{"id":"bgbl1-1999-16-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":16,"date":"1999-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung","law_date":"1999-03-23T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nVom 23. März 1999\nAuf Grund des Artikels 20 des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschrän-\nkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Seerechtlichen Verteilungsordnung unter ihrer neuen\nÜberschrift in der seit 1. September 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das hinsichtlich seines § 2 Abs. 3 am 31. Juli 1986, im übrigen am 1. Septem-\nber 1987 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130),\n2. den am 30. Mai 1996 in Kraft getretenen § 10 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4\nsowie den am 8. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 10 Nr. 2 Buchstabe a und\nNr. 3 des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770),\n3. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),\n4. den am 4. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1802),\n5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n6. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2489).\nBonn, den 23. März 1999\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                 531\nGesetz\nüber das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds\nzur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt\n(Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung – SVertO)\nErster Teil                           sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem\nbestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486\nSeerechtliches Verteilungsverfahren                   Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs\nbeschränken können und wegen eines solchen Anspruchs\nErster Abschnitt                         ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses\nGesetzes eingeleitet wird;\nAllgemeine Bestimmungen.\nZuständigkeit                           3a. ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse,\nsofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten\nEreignis entstandenen Ansprüche nach § 487c Abs. 4\n§1\ndes Handelsgesetzbuchs beschränken kann und\nEinleitung des Verteilungsverfahrens                     wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Ver-\nfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingelei-\n(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne\ntet wird;\ndes Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die\nBeschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl.             4.   der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I\n1986 II S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen)                 Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992, sofern\noder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsüberein-            er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereig-\nkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann ein                   nis entstandenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2,\ngerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet          § 487d des Handelsgesetzbuchs beschränken kann.\nwerden.                                                        Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haf-\n(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich  tung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in\ndie aus demselben Ereignis entstandenen und zu dersel-         Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken\nben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 Satz 1             können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicher-\ngehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demsel-          heitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Haftungs-\nben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1               übereinkommens von 1992 gestellt werden.\nangehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen           (4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für\nLotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der An-\nspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Satz 1       1. Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne\neingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche             des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe-\ngegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren          schränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Per-\ndarf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demsel-        sonenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des\nben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchs-              Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschrän-\nklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren               kungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sachschä-\nauf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im               den)\nSinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Schuldners                – Anspruchsklasse A –,\neröffnet worden ist.\n2. Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des\n(3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können            Haftungsbeschränkungsübereinkommens\nbeantragen:\n– Anspruchsklasse B –,\n1.   der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster\neines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Han-        3. Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs\ndeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,                – Anspruchsklasse C –,\n2.   der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster ei-      4. Ansprüche nach dem Haftungsübereinkommen von\nnes Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungs-           1992\noder Hilfeleistungsdienste leistet, oder ein von dem\n– Anspruchsklasse D –.\nSeeschiff aus arbeitender Berger oder Retter sowie\njede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder          Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für wel-\nVerschulden der Eigentümer, der Charterer, der Ree-       che die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nder, der Ausrüster, der Berger oder der Retter haftet,    buchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für\n3.   ein Berger oder Retter, der weder von einem Seeschiff     welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handels-\nnoch von einem Binnenschiff aus Bergungs- oder            gesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so\nHilfeleistungsdienste für ein Seeschiff leistet, oder der findet jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für\nausschließlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Ber-   diese Ansprüche statt.\ngungs- oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden,          (5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der An-\nsowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen         spruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vor-\noder Verschulden der Berger oder der Retter haftet,       schriften:","532                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\n1. Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personen-                (4) Die Länder können vereinbaren, daß die Verteilungs-\nschäden, für welche die Haftung beschränkt werden          verfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Lan-\nkann, nicht entstanden oder können solche Ansprüche        des zugewiesen werden.\nnicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt\ndie Summe der Ansprüche wegen Personenschäden                                          §3\nvoraussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buch-\nstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens                       Anwendung der Zivilprozeßordnung\nbestimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das                (1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses\nVerteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche         Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der\nwegen Sachschäden statt, sofern die Summe dieser           Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Ent-\nAnsprüche den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des          scheidungen können ohne mündliche Verhandlung erge-\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten             hen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.\nHaftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.\n(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren\n2. Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Perso-              findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in\nnenschäden, für welche die Haftung beschränkt wer-         §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Ein-\nden kann, zwar gegen andere Schuldner, die dem-            legung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.\nselben Personenkreis angehören, jedoch nicht gegen         Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet\nden Antragsteller geltend gemacht werden, so findet        die weitere Beschwerde statt.\ndas Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für An-\nsprüche wegen Sachschäden statt, sofern der Antrag-\nsteller dies in seinem Antrag auf Eröffnung des Ver-                            Zweiter Abschnitt\nteilungsverfahrens beantragt und die Summe der An-                            Eröffnungsverfahren\nsprüche wegen Sachschäden den in Artikel 6 Abs. 1\nund öffentliche Aufforderung\nBuchstabe b des Haftungsbeschränkungsüberein-\nkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraus-\nsichtlich übersteigt.                                                                  §4\nAntrag\n§2                                 (1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens\nmuß enthalten:\nZuständigkeit\n1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die\n(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff, das in        Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung\neinem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Geset-             durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden\nzes eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich         soll;\nzuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.           2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll,\n(2) Betrifft das Verteilungsverfahren\noder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß\n1. ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Gel-          das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden\ntungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder             soll;\n3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des\n2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a\n§ 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle\nbezeichneten Personen, so ist das Amtsgericht aus-\ndes § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel-\nmit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-\nler seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermange-\nnet werden soll;\nlung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nHat der Antragsteller weder eine gewerbliche Nieder-       4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und ge-\nlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-             werbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der\ntungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht           übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von\nausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht         Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Vertei-\nseinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage        lungsverfahren beschränkt werden soll;\ngegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für         5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des\nden dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig           Schiffes;\nist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung\ngegen den Antragsteller wegen eines solchen An-            6. die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen\nspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zustän-          Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls\ndig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die           die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B\nEröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die             beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisen-\nübrigen aus.                                                   den, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern\ndarf;\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Verteilungsverfahren für die Bezirke      7. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem\nmehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, so-              Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die\nfern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förde-             Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt\nrung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-               werden soll.\nmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächti-             (2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Ein-\ngung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.              tragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                             533\nschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im        seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben und\nSchiffstagebuch beizufügen.                                  Handlungen vorzunehmen, wenn das Verteilungsgericht\n(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die    nach § 5 Abs. 2 zugelassen hat, daß die Sicherheit für die\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.                    festgesetzte Haftungssumme oder für einen Teil dersel-\nben geleistet wird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfah-\n(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen        ren nur für den Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1\nPrüfungstermins zurückgenommen werden.                       nur, soweit die Sicherheit ausschließlich für einen An-\nspruch gegen den Antragsteller besteht.\n§5\n(4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der\nFestsetzung der Haftungssumme.                   Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungs-\nZulassung von Sicherheiten                   summe gleich.\n(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest,         (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlauf des Verfah-\ndie zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungs-      rens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und in\nsumme).                                                      welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige Sicher-\nheit zu leisten ist. Vor der Entscheidung ist der Antragstel-\n(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der\nler zu hören. Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ergän-\nfestgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch\nzung oder Leistung der Sicherheit.\nSicherheitsleistung ersetzt wird. Das Gericht bestimmt\nnach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu          (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine niedri-\nleisten ist. Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzu-  gere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren\nsetzen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicher-         auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten\nheit ersetzen soll. Einer Beschwerde gegen diese Ent-        Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht\nscheidungen kann das Gericht abhelfen.                       an, daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt\nwird. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen\n(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen\nwerden.\neinen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der\nGläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur                                      §7\nEröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch\nauf die Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwar-                     Eröffnung des Verfahrens*)\nten ist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt             (1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Vertei-\nwird. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von       lungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme\neiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.           eingezahlt worden ist.\n(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungssum-        (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:\nme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Ein-\nzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme         1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die\nbereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht eine             Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung\nFrist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist.            durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden\nsoll;\n§6                              2. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne\ndes § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder,\nEinzahlung der Haftungssumme\nim Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß das\n(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der           Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;\nfür das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse; § 7    3. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne\nAbs. 1, § 8 der Hinterlegungsordnung sind anzuwenden.             des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des\n(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2 zu-         § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur\ngelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der             mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-\nSchuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf            net wird;\nZahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die        4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und\nSicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins           gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie\nvom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit            der übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von\nfür diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei         Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Vertei-\nMonate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch                lungsverfahren beschränkt werden soll;\nbegründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des\nMonats, der dem Tag vorhergeht, an dem                       5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des\nSchiffes;\n1. der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist\noder                                                     6. die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt\nworden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa\n2. der Betrag der Haftungssumme, den die Sicherheit               anstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleiste-\nersetzt, an die Gerichtskasse eingezahlt worden ist;          ten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen\ndies gilt auch im Falle der Verwertung von Sicher-            Betrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung\nheiten.                                                       ersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1\n(3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch,\nfür den die Haftung des Schuldners durch das Vertei-         *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nlungsverfahren beschränkt werden soll, so ist der Gläubi-       führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 7 Abs. 2 Nr. 7 die Worte „§ 108\nger dieses Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuld-       Abs. 2 der Konkursordnung“ durch die Worte „§ 27 Abs. 3 der Insol-\nners die zur Bestellung der Sicherheit nach Absatz 2            venzordnung“ ersetzt.","534                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\nnoch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbe-               tend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag anordnen,\nschluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen               daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder\nden Beschluß über die Festsetzung der Haftungssum-                 ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen\nme Beschwerde eingelegt hat;                                       Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen\n7. die Stunde der Eröffnung; § 108 Abs. 2 der Konkurs-                  Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft\nordnung gilt entsprechend.                                         zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungs-\ngericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in\n(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsver-              diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung\nfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der                  des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren\nHaftungssumme verbunden werden, wenn die festzuset-                     fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt\nzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.                      wird. Die Entscheidungen nach Satz 3 und 4 können ohne\n(4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält               mündliche Verhandlung ergehen.\nauf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn                       (5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das\nwegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem                     Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anord-\nVerfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die                   nen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheits-\nZwangsvollstreckung betrieben wird.                                     leistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach\nAbsatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für\n§8                                    diese Anordnung zuständig.\nWirkungen der Eröffnung*)                                (6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Ver-\n(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der             mögen eines Schuldners das Konkursverfahren oder das\nFonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2                  gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet, so wird der Fort-\nbeschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im                 gang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.\nEröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehö-                        (7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann\nren, für alle Ansprüche, die                                            seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners\n1. aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis                  nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr auf-\nentstanden sind,                                                   rechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende\nSicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5\n2. der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486 bis 487d                    des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt un-\ndes Handelsgesetzbuchs unterliegen und                             berührt.\n3. zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den                                                  §9\nAnsprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das\nVerfahren eröffnet worden ist,                                                                  Sachwalter*)\nauf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren                         (1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt\nnehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die               das Gericht einen Sachwalter. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 der\nHaftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.                              Konkursordnung gelten entsprechend.\n(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Vertei-                 (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befug-\nlungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach                   nisse:\nden Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden.                       1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch\nJedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Ver-                      erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche\nfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haf-                    und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem\ntung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungs-                       Verteilungsverfahren führen;\nverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der\n2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anord-\nHaftungssumme nicht berichtigt worden ist und der\nnung des Gerichts;\nSchuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines\nhöheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungs-                3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen-\nsumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechts-                        de Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zah-\nkräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22                 lung vom Gericht angeordnet worden ist.\nund 24 finden keine Anwendung.                                          Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung\n(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genann-               von Sicherheiten beauftragen.\nten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungs-                      (3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen\nverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des                      seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des\nEröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19                   Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu beglei-\naufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren                    chen.\naufgehoben oder eingestellt wird.\n(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegen-\n(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die             den Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.\nZwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten\nAnsprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben                         (5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts.\noder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der               Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und\nKlage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs gel-                  ihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist\nder Sachwalter zu hören.\n*) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I   *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nS. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 8 Abs. 6 die Worte „das Kon-     führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren“ durch die      S. 2911) wurde am 1. Januar 1999 der § 9 Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefaßt:\nWorte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.                                 „§ 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                535\n(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine              rung bestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige\nangemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und               Anschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang des\ndie Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen.              Verfahrens unterrichtet werden wollen;\nEr hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen,\n4. den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.\nAufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen\nDie Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschus-\nsich gelten lassen müssen.\nses setzt das Gericht fest.\n(3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für\n(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes\nAnsprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ent-\ndem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. Die\nhält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforde-\nRechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche\nrung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche\nnach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht\nwegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im\nder Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuldner, jeder\nEröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden\nan dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa\nsind und für welche die Haftung des Schuldners be-\nnachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen\nschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit\ngegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer\nWirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet\nWoche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erho-\nworden wäre.\nben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.\n§ 11\n§ 10\nBekanntmachung\nÖffentliche Aufforderung\n(1) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat\n(1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das\ndas Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über\nGericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden\ndie Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlus-\nGläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt\nses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die\neinen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche\nöffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungs-\n(allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Auf-\ntermin öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntma-\nforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der\nchung sind Name und Anschrift des Sachwalters anzuge-\nAnsprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll\nben. Das Gericht hat auch besondere Prüfungstermine\nnicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu\nöffentlich bekanntzumachen.\nrechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen,\ndie ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnli-           (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch min-\nchen Aufenthalt im Ausland haben. Der Zeitraum zwischen        destens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger\ndem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prü-           sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestim-\nfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens           mendes Blatt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit\nzwei Monate betragen.                                          dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die\nerste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundes-\n(2) Die öffentliche Aufforderung enthält:\nanzeigers. Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in\n1. die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem        erheblichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilneh-\nEröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden        men, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet\nsind und für welche die Haftung des Schuldners durch       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,\ndas Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, inner-     so soll die Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt\nhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten       eingerückt werden, das in diesem Gebiet erscheint.\nFrist bei dem Gericht anzumelden, auch soweit sie\n(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung\ndem Gericht bereits auf andere Weise als durch An-\nan alle Beteiligten.\nmeldung des Gläubigers bekannt sind;\n(4) Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und\n2. den Hinweis, daß\nSchuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen\na) Ansprüche, für welche die Haftung des Antrag-           Bekanntmachung besonders mitzuteilen. Der Mitteilung\nstellers durch das Verteilungsverfahren beschränkt     ist der volle Wortlaut des Beschlusses über die Festset-\nworden ist, sowie                                      zung der Haftungssumme und des Beschlusses über die\nb) Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem         Eröffnung des Verteilungsverfahrens beizufügen.\nAntragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis\nhaften und deren Haftung durch die Eröffnung des                                   § 12\nVerfahrens durch das Verteilungsverfahren be-                                  Rechtsmittel\nschränkt worden ist,\n(1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haf-\nnur nach Maßgabe der Vorschriften der Schiffahrts-\ntungssumme kann nur der Antragsteller Beschwerde ein-\nrechtlichen Verteilungsordnung verfolgt werden kön-\nlegen. Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kann\nnen und daß die Gläubiger nicht angemeldeter An-\nBeschwerde nicht mehr eingelegt werden. Über eine vor\nsprüche nach diesen Vorschriften an der Verteilung der\nEröffnung des Verfahrens eingelegte Beschwerde, über\nHaftungssumme nicht teilnehmen;\ndie bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entschieden\n3. die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem           worden ist, darf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 für\nAntragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haf-     die Einlegung einer Erinnerung bestimmten Frist entschie-\nten und deren Haftung durch die Eröffnung des Ver-         den werden; die Gläubiger angemeldeter Ansprüche\nfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt          sowie die Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3\nworden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforde-    gemeldet haben, sind zu hören.","536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\n(2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kön-        (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die\nnen alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle           angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche\nSchuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet          wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sach-\nhaben, gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haf-      schäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungs-\ntungssumme Erinnerung einlegen. Dem Antragsteller            verfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide\nsteht die Erinnerung jedoch nur zu, wenn die Frist zur Ein-  Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. Ansprüche, für\nlegung der Beschwerde gegen den Beschluß bei der             die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind\nEröffnung des Verteilungsverfahrens noch nicht abgelau-      kenntlich zu machen. Die Tabelle ist zusammen mit den\nfen war. Wird von einem anderen Schuldner oder von           Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur\neinem Gläubiger Erinnerung nach Satz 1 eingelegt, so ist     Einsicht der Beteiligten niederzulegen.\neine vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens\neingelegte Beschwerde, über die noch nicht entschieden          (4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden,\nworden ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Erinne-    solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubi-\nrung zu behandeln.                                           gers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden\nsind. Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der\n(3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb eines     Geschäftsstelle erklärt werden.\nMonats nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung\nbestimmten Frist zur Anmeldung der Ansprüche eingelegt\nwerden. Über sämtliche Erinnerungen ist in einem einheit-                                 § 14\nlichen Verfahren gleichzeitig zu entscheiden. Im Verfahren                  Gegenstand der Anmeldung\nüber die Erinnerung eines Schuldners sind alle Gläubiger\nangemeldeter Ansprüche, im Verfahren über die Erinne-           (1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Deutscher Mark\nrung eines Gläubigers sind alle Schuldner, die sich nach     geltend zu machen, der ihnen am Tag der Eröffnung des\n§ 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, zu hören.                  Verteilungsverfahrens zukommt. Ansprüche, die nicht auf\n(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des Vertei-     einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag\nlungsverfahrens können alle Gläubiger angemeldeter An-       unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Deutscher\nsprüche und alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3  Mark feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Deut-\ngemeldet haben, Erinnerung einlegen. Absatz 3 gilt ent-      scher Mark geltend zu machen.\nsprechend.                                                      (2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit\n(5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt werden,    geltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des\ndaß der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist, weil die  Verfahrens aufgelaufen sind.\nSumme der Ansprüche, für welche die Haftung durch das           (3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an\nVerteilungsverfahren beschränkt worden ist, den für diese    dem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfah-\nAnsprüche bestimmten Haftungshöchstbetrag nicht über-        ren nicht geltend gemacht werden.\nsteigt.\n(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.\n(6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder nach\nAbsatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung eines Gläu-       (5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein\nbigers alsbald stattzugeben, kann es zur Abwendung           Schätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände\neines schwer zu ersetzenden Nachteils zulassen, daß die      des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der\nZwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem           Anspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. Bei\nder Gläubiger an dem Verteilungsverfahren teilnimmt, bis     der Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben,\nzur Entscheidung über die Erinnerung insoweit betrieben      mit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht\nwird, wie dies zur Vollziehung eines Arrests statthaft ist.  wird. Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen,\nder dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich\nzukommen wird.\nDritter Abschnitt                          (6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen als\nGesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe\nFeststellung der Ansprüche.                   Verteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist\nErlöschen von Sicherungsrechten                   die Haftung einer oder mehrerer von ihnen durch das\nVerteilungsverfahren beschränkt worden, so kann der\n§ 13                             Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Ver-\nteilungsverfahren den Betrag in voller Höhe geltend\nAnmeldung von Ansprüchen                      machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu\n(1) Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe          fordern hatte.\nseines Betrags und Grundes enthalten. Ist vor Eröffnung\ndes Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichti-                                      § 15\ngung der Beschränkung der Haftung des Schuldners\nrechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche             Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner\nEntscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des\nDer Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger\nAnspruchs nicht entgegen.\nan dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können,\n(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich        kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen,\neingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt    soweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch\nwerden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift der-    bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt\nselben sollen beigefügt werden.                              der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                               537\n§ 16                             me eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet\nErweiterung des Verfahrens                    worden ist.\nauf Ansprüche wegen Personenschäden                      (5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Frei-\ngabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem\n(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für\nanderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach\nAnsprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so\nAbsatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem\nändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme\nMonat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbe-\nab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines\nschluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubi-\naus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens\ngern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhält-\nangemeldet werden, für die die Haftung beschränkt\nnis ihrer Ansprüche zu befriedigen.\nwerden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1\nBuchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkom-\nmens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt.                                                 § 18\nNach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist                                    Prüfungsverfahren*)\ndie Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.\nDie angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres\n(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung     Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf\ndes Mehrbetrags.                                              Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allge-\n(3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs-       meinen Prüfungstermin einzeln erörtert. § 141 Abs. 2,\nsumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.                     §§ 142, 143 der Konkursordnung gelten entsprechend.\n(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den die\nHaftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist, be-                                               § 19\nschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch                          Feststellung der Ansprüche**)\nmit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden\neröffnet wird.                                                    (1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf\nTeilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten als festge-\n§ 17                             stellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder\nEinstellung des Verfahrens                   von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch\nvon dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von\n(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsver-      dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener\nfahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des        Widerspruch beseitigt ist.\nVerfahrens\n(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden\n1. die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren          Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die\nBetrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht inner-    Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags\nhalb der bestimmten Frist eingezahlt wird,                der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für\n2. im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der        Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist,\nbestimmten Frist ergänzt oder geleistet wird oder         hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen\nPersonenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sach-\n3. der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückge-          schäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf\nnommen wird.                                              Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil\n(2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekannt- gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die\nzumachen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfolgt die    an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach-\nEinstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche       walter.\nund das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Ver-           (3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt\nfahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekanntma-     es überlassen, die Feststellung derselben gegen den Be-\nchung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche           streitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 146\nnach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.                           Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, der §§ 147, 148 der Konkurs-\n(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20     ordnung gelten sinngemäß.