{"id":"bgbl1-1999-14-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":14,"date":"1999-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_14.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse","law_date":"1999-03-24T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\nGesetz\nzur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse\nVom 24. März 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              2. § 8 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nInhalt sverzeic hnis                               „(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,\nwenn\nArtikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als\nArtikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nfünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird\nArtikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat\nArtikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                     630 Deutsche Mark nicht übersteigt,\nArtikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999                        2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der                ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder\nLandwirte                                                        50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu\nArtikel 7 Änderung des Nachweisgesetzes\nsein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt\nist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-\nArtikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes                               mäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deut-\nArtikel 9 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                            sche Mark im Monat übersteigt.“\nArtikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes                     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Textstelle\nArtikel 11 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-               „Nummer 2“ die Wörter „sowie geringfügige Be-\nordnung                                                      schäftigungen nach Nummer 1 und nicht gering-\nArtikel 12 Änderung des KVLG 1989                                       fügige Beschäftigungen“ eingefügt.\nArtikel 13 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-            c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnung                                                         „Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförde-\nArtikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-            rung.“\nverordnung\nArtikel 15 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-        3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ntungsverordnung\n„Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht\nArtikel 16 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung         als Arbeitsentgelt.“\nArtikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 18 Bericht der Bundesregierung                          4. § 28a wird wie folgt geändert:\nArtikel 19 Inkrafttreten                                            a) In Absatz 1 werden in der Nummer 16 das Wort\n„oder“ durch ein Komma ersetzt, in der Num-\nmer 17 das Wort „oder“ und nach der Nummer 17\nArtikel 1                                   folgende Nummer 18 angefügt:\nÄnderung des                                   „18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                   in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-                           oder unterschritten wird,“.\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-        b) In Absatz 7 wird Satz 5 aufgehoben.\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999\n(BGBl. I S. 385), wird wie folgt geändert:                               „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für\nversicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                        Maßgabe, daß für geringfügig Beschäftigte nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu er-\na) In Absatz 1a werden in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2               statten ist.“\njeweils die Wörter „ein Siebtel der monatlichen\nBezugsgröße (§ 18)“ durch die Wörter „630 Deut-\nsche Mark“ ersetzt.                                    5. § 28b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“\ndurch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.\n„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2\nSatz 2 des Sechsten Buches auf die Versiche-               b) In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Beitrags-\nrungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als ver-          gruppen“ die Wörter „Personen- und“ eingefügt.\nsicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des             c) In Satz 3 wird die Angabe „bis 104“ durch die An-\nSatzes 1 Nr. 1.“                                               gabe „und 103“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                  389\n6. In § 28h wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-                                Artikel 2\nfügt:                                                                            Änderung des\n„(6) Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nRentenversicherung fest, daß eine Beschäftigung             Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\ninfolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2           (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\nversicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als    595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 und Artikel 2 des\nversicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie        Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird\ndiese Beschäftigung mit Namen, Geburtsdatum und          wie folgt geändert:\nAnschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift\ndes Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich       1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuständigen Finanzamt mit. Werden Mitteilungen auf\nmaschinell verwertbaren Datenträgern oder durch              „Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügi-\nDatenübertragung übermittelt, kann die jeweilige             gen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1\noberste Landesfinanzbehörde des für den Beschäf-             des Vierten Buches werden geringfügige Beschäfti-\ngungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht\ntigten örtlich zuständigen Finanzamts eine andere\nzusammengerechnet.“\nLandesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen\nbestimmen.“\n2. § 346 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „des          „1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäf-\nEndes von deren Beschäftigung“ die Wörter „sowie                  tigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deut-\neine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfü-                 sche Mark nicht übersteigt,“.\ngigen Beschäftigung“ eingefügt.\n3. In § 347 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „ein\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die An-\n8. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „ , über die         gabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.\nMeldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 104)“ ge-\nstrichen.\nArtikel 3\n9. In § 102 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „oder § 104“                              Änderung des\ngestrichen.                                                           Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\n10. In § 103 Abs. 3 wird die Angabe „oder § 104“ gestri-     kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nchen.                                                    zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch\nArtikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\n11. § 104 wird aufgehoben.                                   (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\n12. § 105 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe\n„(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger\nanzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer\nlöscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei\nnicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn\ngespeicherten Meldungen nach § 104 in der am\ndiese Versicherungspflicht begründet.