{"id":"bgbl1-1999-14-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":14,"date":"1999-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform","law_date":"1999-03-24T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\nGesetz\nzum Einstieg in die ökologische Steuerreform\nVom 24. März 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             kation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bun-\ndesamtes zuzuordnen sind;\n6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche,\nArtikel 1\nfinanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher\nStromsteuergesetz                             und selbständiger Führung steht;\n(StromStG)                            7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der\nausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnen-\n§1                                   energie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus\nSteuergegenstand, Steuergebiet                       Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus\nWasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen\n(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der           oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse\nKombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der           erzeugt wird, jeweils mit einer installierten Generator-\nStromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes-              leistung über 5 Megawatt.\nrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und\nohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Ver-\n§3\nbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.\nSteuertarif\n(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes\nist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung           Die Steuer beträgt 20,00 Deutsche Mark für eine Mega-\n(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG        wattstunde.\nNr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur\nVerordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom                                              §4\n14. November 1997 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) und die bis                                  Erlaubnis\nzum 26. Oktober 1998 zu seiner Durchführung erlassenen           (1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Letztver-\nRechtsvorschriften.                                           braucher mit Strom versorgen oder als Eigenerzeuger\nStrom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztver-\n§2                               braucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuer-\nBegriffsbestimmungen                       gebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis.\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                 (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt\nunter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-\n1. Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbrau-      gemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-\ncher leisten;                                             abschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-\n2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung         lässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt\nvon Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als     kann nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigen-\n0,7 Megawatt, soweit sie nicht Versorger im Sinne der     erzeuger oder Letztverbraucher, die weder nach dem\nNummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahr-      Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur\nzeugen oder Notstromaggregate betreiben;                  Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstel-\n3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unter-            lung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen\nnehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes,         Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch\ndes Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-     nicht gefährdet werden.\noder Wasserversorgungswirtschaft, die einem ent-             (3) Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die\nsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der       voraussichtlich während zweier Monate entstehende\nWirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes           Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung\nzuzuordnen sind;                                          der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts\n4. Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit,      erkennbar sind.\ndie aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen              (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-\nBücher führt und bilanziert;                              aussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder\n5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unter-          eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.\nnehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig            (5) Bis zum 31. Dezember 1999 gilt die Erlaubnis wider-\nim Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) der Klassifi-  ruflich als erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                 379\n§5                                monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzoll-\nEntstehung der Steuer, Steuerschuldner               amt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im\nvorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalen-\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuerge-      derjahr entstanden ist. Dabei kann die Vorauszahlung um\nbiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letzt-      einen Prozentsatz erhöht oder ermäßigt werden, der vom\nverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz           Bundesministerium der Finanzen ermittelt und im Bundes-\nentnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem           anzeiger bekanntgemacht wird. Das Hauptzollamt kann\nVersorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.           die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen,\nBei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme       wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden\nvon Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.                Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1       Jahressteuerschuld abweichen würde.\nSatz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2          (7) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalender-\nder Eigenerzeuger.                                            monat sind jeweils bis zum 25. Kalendertag des folgenden\nKalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.\n§6\n(8) Wird die Lieferung von Strom ohne Erlaubnis nach\nWiderrechtliche Entnahme von Strom                  § 4 Abs. 1 vorgenommen oder wird Strom ohne Erlaubnis\nDie Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich       nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch oder widerrechtlich\nStrom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steu-           nach § 6 entnommen oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 5\nerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.           verbraucht, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu\n§7                                berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu\nentrichten.