{"id":"bgbl1-1999-17-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":17,"date":"1999-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/17#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_17.pdf#page=32","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1999-03-27T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":32,"num_pages":30,"content":["580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 27. März 1999\nAuf Grund des Artikels 10 des Elften Gesetzes zur Ände-   zu 3. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 15 des Luftver-\nrung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998                  kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n(BGBl. I S. 2432, 3127) in Verbindung mit Artikel 56 des           chung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113),\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nzu 4. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftverkehrs-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der\nvom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113),\nWortlaut der Luftverkehrs-Ordnung in der seit dem 1. März\n1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-          zu 5. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit\nsung berücksichtigt:                                               Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                  sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981\nvom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117),                       (BGBl. I S. 61),\n2. den am 14. Februar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1   zu 6. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10, 15 und\nder Verordnung vom 29. Januar 1975 (BGBl. I S. 445),           Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I\n3. den am 7. Dezember 1975 in Kraft getretenen Artikel 1          S. 61) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nder Verordnung vom 28. November 1975 (BGBl. I                  keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nS. 2951),                                                      (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n4. den am 1. März 1976 in Kraft getretenen § 136 Abs. 3           5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864),\nder Verordnung vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53,\nzu 7. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge-\n1097),\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. die am 21. November 1985 in Kraft getretene Verord-            14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),\nnung vom 1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1312),\nzu 8. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan-\n6. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 1            passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nder Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097),            S. 705) aus Anlaß des § 64 Abs. 1 des Postverfas-\n7. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1            sungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),\nund den am 29. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 9. des § 31b Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,\nder Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I                  der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom\nS. 2391; 1993 I S. 420),                                       23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden\n8. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 87            ist, und auf Grund des § 32 Abs. 3 Satz 3 des Luft-\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I                   verkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch-\nS. 278),                                                       stabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I\nS. 1370) neu gefaßt worden ist,\n9. die am 29. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung\nvom 18. Mai 1993 (BGBl. I S. 710, 747),                 zu 10. des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch\nArtikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1992\n10. den am 9. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der\n(BGBl. I S. 1370) geändert worden ist,\nVerordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750),\n11. die am 29. März 1995 in Kraft getretene Verordnung      zu 11. des § 31b Abs. 1 Satz 1 und des § 31c Nr. 4 des\nvom 21. März 1995 (BGBl. I S. 391),                            Luftverkehrsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 15\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370)\n12. die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Verordnung            eingefügt worden sind, und des § 32 Abs. 1 Satz 1\nvom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2995),                       Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\n13. die am 26. März 1998 in Kraft getretene Verordnung             Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I\nvom 5. März 1998 (BGBl. I S. 461),                             S. 61), des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5\ndes Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Abs. 1\n14. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Arti-             Satz 5 durch Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung vom\nkel 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I                26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert\nS. 2470),                                                      worden ist, des § 39 des Bundes-Immissions-\n15. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 5              schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndes Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432,             chung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\n3127).                                                  zu 12. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32\nAbs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luft-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nzu 2. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge-             chung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), von\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                denen § 32 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 16\n4. November 1968 (BGBl. I S. 1113),                         Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1992","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                      581\n(BGBl. I S. 1370) neu gefaßt worden ist, und des            zu 13. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsge-\n§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes,                 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Geset-                  14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1\nzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt                  Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli\nworden ist,                                                        1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist.\nBonn, den 27. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering\n2","582               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nLuftverkehrs-Ordnung\n(LuftVO)\nInhalt süb ersic ht\nErster Abschnitt                           § 26b Standortmeldungen\nPflichten der Teilnehmer am Luftverkehr                  § 26c (weggefallen)\n§ 1   Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr                 § 26d Startmeldung\n§ 2   Verantwortlicher Luftfahrzeugführer                          § 27  Landemeldung\n§ 3   Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers                 § 27a Flugverfahren\n§ 3a Flugvorbereitung\nDritter Abschnitt\n§ 3b Mitführung von Urkunden und Ausweisen\nSichtflugregeln\n§ 4   Anwendung der Flugregeln\n§ 28  Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der\n§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät                       Klassifizierung B bis G\n§ 5   Anzeige von Flugunfällen und Störungen                       § 29  (weggefallen)\n§ 5a Startverbot                                                   § 30  (weggefallen)\n§ 31  Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen\nZweiter Abschnitt                                 nach Sichtflugregeln\nAllgemeine Regeln                            § 32  Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken\n§ 6   Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überland-            § 33  Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\nflügen nach Sichtflugregeln\n§ 34  Such- und Rettungsflüge\n§ 7   Abwerfen von Gegenständen\n§ 8   Kunstflug                                                                            Vierter Abschnitt\n§ 9   Schlepp- und Reklameflüge                                                        Instrumentenflugregeln\n§ 9a Uhrzeit und Maßeinheiten                                      § 35  (weggefallen)\n§ 10  Luftraumordnung                                              § 36  Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumenten-\nflugregeln\n§ 11  Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen\n§ 37  Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen\n§ 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit                                nach Instrumentenflugregeln\n§ 11b Zugelassene Ausnahmen                                        § 38  (weggefallen)\n§ 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeu-         § 39  (weggefallen)\ngen mit Strahltriebwerken\n§ 40  Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum\n§ 12  Vermeidung von Zusammenstößen                                      Flug nach Sichtflugregeln\n§ 13  Ausweichregeln                                               § 41  (weggefallen)\n§ 14  Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsportgeräten         § 42  Abbruch von Landeanflügen\n§ 15  Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen, Dreh-\nflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Segelflugzeugen                            Fünfter Abschnitt\n§ 16  Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flug-                     Bußgeld- und Schlußvorschriften\nkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von\n§ 43  Ordnungswidrigkeiten\nHängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit\nSprungfallschirmen                                           § 44  Inkrafttreten\n§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums             § 45  (weggefallen)\n§ 17  Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter\nAnlage 1\n§ 18  Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-\nBedingungen                                                                     Vorschriften über die von\nLuftfahrzeugen zu führenden Lichter\n§ 19  Luftfahrzeuge auf dem Wasser\n§ 20  Gefahrenmeldung                                                                          Anlage 2\n§ 21  Signale und Zeichen                                                                Signale und Zeichen\n§ 21a Regelung des Flugplatzverkehrs                                                           Anlage 3\n§ 22  Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung                             Halbkreis-Flughöhen\n§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beför-                                     Anlage 4\nderung von Personen oder Sachen\nLuftraumklassifizierung und\n§ 23  Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-                    Flugsicherungsbetriebsdienste\nstelle\n§ 24  Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen                                    Anlage 5\nAusweise                                                                       Bedingungen für Flüge nach\n§ 25  Flugplanabgabe                                                             Instrumenten- und Sichtflugregeln\n§ 26  Flugverkehrskontrollfreigabe                                                             Anlage 6\n§ 26a Funkverkehr                                                                 Ausnahmeberechtigte Flugzeuge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 583\nErster Abschnitt                                                       §3\nPflichten der Teilnehmer am Luftverkehr                                         Rechte und\nPflichten des Luftfahrzeugführers\n§1                                  (1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht\nüber die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die während\nGrundregeln                            des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus\nfür das Verhalten im Luftverkehr                 Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu tref-\n(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu          fen.\nverhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr              (2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß die\ngewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt      Vorschriften dieser Verordnung und sonstiger Verordnun-\noder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be-              gen über den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Aus-\nhindert oder belästigt wird.                                   übung der Luftaufsicht zur Durchführung des Flugs ergan-\n(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs       genen Verfügungen eingehalten werden.\nverursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ord-\nnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar                                             § 3a\nerfordert.                                                                           Flugvorbereitung\n(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke            (1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeug-\noder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger       führer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für\noder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufga-         die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind,\nben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied     vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß\nder Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen     das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem\nund nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.           Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht über-\nschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden\n§2                               sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im\nBordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.\nVerantwortlicher Luftfahrzeugführer\n(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflug-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Rechte\nplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug\nund Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten für den ver-\nnach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugfüh-\nantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhängig davon, ob\nrer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vor-\ner das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht.\nhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für\n(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am             den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung\nBoden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu           bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt\nführen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luft-       unberührt.\nfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbil-              (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes\ndungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle          hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der\ndes Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt         Platzrunde nicht mehr beobachten kann.\nhat.\n(3) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berech-                                   § 3b\ntigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Luftfahrzeug-\nMitführung von Urkunden und Ausweisen\nführer, wer als solcher bestimmt ist. Die Bestimmung ist\nvom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter, bei            Die Verpflichtung, die für den Betrieb erforderlichen\neiner juristischen Person von dem vertretungsberechtig-        Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mit-\nten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Verpflichteten steht     zuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationa-\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des           len Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem\nUnternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem          Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs sowie\nausdrücklich damit betraut ist, die Bestimmung nach            bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des diese\nSatz 1 in eigener Verantwortlichkeit zu treffen.               