{"id":"bgbl1-1999-15-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":15,"date":"1999-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/15#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_15.pdf#page=111","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1999-03-30T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":111,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                   511\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. März 1999\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes               die Angabe „§ 45a Transitverkehr mit versteuertem\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I                  Mineralöl“ eingefügt.\nS. 169), der durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe a des Geset-        e) In der Überschrift vor § 47 wird nach der Angabe\nzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,           „Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 31\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5, 6 Buchstabe e und g,          f) Die Angabe „§ 47 Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nNr. 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Abs. 3 Nr. 5a                   für Gase“ wird durch die Angabe „§ 47 Erlaß,\nund 6 des Mineralölsteuergesetzes, von denen § 31 Abs. 2              Erstattung oder Vergütung für Schweröle und\nNr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 Buchstabe e zuletzt durch              Gase“ ersetzt.\nArtikel 2 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. März\n1999 (BGBl. I S. 378) und § 31 Abs. 2 Nr. 5 zuletzt durch      2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd des               a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\nGesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert,                 ersetzt.\n§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe g durch Artikel 5 Nr. 24              b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nBuchstabe b Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom\n12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 31 Abs. 2 Nr. 9           „3. Waren der Unterposition 2714 9000 der Kom-\nBuchstabe e Doppelbuchstabe bb durch Artikel 7 Nr. 12                      binierten Nomenklatur, die zur Verwendung\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                            als Heizstoff bestimmt sind.“\n21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert, § 31 Abs. 3\nNr. 5a durch Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b des Gesetzes vom      3. § 2 Abs. 4 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:\n24. März 1999 (BGBl. I S. 378) und § 31 Abs. 3 Nr. 6 durch        „4. das Gewinnen von Mineralöl\nArtikel 5 Nr. 24 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des\na) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhal-\nGesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt\ntung von Gewässern und in Wasseraufberei-\nworden sind, sowie des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgaben-\ntungsanlagen,\nordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269),\nder durch Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezem-                b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei\nber 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, verordnet                  der Lagerung oder Verladung von Mineralöl,\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                        beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der\nEntgasung von Transportmitteln,\nArtikel 1                                   c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung\noder Altpapier,\nÄnderung der\nd) durch Bestimmen von Altölen (§ 5a des Abfall-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung\ngesetzes vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410,\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom                          1501) zur Verwendung als Heizstoff nach\n15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert                     Absatz 2 oder\ndurch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996                    e) durch Bestimmen von Waren der Position\n(BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:                                2705 der Kombinierten Nomenklatur, die in\nVorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim\na) Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefaßt:                    Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Ent-\ngasung von Transportmitteln aufgefangen\n„Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6              werden, zur Verwendung als Kraft- oder Heiz-\nBuchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3                 stoff nach Absatz 2,\nNr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212\nwenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und\nAbs. 1 der Abgabenordnung“.\nnach Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem\nb) Nach der Angabe „§ 23 Bezug und Abgabe von                     Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,\nsteuerbegünstigtem Mineralöl“ wird die Angabe\n„§ 23a Transitverkehr mit steuerbegünstigtem                5. die Entnahme von Mineralöl aus Waren der\nMineralöl“ eingefügt.                                          Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten\nNomenklatur sowie das Aufarbeiten des gewon-\nc) Die Überschrift vor § 45 wird wie folgt gefaßt:\nnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl\n„Zu § 31 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes und zu § 212\na) nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegün-\nAbs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung“.\nstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung\nd) Nach der Angabe „§ 45 Verbringen zu gewerb-                        des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten\nlichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten“ wird                     Zwecken abgegeben oder","512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\nb) unmittelbar oder über eine abfallrechtlich       11. In § 22 Abs. 10 Satz 2 werden die Wörter „Konkurs-\ngenehmigte Sammelstelle an ein Steuerlager           oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter „Antrags\nabgegeben oder aus dem Steuergebiet ver-             auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\nbracht oder vernichtet wird.“\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 2“ die\na) In Absatz 2 Nr. 7 werden das Wort „Konkurses“                  Angabe „oder des § 23a“ eingefügt.\ndurch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und das              b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 oder 2“\nWort „Ablehnung“ durch das Wort „Abweisung“                   durch die Angabe „Absatz 1, 2 oder § 23a“ ersetzt.\nersetzt.\n13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Konkursverwalter“\ndurch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.                                        „§ 23a\nTransitverkehr\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                             mit steuerbegünstigtem Mineralöl\na) In Absatz 8 werden die Wörter „Konkurs- oder Ver-             (1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1\ngleichsantrags“ durch die Wörter „Antrags auf             Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erd-\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.             gas, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates\nb) In Absatz 10 werden das Wort „Konkursverwalter“            an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt\ndurch das Wort „Insolvenzverwalter“ und das Wort          § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beför-\n„Konkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenz-            derer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumut-\nverfahrens“ ersetzt.                                      baren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates\n(Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                 der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitglied-\nstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde\na) In Absatz 8 werden die Wörter „Konkurs- oder Ver-          Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der\ngleichsantrags“ durch die Wörter „Antrags auf             Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transit-\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.             mitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Haupt-\nb) In Absatz 10 werden das Wort „Konkursverwalter“            zollamt unverzüglich zu unterrichten.\ndurch das Wort „Insolvenzverwalter“ und das Wort             (2) Der Versender oder der Verteiler hat in Feld 3\n„Konkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenz-            des Begleitdokuments den Hinweis „Transitverkehr/\nverfahrens“ ersetzt.                                      Mineralöl des freien Verkehrs“ anzubringen sowie die\nAnschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu\n7. In § 12a Abs. 1 werden nach dem Wort „abgegeben“              vermerken. Der Versender oder der Verteiler hat die\ndie Wörter „oder unter Steueraussetzung in ein ande-          erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens\nres Steuerlager im Steuergebiet verbracht“ eingefügt.         am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach\nBeendigung des Transports hat der Empfänger die\n8. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefaßt:               Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausferti-\n„Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6         gung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie\nBuchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3            dem für den Versender oder Verteiler zuständigen\nHauptzollamt zu übersenden.\nNr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1\nder Abgabenordnung“.                                             (3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im\nTransitverkehr befördert werden, kann das Hauptzoll-\n9. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:          amt auf Antrag des Versenders oder des Verteilers\nund im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehör-\n„(2a) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Gesetzes gel-           de des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfah-\nten auch Blockheizkraftwerke als ortsfest, die zur            ren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen.\nErzielung einer höheren Auslastung für eine abwech-           Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und\nselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden            erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine\nsind.“                                                        Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen\nSteuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.“\n10. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden das Wort „Konkurses“         14. § 24 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und das              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWort „Ablehnung“ durch das Wort „Abweisung“\n„(2) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder 1a\nersetzt.\nhat für das Gas, für das die Steuer entstanden ist,\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-               dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß\nter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.             Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „der Konkursver-                 abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-\nwalter jeweils die Eröffnung des Konkurses oder               nen (Steueranmeldung). Das Hauptzollamt be-\ndie Ablehnung der Eröffnung des Konkurses“                    stimmt den Zeitraum, für den die Steuererklärung\ndurch die Wörter „der Insolvenzverwalter jeweils              abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuer-\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die                erklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der\nAbweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-                  Steuer. § 15 gilt sinngemäß.“\nrens“ ersetzt.                                            b) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                  513\n15. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht orts-      22. Nach § 45 wird der folgende § 45a eingefügt:\nfeste“ gestrichen.                                                                       „§ 45a\n16. § 26 wird wie folgt geändert:                                         Transitverkehr mit versteuertem Mineralöl\na) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Unter-                  (1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des\nnehmens“ die Angabe „oder bei Versendungen                Gesetzes, ausgenommen Erdgas, das nach § 2 des\nvon Flüssiggasen, leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der         Gesetzes versteuert ist, über das Gebiet eines ande-\nHeizölkennzeichnungsverordnung) oder Mineralöl            ren Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuer-\nnach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes oder § 3 Abs. 2        gebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes“ eingefügt.                     sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem\nkürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mit-\nb) Absatz 1b wird wie folgt geändert:                          gliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 2 Satz 1        Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des\ndes Gesetzes)“ durch die Angabe „(§ 14                Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das\nAbs. 2 des Gesetzes)“ ersetzt.                        zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Ver-\nlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuer-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn\nzuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\n17. § 28 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Lieferer hat in Feld 3 des Begleitdokuments\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden Hinweis „Transitverkehr/Mineralöl des freien Ver-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 1b Satz 1       kehrs“ anzubringen sowie die Anschrift des für ihn\ndes Gesetzes)“ durch die Angabe „(§ 15                zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die\nAbs. 1b des Gesetzes)“ ersetzt.                       erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach\nBeendigung des Transports hat der Empfänger die\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nÜbernahme des Mineralöls auf der dritten Ausferti-\n„(7) Wird Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Geset-         gung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie\nzes häufig und regelmäßig im Verfahren nach               dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu\nAbsatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht,        übersenden.\nkann das für den Versender zuständige Hauptzoll-\namt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuer-              (3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im\nbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinba-             Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzoll-\nrungen über eine vereinfachte Erledigung des              amt auf Antrag des Lieferers und im Benehmen mit\nbegleitenden Verwaltungsdokuments treffen.“               der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitglied-\nstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf\n18. Dem § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt:                     das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt\nschreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-\n„(2) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung häufig            vorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser\nund regelmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat im              Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des\nVerfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im               Transitmitgliedstaates zuzuleiten.“\nSteuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger\nzuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den\n23. In der Überschrift vor § 47 wird nach der Angabe\nzuständigen Steuerbehörden des anderen Mitglied-\n„Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.\nstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledi-\ngung des begleitenden Verwaltungsdokuments tref-\nfen.“                                                     24. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „für“ die\n19. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn der                  Wörter „Schweröle und“ eingefügt.\nAntragsteller Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet\nhat, die voraussichtlich während zweier Monate oder            b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 4“\nim Einzelfall entsteht“ durch die Wörter „wenn der                 jeweils die Angabe „oder 5“ eingefügt.\nAntragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine           c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gase“ durch das\nSicherheitsleistung verzichtet worden ist“ ersetzt.                Wort „Mineralöle“ ersetzt.\nd) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n20. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsab-\n„(2) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem\nschnitt umfaßt im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nEG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden, gilt\ndes Gesetzes ein Kalenderjahr, in den übrigen Fäl-\n§ 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Emp-\nlen ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann\nfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das\nauf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des\nEG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Für die Sicher-\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des\nheitsleistung (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt § 29 sinn-\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes höchstens\ngemäß.“\njedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-\nraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat,\n21. Die Überschrift vor § 45 wird wie folgt gefaßt:                    als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\n„Zu § 31 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes                      zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen\nund zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung“.                 unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.“","514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\n25. § 48 wird wie folgt geändert:                                    das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        das Gaslager aufgenommen oder zu begünstigten\nZwecken verwendet worden sind.“\n„Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-\ntung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Geset-\n26. In § 49 Abs. 1 wird die Angabe „371,50“ durch die\nzes in Anspruch nehmen will, hat über die einzel-\nAngabe „394,30“ ersetzt.\nnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten\nMineralölen oder an Gemischen aus nicht\ngebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, die     27. § 55 wird aufgehoben.\nin das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb\noder das Gaslager aufgenommen werden, und die        28. § 60 wird wie folgt geändert:\neinzelnen Mengen an Mineralölen, die aus den\na) In Absatz 1 Nr. 13 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2“\nGemischen zurückgewonnen werden, oder an\ndurch die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nGemischen, die im Rahmen der Begünstigung\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes            b) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben.\nverwendet werden, auf Anordnung des Hauptzoll-\namts für jeden Kalendermonat besondere An-           29. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-\nschreibungen zu führen.“                                  ordnung ersichtliche Fassung.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der                              Artikel 2\nSteuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vor-\nInkrafttreten\ngeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle oder\nGemische zu beantragen, die innerhalb eines             Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im\nErlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts in    übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1999 in Kraft.\nBonn, den 30. März 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nFür d en B und esm inist er d er Finanzen\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nWerner M üller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                  515\nAnlage\nAnlage 1\n(zu § 21 Abs. 1)\nDie Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in\nden nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:\na) Art des Mineralöls\nNr.                                             Begünstigung                          Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                     2                              3                                      4\n1          a) Gase\n1.1        a) Erdgas und andere gas-\nförmige Kohlenwasser-\nstoffe\n1.1.1      a) Erdgas und andere gas-       Verteilung und Verwendung       Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nförmige Kohlenwasser-        als Kraftstoff zum Antrieb      des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a\nstoffe nach § 3 Abs. 1       von Verbrennungsmotoren in      ermäßigt versteuert sein.