{"id":"bgbl1-1999-12-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":12,"date":"1999-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_12.pdf#page=6","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung","law_date":"1999-03-08T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999\nErste Verordnung\nzur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung\nVom 8. März 1999\nAuf Grund des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen              3. mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                      die widerruflich ist, die Zweigstellen von aus-\n1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verord-                ländischen Instituten, die unter eine Rechtsver-\nnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-                 ordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie\nverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-                 Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit\nwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) ver-                      die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder\nordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im                    überschreitet.“\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach An-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nhörung der Spitzenverbände der Institute:\n„(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vor-\nArtikel 1                                  schrift ist:\nDie Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom                 1. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungs-\n29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418) wird wie folgt ge-                  termin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne\nändert:                                                                 bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Fest-\nzinsteil,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungs-\na) In Satz 1 werden nach den Worten „Deutsche                      termin des Termingeschäftsgegenstandes ver-\nMark“ die Worte „oder Euro“ eingefügt.                          bleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarun-\nb) In Satz 2 werden die Worte „die an der Frankfurter              gen auf variabel verzinsliche Wertpapiere,\nDevisenbörse amtlich notierten Währungen sind\n3. die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei\ndie Kassamittelkurse“ durch die Worte „die\nanderen Termingeschäften mit effektiven oder\nZwecke des Satzes 1 sind die von der Euro-\nsynthetischen Geschäftsgegenständen, die\npäischen Zentralbank ermittelten und von der\nselbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, ins-\nDeutschen Bundesbank veröffentlichten Referenz-\nbesondere bei\nkurse“ ersetzt.\na) Zins-Futures,\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Zinsausgleichsvereinbarungen,\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nc) Termingeschäften auf festverzinsliche Wert-\n„Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden\npapiere,\n1. Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober\n1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-,            d) Zinsoptionen,\nwährungs- oder goldpreisbezogenen Geschäf-                  e) Terminvereinbarungen auf Zinsswaps,\nte und bei gemischt-wirtschaftlichen Kredit-\ngenossenschaften für deren üblicherweise be-                f) Optionen auf den Abschluß von Zinsbegren-\ntriebenen Warentermingeschäfte,                                 zungsvereinbarungen sowie\n2. die Stellen, die nicht den Großkreditvorschrif-              g) von Geschäften nach Buchstaben a bis f\nten nach dem KWG unterliegen, sowie,                            abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999                 311\n4. die Laufzeit des Vertrages bei anderen Deriva-          2Sind   die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in\nten, insbesondere bei                                  fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffent-\na) Zinsswaps mit Festzinsteil,                         lich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung\neinzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrens-\nb) Währungsswaps,                                      gesetzes bleibt unberührt.\nc) Zins-/Währungsswaps,\n(2) 1Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten\nd) anteils- und warenpreisbezogene Swaps,              untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7\ne) Devisentermingeschäften,                            Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechts-\nwirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsverein-\nf) Edelmetalltermingeschäften,                         barung hat. 2Es kann ein Institut von dem Anrech-\ng) Aktientermingeschäften,                             nungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte\nZeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hin-\nh) nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften,          sichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Ab-\ni) Warentermingeschäften,                              satzes 1 feststellt.\nj) Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarun-                                         §6\ngen sowie                                                         Anerkennung von zweiseitigen\nk) von Geschäften nach den Buchstaben a                   Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd\nbis i abgeleiteten Festgeschäften oder                 1Der   Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungs-\nOptionen, sofern sie nicht bereits unter            vereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß\nNummer 3 Buchstabe g fallen.“\n1. im Inland oder international gebräuchlich oder von\neinem Spitzenverband der Institute zur Verwen-\n3. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:\ndung empfohlen worden sein,\n„§ 5\n2. sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im\nErmäßigung des                               Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über\nKreditäquivalenzbetrags bei Verwendung                     das Vermögen des Vertragspartners in der Weise\nvon zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen                    einheitlich beendet werden oder durch einseitige\n(1) 1Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als             Erklärung des Instituts beendet werden können,\nFestgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-                   daß ein Anspruch in Höhe des Unterschieds-\ngeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrech-                   betrags der Bewertungsgewinne und Bewertungs-\nnen, wenn es                                                      verluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte\nentsteht (einheitliche Forderung),\n1. mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese\nGeschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsverein-             3. dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen\nbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen                Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich\ndes § 6 erfüllt,                                               mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden,\nwenn der Vertragspartner die ihm aus einem ein-\n2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung                zelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.\nauf der Grundlage eines geeigneten Rechts-\n2Er  darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine\ngutachtens einer sachkundigen und unabhängi-\ngen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergän-           weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat,\nzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, über-          nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenz-\nzeugt hat,                                                 masse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheit-\nliche Forderung hat.“\n3. über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit\ndenen es die Einbeziehung der Geschäfte in die\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nAufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen\nkann,                                                      a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „über die erhal-\ntenen Geldbeträge oder Marktpreise der im Ge-\n4. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren\ngenzug bestellten Wertpapiersicherheiten“ durch\nnach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bun-\ndie Worte „über die Summe der als Kaufpreise\ndesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Muster-\noder Sicherheiten erhaltenen Geldbeträge und der\nrahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechts-\nMarktpreise der erhaltenen Wertpapiersicherhei-\ngutachtens einschließlich vorhandener Ergänzun-\nten“ ersetzt.\ngen angezeigt hat,\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „der übertra-\n5. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des\ngenen Geldbeträge oder der im Gegenzug bestell-\nRechtsgutachtens einschließlich vorhandener Er-\nten Wertpapiersicherheiten“ durch die Worte „der\ngänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf\nSumme der als Kaufpreis gezahlten oder als\nden sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder\nSicherheit übertragenen Geldbeträge und der\nüber einen Spitzenverband der Institute übermit-\nMarktpreise der bestellten Wertpapiersicher-\ntelt hat und\nheiten“ ersetzt.\n6. sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung\nder Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf                  „(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\nmögliche Änderungen der einschlägigen Rechts-                  wenden, wenn statt Wertpapieren nicht wert-\nvorschriften überprüft wird.                                   papiermäßig verbriefte Rechte in Pension oder als","312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999\nDarlehen gegeben oder als Sicherheiten gestellt               aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine\nwerden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis                einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses\nermittelt werden kann.“                                       oder Fehlbetrags ersetzt werden.\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von\n5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                     dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer\n„§ 10a                              oder auf bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unre-\ngelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift\nAnrechnungsmäßige Verrechnung mit\nfeststellt.“\ngegenläufigen Positionen bei der Bestellung\nvon Geld- oder Wertpapiersicherheiten\n6. In § 20 Abs. 3 werden die Worte „die sichernden Kre-\nfür Swap-Geschäfte und andere als Rechte\ndite“ durch die Worte „die zu sichernden Kredite“\noder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte\nersetzt.\n(1) 1Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die\nein Institut einem Geschäftspartner zur Besicherung        7. § 42 wird wie folgt geändert:\nvon Verbindlichkeiten aus Swap-Geschäften und\nanderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestal-              a) In der Tabelle 3 unter Absatz 2 werden die Zeilen 5\nteten Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen            und 6 wie folgt gefaßt:\nKreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 KWG sind,\n5      Sonstige Aktien                             4 v.H.\ndarf das Institut sie unter den Voraussetzungen des\nAbsatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuß der Summe                      6      Sonstige Schuldtitel                        8 v.H.