{"id":"bgbl1-1999-15-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":15,"date":"1999-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/15#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_15.pdf#page=98","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften","law_date":"1999-03-23T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":98,"num_pages":13,"content":["498                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\nZweite Verordnung\nzur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)\nVom 24. März 1999\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                   3. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGrund                                                                      „Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere\n– des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 3, des              Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5, des § 22 Abs. 2 und des § 22d               schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und\nNr. 1 bis 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung                   Liechtenstein verbracht werden.“\nder Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),\nvon denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 4. Nach § 10b wird folgender § 10c angefügt:\n19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59) und § 22d Nr. 1 durch\nArtikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I                                              „§ 10c\nS. 512, 2436) geändert worden sind,                                                     Beförderung von Fleisch\n– des § 10 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 6                 Fleisch darf\nund des § 20 Nr. 2 und 3 des Geflügelfleischhygiene-\n1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter\ngesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991):\nEinhaltung der Anforderungen nach\na) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1,\nArtikel 1                                         Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 sowie Anlage 2a\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung                                   Nr. 8.5 Satz 1, Nr. 8.6 und 8.7 und\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der                            b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4\nBekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138),                                Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 sowie Anlage 2a Nr. 8.5\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                               Satz 2,\n3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie folgt ge-                     2. in nach § 11a Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe,\nändert:                                                                        Betriebe nach § 10 Abs. 6 oder in Räume oder\nAbgabestellen nach § 1 Abs. 2, auch in Abgabe-\n1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt                      stellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2,\nund folgende Nummer 3 angefügt:                                          nur unter Einhaltung der Anforderungen nach\n„3. andere als die in Nummer 2 genannten Betriebe,                       a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1,\ndie Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder                          Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 und\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nb) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4\nden Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-\nSatz 2 und Nr. 9 Satz 2\nnahme von Island und Liechtenstein in das Inland\nverbringen.“                                                   befördert werden.“\n2. § 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:                                  5. § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„11. Umpackbetrieb:                                                  „3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch\nein zugelassener Betrieb, der umhülltes frisches                   von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich\nFleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheri-                      nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten Fleisch-\nges Entfernen der Umhüllung erneut zusammen-                       erzeugnisse zubereiten.“\nstellt oder verpackt oder der Fleischerzeugnisse\naus ihrer Umhüllung entnimmt, gegebenenfalls               6. In § 11b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „mindestens\naufschneidet oder zerteilt, erneut umhüllt oder               einmal wöchentlich“ durch die Worte „in regelmäßi-\nverpackt und erneut zusammenstellt.“                          gen Abständen“ ersetzt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Ent-\nscheidungen:                                                         7. § 11c wird wie folgt geändert:\n1. Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die Vor-\nschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und          „Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben\nbestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998          gewinnt, hat zu überprüfen, ob\nNr. L 10 S. 25),\n2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-            a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelas-\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-           sene Stoffe verabreicht worden sind und\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG\n1998 Nr. L 24 S. 9),                                                     b) bei dem Schlachttier nach Anwendung zuge-\n3. Entscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998 zur Ände-                lassener pharmakologisch wirksamer Stoffe\nrung der Entscheidungen 95/409/EG, 95/410/EG und 95/411/EG\nhinsichtlich der mikrobiologischen Testmethoden von für Finnland            die festgesetzten Wartefristen eingehalten wor-\nund Schweden bestimmtem Fleisch (ABl. EG Nr. L 87 S. 14).                   den sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                   499\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                         Anforderungen des § 12 Abs. 1 nicht einge-\n„Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Betriebe nach § 11                    halten worden sind.