\nNr. 2 des Gesetzes           Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1\nb) Verteiler, Verwender         Nr. 2 des Gesetzes\n1.1.2.1    a) Erdgas und andere gas-       Verteilung zu Zwecken, die      Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nförmige Kohlenwasser-        nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1    Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nstoffe nach § 3 Abs. 2       Nr. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1      § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a     Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1     steuert sein.\ndes Gesetzes                 des Gesetzes begünstigt         Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nb) Verteiler                    sind                            Empfängers übergehenden Rechnungen,\nLieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach\n§ 19 der Mineralölsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung) der gekoppelten\nErzeugung von Wärme und Kraft\n(Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in\nder öffentlichen Stromversorgung\noder\nc) dem leitungsgebundenen Gastrans-\nport oder der Gasspeicherung oder\nd) (befristet bis 31.12.2001) der Strom-\noder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!“\n1.1.2.2    a) wie Nummer 1.1.2.1           Verwendung zu Zwecken,          Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verwender                    die nach § 3 Abs. 2 und 3       Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nSatz 1 Nr. 2 und 4, § 4 Abs. 1  § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt ver-\nNr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1     steuert sein.\ndes Gesetzes begünstigt sind","516         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\na) Art des Mineralöls\nNr.                                         Begünstigung                        Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                              3                                   4\n1.1.3   a) Erdgas und andere gas-     Verwendung zur Stromer-        Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1\nförmige Kohlenwasser-      zeugung nach § 3 Abs. 3        des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nstoffe nach § 3 Abs. 2     Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a\ndes Gesetzes, die als\nEntlösungsgase bei der\nErdöl- und Erdgasgewin-\nnung anfallen\nb) Verwender\n1.2     a) Gasförmige Kohlenwas-      Verteilung und Verwendung      Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nserstoffe nach § 4 Abs. 2  zu Zwecken, die nach § 4       Empfängers übergehenden Rechnungen,\nNr. 1 des Gesetzes und     Abs. 2 des Gesetzes begün-     Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\nMineralöle nach § 4 Abs. 2 stigt sind                     gendem Hinweis zu versehen:\nNr. 2 des Gesetzes\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nb) Verteiler, Verwender                                      zum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder\nb) dem leitungsgebundenen Gastrans-\nport oder der Gasspeicherung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!“\n1.3     a) Flüssiggase\n1.3.1.1 a) wie Nummer 1.3             Verteilung und Verwendung      Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nb) Verteiler, Verwender       als Kraftstoff unvermischt mit Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt ver-\nanderen Mineralölen zum        steuert sein.\nAntrieb von Verbrennungs-\nmotoren in Fahrzeugen nach\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\ndes Gesetzes\n1.3.1.2 a) wie Nummer 1.3             Verteilung und Verwendung      Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nb) Verteiler, Verwender       als Kraftstoff unvermischt mit Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt ver-\nanderen Mineralölen zum        steuert sein.\nAntrieb von Verbrennungs-\nmotoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes\n1.3.2.1 a) wie Nummer 1.3             Verteilung zu Zwecken, die     Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2\nb) Verteiler                  nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1   Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3\nNr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1  Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes\nund 2 und § 32 Abs. 1 des      ermäßigt versteuert sein.\nGesetzes begünstigt sind\nJeder Lieferer hat die in die Hand des\nEmpfängers übergehenden Rechnungen,\nLieferscheine ober Lieferträge mit folgen-\ndem Hinweis zu versehen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                517\na) Art des Mineralöls\nNr.                                          Begünstigung                         Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                              3                                     4\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach\n§ 19 der Mineralölsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung) der gekoppelten\nErzeugung von Wärme und Kraft\n(Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in\nder öffentlichen Stromversorgung oder\nc) (befristet bis 31.12.2001) der Strom-\noder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung hat\nsteuer- und strafrechtliche Folgen!“\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von\nKleinflaschen oder Kartuschen mit einem\nFüllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der\nAbgabepreis an Verwender 2,00 DM/kg\nübersteigt.