{"id":"bgbl1-1999-12-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":12,"date":"1999-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_12.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen - UmlVKF)","law_date":"1999-03-08T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999\nVerordnung\nüber die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\n(Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen – UmlVKF)\nVom 8. März 1999\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes                                     §4\nüber das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekannt-                             Erstattungspflicht\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der           (1) Erstattungspflichtig sind die Institute, die während\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das            des ganzen Erstattungsjahres vom Bundesaufsichtsamt\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem-        beaufsichtigt worden sind.\nber 1997 (BGBl. I S. 3156), verordnet das Bundesaufsichts-      (2) 1Nicht erstattungspflichtig sind\namt für das Kreditwesen:\n1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 KWG die nach § 2 Abs. 1\nNr. 1 bis 8 KWG nicht als Kreditinstitute geltenden Ein-\n§1                                 richtungen und Unternehmen,\nAnwendungsbereich                        2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 KWG die nach § 2\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 KWG nicht als\n1\nDie Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nFinanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtun-\nwesen (Bundesaufsichtsamt) werden nach Maßgabe der\ngen und Unternehmen,\n§§ 2 bis 9 auf die Kreditinstitute und die Finanzdienst-\nleistungsinstitute (Institute) umgelegt. 2Für die Zwecke     3. Institute, die das Bundesaufsichtsamt nach § 2 Abs. 4\ndieser Verordnung gelten Wertpapierhandelsbanken im              KWG freigestellt hat,\nSinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG als Finanzdienst-           4. Unternehmen, die das Bundesaufsichtsamt nach § 2\nleistungsinstitute.                                              Abs. 5 KWG freigestellt hat,\n5. Institute, die ihre Geschäfte abwickeln oder einstellen,\n§2\n6. Institute, deren rechtliche Selbständigkeit durch die\nKosten                                Vereinigung mit einem oder mehreren anderen Institu-\n1\nDie Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushalts-          ten endet (Übernahme, Verschmelzung).\nausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versor-         2\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 entfällt die Erstat-\ngungszuschlags von 30 vom Hundert der Dienstbezüge           tungspflicht mit Beginn des Jahres, in dem der Grund für\nder Planbeamten des Bundesaufsichtsamtes. 2Sie werden        ihren Fortfall eingetreten ist.\nder Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch\nGebühren nach § 51 Abs. 2 KWG oder durch besondere                                         §5\nErstattung nach § 51 Abs. 3 KWG oder durch andere Ein-\nnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Buß-\n3                                          Bemessungsgrundlagen bei Kreditinstituten\nund Zwangsgelder nicht berücksichtigt.                          (1) 1Der Erstattungsbetrag wird bei Kreditinstituten, vor-\nbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der\nBilanzsumme des Kreditinstituts zum Gesamtbetrag der\n§3\nBilanzsummen aller erstattungspflichtigen Kreditinstitute\nUmlagebetrag                           bemessen. 2Für die Bemessung sind die Bilanzsummen\n(1) 1Als Umlagebetrag haben die Institute insgesamt       auf volle Millionen Deutsche Mark aufzurunden; als Min-\n90 vom Hundert der Kosten nach § 2 zu erstatten. 2Der        destbetrag der Bilanzsumme eines Kreditinstituts sind\nUmlagebetrag wird für Kreditinstitute und Finanzdienst-      20 Millionen Deutsche Mark anzusetzen. 3Maßgebend ist\nleistungsinstitute jeweils getrennt nach dem Verhältnis      die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem\ndes für ihre Aufsicht eingesetzten Personals bestimmt.       Erstattungsjahr vorausgehenden Jahr endet.\n3\nMaßgeblich ist der Personaleinsatz am Ende des Kalen-          (2) 1Anstelle der Bilanzsumme des Kreditinstituts nach\nderjahres, für das Kosten zu erstatten sind (Erstattungs-    Absatz 1 setzt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag des\njahr).                                                       Kreditinstituts als Bemessungsgrundlage fest:\n(2) Erstattungsbetrag ist der auf das einzelne Institut   1. bei Kreditinstituten, die in ihrer Bilanz zu mehr als\nentfallende Anteil am Umlagebetrag.                              einem Fünftel Treuhandgeschäfte ausweisen, die um\n(3) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden         die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme,\nkonnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des vorherge-        2. bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Abs. 3 KWG der\nhenden Jahres sind dem Umlagebetrag nach Absatz 1                dem Verhältnis der von diesen Instituten betriebenen,\nhinzuzurechnen, nachträglich entrichtete Erstattungsbe-          ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte zum Ge-\nträge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehen-            samtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanz-\nden Jahres sind abzusetzen.                                      