Papiere ausstellenden Staates. In jedem Falle sind diese\nUnterlagen auch in englischer Sprache mitzuführen.\n(4) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift des\nAbsatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwortlich,\nder das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen                                       §4\nLuftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem Flughandbuch                          Anwendung der Flugregeln\noder in der Betriebsanweisung des Luftfahrzeugs der Sitz\n(1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den\ndes verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht besonders\nAllgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luft-\nbezeichnet, gilt\nfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den Sicht-\n1. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen            flugregeln (§§ 28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln\nmit nebeneinander angeordneten Sitzen der linke Sitz,      (§§ 36 bis 42).\n2. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen               (2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die\nmit hintereinander angeordneten Sitzen der beim            in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte für Sicht,\nAlleinflug einzunehmende Sitz,                             Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie Höhe der\nHauptwolkenuntergrenze erreicht oder überschritten wer-\n3. bei Drehflüglern der rechte Sitz\nden. Bei diesen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeug-\nals der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers.         führer nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn er es im","584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nFlugplan anzeigt; er muß nach Instrumentenflugregeln flie-    b) Ort und Zeit des Unfalls oder der schweren Störung,\ngen, wenn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ihn       c) Art, Muster, Kenn- und Rufzeichen des Luftfahrzeugs,\naus Gründen der Flugsicherheit hierzu anweist.\nd) Name des Halters des Luftfahrzeugs,\n(3) Nach Instrumentenflugregeln muß geflogen werden,\nwenn die in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte    e) Zweck des Flugs, Start- und Zielflugplatz,\nfür Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie         f) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,\nHöhe der Hauptwolkenuntergrenze nicht erreicht werden.\ng) Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,\nBei diesen Flugverhältnissen darf der Luftfahrzeugführer\nnach Sichtflugregeln nur fliegen, wenn ihm eine Flugver-      h) Umfang des Personen- und Sachschadens,\nkehrskontrollfreigabe nach § 28 Abs. 4 erteilt worden ist.    i) Angaben über beförderte gefährliche Güter,\n(4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen werden      j) Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren\ndie in Anlage 5 beschriebenen Höchstgeschwindigkeiten             Störung.\nfestgelegt. Soweit es die Verkehrslage zuläßt und die\nSicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird, kann   Zur Vervollständigung der Meldung ist der Halter des Luft-\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall       fahrzeugs auf Verlangen der Bundesstelle für Flugunfall-\nAusnahmen zulassen.                                           untersuchung verpflichtet, einen ausführlichen Bericht auf\nzugesandtem Formblatt binnen 14 Tagen vorzulegen.\n§ 4a                                (5) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luft-\nLuftsportgerät                         fahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf-\nund unbemanntes Luftfahrtgerät                  grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben un-\nberührt.\nAuf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem\n(6) Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luft-\nLuftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung\nsportgeräten hat der Halter unverzüglich dem vom Bundes-\nAnwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten\nministerium für Verkehr Beauftragten schriftlich anzu-\ndieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von\nzeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.\nder Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der\nbesonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung             (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Unfälle und Störungen\ndie Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.            im Sinne des Gesetzes über die Untersuchung von Unfäl-\nlen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge.\n§5\n§ 5a\nAnzeige von\nFlugunfällen und Störungen                                              Startverbot\n(1) Unfälle ziviler Luftfahrzeuge, ausgenommen Luft-          (1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsicht-\nsportgeräte, in der Bundesrepublik Deutschland hat der        lichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen\nverantwortliche Luftfahrzeugführer oder, wenn dieser ver-     Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein\nhindert ist, ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern      Startverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der Ver-\nkeine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Halter des    kehrsrechte zuständige Behörde unverzüglich den betref-\nLuftfahrzeugs unverzüglich der Bundesstelle für Flugun-       fenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht die Auf-\nfalluntersuchung zu melden. Dies gilt auch für Unfälle        sicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs führt, den\ndeutscher Luftfahrzeuge außerhalb der Bundesrepublik          für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs\nDeutschland sowie für Unfälle ausländischer Luftfahr-         zuständigen Staat über die Befunde, die zur Verhängung\nzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luft-       des Startverbots        führten, zu unterrichten und an-\nfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages be-          schließend entsprechend seiner Bewertung zu verfahren.\ntrieben werden.                                                  (2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister ein-\n(2) Schwere Störungen bei dem Betrieb ziviler Flug-        getragenes Luftfahrzeug wird das Startverbot erst nach\nzeuge, Drehflügler, Ballone und Luftschiffe in der Bundes-    Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufgehoben, es\nrepublik Deutschland hat der verantwortliche Luftfahr-        sei denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zu-\nzeugführer unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfall-      ständige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Ein-\nuntersuchung zu melden. Dies gilt auch für schwere            schränkungen für vertretbar.\nStörungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsportgerä-\nbeim Betrieb deutscher Luftfahrzeuge oder ausländischer       teverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte entsprechend.\nLuftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen\nLuftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages\nbetrieben werden.                                                                   Zweiter Abschnitt\n(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die Luftauf-                            Allgemeine Regeln\nsichtsstellen, die Flugleitungen auf Flugplätzen und die\nFlugsicherungsdienststellen verpflichtet, bei Bekanntwer-                                   §6\nden eines Unfalls oder einer schweren Störung bei dem\nSicherheitsmindesthöhe, Mindest-\nBetrieb eines Luftfahrzeugs dies unverzüglich der Bun-\nhöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln\ndesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.\n(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten\n(4) Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-\nwerden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.\nhalten:\nSicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine\na) Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,             unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 585\nFalle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von          Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind\nPersonen und Sachen zu befürchten ist, mindestens            verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des\njedoch über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten       Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nund Menschenansammlungen eine Höhe von 300 m                    (3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung\n(1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem              von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchge-\nUmkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von     führt werden, unbeschadet einer nach § 26 erforderlichen\n150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeu-        Flugverkehrskontrollfreigabe der Zustimmung der Luftauf-\nge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von          sichtsstelle. Absatz 2 bleibt unberührt.\n150 m auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs\ndies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und\nSachen nicht zu befürchten ist.                                                           §9\n(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen                        Schlepp- und Reklameflüge\nund Antennen dürfen nicht unterflogen werden.                   (1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen\n(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetrie-    bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes,\nbenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens       in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die\n600 m (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen,       Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nsoweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2     1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach\neine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer        der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt;\ngeringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über Grund oder\nWasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der           2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur\nAbsätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden,             Feststellung der Flughöhen während des Flugs aus-\nwenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Fest-             gerüstet ist;\nlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Ein-       3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahr-\nhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugre-          zeuge im Verband fliegen, wobei der Abstand zwi-\ngeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben,           schen dem geschleppten Gegenstand des voran-\neine geringere Höhe erfordert.                                   fliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden\n(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich           Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen min-\nzuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen                 destens 60 m betragen muß;\nzulassen.                                                    4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegen-\n(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.           ständen ausdrücklich miteinschließt.\n(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für    (2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegenstän-\nEinsatzflüge des Bundesgrenzschutzes, des Zivil- und         den zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß Anwen-\nKatastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.           dung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Dreh-\nflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hänge-\ngleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es\n§7\ngenügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung\nAbwerfen von Gegenständen                     über Luftfahrtpersonal.\n(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen               (3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der öffentli-\noder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist       chen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung\nverboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser     von Lärmbelästigungen, Auflagen machen. Sie kann ins-\noder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schlepp-    besondere in Abweichung von § 6 höhere Sicherheitsmin-\nbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen         desthöhen bestimmen und zeitliche Beschränkungen auf-\nabgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine             erlegen.\nGefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.\n(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der\n(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes     Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner\nkann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1           Erlaubnis.\nzulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen\n(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind ver-\nnicht besteht.\nboten.\n(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministeri-\num für Post und Telekommunikation oder die von ihm                                        § 9a\nbestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen\nLuftfahrtbehörde des Landes.                                                   Uhrzeit und Maßeinheiten\n(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit (UTC =\n§8                               Universal Time Co-ordinated) und die vorgeschriebenen\nMaßeinheiten anzuwenden. Das Flugsicherungsunter-\nKunstflug\nnehmen legt die nach Satz 1 anzuwendenden Maßein-\n(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei       heiten fest. Es gibt sie im Verkehrsblatt – Amtsblatt des\ndenen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und nur     Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik\nmit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des Luft-       Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfahrer\nfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luftsport-       bekannt.\ngeräten sind verboten.\n(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als\n(2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1500        Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (WGS-\nFuß) sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten            84 = World Geodetic System – 1984) anzuwenden.","586               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n§ 10                               (2) Die Ausnahmen können bedingt oder befristet zuge-\nLuftraumordnung                         lassen und mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere\nkönnen bestimmte Flughöhen und Flugstrecken und\n(1) Zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und      – sofern Start oder Landung im Geltungsbereich dieser\ndes Flugalarmdienstes legt das Bundesministerium für          Verordnung beabsichtigt sind – bestimmte Flugplätze vor-\nVerkehr Fluginformationsgebiete fest und gibt sie im Ver-     geschrieben werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,\nkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver-        wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgele-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nach-       gen haben; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\nrichten für Luftfahrer bekannt.                               gen des Absatzes 1 nachträglich nicht nur vorübergehend\n(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bun-    weggefallen sind.\ndesministerium für Verkehr die kontrollierten und die            (3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchszwecken mit\nunkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort        Überschallgeschwindigkeit über Absatz 1 hinausgehend\nvorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdienste auf der           auch dann zugelassen werden, wenn der Flug dazu die-\nGrundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung       nen soll, den Nachweis dafür zu erbringen, daß ein Über-\nfest. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Um-          schallknall auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist. Die\nfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhalten-    Ausnahme wird nur erteilt, wenn Versicherungsschutz in\nden Flugsicherungsbetriebsdienste abweichend regeln,          Höhe der nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes für die\nwenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbeson-       Haftung des Luftfahrzeughalters geltenden Summen für\ndere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beein-    Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb des\nträchtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.     