\n1.3.2.2 a) wie Nummer 1.3              Verwendung zu Zwecken,         Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2\nb) Verwender                   die nach § 3 Abs. 2 und 3      Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes\nund 2 und § 32 Abs. 1 des      ermäßigt versteuert sein.\nGesetzes begünstigt sind\n1.3.3   a) Flüssiggase der Unter-      Verteilung und Verwendung      Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nposition 2711 1400 der      zu Zwecken, die nach § 4       Empfängers übergehenden Rechnungen,\nKombinierten Nomenkla-      Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes      Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\ntur (KN)                    begünstigt sind                gendem Hinweis zu versehen:\nb) Verteiler, Verwender                                       „Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nals Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nlung solcher Stoffe verwendet werden!“\n1.3.4   a) wie Nummer 1.3              Beförderung                    Nicht entleerbare Restmengen in Druck-\nb) Beförderer, Empfänger                                      behältern von Tankwagen, Kesselwagen\nund Schiffen\n2      a) Leichtes Heizöl (§ 1 Abs. 1\nund § 11a der Heizölkenn-\nzeichnungsverordnung)\n2.1    a) wie Nummer 2                Verteilung zu Zwecken, die     Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verteiler                   nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3     Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nNr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1\ndes Gesetzes begünstigt sind   Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nEmpfängers übergehenden Rechnungen,\nLieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:","518        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\na) Art des Mineralöls\nNr.                                        Begünstigung                        Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2                             3                                    4\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAnlagen, die ausschließlich\na) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach\n§ 19 der Mineralölsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung) der gekoppelten\nErzeugung von Wärme und Kraft\n(Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in\nder öffentlichen Stromversorgung\noder\nc) (befristet bis 31.12.2001) der Strom-\noder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung,\ninsbesondere die Verwendung als Kraft-\nstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und straf-\nrechtliche Folgen!“\n2.2    a) wie Nummer 2                Verwendung zu Zwecken,        Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verwender                   die nach § 3 Abs. 2 und       Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 4      des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32\nAbs. 1 des Gesetzes be-\ngünstigt\n3      a) Spezial- und Testbenzin der\nUnterpositionen 2710 0021\nund 2710 0025 und ent-\nsprechende Erzeugnisse der\nUnterpositionen 2707 10\nbis 2707 30 und 2707 50\nder KN; mittelschwere Öle\nder Position 2710 und ent-\nsprechende Erzeugnisse der\nUnterpositionen 2707 10\nbis 2707 30 und 2707 50\nder KN; Mineralöle mit\nPharmakopoe- oder Ana-\nlysenbezeichnung; Gasöle\nder Position 2710 der KN;\nMineralöle der Unterposi-\ntion 2901 10 der KN und\nMineralöle der Unterposi-\ntionen 2902 20 bis 2902 44\nder KN\n3.1    a) wie Nummer 3                Verteilung und Verwendung     Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nb) Verteiler, Verwender        nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des     Empfängers übergehenden Rechnungen,\nGesetzes als Schmierstoffe    Lieferscheine oder Lieferverträge mit fol-\n(auch zur Herstellung von     gendem Hinweis zu versehen:\nZweitaktergemischen), For-\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nmenöl, Stanzöl, Schalungs-\nals Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nund Entschalungsöl, Trenn-\nlung solcher Stoffe verwendet werden!“\nmittel, Gaswaschöl, Rost-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                  519\na) Art des Mineralöls\nNr.                                          Begünstigung                         Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2                               3                                      4\nlösungs- und Korrosions-        Bei Packungen für den Einzelverkauf\nschutzmittel, Konservierungs-   genügt der Hinweis auf den inneren\nund Entkonservierungsmit-       Umschließungen. Er kann bei Packungen\ntel, Reinigungsmittel, Binde-   bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.\nmittel, Preßwasserzusatz,\nImprägniermittel,     Isolieröl\nund -mittel, Fußboden-,\nLeder- und Hufpflegemittel,\nWeichmacher – auch zur\nPlastifizierung der Beschich-\ntungsmassen von Farb-\nschichtenpapier –, Saturie-\nrungs- und Schaumdämp-\nfungsmittel, Schädlingsbe-\nkämpfungs- und Pflanzen-\nschutzmittel oder Träger-\nstoffe dafür, Vergüteöl,\nMaterialbearbeitungsöl,\nBrünierungsöl, Wärmeüber-\ntragungsöl,       Hydrauliköl,\nDichtungsschmieren,\nTränköl, Schmälz-, Hechel-\nund Batschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel\n3.2    a) wie Nummer 3                 Verteilung und Verwendung       Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere\nb) Verteiler, Verwender         zu anderen als den in Num-      in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l\nmer 3.1 genannten, nach § 4     Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes       Hand des Empfängers übergehenden\nbegünstigten Zwecken            Rechnungen, Lieferscheine oder Liefer-\nverträge mit folgendem Hinweis zu ver-\nsehen:\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nals Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nlung solcher Stoffe verwendet werden!