{"id":"bgbl1-1999-13-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":13,"date":"1999-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"1999-03-16T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 16. März 1999\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), das durch Gesetz vom 21. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Beam-\ntenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994\n(BGBl. I S. 3858),\n2. den mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 des Geset-\nzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),\n3. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995 und teils am 1. Januar 1996 in Kraft\ngetretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942),\n4. den teils mit Wirkung vom 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997 in Kraft ge-\ntretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 6 des Geset-\nzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),\n6. den Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes, der teils mit Wirkung vom\n1. Juli 1997 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist sowie auf Grund\neiner Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3834) teils am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeit-\npunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist,\n7. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) und\n8. den Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), der am\n1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein\nGesetz ein anderes geregelt ist.\nBonn, den 16. März 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                       323\nGesetz\nüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern\n(Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                           § 26  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf\nLebenszeit und auf Probe\nAllgemeine Vorschriften\n§ 27  Beginn der Zahlungen\n§  1  Geltungsbereich\n§ 28  Witwerversorgung\n§  2  Arten der Versorgung\n§  3  Regelung durch Gesetz                                                            Abschnitt IV\nBezüge bei Verschollenheit\nAbschnitt II\n§ 29  Zahlung der Bezüge\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag\n§  4  Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts                                         Abschnitt V\n§  5  Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                                                   Unfallfürsorge\n§  6  Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                  § 30  Allgemeines\n§  7  Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit                § 31  Dienstunfall\n§ 31a Erkrankungen und Unfälle im Ausland\n§  8  Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten\n§ 32  Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-\n§  9  Nichtberufsmäßiger Wehrdienst,         Kriegsgefangen-         dungen\nschaft und vergleichbare Zeiten\n§ 33  Heilverfahren\n§ 10  Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-\nlichen Dienst                                            § 34  Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n§ 35  Unfallausgleich\n§ 11  Sonstige Zeiten\n§ 36  Unfallruhegehalt\n§ 12  Ausbildungszeiten\n§ 37  Erhöhtes Unfallruhegehalt\n§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten\n§ 38  Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere\n§ 12b Zeiten im Beitrittsgebiet                                      Ruhestandsbeamte\n§ 13  Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender         § 39  Unfall-Hinterbliebenenversorgung\nVerwendung                                               § 40  Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie\n§ 14  Höhe des Ruhegehalts                                     § 41  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\n§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes            § 42  Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\n§ 15  Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebens-      § 43  Einmalige Unfallentschädigung\nzeit und auf Probe                                       § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen\n§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion      § 44  Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n§ 45  Meldung und Untersuchungsverfahren\nAbschnitt III\n§ 46  Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\nHinterbliebenenversorgung                       § 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im\n§ 16  Allgemeines                                                    Ausland\n§ 17  Bezüge für den Sterbemonat\nAbschnitt VI\n§ 18  Sterbegeld\nÜbergangsgeld, Ausgleich\n§ 19  Witwengeld\n§ 47  Übergangsgeld\n§ 20  Höhe des Witwengeldes\n§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte\n§ 21  Witwenabfindung                                          § 48  Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\n§ 22  Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Wit-\nwen und frühere Ehefrauen                                                        Abschnitt VII\n§ 23  Waisengeld                                                               Gemeinsame Vorschriften\n§ 24  Höhe des Waisengeldes                                    § 49  Zahlung der Versorgungsbezüge\n§ 25  Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und           § 50  Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder-\nUnterhaltsbeiträgen                                            zuwendung","324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n§ 51   Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurück-                               Abschnitt XII\nbehaltungsrecht\nÜbergangsvorschriften aus bisherigem Recht\n§ 52   Rückforderung von Versorgungsbezügen\n§ 77    Zeiten eines Wartestandes\n§ 53   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Er-\nwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                      § 78    Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und\nRuhegehaltssätze\n§ 53a  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahl-\nbeamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen        § 79    Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes\n§ 54   Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n§ 80    Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her-\n§ 55   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ren-                kunftsland\nten\n§ 81    Amtlose und andere Zeiten\n§ 56   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-\nsorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher    § 82    Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge-\nVerwendung                                                     wahrsam\n§ 57   Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei-       § 83    Gebietsbestimmung\ndung\n§ 58   Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge                                     Abschnitt XIII\n§ 59   Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung                 Übergangsvorschriften neuen Rechts\n§ 60   Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer    § 84    Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nerneuten Berufung\n§ 85    Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan-\n§ 61   Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung                     dene Beamte\n§ 62   Anzeigepflicht                                         § 85a   Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem\n§ 63   Anwendungsbereich                                              31. Dezember 1991\n§ 86    Hinterbliebenenversorgung\nAbschnitt VIII                        § 87    Unfallfürsorge\nSondervorschriften                       § 88    Abfindung\n§ 64   Entzug von Hinterbliebenenversorgung                   § 89    Übergangsgeld\n§ 65   Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\n§ 90    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-\nsorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher\nAbschnitt IX                                 Verwendung\nVersorgung besonderer Beamtengruppen                  § 91    Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und\n§ 66   Beamte auf Zeit                                                Lektoren\n§ 67   Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche                              Abschnitt XIV\nund Künstlerische Assistenten                                            Änderung von Bundesrecht\n§ 68   Ehrenbeamte                                            §§ 92\nbis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)\nAbschnitt X\nVorhandene Versorgungsempfänger                                             Abschnitt XV\n§ 69   Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am                                  Schlußvorschriften\n1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger\n§ 105   Außerkrafttreten\n§ 69a  Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am\n1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger         § 106   Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\n§ 69b  Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewillig- § 107   Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle            und Zuständigkeitsregelungen\n§ 69c  Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein-    § 107a  Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der\ngetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999           Einheit Deutschlands\nvorhandene Beamte                                      § 107b  Verteilung der Versorgungslasten\n§ 107c  Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Beru-\nAbschnitt XI                                 fung von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhe-\nAnpassung der Versorgungsbezüge                           stand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im\nBeitrittsgebiet\n§ 70   Allgemeine Anpassung\n§ 108   (weggefallen)\n§§ 71\nbis 76 (weggefallen)                                          § 109   (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                       325\nAbschnitt I                                                    Abschnitt II\nAllgemeine Vorschriften                                    Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag\n§1                                                             §4\nGeltungsbereich                                 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts\n(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbe-          (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte\namten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der\nGemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht             1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten             hat oder\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts.                       2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä-\n(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen               digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-\nRichtergesetzes entsprechend für die Versorgung der               übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen\nRichter des Bundes und der Länder.                                hat, dienstunfähig geworden ist.\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                    das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich-\ntigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz-\nlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10\n§2\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nArten der Versorgung                        sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der\n(1) Versorgungsbezüge sind                                  Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet\nzurückgelegt hat.\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\n(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem\n2. Hinterbliebenenversorgung,                                Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bun-\n3. Bezüge bei Verschollenheit,                               desbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die\nDienstbezüge gewährt werden.\n4. Unfallfürsorge,\n(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-\n5. Übergangsgeld,                                            haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\n6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,                   Dienstzeit berechnet.\n7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,\n§5\n8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge\n9. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n10. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.\n1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden\n(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonder-\nDienstbezüge,\nzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.\n2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,\n§3                                3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nRegelung durch Gesetz                            ruhegehaltfähig bezeichnet sind,\n(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe-      die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zu-\nnen wird durch Gesetz geregelt.                               letzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2\nnach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeit-\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die\nbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Frei-\ndem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-\nstellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.\ndem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähi-\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem\ngen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei einge-\nZweck abgeschlossen werden.\nschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann           Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden.                  oder entsprechendem Landesrecht.","326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund       6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-\neines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand            lust der Dienstbezüge,\ngetreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1\n7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt\nNr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe\nist.\nnach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in\nden Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte         Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\nerreichen können.                                             ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Alters-\n(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand\nteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder ent-\ngetreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner\nsprechendem Landesrecht sind zu neun Zehnteln der\nLaufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er\nregelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. War der Beam-\ndie Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleich-\nte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5\nwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht\nAbs. 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenver-\nmindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig\nhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der\nnur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der\ndem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen\nBeamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die ober-\nDienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht,\nste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\ndie ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt\nBeamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit\nnicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu\nder von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi-\neiner Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der ein-\ngen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen\ngeschränkten Verwendung eines Beamten wegen\nDienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe\nbegrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeam-\nfest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-\ntengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur\nmen. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb\nzu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der\ndieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, min-\nbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wor-\ndestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.\nden ist.\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten\n(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der\nFrist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger        1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei-\nBeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei             dung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes be-\nAusübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo-               zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\ngen hat, in den Ruhestand getreten ist.                           worden ist,\n(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit       2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-\nhöheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und               ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine\ndiese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird,            Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf\nsofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen             Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,\nverbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen             die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt\nInteresse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den            werden kann,\nhöheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren          3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf\nAmtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit               Antrag des Beamten beendet worden ist,\nberechnet. Absatz 4 gilt entsprechend. Das Ruhegehalt\ndarf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letz-          a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes\nten Amtes nicht übersteigen.                                           der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem\nDienst drohte oder\n§6                                  b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer\ndrohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu-\nRegelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                       kommen.\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte     Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;\nvom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-        die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.\nnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nim Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.           (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit\nDies gilt nicht für die Zeit                                  stehen gleich\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,               1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur         2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit-\nnebenbei beansprucht,                                         glied der Bundesregierung oder einer Landesregie-\nrung,\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe-\n3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari-\nrechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach\nschen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-\n§ 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,\nregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei\n4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                                einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\nchende Voraussetzungen vorliegen,\n5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt         4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nwerden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs            oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte\nschriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentli-      Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwen-\nchen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,             dung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                  327\n§7                               einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\nErhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent-\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um\nsprechend.\ndie Zeit, die ein Ruhestandsbeamter\n1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-                                  § 10\ngeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufs-                     Zeiten im privatrechtlichen\nsoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6                Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen\nAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-\nVersorgungsanspruch zu erlangen,\nsichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung\n2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurück-   des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das\ngelegt hat.                                               Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend,   im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nfür die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1      Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende\nSatz 2 Nr. 7.                                                 Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner\nErnennung geführt hat:\n§8                               1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nBerufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten                Beamten obliegenden oder später einem Beamten\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres          2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis                         oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten\nhandwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationa-             lichen Tätigkeit.\nlen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokrati-\nschen Republik, der früheren Wehrmacht, im früheren       Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nReichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei    Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-\ngestanden hat oder                                        gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\nDienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-     abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-\nanwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits-    gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden\ndienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-   sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen\nherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.       Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entspre-  berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-\nchend.                                                        lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\n§9                                                           § 11\nNichtberufsmäßiger Wehrdienst,                                         Sonstige Zeiten\nKriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten\nDie Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein      siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres          tenverhältnis\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis\n1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst                 als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-\noder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder                     berechtigung nur Gebühren bezieht, oder\n2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem         b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\nZusammenhang mit den Kriegsereignissen minde-                     gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140\nstens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung             des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-\noder sich insgesamt länger als drei Monate in einem               öffentlichen Schuldienst oder\nGewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des\nc) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-\nHäftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember\ndestages oder der Landtage oder kommunaler Ver-\n1991 geltenden Fassung) befunden hat oder\ntretungskörperschaften oder\n3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als             d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-\nFolge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder           verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von\nder vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan-                 Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder\ngenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams               ihren Landesverbänden\n(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits-\nunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.                 tätig gewesen ist oder\n(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Voll-       2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in           gestanden hat oder\ndas Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder          3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-\nVerwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes                schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere\nohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-                   Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige\nchenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an                    Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes\ndie Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in              bilden, oder","328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nb) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-      Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig\nhelfergesetzes tätig gewesen ist,                    sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-      sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte-\nden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3             zeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren-\njedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht        tenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-\nüber zehn Jahre hinaus.                                       kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.\n(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche\n§ 12                            Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab-\nsatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten\nAusbildungszeiten                        Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als\n(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres       ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\nverbrachte Mindestzeit\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-                                           § 13\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-                          Zurechnungszeit und Zeit\nsche Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-                  gesundheitsschädigender Verwendung\nfungszeit),\n(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die  Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben         getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis\nist,                                                      zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-      Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschrif-\nden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung       ten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die\neinschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die  Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen\nallgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil-     Dienstzeit zu einem Drittel*) hinzugerechnet (Zurech-\ndung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.         nungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeam-\ntengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht\n(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz-       erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird\ndienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen        eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde\nAusbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig-      gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die\nkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu     Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden\neiner Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige         Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt\nDienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-      zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1\nnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt       Satz 4 gilt entsprechend.\nentsprechend.\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,\n(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung       in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-\nvon Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang          flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\nbegonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso-        des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten\nweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit          als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\neinschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.      wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert\n(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten        hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten,\nnach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,      dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten\nwenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie-         öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,\nben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten      wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-\nbei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das glei- kannt worden ist.\nche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn           (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als\nmindestens vorgeschrieben werden müssen.                      auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur\n(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt  die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.\n§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.\n§ 14\n§ 12a                                                  Höhe des Ruhegehalts\nNicht zu berücksichtigende Zeiten                   (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-\nfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes\nfür das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer-       gen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünf-\nden, sind nicht ruhegehaltfähig.                              undsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei\nDezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um\neins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest ver-\n§ 12b                            bleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen\nZeiten im Beitrittsgebiet                   Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung\n(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den     des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;\n§§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige       Satz 2 gilt entsprechend.\nZeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die der     *) Gemäß Artikel 6 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3\nBeamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet                des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1\nzurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige              des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert\nworden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Worte\nDienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit       „einem Drittel“ durch die Worte „zwei Dritteln“ersetzt, soweit nicht bis zu\nfür die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese     diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                            329\n(2) (weggefallen)                                                          Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für\ndie Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von\n(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert\ndrei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-\nfür jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1\ngruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden\nin den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhe-\nlandesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt\ngehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem\nwird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.*)\nZeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.\n(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).                                                     § 14a\nAn die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn\ndies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils                      Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der                              (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete\nBesoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach                              Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der\nSatz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den                           Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten\nRuhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag                          Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er\nbleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt\nein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5                      1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von\nAbs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der                         sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-\nMindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur                             lichen Rentenversicherung erfüllt hat,\ndas erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein                    2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bun-\nBeamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand                                      desbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-\ngetreten ist.                                                                         desrecht ist oder\n(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver-                            b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in\nsorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung                                  den Ruhestand getreten ist und das sechzigste\ndes § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente                                    Lebensjahr vollendet hat,\nRuhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des\nUnterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und                            3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch\nder Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen                            nicht erreicht hat und\ngilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt                        4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die\nals erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3                             Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-\nsowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben                             schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels\nbei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Ver-                             der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten\nsorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Min-                           Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.\ndestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nnach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt minde-                            (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins\nstens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unter-                            vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je\nschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten                    zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit\nentsprechend für Witwen und Waisen.                                           (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-\nzeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten\n(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten                    Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-\nBeamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit,                        legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt\ndie der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen                       sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf sieb-\nzig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des\n*) § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in Verbindung mit Arti- § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung\nkel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I\nS. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998           der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.\n(BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in folgen-\nder Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein        (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats\nanderes geregelt ist:                                                      weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig-\n„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes          ste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der\nJahr, um das der Beamte                                                    Ruhestandsbeamte\n1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr\nvollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder        1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-\nentsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,                  cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn\n2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den       der Rente, oder\nEintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamten-\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand ver-          2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht\nsetzt wird,                                                                 mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem\n3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr           ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder\nvollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall\nberuht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhe-         3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages\ngehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.                            vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor\nder Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Alters-        § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.\ngrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des\ndreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Voll-         (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,          Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt\nwird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ende des\nMonats berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste             des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die\nLebensjahr vollendet.“                                                     Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.","330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n§ 15                             4. Witwenabfindung,\nUnterhaltsbeitrag für entlassene                5. Waisengeld,\nBeamte auf Lebenszeit und auf Probe\n6. Unterhaltsbeiträge,\n(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung\n7. Witwerversorgung.\neiner Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen\nDienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach\n§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-                                       § 17\nchendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein                           Bezüge für den Sterbemonat\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt\nwerden.                                                          (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-\nstandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für\n(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der      den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt\nwegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der             auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands-\nAltersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des     entschädigung.\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes-\nrecht).                                                          (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile\nder Bezüge für den Sterbemonat können statt an die\n§ 15a                             Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterblie-\nbenen gezahlt werden.\nBeamte auf Probe\nund auf Zeit in leitender Funktion\n§ 18\n(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und\nSterbegeld\nauf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes und nach § 24a des Bundesbeamten-                 (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder\ngesetzes keine Anwendung.                                     eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-\nten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des\n(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf\nBeamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des\nZeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versor-\nZweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge\ngung; die Dienstunfallversorgung bleibt hiervon unberührt.\ndes Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinder-\n(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten      zuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zah-\nAmtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenver-         len; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1\nhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf          und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestands-\nLebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen          beamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbe-\nDienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit         monat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle\noder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich       der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unter-\neines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den            haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nDienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhege-      § 50 Abs. 1.\nhaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1\nHöhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt nach\nnicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu\n§ 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens\ngewähren\nfünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf\nJahre und zwei Amtszeiten übertragen war.                     1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,\nGeschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur\n(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der\nZeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher\ngesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen\nGemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbe-\nsich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beam-\nne ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,\ntenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach\n§ 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens              2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-\nfünf Jahre übertragen war.                                        heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe\nihrer Aufwendungen.\n(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt          (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines\nAbsatz 4 entsprechend.                                        Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder\nein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1\ngenannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,\nAbschnitt III                          Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und\nwenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft\nHinterbliebenenversorgung                      der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster\nHalbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die\n§ 16                             Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter-\nhaltsbeitrag tritt.\nAllgemeines\n(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan-\nDie Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt        den, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers\n1. Bezüge für den Sterbemonat,                                die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2\nmaßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann\n2. Sterbegeld,\nvon dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld\n3. Witwengeld,                                                aufgeteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                   331\n§ 19                               (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-\nhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit-\nWitwengeld                            wenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die\n(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines        nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld\nRuhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,          oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatli-\nwenn                                                           chen Teilbeträgen einzubehalten.\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate\ngedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen                                      § 22\nUmständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer-                   Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeld-\ntigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck             berechtigte Witwen und frühere Ehefrauen\nder Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf-\nfen, oder                                                     (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern\ndie besonderen Umstände des Falles keine volle oder teil-\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den           weise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in\nRuhestand geschlossen worden ist und der Ruhe-             Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkom-\nstandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünf-          men und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemesse-\nundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.          nem Umfang anzurechnen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf          (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen\nProbe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46        Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-             bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf\ndes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei-         Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie\ndung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder           im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestands-\ndem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.                 beamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtli-\nchen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder\n§ 20                            eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürger-\nHöhe des Witwengeldes                       lichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird\njedoch nur gewährt,\n(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\nRuhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte       1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbs-\nerhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand             unfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ngetreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwen-           buch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes\ndung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4)              Kind erzieht oder\nsind zu berücksichtigen.                                       2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.\n(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der     Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht\nVerstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge-       die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-\ngangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes            lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1\nangefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig          festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Wit-\nJahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um         wengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf\nfünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe           Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes\nwerden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer         nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.\ndem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-\ndes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.       (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau\nDas nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter        eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,\ndem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14         deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt\nAbs. 4) zurückbleiben.                                         war.\n(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist                                       § 23\nauch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.\nWaisengeld\n(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-\n§ 21                            zeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines\nWitwenabfindung                          verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer\nDienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-\n(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf        gesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben\neinen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder-     ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bun-\nverheiratung eine Witwenabfindung.                             desbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-\nrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld.\n(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfa-\nche des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver-           (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbe-\nheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs-           nen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält-\nund Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Wit-          nis durch Annahme als Kind begründet wurde und der\nwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach          Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe-\n§ 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3           stand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nbleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer      endet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag\nSumme zu zahlen.                                               bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.","332                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n§ 24                                (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22\nHöhe des Waisengeldes                       Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem\neine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom      eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.\nHundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des\nRuhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nerhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand          Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\ngetreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwen-\ndung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4)                                       § 28\nsind zu berücksichtigen.                                                             Witwerversorgung\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht          Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer\nzum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei-         oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer\nnen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält,         verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die\nwird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen               Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses\ngezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den         Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der\nBetrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach              Witwer.\ndem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.\n(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche\nAbschnitt IV\naus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur\ndas höchste Waisengeld gezahlt.                                               Bezüge bei Verschollenheit\n§ 25                                                          § 29\nZusammentreffen von Witwengeld,                                        Zahlung der Bezüge\nWaisengeld und Unterhaltsbeiträgen\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch        oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm\nzusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu           zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem\nlegenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an               die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\nWitwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,            Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit\nso werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis          anzunehmen ist.\ngekürzt.\n(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen-         bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die\ngeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen-          im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Wai-\ngeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol-        sengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag\ngenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch          erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten\nnicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.          nicht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn              (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nneben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag            auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe\nnach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.                          entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die      stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach\nAnwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter-           Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge\nhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewil-      sind anzurechnen.\nligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen        (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset-\nHinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-       zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-\nte Höchstgrenze nicht übersteigen.                             gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von\nihm zurückgefordert werden.\n§ 26\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-\nUnterhaltsbeitrag für Hinterbliebene                zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über\nvon Beamten auf Lebenszeit und auf Probe               den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin-\n(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3)    terbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die\nund den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unter-        Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus-\nhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer-    stellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter\nden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vor-       Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes\ngesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe          neu festzusetzen.\nals Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\n(2) § 21 gilt entsprechend.\nAbschnitt V\n§ 27                                                    Unfallfürsorge\nBeginn der Zahlungen\n§ 30\n(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie\neines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23                                    Allgemeines\nAbs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,           (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt,\ndie nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai-        so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge\nsengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.                       gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                  333\n(2) Die Unfallfürsorge umfaßt                               Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein\n1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-           Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-\ndungen (§ 32),                                             gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-\nlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders\n2. Heilverfahren (§§ 33, 34),                                  ausgesetzt war, angegriffen wird.\n3. Unfallausgleich (§ 35),                                        (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),     werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli-\nchen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur-\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),            laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser\n6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),                       Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.\n7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),                (6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine\ngesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung\n8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Aus-\noder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall\nland (§ 46a).\noder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Ver-\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.         schleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist\noder darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit\n§ 31                             dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht\nzu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn ent-\nDienstunfall\nzogen ist.\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen                                  § 31a\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-                       Erkrankungen und Unfälle im Ausland\nübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum\nDem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienst-\nDienst gehören auch\nunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit     deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst\nam Bestimmungsort,                                         vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.              zuführen sind, denen der Beamte während einer besonde-\nren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des\n(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem        Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war.\nDienst zusammenhängenden Weges nach und von der                Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhält-\nDienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner       nisse. Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem              der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt\noder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1        hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige\nauch für den Weg von und nach der Familienwohnung.             Härte wäre.\nDer Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-\nbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege                                         § 32\nzwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba-                       Erstattung von Sachschäden\nrem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-                       und besonderen Aufwendungen\ngeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt\nSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-\nlebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen\nstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,\nTätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit\nbeschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\nanderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallver-\nmen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch\nsicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-\ndie erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.\nentstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar not-\nEin Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver-\nwendige Aufwand zu ersetzen.\nfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege\nerleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.\n§ 33\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst-\nlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm-                              Heilverfahren\nten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol-           (1) Das Heilverfahren umfaßt\nchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,    1. die notwendige ärztliche Behandlung,\ndaß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\nzugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit       2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen\ngilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-         Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,\nheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,               orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den\ndenen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten             Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfol-\nAufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in           gen erleichtern sollen,\nBetracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes-            3. die notwendige Pflege (§ 34).\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver-\nBundesrates.                                                   sorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran-\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-         kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer-\nden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam-        den. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus-\nter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick    behandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn\nauf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder            sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des\nwegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.         Heilerfolges notwendig ist.","334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen                                        § 36\nBehandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer\nUnfallruhegehalt\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-\nletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation         (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst-\ndann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperli-     unfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so\nche Unversehrtheit bedeutet.                                    erhält er Unfallruhegehalt.\n(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außerge-          (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor\nwöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so          Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-\nsind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der          stand getretenen Beamten gilt § 13.*)\nVerletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so          (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich\nkönnen auch die Kosten für die Überführung und die              um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt\nBestattung in angemessener Höhe erstattet werden.               mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der\n(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht\nübersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom\nHundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus\n§ 34                             der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;\n§ 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nPflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos,                                     § 37\ndaß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen                               Erhöhtes Unfallruhegehalt\nkann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in\nangemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde                (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-\nkann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.                 lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-\nden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz-         Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-\nten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag     sung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der\nzu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhege-           ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nhaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstat-         übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,\ntung nach Absatz 1 entfällt.                                    wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig\ngeworden und in den Ruhestand getreten und im Zeit-\npunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-\n§ 35                             unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig\nUnfallausgleich                         vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe,\ndaß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner   Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens\nErwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich             nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Lauf-\nbeschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert,      bahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der\nneben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder               Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe\ndem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in            des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besol-\nHöhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes-          dungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe\nversorgungsgesetzes gewährt.                                    des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der kör-     gruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahn-\nperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben          gruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen\nzu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine         Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Ein-\nabschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits             satzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder\nbestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs       entsprechend.\nvon der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die         (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,\nunmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand,        wenn der Beamte\nauszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu-\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen\nellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert\nAngriff oder\nwurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem\nDienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich fest-   2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne\ngesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Min-                 des § 31 Abs. 4\ndestvomhundertsätze festgesetzt werden.\neinen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in       erleidet.\nden Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend\n*) § 36 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe a in Verbindung mit\ngewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.           Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\nZu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf              (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nAnordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich                  1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in\nfolgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein\nuntersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann              Gesetz ein anderes geregelt ist:\ndiese Befugnis auf andere Stellen übertragen.                       „(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung\ndes sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten\n(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-           wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungs-\nlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.                                 zeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                  335\n(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurz-    vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest-\nfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstli-     unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehalt-\nchen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf          fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nsonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse          gruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37\nmit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,          ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.\nohne daß für den Beamten die sonstigen Voraussetzun-             (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der kör-\ngen des § 31a vorliegen. Die Entscheidung über wesent-        perlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben\nlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr-        zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades\ndungslage trifft das Bundesministerium des Innern.            der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beam-\n(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von        te verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienst-\nBeamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes          behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste\nder Feuerwehr infolge eines Unfalles im Sinne der Ab-         Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen\nsätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung der          übertragen.\nDienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen            (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen\nZeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt       durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-\nauch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im             ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat\nSinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung          oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.\nnicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung\nder Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die                                        § 39\nvorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.                           Unfall-Hinterbliebenenversorgung\n(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,\n§ 38                             oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,\nUnterhaltsbeitrag für frühere                 an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten\nBeamte und frühere Ruhestandsbeamte                 seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.\nFür diese gelten folgende besondere Vorschriften:\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter,\n1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\ndessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den\nUnfallruhegehalts (§§ 36, 37).\nRuhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren\n(§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver-   2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-\nursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.            tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-\ngehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\nderen Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei-           überwiegend durch den Verstorbenen bestritten\ndrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü-         wurde.\nge nach Absatz 4,                                            (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens           bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,\nzwanzig vom Hundert den der Minderung entspre-            so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Ab-\nchenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.       schnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter\nZugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbei-\ntrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unver-                                    § 40\nschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1\nUnterhaltsbeitrag für\nerhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34\nVerwandte der aufsteigenden Linie\nentsprechend.\nVerwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt\n(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich      zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch\nnach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf      den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die\nim Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde         Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam-\nzu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf            men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu\nProbe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem       gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in\nfrüheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst-      § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Per-\nbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge       sonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag\ndes Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent-     den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines\nsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren           verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.\nBeamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine\nArbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem\nErmessen festzusetzen.                                                                       § 41\n(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des                  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nDienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei-         (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der\ntrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall-      frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-\nruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der        unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nBeamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst-          einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-\nunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden        geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\nund war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst-    Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2\nunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig     Nr. 1 ergibt.","336                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands-     3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der\nbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-             Ausbildung oder\nben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag      4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti-\nbis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt                onsuntersuchungspersonals während des dienstlichen\nwerden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter           Umgangs mit Munition oder\nZugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der\nVerstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.             5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-\nschutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder\n(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen           eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei\nverstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn              einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-\nnicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.          satz oder in der Ausbildung dazu oder\n(4) § 21 gilt entsprechend.                                 6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten\nbei einem Drehflügelflugzeug\n§ 42                               einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver-\nHöchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung              hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück-\nzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41)     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Per-\ndarf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter-        sonenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne\nhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal-    des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die\nten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von             Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige\nSatz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze min-       des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten\ndestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-        Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art\nstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbenen           gehören.\ntatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu\nlegen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallaus-           (4) (weggefallen)\ngleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34          (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2\nAbs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) blei-   wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der\nben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages          Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig-\nnach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung           nissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist,\nnach § 25 außer Betracht.                                      denen der Beamte während einer besonderen Verwen-\ndung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\n§ 43                               dungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige\nEntschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte\nEinmalige Unfallentschädigung\ngrob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei\n(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37         denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\nbezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten-            (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\nrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstver-           § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-\nhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von ein-         ten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend für andere\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge           Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 31 Abs. 6 gilt ent-\ndes Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit-        sprechend.\npunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt\nist.                                                              (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch\nsowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den\n(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles      Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädi-\nder in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hin-      gung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die einmalige\nterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach           Unfallentschädigung gewährt.\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:\n1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder                                      § 43a\nerhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt                  Schadensausgleich in besonderen Fällen\nfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark.\n(1) Schäden, die einem Beamten während einer beson-\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1             deren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des\nnicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Num-   Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,\nmer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten         vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-\nKinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt sie-      besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen\nbenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark.            Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1            entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.\nund 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und     Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen\nEnkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt acht-      Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen\nzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark.            oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt\nin Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft\n(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein\nals Beamter betroffen ist.\nBeamter, der\n(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\n1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird\nPersonals während des Flugdienstes,\nein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge\n2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-            von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich\nders gefährlichen Tauchdienstes,                          gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                  337\n(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden         oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein\nEreignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art      Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor-\nverstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt           sätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver-\nletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.\n1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kin-\nder,\n2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten                                    § 46\nKinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeich-\nBegrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\nneten Art nicht vorhanden sind.\n(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen\n(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3\nhaben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den\nwird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich auf\nDienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a und 46a geregelten\nGrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenver-\nAnsprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den\nsorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1\nDienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-\nbis 3 keine Anwendung.\nherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen\n(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne          diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen\ndes § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes           Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die      Körperschaften.\nanderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes entste-\nhen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.                              (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner\ngesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-\n§ 44                             zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen\nnur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienst-\nNichtgewährung von Unfallfürsorge                 unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer\n(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte  solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet\nden Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.               das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-\nersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffen-   7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.\nde Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti-\ngen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst-           (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\noder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm       unberührt.\ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte             (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach\nStelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte    diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-\nist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.                 gensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung\n(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge-     im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-\nvorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.     gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen\nanzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-\nrer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere\n§ 45                             Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen\nMeldung und Untersuchungsverfahren\ngewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die\n(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach        Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-\ndiesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer          rungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.\nAusschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des\nUnfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu\nmelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der                                     § 46a\nUnfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi-\nVersorgung bei gefähr-\ngen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.\nlichen Dienstgeschäften im Ausland\n(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge\nnur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre          Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland\nvergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,       im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des\ndaß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende          § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstge-\nFolge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist         schäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-\noder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens       dungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs. 5 bis 7, die §§ 43a\nliegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu         und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den\nmelden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge             besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort\nbemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung         zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach\nweggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die        § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonde-\nUnfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-        ren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des\ndung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie           Bundesbesoldungsgesetzes. Die Entscheidung, ob ein\nauch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.          Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-\ndungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-\n(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von    vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem\nAmts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt         Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen\nwird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde        Amt.","338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nAbschnitt VI                              (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die\nder Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist,\nÜbergangsgeld, Ausgleich                       innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten,\nlängstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.\n§ 47\n(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.\nÜbergangsgeld\n(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige-     Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so\nnen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach      verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4\nvollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache       des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge\nund bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle   und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte;\nJahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das          § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.\nSechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des\nBundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird                                     § 48\nauch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der                    Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\nEntlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-\n(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz-\nbend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt\ndienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon-\nder Entlassung erhalten hätte.\ntrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener  Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den\nhauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel-   Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen\nben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der       Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1\nDienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset-         Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des\nzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren           letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche\nDienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezü-       Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel\nge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt.       für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste\nZeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit      Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt\nsind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der      entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhe-\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.           stand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht\n(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn             neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der                (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\n§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtenge-        gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der\nsetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder          Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein\ndes § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes           Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes\nentlassen wird oder                                       oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der\nBeamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder\nnach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit     nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-\nangerechnet wird oder                                     bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-\n4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis       schriften bleiben im übrigen unberührt.\noder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent-             (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von\nlassen wird.                                              Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e\n(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die       Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-\nder Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge             sprechendem Landesrecht nicht gewährt.\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zah-\nlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis\nbestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim                                 Abschnitt VII\nTode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte                           Gemeinsame Vorschriften\nBetrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\n(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder                                          § 49\nErwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, ver-\nZahlung der Versorgungsbezüge\nringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein-\nkünfte.                                                          (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbe-\nzüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers\n§ 47a                             und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als\nÜbergangsgeld                           ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung\nfür entlassene politische Beamte                 von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-\n(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36       ten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes\ndes Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden             und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor-\nLandesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird,         gungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über-\nerhält ein Übergangsgeld in Höhe von fünfundsiebzig vom       tragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der            bestimmen.\nEndstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit           (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-\nseiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesol-          gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen\ndungsgesetzes gilt entsprechend.                              erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                   339\nvorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf          ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder\nGrund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu      Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchs-\nberücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in    berechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf\ndas Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent-           die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent-\nscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-           fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.\nbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.                (2) (weggefallen)\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-           (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\ngenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-   gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66\nausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Ver-          Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in\nsorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1        der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32\nSatz 3 gilt entsprechend.                                      Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes       Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergeset-\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen       zes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach\nZeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.          § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des\nBundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und\n(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl-\ndie Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2\nligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszin-\ndes Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag\nsen.\ngilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor-\n(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz         gungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen\noder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-            Versorgungsbezügen gezahlt.\nreichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehör-\n(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-\nde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Ver-\nzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nsorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbe-\nlung.\nvollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nabhängig machen.                                                                           § 51\n(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der                            Abtretung, Verpfändung,\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein                    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nKonto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überwei-           (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nsung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnah-        bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-\nme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Emp-        weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän-\nfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle;       dung unterliegen.\nbei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im\nAusland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger            (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge\ndie Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versor-         kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-\ngungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59           tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor-\nder Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden        gungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit\nFassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder           gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf\nBuchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah-             Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung\nlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden,             besteht.\nwenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung                 (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der\neines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer-          Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf\nden kann.                                                      Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent-\n(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur     schädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in beson-\nauf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.            deren Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abge-\ntreten noch verpfändet werden. Forderungen des\nDienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder\n§ 50\nDarlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von\nFamilienzuschlag,                         Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Ster-\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung               begeld angerechnet werden.\n(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) fin-\nden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-                                  § 52\ndungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi-                      Rückforderung von Versorgungsbezügen\nschen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in\nBetracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird               (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-\nneben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-        liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-\ntigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder             kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-\nRuhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags         beträge nicht zu erstatten.\nin Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld                 (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für          gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des\ndiese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64,         Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer\n65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des            ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts\nBundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach          anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des\nein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,         rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der\nwird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise           Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte\nbei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen        erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus","340               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nBilligkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst-        Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teil-    Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3\nweise abgesehen werden.                                       des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbs-\n(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als          ersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in\nfünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel-       entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-\nbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück-         schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkom-\nforderung.                                                    men zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des\n§ 53                              Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt\nmonatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ-\nZusammentreffen von Versorgungsbezügen\ngen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt\nmit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\ndurch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder\n(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe-\nErwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben\nrechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,\nseine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in\ngelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungs-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                 einkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von\n1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi-        Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-         öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-       ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions-\ndestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der       gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-       öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-\nstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils     lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,        chen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Ver-\nband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich      oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob\nnach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen            die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1         zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das\nergibt,                                                   für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die\n3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit,         von ihm bestimmte Stelle.\ndie nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhe-        (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand\nstand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in        neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkom-\ndem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird,      men nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53\nfünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1         in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung\nergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der         Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch).                                           (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7,\n(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat        das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist,\nJuli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des             ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert\nUrlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun-        des Betrages, um den sie und das Einkommen die\ngen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs-        Höchstgrenze übersteigen.\ntätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.\n(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat                                    § 53a\nDezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach\nZusammentreffen von\ndem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-\nVersorgungsbezügen eines Wahlbeamten\nzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die\nauf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen\nder Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit\nerhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.               (1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand\nneben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen\n(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein\naus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53\nBetrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Versor-\nAbs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf das\ngungsbezuges zu belassen.\nRuhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um\n(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam-       den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von\nten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf         Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,\nVersorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als       den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,\nVersorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei-       wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun-\nner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst-        gen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie\nunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht,     § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung\nwenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem              nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nBundesversorgungsgesetz zusteht.                              Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1\n(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-          gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in\nständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän-    dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.\ndiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und          (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-\nForstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-       einkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen\nwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie        mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                  341\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das       gemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei\nRuhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe         der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz\ndes Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen         des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe            nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes\nA 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50             in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\nAbs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Auf-     gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vor-\nwandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen.           schrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-\n(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rah-     haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\nmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des Ver-             (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\nsorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens ein        Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von\nBetrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksich-      zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges\ntigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des         zu belassen.\nDienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.\n(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf\n(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.   Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er\ndaneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-\n§ 54                             betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten\nZusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nHöchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen          nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nDienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen              nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-\n1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche        zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-\nVersorgung,                                               bleiben.\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-             (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.\nstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Wit-\nwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,                                      § 55\n3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                             Zusammentreffen\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-                    von Versorgungsbezügen mit Renten\nren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in               (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.                 zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                gezahlt. Als Renten gelten\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhege-          1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\nhalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten          2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi-          benenversorgung für Angehörige des öffentlichen\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-             Dienstes,\ngruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech-\nnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach      3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-\n§ 50 Abs. 1,                                                  einrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi-\ncherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-             Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst\noder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach             mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in\nNummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages           dieser Höhe geleistet hat.\nnach § 50 Abs. 1,\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine\ndert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der\nKapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stel-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger anson-\nBesoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld\nsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen\nzugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des\nnach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten,\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.\nRentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1         § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben\noder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt            unberücksichtigt.\nnach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze\nmaßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung                   (2) Als Höchstgrenze gelten\ndieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung    1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhe-\nnach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende             gehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50\nRuhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst-            Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde\ngrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,               gelegt werden\nwobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-\nRuhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nzugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensrege-\nRuhegehalt berechnet,\nlung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs-\nbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-           b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen-\nsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezem-               deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des\nber 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die                 Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a,\nHöchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinn-                      zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt-","342                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente        sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra-\nberücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-     tischen Republik geleistet werden oder die von einem aus-\npflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-     ländischen Versicherungsträger nach einem für die Bun-\ntritt des Versorgungsfalles,                           desrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder\n2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg-       überstaatlichen Abkommen gewährt werden.\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für\nWaisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich                                   § 56\ndes Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn die-                  Zusammentreffen von Versorgungs-\nser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem                      bezügen mit Versorgung aus zwischen-\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.                           staatlicher und überstaatlicher Verwendung\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-           (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung\ngungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,          im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in          überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.          deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-        Summe aus der genannten Versorgung und dem deut-\ngungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1         schen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze\nHalbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum               übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der         einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für\nfür die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in             jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.          vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht         § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebe-        dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,\nnenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des       wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die\nEhegatten,                                                 Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi-\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf           schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.\nGrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.          Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer          der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1), der                      oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen\nAnspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-       und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwi-\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung        schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet;\nzu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich        entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus\ndie Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-       dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-\nnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der      chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,          gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\nPflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,\nwenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,            (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeich-\ndem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträ-   neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat\nge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige          Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege-\nBeiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-      halt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,\nzeiten und Anrechnungszeiten entspricht,                   das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                         überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die         zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-       bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs-\nstet hat.                                                      gruppe ergibt.