{"id":"bgbl1-1999-14-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":14,"date":"1999-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/14#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_14.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht (Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz - EEÄndG)","law_date":"1999-03-24T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\nGesetz\nzur Änderung der Berücksichtigung\nvon Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht\n(Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz – EEÄndG)\nVom 24. März 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündi-\ngung maßgebend gewesen wäre.\nArtikel 1                                Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlas-\nsungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                   gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –            Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2)\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,         erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der\n595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom            Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abge-\n24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:           goltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für\nden Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, un-\nmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a\na) Die Angabe „§ 140 Anrechnung von Entlassungs-               Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben un-\nentschädigungen auf das Arbeitslosengeld“ wird             berücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge\ndurch die Angabe „§ 140 (aufgehoben)“ ersetzt.             des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versor-\nb) Nach der Angabe „§ 143 Ruhen des Anspruchs bei              gungseinrichtung.\nArbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung“ wird die                 (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Ab-\nAngabe „§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlas-             satz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag\nsungsentschädigung“ eingefügt.                             hinaus,\nc) Vor der Angabe „§ 148 Erstattungspflicht bei Kon-           1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des\nkurrenzklausel“ wird die Angabe „§ 147a Erstat-                während der letzten Beschäftigungszeit kalender-\ntungspflicht des Arbeitgebers“ eingefügt.                      täglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in\nd) Die Angabe „§ 423 Arbeitslosengeld“ wird durch die              Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu\nAngabe „§ 423 (aufgehoben)“ ersetzt.                           berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als\nArbeitsentgelt verdient hätte,\n2. § 140 wird aufgehoben.                                          2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befri-\nstung, die unabhängig von der Vereinbarung über\n3. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:                         die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestan-\nden hat, geendet hätte oder\n„§ 143a\n3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus\nRuhen des\nwichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündi-\nAnspruchs bei Entlassungsentschädigung\ngungsfrist hätte kündigen können.\n(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des            Der nach Satz 2 Nr.1 zu berücksichtigende Anteil der\nArbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung             Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für\noder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung)              je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben\nerhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeits-             Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebens-\nverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kün-         jahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-\ndigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist             jahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als\nbeendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeits-              fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berück-\nlosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an             sichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Be-\nbis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Ein-         schäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens\nhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt        aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Ent-\nmit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeits-             geltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen;\nverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer             § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1 gelten entspre-\nsolchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung                chend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit,\nüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die          Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis so-\nordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch           wie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer\nden Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei                    Betracht.\n1. zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungs-               (3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Be-\nfrist von 18 Monaten,                                      schäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des\n2. zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen            Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung\nder Voraussetzungen für eine fristgebundene Kün-           erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1\ndigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist,            und 2 entprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                   397\n(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschä-          5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-\ndigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten              rechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem\nBuches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosen-           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder\ngeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf          mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,\nArbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlas-       6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in\nsungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit                   dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre\nbefreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen              beschäftigt war, um mehr als drei Prozent innerhalb\nDritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengel-             eines Jahres vermindert und unter den in diesem\ndes dieses insoweit zu erstatten.“                                 Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil\nder Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet\n4. Vor § 148 wird folgender § 147a eingefügt:                         haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der\nGesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn\n„§ 147a                                  des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich\nErstattungspflicht des Arbeitgebers                    die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um\nmindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der An-\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose inner-\nteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminde-\nhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeits-\nrung der Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten\nlosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist\nwerden darf. Rechnerische Bruchteile werden auf-\nbestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Ver-\ngerundet. Wird der gerundete Anteil überschritten,\nsicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet\nist in allen Fällen eine Einzelfallentscheidung erfor-\nder Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld\nderlich,\nfür die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des\nArbeitslosen, längstens für 24 Monate. Die Erstat-             7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen\ntungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis           drastischen Personalabbaus von mindestens 20 Pro-\nvor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen               zent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens\nbeendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraus-               zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und\nsetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ge-             dieser Personalabbau für den örtlichen Arbeits-\nnannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufs-               markt von erheblicher Bedeutung ist.\nunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und              (2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-\nnachweist, daß                                                 geber darlegt und nachweist, daß\n1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Voll-      1. in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr voraus-\nendung des 57. Lebensjahres beendet worden                  geht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die\nist: der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre         Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstat-\nvor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach            tungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind,\n§ 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, ins-            oder\ngesamt weniger als 15 Jahre\n2. die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung\nb) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose               bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fort-\ninnerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der           bestand des Unternehmens oder die nach Durch-\nArbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die           führung des Personalabbaus verbleibenden Ar-\nRahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger                beitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum\nals zehn Jahre                                              Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat;               fachkundigen Stelle erforderlich.\nZeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeitgebern in            (3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten          Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß er\nGebiet bleiben unberücksichtigt,\n1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder\n2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer aus-         2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer\nschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-\nschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des      im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um\nLohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit             zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im\nder Maßgabe, daß das Kalenderjahr maßgebend                Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung\nist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die           der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entspre-\nVoraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungs-          chend.\npflicht erfüllt sind,                                          (4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslo-\n3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündi-          sengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden\ngung beendet und weder eine Abfindung noch eine            Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversiche-\nEntschädigung oder ähnliche Leistung wegen der             rung ein.\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder             (5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nzu beanspruchen hat,                                       Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäfti-\n4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte       gungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht\nKündigung beendet hat; § 7 des Kündigungs-                 richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeit-\nschutzgesetzes findet keine Anwendung; das Ar-             nehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden\nbeitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung           hat.\ndes Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung           (6) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Ver-\neiner Kündigung gebunden,                                  langen über Voraussetzungen und Umfang der Erstat-","398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\ntungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entschei-           1. April 1997 bis 31. März 1999 entstanden ist, die Vor-\ndet das Arbeitsamt im voraus, ob die Voraussetzungen           schrift des § 115a des Arbeitsförderungsgesetzes in der\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt sind.               bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder\n(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeits-         des § 140 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fas-\namtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim           sung angewendet worden, so ist auf Antrag des Arbeit-\nArbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärzt-          nehmers über den Anspruch insoweit rückwirkend neu\nlichen oder psychologischen Untersuchung zu unter-             zu entscheiden. Dabei ist anstelle des § 115a des Ar-\nziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des              beitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nErstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt.            1997 geltenden Fassung oder des § 140 in der bis zum\nVoraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes ist,          31. März 1999 geltenden Fassung § 143a in der ab\ndaß dem Arbeitsamt Umstände in der Person des                  dem 1. April 1999 geltenden Fassung anzuwenden.“\nArbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder\nden Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung           9. § 431 wird wie folgt geändert:\nsind. Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten ent-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsprechend.“\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. In § 198 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „mit Ausnahme              „Soweit in diesen Fällen eine Erstattungspflicht für\nder Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungs-                Zeiten nach dem 31. Dezember 1997 besteht, ver-\nentschädigungen“ gestrichen.                                       längert sich der Erstattungszeitraum für jeweils\nsechs Tage um einen Tag.“\n6. § 329 wird wie folgt geändert:                                 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-                  „(2) Die Anwendung des § 147a in der ab dem\nstrichen.                                                     1. April 1999 geltenden Fassung ist ausgeschlos-\nsen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       dem 1. April 1999 entstanden ist oder das Arbeits-\nverhältnis vor dem 10. Februar 1999 gekündigt oder\n7. § 423 wird aufgehoben.                                             die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem\nTag vereinbart worden ist.“\n8. § 427 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n„(6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgeset-                                Artikel 2\nzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fas-\nsung ist weiterhin anzuwenden, soweit es um die                                    Inkrafttreten\nAnwendung des § 106 des Arbeitsförderungsgesetzes             Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 9\nin der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung geht.       Buchstabe b mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. Arti-\nInsofern ist § 127 nicht anzuwenden. Ist auf einen         kel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAnspruch auf Arbeitslosengeld, der in der Zeit vom         1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}