\nLeistung von Strom in das Steuergebiet\nBezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet                                        §9\naußerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer da-                   Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen\ndurch, daß der Strom durch den Letztverbraucher im               (1) Strom ist von der Steuer befreit,\nSteuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.\nSteuerschuldner ist der Letztverbraucher.                     1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des\n§ 2 Nr. 7 erzeugt wird und\n§8                                     a) von Eigenerzeugern als Letztverbraucher oder\nSteueranmeldung, Fälligkeit der Steuer                    b) von Letztverbrauchern aus einem ausschließlich\naus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder\n(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer\neiner entsprechenden Leitung\nentstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin\ndie Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).                  entnommen wird;\n(2) Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und      2. wenn er vom Letztverbraucher zur Stromerzeugung\njährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann              entnommen wird.\nnur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist         (2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von\ndurch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am             10,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, wenn er\n31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt einge-\ngangen sein muß. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig         1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem\nabgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu ent-          1. April 1999 installiert worden sind, oder\nrichten.                                                      2. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Aus-\n(3) Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden          nahme der betriebsinternen Werkverkehre und Berg-\nKalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalen-               bahnen, oder im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen\ndertag des folgenden Kalendermonats anzumelden und            entnommen wird und er nicht gemäß Absatz 1 von der\nbis zum 25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das          Steuer befreit ist.\nHauptzollamt zu entrichten.\n(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von\n(4) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes      4,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, ausge-\nKalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des fol-      nommen in den Fällen des Absatzes 2, soweit er von\ngenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrech-            Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unter-\nnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach         nehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbrau-\nAbsatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das        cher über die Verbrauchsmenge von 50 Megawattstunden\nHauptzollamt zu entrichten.                                   im Kalenderjahr hinaus für betriebliche Zwecke entnom-\n(5) Scheidet ein Steuerschuldner während des Ver-          men wird und er nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit\nanlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe       ist.\nder zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften           (4) Wer von der Steuer befreiten oder nach Absatz 3\nKalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt,         oder Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Strom entnehmen will,\nanzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten         bedarf der Erlaubnis. § 4 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.\nmonatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 ergebender             (5) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 darf den\nRestbetrag ist bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats        steuerbegünstigt entnommenen Strom nur zu dem in der\nan das Hauptzollamt zu zahlen.                                Erlaubnis genannten Zweck verbrauchen. Die Steuer ent-\n(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld     steht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis\nmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der           genannten Zwecken verbraucht wird, nach dem Steuer-","380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\nsatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer            führung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei\nSteuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil        Erlaß, Erstattung oder Vergütung zu erlassen. Dabei\nder Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Für        kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß\nStrom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen                der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der\nnach Absatz 2 Nr. 1 entnommen wird, gelten die Sätze 1           Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu\nbis 4 sinngemäß.                                                 machen ist;\n6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesonde-\n§ 10\nre zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung\nErlaß, Erstattung oder Vergütung                     der Steuer und Festsetzung der monatlichen Voraus-\n(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, für die ein          zahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne             7. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kom-\nvon § 2 Nr. 3 als Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 2) oder als Letzt-     binierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den\nverbraucher (§ 7) Steuerschuldner geworden oder mit der          Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur\ndas Unternehmen als Letztverbraucher belastet ist, nach          anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderun-\nMaßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder ver-             gen nicht ergeben;\ngütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von\n8. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen\n1 000 Deutsche Mark übersteigt. Erlaß-, erstattungs- oder\nGefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-\nvergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzie-\ndern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie\nrenden Gewerbes, das den Strom zu betrieblichen\nden Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-\nZwecken entnommen hat.\nländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-\n(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird nur      Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den\ninsoweit gewährt, als die Stromsteuer im Kalenderjahr das        Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II\n1,2fache des Betrages übersteigt, um den sich für das            S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestim-\nUnternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversi-            mungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.\ncherungsbeiträgen durch Senkung der Beitragssätze (§ 1\nBeitragssatzgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl. I                                    § 12\nS. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung der abge-\nsenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres                             Erlaß von Rechts-\n1998 vermindert hätte.                                                 