\nAbs. 1 Nr. 4 entsprechend.“                                    Absatz 4 und 5 gelten für nach § 11a Abs. 3 regi-\nstrierte Betriebe entsprechend.“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ne) Absatz 7 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„(2a) Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens                       „(7) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 1 registrierten\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-                 Betrieben gegebenenfalls auch nach Entfernung\nnahme von Island und Liechtenstein in seinen zu-               der Umhüllung aufteilt und erneut umhüllt oder\ngelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebs-              verpackt, neu zusammenstellt, lagert oder in den\neigene Kontrollen zu überwachen, daß die Anforde-              Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem\nrungen des § 12 Abs. 1 eingehalten worden sind.“               Betrieb die in § 10b Abs. 1 Nr. 1 genannten An-\nforderungen eingehalten werden. Für Betriebe\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                nach § 10 Abs. 6 und § 11a Abs. 1 gelten Absatz 4,\n„(6) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 registrierten          5 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c\nBetrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat              und d und Satz 4 entsprechend. Für die Zuberei-\ntung und Behandlung von Fleischerzeugnissen,\n1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in               Fleischzubereitungen und Hackfleisch in Betrie-\n§ 10b Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen                 ben nach § 10 Abs. 6 gilt Absatz 6 Satz 3 entspre-\neingehalten werden und                                     chend.\n2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nach-                   (8) Wer als Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Fleisch\nweise zu führen über                                       aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\na) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlacht-              tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\ntiere und den Tag der Schlachtung,                     schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island\nund Liechtenstein verbringt, hat dafür zu sorgen,\nb) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten               daß jede Sendung, auch bei einer teilweisen Ent-\nund die Menge des im Betrieb zerlegten                 ladung während der Beförderung, von der entspre-\nFleisches,                                             chenden, in § 12 Abs. 1 bezeichneten Bescheini-\nc) die Menge der im Betrieb zubereiteten                   gung oder dem dort bezeichneten Handelsdoku-\nFleischerzeugnisse und                                 ment begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser\nd) die Ergebnisse der durchgeführten Kon-                  Anforderung zu prüfen.“\ntrollen.\n8. § 11d wird wie folgt geändert:\nWer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten\nBetrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob                    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Kapitel VII Nr. 2.1\nbis 2.12“ durch die Angabe „Kapitel VII Nr. 2.1\n1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zuge-                 bis 2.12 und 3“ ersetzt.\nlassene Stoffe verabreicht worden sind und\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Kapitel VII\n2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zu-                     Nr. 1 und“ die Worte „, soweit Fleisch in den Ab-\ngelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe                gabestellen zerlegt werden soll, Kapitel VII Nr.“\ndie festgesetzten Wartefristen eingehalten wor-            eingefügt.\nden sind.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWer Fleischerzeugnisse in nach § 11a Abs. 3 Nr. 3\noder Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in                  aa) In Satz 1 wird das Wort „regelmäßige“ gestri-\nnach § 11a Abs. 3 Nr. 4 registrierten Betrieben                     chen.\nzubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebs-            bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\neigene Kontrollen zu überwachen, die                                „Wer nach Satz 1 zur Überwachung verpflich-\n1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten                      tet ist, hat zu überprüfen, ob\nHerstellungsprozeß zu bestimmenden hygie-                       1. dem Schlachttier verbotene oder nicht\nnisch kritischen Punkte und                                         zugelassene Stoffe verabreicht worden\n2. die Festlegung und Durchführung von Überwa-                          sind und\nchungs- und Kontrollverfahren für diese hygie-                  2. bei dem Schlachttier nach Anwendung\nnisch kritischen Punkte                                             zugelassener pharmakologisch wirksamer\numfassen. Wer Fleisch aus anderen Mitglied-                             Stoffe die festgesetzten Wartefristen ein-\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Ab-                            gehalten worden sind.“\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein          9. § 12 wird wie folgt geändert:\nin seinen nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieb\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-\nverbringt, hat\ngleitet“ die Worte „und das Fleisch entsprechend\n1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwa-                  den nationalen Rechtsvorschriften des Versand-\nchen, daß die Anforderungen des § 12 Abs. 1                mitgliedstaates gekennzeichnet“ eingefügt.\neingehalten werden und                                  b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „frischem\n2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach                   Fleisch“ durch die Worte „bei frischem Fleisch“\nder Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die                ersetzt.","500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\nc) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Wer Fleisch nach Absatz 1 in den Verkehr bringt,              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nhat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen                    „1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1\nBehörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit                         Buchstabe d genannten Tiere verbracht\nvon Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durch-                          werden, wenn der Herkunftsschlachtbe-\nführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforder-                          trieb durch Anwendung einer von der zu-\nlich ist.