“\n31. März 1999 geltenden Fassung.“\n2. In § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus\n13. In § 106 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben               einem Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter\nund das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen               „aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsver-\nPunkt ersetzt.                                               hältnis“ ersetzt.\n14. § 107 wird wie folgt geändert:                           3. In § 249 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 102               „1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Be-\nbis 104“ durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.           schäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt\n630 Deutsche Mark nicht übersteigt,“.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „den §§ 103 und 104“\ndurch die Angabe „§ 103“ ersetzt.\n4. Nach § 249a wird folgender § 249b eingefügt:\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 102 bis 104“                                        „§ 249b\ndurch die Angabe „§§ 102 und 103“ ersetzt.\nBeitrag des Arbeitgebers\nbei geringfügiger Beschäftigung\n15. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDer Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8\na) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 28a Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die\nbis 4“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4 und 9“\nin dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht\nersetzt und die Wörter „oder § 104 Abs. 1 Satz 1\nversicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von\noder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit einer\n10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäf-\nRechtsverordnung nach § 106 Nr. 2“ gestrichen.\ntigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gel-\nb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5, 7            ten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie\noder 8“ durch die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5 oder 7“         § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten\nersetzt.                                                 Buches entsprechend.“","390                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\n5. § 266 Abs. 7 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:                                dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit\n„9. die Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags                         verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung\nnach § 249b auch abweichend von Absatz 2 bis 6.“                    für die Zukunft und bei mehreren geringfügi-\ngen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt\n6. Dem § 309 wird nach Absatz 5 folgender Absatz an-                        werden und ist für die Dauer der Beschäftigun-\ngefügt:                                                                  gen bindend.“\n„(6) Die für die Familienversicherung maßgebliche                  cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „ein Sieb-\nEinkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt min-                     tel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „auf\ndestens 630 Deutsche Mark.“                                              den Monat bezogen 630 Deutsche Mark“ er-\nsetzt.\n7. In § 313 wird Absatz 6 aufgehoben.                               b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „ein Siebtel\nder monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter\nArtikel 4                                   „630 Deutsche Mark“ ersetzt.\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                     4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel\nder monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   „630 Deutsche Mark“ ersetzt.\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember          5. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder nur unter\n1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:                    Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-\nfügig“ gestrichen.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel\na) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefaßt:\nder monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter\n„§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus-              „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.\ngleich und Zuschläge an Entgeltpunkten für\nArbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungs-         7. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „oder nur unter\nfreier Beschäftigung“.                                      Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-\nb) Nach der Angabe zu § 76a wird eingefügt:                     fügig“ gestrichen.\n„§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-\nentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier           8. § 52 wird wie folgt geändert:\nBeschäftigung“.                                             a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-\nsorgungsausgleich“ die Wörter „und Zuschläge\n2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:                               an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-\n„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2               fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“ ange-\nauf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten              fügt.\nnicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im               b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und folgender\nSinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.“                              Absatz wird angefügt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                         „(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-\nbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBeschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich\n„Versicherungsfrei sind Personen, die                      ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten\ndurch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die Anrechnung\n1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1             erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer\nViertes Buch),                                         geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung\n2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit                nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“\n(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder\n3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige           9. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nPflegetätigkeit\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\nausüben, in dieser Beschäftigung, selbständi-              Komma ersetzt.\ngen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2\nb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Altersversor-\nViertes Buch ist mit der Maßgabe anzu-\ngung“ das Wort „und“ eingefügt.\nwenden, daß eine Zusammenrechnung mit\neiner nicht geringfügigen Beschäftigung oder           c) Nach Nummer 5 wird eingefügt:\nnicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit\n„6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-\nnur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig\ngelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-\nist.“\nschäftigung“.\nbb) Nach Satz 1 wird eingefügt:\n„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäf- 10. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur\ntigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches,        unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-\ndie durch schriftliche Erklärung gegenüber             ringfügig“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                     391\n11. Nach § 76a wird eingefügt:                                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 76b                                 „Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, daß\nZuschläge an Entgeltpunkten                         für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen\nfür Arbeitsentgelt aus gering-                      nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches gemeldet\nfügiger versicherungsfreier Beschäftigung                  oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vier-\nten Buches überschritten sind, überprüft er unver-\n(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-              züglich diese Beschäftigungsverhältnisse.“\nrungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber\neinen Beitragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, wer-    17. In § 162 Nr. 5 werden die Wörter „ein Siebtel der Be-\nden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.                     zugsgröße“ durch die Wörter „monatlich 630 Deut-\n(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden er-              sche Mark“ ersetzt.\nmittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflich-\ntig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungs-           18. Dem § 163 wird folgender Absatz 8 angefügt:\npflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (An-              „(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Be-\nlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem          schäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung\nVerhältnis vervielfältigt wird, das dem Beitragsanteil in      versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2\nHöhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts und                Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,\ndem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das           ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,\nArbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalen-          mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 300 Deut-\nderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende            sche Mark.“\nKalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag\nzugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig\n19. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein\nbestimmt ist.\nSiebtel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „monat-\n(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die           lich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.\n§§ 75 und 124 entsprechend.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die          20. In § 166 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus einem\nBeschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter „aus\n1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,\neinem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis“\n2. als Versorgungsbezieher,                                    ersetzt.\n3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder\n21. § 167 wird wie folgt gefaßt:\n4. wegen einer Beitragserstattung\n„§ 167\nversicherungsfrei sind.“\nFreiwillig Versicherte\n12. In § 96a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel               Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt\nder monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „630             für freiwillig Versicherte monatlich 630 Deutsche\nDeutsche Mark“ ersetzt.                                        Mark.“\n13. In § 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „oder nur        22. § 168 wird wie folgt geändert:\nunter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-                a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nringfügig“ gestrichen.\n„1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-\nschäftigt werden, von den Versicherten und\n14. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nden Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein                           Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer\nKomma ersetzt.                                                     Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeits-\nb) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen und nach                      entgelt erhalten, das auf den Monat bezogen\ndem Wort „Alters“ das Wort „und“ eingefügt.                        630 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder\nwenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr\nc) Nach Nummer 5 wird angefügt:                                        im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines\n„6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-                    freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges\ngelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-                ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nschäftigung.“                                                 Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-\nres leisten,“.\n15. In § 141 Abs. 1 werden in Nummer 7 das Wort „oder“               b) Nach Absatz 1 Nr. 1a wird folgende Nummer 1b\ndurch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 das Wort                       eingefügt:\n„oder“ und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 ein-\n„1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt ge-\ngefügt:\nringfügig versicherungspflichtig beschäftigt\n„9. einer geringfügigen Beschäftigung“.                                    werden, von den Arbeitgebern in Höhe des\nBetrages, der 12 vom Hundert des der Be-\n16. § 149 wird wie folgt geändert:                                             schäftigung zugrundeliegenden Arbeitsent-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Prüfun-                         gelts entspricht, im übrigen vom Versicher-\ngen“ die Wörter „die Feststellung der Versiche-                        ten,“.\nrungs- oder Beitragspflicht und für“ eingefügt.              c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.","392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\n23. In § 169 Nr. 3 werden die Wörter „jedoch von den          30. § 279b wird wie folgt gefaßt:\nArbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkom-                                          „§ 279b\nmen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht\nübersteigt,“ gestrichen.                                                    Beitragsbemessungsgrundlage\nfür freiwillig Versicherte\nFür freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen\n24. § 170 wird wie folgt geändert:\nAufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitrags-\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter             bemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindest-\n„das der Leistung zugrundeliegende monatliche              bemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbe-\nArbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch          messungsgrenze. § 228a gilt nicht.“\ndie Wörter „die Bezieher der Leistung zur Berufs-\nausbildung beschäftigt sind und das der Leistung      31. § 279c wird wie folgt geändert:\nzugrundeliegende Arbeitsentgelt auf den Monat\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nbezogen 630 Deutsche Mark“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nsätze 1 und 2.\n25. § 172 wird wie folgt geändert:                            32. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Monat\nein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, minde-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“\nstens 400 Deutsche Mark“ durch die Wörter „monat-\ndie Wörter „versicherungsfrei geringfügig Be-\nlich 630 Deutsche Mark“ und die Wörter „dieser\nschäftigte und“ eingefügt und Satz 3 gestrichen.