\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-             (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei\ndung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-           seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer\ngung auszugehen.                                               zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf\neine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-\nBeitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag\ngen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-\ngezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,\nbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere\ndaß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom\nVersorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten\nLeistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die\nneueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der\nZahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf\nhiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter\nlaufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Ver-\nBerücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe-          rentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde\nzuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech-     zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe-\nnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit       standsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung\nbis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück-      der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenver-\nsichtigen.                                                     hältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten\n(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.                          Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.\n(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-            (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die           seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder\nauf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderver-         überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                 343\ntelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat         (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\ndie zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung        geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\ndiesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin-         Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat\ngert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürz-     oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den\nten Kapitalbetrages zu leisten.                               Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des\nWitwen- oder Waisengeldes.\n(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten\noder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der             (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,         nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin-\nruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe          dungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbe-\ndes Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1          amtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden\nund 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Ab-         nicht gekürzt.\nsatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden ent-      (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des\nsprechende Anwendung.                                         Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-\n(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatli-     gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah-\nchen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor-        lung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für\ngung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist             den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt-\nmindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert         werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe-\nseines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt         gatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.\nnicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung\ndarauf beruht, daß                                                                         § 58\n1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht,            Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge\nder einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875            (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann\nfür jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen     von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder\nDienst vollendete Jahr entspricht, oder                   teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den\n2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.                          Dienstherrn abgewendet werden.\n(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.                            (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\nder aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach\n§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\n§ 57                            Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu\nKürzung der                         leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die\nVersorgungsbezüge nach der Ehescheidung                Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-\ndung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der\n(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\nZahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\nversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen\noder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-\nGesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\nbegründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei\nscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten\neinem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die\nEhegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht\nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\noder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,\num den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.       in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\nDas Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-       Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\npunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge-        sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nrichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst\ngekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten              (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung\nEhegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise     der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-\nzu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach        nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die           betrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe-\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente           gehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.\naus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nerfüllt sind.                                                                              § 59\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet                               Erlöschen der\nsich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung                   Versorgungsbezüge wegen Verurteilung\ndes Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser          (1) Ein Ruhestandsbeamter,\nMonatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten-\nBeamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der\nverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung\nEhezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\nergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengeset-\neingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der\nzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust\nbeamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen\nder Beamtenrechte geführt hätte, oder\nBeträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in\nden Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom             2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-\nTag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-             hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches\ndert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem            Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im\nsich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-               ordentlichen Strafverfahren\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung                a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.                         mindestens zwei Jahren oder","344               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-       körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-    Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-       gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit       eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens       ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des\nsechs Monaten                                         Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbin-\nverurteilt worden ist,                                     dung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das\nWaisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte    Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird\nals Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der          über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur\nRuhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des             gewährt, wenn\nBundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-\ngesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.                         1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem\n(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder            sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes\ndas entsprechende Landesrecht finden entsprechende                ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise\nAnwendung.                                                        sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung\nbefunden hat, und\n§ 60\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\nErlöschen der Versorgungsbezüge                       oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden\nbei Ablehnung einer erneuten Berufung                   Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-                  unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\nschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-           (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die\nsetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer             Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-\nerneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft         der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe\nnicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal-    erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-\ntens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für   anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-\ndiese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst-       betrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der\nbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.        Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.\nEine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nausgeschlossen.                                                                             § 62\nAnzeigepflicht\n§ 61\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbe-\nErlöschen der Witwen- und Waisenversorgung\nzüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-         die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwen-\ngungsbezüge erlischt                                          dung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in         gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der\ndem er stirbt,                                            Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die\nGewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in\ndem sie sich verheiratet,                                    (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in\nlenden Kasse\ndem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches            1. die Verlegung des Wohnsitzes,\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im             2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach\nordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens           den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2\nzu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder            sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,\nwegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-    3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1\nten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des           Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\nErwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,\nGefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt\nzweiter Halbsatz),\nworden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nArbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nlen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,\nwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2\ngilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeam-         5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem\ntengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden             Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des\nentsprechende Anwendung.                                          § 12b sowie im Rahmen des Kindererziehungszu-\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-              schlagsgesetzes\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in       unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-\n§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und      behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der\nAbs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes            Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor-\ngenannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer        gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                 345\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach                                     § 65\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft\nNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nnicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei-\nse auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen           Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst\nbesonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder         (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser\nteilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft    Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü-\ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte          ge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der\nStelle.                                                       Beschäftigung zu gewährende Versorgung.\n§ 63\nAnwendungsbereich                                                Abschnitt IX\nFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten                      Versorgung besonderer Beamtengruppen\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,\n§ 66\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer\nfür die Anwendung des § 59,                                                    Beamte auf Zeit\n3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai-        (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer\nsengeld,                                                 Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung\nder Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen\n4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1\nentsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nSatz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die\nbestimmt ist.\nAnwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,\n(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige\n5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als\nDienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt\nWitwengeld,\ndas Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer\n6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Wit-    Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfund-\nwengeld, außer für die Anwendung des § 57,               dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nund steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter\n7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisen-\nauf Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen\ngeld,\nDienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von fünf-\n8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten-        undsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei\ngesetzes und entsprechendem Landesrecht, den             auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beam-\n§§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt,      ter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.\nWitwen- oder Waisengeld,                                 § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf\nzu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine\n9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richterge-\nAnwendung.\nsetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vor-\nschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglie-      (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt,\nder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als          wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-\nRuhegehalt,                                              tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter\n10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des        Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht\nBundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort         nachkommt.\ngenannten Fällen gewährt werden, als Ruhegehalt;            (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts-\ndie Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als             zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als\nRuhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.                         Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende\nAmtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes\ndas Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt\nentsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisheri-\nAbschnitt VIII                         gen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder\nSondervorschriften                        höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter\nauf Zeit gewählt werden.\n§ 64                                (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit\nentlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.\nEntzug von Hinterbliebenenversorgung\n(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von\nbis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Ein-\nHinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf\ntritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis\nZeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen\nzu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\ndas Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre fünfund-\ndes Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.\nsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nDie diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der\neinem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die\nBeamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die\neidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die\nzulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die\nZeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach\nLänder können andere Zuständigkeiten bestimmen.\nSatz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt\n(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.  nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.","346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\n(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach                             Abschnitt X\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine\nhauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb\nVorhandene Versorgungsempfänger\nder allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben\nhat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,                                    § 69\nkönnen bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe-         Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am\ngehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fach-        1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger\nschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prü-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-\nfungszeit bis zu drei Jahren.\nhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-\nschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-\n§ 67                             empfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder\ndie Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder\nProfessoren an Hochschulen, Hochschul-              wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,            1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\nWissenschaftliche und Künstlerische Assistenten\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.\n(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro-\nfessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi-        2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§ 33, 34, 42\nstenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst-           Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65\nlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die       und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1\nVorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts          Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 fin-\nanderes bestimmt ist.                                            den in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nsung Anwendung. Ist in den Fällen des § 54 dieses\n(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes-     Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-             31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Ver-\nnieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten-          sorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei,\nten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschu-         solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein\nle angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur         über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-\nVorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei        schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für\nJahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hoch-              den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53\nschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hoch-             und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\nschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissen-           Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom\nschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit        1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben An-\neiner hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach-         wendung:\nkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\ndes Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht\nNr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes als\nfür den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann\nes dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976\nsie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis\nbis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\nandauert.