“                                                               ständigen Behörde anerkannten Methode\nsicherstellt, daß Tierkörper mit starkem\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                               Geschlechtsgeruch festgestellt werden\nkönnen,“.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Einfuhrunter-\nsuchungs-Verordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz.                   bb) In Nummer 2 werden die Angabe „Absatz 1\nS. 5965)“ durch das Wort „Lebensmitteleinfuhr-                     Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nVerordnung“ ersetzt.                                               stabe d“ und die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2“\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 9\nb) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                 Buchstabe b“ ersetzt.\n„Wird von der zuständigen Behörde festgestellt,\ndaß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser         12. § 17a wird wie folgt geändert:\nVerordnung entspricht, so kann sie dem Absender,            a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\ndem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten ge-                  „§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 13\nstatten, die Sendung innerhalb einer Frist von                 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4“ ersetzt.\n60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbar-            b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch\nten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen                  die Angabe „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.\nUnion zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche\nBedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige          13. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBehörde kann auch die Beseitigung nach den Vor-\nschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu-            a) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nlassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat                 „7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier oder § 10c Nr. 1\nsie die Beseitigung nach den Vorschriften des                      Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch\nTierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen und                      befördert,“.\nMaßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche\nb) Die Nummern 9g bis 9i werden wie folgt gefaßt:\nVerwendung des Fleisches verhindern.“\n„9g. § 11c Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1\nc) In Absatz 6 werden                                                  eine Überwachung oder Überprüfung nicht,\na) in Satz 1 die Angabe „Absätze 2 und 3“ durch                     nicht richtig oder nicht vollständig durch-\ndie Angabe „Absätze 3 und 4“ und die Angabe                     führt,\n„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“               9h. § 11c Abs. 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung\nund                                                             mit Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11d\nb) in Satz 2 die Worte „Im Falle des Absatzes 4                     Abs. 4 Satz 3, § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2,\nSatz 2“ durch die Worte „Nach einem schwer-                     Buchstabe b, c oder d jeweils auch in Verbin-\nwiegenden Verdacht im Sinne des § 12 Abs. 4                     dung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 11d Abs. 4\nSatz 5“ ersetzt.                                                Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\n9i. § 11c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11d Abs. 4\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Satz 3, einen Nachweis nicht oder nicht min-\ndestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder\n„1. frisches Fleisch von                                      nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht\na) männlichen, zu Zuchtzwecken ver-                      rechtzeitig ausdruckt,“.\nwendeten Schweinen,                           c) Nach Nummer 9i wird folgende neue Nummer 9k\nb) Kryptorchiden     und   Zwittern  bei            eingefügt:\nSchweinen,                                       „9k. § 11c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung\nc) nicht kastrierten männlichen Schwei-                  mit Abs. 7 Satz 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine\nnen aus Drittländern,                                 Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig macht,“.\nd) nicht kastrierten männlichen Schwei-\nnen mit einem Gewicht des Tierkör-            d) Die bisherigen Nummern 9k und 9l werden die\npers von über 80 kg aus anderen Mit-             neuen Nummern 9l und 9m.\ngliedstaaten oder anderen Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den           14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsraum;“.               a) Kapitel II wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 15 werden nach den Worten „fri-                  aa) In Nummer 5.2.1 wird die Angabe „§ 1a\nsches Blut“ die Worte „aus Drittländern“ ein-                Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11a Abs. 3“ er-\ngefügt.                                                      setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                     501\nbb) In Nummer 5.10.3.2 wird das Wort „Tiere“                   bb) In Nummer 3.3 werden nach den Worten\ndurch das Wort „Tieren“ ersetzt.                               „nicht kastrierten männlichen Schweinen“ die\nWorte „mit einem Gewicht des Tierkörpers\nb) In Kapitel III Nr. 2.2 werden in Satz 1 nach der                   von über 80 kg“ und nach den Worten „nach\nAngabe „(ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“ und in Satz 2                   Nummer“ die Angabe „2.3 oder“ eingefügt.