\nBeträge“ durch die Wörter „dieses Betrags“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nangefügt:\nArtikel 5\n„(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes\nÄnderung des\nBuch, die in dieser Beschäftigung versicherungs-\nRentenreformgesetzes 1999\nfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind\noder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind,         Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De-\ntragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in        zember 1997 (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch\nHöhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts,          Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),\ndas beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten    wird wie folgt geändert:\nversicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für\nStudierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei    1. In Nummer 13 Buchstabe b werden in § 34 Abs. 3 Nr. 1\nsind.                                                     die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“\ndurch die Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.\n(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-\nten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des       2. In Nummer 19 wird § 43 wie folgt geändert:\nVierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des\n§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten        a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „ein\nBuches entsprechend.“                                         Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die\nWörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ und die\nWörter „bis zur Höhe eines Siebtels der monat-\n26. § 228a wird wie folgt geändert:                                   lichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „in Höhe von\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.                            630 Deutsche Mark“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur\nunter Berücksichtigung des Gesamteinkommens\naa) In Satz 1 wird die Textstelle „1. an die Be-              geringfügig“ gestrichen.\nzugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für\ndas Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), 2.“    3. In Nummer 51 werden in § 95 Abs. 4 Satz 1 die Wörter\ngestrichen.                                         „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die\nbb) In Satz 2 werden die Worte „bei der Hinzuver-         Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.\ndienstgrenze die Bezugsgröße und“ gestri-\nchen.                                           4. In Nummer 127 wird § 313 wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „ein\n27. In § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder              Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die\nnur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens                   Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.\ngeringfügig“ gestrichen.                                      b) Absatz 9 wird gestrichen.\n28. In § 254d Abs. 1 wird in Nummer 4 nach dem Wort                                        Artikel 6\n„danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge-                        Änderung des Gesetzes über\nfügt.                                                                  die Alterssicherung der Landwirte\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\n29. In § 256a Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort             29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Arti-\n„danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge-        kel 5 § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\nfügt.                                                     S. 3843), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                   393\n1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Textstelle „oder nur unter   19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-\nBerücksichtigung des Gesamteinkommens geringfü-           ändert:\ngig“ gestrichen.\n1. In § 3 wird nach Nummer 38 folgende Nummer 39 ein-\n2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                            gefügt:\n„39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Be-\nschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nArtikel 7\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der\nÄnderung des Nachweisgesetzes                               Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b\nDas Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946),                (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftig-\ngeändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. Juni 1998                 te) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei\n(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert:                              geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                            Summe der anderen Einkünfte des Arbeitneh-\nmers nicht positiv ist;“.\n„§ 1\nAnwendungsbereich                        2. In § 39a wird die Paragraphenüberschrift in „Freibe-\ntrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“ geän-\nDieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn,     dert und folgender Absatz 6 angefügt:\ndaß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höch-\nstens einem Monat eingestellt werden.“                          „(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das\nFinanzamt, daß der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine\n2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei\nauszuzahlen hat. Absatz 2 Satz 3 und 7 sowie Ab-\n„Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäfti-          sätze 4 und 5 gelten sinngemäß.“\ngung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzu-        3. In § 39b wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-\nnehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen              fügt:\nRentenversicherung die Stellung eines versicherungs-\npflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er                „(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge-          darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei\nsetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung        auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a\nAbs. 6 vorliegt.“\ngegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.“\n4. In § 39c wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-\nArtikel 8                              fügt:\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes                      „(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwen-\nden.“\n§ 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nS. 1078), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n5. § 39d wird wie folgt geändert:\n6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                   a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden.“\n1. In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Lohnersatz-\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Zitat „§ 39b Abs. 2\nleistung“ durch das Wort „Entgeltersatzleistung“ er-\nbis 6“ durch das Zitat „§ 39b Abs. 2 bis 7“ ersetzt.\nsetzt und Satz 2 gestrichen.\n6. § 40a wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\n„Eine Beschäftigung in geringem Umfang und\ngegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn\nArtikel 9                                  bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                       630 Deutsche Mark oder bei kürzeren Lohnzah-\nlungszeiträumen wöchentlich 147 Deutsche Mark\nIn § 117 Abs. 2a Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes              nicht übersteigt.“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994\n(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des           b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert                „1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn wäh-\nworden ist, werden die Wörter „der Datei der geringfügig                   rend der Beschäftigungsdauer durchschnitt-\nBeschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialge-                   lich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark über-\nsetzbuch),“ gestrichen.                                                    steigt,“.\n7. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 10\n„In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nerforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               aus einer entsprechenden Bescheinigung oder aus\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt         der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu überneh-\ngeändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom                   men.