{"id":"bgbl1-1999-17-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":17,"date":"1999-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"1999-03-27T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 27. März 1999\nAuf Grund des Artikels 10 des Elften Gesetzes zur Ände-          10. den nach seinem Artikel 11 teil am 1. August 1992,\nrung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998                      teils am 1. Februar 1993, teils am 1. Januar 1997 in\n(BGBl. I S. 2432, 3127) in Verbindung mit Artikel 56                   Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar 1993\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                     in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom                   1992 (BGBl. I S. 1370),\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der            11. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 68\nWortlaut des Luftverkehrsgesetzes in der seit dem 1. März              der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),\n1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:                                            12. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                    S. 2123),\n14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),\n13. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n2. den am 9. Februar 1984 in Kraft getretenen Artikel 4               § 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. 1984 II                    S. 2978),\nS. 69),\n14. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\n3. den am 29. Mai 1985 in Kraft getretenen § 1 der Ver-               Abs. 86 des Gesetzes vom 14. September 1994\nordnung vom 17. Mai 1985 (BGBl. I S. 788),                         (BGBl. I S. 2325),\n4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 22              15. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-\nAbs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I                    kel 45 der Verordnung vom 21. September 1997\nS. 560),                                                           (BGBl. I S. 2390, 2756),\n5. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 27 der         16. den am 18. November 1997 in Kraft getretenen Arti-\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),                kel 1 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I\nS. 2694),\n6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478),                   17. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 Abs. 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\n7. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 37 des             (BGBl. I S. 3108),\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),\n18. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des\n8. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 12               Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588),\ndes Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),\n19. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n9. den am 1. April 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des             Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432,\nGesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 178),                     3127).\nBonn, den 27. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                       551\nLuftverkehrsgesetz\n(LuftVG)\nInhalt süb ersic ht\nErster Abschnitt: Luftverkehr                        §§\n1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                          1 – 5\n2. Unterabschnitt Flugplätze                                                   6 – 19c\n3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen                   20 – 24\n4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften                                        25 – 27\n5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetter-\ndienst                                                      27a – 27f\n6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung                  27g – 28\n7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften                                     29 – 32c\nZweiter Abschnitt: Haftpflicht\n1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahr-\nzeug befördert werden                                       33 – 43\n2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag                         44 – 52\n3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge                      53 – 54\n4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht                 55 – 57\nDritter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften                              58 – 63\nVierter Abschnitt\nLuftfahrtdateien                                            64 – 70\nFünfter Abschnitt\nÜbergangsregelungen                                         71\nErster Abschnitt                                (2) Luftfahrzeuge sind\n1. Flugzeuge\nLuftverkehr\n2. Drehflügler\n3. Luftschiffe\n1. Unterabschnitt\n4. Segelflugzeuge\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                      5. Motorsegler\n6. Frei- und Fesselballone\n§1                                    7. Drachen\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge              8. Rettungsfallschirme\nist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die           9. Flugmodelle\nzu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,\ndurch im Inland anwendbares internationales Recht,                10. Luftsportgeräte\ndurch Verordnungen des Rates der Europäischen Union               11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte\nund die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvor-                     Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern\nschriften beschränkt wird.                                              über Grund oder Wasser betrieben werden können.","552                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nRaumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten          5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der\nals Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.          Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 1a                                  raum in einem Register eingetragen sind, auf Grund\nzwischenstaatlicher Vereinbarung;\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durch-\nführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften          6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einfluger-\nsind beim Betrieb                                                  laubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen\nLuftraums gestattet ist.\n1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetrage-\nnen Luftfahrzeugs oder\n§2\n2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepu-\nblik Deutschland die Verantwortung des Eintragungs-           (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn\nstaats übernommen hat, oder                                sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und\n– soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist –\n3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land          in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahr-\nregistriert ist, aber unter einer deutschen Genehmi-       zeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum\ngung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der            Verkehr nur zugelassen, wenn\nEuropäischen Gemeinschaft eingesetzt wird,\n1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Muster-\nauch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik              zulassung),\nDeutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt\ndem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völker-            2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüford-\nrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer                nung für Luftfahrtgerät geführt ist,\nRechtsvorschriften vorgeht.                                    3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterlegung\n(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit\nvon Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet hat\nvölkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung\nund\nbeansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von\nden Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind oder in         4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge-\neiner sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es          staltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur                Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik\ninsoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht ent-              unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\ngegensteht.                                                       (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf\nauch das sonstige Luftfahrtgerät.\n§ 1b\n(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für\n(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1          Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrie-         die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.\nben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-\nund Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2\nzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.\nBuchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom\n7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt           (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörig-\n(BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu befolgen, soweit     keitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu füh-\nsie dort gelten.                                               ren.\n(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete           (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich\nVerstöße werden von den zuständigen Behörden in der            dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.\nBundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als             (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses\nob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung            Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit\nerfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 ge-         Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nnannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.         fliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden,\num dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht,\n§ 1c                              soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der\nBundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten\nDie Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundes-\nverbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.\nrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1\n(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allge-\n1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle\nmein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden\noder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind;\nund befristet werden.\n2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundes-\nwehr;                                                                                   §3\n3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bun-         (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender\ndesrepublik Deutschland nicht bedürfen;                    Verordnungen des Rates der Europäischen Union in die\n4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen      deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn\nUnion oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-           1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeug-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum in                  register nicht eingetragen sind und im ausschließlichen\neinem Register eingetragen sind, auf Grund des                 Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen; juristi-\nRechts der Europäischen Gemeinschaft oder des Ab-              sche Personen und Gesellschaften des Handelsrechts\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;                 mit Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehöri-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 553\ngen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres                                    §5\nVermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kon-           (1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die\ntrolle darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht         Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vor-\nund die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder          schrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann\npersönlich haftenden Personen deutsche Staatsange-         mit Auflagen verbunden und befristet werden.\nhörige sind;\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die\n2. ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an\nAnnahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit\neinem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwerben,\noder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber\noder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für einen\noder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben\nZeitraum von mindestens sechs Monaten abgeschlos-\nsich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu\nsenen Mietvertrages oder eines dem Mietvertrag ähn-\nwiderrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen wer-\nlichen Rechtsverhältnisses besteht.\nden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen          ist.\nUnion sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen\nPersonen vorgenommen werden, die eine Lehrberech-\ndeutschen Staatsangehörigen gleich.\ntigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal be-\n(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann    sitzen (Fluglehrer).\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Um-\nstände vorliegen.\n2. Unterabschnitt\n§4\nFlugplätze\n(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer)\nbedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\n§6\n1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter be-\n(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelflug-\nsitzt,\ngelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder\n2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,           betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flug-\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzu-       plätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umwelt-\nverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen    verträglichkeit zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\noder zu bedienen,                                          über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.\nDie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und be-\n4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über\nfristet werden.\nLuftfahrtpersonal bestanden hat und\n(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu\n5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art\nprüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen\nund gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift\nder Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des\nerteilt worden ist.\nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie des\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges      Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen\nLuftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine           berücksichtigt sind. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumord-\nTätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32           nungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht\nAbs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.                           genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tat-\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-    sachen die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit oder\nzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                     Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu ver-\nsagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die\n(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von\nGenehmigung widerrufen werden.\nFluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als die-\njenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das           (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem all-\ngleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungs-     gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen,\nflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luft-  wenn durch die Anlegung und den Betrieb des bean-\nfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut              tragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unange-\nmachen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher      messener Weise beeinträchtigt werden.\nLuftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prü-             (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern,\nfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prü-          wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs-\nfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis,     verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der\nwenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder        Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder\nPrüfungsratsmitgliedern angeordnet und beaufsichtigt           der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder\nwerden.                                                        geändert werden soll.\n(5) Auf das Personal für die Flugsicherung                     (5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2\na) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,                      Nr. 3 Satz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwal-\nb) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der flug-       tungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entspre-\nsicherungstechnischen Einrichtungen                        chend.\nsind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 entspre-\nchend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nach-                                        §7\nweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechts-               (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller\nverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.                             die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) erforderlichen","554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nVorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat,             (4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrecht-\ndaß die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi-         liche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatz-\ngung voraussichtlich vorliegen.                                gelände können Gegenstand der Planfeststellung sein.\n(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über-     Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelun-\nschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er-        gen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4\nteilung der Genehmigung nach § 6.                              Satz 2.\n(3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön-              (5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trä-\nnen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht           gerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist\nkommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten be-              eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2\ntreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor-          durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in\narbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung        der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die\nüber die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum Be-          Genehmigungsurkunde muß darüber hinaus die für die\ntreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.                entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben\nenthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftver-\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von        kehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder\nAuflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbeiten ein        Plangenehmigung findet nicht statt. Ein militärischer Bau-\nerheblicher Schaden zu erwarten, hat die Genehmigungs-         schutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungs-\nbehörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller an-        behörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der\nzuordnen.                                                      Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4\n(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht           Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militäri-\nwerden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt       schen auf den zivilen Träger über.\ndes jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu            (6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung\nleisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren       für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmi-\nZustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der Ent-         gungsverfahren.\nschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen\nGerichte.                                                         (7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen\nNutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militäri-\n§8                               schen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.\n(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem\nBauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be-                                          § 8a\nstehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10             (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit\nvorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom\ndem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-           Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme\nlange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen       wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaß-\nder Abwägung zu berücksichtigen.                               nahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht\n(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann       vorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                      rungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen\nworden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die         einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht\nBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei-         berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der An-\ngentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver-      ordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschä-\nstanden erklärt haben und                                  digungsverfahren unberücksichtigt.\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-          (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, kön-\nbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-        nen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermö-\nden ist.                                                   gensnachteile Entschädigung verlangen.\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unter-\nfeststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung finden die    nehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.\nVorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine\nAnwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-                                            §9\ngesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Be-\nstimmungen gelten entsprechend. Vor Erhebung einer                (1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen\nverwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprü-       Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen\nfung in einem Vorverfahren.                                    Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustim-\nmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Be-\n(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei         ziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch\nÄnderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Be-           den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Sät-\ndeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeutung           ze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundes-\nliegen insbesondere vor, wenn unmittelbar durch die ge-        ministeriums für Verkehr nach § 27d Abs. 1 und 4 und Ent-\nänderte oder erweiterte Anlage                                 scheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die      des Baurechts.\nerforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen          (2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unternehmer\nund sie dem Plan nicht entgegenstehen und                  die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuer-\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den         legen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der\nvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen          Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefah-\ngetroffen werden.                                          ren oder Nachteile notwendig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                555\n(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Besei-     Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Ein-\ntigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestell-             wendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stel-\nten Anlagen ausgeschlossen.                                        lungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von\n(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach\nsechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist\nRechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betrof-\nabzugeben.\nfenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unter-\nnehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt,           Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren\nals nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine         landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz\nEinigung zustande, so können sie die Durchführung des          geregelt ist.\nEnteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde be-\nantragen. Im übrigen gilt § 28.                                   (3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die\nZuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden,\ndie im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und\n§ 10                              kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststel-\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes-        lungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustan-\nregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das             de, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit\nGelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere          dem Bundesministerium für Verkehr zu entscheiden.\nLänder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landes-\n(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der\nregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des\nEinwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.\nGeländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den\nHierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder\nPlan fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 und\nder Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörte-\ntrifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 3.\nrungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden\n(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-        müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksich-\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                tigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde\n1. Die Pläne sind der von der Landesregierung bestimm-         vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs-\nten Behörde (Anhörungsbehörde) zur Stellungnahme          behörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hät-\nvorzulegen. Diese hat alle in ihrem Aufgabenbereich       ten bekannt sein müssen.\ndurch das Vorhaben berührten Behörden des Bundes,            (5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über\nder Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten     deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechts-\nzu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-         behelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Ver-\nlungsbehörde zuzuleiten.                                  waltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe blei-\n2. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden               ben im übrigen unberührt.\nsowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in           (6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt,         lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau\nveranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines            oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit\nMonats, nachdem der Unternehmer den Plan bei ihr          beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschieben-\neingereicht hat.                                          de Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-\n3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird,           den Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfest-\nhaben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der         stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80\nAnhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die        Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\ndrei Monate nicht übersteigen darf. Danach eingehen-      innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststel-\nde Stellungnahmen der Behörden müssen bei der             lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und\nFeststellung des Plans nicht berücksichtigt werden;       begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung\ndies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vor-       gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die\ngebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs-      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfer-\nbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder        tigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß\nhätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten      oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf\nauch für die Äußerungen der nach § 29 Abs. 1 des Bun-     gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-\ndesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie         tungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen.\nder Kommission nach § 32b. Die Gemeinden legen den        Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte\nPlan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie       von den Tatsachen Kenntnis erlangt.\nmachen die Auslegung ortsüblich bekannt.                     (7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\n4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-         Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-\nfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb        sachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist         § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-\nabzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73      chend.\nAbs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb           (8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\neines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.             berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur er-\n5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Lande-         heblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-\nplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17       ergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel\nkann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73    bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens-\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des          oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-           des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-\nverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem         gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein","556               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nergänzendes Verfahren behoben werden können; die                      Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugs-\n§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die                punkt) ansteigt;\nentsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen blei-           2. innerhalb der Anflugsektoren\nben unberührt.\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem\n§ 11                                      Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilo-\nmeter Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlande-\nDie Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutz-               flächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und\ngesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.                            Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von\n0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe\n§ 12                                      (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt\nder betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,\n(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Aus-\nbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den            b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halb-\nBereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten              messer um den Startbahnbezugspunkt bei Haupt-\nBaubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan                 start- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Me-\nmuß enthalten                                                         tern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt\nder betreffenden Start- und Landeflächen).\n1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie um-\ngebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),        Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und       (4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum\nLandeflächen nicht länger als je 1000 Meter und seit-     Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden\nlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der       ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon\nAnflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,            abhängig machen, daß die Baugenehmigung unter Auf-\nlagen erteilt wird.\n3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Sy-\nstems der Start- und Landeflächen liegen soll,                                         § 13\n4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der            Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich in-\nStart- und Landeflächen liegen sollen,                    folge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwen-\n5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außen-        dungszwecks des Flughafens in bestimmten Gelände-\nkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit          teilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach\neinem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie      § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die\nenden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer      Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen fest-\nEntfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und         legen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung\nNebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilo-       genehmigt werden können.\nmetern vom Startbahnbezugspunkt.\n§ 14\n(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die\n(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die\nErteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die\nErteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die\nErrichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer\nErrichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern\nHalbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den\nüber der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustim-\nStart- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur\nmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2\nmit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die\nSatz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.\nZustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie\nnicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens             (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter\nder für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen        Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen,\nBehörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung        sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die\ninnerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforder-       Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von\nlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die      1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgese-\nBaugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit            hene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilo-\nder für die Flugsicherung zuständigen Stelle verlängert       meter Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt\nwerden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die           als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des\nErrichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer      Flughafenbezugspunktes.\nBaugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser\nBauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter                                        § 15\nausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.          (1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Frei-\n(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die      leitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und\nZustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die       Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisa-\nBauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:            tion und ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß anzu-\nwenden.\n1. außerhalb der Anflugsektoren\n(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luftfahrt-\na) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den\nhindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Genehmi-\nFlughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern\ngung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehör-\n(Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),\nde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrt-\nb) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb-       behörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht\nmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbin-        vorgesehen, so ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörde\ndungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter       erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  557\n§ 16                            und Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen\n(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf      durch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luftfahrt-\nVerlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß Bauwer-        behörden der Länder unterrichten die für die Flugsiche-\nke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), welche die nach    rung zuständige Stelle, wenn sie von der Planung derar-\nden §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese          tiger Bauwerke Kenntnis erhalten.\nHöhe abgetragen werden. Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2          (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf\nerstreckt sich die Verpflichtung zur Duldung auf die Besei-   Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle zu\ntigung der Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseiti-      dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche-\ngung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durch-      rungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert wer-\nführbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen       den, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die Störun-\nfür die Luftfahrt zu dulden.                                  gen können durch die für die Flugsicherung zuständige\n(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Be-       Stelle mit einem Kostenaufwand verhindert werden, der\nrechtigten und eine nach anderen Vorschriften bestehen-       nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung\nde Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene Kosten           liegt.\nselbst durchzuführen, bleiben unberührt.                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.\n§ 16a\n(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bau-                                    § 18b\nwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1             (1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die Ein-\nSatz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschrei-    richtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach\nten, haben auf Verlangen der zuständigen Stelle zu dul-       Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit\nden, daß die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter           zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn die zustän-\nWeise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies           dige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorhaben informiert\nzur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Beste-  wurde.\nhen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von            (2) Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrich-\nFreileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in       tet die obersten Luftfahrtbehörden der Länder über die\neiner Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten           Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von\nüberspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die           Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus\nHöhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten,           Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die ober-\nsind der für die Flugsicherung zuständigen Stelle von den     sten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die für die\nEigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich an-         Flugsicherung zuständige Stelle über Bauwerke, welche in\nzuzeigen.                                                     diesem Bereich errichtet werden sollen.\n(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.                            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.\n§ 17\nBei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelflug-                                      § 19\ngeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen, daß             (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor-\ndie zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Be-         schriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer\nhörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von             oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so\n1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flughafenbezugs-          ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld zu\npunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung der             leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädi-\nLuftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter Bau-          gung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Ab-\nschutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutzbereich         wägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteilig-\nsind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13,     ten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachteile, die nicht\n15 und 16 sinngemäß anzuwenden.                               im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beeinträch-\ntigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen\n§ 18                            eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur\nDer Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentü-          Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten gebo-\nmern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den             ten erscheint.\nanderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund-              (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut-\nstücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten,          zung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine Ent-\nsoweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus           schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die ihm\ndem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder in        bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen wären.\nortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.\n(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthindernisse\n(§ 15), deren entschädigungslose Entfernung oder Um-\n§ 18a                            gestaltung nach dem jeweils geltenden Recht gefordert\n(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die für   werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach § 16 ganz\ndie Flugsicherung zuständige Stelle der obersten Luft-        oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so ist eine Ent-\nfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch          schädigung nur zu leisten, wenn es aus Gründen der\ndie Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen       Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist\ngestört werden. Die für die Flugsicherung zuständige          die Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädigung\nStelle unterrichtet die oberste Luftfahrtbehörde des Lan-     nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten\ndes über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen      Frist zu leisten.","558               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder          Luftfahrtunternehmen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nzur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den              verpflichtet ist, und die Entladung sowie die Ver- und\nArtikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürger-            Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;\nlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen-\n5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzu-\ntümers angewiesen.\nwirken.\n(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und 17\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnah-\nvon dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen\nmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheits-\ndes § 18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen\nplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde\nGrundstücke oder andere Sachen außerhalb der Bau-\ninnerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zu-\nschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Ent-\nlassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Neben-\nschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der Flugsiche-\nbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen\nrung handelt, die sich nicht auf den Start- und Landevor-\nsind zulässig. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen\ngang beziehen, von der für die Flugsicherung zuständigen\nsind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan\nStelle, im übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunterneh-\ndargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.