{"id":"bgbl1-1999-14-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":14,"date":"1999-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_14.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"1999-03-24T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                    385\nGesetz\nzur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro\n(Zweites Euro-Einführungsgesetz)\nVom 24. März 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               ermittelten Werte in Deutscher Mark, die für die Fest-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 stellung des Arbeitsentgelts von Bedeutung sind, in\nEuro umzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend für die\ndie Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmenden\nArtikel 1                             Grenzwerte, wenn sie auf Einkommen anzuwenden\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  sind, die in Euro erzielt werden. Soweit Werte aus den\nin Deutscher Mark festgelegten Werten abgeleitet\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nwerden, sind die Euro-Werte aus dem nach Satz 1\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\noder 2 errechneten Euro-Wert entsprechend abzu-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\nleiten. Die umgerechneten Werte sind stets mit zwei\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember\nDezimalstellen darzustellen.\n1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:\n(2) In Euro erzieltes Arbeitsentgelt, das einem vor-\n1. § 17a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           hergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeord-\nnet wird, insbesondere das Arbeitsentgelt nach § 23a\n„(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder        Abs. 4, ist in Deutsche Mark umzurechnen, wenn das\nWährung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Refe-          Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum in Deutscher Mark\nrenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentral-            erzielt worden ist.\nbank öffentlich bekanntgibt. Wird für die fremde\nWährung von der Europäischen Zentralbank ein Refe-               (3) Erzielt ein Versicherter beitragspflichtige Einnah-\nrenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen             men sowohl in Deutscher Mark als auch in Euro, sind\nnach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten             die Grenzwerte für die Versicherungs- und Beitrags-\nMittelkurs für die Währung des betreffenden Landes            pflicht in Deutscher Mark anzuwenden; das in Euro\numgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurs-             erzielte Einkommen ist in Deutsche Mark umzurech-\nsystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich        nen.\nzugrunde zu legen. Ist in der Übergangszeit im Sinne             (4) Beiträge von in Euro erzielten beitragspflichtigen\nder Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai           Einnahmen der Beschäftigten werden in Euro erhoben.\n1998 über die Einführung des Euro Einkommen in                Beträge in Bescheiden, die sich auf Beiträge beziehen,\nDeutsche Mark umzurechnen, wird der nach den                  können in Deutscher Mark oder in Euro festgelegt wer-\nSätzen 1 und 2 in Euro ermittelte Betrag nach den Arti-       den.\nkeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des                 (5) Sind bei der Berechnung von Sozialleistungen in\nRates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften           Euro angegebene Beträge von Bedeutung, werden\nim Zusammenhang mit der Einführung des Euro umge-             diese in Deutsche Mark umgerechnet.“\nrechnet.“\n3. Dem § 28a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n2. Dem Ersten Abschnitt wird folgender Titel angefügt:\n„Abweichend von Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b ist für\n„Sechster Titel                         Zeiträume ab dem 1. Januar 1999 das beitragspflich-\nEinführung des Euro                        tige Arbeitsentgelt in Euro anzugeben, wenn die Vor-\naussetzung nach § 18h Abs. 1 Satz 1 vorliegt. In diesen\n§ 18h                              Fällen sind die Lohnunterlagen und die Beitrags-\nabrechnung in Euro zu führen und die Beiträge in Euro\nMaßgebende Werte und Umrechnungen                    in den Beitragsnachweis zu übertragen. Bei Umstel-\n(1) Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsab-       lung des Arbeitsentgelts von Deutscher Mark auf Euro\nrechnung in Euro, sind die durch Rechtsvorschriften           während eines Kalenderjahres sind eine Ab- und eine\nfestgelegten oder auf Grund von Rechtsvorschriften            Anmeldung zu erstatten.“","386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\n4. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende durch                                Artikel 4\nein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:                 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n„g) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur              § 16 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung\nArbeitsförderung für das Kalenderjahr, in dem der    der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565,\nArbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung        1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nauf Euro umgestellt hat, sowie für die folgenden     29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird\nKalenderjahre bis einschließlich des Jahres 2001.“   wie folgt gefaßt:\n„(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der\nSteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-\nArtikel 2                          sche Mark nach den Durchschnittskursen umzurechnen,\nÄnderung der Gewerbeordnung                     die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat\nöffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt\nDem § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung         oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I              der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) ver-\nS. 202) werden folgende Sätze angefügt:                       einnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Be-\n„Der Gewerbetreibende kann die Löhne auch in Euro             rechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\nberechnen. Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts           gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durch-\neinschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und        schnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie\nSonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Ar-            vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrech-\nbeitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften    nung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder\noder Vereinbarungen in Deutscher Mark festgelegt sind,        Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.“\nwerden diese Werte in Euro umgerechnet und die Be-\nstandteile des Arbeitsentgelts aus den so errechneten\nEuro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind                                    Artikel 5\nstets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.“                                  Änderung des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung\nDem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nArtikel 3                          ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,\n§ 32 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992         wird folgender § 21 angefügt:\n(BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n„§ 21\nnung vom 2. Juni 1998 (BGBl. I S. 1182) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                  Steueranmeldungen in Euro\nFür Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember\n1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            1998 und vor dem 1. Januar 2002 ist § 168 der Abgaben-\nordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n„(4) Für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum\n31. Januar 2002 kann der Hersteller oder Einführer von    Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundes-\nZigarettenpackungen für Automaten neben dem Klein-        ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den ober-\nverkaufspreis in Deutscher Mark einen wertmäßig ab-       sten Finanzbehörden der Länder bestimmten Vordruck in\nweichenden Kleinverkaufspreis in Euro bestimmen           Euro abgegeben, gilt die Steuer als zu dem vom Rat der\n(Zweiwährungspackung). Die Tabaksteuer bemißt sich        Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des\nin diesen Fällen nach dem auf Deutsche Mark lau-          EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-\ntenden Kleinverkaufspreis. Das Bundesministerium          kurs in Deutscher Mark berechnet. Betrifft die Anmeldung\nder Finanzen kann Zigarettensteuerzeichen für Zwei-       eine von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuer, ist bei\nwährungspackungen kontingentieren.“                       der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit\nden obersten Finanzbehörden der Länder nicht erforder-\nlich.“\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„(5) Bei Abgabe von Zweiwährungspackungen an                                      Artikel 6\nVerbraucher liegt im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis\nzum 31. März 2002 keine Preisunterschreitung nach                                Inkrafttreten\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 und keine Preisüberschreitung nach        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in\n§ 26 Satz 1 vor.“                                         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 387\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nFür d en B und esm inist er d er Finanzen\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nW. M üller"]}