“\nBei Packungen für den Einzelverkauf\ngenügt der Hinweis auf den inneren\nUmschließungen. Er kann bei Packungen\nbis zu 5 l oder 5 kg entfallen.\n4      a) Flugbenzin, leichte Flug-    Verwendung als Luftfahrt-\nturbinenkraftstoffe, schwere betriebsstoffe\nFlugturbinenkraftstoffe für\nLuftfahrzeuge nach § 4\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 des\nGesetzes\n4.1    a) wie Nummer 4                 Verwendung in Luftfahrzeu-\nb) Luftfahrtunternehmen         gen mit einem Höchstge-\nwicht von mehr als 12 t, die\nausschließlich für die ge-\nwerbsmäßige Beförderung\nvon Personen oder Sachen\noder für die entgeltliche\nErbringung von Dienstlei-\nstungen eingesetzt werden","520        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\na) Art des Mineralöls\nNr.                                         Begünstigung                      Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                            3                                    4\n4.2    a) wie Nummer 4                Verwendung in Luftfahrzeu-\nb) Luftrettungsdienste         gen, die ausschließlich für\nZwecke der Luftrettung ein-\ngesetzt werden\n4.3    a) wie Nummer 4                Verwendung in Luftfahrzeu-\nb) Bundeswehr sowie in-        gen, die ausschließlich für\nund ausländische Be-        dienstliche Zwecke einge-\nhörden                      setzt werden\n5      a) Schiffsbetriebsstoffe\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und\nAbs. 3 des Gesetzes\n5.1    a) Schiffsbetriebsstoffe wie   Verwendung als Schiffsbe-     Die Betriebsstoffe müssen sich in Tank-\nNummer 5, die bei der       triebsstoff auf Schiffen, die anlagen befinden, die mit dem Schiff fest\nEinfahrt in oder der Durch- nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des     verbunden sind.\nfahrt durch das Steuer-     Gesetzes begünstigt sind\ngebiet mitgeführt oder in\neiner Freizone sowie\nwährend der Durchfahrt\nauf dem Nord-Ostsee-\nKanal (Zollstraße) für den\nunmittelbaren seewärti-\ngen Ausgang bezogen\nwerden\nb) Verwender\n5.2    a) wie Nummer 5                Verwendung als Schiffsbe-\nb) Bundeswehr und Behör-       triebsstoff auf Schiffen, die\ndenschiffe                  ausschließlich für dienst-\nliche Zwecke eingesetzt\nwerden\n6      a) Heizöladditives der Posi-   Verteilung und Verwendung     Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\ntion 3811 der KN und        als Zusatz zu leichtem Heiz-  Nr. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt\nandere Mineralöle nach      öl                            versteuert sein.\n§ 3 Abs. 7 des Gesetzes,\ndie nach § 3 Abs. 2 des\nGesetzes gekennzeich-\nnet sind oder auf deren\nKennzeichnung nach § 1a\nverzichtet worden ist\nb) Verteiler, Verwender\n7      a) Heizöle der Position 2710   Beförderung                   Nicht entleerbare Restmengen (sog.\nder KN                                                    Slop) in Tankschiffen. Die Restmengen\nb) Beförderer                                                sind unter der Bezeichnung „Slop“ im\nSchiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie kön-\nnen an die nach dem Abfallgesetz geneh-\nmigten oder zugelassenen Sammelstel-\nlen oder Abfallentsorgungsanlagen abge-\nliefert werden. Die Empfangsbescheini-\ngung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizu-\nfügen. Die Unterlagen sind auf Verlangen\nden Bediensteten der Zollverwaltung vor-\nzulegen. Das Verbringen aus dem Steuer-\ngebiet steht der Ablieferung gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999              521\na) Art des Mineralöls\nNr.                                          Begünstigung                       Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                              3                                   4\n8     a) alle Mineralöle, die nach     Verbringen aus dem Steuer-\nNummer 1 bis 6 und 11 im      gebiet\nRahmen einer allgemeinen\nErlaubnis verteilt oder ver-\nwendet werden dürfen\nb) Verteiler, Verwender\n9     a) alle Mineralöle nach § 1      Verwendung als Probe nach\nAbs. 3 des Gesetzes           § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Geset-\nb) Verteiler, Verwender          zes\n10     a) alle Mineralöle nach § 1      Vernichtung; als Vernich-    Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzoll-\nAbs. 3 des Gesetzes           tung gilt auch das Verbren-  amt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Men-\nb) Verteiler, Verwender          nen von Mineralölen in Anla- gen bis 50 kg im einzelnen Falle nicht\ngen, die zur schadlosen      erforderlich.\nBeseitigung von Abfällen,\nMüll oder ähnlichen Rück-\nständen durch Bundes-,\nLandes- oder Gemeinde-\nbehörden zugelassen sind.\n11     a) feste Heizstoffe, die Mine-   Verteilung und Verwendung    Die Mineralöle müssen nach § 3 Abs. 2\nralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu Zwecken, die nach § 3     Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes\nNr. 13 des Gesetzes sind      Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Ge-  ermäßigt versteuert sein (§ 3 Abs. 7 des\nb) Verteiler, Verwender          setzes begünstigt sind       Gesetzes)."]}