{"id":"bgbl1-1999-12-7","kind":"bgbl1","year":1999,"number":12,"date":"1999-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/12#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_12.pdf#page=14","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie","law_date":"1999-02-22T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie\nVom 22. Februar 1999\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich\n– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,\n– dem Bundesausfuhramt,\n– dem Bundesamt für Wirtschaft,\n– der Bundesstelle für Außenhandelsinformation,\n– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n– dem Bundeskartellamt,\n– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und\n– der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\ndie Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines\nVerwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten\nzu entscheiden, soweit diese Behörden zum Erlaß oder zur Ablehnung des Ver-\nwaltungsakts oder des Anspruchs zuständig waren.\nEntscheidungen über Widersprüche der Behördenleiter behalte ich mir vor.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) übertrage ich den unter\nI. genannten Behörden die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung\nüber Widersprüche zuständig sind. In besonderen Fällen, insbesondere bei\nAngelegenheiten der Behördenleiter, behalte ich mir die Vertretung des\nDienstherrn vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. Sie findet keine\nAnwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf\nKlagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 22. Februar 1999\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie\nIm Auftrag\nDr. G e r l a c h"]}