Luftfahrzeugs verursacht werden, nachgewiesen ist.\n(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sicht-\nflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und                                       § 11c\nzeitlich begrenzten Umfang von dem Flugsicherungs-\nBeschränkungen der Starts und\nunternehmen untersagt werden, wenn es der Grad der\nLandungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken\nInanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle\nunterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.                   (1) Ab 1. Januar 1987 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahl-\ntriebwerken, die im Geltungsbereich dieser Verordnung\n(4) (weggefallen)\nzum Verkehr zugelassen sind, nur dann starten und\n§ 11                            landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis erteilt ist. Das Lärm-\nzeugnis ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzuführen.\nLuftsperrgebiete\nund Flugbeschränkungen                          (2) Ab 1. Januar 1988 dürfen im Geltungsbereich dieser\nVerordnung nur solche zivilen Flugzeuge mit Strahltrieb-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr legt Luftsperrge-    werken starten und landen, für die ein Lärmzeugnis oder\nbiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn           eine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in\ndies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-      dem das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nicht\nheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des        im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lärm-\nLuftverkehrs, erforderlich ist. Es gibt die Gebiete im Ver-   zeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden\nkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver-        sowie die darin ausgewiesenen Geräuschpegel müssen\nkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nach-       den Anforderungen der Vorschriften des § 10 Abs. 4\nrichten für Luftfahrer bekannt.                               Satz 2 und 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genü-\n(2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden.      gen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durchflogen wer-           (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit\nden, soweit die Beschränkungen dies zulassen oder das         Strahlantrieb,\nFlugsicherungsunternehmen allgemein oder die zuständi-\nge Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall den Durchflug     – die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg\ngenehmigt hat.                                                   oder darüber besitzen oder\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann zulassen,       – deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passa-\ndaß in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschrän-          giere zugelassen ist,\nkungen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewi-         nur dann starten und landen, wenn der im Lärmzeugnis\nchen wird.                                                    oder der ihm entsprechenden Urkunde ausgewiesene\nGeräuschpegel folgenden Mindestanforderungen genügt:\n§ 11a\n1. am seitlichen Meßpunkt bei Flugzeugen mit einer\nFlüge mit Überschallgeschwindigkeit\nhöchstzulässigen Startmasse von 400 000 kg oder\nFlüge ziviler Luftfahrzeuge mit Überschallgeschwindig-         darüber: 103 EPNdB (Effective Perceived Noise dB);\nkeit (größer als Mach 1) sind im Geltungsbereich dieser           bei geringerer Masse verringert sich der zulässige\nVerordnung untersagt.                                             Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse\nbis auf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er kon-\n§ 11b                                stant;\nZugelassene Ausnahmen                        2. am Start-Überflugmeßpunkt\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann Ausnah-             a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder weniger\nmen von dem Verbot nach § 11a zulassen, sofern sicher-                 und mit einer höchstzulässigen Startmasse von\ngestellt ist, daß bei Flügen mit Überschallgeschwindigkeit             385 000 kg oder darüber: 101 EPNdB; bei geringe-\nein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht feststell-             rer Masse verringert sich der zulässige Geräusch-\nbar ist.                                                               pegel linear mit dem Logarithmus der Masse um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  587\njeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf          entsprechen, im laufenden Kalenderjahr bereits um\n89 EPNdB; darunter bleibt er konstant;                    einen Anteil von mindestens 10 vom Hundert seiner\nb) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer          gesamten Flotte verringert hat.\nhöchstzulässigen Startmasse von 385 000 kg oder          (7) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen\ndarüber: 104 EPNdB; bei geringerer Masse verrin-       nach Absatz 4 können vom Luftfahrt-Bundesamt zuge-\ngert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit       lassen werden, wenn\ndem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB           1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das den Lärmgrenz-\npro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darun-         werten nach Absatz 3 genügt, vor dem 1. April 1994\nter bleibt er konstant;                                   erteilt und der frühestmögliche Liefertermin vereinbart\nc) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder mehr              worden ist,\nund mit einer höchstzulässigen Startmasse von          2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare Benach-\n385 000 kg oder darüber: 106 EPNdB; bei geringe-          teiligung seiner Geschäftstätigkeit nachweist; in derar-\nrer Masse verringert sich der zulässige Geräusch-         tigen Fällen darf jedoch die Frist von 25 Jahren um\npegel linear mit dem Logarithmus der Masse um             nicht mehr als drei Jahre überschritten werden.\njeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf\n(8) Über zugelassene Ausnahmen nach den Absätzen 5\n89 EPNdB; darunter bleibt er konstant;\nbis 7 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Bescheinigung\n3. am Anflugmeßpunkt bei Flugzeugen mit einer höchst-          erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzuführen ist.\nzulässigen Startmasse von 280 000 kg oder darüber:\n(9) Die in der Anlage 6 aufgeführten Flugzeuge sind bis\n105 EPNdB; bei geringerer Masse verringert sich der\nzum 31. März 2002 von den Bestimmungen des Absat-\nzulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus\nzes 4 ausgenommen.\nder Masse bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter\nbleibt er konstant.                                          (10) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union für in diesen Staaten registrierte\n(4) Ab dem 1. April 1995 dürfen zivile Flugzeuge mit        Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.\nStrahlantrieb,\n– die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg                                       § 12\noder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplät-                  Vermeidung von Zusammenstößen\nzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist und\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung von Zu-\n– die mit Triebwerken ausgerüstet sind, die ein Mantel-        sammenstößen zu Luftfahrzeugen sowie anderen Fahr-\nstromverhältnis kleiner als 2 besitzen, und                 zeugen und sonstigen Hindernissen einen ausreichenden\n– für die ein Lärmzeugnis nach § 10 Abs. 4 der Luftver-        Abstand einzuhalten. Im Fluge, ausgenommen bei Start\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist oder bei        und Landung, ist zu einzelnen Bauwerken oder anderen\ndenen die für die Erteilung eines Lärmzeugnisses vorge-     Hindernissen ein Mindestabstand von 150 m einzuhalten;\nschriebenen Mindestanforderungen für Geräuschpegel          § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Segelflug-\ndurch eine vergleichbare Urkunde nachgewiesen wor-          zeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und bemannte Freiballo-\nden sind,                                                   ne; für sonstige Luftfahrzeuge kann die zuständige Luft-\nfahrtbehörde des Landes im Einzelfall Ausnahmen zulas-\nnur dann starten und landen, wenn die Ausstellung des\nsen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 wird auch\nLufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre zurück-\ndann, wenn eine Flugverkehrskontrollstelle tätig ist, nicht\nliegt. Absatz 3 bleibt unberührt.                              berührt.\n(5) Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1            (2) Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach vorange-\nSatz 1, Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 können        gangener Vereinbarung der Luftfahrzeugführer geflogen\nvom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen werden                      werden.\n1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse\nbesteht;                                                                                § 13\n2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz von                               Ausweichregeln\nFlugzeugen, die                                              (1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander\na) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Änderung          nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes\nbesteht, nach rechts auszuweichen.\noder Prüfung durchführen oder\n(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeu-\nb) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden.\nge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das\n(6) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen             von links kommt, auszuweichen. Jedoch haben stets aus-\nnach Absatz 4 werden vom Luftfahrt-Bundesamt zuge-             zuweichen\nlassen, wenn\n1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft\n1. a) geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffen-             sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge-\nden Flugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind,            gleitern, Gleitsegeln und Ballonen;\nb) Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach Absatz 3            2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleit-\nvor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben worden           segeln und Ballonen;\nsind und                                               3. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den\nc) der frühestmögliche Liefertermin vereinbart worden         Ballonen;\nist;                                                   4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen,\n2. das Luftfahrtunternehmen nachweist, daß es die Flug-           die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar\nzeuge, die den Anforderungen des Absatzes 4 nicht             schleppen.","588               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nMotorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei     Segelflugzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flug-\nAnwendung der Ausweichregeln als Segelflugzeuge.              plätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-\n(3) Überholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das      fahrtbehörde des Landes. Außenlandungen von Motor-\nseglern und Segelflugzeugen, die sich auf einem Über-\nüberholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt,\nlandflug befinden, bedürfen keiner Erlaubnis.\nden Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs\nnach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug überholt ein             (2) (weggefallen)\nanderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer         (3) Die zuständige Stelle kann von dem Antragsteller\nFlugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als         den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentü-\n70 Grad zu der Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht     mers oder der sonstigen Berechtigten verlangen.\nist dieses Verhältnis der Flugrichtungen zueinander anzu-\nnehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen                                        § 16\nPositionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b)\ndes Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.                             Aufstiege von Ballonen, Drachen,\nFlugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,\n(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und lan-             Starts und Landungen von Hängegleitern\ndenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.                                 und Gleitsegeln, Außenlandungen mit\n(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Lan-                         Sprungfallschirmen\ndung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft          (1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb\nsind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luft-     eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes\nfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben motorgetriebene           bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrt-\nLuftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen Luft-      behörde des Landes.\nfahrzeugen in jedem Falle auszuweichen. Ein tiefer fliegen-\n(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich\ndes Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich\nzuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen\nim Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschnei-\nwerden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser\nden oder überholen.\nErlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen Seil\n(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die      gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen oder\nGefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.              das Betreiben von Schirmdrachen im Bauschutzbereich\n(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug,       von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als\ndas erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist,     3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segel-\nauszuweichen.                                                 fluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrt-\nbehörde des Landes kann Ausnahmen zulassen.\n(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5\nund 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat,         (3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen,\nmuß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten,        deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen\nbis eine Zusammenstoßgefahr ausgeschlossen ist.               von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht\ndurch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß\n(9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden     es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus\ndie beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von ihrer Verpflich- erkennbar ist.\ntung, so zu handeln, daß ein Zusammenstoß vermieden\n(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitse-\nwird. Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfeh-\ngeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, bedürfen\nlungen beruhen, welche von einem bordseitigen Kollisi-\nkeiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern\nonswarngerät gegeben werden. Ein Luftfahrzeug, das\nund Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze bedür-\nnach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahr-\nfen der Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c des Luft-\nzeug ausweichen oder dessen Flugweg meiden und sei-\nverkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts\nnen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahrzeug nur in\nvon Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Aufla-\neinem Abstand überfliegen, unterfliegen oder vor diesem\ngen verbunden werden. Der Beauftragte kann von dem\nvorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung die-\nAntragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grund-\nses Luftfahrzeugs ausschließt.\nstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten ver-\nlangen. Der Beauftragte hat die Naturschutzbehörden zu\n§ 14                              beteiligen.\nWolkenflüge mit                            (3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit\nSegelflugzeugen und Luftsportgeräten                Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden.\nWolkenflüge mit Segelflugzeugen können von dem                (4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg\nFlugsicherungsunternehmen erlaubt werden, wenn die            Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß\nSicherheit der Luftfahrt durch geeignete Maßnahmen auf-       sie mit Raketenantrieb versehen sind.