{"id":"bgbl1-1999-13-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":13,"date":"1999-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/13#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_13.pdf#page=42","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung","law_date":"1999-03-17T00:00:00Z","page":362,"pdf_page":42,"num_pages":7,"content":["362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nVerordnung\nzur Änderung der\nZusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung\nVom 17. März 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung\nmit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-\nordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:\nArtikel 1\nDie Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung vom 29. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 3405) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 2 wird das Wort „Kreditinstituten“ durch die Bezeichnung\n„Banken (MFIs)“ ersetzt.\nb) In der Nummer 3 wird nach dem Wort „Nichtbanken“ die Angabe „(Nicht-\nMFIs)“ eingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:\n„§ 2\nAusnahmen\n(1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagen-\nkreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur\nzusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzu-\nreichen.\n(2) 1Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr.\n2Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Be-\nrichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung\nder Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.“\n3. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung\nersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. März 1999\nDer Präsid ent\nd es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen\nArt op oeus","Anlage 1                                                                                                                                                            Nur für Vermerk der LZB\n(Original DIN A3)\nKontrolliert\nZusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG\n(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nÜbergeordnetes Unternehmen                                                                  Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe\n(gemäß § 13b Abs. 2 KWG)\nOrt                                                                                         Institutsnummer                        Prüfziffer             Stand Ende\nDie angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)2)\nQV 1\nAktiva                                                                                            Zusatzangaben zu Aktiva\n010   Kassenbestand                                                             010                       in Position 070 enthalten:\n020   Guthaben bei Zentralnotenbanken                                           020               071     Forderungen an Banken (Nicht-MFIs)                              071\n030   Leerposition                                                              030   ………\n040   Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u.ä.                                        072     Forderungen an Finanzdienstleistungsinstitute                   072\nSchuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken   040               073     Forderungen an sonstige Nichtbanken                             073\n050   Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken                            050\n060   Forderungen an Banken (MFIs) 3)                                           060                       zu Position 080:\n070   Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) 4)                                070               088     Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen                    088\n080   Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere             080\n090   Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                      090                       zu den Positionen 100 und 110:\n100   Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften                  100               101     Nennbetrag der Beteiligungen an inländischen Banken             101\n110   Anteile an verbundenen Unternehmen                                        110                       (einschließlich Geschäftsguthaben bei Kreditgenossenschaften)\n120   Treuhandvermögen                                                          120                       und der Anteile an verbundenen inländischen Banken\n130   Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand                          130\n(einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch                                              zu Position 160:\nvon Ausgleichsforderungen)                                                                  161     Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile                      161\n140   Sachanlagen                                                               140\n150   Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital                          150                                                        Abstimmsumme: (071 bis 161) 901\n160   Eigene Aktien oder Anteile                                                160\n170   Sonstige Aktiva\n171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und                     171\nDividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere\n172 Leasinggegenstände                                                    172\n173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä.                        173\nAbzinsungspapiere\n174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich               174\nSaldo aus der Schuldenzusammenfassung\n175 Aktivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten                            175\n176 Übrige Aktiva                                                         176\nSumme: (171+172+173+174+175+176)              170\n179   Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung             179\n180   Summe der Aktiva                                                          180                                                                                                           363","QV 2       364\nPassiva                                                                                                              Zusatzangaben zu Passiva\n210      Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 3)                                    in Position 220 enthalten:\n(für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen)             210   201       Verbindlichkeiten gegenüber Banken (Nicht-MFIs)                           201\n220      Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) 4)               202       Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten               202\n221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar-    221   203       Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Nichtbanken                         203\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\neinlagen)                                                                zu Position 233 nachrichtlich:\n222 andere Verbindlichkeiten                                    222   239       eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln                      239\nSumme: (221+222)   220   340       Eventualverbindlichkeiten\n230      Verbriefte Verbindlichkeiten                                                    341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abge-                   341\n231 begebene Schuldverschreibungen                              231                   rechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen)\n232 begebene Geldmarktpapiere                                   232             342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewähr-                        342\n233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf                    233                   leistungsverträgen\n234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten                       234             343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für                       343\nSumme: (231+232+233+234)    230                   fremde Verbindlichkeiten\n240      Treuhandverbindlichkeiten                                       240                                                     Summe: (341+342+343)              340\n250      Wertberichtigungen                                              250             zu Position 326:\n260      Rückstellungen                                                  260   329       Geldkarten-Aufladungsgegenwerte                                           329\n270      Sonderposten mit Rücklageanteil                                 270   350       Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug                             350\n280      Nachrangige Verbindlichkeiten                                   280             versandte Wechsel\n290      Genußrechtskapital                                              290   360       Geschäftsvolumen (330+341+350)                                            360\n300      Fonds für allgemeine Bankrisiken                                300                                             Abstimmsumme: (201 bis 360)               902\n310      Eigenkapital                                                          Anmerkungen:\n311 gezeichnetes Kapital                                        311   1)   Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen.\n312 Rücklagen                                                   312   2) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).\n313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital-            313\nUmrechnung von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in D-Mark oder Euro\nzusammenfassung                                                   (Fremdwährungspositionen):\n314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter         314      Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der\n315 abzüglich ausgewiesener Verlust                             315      Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die\nSumme: (311+312+313+314+315)     310      Meldung erstellt wird (D-Mark oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenz-\n320      Sonstige Passiva                                                         kurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags\n321 aufgelaufene Zinsen auf Null-Kupon-Anleihen                 321      zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behan-\ndelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den\n322 Passivsaldo aus der Refinanzierung von Leasing-             322      Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischen-\nforderungen                                                       umrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.\n323 Verpflichtungen aus Warengeschäften und                     323   3) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI\naufgenommenen Warenkrediten                                       Definition fallen. Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende\n324 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein-              324      Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wert-\nschließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung                 papierkaufs) auf eigene Rechnung gewähren. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank,\nBankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet\n325 Passivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten                 325      (http://www.bundesbank.de) verfügbar.\n326 Übrige Passiva                                              326   4)   Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die nicht als MFIs gelten,\nSumme: (321+322+323+324+325+326)      320        Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen.\n330      Summe der Passiva                                               330\nW Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern W\nFür die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)\nFirma, Unterschrift                               Datum\nSachbearbeiter                                          Telefon","Anlage 2                                                                                                                                                                      Nur für Vermerk der LZB\n(Original DIN A3)\nKontrolliert\nZusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG\n(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nÜbergeordnetes Unternehmen                                                                    Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe\n(gemäß § 13b Abs. 2 KWG)\nOrt                                                                                           Institutsnummer                                 Prüfziffer             Stand Ende\nDie angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 1)\nQA 1\nForderungen an Banken (MFIs)\nBuchforderungen\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\nvon über 1 Jahr                                             insgesamt\nSchuldner                                 täglich fällig               bis 1 Jahr                                                      von über\nbis 5 Jahren                                           (Spalte 01 bis 04)\neinschließlich                                                    5 Jahren\neinschließlich\n01                         02                               03                            04                          05\nInländische Banken\ninländische Banken (ohne 113 und 114)           111\nZuständige Landesbank/Genossenschaft-\nliche Zentralbank\nAngeschlossene Sparkassen/Kredit-\ngenossenschaften 2)                          113\nDeutsche Bundesbank                          114                                                                          ………                            ………\nInländische Banken (111+113+114)                   110\nAusländische Banken                                120\nSumme Banken (110+120)                             100\n365","QA 2        366\nVerbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)\nVerbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\nvon über 1 Jahr                                                    insgesamt\nGläubiger                                        täglich fällig                    bis 1 Jahr                                                       