragungen;\n(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und\nUmfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung             c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im\ndurch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftver-                  Maßstab 1 : 2 500;\nkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelflug-    4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-\ngelände dienen.                                                  nung des Landeplatzes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                   623\n5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die         Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum\nflugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes         Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder\nund seiner Umgebung.                                       Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden.         Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung\nAuf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen              erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung\nvon den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.         oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des\nHalters des Segelfluggeländes. Im übrigen bleibt § 15 der\n(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Ver-      Luftverkehrs-Ordnung unberührt.\nkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die\nGenehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.                                                § 55\n§ 52                                                 Genehmigungsbehörde\nErteilung und Umfang der Genehmigung                     Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der\nLuftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände\n(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine          liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nAnlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auf-\nlagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswir-                                         § 56\nkungen auf die Umgebung eines Landeplatzes und zum\nAbschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der                Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nHöhe der Versicherungssumme verbunden und befristet               (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß ent-\nwerden.                                                        halten\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten                   1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Anga-\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden             ben,\nAngaben,                                                   2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\n2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen              des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände einen\nund gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,                 beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,\n3. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\n3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten\nHöhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das\nBauschutzbereiches.\nSegelfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem\n(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bekannt-              anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von\nmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten.                       1 km, die An- und Abflugrichtungen, die Luftfahrt-\nhindernisse und – soweit vorgesehen – der be-\n§ 53                                      schränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt\ndes Segelfluggeländes sowie einen Vorschlag für\nAnzuwendende Vorschriften                              Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des\n(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Lande-           Luftverkehrsgesetzes,\nplatzhalters sind § 43 Abs. 1, die §§ 44 und 45 Abs. 1             b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km\nund 2, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme oder                von den Enden und bis mindestens 0,5 km von den\nden Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwen-                   Seiten der Start- und Landeflächen im Maßstab\nden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von              1 : 5 000 oder 1 : 2 500, aus dem ersichtlich sind die\nLuftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauf-               unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen und\ntragten.                                                               die Start- und Landeflächen, die Aufstellplätze für\n(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1              Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bau-\nbis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sicherungs-                  höhen,\nmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und                  4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-\nbestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betre-              nung des Segelfluggeländes.\nten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden.\ngekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten\nAuf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen\nverboten.\nvon den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.\n(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Geneh-\nmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flug-                                          § 57\nleiter zu bestellen.\nErteilung und Umfang der Genehmigung\n(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist für\n3. Segelfluggelände                       seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann\nmit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärm-\n§ 54                              auswirkungen auf die Umgebung des Segelfluggeländes\nBegriffsbestimmung                        und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Fest-\nlegung der Höhe der Versicherungssumme, verbunden\n(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benut-    und befristet werden.\nzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende\nMotorsegler bestimmt sind.                                        (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines        1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Angaben,\nSegelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbst-         2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten\nstartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und            Bauschutzbereichs,","624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die     Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von\ndas Segelfluggelände benutzen dürfen,                    Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-\n4. die Angabe der Startarten.                                nehmen.\n(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung           (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des\ndes Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den     Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde\nNachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines     des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,\nbeschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner         erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde\ndie Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf       eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwer-\ndie sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekannt-        punkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem\nmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3         Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde\nenthalten.                                                   zustimmt.\n§ 58                              (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen\nFällen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer\nBetrieb des Segelfluggeländes                  anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.\nAuf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1\nund § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 sinngemäß anzu-\nwenden. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht                                   § 62\nkeine Betriebspflicht.                                                 Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n§ 59                              (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung\nnach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß enthalten:\nSicherung des Segelfluggeländes\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,\nFür die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1        eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und\nund 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die               darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des\nSicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelflug-                 Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der\ngeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt wer-                 Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei\nden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch            juristischen Personen und Gesellschaften des Han-\nVerbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelflug-             delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der\ngeländes ist Unbefugten verboten.                                 vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlan-\ngen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die\n§ 60                                 Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-\nAnzuwendende Vorschriften                          schaftsregister nur noch von der Erteilung der Geneh-\nmigung abhängt,\nFür die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder\nÄnderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelflug-       2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstel-\ngeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Auf-         lers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften\nsicht § 47 und für die Rücknahme oder den Widerruf der            des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der ver-\nGenehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Lande-                 tretungsberechtigten Personen,\nplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsport-\n3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens\ngeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.\nsowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll,\n4. die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen\nVierter Abschnitt                             Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und\nKategorien,\nVerwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der\n1. Gewerbsmäßige Verwendung                           erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigun-\ngen,\nvon Luftfahrzeugen\n6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforder-\n§ 61                                 lichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antrag-\nstellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz ein-\nGenehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde\nschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben\n(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige              über die Kapitalzusammensetzung des Unternehmens,\nBeförderung von Personen oder Sachen nach der Verord-             sein Anlagevermögen und den Kapitalbedarf, ferner\nnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über           einen Wirtschafts- und Liquiditätsplan für das laufen-\ndie Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun-           de und folgende Jahr, sowie Angaben über die vor-\nternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden       gesehenen Beförderungsentgelte und Bedingungen,\nFassung wird erteilt\n7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im aus-\n1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-             schließlichen Eigentum des Antragstellers stehen,\nschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von        den Nachweis, daß er daran uneingeschränkt die Ver-\nder Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unter-            fügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Ver-\nnehmen seinen Sitz hat,                                       wendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter),\n2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-                sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über\nministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm            den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach\nbestimmten Stelle.                                            den Nummern 1 und 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 625\n8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorge-          (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachwei-\nschriebenen Versicherungen,                              se, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, verlangen.\n9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, techni-          (4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan\nsche und organisatorische Voraussetzungen vorhan-        (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.\nden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten\nLuftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen                                 § 63a\nsicheren Betrieb durchzuführen,\nStreckengenehmigung, Liniengenehmigung\n10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahrzeuge\nfür die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für       (1) Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Ver-\nden Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Füh-    kehrsrechten auf Strecken innerhalb der Mitgliedstaaten\nrer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse     der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaa-\nund Berechtigungen besitzen.                             ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates\n(2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die      vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunterneh-\ngewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/           men der Gemeinschaft zu Strecken des innergemein-\noder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe           schaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) in der\nder Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli       jeweils geltenden Fassung wird erteilt\n1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an\nLuftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der          1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-\njeweils geltenden Fassung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7            schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von\nbis 10 entsprechend. Weitere nach der Verordnung (EWG)            der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unter-\nNr. 2407/92 zu erbringende Nachweise bleiben hiervon              nehmen seinen Sitz hat,\nunberührt.                                                    2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-\nministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm\n§ 63\nbestimmten Stelle.\nBetriebsgenehmigung für\nDie Erteilung der Streckengenehmigung im innereuropäi-\nLuftfahrtunternehmen außerhalb der Vertrags-\nschen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmigung\nstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom\n(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen       23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigun-\nnach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat      gen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in\naußerhalb der Europäischen Union oder des Europäi-            der jeweils geltenden Fassung und deren Fortbestand zur\nschen Wirtschaftsraumes gegenüber der Regierung der           Voraussetzung. Auf Verlangen der für die Erteilung der\nBundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege            Streckengenehmigung zuständigen deutschen Behörde\nzur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden            ist eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung\nsind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Ver-       und erforderlichenfalls eine Bescheinigung über die fort-\nkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.    bestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.\n(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftver-         (2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrech-\nkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten            ten im Fluglinienverkehr auf Strecken, die nicht unter\nausländischen Unternehmens muß der Antrag auf Ertei-          Absatz 1 fallen, wird vom Bundesministerium für Verkehr\nlung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:          oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. Die\n1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimat-           Liniengenehmigung für ausländische Unternehmen hat\nstaates (Air Operator Certificate);                       eine gültige Betriebsgenehmigung nach § 63 zur Voraus-\nsetzung.\n2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der\nGesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise                                        § 63b\nwie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug,\nFlugplan\nGeschäftsbericht oder entsprechende andere Doku-\nmente, aus denen sich Angaben über Vorstand und              Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April bis\nZusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen           31. Oktober) und bis zum 15. September (für die Flugplan-\nlassen;                                                   periode 1. November bis 31. März) eines jeden Jahres\nhat ein Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach\n3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansäs-\n§ 63a Abs. 2 einen Flugplan bei dem Bundesministerium\nsigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten;\nfür Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\n4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode      zur Genehmigung vorzulegen. Luftfahrtunternehmen mit\nmit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantra-          der Genehmigung nach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan\ngenden Unternehmens;                                      nach den für die Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden\n5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vor-    Regelungen zu hinterlegen.\ngesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der\neinzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentums-                                    § 63c\nverhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszei-                               Flugpreise\nchen;\n(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen Luft-\n6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzli-   verkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.\nchen Versicherungspflicht;                                2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und\n7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen        Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils gel-\nPassagiertarife.                                          tenden Fassung. Die vorgesehenen Flugpreise des Perso-","626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nnenluftverkehrs sind nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung        (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben,\nbeim Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen          Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine Entschei-\nvon ihm bestimmten Stelle zu hinterlegen. Der hinterlegte      dung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.\nFlugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei\ndenn, die Genehmigungsbehörde trifft Maßnahmen nach                                         § 68\nArtikel 6 der Verordnung.\nAnzuwendende Vorschriften\n(2) Die Genehmigung für Beförderungsentgelte im Flug-\nAuf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.\nlinienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das Bundesministe-\nrium für Verkehr oder eine andere von ihm bestimmte\nStelle.\n3. (§§ 69 bis 72 weggefallen)\n§ 64\nAnzeigepflichten\n4. Luftfahrtveranstaltungen\nÄnderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand\nder jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren,                                         § 73\nsind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmi-\ngungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber                            Genehmigungsbehörde\nder Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische           Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird\nPerson oder eine Personengesellschaft, so sind Verände-\n1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land\nrungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen\nhinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in\nebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.\ndem die Veranstaltung stattfinden soll,\n§ 65                              2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinaus-\ngehen, von dem Luftfahrt-Bundesamt\nAufsicht\nerteilt.\n(1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde die-\nses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Vor-                                     § 74\naussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung                     Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nmaßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist acht\nordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür\nWochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfertigung\nnotwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der\nbei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\nLuftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.