{"id":"bgbl1-1999-16-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":16,"date":"1999-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/16#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_16.pdf#page=17","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDO DV 1999)","law_date":"1999-03-26T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999   545\nVerordnung\nzur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung\n(WDO DV 1999)\nVom 26. März 1999\nAuf Grund des § 139 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundes-\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern:\n§1\nDienstbezüge und Wehrsold\n(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 20, 55 und 120 der Wehrdisziplinarordnung\nsind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungs-\nprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungs-\nzulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag.\n(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind\nalle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Bezüge.\n(3) Wehrsold im Sinne des § 20 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache\nWehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwen-\ndungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der\nReserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungs-\nzuschlag.\n§2\nÜberleitungsvorschrift\nWird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräf-\ntig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anord-\nnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der\nDienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die\nVerordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember\n1972 (BGBl. I S. 2237) fort.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember\n1972 (BGBl. I S. 2237) außer Kraft.\nBonn, den 26. März 1999\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}