\nder als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der\nMarktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nüber den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten\nanrechnen, sofern die Vereinbarung zwischen den                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nParteien sicherstellt, daß das Institut diese Kredite bei                „Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag\nInsolvenz des Geschäftspartners gegen die gesicher-                      widerruflich niedrigere Unterlegungssätze\nten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. 2Die Ver-                         festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit\nrechnungsmöglichkeit nach Satz 1 besteht auch,                           der betreffenden Handelsgeschäfte, insbe-\nwenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig ver-                       sondere durch die kurze Haltedauer bei Auf-\nbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, sofern                  gabegeschäften, gerechtfertigt ist.“\nfür diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „als nach Absatz 1\n(2) 1Der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten                     vorgesehen“ gestrichen.\nist nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln.\n2Dabei sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit\n8. § 43 wird wie folgt geändert:\ndem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen,\nder der Gegenpartei nach der täglich vorzunehmen-             a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts ent-                ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\nstünde; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Falls das           „bei erlaubten Überschreitungen kann es niedri-\nTermingeschäft in eine zweiseitige Aufrechnungsver-               gere Unterlegungssätze festsetzen.“\neinbarung einbezogen ist, die die Voraussetzungen\ndes § 6 erfüllt, bemißt sich der Betrag der gesicherten       b) In Satz 2 werden nach der Angabe Satz 1 die\nVerbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7                   Worte „Teilsatz 1 und 2“ eingefügt.\nAbs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungs-\naufwand.                                                   9. In § 49 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nfolgende Nummer 3 angefügt:\n(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist\nnur statthaft, wenn                                           „3. Kredite an Kreditnehmer, für deren Verbindlich-\nkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuld-\n1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zum\nnerisch haftet.“\nMarktpreis bewertet werden,\n2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesent-          10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Änderungen der Marktpreise angepaßt\nwerden,                                                   a) In der Fußnote 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:\n„Die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merk-\n3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen               blatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach\nVerbindlichkeiten aus den gesicherten Verbind-                den §§ 13 bis 14 KWG“ der Deutschen Bundesbank näher er-\nlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten            läutert.“\ndurch eine einheitliche Forderung in Höhe des             b) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:\nÜberschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden\n„10) Die Positionen des Handelsbuchs sind nur von Handels-\nund                                                                buchinstituten auszufüllen. Nichthandelsbuchinstitute mel-\nden ihre Handelsbuchpositionen als Anlagebuchkredite.“\n4. das Institut für den Fall, daß die Gegenpartei mit\nder ihr gegenüber dem Institut obliegenden Lei-\nstung in Verzug kommt, das Recht hat, die den         11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nbesicherten Verbindlichkeiten zugrundeliegenden           a) Im Kopfteil werden die Worte „Kreditgeber/Nach-\nGeschäfte durch einseitige Erklärung mit der Wir-             geordnetes Unternehmen“ durch das Wort\nkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbind-              „Finanzholding-Gruppe“ und die Worte „Kredit-\nlichkeiten aus den gesicherten Geschäften und                 geber/Nachgeord. Unternehmen-Nr.“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999                                        313\nWorte „Kreditgeber-Nr. des Finanzholdingunter-                        c) Die Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:\nnehmens“ ersetzt.                                                         „5) Die Positionen des Handelsbuchs sind nur von Handelsbuch-\ninstituten auszufüllen. Nichthandelsbuchinstitute melden ihre\nb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:                                          Handelsbuchpositionen als Anlagebuchkredite.“\n„1) Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Groß-\nkredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde, minde-          d) In der Fußnote 8 werden die Worte „der Kreditneh-\nstens zwei Töchter anzuzeigen sind, unabhängig davon, ob              mer“ durch die Worte „der Kreditnehmereinheit“\ndie einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in der               ersetzt.\nEinzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet worden\nsind, und die Kreditnehmereinheit nicht als vorbereitete\nSammelanzeige gemeldet werden kann. Der zutreffende Mel-\ndetatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen                                 Artikel 2\ndieser Anzeige sind im „Merkblatt für die Abgabe der Groß-\nund Millionenkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 14 KWG“ der      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDeutschen Bundesbank näher erläutert.“                       in Kraft.\nBerlin, den 8. März 1999\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nArtopoeus"]}