\nrechterhalten werden kann. Die Erlaubnis kann mit Aufla-\n(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in\ngen verbunden werden. Wolkenflüge mit Luftsportgeräten\neiner Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebie-\nsind nicht erlaubt.\nten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrt-\nbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für\n§ 15\nFlugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als\nAußenstarts und Außenlandungen                   1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplät-\nvon Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen,           zen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der\nMotorseglern und Segelflugzeugen                  Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.\n(1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Drehflüglern,        (6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb\nLuftschiffen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und         und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  589\nantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der                                        § 17\nErlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des                 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter\nLandes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenver-\neinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden,    (1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im\nwenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die       Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anla-\nErlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Keiner         ge 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit die-\nErlaubnis bedürfen                                           sen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung\ndes Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht\n1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergret-         im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder\ntungsdienstes;                                           durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder\n2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare       Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten ande-\nMasse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als 20 g    ren Personen kenntlich zu machen.\nbeträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ord-        (2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1\nnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs       ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage\nerkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des       und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann\nAufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung      Ausnahmen zulassen.\nvon weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flug-\nplätzen während deren Betriebszeit;                         (2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener\nKraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich\n3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit         gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-\nRaketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g      den.\nbeträgt.\n(3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt § 19\n(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5  Abs. 2 und 3.\noder 6 Satz 1 muß enthalten:\n1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,                                                    § 18\n2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter                             Übungsflüge unter\nAngabe der Maße, des Startgewichts und der Motor-            angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen\nleistung oder der Stärke des Treibsatzes,                   Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen Instrumen-\n3. Art der Steuerung,                                        tenflug-Bedingungen nur geflogen werden, wenn\n4. Aufstiegsort und Zielgebiet,                              1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und\n5. Aufstiegszeit und Flugdauer,                              2. ein zweiter Luftfahrzeugführer am Doppelsteuer mit-\nfliegt, der einen für das Muster des Luftfahrzeugs gülti-\n6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,\ngen Luftfahrerschein besitzt. Der zweite Luftfahrzeug-\n7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.                              führer muß den Luftraum beobachten, nötigenfalls\nmuß er sich der Hilfe eines Beobachters bedienen, der\nin Sprechverbindung mit ihm steht.\n§ 16a\nBesondere Benutzung                                                      § 19\ndes kontrollierten Luftraums\nLuftfahrzeuge auf dem Wasser\n(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums\n(1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahrzeug und\nist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine\nein Wasserfahrzeug auf dem Wasser einander nähern und\nFlugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für\ndie Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, hat jedes\n1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen         Luftfahrzeug die Umstände sorgfältig zu berücksichtigen\nan Fallschirmen;                                         und sich entsprechend der Manövrierfähigkeit der Fahr-\n2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder         zeuge zu verhalten. Im einzelnen gilt folgendes:\nungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;              1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahrzeug oder ein\n3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer              Wasserfahrzeug bei kreuzendem Kurs auf seiner rech-\nGesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr             ten Seite, so hat das von rechts kommende Fahrzeug\nals 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten un-               Vorfahrt.\nbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von           2. Nähert sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahr-\nunbemannten Freiballonen.                                    zeug oder einem Wasserfahrzeug in entgegengesetz-\nter oder nahezu entgegengesetzter Richtung, hat es\n(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrs-\nseinen Kurs nach rechts zu ändern und ausreichend\nkontrollfreigabe ist\nAbstand zu halten.\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,\n3. Das Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug, das überholt\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmo-         wird, hat Vorfahrt; das überholende Luftfahrzeug hat\ndells oder anderen Flugkörpers,                              ausreichend Abstand zu halten.\n3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines  4. Bei Start und Landung auf Wasserflächen haben Luft-\nunbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter die-      fahrzeuge einen so großen Abstand von Wasserfahr-\nses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbe-            zeugen zu halten, daß jede Gefahr eines Zusammen-\nmannten Freiballonen und Massenaufstiegen von                stoßes ausgeschlossen ist und die Führung der Was-\nunbemannten Ballonen, der Veranstalter.                      serfahrzeuge nicht behindert wird.","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben            bestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfel-\nLuftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter nach Anlage 1        des; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes.\nzu führen, sofern sie sich nicht in einem Gebiet befinden,      (3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten\nin dem Wasserfahrzeuge nicht verpflichtet sind, Lichter zu    und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustimmung der\nführen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen ver-  zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.\nwechselt werden können.\n(4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließlich\n(3) Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-       dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten die\nsammenstößen auf See (Anhang B des Internationalen            Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luftsportgeräte\nSchiffssicherheitsvertrages – Seestraßenordnung) und die      des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.\nbesonderen Vorschriften für einzelne Gewässer bleiben\nunberührt.\n§ 22\n§ 20                                               Flugbetrieb auf einem\nGefahrenmeldung                                     Flugplatz und in dessen Umgebung\nDer Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über Gefah-         (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in\nren für den Luftverkehr unverzüglich der für ihn zuständi-    dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,\ngen Flugverkehrskontrollstelle zu melden. Die Meldungen        1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemach-\nsollen alle Einzelheiten enthalten, die für die Gewährlei-        ten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Ver-\nstung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich sind.            kehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in\ndessen Umgebung; insbesondere die nach § 21a\n§ 21                                 getroffenen besonderen Regelungen für die Durch-\nführung des Flugplatzverkehrs, zu beachten;\nSignale und Zeichen\n2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisun-\n(1) Beobachtet oder empfängt ein Luftfahrzeugführer\ngen des Flugplatzunternehmers zu beachten;\nSignale und Zeichen nach Anlage 2, so hat er die dort vor-\ngesehenen Maßnahmen zu treffen.                                3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammen-\nstöße zu vermeiden;\n(2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind nur für die\ndarin beschriebenen Zwecke anzuwenden; andere Signale          4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich erkenn-\nund Zeichen, die hiermit verwechselt werden können,               bar aus ihm herauszuhalten;\ndürfen nicht verwendet werden.                                 5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Lande-\n(3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanweisungen              anflug und nach dem Start in Linkskurven auszu-\nder zuständigen Stellen Vorrang vor Licht- und Boden-             führen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen\nsignalen sowie Zeichen; das gilt nicht gegenüber Signalen         ist;\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 2.                            6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern\n(4) Beobachtet ein Luftfahrzeugführer bei der Ansteue-         nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flug-\nrung durch ein militärisches Luftfahrzeug die nach Satz 2         betrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen\nfestgelegten Signale und Zeichen, hat er die vorgeschrie-         oder andere örtliche Gründe es ausschließen;\nbenen Maßnahmen zu treffen. Das Bundesministerium für          7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Boden-\nVerkehr legt die von militärischen Luftfahrzeugen bei der         signale sowie auf Zeichen zu achten;\nAnsteuerung zu gebenden Signale und Zeichen sowie die          8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne\nvon den Führern angesteuerter Luftfahrzeuge zu treffen-           Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und\nden Maßnahmen fest und gibt sie im Verkehrsblatt – Amts-          folgende Angaben zu machen:\nblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesre-\npublik Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfah-         vor dem Start:\nrer bekannt.                                                      a) das Luftfahrzeugmuster,\n§ 21a                                 b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung),\nRegelung des Flugplatzverkehrs\nc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,\n(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können\nbesondere Regelungen durch das Flugsicherungsunter-               d) die Anzahl der Fluggäste,\nnehmen getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugver-             e) die Art des Flugs,\nkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen       f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;\nwerden die Regelungen von der für die Genehmigung des\nFlugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes auf-          nach der Landung:\ngrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsiche-            a) das Kennzeichen,\nrungsunternehmens getroffen. Die Regelungen werden in             b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,\nden Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\nc) das Luftfahrzeugmuster;\n(2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen,\ndie sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen       9. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst recht-\noder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem             winklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein\nRollfeld. Rollfeld sind die Start- und Landebahnen sowie          anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start\ndie weiteren für Start und Landung bestimmten Teile eines         befindet;\nFlugplatzes einschließlich der sie umgebenden Schutz-         10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie mög-\nstreifen und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen         lich freizumachen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 591\n11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern         1. auf der dafür vorgesehenen Funkfrequenz der Flugver-\nnicht eine andere Regelung getroffen ist;                     kehrskontrollstelle des Flugplatzes empfangsbereit zu\n12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen             sein, sofern er nicht durch eine andere Flugverkehrs-\nSicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen;           kontrollstelle betreut wird; ist eine Funkverbindung\nnicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anwei-\n13. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 12 zu                sungen durch Licht- und Bodensignale sowie Zeichen\nverfahren;\nzu achten;\n14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht\n2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Genehmigung\nbeabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone\nfür alle Bewegungen einzuholen, durch die das Rollen,\nzu landen.\nStarten und Landen eingeleitet werden oder die damit\n(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flugplatz            in Zusammenhang stehen;\noder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum Schutz des\nFlugplatzverkehrs festgelegter Luftraum von bestimmten        3. für Bewegungen auf dem Vorfeld und den Abstell-\nAbmessungen. Das Bundesministerium für Verkehr legt                flächen des Flugplatzes die Signale und Zeichen des\ndie Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie im Verkehrs-          Flugplatzunternehmers zu befolgen.\nblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der         (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle\nBundesrepublik Deutschland – oder in den Nachrichten          tritt für die Zulassung von Abweichungen nach § 22 Abs. 3\nfür Luftfahrer bekannt.                                       die Flugverkehrskontrollstelle an die Stelle der Luft-\n(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichts-      aufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulassung von Ab-\nstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Fluglei-  weichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8.\ntung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies         (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flugverkehrs-\nnotwendig machen und dadurch eine Gefährdung der              kontrollstelle bedarf auch der Verkehr von Fußgängern\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der        und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugverkehrskontroll-\nSicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. stelle. Den von ihr zur Sicherung des Flugplatzverkehrs\n(4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luft-  schriftlich, mündlich, durch Funk, Lichtsignale oder\nfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Fußgän-            Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.\ngern bevorrechtigt.\n(4) Flüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen be-\n(5) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb       dürfen einer Flugverkehrskontrollfreigabe durch die\ngesetzt werden, wenn sich im Führersitz sachkundige           zuständige Flugverkehrskontrollstelle.\nBedienung befindet und Personen nicht gefährdet werden\nkönnen. Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außer-                                   § 24\ndem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbrem-\nsen der Motoren und das Abrollen von den Hallen ist so                        Prüfung der Flugvorbereitung\nvorzunehmen, daß Gebäude, andere Luftfahrzeuge oder                        und der vorgeschriebenen Ausweise\nandere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Per-        Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftauf-\nsonen nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor       sicht zuständigen Personen oder Stellen hat\ndarf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für\ndie Sicherheit nicht ausreichenden Abstand von diesem         1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, daß er den Flug\naufhalten.                                                         ordnungsgemäß vorbereitet hat;\n§ 22a                             2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise,\ninsbesondere die Scheine und Zeugnisse für die\nFlugbetrieb                               Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung aus-\nmit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen                       zuhändigen.\nBeförderung von Personen oder Sachen\n(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflug-                                  § 25\nmasse von mehr als 14 000 kg darf bei Flügen zur                                     Flugplanabgabe\ngewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen\nauf einem Flugplatz nur starten oder landen, wenn                (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugver-\nkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für\n1. für die Anflüge Instrumentenanflugverfahren festgelegt\nsind;                                                     1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt\nwerden;\n2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.\n2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kontrollierten\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemein,\nLuftraum;\ndie örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes im\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine         3. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flug-\nGefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwar-         plätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;\nten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet        4. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;\noder mit Auflagen verbunden werden.\n5. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, soweit\n§ 23                                  dies ausdrücklich bei der Festlegung der Gebiete\nangeordnet ist;\nFlugbetrieb auf einem\nFlugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle             6. Flüge nach Sichtflugregeln aus der Bundesrepublik\noder in die Bundesrepublik.\n(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit Flug-\nverkehrskontrollstelle oder in dessen Umgebung führt, ist     Das Bundesministerium für Verkehr kann Ausnahmen\nüber die Vorschriften des § 22 hinaus verpflichtet,           zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,","592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\ninsbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch          Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem\nnicht beeinträchtigt werden.                                   Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, sowie die\n(2) Der Luftfahrzeugführer kann auch für andere Flüge       Sprechfunkverfahren und die Verfahren bei Ausfall der\nder zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan      Funkverbindung werden von dem Flugsicherungsunter-\nübermitteln, um die Durchführung des Such- und Ret-            nehmen festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des\ntungsdienstes für Luftfahrzeuge zu erleichtern.                Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland – oder in den Nachrichten für Luftfahrer\n(3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, Annahme,         bekanntgemacht.\nAufhebung, Änderung und zulässige Abweichungen von\nFlugplänen werden von dem Flugsicherungsunternehmen                                         § 26b\nfestgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmi-                          Standortmeldungen\nnisteriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland –\noder in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.            (1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des § 26a\nAbs. 2 beim Überfliegen der nach § 27a Abs. 2 festgeleg-\nten Meldepunkte unverzüglich eine Standortmeldung an\n§ 26\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu übermitteln.\nFlugverkehrskontrollfreigabe                    Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann im Einzel-\n(1) Über die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23       fall Standortmeldungen an weiteren Punkten verlangen\nAbs. 4 und § 28 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Fälle hin-      oder auf die Übermittlung von Standortmeldungen ver-\naus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrskontroll-      zichten.\nfreigabe einzuholen                                               (2) Die Einzelheiten über Inhalt und Form der Standort-\n1. für Flüge, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flug-   meldungen werden von dem Flugsicherungsunternehmen\nplan zu übermitteln ist,                                   festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmi-\nnisteriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland –\n2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen. Flüge nach § 25       oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\nAbs. 1 Nr. 6 bedürfen keiner Flugverkehrskontrollfrei-\ngabe.                                                                                   § 26c\nDas Flugsicherungsunternehmen kann die Erteilung von                                    (weggefallen)\nFlugverkehrskontrollfreigaben in bestimmten Fällen an\nbesondere Voraussetzungen knüpfen; es macht diese                                           § 26d\nVoraussetzungen in den Nachrichten für Luftfahrer\nbekannt.                                                                               Startmeldung\n(2) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der Luft-      (1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die ein Flug-\nfahrzeugführer die Erlaubnis, seinen Flug unter bestimmten     plan abgegeben wurde, der zuständigen Flugverkehrs-\nBedingungen durchzuführen. Die zuständige Flugver-             kontrollstelle die tatsächliche Startzeit unverzüglich zu\nkehrskontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der          übermitteln. Dies gilt nicht für Flüge von Flugplätzen mit\nFlugverkehrskontrollstelle. Das Flugsicherungsunterneh-\nihrer Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, ins-\nmen kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\nbesondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entspre-\nchende Freigaben im einzelnen festlegen.                          (2) Einzelheiten über Inhalt, Form, zulässige zeitliche\nAbweichungen und Übermittlungsart der Startmeldungen\n(3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwingenden\nwerden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt\nGründen eine bevorzugte Flugverkehrskontrollfreigabe,\nund im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums\nhat er diese Gründe in seinem Antrag anzugeben.\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den\n(4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver-      Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\nkehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht\nabweichen, bevor ihm nicht eine neue Flugverkehrskon-                                        § 27\ntrollfreigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in Notlagen,\nLandemeldung\ndie eine sofortige eigene Entscheidung erfordern. In die-\nsen Fällen hat der Luftfahrzeugführer unverzüglich die            (1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die ein\nzuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen       Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugver-\nund eine neue Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.         kehrskontrollstelle unverzüglich eine Landemeldung zu\nübermitteln. Dies gilt nicht für Flüge zu Flugplätzen mit\n§ 26a                             Flugverkehrskontrollstelle. Das Flugsicherungsunterneh-\nmen kann Ausnahmen zulassen.\nFunkverkehr\n(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermittlungsart\n(1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im           der Landemeldungen werden von dem Flugsicherungsun-\nFlugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Ab-         ternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt\nsatz 3 festgelegten Verfahren anzuwenden.                      des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik\n(2) Der Luftfahrzeugführer hat in den in Anlage 5           Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfahrer\nbeschriebenen Fällen eine dauernde Hörbereitschaft auf         bekanntgemacht.\nder nach Absatz 3 festgelegten Funkfrequenz der zustän-\ndigen Flugverkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und                                     § 27a\nim Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzustellen. Das                             Flugverfahren\nFlugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen.                (1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle\n(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen      keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2\nund die Funkfrequenzen der Bodenfunkstellen für den            Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 593\nhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu und von                                  § 31\nFlugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen\nHöhenmessereinstellung und\nnach Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flug-\nReiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln\nverfahren zu befolgen.\n(1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln in und unterhalb der\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, die Flug-\nnach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luftfahrzeugfüh-\nverfahren nach Absatz 1 einschließlich der Flugwege,\nrer den Höhenmesser auf den QNH-Wert des zur Flug-\nFlughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung\nstrecke nächstgelegenen zivilen Flugplatzes mit Flugver-\nfestzulegen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\nkehrskontrollstelle einzustellen, wenn der Flug über die\ndes Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder\nUmgebung des Startflugplatzes hinausführt. QNH-Wert\nOrdnung kann das Flugsicherungsunternehmen im Einzel-\nist der auf mittlere Meereshöhe reduzierte Luftdruckwert\nfall Flugverfahren durch Verfügung festlegen; die Dauer\neines Ortes, unter der Annahme, daß an dem Ort und\nder Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschrei-\nunterhalb des Ortes die Temperaturverhältnisse der Nor-\nten.\nmalatmosphäre herrschen.\nDritter Abschnitt                           (2) Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb der nach\nAbsatz 3 festgelegten Höhe hat der Luftfahrzeugführer\nSichtflugregeln                         den Höhenmesser auf 1013,2 Hectopascal einzustellen\n(Standard-Höhenmessereinstellung). Dabei ist die Flug-\n§ 28                            fläche einzuhalten, die nach den Regeln über Halbkreis-\nflughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden Kurs\nFlüge nach Sichtflugregeln in\nüber Grund entspricht. Dies gilt nicht, soweit das Luftfahr-\nden Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G\nzeug sich im Steig- oder Sinkflug befindet oder die nach\n(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der       § 28 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Werte für Flugsicht\nKlassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anla-       und Abstand von Wolken in der entsprechenden Flug-\nge 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht        fläche nicht eingehalten werden können. Flugflächen sind\nund Abstand von Wolken nicht unterschritten werden.           zum Zwecke der Höhenstaffelung vorgesehene Flächen in\nFlugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum    der Atmosphäre, die durch festgelegte Anzeigewerte\neines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs.                     eines auf 1013,2 Hectopascal eingestellten Höhenmes-\n(2) In Kontrollzonen dürfen Flüge nach Sichtflugregeln     sers bestimmt sind. Halbkreis-Flughöhe ist die festgelegte\nnur durchgeführt werden, wenn die in Anlage 5 für             Reiseflughöhe, die nach der jeweiligen Hälfte der Kom-\nKontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwetterbe-        paßgradeinteilung, in der der mißweisende Kurs über\ndingungen für Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze           Grund liegt, bestimmt wird.\ngegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf einem Flug-           (3) Die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1\nplatz, wie sie von einer amtlich dazu beauftragten Person     werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt\nfestgestellt wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die Unter-      und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums\ngrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder          für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den\nWasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und       Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\nunterhalb von 6 000 m (20 000 Fuß) liegt.\n(4) In den Lufträumen der Klassen B und C sind bei Flü-\n(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte       gen nach Sichtflugregeln die von der zuständigen Flugver-\nTeile von anderen Lufträumen kann das Bundesministeri-        kehrskontrollstelle zugewiesenen Flughöhen einzuhalten.\num für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorgeschriebe-\nnen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von Wolken,\n§ 32\nBodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze festlegen,\nwenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit             Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken\nund Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftver-            Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolkendecken\nkehrs, nicht zu erwarten ist.                                 nur dann überflogen werden, wenn\n(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebe-\n1. die Flughöhe mindestens 300 m (1000 Fuß) über Grund\nnen Mindestwerte innerhalb einer Kontrollzone nicht\noder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie der\ngegeben sind, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene\nAbstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Wer-\nLuftfahrzeuge nur dann auf einem in der Kontrollzone\nten für den Luftraum der Klasse E (Anlage 5) einge-\ngelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Kontrollzo-\nhalten werden;\nne einfliegen, wenn die zuständige Flugverkehrskontroll-\nstelle hierzu eine Flugverkehrskontrollfreigabe für einen     2. der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beabsichtig-\nSonderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat. Die Vorausset-       ten Flugweg einzuhalten;\nzungen für die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe     3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flug-\nwerden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt               verhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen\nund im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums           werden darf, gewährleistet ist;\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den\nNachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.                    4. der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Ausübung\ndes Flugfunkverkehrs hat.\n§ 29\n(weggefallen)                                                   § 33\nFlüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\n§ 30                               Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die\n(weggefallen)                        §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer","594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nhalben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben                                        § 40\nStunde vor Sonnenaufgang. Flüge nach Sichtflugregeln                    Übergang vom Flug nach Instrumenten-\nbei Nacht mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige                 flugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln\nSprungfallschirme, sind nicht erlaubt.\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat die zuständige Flugver-\nkehrskontrollstelle zu benachrichtigen, wenn er beabsich-\n§ 34\ntigt, vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach\nSuch- und Rettungsflüge                      Sichtflugregeln überzugehen.