{"id":"bgbl1-1999-15-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":15,"date":"1999-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/15#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_15.pdf#page=97","order":2,"title":"Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks","law_date":"1999-03-18T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":97,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999      497\nVerordnung\nüber die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks\nVom 18. März 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März\n1998 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nÄnderung der Grundbuchverfügung\nDie Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), wird wie folgt geändert:\n1. Nach Abschnitt XIII wird folgender Abschnitt XIV eingefügt:\n„Abschnitt XIV\nVermerke über öffentliche Lasten\n§ 93a\nEintragung öffentlicher Lasten\nÖffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen\nsind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der\nzweiten Abteilung eingetragen.\n§ 93b\nEintragung des Bodenschutzlastvermerks\n(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nwird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Boden-\nschutzlastvermerk lautet wie folgt:\n„Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bun-\ndes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last.“\n(2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung\ndes Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. Die\nzuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlast-\nvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Sie\nhat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist.\nDie Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom\nGrundbuchamt nicht zu prüfen. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers\nist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich.“\n2. Der bisherige Abschnitt XIV wird Abschnitt XV.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. März 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\n4"]}