verordnungen, Verwaltungsvorschriften\n(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\n§ 11                            Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nErmächtigungen\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\nzur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-        erlassenen Rechtsverordnungen.\nmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung\nder steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und\ndabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzun-                                     Artikel 2\ngen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit\neine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Auf-               Änderung des Mineralölsteuergesetzes\nwand möglich ist;                                            Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-        (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert\nmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren          durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\nnach den §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfah-     (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:\nrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei\ndie Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelan-    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 25\nge nicht entgegenstehen;                                      Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet“ die\nAngabe „§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung in\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-\nSonderfällen“ eingefügt.\nmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durch-\nführung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu er-\nlassen; dabei kann es statt der Steuerbefreiung eine      2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nEntlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung             a) In Nummer 1 und 3 wird die Angabe „980,00 DM“\nder Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche              jeweils durch die Angabe „1 040,00 DM“ ersetzt.\nVerfahren regeln;\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 080,00 DM“ durch\n4. zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unterneh-                 die Angabe „1 140,00 DM“ ersetzt.\nmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter,\nPächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten,           c) In Nummer 4 wird die Angabe „620,00 DM“ durch\nsowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhält-             die Angabe „680,00 DM“ ersetzt.\nnisses für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeu-          d) In Nummer 6 wird die Angabe „47,60 DM“ durch die\ngung betreibt, nicht als Versorger gelten;                        Angabe „50,50 DM“ ersetzt.\n5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-            e) In Nummer 7 wird die Angabe „1 863,00 DM“ durch\nmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durch-                   die Angabe „1 966,60 DM“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                  381\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                               tanken von Kraftfahrzeugen oder der Ent-\ngasung von Transportmitteln, bei Verfah-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nren der chemischen Industrie, ausgenom-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                   men bei der Mineralölherstellung, und\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                            beim Kohleabbau aus Gründen der Luft-\nreinhaltung und aus Sicherheitsgründen\n„a) zum Antrieb von Verbrennungsmoto-                        aufgefangen werden;“.\nren in Fahrzeugen bis zum 31. De-\nzember 2009 zum ermäßigten Steuer-\nsatz von 255,70 Deutsche Mark für      5. § 15 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n1 000 kg,“.\n„Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7)\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „612,50           oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berech-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe                tigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers\n„650,00 Deutsche Mark“ ersetzt.                für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheits-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        leistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, so-\nlange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\n„2. Erdgas und andere gasförmige Kohlen-              nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar\nwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum           sind.“\nAntrieb von Verbrennungsmotoren in Fahr-\nzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum\nermäßigten Steuersatz von 19,80 Deut-        6. § 25 wird wie folgt geändert:\nsche Mark für 1 MWh.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „80,00 Deut-                 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet\nsche Mark“ durch die Angabe „120,00 Deut-\nsche Mark“ ersetzt und nach der Angabe                    1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes\n„1 000 l“ die Angabe „, auch für begünstigte                 Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein\nZwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt.               Steuerlager aufgenommen worden ist,\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schweröle“                 2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen\ndie Angabe „, auch für begünstigte Zwecke                    aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,“ eingefügt.                     und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemi-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                             schen im Steuerlager Mineralöle zurückgewon-\nnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „3,60                    § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „6,80\nDeutsche Mark“ ersetzt.                            3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in\neinen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „50,00                   aufgenommen worden ist,\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\n„75,00 Deutsche Mark“ ersetzt.                     4. für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „36,00 Deutsche\nund 2 sowie für nachweislich versteuerte Erd-\nMark“ durch die Angabe „68,00 Deutsche\ngase, Flüssiggase und andere gasförmige Koh-\nMark“ ersetzt.\nlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 begünstigten Zwecken verwendet worden\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                         sind,\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter                5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\n„Personen oder Sachen“ durch die Wörter „Perso-                   sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere\nnen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung                  gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweis-\nvon Dienstleistungen“ ersetzt.                                    lich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind\noder für die am 1. April 1999 eine Nachsteuer\naa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem                    nach § 35 entstanden ist und die\nZitat „§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“ die Angabe\n„ , auch zur Stromerzeugung in anderen orts-                 a) von Unternehmen des Produzierenden Ge-\nfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1                  werbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes\nund 2,“ eingefügt.                                               vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378), von\nUnternehmen der Land- und Forstwirtschaft\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n(§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) und von\n„1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei                       Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergeset-\nder Verwertung von Abfällen aus der Ver-                    zes), die nicht Unternehmen des Produzie-\narbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe                    renden Gewerbes sind, zu den nach § 3\noder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie\nvon Abfällen oder bei der Abwasserreini-                    § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in\ngung anfallen oder die bei der Lagerung                     sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeu-\noder Verladung von Mineralöl, beim Be-                      gung von Strom und Wärme oder","382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\nb) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a           4.   für 1 MWh Erdgas und andere\nzur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeu-                   gasförmige Kohlenwasserstoffe\ngung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3                   nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder in sonstigen Anlagen            Buchstabe a, die\nzur gekoppelten Erzeugung von Strom und              4.1 von Betreibern nach Absatz 1\nWärme                                                     Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\nverwendet worden sind.“                                       in Anlagen der Kraft-Wärme-\nKopplung mit einem Jahres-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                        nutzungsgrad von mindestens\n„(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung               70 Prozent, ausgenommen GuD-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt                               Anlagen ohne Wärmeauskopp-\nlung, verwendet worden sind,          6,80 DM,\n1.  für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1, die                                       4.2 von Unternehmen des Produzie-\nrenden Gewerbes oder von\n1.1 von Betreibern nach Absatz 1                                 Unternehmen der Land- und\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                              Forstwirtschaft zu den nach § 3\nin Anlagen der Kraft-Wärme-                                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten\nKopplung mit einem Jahres-                                   Zwecken, ausgenommen die\nnutzungsgrad (§ 3 Abs. 3 Satz 2)                             Erzeugung von Wärme zur Strom-\nvon mindestens 70 Prozent, aus-                              erzeugung, verwendet worden\ngenommen Anlagen mit Gas-                                    sind,                                 2,56 DM,\nturbinen und nachgeschalteten\nDampfturbinen (GuD-Anlagen)                             4.3 von Betreibern nach Absatz 1\nohne Wärmeauskopplung, ver-                                  Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\nwendet worden sind,                                          zur Erzeugung von Wärme zur\n120,00 DM,\nStromerzeugung oder in Anlagen\n1.2 von Unternehmen des Produ-                                   nach § 3 Abs. 3, ausgenommen\nzierenden Gewerbes oder von                                  Anlagen, die nach Nummer 4.1\nUnternehmen der Land- und                                    begünstigt sind, oder in Anlagen\nForstwirtschaft zu den nach § 3                              nach § 32 Abs. 1 verwendet\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstig-                               worden sind,                          3,20 DM,\nten Zwecken, ausgenommen                                5.   für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3\ndie Erzeugung von Wärme zur                                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b,\nStromerzeugung, verwendet wor-                               die\nden sind,                               32,00 DM,\n5.1 von Betreibern nach Absatz 1\n1.3 von Betreibern nach Absatz 1                                 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                              in Anlagen der Kraft-Wärme-\nzur Erzeugung von Wärme zur                                  Kopplung mit einem Jahres-\nStromerzeugung oder in Anlagen                               nutzungsgrad von mindestens\nnach § 3 Abs. 3, ausgenommen                                 70 Prozent, ausgenommen GuD-\nAnlagen, die nach Nummer 1.1                                 Anlagen ohne Wärmeauskopp-\nbegünstigt sind, oder in Anlagen                             lung, verwendet worden sind,         75,00 DM,\nnach § 32 Abs. 1 verwendet wor-\nden sind,                                               5.2 von Unternehmen des Produzie-\n40,00 DM,\nrenden Gewerbes oder von\n2.  für 1 000 kg Schweröle nach § 3                              Unternehmen der Land- und\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,                             Forstwirtschaft zu den nach § 3\ndie von Betreibern nach Absatz 1                             Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                              Zwecken, ausgenommen die\nin Anlagen der Kraft-Wärme-                                  Erzeugung von Wärme zur Strom-\nKopplung mit einem Jahres-                                   erzeugung, verwendet worden\nnutzungsgrad von mindestens                                  sind,                                20,00 DM,\n70 Prozent, ausgenommen GuD-                            5.3 von Betreibern nach Absatz 1\nAnlagen ohne Wärmeauskopp-                                   Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\nlung, verwendet worden sind,            30,00 DM,            zur Erzeugung von Wärme zur\n3.  für 1 000 kg Schweröle nach § 3                              Stromerzeugung oder in Anlagen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,                             nach § 3 Abs. 3, ausgenommen\ndie von Betreibern nach Absatz 1                             Anlagen, die nach Nummer 5.1\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                              begünstigt sind, oder in Anlagen\nin Anlagen der Kraft-Wärme-                                  nach § 32 Abs. 1 verwendet\nKopplung mit einem Jahres-                                   worden sind,                         25,00 DM.\nnutzungsgrad von mindestens                              (4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1\n70 Prozent, ausgenommen GuD-                            Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3 Nr. 1.2, 4.2\nAnlagen ohne Wärmeauskopp-                              oder 5.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag\nlung, verwendet worden sind,            55,00 DM,       von 1 000,00 DM übersteigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999                  383\n7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                     b) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer 5a ein-\n„§ 25a                                 gefügt:\nErlaß, Erstattung                            „5a. zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke\noder Vergütung in Sonderfällen                              abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als\nortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung einer\n(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                höheren Auslastung für die abwechselnde\nsowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige                     Nutzung an nicht mehr als zwei Standorten\nKohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab                         ausgelegt sind,“.