\nnach der Angabe „96/23/EG“ jeweils die Worte\n„und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen                 cc) In Nummer 7.3 werden die Worte „die mit\nEntscheidungen“ eingefügt.                                         einem geeigneten Test nachgewiesene Über-\nschreitung“ durch die Worte „starker Ge-\nc) Kapitel IV wird wie folgt geändert:                                schlechtsgeruch, insbesondere bei einer\nmit einem geeigneten Test nachgewiesenen\naa) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:                              Überschreitung“ ersetzt.\n„2.3 dürfen auch der Tierkörper und die                    dd) Nummer 11.3 und 11.4 werden wie folgt ge-\nNebenprodukte der Schlachtung von                         faßt:\nmännlichen nicht kastrierten Schweinen\nmit einem Gewicht des Tierkörpers von                           „11.3 bei Schweinen der Nabelbeutel sowie\nüber 80 kg beurteilt werden, sofern ihr                               das Gesäuge bei Sauen,\nFleisch mit einem geeigneten Test auf                           11.4 die Stichstelle, verunreinigte Lungen,\n5-alpha-Androstenon untersucht und die                               verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder\nHöchstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht                                  durch Aufblasen verändertes sonstiges\nüberschritten worden ist.“                                           Fleisch,“.\nd) Kapitel V Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naa) Der Einleitungssatz zu Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3.      In zugelassenen Betrieben muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch wie folgt durchgeführt\nwerden:“.\nbb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt:\n„3.1     Der verwendete Stempel muß bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden, dem\njeweils zutreffenden, nachstehend abgedruckten Muster nach Nummer 3.1.1 bis 3.1.6, 3.1.9 oder\n3.1.10 in Form und Inhalt entsprechen. Dabei ist in der Mitte die Veterinärkontrollnummer anzuge-\nben, die vor der Angabe der Betriebsart das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb\ngelegen ist und nach der Angabe der Betriebsart eine fortlaufende Nummer enthält. Die Stempel\nnach Nummer 3.1.1 und 3.1.6 können zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.\nStempelformen für Fleisch aus zugelassenen Betrieben\n(nach den Nummern 3 und 4)\n3.1.1\nD\nEV -ES                                    4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.2\nD\n4,5 cm\n-EW\nEW –\nEWG\n6,5 cm","502      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\n3.1.3\n1,1 cm                          1,1 cm\nD                                D\n- ESK\nESK                                - EZK\nEZK\nEWG                              EWG\n2 cm                            2 cm\n3.1.4\nD\nEV-EZK-                               4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.5\nD\nEV -EZ                                4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.6\nD\nES -ES                                4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.7\nD\nEV -EV\nEWG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                    503\n3.1.8\nD\nEV -8 -\nEWG\n3.1.9\nD\nEV- EUZ                               4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.10\nD\nEV-EHK                                4,5 cm\nEWG\n6,5 cm                               .“\ncc) Nummer 3.4 wird wie folgt gefaßt:\n„3.4     Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit\neinem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg, Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen mit\neinem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nach 3.1.6 entspricht, sofern nicht\ndie Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 2.3 oder 7.3 vorliegen.“\n15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                1.1           bei Tierkörpern von\na) Der Verweis in Klammern über der Überschrift wird             1.1.1 Schlachttieren, ausgenommen Hauskanin-\nwie folgt gefaßt:                                                   chen, unverzüglich auf mindestens + 7 °C,\n„(zu den §§ 10a bis 10c und 11c)“.                            1.1.2 Hauskaninchen unverzüglich auf + 4 °C\nb) In Kapitel II Nr. 4 Satz 2 werden der Punkt durch                   und\nein Komma ersetzt und die Worte „ , sofern ein Ab-            1.2           bei Nebenprodukten der Schlachtung un-\nspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung ent-                                  verzüglich auf mindestens + 3 °C\nsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich                               herabgekühlt ist.\nist.“ angefügt.\nAbweichend von Nummer 1.2 kann Fett am\nc) Kapitel IX Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Tage der Schlachtung auch so behandelt\n„1.      Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu                             werden, daß es gründlich abtrocknen und\nbehandeln, daß die Innentemperatur                                 auskühlen kann. Fleisch darf nach dem","504                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\nHerabkühlen höchstens bei den entspre-                      3a.2    Hackfleisch und Fleischzubereitungen\nchenden in Satz 1 genannten Temperatu-                              sind auch darauf zu untersuchen, ob\nren gelagert werden.“                                       3a.2.1 sie vorschriftsmäßig tiefgefroren sind,\ninsbesondere die Fleischtemperatur von\n16. Anlage 2a wird wie folgt geändert:\nmindestens – 18 °C eingehalten ist, und\na) Der Verweis in Klammern über der Überschrift wird\n3a.2.2 keine Anzeichen für eine unzulässige Be-\nwie folgt gefaßt:\nhandlung vorliegen.“\n„(zu den §§ 10a bis 10c und 11c)“.\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2.4 wird die Angabe „Anlage 2 Kapitel I\naa) In den Nummern 4, 4.2 und 4.5 werden jeweils\nNr. 1.6“ durch die Angabe „Anlage 2 Kapitel I\ndie Worte „zubereitetem Fleisch“ durch das\nNr. 1.7“ ersetzt.\nWort „Fleischerzeugnissen“ ersetzt.