\n(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Ab-          b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\nsatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel            dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden                günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den\nwerden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-                 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-\nhalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen                  gungsverhältnis andauert.\nzugrunde liegt.\nc) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten\n(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberin-               an die Stelle der dort genannten Vorschriften die\ngenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assisten-              entsprechenden Vorschriften des bis zum\nten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47                    31. Dezember 1976 geltenden Rechts.\nAbs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insge-\nsamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1              d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des                 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\nletzten Monats.                                                      Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbe-\namten andauert.\n§ 68                             3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2\nund 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-\nEhrenbeamte                               stimmen sich nach diesem Gesetz.\nErleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so    4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65\nhat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem           gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten\nkann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der               Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stel-         als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten\nle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einver-         beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-\nnehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen              nung des dem Entpflichteten zustehenden, minde-\nMinisterium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach         stens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes\nbilligem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag be-          (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des\nwilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.      § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                    347\ngehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2        Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten\nin der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.        oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. De-\n§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die zember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\nAufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-         1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 bis 8\ngehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.                   dieses Gesetzes finden Anwendung.\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhe-      2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen-\nstandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und              des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn\nvor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich            dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die\nnach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991            §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-\ngeltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des             tenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre\nbisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55            vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben\nAbs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fas-          Anwendung:\nsung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwen-\ndung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsemp-           a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\nfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998             dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht\ngeltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre              günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den\nvom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über                 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-\nden 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäfti-                   gungsverhältnis andauert.\ngungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für           b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten\nden Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis                 an die Stelle der dort genannten Vorschriften\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-                     die entsprechenden Vorschriften des bis zum\ndung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus                31. Dezember 1991 geltenden Rechts.\nbestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für            c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\nweitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert.              1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\n§ 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines             Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands-\nfrüheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf                  beamten andauert.\nanwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember\n1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt       3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nwar oder hätte bewilligt werden können. Für die Hin-           Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\nterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers,            1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem\nder nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem                     1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter\n1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in       Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 fin-\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung                det in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nentsprechend.                                                  sung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines\nentpflichteten Hochschullehrers, der nach dem\n6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines                31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3\nRuhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember                   entsprechend.\n1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,\njedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-         4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\nhalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\ntenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen                                       § 69b\neines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem                        Übergangsregelungen für vor\n31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3               dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistel-\nentsprechend.                                                      lungen und eingetretene Versorgungsfälle\n(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren             (1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1\nBeamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin-              Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellun-\nterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3;        gen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten wor-\n§ 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden         den sind.\nFassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende\n(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge-\nVersorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei\ntreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1\n§ 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.\nSatz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden\n(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge           Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti-\nnicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag             ge Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen\ngewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der            Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die\nAntrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum               am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14\n31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am               Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen\n1. Januar 1977 gestellt.                                       haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich\ndieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen\n§ 69a                            Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte ver-\nringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der\nAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am\nallgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weite-\n1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger\nren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt\nDie Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-           der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän-\nhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul-          ger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag\nlehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-           gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung\nfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die        bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem","348               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nZeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinter-          (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne\nbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versor-          des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund-\ngungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entspre-       gehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund-\nchend anteilig.                                               gehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin-\nderung der Dienstbezüge um feste Beträge.\n§ 69c*)\nÜbergangsregelungen für vor dem                                                   §§ 71 bis 76\n1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle                                           (weggefallen)\nund für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999                                     Abschnitt XII\neingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3\nbis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in      Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung\nAnwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hin-                                             § 77\nterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen                               Zeiten eines Wartestandes\nVersorgungsempfängers.\nDie Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des\n(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert       Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des\nworden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem            Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-\nEndgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3        rechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-\nbis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden              stand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhege-\nFassung Anwendung.                                            haltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem\n(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999      31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\nein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes\noder des entsprechenden Landesrechts übertragen wor-                                              § 78\nden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14                    Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,\nAbs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden                           Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze\nFassung Anwendung.\n(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1\n(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998     Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,\ngeltenden Fassung finden, wenn dies für den Versor-           der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht\ngungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sie-\nben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange           *) Gemäß Artikel 6 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und\nAbs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die durch Arti-\neine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus           kel 1 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)\nausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versor-               geändert worden sind, werden am 1. Januar 2001 dem § 69c folgende\ngungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind             Absätze 6 und 7 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch\nein Gesetz ein anderes geregelt ist:\nebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des          „(6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre\nGesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer              Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamten-\nder Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992            gesetzes oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt folgendes:\n(BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998         1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie\ngeltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehr-                   a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind,\nb) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 gebo-\nbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991                          ren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert waren,\n(BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten-           c) bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesse-                    des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden\nrung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung                Fassung oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes\noder nach entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub\nvom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis                 angetreten haben.\nzum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.                         2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor\ndem 1. Januar 1944 geboren sind und die am 10. Dezember 1998\n(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des             nicht schwerbehindert waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der\n§ 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wer-              Maßgabe, daß an die Stelle der Vollendung des dreiundsechzigsten\nden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994           Lebensjahres\ngeltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwen-                a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn\nsie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,\ndung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-               b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn\nden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger;                  sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind.\n§ 85 Abs. 6 bleibt unberührt.                                    3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht aus-\ngeschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn\ndas Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind,\nam 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat.\nAbschnitt XI                                (7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\nsetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das\nAnpassung der Versorgungsbezüge                         Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31.\nDezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhege-\nhalts darf\n§ 70                               1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem\n1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,\nAllgemeine Anpassung\n2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem\n(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig-              1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.\nten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben         Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwendung. § 13\nZeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz            Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 2000\nentsprechend zu regeln.                                          geltenden Fassung Anwendung.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                    349\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten         solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der    Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung\nLänder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses       im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945\nGesetzes begründet worden ist.                                und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte        berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951\naus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Ein-      außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit\ngangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und           findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\ner die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes          nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nbereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat.                  Personen entsprechende Anwendung; § 11 dieses Geset-\nzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam-\nten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe-\n§ 79                            ren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst\nBeamte der früheren Verwaltung                    gestanden hat.\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                   (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes\n(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten     tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des\nWirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen          31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende\nBeamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-        Zeitpunkt.\nnung der Rente aus der Rentenversicherung und aus                (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai\nZusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbe-         1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli-\nzüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche-           zei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe-\nrungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige      gehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen\nDienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen         Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des\nauf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem          Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft\nGebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung        die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß-      Zuständigkeiten bestimmen.\ngabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten\nLebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren-        (4) Eine Schädigung im Sinne des § 181a Abs. 6 Satz 1\nten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder-      und § 181b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch\nzuschuß.                                                      als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des\n§ 5 Abs. 4.\n(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in\nDienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über                                         § 82\ndie Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver-                            Kriegsunfall, Unfall in\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni                Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam\n1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in          (1) Die §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes\nvoller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet.          und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrah-\nmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften\ngelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter:\n§ 80\n1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollen-\nDienst in ehemals\ndung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand\nangegliederten Gebieten und im Herkunftsland\ngetretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn          Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach\nim Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1          § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entspre-\nstehen gleich                                                      chend.\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder            2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete          zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen           undsiebzig vom Hundert.\nDienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-      3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4\nber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,              Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der               (2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen-\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen      den Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in\nDienstherrn im Herkunftsland; § 12b findet entspre-       Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.\nchende Anwendung.\n§ 83\n§ 81\nGebietsbestimmung\nAmtlose und andere Zeiten\n(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\n(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines     Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand,     1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nnach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtli-         in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nchen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege-\nhaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange-       (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-\nstellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs- republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.\ngefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe-             (3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver-\nhandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine        trages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.","350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nAbschnitt XIII                             (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts\nanderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\n31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgen-\n§ 84\nden Maßgaben anzuwenden:\nRuhegehaltfähige Dienstzeit\nBei Erreichen der Altersgrenze                       beträgt der\nFür am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum         nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2                        Vomhundertsatz\nAusgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum             des Bundesbeamtengesetzes oder                       der Minderung\n31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig             entsprechendem Landesrecht*)                         für jedes Jahr\nwaren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar           vor dem         1. Januar 1998                       0,0,\n1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich\nnach dem 31. Dezember 1997                           0,6,\ndes bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung       nach dem 31. Dezember 1998                           1,2,\ntrifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister       nach dem 31. Dezember 1999                           1,8,\noder die von ihm bestimmte Stelle.