\nBei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfe-       (2) Der Luftfahrzeugführer darf von einem Flug nach\nleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person     Instrumentenflugregeln auf einen Flug nach Sichtflug-\nkann von den §§ 28 bis 33 abgewichen werden.                  regeln nur übergehen, wenn vorauszusehen ist, daß der\nFlug bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflug-\nregeln geflogen werden darf, beendet oder während eines\nVierter Abschnitt                        längeren Zeitraums fortgesetzt werden kann.\nInstrumentenflugregeln\n§ 41\n§ 35                                                       (weggefallen)\n(weggefallen)\n§ 42\n§ 36                                              Abbruch von Landeanflügen\nSicherheitsmindesthöhe                         Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubre-\nbei Flügen nach Instrumentenflugregeln               chen und das nach § 27a festgelegte Fehlanflugverfahren\neinzuleiten, wenn er die für das benutzte Instrumentenan-\nDie Sicherheitsmindesthöhe beträgt – außer bei Start       flugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von\nund Landung – für Luftfahrzeuge, die nach Instrumenten-       Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht\nflugregeln fliegen, abweichend von § 6 Abs. 1 mindestens      nach Sicht beenden kann.\n300 m (1000 Fuß) über der höchsten Erhebung, von der sie\nweniger als 8 km entfernt sind.\nFünfter Abschnitt\n§ 37                                           Bußgeld- und Schlußvorschriften\nHöhenmessereinstellung\nund Reiseflughöhen bei Flügen                                                § 43\nnach Instrumentenflugregeln\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luft-\nunterhalb der nach Absatz 4 festgelegten Höhe hat der\nverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nLuftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den von der\nzuständigen Flugverkehrskontrollstelle übermittelten            1. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1 Abs. 1\nQNH-Wert einzustellen.                                               sich so verhält, daß ein anderer gefährdet, geschä-\ndigt oder mehr als nach den Umständen unvermeid-\n(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln oberhalb               bar behindert oder belästigt wird;\nder nach Absatz 4 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-\nzeugführer die Standard-Höhenmessereinstellung zu ver-          2. entgegen § 1 Abs. 2 Lärm bei dem Betrieb eines Luft-\nwenden.                                                              fahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die\nordnungsgemäße Führung oder Bedienung unver-\n(3) Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb des               meidbar erfordert;\nkontrollierten Luftraums sind in der Flugfläche oder Flug-\nhöhe durchzuführen, die nach den Regeln über Halbkreis-         3. entgegen § 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt oder als\nFlughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden Kurs                anderes Besatzungsmitglied tätig wird, obwohl er\nüber Grund entspricht, sofern das Luftfahrzeug sich nicht            infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder\nim Steig- oder Sinkflug befindet. Das Flugsicherungsun-              anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger\nternehmen kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentli-              oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung sei-\nche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit             ner Aufgaben behindert ist, wenn die Tat nicht in den\ndes Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.               §§ 315a und 316 des Strafgesetzbuchs mit Strafe\nbedroht ist;\n(4) Die Höhen nach den Absätzen 1 und 2 werden von\ndem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Ver-            4. entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug während des\nkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver-               Flugs oder am Boden führt, ohne verantwortlicher\nkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nach-              Luftfahrzeugführer zu sein;\nrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.                          5. einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten des Luft-\nfahrzeugführers zuwiderhandelt;\n§ 38                                6. entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbereitung\n(weggefallen)                                nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;\n7. (weggefallen)\n§ 39                                8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter\n(weggefallen)                                Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999               595\nSatz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach Instrumenten-    21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrskontrollfrei-\nflugregeln zuwiderhandelt;                                    gabe nicht einholt;\n9. die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 festgelegte Höchstge-         22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2 über die\nschwindigkeit überschreitet;                                  Lichterführung zuwiderhandelt;\n10. als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmitglied       23. einer Vorschrift des § 18 über Übungsflüge unter\nentgegen § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 Störungen bei dem            angenommenen Instrumentenflugbedingungen zu-\nBetrieb eines Luftfahrzeugs nicht, nicht rechtzeitig          widerhandelt;\noder nicht ordnungsgemäß anzeigt;\n24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über eine\n11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe                 Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht unverzüglich\nunterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2 Brücken oder              oder nicht ordnungsgemäß meldet;\nähnliche Bauten, Freileitungen oder Antennen unter-\n25. einer Vorschrift des § 21 über Signale und Zeichen\nfliegt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Über-\nzuwiderhandelt;\nlandflug durchführt;\n12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder sonstige            26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1\nStoffe abwirft oder abläßt;                                   oder 4 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder\nin dessen Umgebung oder des § 23 Abs. 3 über den\n13. entgegen § 8 Kunstflüge ausführt;                              Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes zuwider-\n14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder Rekla-             handelt;\nmeflüge ausführt;                                       26a. entgegen § 22a Abs. 1 auf einem Flugplatz startet\n15. gegen die Auflage einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3              oder landet;\nSatz 1 oder § 14 verstößt;                              27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 über die Über-\n16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2            mittlung eines Flugplans oder des § 26 Abs. 1 Satz 1\nüber Uhrzeit und Maßeinheiten zuwiderhandelt;                 oder 4 Satz 1 oder 3 über die Flugverkehrskontroll-\nfreigabe zuwiderhandelt;\n17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug nach\nSichtflugregeln ausführt;                               28. einer Vorschrift des § 26a Abs. 1 oder 2 Satz 1 über\n17a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11a Flüge           den Funkverkehr zuwiderhandelt;\nmit Überschallgeschwindigkeit ausführt oder als         29. entgegen § 26b Abs. 1 Satz 1, § 26d Abs. 1 oder § 27\nHalter anordnet oder zuläßt;                                  Abs. 1 eine dort vorgeschriebene Meldung nicht,\n17b. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs einer voll-        nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß er-\nziehbaren Auflage nach § 11b Abs. 2 Satz 1 zuwider-           stattet;\nhandelt;                                                30. entgegen § 27a Abs. 1 die vorgeschriebenen Flug-\n17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3          verfahren nicht befolgt oder\noder 4 Satz 1 über Beschränkungen der Starts und        31. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nLandungen von dort genannten Flugzeugen zuwi-                 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 oder 4, § 32\nderhandelt;                                                   oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln zuwider-\n18. einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur Vermei-         handelt.\ndung von Zusammenstößen zuwiderhandelt;\n19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;                                           § 44\n19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16                               Inkrafttreten\nAbs. 3a Satz 2 startet oder landet;                       (1) (Inkrafttreten)\n20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 Satz 1    (2) (vollzogene Aufhebungen)\nüber den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flug-\nmodellen oder Flugkörpern mit Eigenantrieb zu-\n§ 45\nwiderhandelt oder gegen die Auflagen einer ihm\nnach diesen Vorschriften erteilten Erlaubnis verstößt;                         (weggefallen)","596               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nAnlage 1\n(zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)\nVorschriften über die von\nLuftfahrzeugen zu führenden Lichter\n§1                               (4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebe-\nBegriffsbestimmungen                        nen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den Tragflächen-\nenden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den\nBei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage gelten        Tragflächen geführt werden. Die Begrenzungslichter müs-\nfolgende Begriffsbestimmungen:                                sen Dauerlichter sein; ihre Farbe muß der Farbe der dazu-\nEin Flugzeug auf dem Wasser ist in F a h r t, wenn es weder   gehörigen Positionslichter entsprechen.\nvor Anker liegt noch im Wasser oder an Land festgemacht\nhat, noch auf Grund sitzt.                                                                  §3\nEin Flugzeug auf dem Wasser m a c h t F a h r t, wenn es                        Zusammenstoß-Warnlicht\nin Fahrt ist und sich dem Wasser gegenüber in einer              (1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit\nbestimmten Richtung fortbewegt.                               einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern aus-\nEin Licht ist s i c h t b a r, wenn es in dunkler Nacht bei   zurüsten. Diese sind als Blinklichter so einzurichten und\nungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann.                   anzubringen, daß sie möglichst aus allen Richtungen zwi-\nschen 30° über und 30° unter der Horizontalebene des\n§2                            betreffenden Luftfahrzeugs zu sehen sind, ohne die Sicht\ndes Luftfahrzeugführers und die Sichtbarkeit der Positi-\nPositionslichter                      onslichter zu beeinträchtigen. Die Art der Ausführung wird\n(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen    von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeu-\n(Abb. 1):                                                     gen, die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet\na) ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus          sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als\nnach links über einen Winkel von 110 Grad und nach        Dauerlichter eingerichtet sein.\noben und unten scheint;                                      (2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone sind\nb) ein grünes Licht, das unbehindert von genau voraus         mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern\nnach rechts über einen Winkel von 110 Grad und nach       nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit anderen Mitteln zu\noben und unten scheint;                                   einer besseren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszu-\nrüsten. Das Nähere wird von dem Luftfahrt-Bundesamt\nc) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hin-      geregelt.\nten nach links und nach rechts über einen Winkel von\njeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint.             (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im\nEinzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.\nDie Ausnahmen können befristet und mit Auflagen ver-\nAbb. 1\nbunden werden.\n§4\nLichter für Flugzeuge auf dem Wasser\n110°rot                                     110°grün\n(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist, muß\nzusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen und\nals Dauerlichter eingerichteten Lichtern im vorderen Teil\nmittschiffs dort, wo es am besten gesehen werden kann,\nein weißes Licht führen. Dieses Licht muß unbehindert\nüber 220 Kompaßgrade scheinen, und zwar nach jeder\nSeite 110 Grad, von rechts voraus bis 20 Grad achterlicher\n140°weiß                        als querab. Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen weit\nsichtbar sein (Abb. 2).\n(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter\noder Blinklichter sein. Falls Blinklichter verwendet werden,  Abb. 2\ndürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden:                                        220°weiß\na) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen\ndes in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes\nam Heck leuchtet und/oder\n110°rot                                   110°grün\nb) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen zu\nsehen ist und in den Blinkpausen der in Absatz 1\nbeschriebenen Lichter leuchtet.\n(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b\nbeschriebenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela\nund die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschrie-\nbenen Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen.                                       140°weiß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 597\n(2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder mehrere       (5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker fol-\nFlugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt, muß zusätz-         gende Lichter führen:\nlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen, als Dauer-     a) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150 Fuß) lang ist:\nlichter eingerichteten und mindestens 2 Seemeilen weit          ein weißes über den ganzen Horizont mindestens\nsichtbaren Lichtern ein zweites weißes Licht führen, das        2 Seemeilen weit sichtbares Ankerlicht, und zwar dort,\nebenso beschaffen ist wie das in Absatz 1 beschriebene          wo es am besten gesehen werden kann (Abb. 6);\nLicht. Dieses zweite Licht muß mindestens 2 m (6 Fuß)\nsenkrecht über oder unter dem ersten Licht angebracht\nAbb. 6\nsein (Abb. 3).\nAbb. 3\n220°weiß\n110°grün                               140°weiß\n2m\n220°\nb) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder länger ist:\nein weißes Ankerlicht vorn und ein weißes Ankerlicht\n110°rot             hinten, und zwar dort, wo sie am besten gesehen\nwerden können; beide Ankerlichter müssen über den\nganzen Horizont mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar\n(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt wird,        sein (Abb. 7);\nmuß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter führen,\ndie als Dauerlichter eingerichtet und mindestens 2 See-\nAbb. 7\nmeilen weit sichtbar sein müssen. In diesem Fall darf das\nin Absatz 1 beschriebene zusätzliche weiße Licht im vor-\nderen Teil des Flugzeugs nicht geführt werden.\n(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem Wasser\nmuß zwei rote Lichter senkrecht übereinander und minde-\nstens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt dort führen, wo sie\nam besten gesehen werden können; beide Lichter müssen\nso beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont\nmindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das      c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von mehr als 50 m\nmanövrierunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vor-        (150 Fuß): ein weißes Licht auf jeder Seite, um die größ-\ngeschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, wenn         te Spannweite kenntlich zu machen. Diese Lichter\nes keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber führen, wenn        müssen möglichst unbehindert über den ganzen Hori-\nes Fahrt macht. Die in Satz 1 beschriebenen roten Lichter       zont mindestens 1 Seemeile weit sichtbar sein (Abb. 8\ngelten nicht als Notsignal.                                     und 9).