\nc) Nummer 3.5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zu-\nschneiden anfallen, Kopffleisch mit Ausnahme der                        „Fleischerzeugnisse sind darauf zu untersu-\nKaumuskulatur, die auf Finnen untersucht worden                         chen, ob sie den Angaben in der Genußtaug-\nsein muß, Muskulatur des Hand- und Fußwurzel-                           lichkeitsbescheinigung nach § 13 Abs. 4\nbereichs, Zwerchfellmuskulatur, die nicht nach                          Satz 1 Nr. 5 entsprechen, ob bei bedingt\nLösen der serösen Überzüge auf Finnen unter-                            haltbar gemachten Fleischerzeugnissen die\nsucht worden ist, Knochenputz und Bauchlappen                           auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung an-\n(zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur) dür-                      gegebene Transporttemperatur eingehalten\nfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwen-                       worden ist und ob keine Anzeichen für eine\ndet werden.“                                                            unzulässige Behandlung vorliegen.“\nd) Nummer 4.13 wird wie folgt geändert:                               cc) In den Nummern 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden\njeweils die Worte „zubereitetes Fleisch“ durch\naa) Es wird folgende Nummer 4.13.1 eingefügt:                           die Worte „zubereitete Fleischerzeugnisse“\n„4.13.1 Gesalzene, getrocknete oder erhitzte                      ersetzt.\nDärme, Mägen und Blasen dürfen aus                 dd) In Nummer 4.2.2.3 wird der Punkt durch ein\nfrischem Ausgangsmaterial zuberei-                      Semikolon ersetzt und folgende Num-\ntet werden, das in zugelassenen oder                    mer 4.2.2.4 angefügt:\nregistrierten Schlachtbetrieben ge-\nwonnen worden ist.“                                     „4.2.2.4 im Verdachtsfall mit allen zur Ab-\nklärung des Verdachts erforderlichen\nbb) Die bisherigen Nummern 4.13.1 bis 4.13.5\nsonstigen Untersuchungen.“\nwerden die neuen Nummern 4.13.2 bis 4.13.6.\nee) In Nummer 4.3 werden nach den Worten\ne) In Nummer 9.3 wird die Angabe            „103/g“   durch die\n„schwerwiegenden Verdachts“ und in Num-\nAngabe „5 x 103/g“ ersetzt.\nmer 4.5 nach den Worten „auf Rückstände“\nf) In Nummer 11.1 werden nach der Angabe „ISO                              jeweils die Worte „im Sinne des § 12 Abs. 4\n6579:1993“ die Worte „oder nach der vom Nor-                            Satz 5“ eingefügt.\ndischen Ausschuß für Lebensmittelanalyse be-\nff) In Nummer 4.4 werden die Worte „zuberei-\nschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71,\ntetes Fleisch ist“ durch die Worte „Fleisch-\nvierte Fassung, 1991)*)“ eingefügt.\nerzeugnisse sind“ ersetzt.\n17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                    d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                  aa) Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 3.1.1 wird die Angabe „Abs. 3“                            „5.2.1 eine auf den Menschen übertragbare\ndurch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.                                         Krankheit,“.\nbb) In Nummer 3.4 werden nach den Worten                           bb) In Nummer 5.3.1 wird das Wort „oder“ gestri-\n„schwerwiegenden Verdachts“ und in Num-                           chen.\nmer 3.6 nach den Worten „auf Rückstände“\ne) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\njeweils die Worte „im Sinne des § 12 Abs. 4\nSatz 5“ eingefügt.                                           aa) In Nummer 6 und 6.3 werden jeweils die\nWorte „zubereitetem Fleisch“ durch das Wort\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\n„Fleischerzeugnissen“ ersetzt.\ngefügt:\nbb) In Nummer 6.1 werden die Worte „Das zube-\n„3a       Einfuhruntersuchung von              Hackfleisch\nreitete Fleisch“ durch das Wort „Fleischer-\nund Fleischzubereitungen\nzeugnisse“ ersetzt.\n3a.1     Die Vorschriften der Nummer 3 gelten mit\nAusnahme der Nummer 3.1.1 für Hack-                     cc) Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:\nfleisch und Fleischzubereitungen ent-                        „6.2     Bei Fleischerzeugnissen sind alle Teile\nsprechend.                                                            der Sendung mit dem Stempelabdruck\n“unschädlich zu beseitigen“ zu kenn-\n*) Bezugsquelle:\nzeichnen, wenn bei der Einfuhrunter-\nNormenausschuß Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL)\nim DIN Deutsches Institut für Normung e.V., – Auslandsnormenstelle –,                  suchung festgestellt wird, daß das\n10772 Berlin                                                                           Fleischerzeugnis nicht den Vorschrif-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                     505\nten entspricht und aus gesundheitli-     2. Nummer 4a wird wie folgt gefaßt:\nchen Gründen das Zurückverbringen            „4a. Abweichend von den Nummern 3 und 4 wird die\nnicht zulässig ist und im einzelnen                Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchge-\nauch bei nur einer Fertigpackung,                  führt, die durch Entscheidung der Kommission\neinem Packstück oder einem Behält-                 aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richt-\nnis folgende Feststellungen getroffen              linie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997\nwerden:“.                                          zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-\ndd) Nummer 6.2.1 wird wie folgt gefaßt:                         kontrollen von aus Drittländern in die Gemein-\n„6.2.1 eine auf den Menschen übertragbare                  schaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998\nKrankheit,“.                                       Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung für die dort\naufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte\nee) In Nummer 6.3 werden die Worte „das zu-                     Fleisch festgelegt ist. Das Bundesministerium für\nbereitete Fleisch nicht den Vorschriften ent-              Gesundheit gibt die Entscheidung nach Satz 1 in\nspricht“ durch die Worte „die Fleischerzeug-               ihrer jeweils geltenden Fassung im Bundesan-\nnisse nicht den Vorschriften entsprechen“ er-              zeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zu-\nsetzt.                                                     ständige Behörde bei Verdacht oder bei Zweifeln\nf) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                               an der Nämlichkeit der Sendung die Entnahme\nvon Stichproben in dem in den Nummern 3 und 4\naa) In Nummer 7.1 wird die Angabe „Kapitel II Nr.