\n(2) Er muß enthalten\n(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr eine andere\nStelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die         1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters und\nBefugnisse nach Absatz 1.                                         des verantwortlichen Leiters;\n2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der Veranstal-\ntung, das Programm und die Einwilligung des Flug-\n2. Nichtgewerbsmäßige                          platzhalters; findet die Veranstaltung nicht von einem\nVerwendung von Luftfahrzeugen                        genehmigten Flugplatz aus statt, so sind eine Skizze\ndes in Aussicht genommenen Geländes mit Angabe\n§ 66                                 seiner Abmessungen und ein Gutachten über seine\nEignung sowie der Nachweis des Benutzungsrechts\nGenehmigungsbehörde\nbeizufügen;\nDie Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luft-         3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung\nverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des              bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei Antrag-\nLandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder             stellung noch nicht möglich ist, allgemeine Angaben\nSitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrt-        über Anzahl und Muster der beteiligten Luftfahrzeuge;\nbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der\nSchwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem             4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den Namen\nLande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde                und die Luftfahrerscheine oder amtlich beglaubigte\nzustimmt.                                                         Abschriften der Luftfahrerscheine der beteiligten Luft-\nfahrer sowie die Vereinbarungen des Veranstalters mit\n§ 67                                 den Luftfahrern, Luftfahrtunternehmen, sonstigen an\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                    den Vorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten\nund den Haftpflicht- und Unfallversicherern.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die\nAngaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10, ferner den       (3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer\nNachweis des Abschlusses einer Unfallversicherung der          Ausschreibung durchgeführt werden sollen, kann die\nFluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder          Genehmigungsbehörde gestatten, daß die Angaben nach\neine Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei            Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch die Aus-\neinem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis            schreibung ersetzt werden.\nnach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der              (4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle\nBetriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine          und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen,\nentsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zu-           die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen,\nständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.            bedürfen nicht der Genehmigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                627\n§ 75                                             6. (§§ 79 bis 80 weggefallen)\nAnzuwendende Vorschriften\nAuf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf                  7. Einrichtung von Bodenfunkstellen\nund die Aufsicht sind die §§ 63 und 65 sinngemäß anzu-\nwenden.\n§ 81\nErforderliche Zustimmung\n5. Mitführen gefährlicher Güter                   (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im\nFlugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunter-\nnehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung\n§ 76\nder zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet\nBegriffsabgrenzung                       und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist\ndas Flugsicherungsunternehmen zu hören. Die laufende\nGefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind\nÜberwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde\n1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,                           nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr.\n2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die        (2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Ge-\nleicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend,         räte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigations-\nätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder zur  einrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die\nPolymerisation neigen, soweit es sich nicht um geringe    Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsicherungs-\nMengen handelt, die üblicherweise für den täglichen       unternehmens einzuholen. Für die Überwachung gilt Ab-\nGebrauch verwendet werden,                                satz 1 Satz 3.\n3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche           (3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.\noder die Verbrennung unterstützende Gase ent-               (4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufga-\nwickeln,                                                  ben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muß\n4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste        sachkundig sein und seine Befähigung dem Flugsiche-\nGase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahr-       rungsunternehmen nachweisen.\nzeugs gehören,\n5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder                                      § 82\ndessen Ausrüstung oder Zubehör in einer die Sicher-                Zustimmung, Rücknahme und Widerruf\nheit beeinträchtigenden Weise beschädigen können\n(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren\noder andere schädliche oder belästigende Merkmale\nWiderruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden.\nbesitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen\nungeeignet machen.                                          (2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen\noder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt\noder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für andere\n§ 77\nals in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundes-\nMitführen von Waffen                      post oder des Bundesamtes für Post und Telekommuni-\nkation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungs-\nWaffen, die der Mitführende nach anderen Rechts-\nbehörde für Telekommunikation und Post angegebene\nvorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen ohne\nZwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbescha-\nErlaubnis mitgeführt werden.\ndet von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Tele-\nkommunikation widerrufen werden.\n§ 78\nErlaubnis, Rücknahme und Widerruf\n8. (§§ 83 bis 89 weggefallen)\n(1) Die Erlaubnis wird von dem Luftfahrt-Bundesamt\nerteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet\nwerden.                                                                9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\n§ 90\n1. gewährleistet ist, daß die Güter so bemessen und so\nverpackt sind, daß die Sicherheit des Luftverkehrs                              Erlaubnisbehörde\nnicht gefährdet wird und                                    Die Erlaubnis zur Ausreise nach § 2 Abs. 6 des Luftver-\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken        kehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Ver-\ngegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeughalters und     kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.\nseiner Bediensteten oder der Personen ergeben, die\ngefährliche Güter mit sich führen.                                                      § 91\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\n(3) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung\ngefährlicher Güter bleiben unberührt.                          (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens\nzwei volle Werktage vor Beginn der beabsichtigten Flüge\n(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf ist § 20 Abs. 3     bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung\ndes Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.               der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.","628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(2) Der Antrag muß enthalten                                 (2) Bei Einzelausreise gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn\nder Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebe-\n1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz\nnen Zeit der Ausreise abgelehnt wird.\noder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugfüh-\nrers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde Anga-        (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-\nben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz         setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie\nder weiteren Insassen,                                   ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-\nlung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.\n2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des        Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen\nLuftfahrzeugs,                                           nicht eingehalten werden.\n3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der              (4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn\ngeplanten Zwischenlandungen,                             dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der\n4. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausreise und der      Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland not-\nRückkehr,                                                wendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n5. den Zweck der Ausreise.                                      (5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4 ist\n§ 65 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und\nUnterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den\nAntrag nach Absatz 1 erforderlich sind.                              10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge\n§ 92                                                         § 94\nErlaubnisfreie Ausreise                                          Erlaubnisbehörde\nDie Erlaubnis zur Einreise nach § 2 Abs. 7 des Luftver-\n(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgeset-\nkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Ver-\nzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeu-\nkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle unbe-\ngen zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der Bestim-\nschadet der Vorschrift des § 97 erteilt.