\nmer zu leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädi-\ngung von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der         (2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit\nKennzeichnung geltend macht.                                  dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs erforderlich ist,\n(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2, der  zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-\n§§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgeset-       chend Absatz 1 verpflichtet werden.\nzes sinngemäß anzuwenden.                                        (3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen\nund Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für die\n§ 19a                             Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29c zuständigen\nBehörden zur Verfügung gestellt worden sind, können die\nDer Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem\nVerpflichteten die Vergütung ihrer Selbstkosten verlan-\nFluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb einer\ngen. Im übrigen tragen die Verpflichteten die Kosten für\nvon der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist auf\ndie Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.\ndem Flughafen und in dessen Umgebung Anlagen zur\nZur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Geset-\nfortlaufend registrierenden Messung der durch die an-\nzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentli-\nund abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche\nchen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschrei-\neinzurichten und zu betreiben. Die Meß- und Aus-\ntet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis\nwertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und\nmaßgeblich.\nder Kommission nach § 32b sowie auf Verlangen der\nGenehmigungsbehörde anderen Behörden mitzuteilen.\nSofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und den Betrieb                                   § 19c\nvon Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Genehmi-         (1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem\ngungsbehörde Ausnahmen zulassen.                              Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen\nAnbietern die Erbringung von Bodenabfertigungsdien-\n§ 19b                             sten zu ermöglichen. Bodenabfertigungsdienste in die-\n(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur         sem Sinne sind die administrative Abfertigung am Boden\nSicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet                  und deren Überwachung, die Fluggastabfertigung, die\nGepäckabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die\n1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtun-          Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flugzeug-\ngen so zu erstellen und zu gestalten, daß die erforder-   service, die Betankungsdienste, die Stationswartungs-\nliche bauliche und technische Sicherung und die sach-     dienste, die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die\ngerechte Durchführung der personellen Sicherungs-         Transportdienste am Boden sowie die Bordverpflegungs-\nund Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der nicht           dienste.\nallgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden;\nausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte             (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,\nzur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mit-        den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postab-\ngeführten Gegenständen sowie Bauwerke, Einrich-           fertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von\ntungen und Geräte zur Überprüfung von Post, auf-          Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei\ngegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern            der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird\nauf die in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenstände       die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfer-\nmittels technischer Verfahren;                            tigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsver-\nordnung festgelegt. Das gleiche gilt für die Anzahl derer,\n2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungs-         die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für\ngüter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 29c           andere zu erbringen. Die Anzahl der nach den Sätzen 1\nAbs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern;            und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch nicht auf weniger\n3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen vor       als zwei festgelegt werden. Ist bei Inkrafttreten des Geset-\nunberechtigtem Zugang zu sichern und, soweit es           zes über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom\nsich um sicherheitsempfindliche Bereiche und Anlagen      11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz\nhandelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtig-       die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten\nten Personen zu gestatten;                                größer als zwei, ist diese Anzahl maßgeblich.\n4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, ins-           (3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, ins-\nbesondere von Bombendrohungen sind, auf Sicher-           besondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und\nheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das    dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz es","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 559\nerfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die in                             § 20a\nAbsatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbrin-          (1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit\ngen, im Einzelfall über Absatz 2 hinaus beschränkt wer-       mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur Siche-\nden. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Gründe kann        rung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen verpflichtet:\ndie Anzahl derer, die berechtigt sind, die übrigen der in\nAbsatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbrin-        1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Flug-\ngen, im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festge-    gästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht\nlegt werden.                                                     und Versorgungsgütern durchzuführen, soweit nicht\n§ 29c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;\n2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen\n3. Unterabschnitt                          Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng-\nLuftfahrtunternehmen und -veranstaltungen                 lichen Teil des Flughafens vor unberechtigtem Zugang\nzu sichern und den Zugang zu sicherheitsempfind-\n§ 20                                lichen Bereichen und Räumen nur hierzu besonders\nberechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebs-\n(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Perso-         gebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrich-\nnenhandelsgesellschaften bedürfen für                            tungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in\n1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit                ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen selbst betrie-\ndenen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen          ben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entspre-\nPunkten verbunden ist,                                       chend;\n2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und             3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahr-\nSachen mit Ballonen                                          zeuge so zu sichern, daß weder unberechtigte Per-\nsonen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstände in\neiner Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der            das Luftfahrzeug verbracht werden können;\nGenehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbs-\nmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder              4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, ins-\nFracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen             besondere von Bombendrohungen sind, und sich in\nhiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern          Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition zu ver-\nund mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen          bringen, bei einer Verbringung durch den Flughafen-\nzugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für        unternehmer gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzu-\nLuftsportgeräte.                                                 wirken sowie die Durchsuchung der Luftfahrzeuge zu\ngestatten und zu unterstützen;\n(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen\n5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzu-\nversehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen,\nwirken.\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden          Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnah-\nkann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere         men sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheits-\nfür die Beförderung verantwortliche Personen nicht zu-        plan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde\nverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn         innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulas-\ndie für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen       sung vorzulegen ist; die Genehmigungsbehörde kann\nfinanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht     Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen. Die Zulas-\nnachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt             sung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.\nwerden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die       Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunter-\nnicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind     nehmen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicher-\noder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antrag-           heitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzu-\nstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleich-      führen.\ngestellt sind die Eintragungsregister der Mitgliedstaaten       (2) Absatz 1 gilt\nder Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaa-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-          1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach\nraum.                                                            § 20 besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich\n(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Vor-          geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;\naussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur\nvorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann            2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren Haupt-\nwiderrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht ein-        sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ngehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Vor-           haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundes-\naussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.          republik Deutschland benutzen.\nDas Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet              (3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchführung\nwerden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ord-       der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 Nr. 2\nnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmi-        und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichtet werden,\ngung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein      soweit dies zur Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunter-\nGebrauch gemacht worden ist.                                  nehmen erforderlich ist.\n(4) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die        (4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter von\nBeförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch        Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung des\nUnternehmen im gewerblichen Flugverkehr nach Maß-             Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der Siche-\ngabe des Rechts der Europäischen Union gelten die Ab-         rungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3\nsätze 2 und 3 entsprechend.                                   verpflichtet werden.","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n§ 21                              der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4 entspre-\n(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen        chend.\ngewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Lini-                                   § 21a\nen öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienver-\nkehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für jede        Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im\nFluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie erstreckt        Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur\nsich auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beför-      Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der\nderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über die Tarife        Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmigung\nsind am Ort des Beförderungsangebotes zur Einsicht-          gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luftfahrtunter-\nnahme bereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie, Flug-     nehmens und der Bundesrepublik Deutschland getroffe-\npläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-        nen Vereinbarungen. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2\ngen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung. Auf         bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Betriebs-\nihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20 sinngemäß an-     genehmigung kann befristet, mit Bedingungen und mit\nzuwenden. Die Genehmigung kann außerdem versagt              einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen und mit Auflagen\nwerden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr         verbunden werden.\nöffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Für die Be-\nförderung von Post und/oder Fracht kann die Genehmi-                                     § 22\ngungsbehörde Luftfahrtunternehmen vom Erfordernis der           Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienver-\nGenehmigung von Flugplänen, Beförderungsentgelten            kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmigungs-\noder Beförderungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt      behörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Be-\nfür die Beförderung von Personen, wenn und soweit sich       förderungen untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr\ndies aus einer für die Bundesrepublik Deutschland ver-       die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beein-\nbindlichen völkerrechtlichen Vereinbarung ergibt.            trächtigt werden.\n(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betrei-\nben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig ein-                                   § 23\nzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Ge-            Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder\nnehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförderung       Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands\nvon Personen und Sachen verpflichtet, wenn                   kann deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten wer-\n1. den genehmigten Beförderungsentgelten und den gel-        den.\ntenden Beförderungsbedingungen sowie den behörd-                                    § 23a\nlichen Anordnungen entsprochen wird,\nFür den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren\n2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs-        Hauptsitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-\nmitteln möglich ist,                                     schen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens\n3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert           über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, kann die\nwird, welche die Unternehmen nicht abwenden konn-        Genehmigungsbehörde zur Herstellung und Gewährlei-\nten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen     stung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20\nvermochten.                                              bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschrän-\nkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren\nSie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne,\nHauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im\nBeförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen ein-\nHeimatstaat jener Unternehmen unterliegen.\nzuhalten.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmen                                     § 23b\nauf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Verpflichtun-\ngen nach Absatz 2 befreien, wenn Ihnen die Weiterführung        (1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur stän-\ndes Betriebs oder die Durchführung der Beförderungen         digen Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvoraus-\nnicht zugemutet werden kann oder besondere Umstände,         setzungen erforderlich ist, kann die Genehmigungsbe-\nAbweichungen von den genehmigten Flugplänen, Beför-          hörde\nderungsentgelten oder Beförderungsbedingungen erfor-         1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und\ndern und eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinter-       Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über\nessen hierdurch nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung           den Einsatz von Luftfahrzeugen nehmen, und zwar bei\nerlischt, wenn die Unternehmen von den Verpflichtungen           a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerblicher\nzur Aufrechterhaltung des Betriebs und der Durchführung             Beförderung,\nvon Beförderungen im ganzen dauernd befreit werden.\nb) allen an der Beförderung Beteiligten,\n(4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betrei-\nben, haben auf Verlangen des Bundesministeriums für              c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche Be-\nPost und Telekommunikation mit jedem planmäßigen Flug               förderungen und\nPostsendungen gegen angemessene Vergütung zu be-                 d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen;\nfördern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten Ver-     2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in\ngütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.                       deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Auskunft\n(5) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft            über alle Tatsachen verlangen, die für die Durch-\nnicht entgegensteht, gelten für die Erteilung der Strecken-      führung der Prüfung und der Kontrolle von Bedeutung\ngenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten zur ge-             sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die Auskunft auf\nwerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/               solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\noder Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf Strecken in           selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 561\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-        des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versiche-\nfahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens     rers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahr-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-          zeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflich-\nzen würde;                                                 tet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den\n3. den Start von Luftfahrzeugen solange untersagen, bis        Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht\nsie ihre Kontrollen beendet hat.                           verhindern.\n(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertreter,        (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start\nbei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht-           oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinn-\nrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur        gemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.\nVertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-\nlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unter-                                     § 26\nlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen           (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder\nUnterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und          dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr-\n-grundstücken zu dulden.                                       gebiete).\n(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von\n§ 24\nLuftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen\n(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder       werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).\nSchauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind\n(Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung.                                        § 27\nDie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und be-\nfristet werden.                                                   (1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die\ndurch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen         sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere\ndie Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit      radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaub-\noder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden          nis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt\nkann.                                                          werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden\nwerden. Im übrigen bleiben die für die Beförderung von\n4. Unterabschnitt                       Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven\nVerkehrsvorschriften                       Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.\n(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen\n§ 25                             von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in\nLuftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 gilt\n(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie geneh-\nentsprechend. Eine Erlaubnis in bezug auf Kernbrenn-\nmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der\nstoffe darf nicht erteilt werden.\nGrundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zuge-\nstimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.       (3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als\nFür Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen            Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bord-\nLuftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luft-   elektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht\nfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c;        zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung\ndieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzu-          nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und\nholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilo-          soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein\nmeter von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dür-     besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz\nfen außerdem auf Flugplätzen                                   der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der\n1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgeleg-        Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß der\nten Start- oder Landebahnen oder                           verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeug-\nhalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulas-\n2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder          sen kann.