\ndem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 ver-\nsteuert worden sind oder für die am 1. April 1999 eine     9. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nNachsteuer nach § 35 entstanden ist und die von\neinem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu                                         „§ 35\nden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 sowie                           Nachversteuerung\n§ 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken verwendet worden\nsind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2                 (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6\nbis 4 erlassen, erstattet oder vergütet.                      und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4,\nfür die die Steuer nach den bis zum 31. März 1999\n(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem           geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstan-\nUnterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des              den oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nach-\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuer-           steuer. Sie beträgt für\ngesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fas-\nsung und den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuer-             1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1\nsätzen, vermindert um den sich aus § 25 Abs. 3 und 4               Nr. 1 oder 2                             60,00 DM,\nergebenden Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-                2. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2\nbetrag.                                                            Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                      60,00 DM,\n(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt           3. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1\nist das Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat              Nr. 4                                    60,00 DM,\nund bei dem die Summe der Steuer nach Absatz 1 und\n4. 1 MWh Erdgas und andere gas-\nder Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuer-\nförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2\ngesetzes im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6                       2,90 DM,\nübersteigt, um den sich für das Unternehmen der\nArbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträ-             5. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1\ngen durch Senkung der Beitragssätze (§ 1 des Bei-                  Satz 1 Nr. 7                            103,60 DM,\ntragssatzgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998,                   6. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1\nBGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung                Nr. 1 Buchstabe a                        14,70 DM,\nder abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum\ndes Jahres 1998 vermindert hätte.                               7. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe b                        37,50 DM,\n(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1\nwird die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von             8. 1 MWh Erdgas und andere gas-\n1 000,00 DM übersteigt, höchstens jedoch bis zur                   förmige Kohlenwasserstoffe nach\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe                   § 3 Abs. 1 Nr. 2                          1,10 DM,\nder Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach               9. 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1\n§ 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes einerseits und                 Nr. 1                                    40,00 DM,\ndem 1,2fachen des Betrages nach Absatz 3 anderer-\nseits.“                                                       10. 1 MWh Erdgas und andere gas-\nförmige Kohlenwasserstoffe nach\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a       3,20 DM,\n8. § 31 wird wie folgt geändert:\n11. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe b                 25,00 DM,\naa) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n12. 1 000 l Leichtöle und mittelschwere\nDreifachbuchstabe bbb wird die Angabe „nach\nÖle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4         32,00 DM.\nden §§ 3, 4 oder 32 Abs. 1“ durch die Angabe\n„nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32         § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\nAbs. 1“ ersetzt.                                        (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2\nbb) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa            Nr. 1 bis 12 entsteht am 1. April 1999. Steuerschuldner\nwerden die Wörter „bei der Verladung von             ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges\nMineralöl oder der Entgasung von Transport-          Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem\nmitteln“ durch die Wörter „bei der Lagerung          Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer\noder Verladung von Mineralöl, beim Betanken          mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger\nvon Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von           über.\nTransportmitteln“ ersetzt.                              (3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in\ncc) In Nummer 6 Buchstabe e werden die Wörter             Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-\n„und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und            ter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,\nzu entrichten ist“ durch die Wörter „, die inner-    soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit\nhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fri-           Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen\nsten anzumelden und zu entrichten ist“ ersetzt.      lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den","384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999\neigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von            selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nach-\nAngehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen            steuer ist am 15. Mai 1999, für nicht angemeldetes\nArbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an             Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.“\nDritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer\nMineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an Dritte abgibt, gilt als\nArtikel 3\nEndverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorrats-\nbehältern der eigenen Heizanlage lagert.                                         Inkrafttreten\n(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für         Artikel 1 § 11 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tage nach der\nnachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 30. April 1999   Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\neine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer      1. April 1999 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nFür d en B und esm inist er d er Finanzen\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}