{"id":"bgbl1-1999-16-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":16,"date":"1999-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/16#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_16.pdf#page=18","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung","law_date":"1999-03-31T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\nDritte Verordnung\nzur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung\nVom 31. März 1999\nAuf Grund                                                       e) Der neue Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2,          „Aus der nationalen Quotenreserve werden Erzeu-\nder §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,             gern, die\nsowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1               1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produk-\nin Verbindung mit Satz 2 und 3, jeweils in Verbindung                   tionsquote entspricht, oder\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                  2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufge-\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                          nommen haben oder aufnehmen werden,\nS. 1146) jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des            auf Antrag Produktionsquoten unter Vorbehalt des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975                  Widerrufs zugeteilt.“\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das\n3. In § 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erzeuger“ die\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nWorte „bis 1. März des Erntejahres“ eingefügt.\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nder Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und\n4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefaßt:\n– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\n30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Arti-                             „Abschnitt 3\nkel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984                         Rohtabak aus anderen Mitgliedstaaten“.\n(BGBl. I S. 1493) neu gefaßt worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                             5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                                         „§ 6\nDie EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom                              Meldung der verarbeiteten Mengen“.\n23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch\nb) Die Angabe „15. November“ wird durch die An-\nVerordnung vom 14. November 1996 (BGBl. I S. 1767),\ngabe „5. November“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Anmeldung“\n„(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine\ndurch das Wort „Zulassung“ ersetzt.\nProduktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzoll-\namt Hamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres             b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzu stellen.“                                                        „(1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf An-\ntrag durch das für seinen Sitz zuständige Haupt-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      zollamt zugelassen. Der Antrag ist in doppelter\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung des\nAntrags sind ein Lageplan des Verarbeitungs-\n„§ 4                                     unternehmens unter Aufführung der Lagerräume\nNationale Quotenreserve“.                           für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig-\nerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Ver-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-                    arbeitungsverfahrens beizufügen.“\nstellt:\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Anmel-\n„(1) Der zur Bildung der nationalen Quoten-                 dung entsprechend Absatz 1 einzureichen“ durch\nreserve auf die den Erzeugern zugeteilten Produk-             die Worte „die Zulassung entsprechend Absatz 1\ntionsquoten anzuwendende Kürzungssatz beträgt                 zu beantragen“ ersetzt.\n0,5 vom Hundert.“\nc) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen        7. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nAbsätze 2 bis 4.\n„§ 10\nd) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden nach den\nWorten „Hauptzollamt Hamburg-Jonas“ die Worte                             Gewährung der Prämie\n„zur Aufnahme in die nationale Quotenreserve“                (1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch\neingefügt.                                                das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                 547\n(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teil-        10. § 15 wird wie folgt geändert:\nbetrags der Prämie für jede Tabakmenge, die ein\nErzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert, ge-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nstellt werden.\n„Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und An-\n(3) Nach Überprüfung einer Tabakmenge nach                     schriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaf-\nAbsatz 2 wird von dem für den Sitz des Verarbei-                  ten beizufügen.“\ntungsunternehmens zuständigen Hauptzollamt eine\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene             b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBescheinigung (Kontrollbescheinigung) ausgestellt.\n„Dem Antrag auf Vorschuß sind die Bescheinigun-\nNach Vorlage einer Kontrollbescheinigung beim\ngen über die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung\nHauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt dieses dem\ngelieferten Tabakmengen beizufügen.“\nErzeuger den festen Teilbetrag der Prämie in der\nHöhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht.\n(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf     11. § 20 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\ndie Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden\nnicht ausgezahlt.                                                                      „§ 20\n(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach                                      Vorläufige\nAbsatz 2 für die gesamte Ernte gewährt das Haupt-                   Zulassung der Verarbeitungsunternehmen\nzollamt Hamburg-Jonas den veränderlichen Teil-\nbetrag der Prämie.“                                              Verarbeitungsunternehmen, die bis zum 8. April\n1999 ihren Betrieb nach rechtzeitiger Anmeldung\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                 nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 7. April\n1999 geltenden Fassung aufgenommen haben, gel-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                                  ten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung\naa) die Worte „Das Verarbeitungsunternehmen“              erlischt,\ndurch die Worte „Der Erzeuger“ und\n1. wenn nicht bis zum 15. Januar 2000 eine Zulas-\nbb) die Angabe „sechs Wochen“ durch die An-                   sung nach § 8 Abs. 1 beantragt wird,\ngabe „30 Tage“ ersetzt.\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\nb) In Absatz 2 werden\nder Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den\naa) die Worte „dem Verarbeitungsunternehmen“                  Antrag.“\ndurch die Worte „dem Erzeuger“ und\nbb) das Wort „Erstattung“ durch das Wort „Ge-\nwährung“ ersetzt.                                                          Artikel 2\n9. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefaßt:            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung gilt\n„§ 13                           vom 7. Oktober 1999 an wieder in ihrer am 7. April 1999\nPflichten der Verarbeitungs-                maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nunternehmen und der Erzeugergemeinschaften“.            Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 31. März 1999\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}