summe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999                  315\n3. bei Kreditinstituten, die zu mehr als einem Fünftel        den Einrichtungen und Unternehmen fest, welcher Teil der\nbankfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis        Erträge im Sinne des Absatzes 1 bei ihnen als Bemes-\nder betriebenen Bankgeschäfte zum Gesamtgeschäft          sungsgrundlage gilt. Diese Einrichtungen und Unterneh-\n3\nentsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,                  men haben die notwendigen Voraussetzungen spätestens\nbis zum 1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden\n4. bei Kreditinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit mit\nJahres dem Bundesaufsichtsamt darzulegen. Erstat-    4\nBeginn des Erstattungsjahres aufnehmen, die Bilanz-\ntungsentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen\nsumme der Eröffnungsbilanz; die Nummern 1 bis 3\noder belegt werden, werden bei der Entscheidung nach\nbleiben unberührt.\nSatz 2 nicht berücksichtigt. 5In den Fällen des Absatzes 1\n2\nDie Kreditinstitute haben die Voraussetzungen nach den       Satz 4 legt das Bundesaufsichtsamt die vor der Aufnahme\nNummern 1 bis 4 spätestens bis zum 1. März des auf das        der Geschäftstätigkeit vorzulegenden Plandaten für das\nErstattungsjahr folgenden Jahres unter Einreichung der        erste Geschäftsjahr zugrunde.\naufgestellten Bilanz dem Bundesaufsichtsamt darzule-\n(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die zu mehr als\ngen; Erstattungsentlastungstatsachen, die verspätet vor-\neinem Fünftel finanzdienstleistungsfremde Geschäfte be-\ngetragen oder belegt werden, werden bei der Entschei-\ntreiben, ist der Bruchteil der Ertragsposten nach Absatz 1\ndung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.\nSatz 1 anzusetzen, der dem Verhältnis der erbrachten\nFinanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entspricht;\n§6                               Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nBemessungsgrundlagen                           (4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 2\nbei Finanzdienstleistungsinstituten               Abs. 7 oder 8 KWG gilt Absatz 1 entsprechend mit der\nMaßgabe, daß die Ertragsposten nach Absatz 1 Satz 1\n(1) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten wird der Erstat-\njeweils mit 50 vom Hundert anzusetzen sind, sofern die\ntungsbetrag, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nach dem\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 7 oder 8 KWG während des\nVerhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der Pro-\ngesamten Erstattungsjahres vorliegen.\nvisionserträge und der Erträge aus Finanzgeschäften mit\nWertpapieren des Handelsbestandes, Finanzinstrumen-\nten, Devisen und Edelmetallen des einzelnen Finanz-                                         §7\ndienstleistungsinstituts zum Gesamtbetrag aus der Summe                          Sonderregelung für die\ndieser Ertragsposten aller erstattungspflichtigen Finanz-        Abführung der Erstattungsbeträge über Verbände\ndienstleistungsinstitute bemessen. Für die Bemessung\n2\n1\nDas Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß ein Ver-\nsind die Ertragsposten nach Satz 1 auf volle 50 000 Deut-\nband des Kredit- oder Finanzdienstleistungsgewerbes die\nsche Mark aufzurunden. 3Maßgebend ist die Gewinn-und-\nErstattungsbeträge, die auf ihm unmittelbar oder mittelbar\nVerlust-Rechnung zum Jahresabschluß des dem Erstat-\nangehörende Institute entfallen, gesammelt abführt, wenn\ntungsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres. 4Bei Finanz-\nder Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. 2Für\ndienstleistungsinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit zu\ndie Bemessung der Erstattungsbeträge und des von dem\nBeginn des Erstattungsjahres aufnehmen, ist die nach\nVerband abzuführenden Gesamtbetrags tritt in diesem\n§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 KWG in Verbindung mit\nFalle an die Stelle der Bilanzsumme nach § 5 Abs. 1 Satz 1\n§ 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Auf-\noder der Ertragsposten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der einzel-\nnahme der Geschäfte vorzulegende Plan-Gewinn-und-\nnen Institute der Gesamtbetrag der Bilanzsummen nach\nVerlust-Rechnung für das erste Geschäftsjahr maßge-\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Ertragsposten nach § 6 Abs. 1\nbend; weichen die tatsächlichen Ergebnisse am Ende des\nSatz 1 derjenigen dem Verband unmittelbar oder mittelbar\nersten Erstattungsjahres von der Planung erheblich ab,\nangehörenden Institute, die an dem Verfahren nach Satz 1\nkann das Bundesaufsichtsamt dies bei der Umlageer-\nteilnehmen; § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bis 4 bleiben\nhebung für das nächstfolgende Erstattungsjahr berück-\nunberührt.\nsichtigen, sofern die betroffenen Unternehmen die Ab-\nweichung dem Bundesaufsichtsamt spätestens bis zum                                          §8\n1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres\ngesondert schriftlich anzeigen. 