“","394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\n8. § 41b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     1. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „versicherungs-\na) In Satz 2 werden in Nummer 6 am Ende ein                  pflichtigen“ gestrichen.\nKomma und folgende Nummer 7 angefügt:\n2. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:\n„7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3\nNr. 39“.                                              „(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger\nb) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz angefügt:           Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetz-\nbuch entsprechend.“\n„Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonde-\nrem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung nach\nSatz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutra-                            Artikel 13\ngen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden.“\nÄnderung der KSVG-\nBeitragsüberwachungsverordnung\n9. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                       In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-\n„(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheini-    nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972) werden die\ngung nach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die    Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, nach den\nSumme seiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine      §§ 102 bis 104“ durch die Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1\nVeranlagung durchzuführen.“                              und 2, Abs. 2 und 9, nach den §§ 102 und 103“ ersetzt.\n10. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 14\n„c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,\nÄnderung der Datenerfassungs-\ndie in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6\nund -übermittlungsverordnung\nvorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung\nnach § 39a Abs. 6,“.                                   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nvom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) wird wie folgt ge-\n11. In § 52 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-      ändert:\ngefügt:\n„(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veran-       1. In § 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“ durch die\nlagungszeitraum 1999 bleibt versicherungsfreies              Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.\nArbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung\nim Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches So-     2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzialgesetzbuch außer Ansatz.“\n„(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des\nArtikel 11                             Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung\ninnerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.“\nÄnderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\n3. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            „§ 13\n18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch                    Meldungen für geringfügig Beschäftigte\nArtikel 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2860), wird wie folgt geändert:                                    Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-\ngung gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 und die §§ 6\n1. In Nummer 1 wird in Buchstabe b das Semikolon durch            bis 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen\nein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ange-             Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten\nfügt:                                                         Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die\n§§ 9 bis 11 entsprechend.“\n„c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des\nGesetzes in Betracht kommt;“.\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. In Nummer 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein              „(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:             sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen\n„c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des               Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende\nGesetzes in Betracht kommt.“.                            Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das bei-\ntragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die\nBeitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den\nArtikel 12                             Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Ar-\nbeitgebers enthalten.“\nÄnderung des KVLG 1989\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\n5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nLandwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nS. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 20 des               „(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsan-\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird            gehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu\nwie folgt geändert:                                               melden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                 395\n6. § 33 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel 16\n„Dies gilt nicht für Sofort- und Kontrollmeldungen.“                               Änderung der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\n7. § 36 wird wie folgt geändert:                                 In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichs-\nverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\n„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträ-       (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden nach dem\nger führt eine maschinelle Stammsatzdatei.“              Wort „zusammenzuzählen“ die Wörter „und um den\nArbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konto des\nSozialgesetzbuch zu verringern“ angefügt.\nVersicherten“ durch das Wort „Versicherungs-\nkonto“ ersetzt.\nArtikel 17\nRückkehr zum\nArtikel 15                                        einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung der Beitragseinzugs-                       Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der\nund Meldevergütungsverordnung                      dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nder jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nDem § 2 Abs. 1 der Beitragseinzugs- und Meldever-            verordnung geändert werden.\ngütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915)\nwerden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 18\n„Für die Vergütung durch die Träger der Rentenversiche-\nBericht der Bundesregierung\nrung gelten Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-           Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden\nbuch als Anmeldungen nach Satz 1 Nr. 3. Für die Vergü-         Körperschaften bis zum 31. März 2003 über die Auswir-\ntung durch die Bundesanstalt für Arbeit gelten Beiträge        kungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt, die Sozial-\nnach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und            versicherung und die öffentlichen Finanzen und gibt gege-\n§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch              benenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab.\nnicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in\nden Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches                                    Artikel 19\nSozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen\nfür geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als                               Inkrafttreten\nGesamtsozialversicherungsbeiträge.“                              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nFür d en B und esm inist er d er Finanzen\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}