“              genannten Umfang durchführen.“\ndurch das Wort „Nummer“ ersetzt.\nbb) In Nummer 7.3 wird die Angabe „3.10“ durch\ndie Angabe „3.9“ ersetzt.\nArtikel 3\ncc) In Nummer 7.3.2 werden die Worte „Bei fri-\nÄnderung der\nschem und zubereitetem Fleisch“ durch die\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung\nWorte „Bei frischem Fleisch, Hackfleisch,\nFleischzubereitungen und Fleischerzeugnis-          Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem-\nsen“ ersetzt.                                    ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 7.3.2.2 werden die Worte „Bei\nzubereitetem Fleisch“ durch die Worte „Bei        1. § 1 Nr. 10 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nFleischerzeugnissen“, die Worte „Wird zube-           „c) Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus\nreitetes Fleisch“ durch die Worte „Werden                  Geflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4\nFleischerzeugnisse“ und die Worte „zuberei-                Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den\ntetem Fleisch“ durch das Wort „Fleischer-                  entsprechenden in § 11a Abs. 3 Nr. 3 der Fleisch-\nzeugnissen“ ersetzt.                                       hygiene-Verordnung genannten Mengen zube-\ng) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                               reitet werden;“.\naa) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 8 werden\ndas Wort „Einfuhruntersuchungsstelle“ durch       2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „Produk-\ndas Wort „Grenzkontrollstelle“ und das Wort           tion von Schlachtgeflügel“ die Worte „im Falle des § 3\n„Bundesminister“ durch die Worte „Bundes-             Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.\nministerium für Gesundheit“ ersetzt.\nbb) Nummer 8.2.1 wird wie folgt gefaßt:                3. Nach § 10 wird folgender § 10a angefügt:\n„8.2.1 Anzeichen für          eine  ansteckende                                  „§ 10a\nKrankheit,“.\nBeförderung von Geflügelfleisch\nh) In Nummer 9 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\nGeflügelfleisch darf\nAngabe „Abs. 5“ ersetzt.\n1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter\nEinhaltung der Anforderungen nach\n18. In Anlage 5 wird der Verweis in Klammern über der\nÜberschrift wie folgt gefaßt:                                     a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2\nund Nr. 8 Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4\n„(zu § 13 Abs. 3 Satz 2)“.\nSatz 3, Nr. 7.5 und 7.6 und\nb) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2,\nArtikel 2                               2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe\nWeitere Änderung                                  oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3\nder Fleischhygiene-Verordnung                            des Geflügelfleischhygienegesetzes, auch in Ab-\ngabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3\nAnlage 4 der Fleischhygiene-Verordnung, die zuletzt\nNr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes, nur\ndurch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,\nunter Einhaltung der Anforderungen nach\nwird wie folgt geändert:\na) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2\nund Nr. 8 Satz 1 und\n1. Den Nummern 3.5 und 4.4 wird jeweils folgender Satz\nangefügt:                                                          b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2\n„Satz 2 und 3 gilt nicht für die Fälle der Nummer 4a.“         befördert werden.“","506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\n4. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte                      b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten\n„mindestens einmal wöchentlich“ durch die Worte „in                       und die Menge des im Betrieb zerlegten\nregelmäßigen Abständen“ ersetzt.                                          Geflügelfleisches,\nc) die Abgabe des Geflügelfleisches unter An-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                             gabe der Art und Menge, die Kennzeich-\nnung sowie des Empfängers, sofern es sich\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                        nicht um die Abgabe geringer Mengen\n„(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen                    unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver-\nBetrieben gewinnt oder behandelt, hat durch                            wendung im eigenen Haushalt handelt,\nbetriebseigene Kontrollen                                           d) die Menge der im Betrieb zubereiteten Ge-\n1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen                          flügelfleischerzeugnisse und\na) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeits-                     e) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrol-\ngeräte,                                                        len.\nb) erforderlichenfalls auch das frische Ge-                Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 regi-\nflügelfleisch,                                         strierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob\nc) die Einhaltung der in den Entscheidungen                1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zu-\nder Kommission getroffenen Bestimmun-                       gelassene Stoffe verabreicht worden sind und\ngen, die auf Grund der Ermächtigung in Arti-\n2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zu-\nkel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-\ngelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe\nlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2 vierter\ndie festgesetzten Wartefristen eingehalten wor-\nUnterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG so-\nden sind.