\nAbb. 4                                                          Abb. 8\nrot\n110°grün                                 140°weiß\n1m\n110°rot\nFlugzeuglänge weniger als 50 m\nAbb. 5\nAbb. 9\nrot\n140°weiß\n1m\nFlugzeuglänge mehr als 50 m","598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund sitzt,                                 §6\nmuß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebenen Anker-                     Lichter für andere Luftfahrzeuge\nlichter führen. Außerdem muß es zwei senkrecht überein-\nander angebrachte, über den ganzen Horizont sichtbare           Die Vorschriften über die Lichterführung von Flugzeu-\nrote Lichter führen, die mindestens 1 m (3 Fuß) vonein-      gen finden auf andere als die in den §§ 2 und 4 genannten\nander entfernt sind.                                         Arten von Luftfahrzeugen, insbesondere auf Motorsegler,\nSegelflugzeuge, Luftschiffe und Drehflügler, sinngemäße\nAnwendung. Sofern deren Bauart die Anbringung der\nLichter in der vorgeschriebenen Form nicht gestattet oder\n§5\nsie wesentlich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundes-\n(weggefallen)                         amt die Art der Ausführung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                      599\nAnlage 2\n(zu § 21 LuftVO)\nSignale und Zeichen\n1. Not- und Dringlichkeitssignale                  im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen, und daß\ner die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen\n§1                               hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von\neinem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben werden.\nWahl der anzuwendenden Signale\nDer Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Notlage\njedes verfügbare Mittel benutzen, um sich bemerkbar zu                   3. Signale für den Flugplatzverkehr\nmachen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe her-\nbeizurufen.                                                                                   §5\n§2                                                         Lichtsignale\nNotsignale                              (1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale\nbedeuten:\nDie folgenden, entweder zusammen oder einzeln ge-\ngebenen Signale bedeuten, daß schwere und unmittel-            1. Grünes Dauersignal:          Landung freigegeben;\nbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe angefordert wird:    2. Rotes Dauersignal:           Platzrunde fortsetzen, ande-\n1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes                                            res Luftfahrzeug hat Vorflug;\nSignal, das aus der Gruppe SOS (• • • – – – • • • des       3. Grünes Blinksignal:          Zwecks Landung zurück-\nMorsealphabets) besteht;                                                                    kehren oder Anflug fortset-\n2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem                                          zen (Freigabe zum Landen\ngesprochenen Wort „MAYDAY“ besteht;                                                         und Rollen abwarten);\n3. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot-        4. Rotes Blinksignal:           Nicht landen, Flugplatz unbe-\nleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln;                                                       nutzbar;\n4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.                       5. Weißes Blinksignal:          Auf diesem Flugplatz landen\nund zum Vorfeld rollen (Frei-\n§3                                                               gabe zum Landen und Rollen\nabwarten);\nDringlichkeitssignale\n6. Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren An-\n(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln\nweisungen und Freigaben zur\ngegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug sich in\nZeit nicht landen.\neiner schwierigen Lage befindet, die es zur Landung\nzwingt, jedoch keine sofortige Hilfeleistung erfordert:          (2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Licht-\n1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landeschein-          signale bedeuten:\nwerfer;                                                     1. Grünes Dauersignal:          Start freigegeben;\n2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter      2. Rotes Dauersignal:           Halt;\nderart, daß sie nicht mit Positionslichtern, die als Blink-\nlichter eingerichtet sind, verwechselt werden können.       3. Grünes Blinksignal:          Rollerlaubnis erteilt;\n(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln           4. Rotes Blinksignal:           Benutzte Landefläche frei-\ngegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug eine                                          machen;\nsehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Was-          5. Weißes Blinksignal:          Zum Ausgangspunkt auf dem\nserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, eines anderen Fahr-                                         Flugplatz zurückkehren.\nzeugs oder über Personen an Bord oder in Sicht abzu-\ngeben hat:                                                       (3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach\nAbsatz 1, hat der diese wie folgt zu bestätigen:\n1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes\nSignal, das aus der Gruppe XXX (– • • – – • • – – • • –)    1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch\nbesteht;                                                       wechselweise Betätigung der Querruder, es sei denn,\ndas Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder End-\n2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem             anflug zur Landung;\ngesprochenen Wort „PANPAN“ besteht.\n2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch\nzweimaliges Ein- und Ausschalten der Landeschein-\n2. Warnsignale                              werfer oder der Positionslichter.\n§4                                 (4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach\nAbsatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:\nEine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen\nvon 10 Sekunden abgefeuert werden und von denen sich           1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch\njedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt        Bewegen der Querruder oder Seitenruder;\ndem Führer eines Luftfahrzeugs an, daß er in einem             2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch\nGefahrengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit Flug-            zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landeschein-\nbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt, oder            werfer oder der Positionslichter.","600                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n§6                                4.  Unbenutzbarkeit des Rollfeldes\nBodensignale                                Signal:\n1.  Landeverbot                                                    Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer oder\nSignal:                                                        anderer auffallender Farbe.\nEin in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes\nquadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonal-\nstreifen.\nBed eut ung:\nDer durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil\ndes Rollfeldes ist nicht benutzbar.\nBed eut ung:\n5.  Anweisungen für Start und Landung\nLandeverbot für längere Zeit.\na) S i g n a l :\n2.  Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der\nEin weißes oder orangefarbenes „T“ (Lande-T),\nLandung\ndas bei Nacht entweder beleuchtet oder durch\nSignal:                                                           weiße Lichter dargestellt ist.\nEin in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes\nquadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonal-\nstreifen.\nBed eut ung:\nStarts und Landungen sind parallel zum Längs-\nBed eut ung:                                                      balken des Lande-T in Richtung auf den Querbal-\nken durchzuführen.\nBeim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des\nschlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus ande-             b) S i g n a l :\nren Gründen besondere Vorsicht geboten.                           Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundfläche\n3.  Benutzung der Start- und Landebahnen und der                      in Richtung auf die Spitze gesehen, auf der linken\nRollbahnen                                                        Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten\nSeite weiß oder aluminiumfarbig ist und das bei\na) S i g n a l :                                                  Nacht, von der Grundfläche in Richtung auf die\nEine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte               Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der\nweiße Fläche in Form einer Hantel.                            rechten Begrenzung angebrachte grüne Lichter\nund durch auf der linken Begrenzung angebrachte\nrote Lichter dargestellt ist.\nBed eut ung:\nZum Starten, Landen und Rollen dürfen nur Start-           Bed eut ung:\nund Landebahnen und Rollbahnen benutzt wer-\nden.                                                          Starts und Landungen sind in der Richtung auszu-\nführen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt.\nb) S i g n a l :\nc) S i g n a l :\nEine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte\nweiße Fläche in Form einer Hantel mit je einem                Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kon-\nschwarzen Streifen in den kreisförmigen Flächen-              trollturm oder in dessen Nähe senkrecht ange-\nteilen, wobei die Streifen im rechten Winkel zur              bracht ist.\nLängsachse der Fläche liegen.\n09\nBed eut ung:\nZum Starten und Landen dürfen nur die Start- und              Bed eut ung:\nLandebahnen benutzt werden; Rollbewegungen                    Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die\nsind nicht auf Start- und Landebahnen oder Roll-              nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden\nbahnen beschränkt.                                            Kompaßrose.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999               601\n6.  Richtungsänderung nach rechts nach dem Start            8.   Segelflugbetrieb\nund vor der Landung\nSignal:\nSignal:                                                      Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes weißes\nEin in der Signalfläche oder am Ende der Start- und          Doppelkreuz.\nLandebahn oder des Schutzstreifens waagerecht\nausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in\nauffallender Farbe.\nBed eut ung:\nAm Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt.\n§7\nBed eut ung:\nZeichen des Einwinkers\nNach dem Start und vor der Landung sind Richtungs-\n(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugführern\nänderungen nur nach rechts erlaubt.\nZeichen durch den Einwinker mittels Signalkellen, Leucht-\nstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und\n6a. Richtungsänderungen nach dem Start und vor der          Händen gegeben.\nLandung bei getrennter Platzrunde für motorge-\n(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blick-\ntriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge\nrichtung zum Luftfahrzeug\nSignal:                                                 a) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im\nEin in der Signalfläche oder am Ende der Start- und         Blickfeld des Luftfahrzeugführers,\nLandebahn oder des Schutzstreifens in Start- und        b) bei Drehflüglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer\nLanderichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts            am besten zu sehen ist.\noder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppel-\nkreuz von auffallender Farbe.                              (3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlau-\nfenden Nummern angegeben. Das äußere Backbordtrieb-\nwerk hat die Nummer 1.\n(4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die\nZeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt sind:\n1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!\nDer rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt\nund wird wiederholt nach links und rechts bewegt.\nBed eut ung:\nGetrennte Platzrunde für motorgetriebene Luftfahr-\nzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor\nder Landung sind Richtungsänderungen für motorge-\ntriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segel-\nflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt.\n7.  Abgabe von Flugsicherungsmeldungen\n2. Hier Stillstand!\nSignal:\nBeide Arme werden senkrecht nach oben ausge-\nDer Buchstabe „C“ in schwarz, auf einer senkrecht            streckt, die Handflächen zeigen nach innen.\nangebrachten gelben Tafel.\nC\nBed eut ung:\nFlugsicherungsmeldungen sind an der so bezeich-\nneten Stelle abzugeben.","602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n3. Auf Zeichen des nächsten Einwinkers achten!               6. Halt!\nDer rechte oder linke Arm zeigt abwärts; der andere          Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf\nArm wird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt          gekreuzt; die Schnelligkeit der Armbewegung ent-\nin Richtung auf den nächsten Einwinker.                      spricht der Dringlichkeit des Anhaltens.\n4. Geradeaus rollen!\nDie leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rück-    7. a) Bremsen anziehen!\nwärts gerichteten Handflächen winken aus Schulter-\nhöhe wiederholt vorwärts-rückwärts.                             Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor\ndem Körper gehalten; die Finger der Hand sind\nausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.\nb) Bremsen lösen!\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht vor\ndem Körper gehalten; die Hand ist zur Faust\n5. a) Nach links drehen!                                           geschlossen und wird geöffnet.\nDer rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt\nwiederholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit\nder Bewegung zeigt die erforderliche Drehge-\nschwindigkeit an.\n8. a) Bremsklötze sind vorgelegt!\nBeide Arme werden aus seitlich ausgestreckter\nHaltung mit zum Körper gerichteten Handflächen\nnach unten und innen bewegt.\nb) Nach rechts drehen!\nDer linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm winkt\nwiederholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit\nder Bewegung zeigt die erforderliche Drehge-\nschwindigkeit an.                                        b) Bremsklötze sind entfernt!\nBeide Arme hängen herab und werden mit zum\nKörper gerichteten Handrücken zur Seite bewegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999           603\n9. Triebwerke anlassen!                                      13. Rückwärts rollen!\nDer linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl          Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten\nder ausgestreckten Finger gibt die entsprechende              Handflächen wiederholt vorwärts-aufwärts bis zur\nNummer des anzulassenden Triebwerks an; die                   waagerechten Armhaltung gebracht.\nrechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in\nKopfhöhe.\n14. a) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach\nSteuerbord drehen!\nDer linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm\n10. Triebwerke abstellen!                                            wird aus der senkrechten Haltung über dem Kopf\nwiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn\nRechter oder linker Arm wird mit der Handfläche nach\nbewegt.\nunten und mit dem Daumen vor der Kehle in Schulter-\nhöhe gehalten; die Hand wird bei angewinkeltem Arm\nseitlich hin- und herbewegt.\n11. Langsamer rollen!                                             b) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach\nBackbord drehen!\nBeide Arme hängen mit nach unten zeigenden Hand-\nflächen herab und werden wiederholt auf- und ab-                 Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm\nbewegt.                                                          wird aus der senkrechten Haltung über dem Kopf\nwiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn\nbewegt.\n12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite ver-\nringern!\nBeide Arme hängen mit nach unten gerichteten Hand-\nflächen herab; dann wird entweder die rechte oder         15. Alles klar!\nlinke Hand auf- und abbewegt; je nachdem, ob die\nDer rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben\nDrehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten\ngehalten; der Daumen zeigt nach oben.\nSeite verringert werden soll.","604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n16. Im Schwebeflug bleiben!\nBeide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt.\n20. Landen!\n17. Steigen!                                                      Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg\nnach unten ausgestreckt.\nBeide Arme winken aus seitwärts waagerecht aus-\ngestreckter Haltung mit nach oben gerichtete Hand-\nflächen aufwärts; die Schnelligkeit der Bewegung\nzeigt die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.