\nmungsort in einem Vertragsstaat der Internationalen Zivil-\nluftfahrt-Organisation (ICAO-Mitgliedstaat) liegt, sowie bei\nder Verwendung von Luftsportgeräten und für Flüge im                                      § 95\nFluglinienverkehr.                                                        Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absat-       (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug im\nzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzuholen ist, wenn      Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem Wege, die übri-\nim Einzelfall begründeter Verdacht besteht, daß die Ver-     gen Anträge sind bei der Erlaubnisbehörde zu stellen.\nwendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Sicherheit und        (2) Der Antrag muß enthalten\nOrdnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen,\ndie verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des    1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughalters,\nGrundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser        2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehörig-\nVerordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe           keits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,\ngestellt sind.                                               3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhrzeit\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch              und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Weiter- oder\nBekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen                 Rückflugs,\nnach Absatz 1 für Ausreisen nach bestimmten Staaten          4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflugplatz oder\nzeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Interesse der      -flugplätze oder -startplatz im Bundesgebiet, Zielflug-\nSicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung              platz,\nder Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Das gilt       5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der\ninsbesondere bei Ausreisen nach einem Staat, der es              Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei\nunterläßt, strafbare Handlungen im Sinne der Überein-            Beförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe,\nkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der                  wo die Gruppe ursprünglich zusammengestellt wurde,\nwiderrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\n(BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur       6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und den\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die                 Geschäftszweig des Charterers.\nSicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Einreise mit\nzuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung          motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben den Anga-\nzu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie ent-     ben nach den Nummern 1 bis 4 ein Lärmmeßprotokoll ent-\nführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem      halten. Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-\ndiese eingetragen sind.                                      langen.\n(3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß für Einflü-\n§ 93                            ge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu\ngewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern\nErteilung der Erlaubnis,\nnicht der Fall des Absatzes 4 vorliegt, spätestens zwei\nRücknahme, Widerruf und Aufsicht\nvolle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei\n(1) Die Erlaubnis wird für die einzelne Ausreise oder     einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier\nallgemein oder für die Ausreise nach bestimmten Staaten      Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der\nerteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet       Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung\nwerden.                                                      der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  629\n(4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der  Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Ver-\nBundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzuneh-            dächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an\nmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung dar-         den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug ein-\nüber, daß der Unfallversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5      getragen ist.\nbesteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt            (2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht\ndann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des       im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, kann die\ngleichen Vertragsverhältnisses mit einem, demselben           Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der\nUnternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen            Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97\nfliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser         und 98 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche\nVerordnung gebracht wurden.                                   Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunterneh-\n(5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des mehr-   men, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Ver-\nseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nicht-          ordnung haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unter-\nplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956          liegen.\n(BGBl. 1959 II S. 821) fallen, finden Absatz 2 Satz 2 und\n§ 97\nAbsatz 4 keine Anwendung.\nAusländische militärische Luftfahrzeuge\n§ 96                                (1) Die Erlaubnis zur Einreise ausländischer militärischer\nErlaubnisfreie Einreise                    Luftfahrzeuge erteilt das Bundesministerium der Verteidi-\nund vereinfachte Erteilung der Erlaubnis             gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVerkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.\n(1) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, soweit dies durch ein\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den\nfür den Heimatstaat des Luftfahrzeugs und die Bundes-\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der in § 78\nrepublik Deutschland verbindliches Abkommen gestattet\nAbs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten Erlaubnis-\nist oder soweit nichtmotorgetriebene Luftfahrzeuge für\nbehörde.\nFlüge zu nichtgewerblichen Zwecken betroffen sind.\n(2) Bei Einreisen, bei denen die Voraussetzungen des                                    § 98\nAbsatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des Gelegen-                       Anzuwendende Vorschriften\nheitsverkehrs, soweit sie nicht unter Artikel 2 des mehr-\nFür die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf\nseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nicht-\nund Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.\nplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956\n(BGBl. 1959 II S. 821) fallen, bedarf die Einreise der\nErlaubnis.                                                                                 § 99\n(3) Bei der Einreise von Luftfahrzeugen, welche die vor-                Kennzeichen und Versicherungs-\ngeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-                    nachweis ausländischer Luftfahrzeuge\nzeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die              (1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und\nErlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr, mit Aus-    gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung\nnahme der Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der       während des Fluges ermöglichen. Die im Eintragungsstaat\nAntrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen     für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen\nZeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen         Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Ein-\nnach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von          tragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.\neinem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                (2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die\nbestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten ein-         von einem deutschen oder von einem ausländischen\ngereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde          Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bun-\nals Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungs-     desrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der\nzustellungsgesetzes benannt worden ist.                       Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische nichtmo-\ntorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen\n§ 96a                            oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit\nBeschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise            ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nbetrieben werden, bedürfen der Musterzulassung. Der\n(1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach § 96    Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur\neiner Erlaubnis nicht bedürfen, die Einreise untersagen,      Erteilung der Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerken-\nwenn der Verdacht besteht, daß der Verkehr die öffent-        nen, wenn gewährleistet ist, daß eine Vergleichbarkeit der\nliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist,         ausländischen technischen Anforderungen und Prüfver-\nHandlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne          fahren vorliegt.\ndes Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den\nim Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden                 (3) Das Bundesministerium für Verkehr kann für ein aus-\nRechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind. Die Einreise   ländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche\nkann ferner untersagt werden, wenn sie ihren Ausgangs-        Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulas-\npunkt in einem Staat hat, der es unterläßt, strafbare Hand-   sungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.\nlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember               (4) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine\n1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz-            Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur Deckung der\nnahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und          Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des Luftfahr-\nvom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-             zeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt     entstehen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen\n(BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum       oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren","630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nSicherheit geleistet ist. Die Bescheinigung muß das             (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungsverträge\nHöchstgewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssum-       der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 2.