5Soweit Ertragsposten im                          Erstattungsverfahren\nSinne des Satzes 1 in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung            (1) Das Bundesaufsichtsamt gibt bis zum 1. Mai des auf\n1\nzum aufgestellten Jahresabschluß nur saldiert auszu-          das Erstattungsjahr folgenden Jahres im Bundesanzeiger\nweisen sind, sind die unsaldierten, durch den Ab-             den Betrag bekannt, der je Berechnungseinheit für die\nschlußprüfer bestätigten Beträge gesondert dem Bundes-        Bemessung der Erstattungsbeträge eines erstattungs-\naufsichtsamt schriftlich spätestens bis zum 1. März des       pflichtigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde zu\nauf das Erstattungsjahr folgenden Jahres einzureichen.        legen ist. 2Berechnungseinheit im Sinne des Satzes 1 ist\n6\nEine gesonderte Übermittlung ist entbehrlich, sofern dem     bei Kreditinstituten je eine Million Deutsche Mark der\nBundesaufsichtsamt bis zu diesem Termin der Bericht           Bilanzsumme und bei Finanzdienstleistungsinstituten je\nüber die Prüfung des Jahresabschlusses für das dem            50 000 Deutsche Mark der Erträge im Sinne des § 6 Abs. 1\nErstattungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr, der den          Satz 1. 3Im Falle des § 7 sind die dem Verband jeweils\nAnforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsbe-          unmittelbar oder mittelbar angehörenden und an dem Ver-\nrichtsverordnung genügt, eingereicht wird.                    fahren nach § 7 Satz 1 teilnehmenden Institute gleichzeitig\n(2) Bei Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des\n1                                                      aufzufordern, den Erstattungsbetrag über den Verband\n§ 2 Abs. 6 Satz 2 KWG ist der Bruchteil der Ertragsposten     abzuführen.\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 anzusetzen, der auf die           (2) 1Die Erstattungsbeträge sind bis zum 30. Juni des auf\nvon diesen erbrachten, nicht zu den ihnen eigentümlichen      das Erstattungsjahr folgenden Jahres an das Bundesauf-\nGeschäften gehörenden Finanzdienstleistungen entfällt.        sichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist der Gesamtbe-\n2\nDas Bundesaufsichtsamt stellt gegenüber den betreffen-       trag bis zum 31. Juli des auf das Erstattungsjahr folgenden","316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999\nJahres abzuführen. 2Zu den gleichen Terminen sind auf die    Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG als Mindestanfangskapital\nErstattungsbeträge für das laufende Jahr Abschlagszah-       zugrunde gelegt. 3§ 6 ist mit der Maßgabe entsprechend\nlungen in Höhe von 50 vom Hundert der Erstattungsbe-         anzuwenden, daß Berechnungseinheit im Sinne dieser\nträge des Vorjahres zu entrichten.                           Vorschrift je 1 000 Deutsche Mark des Mindestanfangs-\nkapitals sind.\n§9                                 (3) 1Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 sind\nÜbergangsregelung für das Erstattungsjahr 1998           in 1999 erstmals innerhalb von sieben Tagen nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung darzulegen. 2Dies gilt entspre-\n(1) Das erste Erstattungsjahr nach dieser Verordnung ist  chend für die Anzeige der Abweichungen nach § 6 Abs. 1\n1998.                                                        Satz 4, die Einreichung der Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 5\n(2) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die bereits im  und die Darlegung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2\nErstattungsjahr 1998 in die Umlage einzubeziehen sind,       Satz 3.\njedoch erstmals einen Jahresabschluß nach neuer Rech-                                      § 10\nnungslegung für das Geschäftsjahr 1998 erstellen, wird\nder Erstattungsbetrag für das Erstattungsjahr 1998 abwei-                             Beitreibung\nchend von § 6 Abs. 1 bezogen auf den 1. Januar 1998             1\nNicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und\nnach dem Verhältnis des jeweiligen gesetzlichen Mindest-     Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des Verwal-\nanfangskapitals im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1        tungsvollstreckungsgesetzes durch das Bundesaufsichts-\nBuchstabe a bis c KWG des Einzelinstituts zur Gesamt-        amt beigetrieben. 2Vollstreckungsbehörde ist das für den\nsumme des gesetzlichen Mindestanfangskapitals aller          Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners\nFinanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 33 Abs. 1      zuständige Hauptzollamt.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG bemessen; § 64e\nAbs. 3 Satz 1 KWG bleibt für die Zwecke dieser Vorschrift                                  § 11\nunberücksichtigt. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten,\ndenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c                                Inkrafttreten\nKWG kein Mindestanfangskapital zur Verfügung stehen             1\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmuß, werden für die Zwecke dieser Vorschrift 50 vom          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umlage-Verordnung-Kredit-\n2\nHundert des Mindestanfangskapitals gemäß § 33 Abs. 1         wesen vom 14. März 1963 (BGBl. I S. 159) außer Kraft.\nBerlin, den 8. März 1999\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nArtopoeus"]}