\n§8\nZeichen des Luftfahrzeugführers\n(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeugführer\n18. Sinken!                                                  vom Führerraum des Luftfahrzeugs aus Zeichen mit den\nArmen und Händen gegeben. Die Zeichen müssen für den\nBeide Arme winken aus seitwärts waagerechter             Einwinker klar erkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei\nHaltung mit nach unten gerichteten Handflächen           der Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe zu nehmen.\nabwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die\nerforderliche Sinkgeschwindigkeit an.                      (2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch den\nLuftfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.\n(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:\n1. a) Bremsen sind angezogen!\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem\nGesicht gehalten; die Finger der Hand sind aus-\ngestreckt und werden zur Faust geschlossen.\nb) Bremsen sind gelöst!\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem\n19. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in                 Gesicht gehalten; die Hand ist zur Faust geschlos-\ndie angezeigte Richtung fliegen!                                sen und wird geöffnet.\nDer eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt     2. a) Bremsklötze vorlegen!\nin die Flugrichtung, der andere schwingt vor dem                Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den\nKörper wiederholt in die gleiche Richtung.                      Handflächen nach außen vor dem Gesicht ge-\nkreuzt.\nb) Bremsklötze entfernen!\nDie Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit\nden Handflächen nach außen seitlich ausgestreckt.\n3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!\nDie Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt\ndie entsprechende Nummer des anzulassenden Trieb-\nwerks an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                       605\nAnlage 3\n(zu §§ 31 und 37 LuftVO)\nHalbkreis-Flughöhen\nSofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-Flughöhen vor-\ngeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über Mittlere Meereshöhe oder Flugflächen einzuhalten,\ndie nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund entsprechen:\nMißweisender Kurs\nvon 000°bis 179°                                                von 180°bis 359°\nFlüge nach                     Flüge nach                       Flüge nach                      Flüge nach\nInstrumentenflugregeln              Sichtflugregeln             Instrumentenflugregeln              Sichtflugregeln\nFlug- Flughöhe                  Flug-   Flughöhe                Flug-    Flughöhe               Flug-    Flughöhe\nFuß                             Fuß                             Fuß                              Fuß\nfläche     Meter                fläche     Meter                fläche      Meter               fläche      Meter\n10          300      1 000        –           –           –     20          600      2 000        –           –           –\n30          900      3 000       35      1 050        3 500     40        1 200      4 000       45       1 350       4 500\n50        1 500      5 000       55      1 700        5 500     60        1 850      6 000       65       2 000       6 500\n70        2 150      7 000       75      2 300        7 500     80        2 450      8 000       85       2 600       8 500\n90        2 750      9 000       95      2 900        9 500    100        3 050     10 000     105        3 200     10 500\n110        3 350     11 000     115       3 500      11 500     120        3 650     12 000     125        3 800     12 500\n130        3 950     13 000     135       4 100      13 500     140        4 250     14 000     145        4 400     14 500\n150        4 550     15 000     155       4 700      15 500     160        4 900     16 000     165        5 050     16 500\n170        5 200     17 000     175       5 350      17 500     180        5 500     18 000     185        5 650     18 500\n190        5 800     19 000     195       5 950      19 500     200        6 100     20 000     205        6 250     20 500\n210        6 400     21 000     215       6 550      21 500     220        6 700     22 000     225        6 850     22 500\n230        7 000     23 000     235       7 150      23 500     240        7 300     24 000     245        7 450     24 500\n250        7 600     25 000     255       7 750      25 500     260        7 900     26 000     265        8 100     26 500\n270        8 250     27 000     275       8 400      27 500     280        8 550     28 000     285        8 700     28 500\n290        8 850     29 000     300       9 150      30 000     310        9 450     31 000     320        9 750     32 000\n330      10 050      33 000     340     10 350       34 000     350      10 650      35 000     360      10 950      36 000\n370      11 300      37 000     380     11 600       38 000     390      11 900      39 000     400      12 200      40 000\n410      12 500      41 000     420     12 800       42 000     430      13 100      43 000     440      13 400      44 000\n450      13 700      45 000     460     14 000       46 000     470      14 350      47 000     480      14 650      48 000\n490      14 950      49 000     500     15 250       50 000     510      15 550      51 000     520      15 850      52 000\nusw.          usw.       usw.    usw.        usw.         usw.  usw.          usw.       usw.    usw.         usw.        usw.","606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 2 LuftVO)\nLuftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebsdienste\nKlassen                 zugelassene Art von Flügen *) Umfang der Dienste                         Staffelung durch die Flugsicherung **)\nA                 nur nach IFR                  Flugverkehrskontrolle                      alle Luftfahrzeuge\nB                 nach IFR und VFR              Flugverkehrskontrolle                      alle Luftfahrzeuge\nK\no    nach IFR                      Flugverkehrskontrolle                      IFR von IFR und IFR von VFR\nn\nC            t    nach VFR                      1. FVK zur Staffelung von IFR              VFR von IFR\nr\no                                  2. VFR/VFR zur Verkehrsinformation\nl                                     (Ausweichempfehlungen auf Anfrage)\nl\nKontrollzone       i\ne    gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „C“\nKlasse C           r\nt\ne    nach IFR                      FVK einschl. Verkehrsinformationen über    IFR von IFR\nr                                  VFR-Flüge (Ausweichempfehlungen auf\nAnfrage)\nD            L    nach VFR                      Verkehrsinformationen zwischen VFR- und entfällt\nu\nf\nIFR-Flügen (Ausweichempfehlungen auf\nt                                  Anfrage)\nr\nKontrollzone       a\nu    gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „D“\nKlasse D\nm\nnach IFR                      FVK einschl. Verkehrsinformationen über    IFR von IFR\nE                                               VFR-Flüge soweit möglich\nnach VFR                      Verkehrsinformationen soweit möglich       entfällt\nU    L\nn   u  nach IFR                      Flugverkehrsberatungsdienst soweit möglich IFR von IFR soweit bekannt\nF          k   f\no   t  nach VFR                      Fluginformationsdienst                     entfällt\nn   r\nt   a\nG          r   u  VFR                           Fluginformationsdienst                     entfällt\n.   m\n*) IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln,\nVFR = Flüge nach Sichtflugregeln.\n**) FVK = Flugverkehrskontrolle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                                  607\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)\nBedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln\nHöchst-            Sprechfunk-         Flugverkehrs-          Mindestwetterbedingungen\nKlassen         Art der Flüge\ngeschwindigkeit           verkehr         kontrollfreigabe       für Flüge nach Sichtflugregeln\n*)                   **) ***)                                                                  **)\nA        IFR                     nicht                 dauernde            erforderlich        entfällt\nvorgeschrieben        Hörbereitschaft\nB        IFR und VFR             nicht                 dauernde            erforderlich        in und oberhalb FL 100:\nvorgeschrieben        Hörbereitschaft                         Flugsicht 8 km;\nunterhalb FL 100:\nFlugsicht 5 km und jeweils\nfrei von Wolken\nC        IFR und VFR             für VFR               dauernde            erforderlich        in und oberhalb FL 100:\n250 Knoten IAS        Hörbereitschaft                         Flugsicht 8 km;\nunterhalb FL 100                                              unterhalb FL 100:\nFlugsicht 5 km und jeweiliger Ab-\nstand von Wolken in waagerechter\nRichtung 1,5 km,\nin senkrechter Richtung 300 m\n(1000 Fuß)\nKontroll-    Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse C                       zusätzlich: Bodensicht 5 km,\nzone                                                                                            Hauptwolkenuntergrenze 450 m\nKlasse C                                                                                           (1500 Fuß) über Grund oder Wasser\nD        IFR und VFR             250 Knoten IAS        dauernde            erforderlich        in und oberhalb FL 100:\nunterhalb FL 100      Hörbereitschaft                         Flugsicht 8 km;\nunterhalb FL 100:\nFlugsicht 5 km und jeweiliger Ab-\nstand von Wolken in waagerechter\nRichtung 1,5 km,\nin senkrechter Richtung 300 m\n(1000 Fuß)\nKontroll-    Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse D                       zusätzlich: Bodensicht 5 km,\nzone      mit der Ausnahme, daß in Kontrollzonen die Abstände von Wolken                        Hauptwolkenuntergrenze 450 m\nKlasse D     nicht gefordert sind (frei von Wolken)                                                (1500 Fuß) über Grund oder Wasser\nE       IFR                     250 Knoten IAS        dauernde            erforderlich        Flugsicht 8 km, Abstand von\nunterhalb FL 100      Hörbereitschaft                         Wolken in waagerechter\nVFR                     250 Knoten IAS        entfällt            nicht erforderlich  Richtung 1,5 km,\nunterhalb FL 100                                              in senkrechter Richtung 300 m\n(1000 Fuß)\nF       IFR                     250 Knoten IAS        dauernde            erforderlich        in und oberhalb FL 100:\nunterhalb FL 100      Hörbereitschaft                         Flugsicht 8 km;\nsoweit möglich                          unterhalb FL 100:\nVFR                     250 Knoten IAS        entfällt            nicht erforderlich  Flugsicht 5 km und jeweiliger Ab-\nunterhalb FL 100                                              stand von Wolken in waagerechter\nRichtung 1,5 km,\nin senkrechter Richtung 300 m\n(1000 Fuß)\nG        VFR                     250 Knoten IAS        entfällt            nicht erforderlich  dauernde Erdsicht, Flugsicht\nunterhalb FL 100                                              1,5 km, Wolken dürfen nicht berührt\nwerden;\nAusnahmen:\nFlüge von Drehflüglern, Luftschiff-\nund Ballonfahrten: dauernde Erd-\nsicht und Flugsicht von 800 m,\nWolken dürfen nicht berührt werden\nund ein rechtzeitiges Erkennen von\nHindernissen muß möglich sein.\n*)   IFR  =  Flüge nach Instrumentenflugregeln,\nVFR  =  Flüge nach Sichtflugregeln.\n**) FL    =  Flugfläche.\n***) IAS  =  Angezeigte Fluggeschwindigkeit.","608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nAnlage 6\n(zu § 11c Abs. 9 LuftVO)\nAusnahmeberechtigte Flugzeuge\nFlugzeug                                                                     Luftfahrtunternehmen\nTyp                                   Registernummer\nAlgerien\nB 727-2D6                             7T-VEH                                 Air Algerie\nB 727-2D6                             7T-VEI                                 Air Algerie\nB 727-2D6                             7T-VEM                                 Air Algerie\nB 727-2D6                             7T-VEP                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEE                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEG                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEJ                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEK                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEL                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEN                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VED                                 Air Algerie\nB 737-2D6                             7T-VEQ                                 Air Algerie\nBurkina Faso\nB 707-336C                            XT-ABX                                 Naganganni\nChile\nB 707-331C                            CC-CUE                                 Fast Air Carrier SF\nDominikanische Republik\nB 707-399C                            HI-442CT                               Dominicana de Aviacion\nÄgypten\nB 707-328C                            SU-DAA                                 Zas Airline\nB 707-336C                            SU-DAC                                 Zas Airline\nB 737-266                             SU-BBX                                 Egypt Air\nB 737-266                             SU-AYL                                 Egypt Air\nB 737-266                             SU-AYK                                 Egypt Air\nB 737-266                             SU-AYI                                 Egypt Air\nB 737-266                             SU-BBW                                 Egypt Air\nB 737-266                             SU-AYO                                 Egypt Air\nGhana\nF 28-2000                             9G-ABZ                                 Ghana Airways Corporation\nKenia\nDC 8-63                               5Y-ZEB                                 African Safari\nAirways Ltd.\nLibyen\nB 727-2L5                             5A-DIC                                 Libyan Arab Airlines\nB 727-2L5                             5A-DIB                                 Libyan Arab Airlines\nB 727-2L5                             5A-DIA                                 Libyan Arab Airlines\nB 727-2L5                             5A-DID                                 Libyan Arab Airlines\nB 727-2L5                             5A-DIE                                 Libyan Arab Airlines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999          609\nFlugzeug                                                                 Luftfahrtunternehmen\nTyp                               Registernummer\nMauretanien\nF 28-4000                         5T-CLF                                 Air Mauritanie\nF 28-4000                         5T-CLG                                 Air Mauritanie\nMarokko\nB 727-2B6                         CN-RMO                                 Royal Air Maroc\nB 727-2B6                         CN-CCF                                 Royal Air Maroc\nB 727-2B6                         CN-CCG                                 Royal Air Maroc\nB 727-2B6                         CN-CCH                                 Royal Air Maroc\nB 727-2B6                         CN-CCW                                 Royal Air Maroc\nB 737-2B6                         CN-RMI                                 Royal Air Maroc\nB 737-2B6                         CN-RMJ                                 Royal Air Maroc\nB 737-2B6                         CN-RMK                                 Royal Air Maroc\nB 707-351C                        CN-RMB                                 Royal Air Maroc\nB 707-351C                        CN-RMC                                 Royal Air Maroc\nNigeria\nB 707-351C                        5N-ASY                                 EAS Cargo Airlines\nB 707-338C                        5N-ARQ                                 DAS Air Cargo\nB 707-3F9C                        5N-ABK                                 Nigeria Airways Ltd.\nRuanda\nB 707-328C                        9XR-JA                                 Air Rwanda\nSudan\nB 707-338C                        ST-ALP                                 Trans Arabian\nAir Transport\nParaguay\nDC 8-63                           ZP-CCH                                 Lineas Aéreas Paraguayas\n(Air Paraguay)\nUruguay\nB 707-387B                        CX-BNU                                 Primeras Lineas\nUruguayas de Navegacion Aérea\nSwasiland\nDC 8F-54                          3D-ADV                                 African International Airways\n(PTY) Ltd.\nTunesien\nB 727-2H3                         TS-JHT                                 Tunis Air\nZaire\nB 707-329C                        90-CBS                                 Scibe Airlift\nSimbabwe\nB 707-330B                        Z-WKU                                  Air Zimbabwe\nB 707-330B                        Z-WKV                                  African Airlines International"]}