{"id":"bgbl1-1999-13-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":13,"date":"1999-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/13#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_13.pdf#page=39","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung","law_date":"1999-03-16T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                 359\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung\nVom 16. März 1999\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finan-\nzen und für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nDie Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506)\nwird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen nehmen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu-\ngebende Erklärung über die Aussaatflächen entgegen und leiten sie gemäß den nachstehenden Bestimmungen\nan die Bundesanstalt weiter.“\n2. § 4 wird wie folgt neu gefaßt:\n„§ 4\nBesondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe\n(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann nur gewährt werden, wenn der Erzeuger\n1. spätestens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen\na) der Bundesanstalt eine Anbauerklärung abgegeben hat,\nb) bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt sowie\n2. bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen bis zum 15. Mai des Aussaatjahres eine Erklärung über die Aus-\nsaatflächen mit den in der Anlage vorgesehenen Angaben im Rahmen des Beihilfeantrags „Flächen“ nach § 4 der\nKulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung abgegeben hat. In den Fällen, in denen der Erzeuger den Faser-\nlein im Rahmen eines Anbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen läßt, trifft die Verpflichtung nach\nSatz 1 Nr. 2 den Dritten.\n(2) Die Anbauerklärung und der Beihilfeantrag müssen enthalten\n1. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben,\n2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertrags-\npartners, der den Anbau vornimmt,\n3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Faserlein und der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen im Sinne des\nArtikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs-\nregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils\ngeltenden Fassung angebaut worden ist,\n4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß nur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelassenen\nSorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von höchstens 0,3 Prozent angebaut worden sind.\nAnstelle der Katasternummer der Flächen, auf denen der Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Er-\nzeuger in seiner Anbauerklärung diese Flächen nach Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte\nbeifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und Größe der mit Faserlein oder Nutzhanf\nausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im Beihilfeantrag anzugebenden\nErnteflächen entsprechend.\n(3) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr beträgt oder\ndie die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Angaben bei Faserlein\nvon einer anerkannten Organisation und bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der Anbauerklärung\nbestätigt worden sind.","360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n(4) Wenn von mehreren Erzeugern Zertifiziertes Saatgut aus einer mit einem amtlichen Etikett versehenen Ver-\npackung ausgesät wird, reicht es aus, daß ein Erzeuger das amtliche Etikett und die übrigen Erzeuger unter Hinweis\nauf dieses Etikett eine beglaubigte Fotokopie ihren Anbauerklärungen beifügen. In sämtlichen Anbauerklärungen ist\ndarzustellen, in welcher Art, Weise und Menge die Aufteilung des Zertifizierten Saatguts erfolgt ist.\n(5) Hanf ist in einer Mindestmenge von 20 kg/ha auszusäen.\n(6) In den Fällen, in denen Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen\nAnbauvertrages für den Erzeuger durch einen Dritten angebaut wird, kann in der Anbauerklärung anstelle einer\nZweitschrift der vom Dritten abgegebenen Erklärung über die Aussaatflächen auch die Identifikationsnummer des\nDritten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem angegeben werden. Wird von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht, ist das Einverständnis des Dritten zu der Angabe seiner Identifikationsnummer auf der Anbau-\nerklärung zu vermerken.“\n3. In § 4a wird das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt.\n4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\n„§ 4b\nÄnderung der Erklärung\nüber die Aussaatflächen und verwaltungsinterne Übermittlungen\n(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen ist von der für den Erzeuger nach\nLandesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge „Flächen“ zuständigen Stelle mit einer Bestätigung des Ein-\ngangsdatums zu versehen und der Bundesanstalt bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres zu übermitteln.\n(2) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen kann bis zu dem der Abgabe\nfolgenden 15. Juni vom Erzeuger geändert werden. Die Änderung erfolgt schriftlich unter Bezugnahme auf die in\nSatz 1 genannte Erklärung oder die Identifikationsnummer des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems\ngegenüber der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt übermittelt der für den Erzeuger nach Landesrecht zuständigen\nStelle unverzüglich eine Kopie der Änderungserklärung.\n(3) Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Verwaltungskontrollen übermittelt die\nfür den Erzeuger nach Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge „Flächen“ zuständigen Stelle der Bun-\ndesanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Flachs- oder\nHanfflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.“\n5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner“ durch\ndie Worte „Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten\nVerarbeiter“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner“ durch\ndie Worte „Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten\nVerarbeiter“ ersetzt.\n7. § 10a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gibt“ die Worte „ , vorbehaltlich der Einführung einer gemeinschafts-\nweit anzuwendenden Methode,“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Besteht auf Grund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung der Verdacht, daß gemäß den in § 1 genannten\nRechtsakten nicht beihilfefähige Hanfsorten ausgesät worden sind, kann der Erzeuger die Untersuchung einer\nRückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen.“\n8. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\n„§ 10b\nKontrolle der Herstellung und Verarbeitung zulässiger Enderzeugnisse\n(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Zulassung der ersten Verarbeiter vorgesehene Überprüfung\nder Herstellung zulässiger Enderzeugnisse erfolgt insbesondere durch Überprüfung der Buchhaltung.\n(2) Der Nachweis, daß ein durch andere Verfahren als der Trennung der Faser und der holzigen Stengelteile\ngewonnenes Erzeugnis die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Bedingungen erfüllt, wird durch Vor-\nlage von Verkaufsrechnungen geführt. Bei begründetem Zweifel kann die Bundesanstalt verlangen, daß der in den\nin § 1 genannten Rechtsakten bei den in Satz 1 genannten Verfahren vorgesehene Nachweis, daß das Erzeugnis\nvon gesunder und handelsüblicher Qualität ist, durch ein Sachverständigengutachten erbracht wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                                       361\n9. In § 11 Abs. 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“\nersetzt.\n10. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden\na) nach den Worten „öffentliche Register,“ die Worte „Erklärungen über die Aussaatflächen“ eingefügt und\nb) das Wort „Anbauflächenerklärungen“ durch das Wort „Anbauerklärungen“ ersetzt.\n11. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Angaben in der Erklärung über die Aussaatflächen, § 4b Abs. 2 und 3)\nEs ist anzugeben:\na)   1.                                               2.                                              3.\nUnternehmensnummer des Erzeugers                 Name des Erzeugers und Anschrift                Eingangsdatum der Erklärung\nbei der Landesstelle                                                                             (wird von zuständiger Landes-\n(in aufsteigender Numerierung)                                                                   stelle ausgefüllt)\nb)   4.         5.                 6.               7.                8.*)        9.*)            10.**)           11.**)    12.***)\nKultur-    Bundesland         Gemeinde         Gemarkung         Flur-       Flurstück-      Feldstück-       Schlag-   Kultur-\nart                                                              Nr.         Nr.             Nr.              Nr.       arten-\nfläche\n(ha/ar)\n*) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück“ nicht vornehmen.\n**) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück“ vornehmen.\n***) Aussaatfläche bzw. Aufgangsfläche.“\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung gilt vom 22. September 1999 an wieder in ihrer am 22. März 1999 maß-\ngebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 16. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}