\nme und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten         Jedoch kann die Anerkennung einer Haftpflichtversiche-\nund entweder in deutscher, englischer, französischer oder    rung, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde,\nspanischer Sprache ausgestellt sein. Wird eine solche        der weder seinen Sitz in der Europäischen Wirtschafts-\nBescheinigung nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug     gemeinschaft noch eine Niederlassung in der Bundes-\nnach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser         republik Deutschland hat, verweigert werden, wenn in\nVerordnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für        dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine\ndiesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlos-      mit einem Versicherer mit Sitz im Geltungsbereich dieser\nsen wird.                                                    Verordnung abgeschlossene Versicherung eines deut-\n(5) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförderung von   schen Luftfahrzeugs nicht anerkannt wird.\nPersonen und Sachen im Fluglinienverkehr nur zwischen\nOrten im Geltungsbereich dieser Verordnung ist ferner                                    § 103\neine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß eine den                                Vertragsinhalt\ndeutschen Vorschriften entsprechende Unfallversiche-\nrung zugunsten der im Geltungsbereich dieser Verord-            (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die sich\nnung neu aufzunehmenden Fluggäste abgeschlossen ist.         aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter und\nAus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß der Unfall-       die berechtigten Besatzungsmitglieder ergebende Haf-\nversicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht und        tung decken.\ndaß aus der Versicherung auch dann Zahlungen geleistet          (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt\nwerden, wenn eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteht.     sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der in Absatz 3\nbezeichneten, nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes.\n§ 100                               (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, Dra-\nUnberechtigter Einflug                     chen, Flugmodellen und nichtmotorgetriebenen Luftsport-\nausländischer Luftfahrzeuge                   geräten, die zu Übungs- und Vorführungszwecken sowie\nzum Abwerfen von Sachen verwendet werden, muß min-\n(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Gel-\ndestens für folgende Haftungssummen Deckung nachge-\ntungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies durch ein\nwiesen werden:\nzwischen seinem Heimatstaat und der Bundesrepublik\nDeutschland abgeschlossenes Abkommen allgemein               1. für den Fall, daß eine Person getötet oder verletzt wird,\noder auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet ist,         bis zu fünfunddreißigtausend Deutsche Mark Kapital;\nso hat es unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flug-             dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädi-\nplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung zu landen             gung festgesetzten Rente;\nund die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzu-       2. für den Fall, daß mehrere Personen durch dasselbe\nwarten.                                                          Ereignis getötet oder verletzt werden, unbeschadet der\n(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zustim-        Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt fünfundsiebzig-\nmung der für die Paßnachschau zuständigen Behörde und            tausend Deutsche Mark Kapital; dies gilt auch für\nder zuständigen Zollbehörde erteilt werden.                      den Kapitalwert der als Entschädigung festgesetzten\nRenten;\n3. für den Fall, daß Sachen beschädigt werden, bis zu ins-\n11. Anerkennung von Luftsportgeräten                     gesamt fünftausend Deutsche Mark.\nFür Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luft-\n§ 101\nsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle\nAnerkennung von Luftsportgeräten                  mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die nicht durch Ver-\nLuftsportgeräte neuer Bauweise, deren Lufttüchtigkeit      brennungsmotore angetrieben werden, sowie nichtmotor-\nund sichere Bedienung in einer Erprobung durch den           getriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder\nBeauftragten nachgewiesen sind, bedürfen der Anerken-        Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen\nnung als Luftsportgerät durch das Bundesministerium für      verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht\nVerkehr. Antragsberechtigter ist der Beauftragte.            befreit.\n(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungs-\nnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Ver-\nFünfter Abschnitt                        sicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. In der Ver-\nHaftpflicht- und Unfallversicherung,                 sicherungsbestätigung ist zu bescheinigen, daß ein Haft-\nHinterlegung                           pflichtversicherungsvertrag besteht, der den Erfordernis-\nsen der Absätze 1 bis 3 entspricht.\n1. Haftpflichtversicherung                      (5) Die zuständige Stelle kann jederzeit die Vorlage des\nVersicherungsscheins und den Nachweis über die Zah-\n§ 102                            lung des letzten Beitrags verlangen. Bei dem Betrieb von\nLuftfahrzeugen, die nicht der Verkehrszulassung nach § 6\nVersicherer                          bedürfen, ist als Versicherungsnachweis eine Bescheini-\n(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahr-      gung des Versicherers mitzuführen, aus der Umfang und\nzeughalters ist mit einem Versicherer mit Sitz in der        Dauer des Versicherungsschutzes ersichtlich sind. Liegt\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Niederlas-         Gruppenversicherung vor, kann die Bescheinigung mit\nsung in der Bundesrepublik Deutschland zu schließen.         Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                631\nmer ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift       3. als Erwerber eines eingetragenen Luftfahrzeugs oder\ndes Versicherers anzugeben sind. Die Bescheinigung ist            eines Anteils an einem solchen Luftfahrzeug entgegen\nden zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen.                § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 den Erwerb nicht unverzüg-\nlich anzeigt oder den Eintragungsschein nicht vorlegt;\n§ 104                              4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen\nAnzeigepflicht                             a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,\nDer Versicherer und der versicherte Halter haben der           b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht\nzuständigen Stelle (§ 7) jede Unterbrechung des Versiche-             rechtzeitig erstattet,\nrungsschutzes sowie jede Beendigung des Versiche-\nrungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen.                       c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen\nnicht macht,\nd) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zuständige\n2. Hinterlegung                                 Stelle dies gestattet;\n§ 105                              5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen\nFür die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters            a) § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,\ndurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gelten              b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläufige\ndie Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Hinterle-               Verkehrszulassung,\ngung ist durch den Hinterlegungsschein nachzuweisen.\nc) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,\nFür die Höhe der zu hinterlegenden Summe gilt § 103 sinn-\ngemäß.                                                            d) § 103 Abs. 5 Satz 2 die Bescheinigung über die\nHaftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahr-\n3. Unfallversicherung                              zeugs nicht mitführt;\n6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals\n§ 106\na) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 den erforderlichen\n(1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Fluggäste             Ausweis oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 5 den\nin allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von dem Luft-              Ausweis über die Erlaubnis oder die Bescheini-\nfahrtunternehmen zur gewerblichen Beförderung betrie-                 gung über die Anerkennung im Einzelfall nicht\nben werden.                                                           mitführt,\n(2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten muß             b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 4 zuwider-\nnach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht zuste-                  handelt;\nhen, den Anspruch auf die Versicherungssumme selb-\nständig gegen den Versicherer geltend zu machen. Im            7. als Halter eines Flugplatzes entgegen\nübrigen ist § 102 sinngemäß anzuwenden.                           a) § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den\nLandeplatz oder das Segelfluggelände nicht in\nbetriebssicherem Zustand erhält oder den Flug-\nSechster Abschnitt                                 hafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß\nbetreibt,\nKosten, Ordnungswidrigkeiten\nund Schlußvorschriften                           b) § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder\nÄnderungen der Genehmigungsbehörde nicht\nrechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht\n§ 107\nkenntlich macht;\nKosten\n8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59\nKosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen              Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt;\nder zuständigen Stelle werden nach der Kostenordnung\nder Luftfahrtverwaltung erhoben.                               9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Geneh-\nmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs-\ngesetzes entgegen § 64 Änderungen nicht oder nicht\n§ 108\nrechtzeitig anzeigt;\nOrdnungswidrigkeiten\n10. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 72 die vor-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des             geschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder sie\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          der Behörde nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nlässig                                                            rechtzeitig vorlegt;\n1. als Halter von Luftfahrtgerät                            11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen für den\na) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortver-             Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst oder besonde-\nänderungen nicht unverzüglich anzeigt,                   re Geräte zur Flugsicherung, namentlich Funknaviga-\nb) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 12           tionseinrichtungen, ohne die erforderliche Zustim-\nAbs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;                            mung einrichtet oder betreibt;\n2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen              12. (weggefallen)\na) (weggefallen)                                         13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im Gel-\nb) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staats-              tungsbereich dieser Verordnung entgegen\nzugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der             a) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine\nAnlage 1 am Luftfahrzeug führt;                              deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt,","632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nb) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkun-\nden mit sich führt,                                                             § 109\nc) § 99 Abs. 4 Satz 3 ein Luftfahrzeug weiter betreibt,                         Inkrafttreten\nd) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächst-         (1) (Inkrafttreten)\ngelegenen Flugplatz landet;                            (2) (Außerkrafttreten)\n14. als Versicherer oder Halter eines Luftfahrzeugs ent-       (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechts-\ngegen § 104 der Zulassungsbehörde die Unterbre-          wirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigun-\nchung des Versicherungsschutzes oder die Beendi-         gen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden\ngung des Versicherungsverhältnisses nicht unverzüg-      an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.\nlich anzeigt;\n15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11\n§ 110\nAbs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich\nanzeigt.                                                                        (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                633\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)\nVorschriften über den Eintragungsschein\nund das Lufttüchtigkeitszeugnis\nsowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen\nI.                                (3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die\nKennzeichnung auf der unteren Seite der linken Trag-\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis\nfläche und – soweit vorhanden – an beiden Seiten des\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach          Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).\nden dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:\n4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind\nfür Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-     entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde\nflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1                oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unver-\nund 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.             wischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem\nZustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buch-\nII.                                stabens D und des Eintragungszeichens an den\nSeitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen                ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höch-\n1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motor-          stens 15 Grad zulässig.\nsegler und bemannte Ballone führen als Staats-               (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform\nzugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den               einnehmen und möglichst in der Weise angebracht\nBuchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung               werden, daß sie durch Bauteile nicht verdeckt werden.\n(Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.                Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich\nin der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungs-\n2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben\nzeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den\ndes Eintragungszeichens verwendet:\nAußenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf\nFlugzeuge                                                    den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleich-\nüber 20 t höchstzulässige Startmasse             A,      bleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinter-\nkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Ober-\nvon 14 bis 20 t                                  B,\nkante der Buchstaben muß nach der Vorderkante der\nvon 5,7 bis 14 t                                 C,      Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder\neinmotorig bis 2 t                               E,      senkrechten Kante mindestens ein Streifen von 5 cm\nfrei bleiben.\neinmotorig von 2 bis 5,7 t                       F,\nmehrmotorig bis 2 t                              G,      (3) Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens betra-\ngen:\nmehrmotorig von 2 bis 5,7 t                      I,\nam Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern,\nDrehflügler                                          H,       Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen\nLuftschiffe                                          L,       (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von\nLuftschiffen und Ultraleichtflugzeugen\nMotorsegler                                          K,\n(soweit vorhanden)                              30 cm,\nLuftsportgeräte,\nan den Tragflächen von Flugzeugen, Motor-\nmotorgetrieben                                   M,\nseglern und Luftsportgeräten sowie an\nnichtmotorgetrieben                              N,       der Hülle von Luftschiffen und bemannten\nbemannte Ballone                                     O.       Ballonen                                        50 cm.\n3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den         Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buch-\nBuchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden            stabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrift-\nSeiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden           höhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein\nSeiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flug-         Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die\nzeuge bis 5,7 t Höchstgewicht und Motorsegler führen         Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel\nden Buchstaben D und das Eintragungszeichen außer-           der Schrifthöhe entsprechen.\ndem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).\n5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine\n(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Ein-         Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Num-\ntragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, daß        mer 4.\ndie Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar\nsind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und       6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das\nauf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9       Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2\nund 10).                                                     erster Halbsatz sowie auf der Kappe.","634             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nIII.                               Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen Gründen\nnicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die\nBundesflagge\nzuständige Stelle Abweichungen von Abschnitt II Nr. 3\n1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segelflug-      bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.\nzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf\nbeiden Seiten des Leitwerks möglichst in der oberen      2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und\nHälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des Rumpfes in        das Eintragungszeichen sowie Muster und Werk-\nFlugrichtung hinter dem Buchstaben D und dem Ein-           nummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muß an\ntragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a und 10).               zugänglicher Stelle in der Nähe des Haupteinstiegs fest\nmit dem Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und\n(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf bei-       seine Beschriftung müssen dauerhaft und feuerfest\nden Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das Verhält-      sein.\nnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der drei gleich\nbreiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5, die Gesamthöhe     3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem\nmindestens 15 cm betragen.                                  Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flugkörper mit Eigen-\n2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder               antrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und\nführen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüber-              die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuer-\nliegender Anordnung außen auf der Hülle; die Gesamt-        fester Beschriftung führen.\nhöhe muß hierbei jedoch mindestens 30 cm betragen.\n4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen\nIV.                                stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kenn-\nzeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen hier-\nGemeinsame Vorschriften                         von kann die zuständige Stelle genehmigen. Die Erkenn-\nbarkeit der Kennzeichen darf durch die Reklame nicht\n1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der             beeinträchtigt werden.\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an der\nvorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschriebenen        (2) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999     635\n(Vorderseite)                                    Muster 1\n(Rückseite)","636      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nMuster 2                                    (Vorderseite)\n(Rückseite)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999            637\nMuster 3\n(§ 10 LuftVZO)\nMuster 4\n(§ 18 LuftVZO)\nMuster 5\n(weggefallen)","638       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nMuster 6\nD-ABCD\nMuster 6a\nD-IABC","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999      639\nMuster 7\nD-HABC\nMuster 7a\nD-HABC","640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nMuster 8\nD-EFGH\nAnsicht von unten\nMuster 9\nD-LABC","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999        641\nMuster 10\nD-LABC\nSeitenansicht\nD-LABC\nAnsicht von unten","642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nMuster 11a\nCBA M - D\nD-MABC\nMuster 11b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999      643\nMuster 12\nD- N\nABC\nMuster 13","644                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nAnlage 2\n(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)\nVorschriften für Luftfahrerschulen\nI.                                     