\nAbs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf          (4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe\nvon einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstel-       eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch\nlungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahl-       bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungs-\nte Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und           wert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vor-\ngeleistete Sicherheiten freigegeben. Mit der Freigabe er-     schriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht\nlöschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der         der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem\nStaatskasse.\n(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des Ver-  *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen               führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) wurde am 1. Januar 1999 der § 18 Satz 2 durch folgende Sätze 2\neines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren           und 3 ersetzt:\nteilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung            „In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklä-\neines Arrests statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die       ren. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.“\nAnnahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der        **) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nbestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme                 führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) wurde am 1. Januar 1999 der § 19 Abs. 3 Satz 2 wie folgt ge-\neinzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird.         faßt:\nAuf Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr voll-           „Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185\nstreckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssum-              der Insolvenzordnung gelten sinngemäß.“","538                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\nbei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den               (4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es nicht bis\nFall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe   zum Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, in dem der\nspäter feststellbar wird.                                     Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, beim\nVerteilungsgericht geltend gemacht worden ist. Nach\n(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner        Ablauf dieser Frist befriedigt das Verteilungsgericht den\nerhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für wel-          Gläubiger; § 26 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden\nchen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener             mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873\nSchuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid    bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet\nvorliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht         der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber oder\ngegen sich gelten zu lassen,                                  ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb der Frist des\n1. wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit des-         § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Bestehen des Pfandrechts,\nsen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat,        so hat der Gläubiger innerhalb einer von dem Verteilungs-\num dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen un-        gericht zu setzenden Frist nachzuweisen, daß er Klage auf\ngerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder             Feststellung des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der\nGläubiger diesen Nachweis nicht, so wird das geltend\n2. wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig ge-         gemachte Pfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach\nführt hat.                                                Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsverfahrens\nDie Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem          oder, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der\nWidersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach           Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erhe-\nSatz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.             ben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz\nhat.\n(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Auf-\n(5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2\nnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu ver-\nSatz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten\nfolgen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf\ndie Absätze 1 bis 4 nur, soweit das Sicherungsrecht aus-\nden Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen\nschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller\ndes Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen.\nbesteht oder bestanden hat.\nWird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet\nerklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den\nWidersprechenden im Wege einer neuen Klage zu ver-                                       § 21\nfolgen.\nEndgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung\n§ 20\nWerden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers\nErlöschen von Sicherungsrechten                  auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt,\nso ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des\n(1) Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubi-       Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvoll-\ngers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren fest-          streckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungs-\ngestellt, so treten hinsichtlich aller für diesen Anspruch    maßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung\nbestehenden Schiffshypotheken, Schiffsgläubigerrechte         darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.\nund sonstigen Sicherungsrechte die Rechtsfolgen ein, die\ndas Erlöschen des gesicherten Anspruchs haben würde.\nIst die Sicherheit nach ihrer Bestellung an einen Dritten                                § 22\nübertragen worden, so gilt Satz 1 nicht, soweit die Be-                 Erlöschen von Sicherungsrechten und\nschränkbarkeit der Haftung dem Dritten nach den Vor-              endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung\nschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem                  bei nicht angemeldeten Ansprüchen\nNichtberechtigten herleiten, nicht entgegengehalten wer-\nden kann.                                                        (1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die\nHaftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens\n(2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis der\ndurch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist,\nFeststellung einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter\nnicht angemeldet, so treten hinsichtlich der für den An-\nForm zu erteilen.\nspruch bestehenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1\n(3) Wird das Verteilungsverfahren später eingestellt und   für den Fall der Feststellung eines angemeldeten An-\nhat für einen Anspruch ein Sicherungsrecht bestanden,         spruchs bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung\ndas der Gläubiger auf Grund der Regelung des Absat-           des allgemeinen Prüfungstermins ein. Erfaßt das Vertei-\nzes 1 oder des § 6 Abs. 3 verloren hat, so hat der Gläubi-    lungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche\nger wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem              gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das\nAnspruch des Einzahlers auf Rückzahlung der Haftungs-         Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen\nsumme. Soweit die Einzahlung der Haftungssumme                den Antragsteller besteht.\ndurch Sicherheitsleistung ersetzt worden ist, haben die in       (2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen\nSatz 1 genannten Gläubiger ein Recht auf bevorzugte           Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prü-\nBefriedigung aus der Sicherheit; diese ist auf Anordnung      fungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstrek-\ndes Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu verwerten,       kungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767, 769, 770 der\nder Erlös gilt als vom Sicherungsgeber eingezahlte Haf-       Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.\ntungssumme. Mehrere Pfandrechte an demselben An-\nspruch haben gleichen Rang; die Pfandrechte gehen den            (3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine\nin § 17 Abs. 5 genannten Pfändungspfandrechten im Rang        Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen\nvor.                                                          Prüfungstermins zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                                539\nVierter Abschnitt                                                          § 25\nVerteilung                                             Rechtskräftige Feststellung\nder persönlichen Haftung\nSteht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner\n§ 23\neines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die\nVerteilungsgrundsätze                       Haftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so\nkann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht\n(1) An der Verteilung der Haftungssumme nehmen die         werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem Ver-\nGläubiger der festgestellten Ansprüche nach dem Verhält-      fahren teilnimmt.Tritt die Rechtskraft erst ein, nachdem\nnis der Beträge ihrer Ansprüche teil.                         der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt\n(2) In einem Verteilungsverfahren für Ansprüche der An-    worden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung\nspruchsklasse A haben jedoch Ansprüche wegen Be-              bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1\nschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasser-             bleibt unberührt.\nstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen\n§ 26\nAnsprüchen wegen Sachschäden.\nVerfahren bei der Verteilung*)\n(3) Hat ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der\nAnspruchsklasse A Wirkung sowohl für Ansprüche wegen             (1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungs-\nPersonenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach-            termins soll eine Verteilung an die Gläubiger der fest-\nschäden, so sind aus der Haftungssumme zum Zwecke             gestellten Ansprüche erfolgen. Die Zahlungen auf die fest-\nder Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste Teil-     gestellten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf\nsumme entspricht dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a          Anordnung des Verteilungsgerichts vorgenommen. Das\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimm-              Gericht ordnet die Verwertung von Sicherheiten an, so-\nten Haftungshöchstbetrag, die zweite Teilsumme dem in         weit die Verteilung dies erfordert.\nArtikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschrän-               (2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkunds-\nkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe-              beamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der\ntrag. Aus der ersten Teilsumme werden nur die festgestell-    Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei An-\nten Ansprüche wegen Personenschäden nach dem Ver-             sprüchen der Anspruchsklasse A gegliedert nach An-\nhältnis ihrer Beträge berichtigt. An der Verteilung der zwei- sprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen\nten Teilsumme nehmen die Gläubiger der festgestellten         wegen Sachschäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht\nAnsprüche wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag           der Beteiligten nieder und macht die Summe der An-\nsowie die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschä-         sprüche öffentlich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt ent-\nden mit dem Betrag, mit dem diese bei der Verteilung der      sprechend. Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt\nersten Teilsumme ausgefallen sind, nach dem Verhältnis        § 158 der Konkursordnung entsprechend.\ndieser Beträge teil.\n(3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind\n(4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last        und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklau-\nfallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestell-      sel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Voll-\nten Ansprüchen berichtigt. Wird die Verteilung nach           streckungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf\nAbsatz 3 vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem         einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffent-\nRechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden             lichen Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und\nentstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimm-         für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder\nten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit          das Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufge-\nüber Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind,             nommen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt,\naus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme be-          so werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Ver-\nrichtigt.                                                     teilung nicht berücksichtigt.\n(5) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teilsummen       (4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehal-\noder der gesamten Haftungssumme verbleibender Über-           ten, die auf\nschuß wird an den Einzahler zurückgezahlt, an mehrere         1. Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung erhobe-\nEinzahler im Verhältnis der Beträge ihrer Einzahlungen.            nen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,\n2. Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers\n§ 24                                  auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch nicht der\nErlöschen der persönlichen Haftung                     Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),\n3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die\nEinem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungs-           der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich gel-\nsumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz             tend gemacht hat,\noder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner\naußerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das glei-     entfallen.\nche gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats        (5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die\nnach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsver-         Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt wor-\nfahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den An-\nspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht        *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nund sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner         führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 26 Abs. 2 Satz 2 die Worte „§ 158\nfür den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens             der Konkursordnung“ durch die Worte „§ 194 der Insolvenzordnung“\nhaftet.                                                          ersetzt.","540                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\nden ist, glaubhaft, daß wegen dieses Anspruchs die            Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den\nZwangsvollstreckung im Ausland droht, so kann das             in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschrän-\nGericht den auf den Anspruch entfallenden Anteil zurück-      kungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe-\nbehalten. Das Gericht kann die Entscheidung wegen ver-        trag übersteigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs,\nänderter Umstände abändern.                                   der demselben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3\n(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksich-  Satz 1 angehört, wegen der Personenschäden die Fest-\ntigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die         setzung des Mehrbetrags der Haftungssumme beantra-\nVorschriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher         gen.\nfestgesetzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der            (2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs-\nHaftungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht       summe gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\ninfolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue           (3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird\nVerteilung zu verwenden ist.                                  das Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche\nwegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungs-\n§ 27                             summe nur insoweit eingezahlt worden ist.\nVerfahren in besonderen Fällen                    (4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte\nSoweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst     Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem\nnur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem Ver-        das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sach-\nfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen               schäden bereits eröffnet worden ist, so beschließt das\nHöchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach      Gericht, daß das Verfahren auch mit Wirkung für\nfeststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen        Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird. Nach\nPrüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantra-       dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die\ngen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestell-      Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.\nten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem         (5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags\nVerfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie          der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung\nder Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch      des Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller\ninsoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.     im Sinne dieses Gesetzes.\n§ 28\nSechster Abschnitt\nWeitere Verteilung\nKosten aus der Bestellung eines\nSobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinrei-            Sachwalters und aus Rechtsstreitigkeiten\nchender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll                         über angemeldete Ansprüche\neine weitere Verteilung erfolgen.\n§ 31\n§ 29\nKostentragung*)\nAufhebung des Verfahrens.\nNachtragsverteilung                          (1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:\n1. die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;\n(1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Vertei-\nlungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist          2. die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der\noder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und              Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.\nNr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das         (2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur\nGericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist,      Last:\neine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.\n1. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Vertei-\n(2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens           lungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das\nfür den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach         Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren,\n§ 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist,            welche aus der Prozeßführung des Sachwalters ent-\ndas Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt              stehen;\noder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine\nZurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr         2. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19\nzu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung         Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 147 Satz 2\nstatt.                                                             der Konkursordnung der Haftungssumme zur Last\nfallen.\n§ 32\nFünfter Abschnitt\nZahlung der vom\nNachträgliche Erweiterung des Verfahrens                            Antragsteller zu tragenden Kosten\nbei Ansprüchen der Anspruchsklasse A\n(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der\nauf Antrag eines Schuldners\nvom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten\n§ 30                             zur Haftungssumme an.\n(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für  *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-\nAnsprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so                  führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die Worte „§ 147\nkann, falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche                Satz 2 der Konkursordnung“ durch die Worte „§ 183 Abs. 3 der Insol-\nwegen Personenschäden entstanden sind, für welche die            venzordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                  541\n(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfah-   sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem\nrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschus-           bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den\nses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu          §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken\ntragenden Kosten abhängig machen.                              können und wegen eines solchen Anspruchs ein gericht-\n(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tra-  liches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\ngen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last,          geleitet wird oder eingeleitet werden kann. Der Antrag\nwenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller           kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die\nwegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In die-      Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die\nsem Fall ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwen-     in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken\nden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten        können.