\nwie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der\nRichtlinie 92/45/EWG ergangen und vom                  Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12\nBundesministerium für Gesundheit im Bun-               Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in\ndesanzeiger bekanntgemacht worden sind,                nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben\nund                                                    zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebs-\n2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek-               eigene Kontrollen zu überwachen, die\ntionsmaßnahmen sowie gegebenenfalls des                    1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten\nTauchkühlverfahrens nach Anlage 2 Kapitel III                   Herstellungsprozeß zu bestimmenden hygie-\nNr. 12                                                          nisch kritischen Punkte und\nzu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in                 2. die Festlegung und Durchführung von Überwa-\nzugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu über-                        chungs- und Kontrollverfahren für diese hygie-\nprüfen, ob                                                          nisch kritischen Punkte\n1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht                   umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mit-\nzugelassene Stoffe verabreicht worden sind,                gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des\n2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zu-                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe                raum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein\ndie festgesetzten Wartefristen eingehalten wor-            in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb ver-\nden sind.“                                                 bringt, hat\n1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwa-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                   chen, daß die Anforderungen des § 15 Abs. 2\n„(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-                   eingehalten werden und\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-                2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit                      der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die\nAusnahme von Island und Liechtenstein in seinen                     Anforderungen des § 15 Abs. 2 nicht eingehal-\nzugelassenen Betrieb verbringt, hat durch be-                       ten worden sind.\ntriebseigene Kontrollen zu überwachen, daß die\nAnforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten wor-                 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12\nden sind.“                                                     Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend.“\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             d) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:\n„(6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 re-               „(7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 re-\ngistrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zu-              gistrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt\nbereitet, hat                                                  oder lagert und im Inland in den Verkehr bringt, hat\nzu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10\n1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10          Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen einge-                werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten\nhalten werden, und                                         Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buch-\n2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nach-                stabe b, c und e und Satz 4 entsprechend.\nweise zu führen über\n(8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-\na) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlacht-              staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\ngeflügels und den Tag der Schlachtung,                 mens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                      507\nAusnahme von Island und Liechtenstein verbringt,                Die zuständige Behörde kann auch die Besei-\nohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1                 tigung nach den Vorschriften des Tierkörperbe-\nBuchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes                  seitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesund-\nzu behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu               heitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzu-\nbringen, hat dafür zu sorgen, daß jede Sendung,                 ordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine miß-\nauch bei einer teilweisen Entladung während der                 bräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches\nBeförderung, von der entsprechenden, in § 15                    ausschließen.“\nAbs. 2 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort\nbezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er\n8. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nhat die Einhaltung dieser Anforderung zu prüfen.“\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                      „1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3\na) In Absatz 2 werden nach den Worten „begleitet ist“                  oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e\ndie Worte „und das Geflügelfleisch entsprechend                     jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2,\nden nationalen Rechtsvorschriften des Versand-                      einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-\nmitgliedstaates gekennzeichnet ist“ eingefügt.                      ständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise führt,\nb) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2,\n„Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in den                    auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder\nVerkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der                 Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht\nzuständigen Behörde dieser die voraussichtliche                     mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder\nAnkunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn                        nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht\ndies zur Durchführung der Überprüfungen nach                        rechtzeitig ausdruckt,\nSatz 1 erforderlich ist.