\nnach dem 31. Dezember 2000                           2,4,\n§ 85                              nach dem 31. Dezember 2001                           3,0,\nRuhegehaltssatz für                       nach dem 31. Dezember 2002                           3,6.\nam 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte\n(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in          (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes       Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist ent-\nanderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am    sprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz\n31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit-       für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu\npunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet        berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis\nsich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und      zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der\ndes Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember           bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;\n1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3     soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeit-\nfindet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sät-        punkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar\nzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem        1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-\nJahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem           den, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der\nZeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst-     Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von\nzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhe-         2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versor-\ngehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf-       gungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum\nundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2      31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\nund 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 blei-           (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung\nben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhe-\nfür ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich\ngehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet\nnach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember\nin der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\n1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991\nAnwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.\ninnerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder\n(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis      gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des Kinder-\nüber den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66       erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die\nAbs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-      Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\nden Fassung anzuwenden.                                       31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.\n(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in          (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beam-\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes       ten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlitte-\nanderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am    nen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet\n31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte           § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\nvor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende         Anwendung.\ngesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung\nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssat-         (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der\nzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden              am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch\nRecht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vor-     dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der\nschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens     Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtli-\nder jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze             che Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen\nwegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhe-          Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 beste-\nstand versetzt wird oder verstirbt.                           henden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorange-\ngangen sind.\n(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhege-\nhaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde        *) Gemäß Artikel 6 Nr. 37 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und\ngelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich      Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert\nnach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige              worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 85 Abs. 5 in der Überschrift\nDienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende              der Tabelle die Worte „§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-\nRuhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach          setzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe,            sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“\nnicht übersteigen.                                               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                 351\n(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht                               § 88\nein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2                             Abfindung\nund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch gleich.                                               (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis\nzum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften\nüber die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtenge-\n§ 85a\nsetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht\nErneute Berufung in das                      weiter Anwendung.\nBeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991                 (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene\nBei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder        Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren\n§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre-              neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind anstelle\nchenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis           der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die\nberufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder nach § 85        Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-\ndem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts-         besoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor\nsatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue           der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen,\nRuhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere         die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der\nRuhegehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt un-        erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeben-\nberührt.                                                      den Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat\nvor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rück-\nzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren\n§ 86\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung\nHinterbliebenenversorgung                     in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschluß-\n(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschie-\nfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamten-\ndene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis\nverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rück-\nzum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen\nzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rück-\nVorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie-\nzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem\nden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.\nfrüheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungs-\n(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den   rechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht\nAusschluß von Witwengeld findet keine Anwendung,              gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine\nwenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu       Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis\ndiesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß-          innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zuge-\ngrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech-     sicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente\nzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in verzichtet.\nder bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtli-\nchen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn                                    § 89\ndie Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.\nÜbergangsgeld\n(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes\n(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach\nbei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2)\nInkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor-\nfinden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977\nschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es\nbestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beam-\nfür den Entlassenen günstiger ist.\nten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht ent-\nsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.             (2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim\nInkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas-\n(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli\nsen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das\n1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein\nÜbergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen\nScheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig\ngünstiger ist.\ngeworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine\nVereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs getroffen haben.                                                                    § 90\nZusammentreffen von Versorgungs-\n§ 87                                      bezügen mit Versorgung aus zwischen-\nstaatlicher und überstaatlicher Verwendung\nUnfallfürsorge\n(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,\n(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten          die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli\nsteht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im     1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nSinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem            lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer\nDienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.                 Betracht.\n(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31            (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-\nAbs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen     empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe\nVerordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit         Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhege-\ndieses Gesetz dem nicht entgegensteht.                        haltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.\n(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für      (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor\ndie der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die      dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent-\nUnfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.             lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-","352               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999\nlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital-       (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem\nbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor-            nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\ngungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2           Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag\nAnwendung.                                                     nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht\ngestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn\nder Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.\n§ 91\nHochschullehrer,\nWissenschaftliche Assistenten und Lektoren                                      Abschnitt XIV\n(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-                        Änderung von Bundesrecht\nschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi-\ntels I Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge-                                 §§ 92 bis 104\nsetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen-\ngesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren                       (Änderung von Rechtsvorschriften)\noder als Hochschulassistenten übernommen worden\nsind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf\nLebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor-                                 Abschnitt XV\nschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum                                Schlußvorschriften\n31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-\nschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-\nchend.                                                                                      § 105\nAußerkrafttreten\n(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976\nvon ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent-              Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses\npflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:          Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt\n1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei       nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim\ngelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als       Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:\nRuhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.\n§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die 1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-\nAufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-             Württemberg,\ngehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.               2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über\n2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter          kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,\nHinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,          3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,\nmindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem\n4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,\nnach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\nLandesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-          5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über\nleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53           die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-\nAbs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhege-           dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\nhaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in           schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.\n6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-\n3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent-               destag oder den Landtag gewählten Beamten und\npflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der        Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-\nMaßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinter-                treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.\nbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts\nsowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und                                            § 106\nWaisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem\nVerweisung auf aufgehobene Vorschriften\n1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für\ndie Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des            Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften\n§ 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als      oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses\nRuhestandsbeamte.                                          Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten\nan ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die\n4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschul-       Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num-\nmer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das\nihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält-                                    § 107\nnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme               Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-\ndes Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der                  vorschriften und Zuständigkeitsregelungen\nBundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der\n(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nHöchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 die-\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-\nses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.\nzügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerech-              (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Num-  ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-\nmer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis       behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen\nals Professor im Landesdienst maßgebend war.               übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999                 353\n§ 107a                           des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einset-\nzen der Hinterbliebenenversorgung.\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß\nder Herstellung der Einheit Deutschlands                 (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis\nder beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden\nverordnung, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen\nDienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten\nist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamten-\naufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium,\nversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den\nVorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Be-\nbesonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-\nurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhe-\ngungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\ngehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen\nDiese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\nden bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten\ndere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versor-\ngleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweili-\ngungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von\ngen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten\ndiesem Gesetz.\ndes aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für\n(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Eini-    die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits\ngungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt,            zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich         als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienst-\nder Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des       zeiten.\nAlters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-\n(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versor-\nÜbergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommu-\ngungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgeben-\nnalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund\nden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2\nlandesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.\nund 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle\ndes aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse\n§ 107b                           die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienst-\nVerteilung der Versorgungslasten                  herr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versor-\ngungskasse abzuführen.\n(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in\nden Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und\n§ 107c\nstimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so\ntragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende                     Verteilung der Versorgungslasten bei\nDienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor-            erneuter Berufung von Ruhestandsbeamten\ngungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5,               oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlich-\nsofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernah-            rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet\nme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet\nErwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhe-\nhatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte,\nstand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet auf\ndie beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenver-\nGrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem\nhältnis auf Zeit berufen werden.\n31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-\n(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind         rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Bei-\nalle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem            trittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsan-\nBeamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt   spruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen\ndes Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten          Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in\noder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom            dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versor-\naufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verlie-        gungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54\nhen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden          nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbe-\nDienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem       amte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Beru-\nbeim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt           fung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das\nverblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewin-      fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.\nne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrneh-\nmung einer höherwertigen Funktion.                                                        § 108\n(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom                                   (weggefallen)\naufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhe-\nstand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung\n§ 109\ndes abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsalters-\ngrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)                                  (Inkrafttreten)"]}