Der Nachweis kann in Form eines Prüfungsge-\nspräches sowie anhand der organisatorischen\nDie Einrichtung der Luftfahrerschule, die Lehrmittel, das\nVorkehrungen zur Erteilung der Erlaubnis an die\nLehrpersonal und der Ausbildungsleiter, die Betriebs-\nLuftfahrerschule geführt werden. Die zuständige\ngrundlagen, die Luftfahrzeuge und die für die Ausbildung\nStelle kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn\nvorgesehenen Flugplätze müssen folgenden Anforderun-\nder Ausbildungsleiter wegen des Verlustes der\ngen entsprechen:\nkörperlichen Tauglichkeit nicht mehr im Besitz\n1. Einrichtungen der Luftfahrerschule                                       einer gültigen Erlaubnis ist und die weitere Tätig-\nkeit des Ausbildungsleiters auf ein Jahr beschränkt\n1.1 L e h r r ä u m e                                                   wird. Bei gewerblichen Luftfahrerschulen mit Aus-\nFür je 20 gleichzeitig auszubildende Bewerber                      nahme derjenigen für Luftsportgeräteführer muß\nmuß mindestens ein Lehrraum vorhanden sein. Die                    der Ausbildungsleiter als solcher hauptberuflich\nLehrräume müssen nach Größe, Beschaffenheit                        tätig sein. Der Ausbildungsleiter einer Luftfahrer-\nund Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungs-                   schule für Luftsportgeräteführer darf nicht an einer\nbetrieb zulassen.                                                  weiteren Luftfahrerschule als Ausbildungsleiter\ntätig sein; der Beauftragte kann Ausnahmen zu-\n1.2 F l u g v o r b e r e i t u n g s r a u m                           lassen.\nFür Zwecke der Flugvorbereitung muß ein Flug-\nvorbereitungsraum mit allen erforderlichen Ein-                3.2 F l u g l e h r e r\nrichtungen wie Kartentischen, Fernsprecher, Mit-                   Fluglehrer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie\nteilungsbrett sowie Kartenmaterial, Luftfahrthand-                 über ausreichende Flugerfahrung als Luftfahr-\nbuch, Nachrichten für Luftfahrer, Notams und                       zeugführer verfügen. Für jeweils bis zu 10 Bewer-\nsonstige Unterlagen für die Flugvorbereitung zur                   bern, die an der Ausbildung gleichzeitig teilneh-\nVerfügung stehen. Luftfahrerschulen für Luftsport-                 men, muß mindestens ein Fluglehrer zuständig\ngeräteführer bedürfen keines Flugvorbereitungs-                    sein. Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß\nraumes. Luftfahrerschulen für Ultraleichtflugzeug-                 für eine geringere Zahl von Bewerbern ein Flug-\nführer müssen mit den Einrichtungen nach Satz 1                    lehrer zuständig ist, wenn dies die Art der Luft-\nausgerüstet sein.                                                  fahrerschule erfordert. An gewerblichen Luftfah-\n1.3 F l u g ü b u n g s g e r ä t e                                     rerschulen zur Ausbildung von Flugzeugführern\nund Hubschrauberführern muß mindestens ein\nFür die Ausbildung zum Erwerb der lnstrumenten-                    Drittel der Fluglehrer hauptberuflich tätig sein. Die\nflugberechtigung muß mindestens ein den Anfor-                     Erlaubnisbehörde kann die Beschäftigung haupt-\nderungen des Ausbildungszweckes genügendes                         beruflich Tätiger auch an nicht gewerblichen Luft-\nInstrumentenflugübungsgerät zur Verfügung ste-                     fahrerschulen für Flugzeugführer und Hubschrau-\nhen. Das lnstrumentenflugübungsgerät muß in                        berführer verlangen, wenn es der Umfang des\neinem von anderen Lehrräumen getrennten Raum                       Ausbildungsbetriebes erfordert. Für je 5 Fluglehrer\nuntergebracht sein.                                                ist ein Cheffluglehrer zu bestellen, der die Einheit-\nlichkeit der Ausbildungsmethoden und den Fort-\n2. Lehrmittel und Lernhilfen\ngang der Flugausbildung der Bewerber über-\nAls Lehrmittel sind geeignete Unterrichtsunterlagen für                 wacht. Die Aufgaben des Cheffluglehrers und des\nalle Lehrfächer, Modelle von Triebwerken, Luftfahr-                     Ausbildungsleiters können von einer Person wahr-\nzeugteilen und Luftfahrzeugsystemen oder Bildtafeln,                    genommen werden.\nFilme und dergleichen vorzuhalten.\n3.3 L e h r p e r s o n a l a n F l u g ü b u n g s g e r ä t e n\n3. Ausbildungsleiter und Lehrpersonal\nDas an einem Flugübungsgerät tätige Lehrperso-\n3.1 A u s b i l d u n g s l e i t e r                                   nal muß entsprechend der Art des Flugübungs-\nDer Ausbildungsleiter muß mindestens drei Jahre                    gerätes fachlich und pädagogisch geeignet sein.\nals Fluglehrer tätig gewesen sein. Der Ausbil-                     Das Lehrpersonal hat seine Eignung der Erlaubnis-\ndungsleiter muß im Besitz einer gültigen Erlaubnis                 behörde gemäß den Richtlinien des Bundes-\nsein. Er muß ferner im Besitz derjenigen Lehr-                     ministers für Verkehr für die Anerkennung von\nberechtigung sein, die für die Art der an der Luft-                lnstrumentenflugübungsgeräten bei der Ausbil-\nfahrerschule betriebenen praktischen Ausbildung                    dung und Prüfung des Luftfahrtpersonals und des\nvorgeschrieben ist. Der Ausbildungsleiter muß                      hierbei tätigen Lehrpersonals nachzuweisen. Die\nbesondere Kenntnisse im Luftrecht sowie beson-                     Richtlinien werden in den Nachrichten für Luft-\ndere organisatorische Fähigkeiten nachweisen.                      fahrer bekanntgemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 645\n3.4 T h e o r i e l e h r e r                                      die den geringeren Anforderungen an diese Luft-\nfahrerschulen Rechnung trägt. Das gleiche gilt für\nDas Lehrpersonal für den theoretischen Unterricht\nnichtgewerbliche Luftfahrerschulen für die Ausbil-\nmuß fachlich und pädagogisch geeignet sein.\ndung von Privatflugzeugführern.\nJeder Theorielehrer hat seine Eignung anhand von\nihm erarbeiteter Unterlagen für den Unterricht             4.4 Luftfahrerschulen für Luftsportgeräteführer haben\nsowie in einer Lehrprobe in dem Fach, für das er               ein Ausbildungsbuch zu führen und darin Datum,\nvorgesehen ist, nachzuweisen. Die zuständige                   Gelände, Namen der Bewerber und Fluglehrer, Art\nStelle kann im Einzelfall von der Lehrprobe abse-              und Anzahl der Übungen je Bewerber sowie\nhen, wenn die vorgesehene Lehrperson nachweis-                 besondere Vorkommnisse aufzuzeichnen.\nlich als Lehrer in dem betreffenden Fach tätig\ngewesen ist.                                            5. Luftfahrzeuge\n5.1 Luftfahrzeuge müssen in einer Zahl zur Verfügung\n4. Flugbetriebshandbuch\nstehen, die eine zügige Ausbildung der Bewerber\n4.1 Als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage ist für               ermöglicht, mindestens jedoch zwei Luftfahrzeu-\ndas im Flugbetrieb tätige Personal einer Luftfah-              ge. Bei Flugzeugen muß mindestens ein Flugzeug\nrerschule für Flugzeugführer oder Hubschrauber-                mit vier oder mehr Sitzen ausgestattet sein. Im all-\nführer ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und               gemeinen soll für je 5 Bewerber, die gleichzeitig an\nauf dem neuesten Stand zu halten. Das Flug-                    der Ausbildung teilnehmen, mindestens ein der\nbetriebshandbuch bedarf der Zustimmung der                     angestrebten Erlaubnis oder Berechtigung ent-\nErlaubnisbehörde. Es muß alle für die sichere                  sprechendes Luftfahrzeug vorhanden und einsatz-\nDurchführung und Überwachung des Flugbetriebs                  bereit sein. Soweit für Luftfahrzeuge die Eintra-\nerforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere                 gung in die Luftfahrzeugrolle oder ein Verzeichnis\nsind Aufgaben und Verantwortungsbereiche des                   nach § 18a vorgeschrieben ist, dürfen zur Ausbil-\nim Flugbetrieb tätigen Personals abzugrenzen und               dung nur darin eingetragene Luftfahrzeuge ver-\nVerfahren der Flugvorbereitung und Flugdurch-                  wendet werden.\nführung, Verfahren zur Festlegung von Flughafen-           5.2 Die Luftfahrzeuge müssen für den Ausbildungs-\nwettermindestbedingungen und           Sicherheits-            zweck geeignet sein. Die zuständige Stelle kann\nmindesthöhen, Notverfahren und Verhalten in                    in Ergänzung zu den Bau-, Betriebs- und Aus-\nbesonderen Fällen festzulegen. Ferner sind eine                rüstungsvorschriften eine zusätzliche Ausrüstung\nMindestausrüstungsliste für jedes Luftfahrzeug                 für die bei der Ausbildung verwendeten Luftfahr-\nentsprechend den Betriebsvorschriften zu erstel-               zeuge vorschreiben, wenn dies für den Ausbil-\nlen und die Unterrichtszeiten einschließlich der               dungszweck oder die Sicherheit des Luftverkehrs\nhöchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten                    erforderlich ist. Luftfahrzeuge dürfen die festgeleg-\nsowie angemessener Ruhezeiten festzulegen. Das                 ten Lärmgrenzwerte nicht überschreiten.\nFlugbetriebshandbuch muß eine Anweisung ent-\nhalten, die eine Mitnahme von Personen, soweit          6. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nsie sich nicht im Rahmen der Ausbildung, Prüfung\nvon Luftfahrern oder Aufsicht über Luftfahrerschu-         Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer gewerbli-\nlen an Bord befinden, bei Schulflügen untersagt.           chen Luftfahrerschule soll so groß sein, daß der Betrieb\nAusnahmen von dieser Anweisung sind bei Über-              zeitweise mit einer geringen Zahl von Bewerbern fort-\nlandflügen mit Fluglehrer, bei denen keine Not-            geführt und die Verpflichtung zur Ausbildung den\nverfahren geübt werden, mit Zustimmung des                 Bewerbern gegenüber eingehalten werden kann.\nAusbildungsleiters zulässig.\n7. Flugplätze\n4.2 Als Teil des Flugbetriebshandbuches hat die Luft-          7.1 Bei der Auswahl des Flugplatzes, bei dem der\nfahrerschule ein Ausbildungshandbuch zu erstel-                Schwerpunkt für die Ausbildung zum erstmaligen\nlen. Das Ausbildungshandbuch muß den aufeinan-                 Erwerb einer Erlaubnis oder der lnstrumentenflug-\nder abgestimmten Gang der theoretischen und                    berechtigung liegt, sind die geringen Erfahrungen\npraktischen Ausbildung entsprechend den Ausbil-                der Bewerber zu berücksichtigen. Die Mindestlän-\ndungsvorschriften sowie sonstige, für die Ausbil-              ge der Start- und Landebahn soll bei der Ausbil-\ndung wesentliche Angaben enthalten. Die theoreti-              dung von Flugzeugführern die eineinhalbfache\nsche und praktische Ausbildung ist so zu planen,               Länge der für einen sicheren Start oder eine siche-\ndaß der Ausbildungserfolg durch eine übermäßige                re Landung der verwendeten Flugzeugmuster\nBeanspruchung der Bewerber nicht gefährdet                     erforderlichen Start- und Landebahnlänge unter\nwird. Über den Ablauf der theoretischen und prak-              der Annahme der ungünstigsten, die Leistungen\ntischen Ausbildung sind Aufzeichnungen entspre-                der Flugzeuge beeinflussenden Faktoren betra-\nchend den Ausbildungsvorschriften zu führen.                   