“\n3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4\nNr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2,\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                          oder § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht,\na) In Absatz 1 werden die Worte „Einfuhrunter-                         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nsuchungs-Verordnung“ durch die Worte „Lebens-                       zeitig macht,“.\nmitteleinfuhr-Verordnung“ ersetzt.\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1\n„Wird von der zuständigen Behörde festgestellt,                     oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\ndaß das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen                     stabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet,\ndieser Verordnung entspricht, so kann sie dem                       behandelt oder befördert,“.\nAbsender, dem Empfänger oder ihren Bevoll-\nc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer\nFrist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen                 „8. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4\nvereinbarten Bestimmungsort außerhalb der                           Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung\nEuropäischen Union zurückzuverbringen, sofern                       nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\ngesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.                      durchführt,“.\n9. Anlage 1 Kapitel VII wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „in Form und Inhalt“ die Worte „bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999\nzugelassen werden,“ eingefügt.\nbb) Die Muster 3.4.1 bis 3.4.3 werden wie folgt gefaßt:\n„3.4.1\nD\nEV- ESG                                    4,5 cm\nEWG\n6,5 cm","508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\n3.4.2\nD\n4,5 cm\n--EW\nEW EW\n–\nEWG\n6,5 cm\n3.4.3\nD\nEV- EZG                               4,5 cm\nEWG\n6,5 cm                              .“\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4.3 werden jeweils nach den Worten „soweit sie in“ die Worte „nach dem 1. Mai 1999 zugelasse-\nnen“ eingefügt.\nbb) Die Muster 4.3.1 bis 4.3.4 werden wie folgt gefaßt:\n„4.3.1\nD\nEV -EV\nEWG\n4.3.2\nD\nEV -8-\nEWG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999                             509\n4.3.3\nD\nEV- EUZ\nEWG\n4.3.4\nD\nEV-EHK\nEWG\n.“\n10. In Anlage 2 Kapitel II Nr. 8 Satz 2 werden der Punkt                      d) In Nummer 4.6 sind die Worte „Im Fall der Num-\ndurch ein Komma ersetzt und die Worte „ , sofern ein                        mer 4.4“ durch die Worte „Im Verdachtsfall oder im\nAbspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung ent-                                Fall der Nummer 4.4“ zu ersetzen.\nsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist.“\nangefügt.                                                                                      Artikel 4\nWeitere Änderung\n11. Anlage 3 Kapitel II wird wie folgt geändert:\nder Geflügelfleischhygiene-Verordnung\na) In Nummer 1.4.1 werden die Worte „Der aerobe\nAnlage 5 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, die\nKeimgehalt (+ 30 °C) sowie der Gehalt an Kolibak-\nzuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden\nterien und“ durch die Worte „Der Gehalt an Koli-\nist, wird wie folgt geändert:\nbakterien und der an“ ersetzt.\nb) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „ISO                       1. Den Nummern 2.5.1 und 4.7 wird jeweils folgender\n6579:1993“ die Worte „oder nach der vom Nor-                        Satz angefügt:\ndischen Ausschuß für Lebensmittelanalyse be-\n„Satz 2 und 3 gilt nicht für die Fälle der Nummer 5.“\nschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71,\nvierte Fassung, 1991)*)“ eingefügt.\n2. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                        „5. Abweichend von den Nummern 2 bis 4 wird die\nWarenuntersuchung in der Häufigkeit durchge-\na) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:                             führt, die durch Entscheidung der Kommission\n„Im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Ver-                       aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richt-\ndachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen                           linie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997\ndurchzuführen.“                                                          zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-\nkontrollen von aus Drittländern in die Gemein-\nb) In Nummer 2.4 werden nach den Worten „begrün-\nschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998\ndeten Verdachts“ die Worte „im Sinne des § 15\nNr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung für die dort\nAbs. 5 Satz 5“ eingefügt.\naufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte\nc) In Nummer 4.4 werden nach den Worten „begrün-                            Geflügelfleisch festgelegt ist. Das Bundesministe-\ndetem Verdacht“ die Worte „im Sinne des § 15                             rium für Gesundheit gibt die Entscheidung nach\nAbs. 5 Satz 5“ eingefügt.                                                Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bun-\ndesanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann\n*) Bezugsquelle:\ndie zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß\nNormenausschuß Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL)\nim DIN Deutsches Institut für Normung e.V., – Auslandsnormenstelle –,          gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei\n10772 Berlin                                                                   Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die Ent-","510             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999\nnahme von Stichproben in dem in den Nummern 2        1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nbis 4 genannten Umfang durchführen.“                 kanntmachen.\nArtikel 5                                                     Artikel 6\nNeubekanntmachungserlaubnis                                            Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils            Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nden Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung und der          Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 tre-\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung in der vom 1. Juli        ten am 1. Juli 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}