\nHaftungssumme verbleibt.\n§ 36\n§ 33                                                  Anspruchsklassen\nZurückbehaltung bei der Verteilung                    (1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnen-\nschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden\nIst bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Ver-\nAnspruchsklassen folgende Ansprüche:\nlauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, wel-\nche der Haftungssumme nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32          1. Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- und\nAbs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung     Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnen-\neinen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehal-            schiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchs-\nten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann           klasse D zählen,\nsie jedoch wegen veränderter Umstände abändern.                2. Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder\nVerletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Bin-\nnenschiffahrtsgesetzes,\nZweiter Teil\n3. Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung\nBinnenschiffahrtsrechtliches                         nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes,\nVerteilungsverfahren\n4. Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgut-\n§ 34                                 schäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrts-\ngesetzes.\nEinleitung des Verteilungsverfahrens.\nAnwendbare Vorschriften                         (2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-\nfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der\n(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne      Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abwei-\ndes § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein         chungen anzuwenden:\nBinnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren einge-\nleitet werden.                                                 1. In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen\nSachschäden, wenn es sich um Ansprüche der\n(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die         Anspruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnen-\nfür das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vor-          schiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche\nschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden,             der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 2\nsoweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts ande-          des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungs-\nres bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7      höchstbetrag voraussichtlich übersteigen.\nAbs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4\nSatz 2 sind nicht anzuwenden.                                  2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche\nwegen Personenschäden geltend gemacht werden\n§ 35                                 können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich\num solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e\nAntragsberechtigung                            des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um\nDie Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Ver-           solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h\nteilungsverfahrens können beantragen:                              Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimm-\nten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht über-\n1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Aus-              steigen.\nrüster eines Binnenschiffs sowie jede Person, für deren\nHandeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,             (3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich\ndie aus demselben Ereignis entstandenen und zu dersel-\n2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Aus-          ben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehören-\nrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Ber-        den Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Per-\ngungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder ein von    sonenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird\ndem Binnenschiff aus arbeitender Berger oder Retter        jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Ver-\nsowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen          teilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur\noder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer,        die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Ver-\nder Charterer, der Ausrüster, der Berger oder der Ret-     teilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht\nter haftet,                                                für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu der-\n3. ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2       selben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Ver-\ndes Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für       teilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben\nderen Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Ber-       Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden\nger oder Retter haftet,                                    Schuldners eröffnet worden ist.","542                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\n§ 37                                 das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister einge-\nZuständigkeit                             tragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes;\n(1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungs-  6. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschrän-\nverfahren ein Schiff, das in einem inländischen Schiffsregi-      kung für Ansprüche der Anspruchsklasse A, C oder D\nster eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich       die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen\nzuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.              Angaben über die Bauart einschließlich Wasserver-\ndrängung, Tragfähigkeit und Leistungsfähigkeit vor-\n(2) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungs-      handener Antriebsmaschinen, bei Anlagen und Gerä-\nverfahren                                                         ten im Sinne des § 5e Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiff-\n1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregi-       fahrtsgesetzes über deren Wert;\nster eingetragen ist, oder                                7. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschrän-\n2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten          kung für Ansprüche der Anspruchsklasse B die zur\nPersonen, so ist das Amtsgericht ausschließlich zu-           Berechnung der Haftungssumme notwendigen Anga-\nständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine ge-         ben über die Anzahl der Reisenden, die das Binnen-\nwerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer             schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf oder,\nsolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der           wenn eine zulässige Höchstzahl nicht vorgeschrieben\nAntragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung            ist, zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereig-\nnoch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist          nisses tatsächlich befördert hat;\ndas Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen\n8. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem\nBezirk das Gericht seinen Sitz hat, das im ersten\nAntragsteller bekannten Ansprüche, für welche die\nRechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller\nHaftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt\nwegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung\nwerden soll.\nbeschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk\ndie Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller              (2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnenschiff,\nwegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind        das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so ist dem\nmehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht,      Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in die-\nbei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens           sem Register beizufügen.\nbeantragt worden ist, die übrigen aus.                       (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36\nRechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtlichen Ver-        Abs. 2 vorliegen.\nteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte\neinem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfas-                                       § 39\nsung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere                      Festsetzung der Haftungssumme\nErledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landes-\nregierungen können die Ermächtigung auf die Landes-              Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist\njustizverwaltungen übertragen.                                vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis\nzum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom\n(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnenschiff-   Hundert für das Jahr zu verzinsen.\nfahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines Landes den\nGerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.\n§ 40\n§ 38                                         Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\nAntrag                                Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiffahrts-\nrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach\n(1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrts-\n§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen\nrechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten:\nund Angaben insbesondere:\n1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die\n1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne\nAnsprüche entstanden sind, für welche die Haftung\ndes § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im\ndurch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;\nFalle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststellung, daß das\n2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des             Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;\n§ 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im\nFalle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe, daß das Ver-    2. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne\nfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll;        des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle\ndes § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die\n3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des            Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für\n§ 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle      Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;\ndes § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die\nAngabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für An-         3. Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn\nsprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll;               das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister einge-\ntragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes.\n4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und ge-\nwerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der\n§ 41\nübrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von\nAnsprüchen, für welche die Haftung durch das Ver-                          Wirkungen der Eröffnung\nteilungsverfahren beschränkt werden soll;                    Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Ver-\n5. Angaben über den Namen, die Nummer oder das son-           teilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden,\nstige Merkzeichen sowie den Registerort oder, wenn        daß an die Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999                543\n1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach                                      § 46\nden §§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs unter-\nVerteilung\nliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbe-\nschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiff-           (1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungs-\nfahrtsgesetzes unterliegen, und                          verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D\nhaben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanla-\n2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den         gen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken\nAnsprüchen wegen Sachschäden gehören, die An-            und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen\nsprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbin-   wegen Sachschäden.\ndung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sach-\nschäden gehören.                                            (2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-\nfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wir-\nkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als\n§ 42                             auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß\nÖffentliche Aufforderung                    § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Ver-\nbei Verfahren nur mit Wirkung für                teilung zwei Teilsummen zu bilden. Die Höhe der Teilsum-\nAnsprüche wegen Sachschäden                     men berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2\nwie folgt:\nDie öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren\n1. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A,\nnach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wir-\nso bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach\nkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden\n§ 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der\nist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten Inhalt.\nzweiten Teilsumme nach § 5f des Binnenschiffahrts-\ngesetzes.\n§ 43                             2. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D,\nEintragung von angemeldeten Ansprüchen                    so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach\n§ 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes und\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt angemel-          die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 2\ndete Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche               des Binnenschiffahrtsgesetzes.\nwegen Sachschäden entsprechend § 13 Abs. 3 getrennt\nWird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorgenom-\nein, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der An-\nmen, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über\nspruchsklasse A oder D für beide Arten von Ansprüchen\nAnsprüche wegen Personenschäden entstanden sind,\neröffnet worden ist.\naus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und\nKosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche\n§ 44                             wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese\nAnsprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.\nErweiterung des Verfahrens\nauf Ansprüche wegen Personenschäden\n§ 47\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrecht-\nliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchs-                     Verzeichnis der Ansprüche\nklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in          Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer Ver-\nVerbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden,       teilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis ist\ndaß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a        sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als auch\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimm-             bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D gegliedert nach\nten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:           Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen\nwegen Sachschäden.\n1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A\nhandelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes\nbestimmte Haftungshöchstbetrag,                                                      § 48\n2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D                           Nachträgliche Erweiterung\nhandelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrts-             des Verfahrens bei Ansprüchen der\ngesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.                                 Anspruchsklasse A oder D\nAuf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfah-\nren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn\n§ 45                             das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36\nFeststellung der Ansprüche                   Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä-\nden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwen-\nDie Eintragung festgestellter Ansprüche nach § 19         den, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a\nAbs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der            des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimm-\nAnspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D eröffnet        ten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:\nworden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den\nAnsprüchen wegen Personenschäden oder zu den                 1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A\nAnsprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des              handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes be-\nstimmte Haftungshöchstbetrag;\nRechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren\nwie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und      2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D\nSchuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilneh-          handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrts-\nmen, sowie gegen den Sachwalter.                                 gesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.","544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999\nAntragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der       zu beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für\nSchuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des          den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem\n§ 35 Satz 1 angehört.                                        anderen Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von\n1992 errichtet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen\n§ 49                           eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schiffs-\neigentümers § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine\nKosten\nKlage wegen eines solchen Anspruchs gegen den Schiffs-\nDie nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur       eigentümer gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das\nLast fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den     für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende\nfestgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der       Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen bei-\nHaftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet           legt.\nwerden.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger\nZugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und\nDritter Teil                        wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines\nAnspruchs verwendet werden kann.\nWirkungen der Errichtung\neines Fonds in einem anderen Vertragsstaat\n§ 52\n§ 50                                            Errichtung eines Fonds nach\ndem Straßburger Übereinkommen\nErrichtung eines Fonds nach\ndem Haftungsbeschränkungsübereinkommen                     (1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen\nFonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschrif-\n(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen\nten des Straßburger Übereinkommens über die Beschrän-\nFonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschrif-\nkung der Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl.\nten des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in\n1998 II S. 1643) in einem anderen Vertragsstaat des Über-\neinem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt\neinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvoll-\nfür Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen An-\nstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Ver-\nspruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder\nmögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds\nfür den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5\nerrichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4\nentsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen An-\nund 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen\nspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der\neines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von\nFonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 entspre-\ndem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41\nchend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des\nin Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern\nFonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds\ndas für die Errichtung und Verteilung des Fonds maß-\ndiese Rechtsfolgen beilegt.\ngebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechts-\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger        folge beilegt.\neinen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend\n(2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Überein-\nmachen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der\nkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die Vollzie-\nFonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht\nhung eines Arrests in das Vermögen einer Person, für die\nund frei transferierbar ist.\nder Fonds errichtet worden ist, wegen eines gegen den\nFonds verfolgbaren Anspruchs aufzuheben. Zur Abwen-\n§ 51                           dung eines solchen Anspruchs geleistete Sicherheiten\nErrichtung eines Fonds nach                   sind freizugeben.\ndem Haftungsübereinkommen von 1992                     (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der\n(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine    Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem\nHaftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstande-     Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet,\nnen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach             und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Ver-\nden Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992         fügung steht und frei transferierbar ist."]}