gen.\nForm und Inhalt der Aufzeichnungen sind von der\nLuftfahrerschule festzulegen.                              7.2 Für die Ausbildung im lnstrumentenflug muß der\nFlugplatz mit den Einrichtungen und Anflughilfen\n4.3 Auf Luftfahrerschulen für Luftschifführer, Segel-              für lnstrumentenanflüge ausgerüstet sein. Ist der\nflugzeugführer, Motorseglerführer und Freiballon-              Flugplatz, an dem die Luftfahrerschule eingerich-\nführer, soweit deren Ausbildung an einer Luft-                 tet werden soll, nicht für Instrumentenanflüge\nfahrerschule durchzuführen ist, ist Nummer 4.1 mit             geeignet, muß ein anderweitiger entsprechend\nder Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Flug-                geeigneter Flugplatz in angemessener Entfernung\nbetriebshandbuches eine Dienstanweisung tritt,                 zur Verfügung stehen.","646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n7.3 Der Flugplatz muß über ein fahrbares Feuerlösch-               Start- und Landestelle sind geeignete Wind-\ngerät, geschultes Personal und Rettungsgerät                  richtungsanzeiger und Erste-Hilfe-Ausstattungen\nsowie über ein fahrbereites Kraftfahrzeug während             anzubringen und bereitzustellen.\ndes Schulflugbetriebes verfügen. Auf Segelflug-\ngeländen, auf denen ausschließlich Windenstarts\ndurchgeführt werden, ist ein fahrbares Feuerlösch-                                II.\ngerät nicht erforderlich.\nDie zuständige Stelle kann von den Anforderungen des\n7.4 Auf einem Gleitfluggelände sind die Anforderun-       Abschnittes I Erleichterungen zulassen, wenn besondere\ngen nach Nummer 7.1 sinngemäß anzuwenden;            Umstände dies rechtfertigen und eine Gefährdung der\ndas überflogene Gelände ist einzubeziehen. An        Sicherheit nicht zu erwarten ist.\nAnlage 3\n(zu § 24a Abs. 3)\nVorschriften für die\nAnerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen\nEine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß folgen-          für Untersuchungen des Sehorgans:\nden technischen und organisatorischen Voraussetzungen            Lesetafeln, Leseprobetafeln, Tafeln nach lshihara und\nentsprechen:                                                     Stilling, Anomaloskop, Maddoxkreuz, Stereoskop, Peri-\nmeter, Skotoptikometer, Akkomodationsgerät, Augen-\n1. Einrichtung und Geräte                                        spiegel, Spaltlampe, Tonometer;\nEine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß über           für medizinische Laboruntersuchungen:\nEinrichtungen und Geräte verfügen, die für eine ord-\nnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen                a) Blutuntersuchung:\nUntersuchungen erforderlich sind. An Mindestausrü-               Blutkörperchensenkungsgerät, Zählkammern für\nstung müssen vorhanden sein:                                     Erythro-, Leuko- und Thrombocyten, Mikroskop,\nZentrifuge, thermostatreguliertes Wasserbad, Photo-\nfür die Allgemeinuntersuchung:                                   meter;\nMaßband, Meßlatte, geeichte Personenwaage, Zungen-           b) Harnuntersuchung:\nspatel, Taschenlampe, Reflexhammer, Stethoskop;\nReagenzgläser, Objektträger, Urin-Zentrifuge, Mikro-\nfür Untersuchungen des Herz- und Kreislaufsystems:               skop, Chemikalien zur Durchführung der Reaktion\nauf Eiweiß und Zucker sowie ein Polarimeter.\nBlutdruckapparat mit auskultatorischer oder elektri-\nscher Anzeige, EKG-Gerät für alle Ableitungen und         2. Tätigkeit von Fachärzten im Rahmen einer flieger-\nPhonocardiographie;                                          ärztlichen Untersuchungsstelle\nfür Untersuchungen des Atemsystems:                          Teiluntersuchungen auf höchstens zwei der unter\nNummer 1 aufgeführten Gebiete können auch von\nSpirometer zur Bestimmung der Vitalkapazität und des         Fachärzten durchgeführt werden, die auf Grund einer\nTiffeneau-Wertes, Röntgeneinrichtung für Lungenauf-          vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Unter-\nnahme ap und seitlich sowie zur Durchleuchtung;              suchungsstelle als selbständige Ärzte tätig werden. In\ndiesen Fällen muß sichergestellt sein, daß sich zeitliche\nfür Untersuchungen des Gehörs und Gleichge-\nVerzögerungen in der Feststellung der Tauglichkeit von\nwichtsorgans:\nLuftfahrtpersonal in zumutbaren Grenzen halten. Die\nOtoskop, Audiometer und Sprachaudiometer, Diapha-            Ausstattung der Praxis der Vertragsärzte gilt als Aus-\nnoskop, Frenzelbrille;                                       stattung der Untersuchungsstelle nach Nummer 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                                                     647\nAnhang                                                                   Anlage 4\nBesondere Anerkennungsverfahren                                                                (zu § 28a)\nBesondere Anforderungen für die Gültigerklärung\nEignungsprüfung für die be-\nsondere Anerkennung*)\n– Überprüfung der Kenntnisse\nüber die vom Aufnahmemit-\ngliedstaat erlassenen Anfor-\nderungen, die in den Anwen-\ndungsbereich des Anhangs 6\nder Konvention von Chicago\nfallen, in einer Amtssprache\ndes Staates, in dem die Gültig-\nEinsatzbereich           Erlaubnis       Gesundheitliche Tauglichkeit      Alter                    Erfahrung\nerklärung beantragt wurde,\noder in Englisch, je nach Wahl\ndes Antragstellers.\n– Praktische Überprüfung ein-\nschließlich der Befähigung\nzum Instrumentenflug, im Flug\noder im Simulator (die Einzel-\nheiten der Überprüfungen sind\nin dieser Spalte nachstehend\nfallweise aufgeführt).\n(1)                   (2)                      (3)                   (4)                         (5)                               (6)\n1. Gewerblicher Luft-\nverkehr mit FAR 25/\nJAR 25-Flugzeugen\na) Verantwortlicher     a) ATPL-A          a) Fliegerärztliches           a) 21 – 60   a) 1 500 Std. als PIC auf FAR 25/     a) Praktische Über-\nLuftfahrzeugführer                         Tauglichkeitszeugnis                        JAR 25-Flugzeugen                      prüfung, einschl.\n(PIC)                                      Klasse 1 ohne Ein-                                                                 IR-Prüfung, im Flug\nschränkungen                                                                       oder im Simulator\nb) Zweiter Luftfahr-    b) ATPL-A          b) Fliegerärztliches           b) 21 – 60   b) 1 500 Std. auf FAR 25/             b) Praktische Über-\nzeugführer                                 Tauglichkeitszeugnis                        JAR 25-Flugzeugen                      prüfung, einschl.\nKlasse 1 ohne                                                                      IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                    oder im Simulator\n2. Gewerblicher Luft-\nverkehr, ausgenommen\nmit FAR 25/\nJAR 25-Flugzeugen\na) PIC                  a) CPL-A           a) Fliegerärztliches           a) 21 – 60   a) 1 000 Std. als PIC auf Flug-       a) Praktische Über-\n(mit IR)          Tauglichkeitszeugnis                        zeugen im gewerblichen                 prüfung, einschl.\nKlasse 1 ohne Ein-                          Luftverkehr seit Erlangung             IR-Prüfung, im Flug\nschränkungen                                der IR                                 oder im Simulator\nb) Zweiter Luftfahr-    b) CPL-A           b) Fliegerärztliches           b) 21 – 60   b) 1 000 Std. im gewerblichen         b) Praktische Über-\nzeugführer               (mit IR)          Tauglichkeitszeugnis                        Luftverkehr                            prüfung, einschl.\nKlasse 1 ohne                                                                      IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                    oder im Simulator\n3. a) Arbeitsflüge mit     a) CPL-A           a) Fliegerärztliches           a) 21 – 60   a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen a) Praktische Überprüfung\nFlugzeugen                                 Tauglichkeitszeugnis                        herkömmlicher Bauart, davon            für die beabsichtigte\n(ausgenommen                               Klasse 1 ohne Ein-                          200 Std. auf solchen Arbeits-          Tätigkeit\nSchulungsflüge)                            schränkungen                                flügen, für die die Anerkennung\nbeantragt wird, einschl. 50 Std.\neinschlägige Flugerfahrung in\nden letzten 12 Monaten\nb) Arbeitsflüge mit     b) CPL-H           b) Fliegerärztliches           b) 21 – 60   b) 700 Std. als PIC auf Hub-          b) Praktische Überprüfung\nHubschraubern                              Tauglichkeitszeugnis                        schraubern, davon 200 Std. auf         für die beabsichtigte\n(ausgenommen                               Klasse 1 ohne                               solchen Arbeitsflügen, für die         Tätigkeit\nSchulungsflüge und                         Einschränkungen                             die Anerkennung beantragt\nEinsätze über See)                                                                     wird, einschl. 50 Std. einschlä-\ngige Flugerfahrung in den letz-\nten 12 Monaten\n4. Gewerblicher Luftver-\nkehr oder Einsätze über\nSee mit Hubschraubern\na) PIC                  a) ATPL-H          a) Fliegerärztliches           a) 21 – 60   a) 1 500 Std. als PIC auf solchen a) Praktische Über-\n(mit IR, falls    Tauglichkeitszeugnis                        Flügen, für die die Anerkennung        prüfung, ggf. einschl.\nIFR-Flüge         Klasse 1 ohne Ein-                          beantragt wird. Falls IR erforder-     IR-Prüfung, im Flug\nerforder-         schränkungen                                lich, 500 Std. Flugerfahrung           oder im Simulator\nlich)                                                         seit Erlangung der IR\nb) Zweiter Luftfahr-    b) CPL-H           b) Fliegerärztliches           b) 21 – 60   b) 1 500 Std. auf solchen Flügen, a) Praktische Über-\nzeugführer               (mit IR, falls    Tauglichkeitszeugnis                        für die die Anerkennung bean-          prüfung, ggf. einschl.\nIFR-Flüge         Klasse 1 ohne                               tragt wird. Falls IR erforderlich,     IR-Prüfung, im Flug\nerforder-         Einschränkungen                             500 Std. Flugerfahrung seit            oder im Simulator\nlich)                                                         Erlangung der IR\nIR = Instrument rating.\n*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.\nAls Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge."]}