\n3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den              (4) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen\nFlugplatz                                                  von\nnur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer          1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten,\nzugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaub-                die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet\nnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann          werden können,\nallgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden\nund befristet werden.                                          2. Munition und explosionsgefährlichen Stoffen,\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn                               3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer\nKennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Muni-\n1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des               tion oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,\nLuftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder\nin Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfe-      Bereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig. Das Bundes-\nleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Per-   ministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem\nson erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wiederstart Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall\nnach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wie-           Ausnahmen von den in den Nummern 1 bis 3 geregelten\nderstarts nach einer Notlandung.                           Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach\nIn diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver-       anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum\npflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz            Mitführen dieser Gegenstände vorliegt.","562                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n5. Unterabschnitt                       erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald und\nFlughafenkoordinierung,                     soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt\nFlugsicherung und Flugwetterdienst                 werden.\n§ 27a                                                          § 27d\n(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des           (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erfor-\nRechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen.              derlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen wer-\nden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bun-\n(2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist    desministerium für Verkehr einen Bedarf aus Gründen der\ndas Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen        Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen aner-\nzuständige Behörde. Es bestimmt bei zu vollständig koor-       kennt.\ndiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit\nder obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach An-             (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der für\nhörung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des       die Flugsicherung zuständigen Stelle im erforderlichen\nbetreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrt-          Umfang verpflichtet,\nunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die        1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für\nAnzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinie-             Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten,\nrungseckwert).                                                     die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu\nstellen und die Verlegung und Instandhaltung von\n§ 27b                                 Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,\nVon den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus         2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an\nGründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der              den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermög-\nhoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteres-         lichen,\nsen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträ-\n3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit\ngen abgewichen werden.\nEnergie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu\nklimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu er-\n§ 27c                                 bringen und die notwendige Entsorgung sicherzu-\n(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und            stellen.\nflüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.\nAußerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen\n(2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:              und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Lan-\n1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehören         devorgang dienen.\na) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und              (3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2\nLenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den         ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunterneh-\nRollflächen von Flugplätzen,                           mern von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle\nerstattet.\nb) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung der\nLuftraumnutzung,                                          (4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1\nvom Bundesministerium für Verkehr nicht anerkannt, kön-\nc) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterbera-           nen auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des\ntung,                                                  Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die\nd) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für        volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des\nLuftfahrzeuge,                                         Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsbetriebsdienste\ne) die Übermittlung von Flugsicherungsinformationen;       und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforder-\nlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur,\n2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen ge-         wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere\nhören                                                      Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden.\na) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der         Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für\nflugsicherungstechnischen Einrichtungen,               Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.\nb) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwa-\nchung der flugsicherungstechnischen Einrichtun-                                      § 27e\ngen,                                                      (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen\nc) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro-           Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Aufgabe\ngramme in der elektronischen Datenverarbeitung         obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit\nfür die Flugsicherung;                                 ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).\n3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und Ein-           (2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere folgende\nrichtungen für die Flugsicherung;                          Aufgaben:\n4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrichten            1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu\nfür die Luftfahrt sowie die Herstellung und die Heraus-        denen gehören\ngabe der Karten sowie der Veröffentlichung von Ver-\na) die Wetterüberwachung,\nfahrensvorschriften für die Luftfahrt.\nb) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach\n(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-\ninternationalen und nationalen Vorgaben,\nbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der\nin den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils                 c) die Flugwetterberatung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                563\nd) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor       tigt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundes-\nWettererscheinungen mit Auswirkungen auf den          ministerium für Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.\nAn- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor flug-      (5) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen\ngefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,       Bedarf im Sinne des Absatzes 1 anerkennt, ist der Deut-\ne) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungs-      sche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbetriebsdienste\nunterlagen in alphanumerischer und grafischer         und die erforderlichen technischen Einrichtungen im er-\nForm;                                                 forderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz\n2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und           vorzuhalten. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4,\nDienste, zu denen gehören                                 soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr geeignete\nnatürliche Personen mit der Wahrnehmung bestimmter\na) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der        Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese\nmeteorologischen Meßanlagen und der Datenerfas-       Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deut-\nsungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fach-       schen Wetterdienstes.\ntechnischen Systeme,\nb) der Betrieb, die Instandhaltung und die Über-\nwachung der meteorologischen Meßanlagen und                                 6. Unterabschnitt\nÜbertragungssysteme,                                                            Vorzeitige\nc) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro-                      Besitzeinweisung und Enteignung\ngramme in der elektronischen Datenverarbeitung\nfür den Flugwetterdienst;                                                         § 27g\n3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrich-          (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\ntungen für den Flugwetterdienst;                          und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz\n4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimato-       eines für den Bau oder die Änderung eines Flughafens\nlogischen Daten und Statistiken.                          oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutz-\nbereich nach § 17 benötigten Grundstücks durch Verein-\nbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu\n§ 27f\nüberlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Unter-\n(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforder-       nehmer auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Er-\nlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorge-         teilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.\nhalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr           Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung\neinen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus ver-          müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen be-\nkehrspolitischen Interessen anerkennt.                        darf es nicht.\n(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des           (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nDeutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang ver-        Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung\npflichtet,                                                    mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind\n1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für           der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist\nZwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und die erfor-      den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-\nderlichen technischen Einrichtungen zu schaffen und       zuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\nzu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur       Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\nVerfügung zu stellen und die Verlegung und Instand-       wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-\nhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grund-            handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie\nstücken zu dulden,                                        sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-\nerscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und\n2. dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der          andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden\nan den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu er-       werden kann.\nmöglichen,\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung\n3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit            ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn\nEnergie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und        der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift fest-\nzu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu       zustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu\nerbringen und die notwendige Entsorgung sicherzu-         lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift\nstellen.                                                  oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.\n(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2    (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunterneh-         Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei\nmern vom Deutschen Wetterdienst erstattet.                    Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\n(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1      Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\nvom Bundesministerium für Verkehr nicht anerkannt, kön-       behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-\nnen auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des         punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\nFlugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die         der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nvolle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des             den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\nBundes sichergestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und      Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen\ndie erforderlichen technischen Einrichtungen im erforder-     und der Unternehmer Besitzer. Der Unternehmer darf auf\nlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur,       dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung\nwenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere         bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür er-\nBelange des Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträch-      forderlichen Maßnahmen treffen.","564               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige        die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele ohne unbillige Ver-\nBesitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent-         zögerung zu untersuchen. Sie dürfen die an Bord mitzu-\nschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch       führenden Urkunden und Ausweise der Besatzung prüfen.\ndie Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung       Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das Betreten, die Unter-\noder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen            suchung oder die Prüfung nach Satz 1 oder 2 von der\nRechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschä-         Besatzung eines Luftfahrzeugs nicht zugelassen, kann ein\ndigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Be-           Startverbot verhängt werden; dasselbe gilt, wenn und\nschluß festzusetzen.                                          solange triftige Gründe zu Zweifeln an der Verkehrssicher-\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-       heit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an der Tauglich-\ngung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-        keit der Besatzung Anlaß geben. Der Flugplatzunterneh-\nweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in       mer ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch\nden Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle          Vertreter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer\ndurch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen            Aufgaben zu dulden.\nNachteile Entschädigung zu leisten.                              (5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-       Magnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.\nweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5                                    § 29a\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-\nhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzein-             Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplät-\nweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.            zen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flug-\nplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. Auf\nFlugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen,\n§ 28                             hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luft-\n(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zu-    aufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.\nlässig.\n(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder                                 § 29b\nGenehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festge-\nstellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung           (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luft-\ndem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die        fahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luft-\nEnteignungsbehörde bindend.                                   fahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu-\nsche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer\n(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Län-       Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn\nder.                                                          dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,\nerheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen\ndurch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke-\n7. Unterabschnitt                       rung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.\nGemeinsame Vorschriften                         (2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung\nzuständige Stelle haben auf den Schutz der Bevölkerung\n§ 29                             vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.\n(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-\nverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\n§ 29c\ndurch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrt-\nbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen               (1) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-\nStelle. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügun-     verkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und\ngen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren,              Sabotageakten, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Die\nerheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen         örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden erstreckt\ndurch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luft-      sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit die Wahr-\nfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im       nehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Perso-\nBenehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen         nen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonsti-\nLandesbehörden getroffen werden.                              ge Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich\ndie Luftfahrtbehörden geeigneter Personen als Hilfsorga-\n(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf\nne bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen.\nandere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter\nPersonen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der             (2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr-\nWahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.                        nehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigneten\nMaßnahmen zu treffen. Sie können Fluggäste und son-\n(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während\nstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche\ndes Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten\ndes Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, ins-\nMaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und\nbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen,\nOrdnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Per-\nwenn diese Personen\nsonen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge\nzu leisten.                                                   1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,\n(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrtunter-  2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Ge-\nnehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen zuständigen           genstände oder deren Überprüfung in sonstiger Weise\nVertreter der Luftfahrtbehörden sind berechtigt, Luftfahr-        durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27 Abs. 4\nzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt im Hinblick auf        Satz 1 genannten Gegenständen ablehnen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                565\n3. in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannte Gegenstände oder son-       und den Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden.\nstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder          Wird die Überprüfung einer Person, die bereits zum\nÜberprüfung festgestellt werden und die sich zu           Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen und\nAngriffen auf Personen oder zur Beschädigung von          Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder nachgeholt und\nLuftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des nicht all-     beschränkt sich die Überprüfung auf die Auswertung\ngemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zu-         bereits vorhandenen Wissens der Beschäftigungsstelle\nrücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur        sowie der Polizei- und der Verfassungsschutzbehörden,\nBeförderung übergeben.                                    ist es abweichend von Absatz 2 ausreichend, daß der\n(3) Die Luftfahrtbehörden können Postsendungen und         Betroffene zuvor von der Einleitung der Überprüfung\nsonstige Gegenstände, die nicht von Fluggästen oder           Kenntnis erhalten hat. Die Luftfahrtbehörde gibt dem\nsonstigen Personen mitgeführt werden und in die nicht         Betroffenen Gelegenheit, sich zu den eingeholten Aus-\nallgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes ver-          künften zu äußern, wenn diese Zweifel an der Zuverlässig-\nbracht worden sind oder verbracht werden sollen, nach         keit begründen. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheits-\nden in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenständen durch-       gemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich\nsuchen, durchleuchten oder in sonstiger Weise über-           bekannt werdende, für die Überprüfung nach Absatz 2\nprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe       bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann\nAnwendung, daß diese nur geöffnet werden dürfen, wenn         Angaben verweigern, die für ihn oder einen nahen\nbestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß sich           Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord-\ndarin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen           nung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher\n§ 27 verstößt.                                                oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder\nKündigung begründen könnte. Über das Verweigerungs-\n(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmaß-       recht ist der Betroffene zu belehren.\nnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist,\n(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck der\ndürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden innerhalb\nÜberprüfung erhobenen Informationen nicht für andere\nder Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Ge-\nZwecke verwenden. Sie haben den Flugplatz- und den\nschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb der\nLuftfahrtunternehmen das Ergebnis der Überprüfung und,\nGeschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur\nsoweit die Kenntnis weiterer Informationen für die Durch-\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammen-\nSicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden.\nhang mit der Überprüfung erforderlich ist, auch die weite-\n(5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der Durch-     ren Informationen zu übermitteln. § 161 der Strafprozeß-\nführung der Maßnahmen betraut werden, sind auf die ge-        ordnung bleibt unberührt.\nwissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.\n(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein Ausweis\n(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben un-    ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach\nberührt.                                                      Ablauf des Berechtigungszeitraums sowie auf Verlangen\nzurückzugeben und der Ausgabestelle einen Verlust un-\n§ 29d                             verzüglich anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Aus-\nweis keinem Dritten überlassen.\n(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Perso-\nnen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein\nzugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen                                      § 29e\nund Anlagen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a            Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2\nAbs. 1 Nr. 2 erteilt werden kann oder zu entziehen ist.       Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fern-\n(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit       meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\n1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen         gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nTätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Ab-     schränkt.\nsatz 1 genannten Bereichen und Anlagen gewährt wer-\nden soll,                                                                             § 30\n2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunterneh-        (1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Polizei\nmen, soweit dieses Personal auf Grund seiner Tätigkeit    sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bun-\ndie Möglichkeit hat, die Sicherheit des Luftverkehrs zu   desrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen\nbeeinträchtigen, sowie                                    von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Geset-\nzes – ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 – und den\n3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfs-      zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abwei-\norgane eingesetzt werden sollen,                          chen; soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben\nmit Zustimmung des Betroffenen überprüfen. Sofern im          unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder\nFalle von Satz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder Luftfahrtunterneh-     Ordnung erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfest-\nmen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personen              stellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze\nanderer Unternehmen bedienen, sind diese dem eigenen          angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschrif-\nPersonal gleichgestellt.                                      ten über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen\n(3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen teilen     werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben\nder Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen Infor-         zwingend notwendig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebe-\nmationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke der             fugnisse der Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unbe-\nÜberprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf Ersuchen         rührt.\nvorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit              (2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses\nbedeutsame Informationen insbesondere von den Polizei-        Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr","566               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nund, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegen-          4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme\nstehen, der stationierten Truppen durch Dienststellen der          der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die\nBundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeri-                  Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der\nums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für             dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffent-\ndie Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme             lichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6)\nder örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplät-         sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und\nzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung                der Flugplatzbenutzungsordnung;\nder Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben\n4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Boden-\nunberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt\nabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c\ndie Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere\nAbs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwal-\nmilitärische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen\ntungsentscheidungen;\ntreten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19\ngenannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes-           5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten\nwehrverwaltung.                                                    zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);\n(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung mili-        6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe-\ntärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maß-             reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen\nnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be-                  (§ 17);\nschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der\nRaumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs,            7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nnach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der              sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-\nAnlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen                lichen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-\nzu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumord-          migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anla-\nnungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministeri-              gen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstel-\num der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser              lung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen\nLänder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftver-         und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15\nkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                und 17);\nfür Verkehr abweichen; es unterrichtet die Regierungen         8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau-\nder betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird               schutzbereichen und beschränkten Bauschutzberei-\nGelände für die Anlegung und wesentliche Änderung                  chen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Bau-\nmilitärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Land-           genehmigungen oder sonstige nach allgemeinen\nbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das An-              Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt\nhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs-             werden können (§§ 13, 15 und 17);\ngesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erforder-\nnisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksich-       9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\ntigen.                                                             sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-\nlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-\n§ 31                                  migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen\n(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und              und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau-\nden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft wer-                schutzbereiche (§§ 14 und 15);\nden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bun-\ndesministerium für Verkehr oder einer von ihm bestimm-        10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und\nten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch              anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi-\nRechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung             gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver-\ndes Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundes-             tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß-\namt bleibt unberührt.                                              nahmen zu dulden (§§ 16 und 17);\n(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses         11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die\nGesetzes im Auftrage des Bundes aus:                               Genehmigungen nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für\nLuftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-\n1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer,\nschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden.\nnichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motor-\nAuf Antrag eines Landes kann der Bund diese Auf-\nseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer,\ngaben in bundeseigener Verwaltung ausführen. In\nSteuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-\ndiesem Falle werden die Aufgaben vom Bundes-\nmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflich-\nministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm\ntigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie\nbestimmten Stelle wahrgenommen;\nder Berechtigungen nach der Verordnung über Luft-\nfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen           12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die\nhiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der       nicht über das Land, in dem die Veranstaltung statt-\nInstrumentenflugberechtigung erteilt oder die nach-         findet, hinausgehen (§ 24);\nträglich um die Instrumentenflugberechtigung erwei-\n13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen\ntert werden;\naußerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausge-\n2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-              nommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und\nstellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi-        Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;\nger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in\nNummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4);                   14. (weggefallen)\n3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in    15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinie-\nNummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);                rungseckwerte (§ 27a Abs. 2);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999               567\n16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung        Wahrnehmung von in § 27c genannten Aufgaben der\ndes Luftraums für                                       Flugsicherung zu beauftragen (Flugsicherungsunterneh-\na) Kunstflüge,                                          men). Darüber hinaus kann das Bundesministerium für\nVerkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrneh-\nb) Schleppflüge,                                        mung einzelner Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragen.\nc) Reklameflüge,                                           (2) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen\nd) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu-           Bedarf im Sinne des § 27d Abs. 1 anerkennt, ist das Flug-\ngen,                                                sicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsicherungsbe-\ntriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtun-\ne) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,\ngen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden\nf) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und          Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt im Falle des § 27d\nFlugkörpern mit Eigenantrieb,                       Abs. 4. Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesmini-\ng) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen,          sterium für Verkehr geeignete natürliche Personen nach\nSicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen           Absatz 1 Satz 2 beauftragt.\nmit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die          (3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4 Satz 1\nFlugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden         Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen Kostengläubi-\n(§ 32);                                                 ger, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei der Ein-\nziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes\n17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16         vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar\nfestgelegten Verwaltungszuständigkeiten;                1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens\n18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht          über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\ndas Bundesministerium für Verkehr auf Grund ge-         CONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrsei-\nsetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt     tigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsiche-\noder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsi-    rungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69) tritt das\ncherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen     Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der Bundesre-\nim Rahmen ihrer Aufgaben ausüben;                       publik Deutschland, soweit nicht etwas anderes bestimmt\n19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-      ist.\nverkehrs (§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Landes            (4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei In-\nkann der Bund diese Aufgaben in bundeseige-             anspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und\nner Verwaltung ausführen. In diesem Falle werden        Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung bei\ndie Aufgaben von der vom Bundesministerium              der Benutzung des Luftraums der Informationsgebiete der\ndes Innern bestimmten Bundesgrenzschutzbehörde          Bundesrepublik Deutschland, soweit sie durch Beschlüs-\nwahrgenommen; § 29c Abs. 1 Satz 3 bleibt un-            se der Erweiterten Kommission der Organisation EURO-\nberührt. Das Bundesministerium des Innern macht         CONTROL festgelegt sind, werden dem Flugsicherungs-\ndie Übernahme von Aufgaben zum Schutz vor An-           unternehmen durch den Bund erstattet. Entsprechendes\ngriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs in bundes-  gilt für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrich-\neigene Verwaltung sowie die zuständigen Bundes-         tungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in\ngrenzschutzbehörden im Bundesanzeiger bekannt.          § 27d Abs. 1 genannten Flughäfen durch\n(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2         a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;\nNr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen          b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitglied-\nder Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsord-               staaten, die von Kosten befreit sind;\nnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellung-\nnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle ge-         c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen\ntroffen.                                                            zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der Verord-\nnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder erteil-\n(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach                ten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer, wenn\nAbsatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des techni-            bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht beför-\nschen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens                  dert werden.\ndurch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Geneh-\nmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall         Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskosten-\nfür erforderlich hält.                                         gesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-\nrungsunternehmens sowie des Luftfahrt-Bundesamtes im\n§ 31a                             Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.\nDas Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,             (5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit Zu-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-             stimmung des Bundesministeriums für Verkehr zur Erfül-\nrates natürliche oder juristische Personen des privaten        lung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen\nRechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung          oder Unternehmen erwerben oder errichten. Seine Verant-\nnach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemein-               wortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm\nschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator).                  übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustimmung\nstellt keine Beleihung dar. Die haushaltsrechtlichen Vor-\n§ 31b                             schriften des Bundes bleiben unberührt.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                                         § 31c\nrates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren           Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nAnteile ausschließlich vom Bund gehalten werden, mit der       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-","568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nrates juristische Personen des privaten Rechts mit der       die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das\nWahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang               Bundesministerium für Verkehr, zu richten. In den Fällen\nmit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone,           der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesre-\nLuftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:              publik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu\n1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),                      richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche\nPerson beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundes-\n2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),      republik Deutschland zu richten, vertreten durch das Flug-\n3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),         sicherungsunternehmen.\n4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außer-                                  § 31e\nhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motor-\ngetriebene Luftsportgeräte,                                 Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter\nkönnen die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei Vor-\n5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf        liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich      bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr im Ein-\ndem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1     vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund 4),                                                  festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen wer-\n6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der         den. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten\nLuftfahrtverwaltung.                                     nach den §§ 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des\nBeauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.\nSatz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das\nbetreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2)\n§ 32\nzustimmt.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt mit Zu-\n§ 31d                             stimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses\nGesetzes und von Verordnungen des Rates oder der\n(1) Die Beauftragung nach den §§ 31a bis 31c ist nur      Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendi-\nzulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hin-      gen Rechtsverordnungen über\nreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der\nAufgabe bietet. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr          1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbeson-\nerfüllt, wird die Beauftragung ohne Entschädigung zu-               dere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und\nrückgezogen.                                                        Landung, die Benutzung von Flughäfen,\n(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten       2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zu-\nnach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr             lassung und Marktzugang von Luftfahrtunterneh-\nund unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauf-             men, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschafts-\ntragte nach § 31b unterstehen der Rechtsaufsicht des                regulierung im Luftverkehr,\nBundesministeriums für Verkehr; die Beauftragte nach           3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffen-\n§ 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der              heit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät-\nAufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des               zen sowie die Verhinderung von Störungen der Flug-\nBundesministeriums für Verkehr; Beauftragte nach § 31b              sicherungseinrichtungen,\nAbs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der\n3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c).\nAufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunterneh-\nDie Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann\nmens. Das Bundesministerium für Verkehr kann im Falle\nvon der Erfüllung fachlicher, technischer und be-\ndes § 31c die Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-\ntrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernah-\nBundesamt übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann Be-\nme von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden.\nrichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art ver-\nDie Rechtsverordnung kann darüber hinaus Rege-\nlangen. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt,\nlungen über die Bildung von Interessenvertretungen\ndie Anlagen und Betriebsräume des Beauftragten wäh-\nder Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die\nrend der Dienstzeit zu betreten.\nAuswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste er-\n(3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsverfah-               bringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeits-\nrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das Verwal-                bereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen\ntungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvollstrek-                Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von\nkungsgesetz an, soweit nicht in diesem Gesetz etwas                 Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen\nanderes bestimmt ist. Für Amtshandlungen in Erfüllung               treffen. Des weiteren kann die Rechtsverordnung\nder ihnen übertragenen Aufgaben werden von den Beauf-               Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch\ntragten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den              den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang\nnach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu er-               zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen\nhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Satz 2 ent-           der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung\nfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzu-              der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur\nrechnen. Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner            Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungs-\nPerson gespeicherten Daten sind unentgeltlich.                      dienste für sich oder andere berechtigt sind, bezie-\n(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im                 hen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\nRahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.               rates,\nHilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf-        4. den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für\nsichtsbehörde; im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Ent-           die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem\nscheidung über den Widerspruch durch das Flugsiche-                 Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und\nrungsunternehmen. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen            die Anforderungen an die Befähigung und Eignung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                569\ndieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung             Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am\nder Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Ent-              Boden, beim Starten und Landen und beim Überflie-\nziehung oder Beschränkung,                                     gen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen\nzur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der\n5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von\nMeßergebnisse,\nFliegerschulen,\n16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahr-\n6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des\nzeuge, insbesondere darüber, daß die Verunreini-\nLuftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst\ngung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das\nfür Luftfahrzeuge,\nnach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-\n7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter“ und             bare Maß nicht übersteigen darf,\ndas Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luft-\n17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung\nfahrzeugen,\nnach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere\n7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Gerä-             die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen\nten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,                 zum koordinierten oder vollständig koordinierten\n8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß-              Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koor-\nnahmen und deren Durchführung,                                 dinierungspflicht,\n18. die Genehmigung der Regelungen der Entgelte für\n9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ein-\ndas Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeu-\nrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und\ngen und für die Benutzung von Fluggasteinrichtun-\nvon Gebieten mit Flugbeschränkungen,\ngen auf Flugplätzen.\n9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er-\nDas Bundesministerium für Verkehr kann in den Rechts-\nteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz\nverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem\nvorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und\nGesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät\nErlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,\nund Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur\n10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden            Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der be-\n(Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,       sonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche\n11. (weggefallen)                                            Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des\nLuftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverord-\n12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz             nungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einver-\nbegründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-          nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlas-\npflichten erforderlichen Maßnahmen,                     sen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die\n13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-         Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und\nlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchun-         nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem\ngen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das             Bundesministerium für Wirtschaft erlassen; die Bestim-\nLuftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen            mungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt.\nGesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der          Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 wer-\nRechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bei        den vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bun-\nAuslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts-         desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste-     cherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17\nhen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen        werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nTatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah-        sterium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militä-\nmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu         rischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des\nbemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver-           Innern, soweit mit ihnen Flüge des Bundesgrenzschutzes\nbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;         oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen\nbei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben          werden sollen.\ndie Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der           (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das\nsonstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-         Bundesministerium für Verkehr erlassen mit Zustimmung\nmessen berücksichtigt werden. In der Rechtsverord-      des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes\nnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubi-      notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung\ngerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang        der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luft-\nder zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhe-        fahrt.\nbung abweichend von den Vorschriften des Verwal-\n(2a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\ntungskostengesetzes geregelt werden. Soweit die\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nRechtsverordnung Kosten für Aufgaben der Luft-\nInnern und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-\nfahrtbehörden nach § 29c regelt, kann sie eine Aus-\nordnungen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen\nkunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl der\nnach den §§ 19b und 20a zu erlassen. In den Rechtsver-\nbetroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang\nordnungen können insbesondere Einzelheiten über den\nder beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte\nInhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden. Es kann\nan den Betroffenen über die zu seiner Person in\nferner bestimmt werden, daß das Bundesministerium für\nLuftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen\nVerkehr von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnah-\nDaten sind unentgeltlich,\nmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen\n14. (weggefallen)                                            kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.\n15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbeson-          (2b) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die\ndere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am           Einzelheiten der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3","570               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nsowie die Anlässe und Fristen für eine Wiederholung der       Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unbe-\nÜberprüfungen durch Rechtsverordnung im Einverneh-            rührt.\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit                 (5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nZustimmung des Bundesrates.                                   kation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\n(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-          um für Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von           stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über\nRichtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluft-   den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses\nfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für        bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und\nRechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der            Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge-\nSicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicher-      bühren und Auslagen) für die damit zusammenhängenden\nheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die           Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 5 gilt\nDurchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1         entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark\nSatz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs-       für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.\nund Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1\n(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird er-\nSatz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Ver-\nmächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte\nkehr kann die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch\nnach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährlei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nstung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen\nTatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit\nSicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über\nnach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.\ndie Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften\nnach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverord-           (6) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt die zur\nnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.                  Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange-\nnen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Ver-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt ohne\nwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über\nten zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Auf-\n1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und           gaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nden Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luft-     Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem\nfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung        Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreini-\nder Luftfahrzeuge;                                        gungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bun-\n2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen,       desministerium für Verkehr und vom Bundesministerium\nEinrichtungen und Geräte für die Flugsicherung und        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zu-\nder Flugsicherungsausrüstung an Bord;                     stimmung des Bundesrates erlassen.\n3. Art und Durchführung der Flugsicherung;\n§ 32a\n4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des\n(1) Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nnach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für\nschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministeri-\ndie Flugsicherung und seiner Ausbilder, die Art, den\num für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß gebildet, der\nUmfang und die fachlichen Voraussetzungen der Er-\nvor Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-\nlaubnisse sowie das Verfahren zur Erlangung der Er-\nwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören\nlaubnisse und Berechtigungen und deren Rücknahme\nist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen\nund Widerruf oder Beschränkung;\nLuftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. Zum\n5. die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und      Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen\nden Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten;            durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuß Emp-\n6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inan-           fehlungen aussprechen. Dem Ausschuß sollen Vertreter\nspruchnahme                                               der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer,\nder Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenver-\na) von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung,      bände, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kom-\nb) der Flughafenkoordinierung.                            missionen nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der\nLandesregierung bestimmten obersten Landesbehörden\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der\nangehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\ngesamte Aufwand für die Flugsicherung und für die\nFlughafenkoordinierung gedeckt wird. Absatz 1 Satz 1         (2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden\nNr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt ent- vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nsprechend. In der Rechtsverordnung kann festgelegt        Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Ver-\nwerden, daß die Kosten von dem Flugsicherungsunter-       kehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\nnehmen oder von EUROCONTROL beziehungsweise               nung und wählt den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung\nvon dem Flughafenkoordinator erhoben werden kön-          und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung\nnen.                                                      des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nRechtsverordnungen, die sich auf die Art und Beschaffen-      Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ver-\nheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Ge-       kehr.\nräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsaus-       (3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens einmal\nrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem            jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer\nBundesministerium für Post und Telekommunikation zu           Tagesordnung ein. Halten das Bundesministerium für\nerlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden         Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bun-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,        desministerium für Verkehr die Empfehlungen des Aus-\nWissenschaft, Forschung und Technologie erlassen; die         schusses für nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 571\ndies dem Ausschuß unter Angabe der Gründe schriftlich         führung erlassenen Rechtsvorschriften, der im Inland an-\nmitzuteilen.                                                  wendbaren international verbindlichen Luftverkehrsregeln\nund Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2\n§ 32b                              Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom\n(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie der         7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt\nfür die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maßnahmen       (BGBl. 1956 II S. 411), der Verordnungen des Rates der\nzum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigun-        Europäischen Union oder der zu deren Durchführung\ngen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen,     erlassenen nationalen Rechtsvorschriften kann widerrufen\nfür den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum             werden, wenn der Antragsteller mit der Zahlung fälliger\nSchutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission       Gebühren auf Grund des Luftrechts und fälliger Entgelte\ngebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant,     für das Starten, Landen oder Abstellen von Luftfahrzeugen\nwird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungs-          länger als drei Monate im Rückstand ist. An Stelle des\nverfahrens gebildet.                                          Widerrufs kann das Ruhen auf Zeit angeordnet werden,\nsolange der Zahlungsrückstand währt. Eine beantragte\n(2) Die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flug-\nErteilung kann aus den Gründen nach Satz 1 versagt wer-\nsicherung zuständige Stelle unterrichtet die Kommission\nden, bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.\nüber die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung\nder Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtig-\nten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur An-\nlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4                           Zweiter Abschnitt\nSatz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit                                   Haftpflicht\nden vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.\n(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungs-                            1. Unterabschnitt\nbehörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stel-\nle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Flug-                       Haftung für Personen und Sachen,\nlärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch              die nicht im Luftfahrzeug befördert werden\nLuftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzu-\nschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die                                   § 33\nFlugsicherung zuständige Stelle die vorgeschlagenen              (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall\nMaßnahmen nicht für geeignet oder nicht für durchführ-        jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit ver-\nbar, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe der        letzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des\nGründe mit.                                                   Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für\n(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom     die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber\nFluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen          einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militäri-\nGemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Flug-        scher Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften\nlärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter der für die der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet,\nFlugverkehrskontrolle zuständigen Stelle, Vertreter des       haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemei-\nFlugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landes-          nen gesetzlichen Vorschriften.\nregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die             (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und\nKommission können weitere Mitglieder berufen werden,          Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum\nsoweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles            Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der\nerfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mit-    Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die\nglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamt-      Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden\nlich.                                                         ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter\n(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Ge-       für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm\nnehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich           das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der\neine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vor-      Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung\nsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-         des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-\nsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungs-           schriften bleibt unberührt.\nbehörde.\n(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmi-                                   § 34\ngungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige          Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden\nStelle einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden       des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen\nKosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz         Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das\nliegt.                                                        Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt dar-\n(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die      über ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.\nin Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer\nKommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärm-                                          § 35\nschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung            (1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Kosten\ndurch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1      versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den\nbis 6 gelten sinngemäß.                                       der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krank-\nheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert\n§ 32c                              oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse\nEine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Berech-        vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestat-\ntigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu seiner Durch-        tung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.","572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem       von Sachschäden und für die noch ungedeckten An-\nDritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem         sprüche aus Personenschäden zu verwenden.\ngegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder\nwerden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das                                  § 38\nRecht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige\nihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete          (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung\nwährend der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur              der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens\nGewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein            oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und\nwürde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Drit-  der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Scha-\nte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch nicht geboren      densersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.\nwar.                                                             (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.\n§ 36\n(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berech-\nBei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt\ntigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung\nder Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Ver-\neiner solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhält-\nmögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß\nnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben.\ninfolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er-\nDiese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1\nwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein\nNr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nFortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver-\nmehrt sind.\n§ 39\n§ 37\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen\n(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem  geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Ge-\nUnfall                                                        setzbuchs entsprechende Anwendung.\na) – bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchstgewicht,\n– bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch                                   § 40\nVerbrennungsmotor angetrieben werden können,              Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach\nbis 750 Kilogramm Gewicht                              diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei\nbis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark,                       Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person\ndes Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den\nb) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen,\nUnfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die\nbis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millionen Deut-\nAnzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der\nsche Mark,\nErsatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der\nc) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm Ge-        Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise von\nwicht bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu 7,5 Millionen    dem Unfall Kenntnis erhalten hat.\nDeutsche Mark,\nd) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm Ge-                                     § 41\nwicht bis 5 700 Kilogramm Gewicht bis zu 15 Millionen        (1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge ver-\nDeutsche Mark,                                            ursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft\ne) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm Ge-        Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im\nwicht bis 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu 40 Millio-      Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang\nnen Deutsche Mark,                                        des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon\nf) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm Ge-       ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen\nwicht bis zu 100 Millionen Deutsche Mark.                 oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt,\nwenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei\nGewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge-          der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.\nwicht des Luftfahrzeugs.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter\n(2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für jede          ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.\nverletzte Person beträgt 500 000 Deutsche Mark. Das gilt\nauch für den Kapitalwert einer als Entschädigung fest-\ngesetzten Rente.                                                                           § 42\n(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf         Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften,\nGrund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbe-           wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entste-\nträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen         henden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs. 2) in\nEntschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem           weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.\nVerhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag\nsteht.                                                                                     § 43\n(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf            (1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genann-\nSachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen           ten Schadensersatzforderungen ist der Halter des Luft-\nzwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betra-      fahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechtsverordnung\nges vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden.          zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversicherung ab-\nReicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die zuschließen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wert-\nAnsprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1     papieren Sicherheit zu leisten. Das gilt nicht, wenn der\nSatz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz    Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Sicherung eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                  573\nHaftpflichtversicherung abgeschlossen, so gelten für                                         § 48\ndiese die besonderen Vorschriften des Gesetzes über den           (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem\nVersicherungsvertrag für die Pflichtversicherung.              Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfracht-\n(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Schadens-     führer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkun-\nersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist sie        gen geltend gemacht werden, die in diesem Unterab-\ninnerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder auf den        schnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von dem\nursprünglichen Betrag zu bringen.                              Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung\n(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt wer-     ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei-\nden, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, nicht   geführt worden, so bleibt die Haftung nach den allgemei-\nmehr Halter ist und seitdem vier Monate verstrichen sind.      nen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbe-\nDer Anspruch beschränkt sich auf den Rest nach Deckung         schränkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem\nder Schadensersatzforderungen. Schon vor Ablauf der            Falle nicht.\nFrist kann die Rückgabe verlangt werden, wenn glaubhaft           (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere\ngemacht wird, daß keine Schadensersatzforderungen be-          Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Die\nstehen.                                                        Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer Ver-\n(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von             richtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis zu den\nAbsatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden, die       Beträgen des § 46, es sei denn, daß ihnen Vorsatz oder\nnicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg es       grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nauch einer Erlaubnis nicht bedarf.                                (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer und\nseinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist, darf vor-\nbehaltlich einer weitergehenden Haftung bei Vorsatz oder\n2. Unterabschnitt                        grober Fahrlässigkeit die Beträge des § 46 nicht über-\nHaftung aus dem Beförderungsvertrag                 steigen.\n§ 49\n§ 44\n(1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtunterneh-\n(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder      men, so darf seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48 im\nbeim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder     voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch\nsonst gesundheitlich geschädigt, so ist der Luftfracht-        beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige Luft-\nführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Das gleiche      frachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im Zusam-\ngilt für den Schaden, der an Sachen entsteht, die der Flug-    menhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug\ngast an sich trägt oder mit sich führt.                        befördern.\n(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den Schaden,        (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1\nder an aufgegebenem Reisegepäck während der Luft-              zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht die\nbeförderung entsteht. Die Luftbeförderung umfaßt den           Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.\nZeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flug-\nhafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder – bei Landung             (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung für\naußerhalb eines Flughafens – sonst in der Obhut des Luft-      Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder\nfrachtführers befindet.                                        einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.\n§ 45                                                           § 49a\nDie Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt        (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich ein\nnicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle        Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einverständ-\nerforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens            nis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an den\ngetroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht             beförderten Personen oder Sachen wie ein Luftfracht-\ntreffen konnten.                                               führer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß\ndie Beförderung mit Einverständnis des Luftfrachtführers\nausgeführt worden ist.\n§ 46\n(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförder-        (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer\nten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis     Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht aus beson-\nzu einem Betrage von 320 000 Deutsche Mark. Dies gilt          deren Vorschriften oder Vereinbarungen etwas anderes\nauch für den Kapitalwert einer als Entschädigung fest-         ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförderungs-\ngesetzten Rente.                                               strecke entstehen. Ist streitig, ob der Schaden auf dieser\nBeförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die Beweis-\n(2) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände,      last den Dritten.\ndie der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder die\nals Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Höchst-            (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten und\nbetrag von 3 200 Deutsche Mark gegenüber jedem Flug-           seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden\ngast beschränkt.                                               Leute gelten als solche des Luftfrachtführers. Die Hand-\nlungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers und\nseiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden\n§ 47                             Leute gelten als solche des Dritten, es sei denn, daß sie\nAuf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an        sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beförde-\nbeförderten Personen oder Sachen finden im übrigen die         rung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese Hand-\n§§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.                             lungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den","574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\nBeträgen des § 46. Eine Vereinbarung über die Über-          einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art, so ist der Hal-\nnahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften dieses    ter des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet.\nUnterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Verzicht auf      Diese Haftung darf im voraus durch Vereinbarung weder\ndie in diesen Vorschriften begründeten Rechte sowie die      ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die §§ 46\nErklärung eines Lieferwertes nach § 46 Abs. 2 Satz 2         bis 48 sind anzuwenden.\nwirken nicht gegen den Dritten, es sei denn, daß er zu-\ngestimmt hat.                                                                       4. Unterabschnitt\n(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch rich-                              Gemeinsame\ntet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses oder                    Vorschriften für die Haftpflicht\neiner Haftungsbeschränkung des Dritten danach, ob der\nLuftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine Haftung aus-\n§ 55\nschließen oder beschränken darf.\nUnberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversiche-\n§ 50                            rungsordnung über die Unfallversicherung von Personen,\ndie im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind.\nDie Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Flug-\nDas gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften über Unfall-\ngäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die Mindesthöhe\nschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des\nder Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes\nBundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen\noder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 35 000 Deutsche\nVorschriften für die Bundeswehr.\nMark. Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird,\nerlischt der Anspruch auf Schadensersatz.\n§ 56\n§ 51                               (1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben\nwerden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk\nIst der Schaden bei einer internationalen Luftbeförde-    der Unfall eingetreten ist.\nrung entstanden, so gelten das Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. Okto-        (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben werden,\nber 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) und das zu seiner Durch-    ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zustän-\nführung ergangene Gesetz zur Durchführung des Ersten         dig. In dem Fall des § 49a kann die Klage gegen den Drit-\nAbkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts         ten auch in dem Gerichtsstand des Luftfrachtführers und\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in dem Ge-\nmer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Haa-     richtsstand des Dritten erhoben werden.\nger Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des           (3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 genann-\nWarschauer Abkommens (BGBl. 1958 II S. 292) und das          ten Abkommen anzuwenden, so bestimmt sich der Ge-\nZusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September             richtsstand nur nach diesem Abkommen.\n1961 zum Warschauer Abkommen (BGBl. 1963 II S. 1160),\nsoweit diese Übereinkommen für die Bundesrepublik                                          § 57\nDeutschland in Kraft getreten und auf die Luftbeförderung\n(weggefallen)\nanzuwenden sind.\n§ 52\nDritter Abschnitt\n(weggefallen)\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n3. Unterabschnitt                                                     § 58\nHaftung für militärische Luftfahrzeuge                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 53\n1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen\n(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch             Verfügungen zuwiderhandelt,\nmilitärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der       2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1\nHalter nach den Vorschriften des ersten Unterabschnitts             Luftfahrer auszubilden,\ndieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzuwenden.\n3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Geneh-\n(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes               migung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert,\neinem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus-             ändert oder betreibt,\nwesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des\nmilitärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent-      4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge-\ngehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente                  nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet\nErsatz zu leisten.                                                  oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen\noder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der\n(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit               dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,\nkann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht\nVermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld       4a. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 2 oder § 20a Abs. 1\nverlangen.                                                          Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht\nrechtzeitig vorlegt,\n§ 54                              4b. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 5 oder § 20a Abs. 1\nErleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde-            Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dar-\nrung in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall               gestellten Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                   575\n4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugäng-      Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu\nlichen Bereichen oder Anlagen nach § 19b Abs. 1         50 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach\nSatz 1 Nr. 3 oder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft,        Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer Geld-\n4d. entgegen § 29d Abs. 3 Satz 4 nicht wahrheitsge-          buße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nmäße Angaben macht oder ihm nachträglich be-\nkanntwerdende Tatsachen nicht oder nicht recht-                                        § 59\nzeitig anzeigt,                                            (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für\n4e. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 1 den Ausweis der Aus-        die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges\ngabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt      Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlas-\noder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises        sene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,                   Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-\n4f. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 2 den Ausweis Dritten         dem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nüberläßt,                                               Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi-             (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe\ngung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahr-       bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nzeuge verwendet,\n6. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21a ohne die erforder-                                       § 60\nliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,              (1) Wer\n6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flug-        1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zuge-\npläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbe-            lassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen\ndingungen nicht einhält,                                    eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,\n7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin-            2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1\ngungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter-             führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs\nsagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,                      die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese\n8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveran-             Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,\nstaltungen durchführt,                                  3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti-\n8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1          gung nach § 5 Abs. 3 erteilt,\nSatz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,\n4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1\n9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25             Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,\nAbs. 2 entzieht,\n5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder\n10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverord-             Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32\nnung oder einer auf Grund einer solchen Rechts-             Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit\nverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zu-             Luftfahrzeugen befördert,\nwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift       6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder\nverweist,                                                   Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefähr-\nliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahr-\n11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er-\nzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich\nlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25\nträgt,\nAbs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 2 oder\neiner Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2          7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte be-\nSatz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer        treibt,\nZulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder          8. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten\n§ 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer Beschränkung          Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein\nnach § 23a zuwiderhandelt,                                  zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handge-\n12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahr-            päck mit sich führt oder an sich trägt,\nzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahr-       strafe bestraft.\nzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin      (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe\nverbringt,                                              bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-\nhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft, die das Luft-\n§ 61\nrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-\nverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten                                (weggefallen)\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen                                     § 62\nLuftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außer-         (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anord-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht         nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbe-\nbeachtet und befolgt.                                   schränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4c       bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die\nbis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis         Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe\nzu 20 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach          bedroht ist.","576               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe     b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-                   Handelsrechts:\nhundertachtzig Tagessätzen bestraft.                                   Firmenname und Anschrift,\n§ 63                                 c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:\nAnteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\ndie Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis,\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses\nferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten\nGesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird,\nVertreter,\n1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die\nd) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Ge-\nihm übertragen sind oder für die das Bundesmini-\nsetzes:\nsterium für Verkehr zuständig ist, sowie für Ordnungs-\nwidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern            zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des\nmit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden,                  Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigen-\ntümer\n2. das Bundesministerium für Verkehr im Bereich der\nAufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort                     – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspan-\ngenannten natürlichen oder juristischen Personen des                  ne von mehr als sechs Monaten oder\nprivaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Ge-               – Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,\ndes Luftfahrzeugs ist.\n3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Ge-\nnehmigung von Beförderungsentgelten nach § 21.                (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten\nnach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:\n1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,\nVierter Abschnitt                        2. Angabe seines Verwendungszwecks,\nLuftfahrtdateien                         3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller,\nAusrüstung und Notausrüstung sowie über durchge-\n§ 64                                 führte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,\n(1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauf-             4. Angaben über den Schallschutz,\ntragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum            5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,\nVerkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugre-\n6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer\ngistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) ge-\nnicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entspre-\nspeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszu-\nchend.\nlassung\n(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs\n1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler,       beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die\nSegelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-        zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu\nBundesamt in der Luftfahrzeugrolle;                        belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den\n2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im      zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der\nLuftsportgeräteverzeichnis.                                Daten unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten             (6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs kön-\nDaten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit            nen für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach\nder in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen   Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift\ndarüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um                vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.\n1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder              (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit\nHalter von Luftfahrzeugen,                                 dies erforderlich ist,\n2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder           1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luft-\n3. Luftfahrzeugdaten                                               verkehrs,\nfestzustellen oder zu bestimmen.                               2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luft-\nverkehrsvorschriften oder\n(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten\n3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von\ngespeichert:\nGefahren für die öffentliche Sicherheit\n1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer\nvom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach\nder Zelle,\n§ 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im\n2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des            Inland übermittelt werden.\nLuftfahrzeugs,\n(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten\n3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,               dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden,\n4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes        wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er\ndes Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,           1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-\n5. Name und die Anschrift des Eigentümers                          streckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von\nRechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luft-\na) bei natürlichen Personen:                                   verkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im\nName, Vorname und Anschrift,                               Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 577\n2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Siche-              d) über die Anerkennung einer ausländischen Erlaub-\nrung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr               nis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulas-\ndes Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privat-                   sungs-Ordnung.\nklage nicht in der Lage wäre.                                 (4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in      Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als\nSatz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen.          Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern beantragt,\nDie übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzu-       hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder sonstigen\nweisen.                                                        Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten\nmitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.\n(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit\ndies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt                    (5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem\nin Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,\n1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II    1. für die Verfolgung von Straftaten,\nS. 411) genannten Stellen,                                 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf\n2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe an              Grund dieses Gesetzes,\ndie Organisation EUROCONTROL zur Durchführung              3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset-\nvon Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von              zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nKosten für die Inanspruchnahme von Streckennavi-               Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Be-\ngations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtun-           rechtigungen für Luftfahrer betreffen,\ngen der Flugsicherung                                      4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-\nübermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzu-                verkehrs an ausländische Stellen\nweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck           übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke\nverarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfül-       als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr\nlung sie ihm übermittelt werden.                               erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer\n(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 4        sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche\nNr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach            Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind\nErlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünf-        die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu\nte zu sperren. Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7    dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu\nund 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften              dem sie übermittelt worden sind.\nJahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt               (6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftrag-\noder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie     ten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt un-\nzu löschen.                                                    verzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur\nAufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.\n§ 65\n(7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die       Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Daten\nvon ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Be-          zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung\nauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit            nicht mehr erforderlich ist. Es prüft bei der Einzelfallbe-\nerteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer       arbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob\n(Zentrale Luftfahrerdatei).                                    gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen\n(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung,     oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an\nwelche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer           dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speiche-\nbesitzt.                                                       rung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für\ndie Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen\n(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende\nDatensatzes sind aktenkundig zu machen.\nDaten gespeichert:\n(8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei über\n1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen,          die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten erteilten\nVorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort,                Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Absätze 2 bis 5\n2. Anschrift,                                                  und 7 sind entsprechend anzuwenden.\n3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen Berech-\ntigung, Datum ihrer Erstausstellung und Gültigkeits-                                     § 66\ndauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehörde,                (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Spei-\n4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame       cherung von Daten, die für die Entscheidung über die\nEntscheidungen der Verwaltungsbehörden:                    Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme\noder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines\na) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal nach        Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung,                                            (2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:\nb) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Aus-         1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-\nstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Einzelbefunde         tum und -ort,\nder ausstellenden fliegerärztlichen Untersuchungs-     2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vor-\nstelle,                                                    läufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbe-\nc) über die Verlängerung oder Erneuerung einer Er-             hörden:\nlaubnis nach den Bestimmungen der Verordnung               a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf\nüber Luftfahrtpersonal,                                         oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrt-","578               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999\npersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-        2. fünf Jahre,\nOrdnung,                                                   a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von\nb) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1                nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,\nNr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes,\nb) wenn von Strafe abgesehen worden ist,\nc) über die Versagung der Anerkennung einer aus-\n3. zehn Jahre\nländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luft-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung,                               in allen übrigen Fällen.\nd) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis     Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-\nzur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Ge-     barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der die\nsetzes,                                                Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer aus-\ne) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128          ländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird\nAbs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,          gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.\n3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:\n§ 67\na) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten\nFällen,                                                   Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse\nund Berechtigungen des Flugsicherungspersonals kön-\nb) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe      nen folgende Daten\nabgesehen worden ist, die für die Beurteilung der\nTauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für      1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort\nden Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,           sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und\nBerechtigungsinhabers,\n4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwalt-\nschaften nach § 153a der Strafprozeßordnung, die für      2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweis-\ndie Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit          nummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer\nvon Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen er-            der Erlaubnis und Berechtigung,\nforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten     3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung\nAuflagen und Weisungen.\nan das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatz-\n(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten       unternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte\nDaten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten        nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungs-\nZweck erforderlich ist,                                       aufgaben durchführen, an Behörden und sonstige öffent-\n1. für die Verfolgung von Straftaten,                         liche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straf-\n2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund      taten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\ndieses Gesetzes,                                          des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden,\nwenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Be-\n3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset-           rechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungsperso-\nzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen         nals besitzt, erforderlich ist.\nRechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Be-\nrechtigungen für Luftfahrer betreffen,\n§ 68\n4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-\n(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat\nverkehrs an ausländische Stellen\nnach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach\nübermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke       § 58, die von einem in- oder ausländischen Halter eines\nals nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr      Luftfahrzeugs oder von einer für die Leitung eines in- oder\nerheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer           ausländischen Luftfahrtunternehmens verantwortlichen\nsonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche        Person im Inland begangen wurde, werden vom Luftfahrt-\nSicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind  Bundesamt in einem Deliktsregister gespeichert. Die Ein-\ndie Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu        tragungen dienen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des\ndem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu           Halters oder der für die Leitung des Unternehmens verant-\ndem sie übermittelt worden sind.                              wortlichen Personen bei der Erteilung und Überwachung\n(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von  von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1\nErlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal         und § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach § 2\nzuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach          Abs. 7. Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen.\n§ 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Spei-       Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.\ncherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Ände-\n(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von\nrung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten\nGenehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen\nunverzüglich mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen\nLandesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die\nBehörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten\nihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und\nund Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.\nStaatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind späte-       mit.\nstens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:\n(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2 ge-\n1. zwei Jahre                                                 nannten Zwecken verwendet werden.\na) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-            (4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen die\nkeit,                                                  Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten über-\nb) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staats-       mitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben\nanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung,       erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999                 579\n(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu    Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.\ndem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm über-         (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundes-\nmittelt worden sind.                                        ministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Ver-\nteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das\n§ 69                           Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen,\nPersonenbezogene Daten dürfen an öffentliche Stellen     die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige\nund Einrichtungen im Ausland übermittelt werden, sofern     Behörde und an die Luftfahrtbehörden der Länder über-\ndies bei erfolgten oder drohenden Angriffen auf die         mittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten\nSicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch Flug-       Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.\nzeugentführungen und Sabotageakte (§ 29c Abs. 1), erfor-\n(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit\nderlich ist.\nsie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben\n§ 70                           und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens\njedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach\n(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne    Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten\nLuftaufsichtsstelle die Flugleitung darf                    drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert\n1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1 die-   worden sind.\nses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,\n2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60\nund 62 dieses Gesetzes,                                                      Fünfter Abschnitt\n3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrig-                              Übergangsregelungen\nkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftver-                                  § 71\nkehrs-Ordnung,\n(1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des\n4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Ret-           Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)\ntungsdienstes,                                          angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben\n5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,                   wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn\ner der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt.\n6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik                        Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den\nfolgende Daten über den Start und die Landung von Luft-     Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgeneh-\nfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:                 migung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung\noder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückge-\n– Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luft-\nnommen oder widerrufen worden ist.\nfahrzeugs,\n– Luftfahrzeugmuster,                                          (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember\n1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n– Anzahl der Besatzungsmitglieder,                          nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten\n– Anzahl der Fluggäste,                                     Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, ent-\nsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2\n– Art des Fluges,                                           Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. Sep-\n– Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).          tember 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten Flugplätze."]}