von über\nbis 2 Jahren                                                  (Spalte 01 bis 04)\neinschließlich                                                     2 Jahren\neinschließlich\n01                              02                               03                               04                              05\nInländische Banken\ninländische Banken (ohne 113 und 114)                111\nZuständige Landesbank/Genossenschaft-\nliche Zentralbank\nAngeschlossene Sparkassen/Kredit-\ngenossenschaften 2)                                 113\nDeutsche Bundesbank                                 114                                                                                   ………                              ………\nInländische Banken (111+113+114)                       110\nAusländische Banken                                    120\nSumme Banken (110 +120)                                 100\n1) Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wertpapierkaufs) auf eigene Rech-\nnung gewähren. Hierzu gehören auch rechtlich selbständige und unselbständige Bausparkassen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Geldmarktfonds sowie die inländischen Zweigstellen ausländischer Banken, ferner – soweit\nnicht gesondert aufgeführt – auch die Deutsche Bundesbank. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Die MFIs sind in einer Liste verzeichnet,\ndie von der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammengestellt und veröffentlicht wird und die auch im Internet (http://www.bundesbank.de) zur Verfügung steht.\n2) Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.","Anlage 3                                                                                                                                                             Nur für Vermerk der LZB\n(Original DIN A3)\nKontrolliert\nZusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG\n(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)\nÜbergeordnetes Unternehmen                                                                      Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe\n(gemäß § 13b Abs. 2 KWG)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nOrt                                                                                             Institutsnummer                        Prüfziffer           Stand Ende\nDie angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)\nQB 1\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)1)\nForderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)\nBuchforderungen\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\nvon über 1 Jahr                                   insgesamt\nSchuldner                                bis 1 Jahr                                                von über\nbis 5 Jahren                                 (Spalte 01 bis 03)\neinschließlich                                              5 Jahren\neinschließlich\n01                         02                            03                04\nInländische Nichtbanken\nLeerposition                                     111         ………                        ………                           ………               ………\nVersicherungsunternehmen                         112\nsonstige Finanzierungsinstitutionen              113\nsonstige Unternehmen (ohne 112 und 113)          114\nUnternehmen (111 bis 114)                           110\nwirtschaftlich selbständige Privatpersonen 2)    121\nwirtschaftlich unselbständige Privatpersonen     122\nsonstige Privatpersonen                          123\nPrivatpersonen (121 bis 123)                        120\nOrganisationen ohne Erwerbszweck                    130\nInländische Unternehmen und Privatpersonen\n(einschließlich Organisationen) (110+120+130)       100\nBund 3)                                          210\nLänder                                           220\nGemeinden und Gemeindeverbände 4)                230\nLeerposition                                     240         ………                        ………                           ………               ………\nSozialversicherung                               250\nInländische öffentliche Haushalte (210 bis 250)     200\nInländische Nichtbanken (100+200)                   300\nAusländische Nichtbanken\nUnternehmen und Privatpersonen                   421\nöffentliche Haushalte                            422\nAusländische Nichtbanken (421+422)                  400                                                                                                                                       367\nSumme Nichtbanken (300+400)                         500","QB 2   368\nVerbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)\nVerbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\ninsgesamt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nGläubiger                                      täglich fällig                                      von über 1 Jahr\nbis 1 Jahr                                                von über          (Spalte 01 bis 04 )\nbis 2 Jahren\neinschließlich                                              2 Jahren\neinschließlich\n01                        02                         03                            04                      05\nInländische Nichtbanken\nLeerposition                                         111             ………                        ………                        ………                           ………                     ………\nVersicherungsunternehmen                             112\nsonstige Finanzierungsinstitutionen                  113\nsonstige Unternehmen (ohne 112 und 113)              114\nUnternehmen (111 bis 114)                               110\nwirtschaftlich selbständige Privatpersonen 2)        121\nwirtschaftlich unselbständige Privatpersonen         122\nsonstige Privatpersonen                              123\nPrivatpersonen (121 bis 123)                            120\nOrganisationen ohne Erwerbszweck                        130\nInländische Unternehmen und Privatpersonen\n(einschließlich Organisationen) (110+120+130)           100\nBund 3)                                              210\nLänder                                               220\nGemeinden und Gemeindeverbände 4)                    230\nLeerposition                                         240             ………                        ………                        ………                           ………                     ………\nSozialversicherung                                   250\nInländische öffentliche Haushalte (210 bis 250)         200\nInländische Nichtbanken (100+200)                       300\nAusländische Nichtbanken\nUnternehmen und Privatpersonen                       421\nöffentliche Haushalte                                422\nAusländische Nichtbanken (421+422)                      400\nSumme Nichtbanken (300+400)                             500\n1) Hierzu zählen u.a. Kreditinstitute, die nicht als MFIs gelten, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG. Ausführlichere Erläuterungen\nsiehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.\n2) Einschließlich Einzelkaufleute.\n3) Einschließlich Sondervermögen des Bundes.\n4) Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d.h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben)."]}