{"id":"bgbl1-1999-10-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":10,"date":"1999-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/10#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_10.pdf#page=39","order":2,"title":"Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung - LuftRegV)","law_date":"1999-03-02T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":39,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                 279\nVerordnung\nüber die Einrichtung und die Führung\ndes Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\n(Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung – LuftRegV)\nVom 2. März 1999\nAuf Grund des § 96 Abs. 1 und des § 97 des Gesetzes             nur einzelne Teile der Eintragung (z.B. der Wohnsitz)\nüber Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetz-             ändern. Die Eintragungen sind mit laufenden Nummern\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten         zu versehen;\nbereinigten Fassung, von denen § 96 Abs. 1 durch Arti-        3. in Spalte 3: die Angabe der Spalte und der Nummer, zu\nkel 10a des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I                 der die Eintragung in Spalte 4 gehört;\nS. 2432) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Justiz:                                       4. in Spalte 4:\na) der Tag der Eintragung des Luftfahrzeugs und die\nLöschung der Eintragung des Luftfahrzeugs im\nAbschnitt 1                                   Register;\nEinrichtung des Registers                        b) die Änderungen der in Spalte 1 eingetragenen Tat-\nsachen, die Löschung des Luftfahrzeugs in der\n§1                                       Luftfahrzeugrolle und seine Wiedereintragung in\nAufbau des Registers                               diese;\nDas Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen enthält          c) die Grundlage der Eintragung in Spalte 2 (Anmel-\nRegisterblätter für Luftfahrzeuge und Registerblätter für              dung bei erstmaliger Eintragung; bei späteren Ein-\nErsatzteillager. Es wird vorbehaltlich des Abschnitts 4 in             tragungen in der Regel Ersuchen des Luftfahrt-Bun-\nEinzelheften mit herausnehmbaren Einlegeblättern auf                   desamtes). Erfolgt eine neue Eintragung in Spalte 2\nPapier geführt. Die Registerblätter erhalten fortlaufende              nur, weil sich der Name, der Wohnsitz oder der Sitz\nNummern.                                                               des bereits eingetragenen Eigentümers oder ein\nanderes ihn kennzeichnendes Merkmal ändert, so\nist dies kenntlich zu machen;\nAbschnitt 2                              d) die Beschränkungen des Eigentümers in der Verfü-\nGestaltung und                                  gung über das Eigentum sowie die Löschung dieser\nBenutzung der Registerblätter                           Eintragungen.\nDie Eintragungen sind in Spalte 4 zu unterschreiben.\n§2                                 (2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nBestandteile des                       1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\nRegisterblatts für ein Luftfahrzeug                   Spalte 2 und 3;\nDas Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der      2. in Spalte 2: der Betrag des Registerpfandrechts in\nAufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die       Ziffern;\nBezeichnung „Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-\ngen“ und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abtei-      3. in Spalte 3: der Inhalt des Registerpfandrechts unter\nlung trägt die Überschrift „Das Luftfahrzeug“, die zweite         Angabe des Betrags in Buchstaben und des Register-\nAbteilung die Überschrift „Registerpfandrechte“. Die              blatts eines mithaftenden Luftfahrzeugs oder Ersatz-\nnäheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der              teillagers sowie die Beschränkungen des Berechtigten\nAnlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts        in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschrän-\nmuß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf                kung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetra-\nFolgeseiten nicht vorgesehen werden.                              gen wird. Steht das Luftfahrzeug in Miteigentum, so ist\nkenntlich zu machen, an welchen Anteilen das Regi-\nsterpfandrecht besteht;\n§3\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\nInhalt der Abteilungen\nrung betroffenen Eintragung;\ndes Registerblatts für ein Luftfahrzeug\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:               5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag\ndes Registerpfandrechts in Ziffern;\n1. in Spalte 1: unter je einer besonderen Nummer die in\n§ 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Rechte an        6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1\nLuftfahrzeugen bezeichneten Angaben, im Falle der              bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-\nÄnderung die neuen Angaben;                                    gen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht,\nwenn die Beschränkung nicht zugleich mit der Ein-\n2. in Spalte 2: der Name und der Wohnsitz oder Sitz des           tragung des Rechts eingetragen wird;\nEigentümers des Luftfahrzeugs nach der Eintragung in\nder Luftfahrzeugrolle sowie andere in der Luftfahrzeug-    7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des\nrolle eingetragene, den Eigentümer deutlich kenn-              von der Löschung betroffenen Rechts;\nzeichnende Merkmale, soweit sie dem Registergericht        8. in Spalte 8: der von einer in Spalte 9 einzutragenden\nangegeben werden. Im Falle der Änderung sind diese             Löschung oder Teillöschung betroffene Betrag des\nAngaben auch dann völlig neu einzutragen, wenn sich            Rechts;","280                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n9. in Spalte 9: die Löschung der eingetragenen Rechte            (2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nunter Angabe des gelöschten Betrags in Buchstaben.\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\nWird nur ein Teil des Registerpfandrechts gelöscht, so\nSpalte 2;\nist ferner in Spalte 2 unter der bisherigen Betrags-\nangabe dieser Teilbetrag in roten Ziffern und darunter    2. in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile\nin schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag zu ver-          erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung\nmerken.                                                       und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die\nden Inhalt der Erweiterung betreffen;\nEintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Ein-\ntragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragun-   3. in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Ände-\ngen in den Spalten 7 bis 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.         rung betroffenen Eintragung;\n4. in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1\n§4                                  und 2 eingetragenen Erweiterungen;\nEintragung von Vormerkungen,\n5. in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Lö-\nSchutzvermerken und Widersprüchen\nschung betroffenen Erweiterung;\n(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das\n6. in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweite-\nEigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abtei-\nrungen.\nlung eingetragen.\n(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über            Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Ein-\nRechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung        tragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Ein-\neingetragen, und zwar:                                        tragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unter-\nschreiben.\n1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Regi-\nsterpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,             (3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutz-\nvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3\n2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.                  Satz 1 sinngemäß.\nBei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte\nder Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies\ngilt nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die                              Abschnitt 3\neinen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. Die\nLöschung der Vormerkung erfolgt, sofern diese in den                          Führung des Registers und\nSpalten 1 bis 3 eingetragen ist, in den Spalten 7 und 9, in               allgemeine Verfahrensvorschriften\nanderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.\n(3) Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den                                     §7\n§§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-                          Anwendung der Verordnung zur\nzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffs-                 Durchführung der Schiffsregisterordnung\nregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2\nsinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach            (1) Für die Führung des Registers und das Verfahren\n§ 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betref-       gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14\nfen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden      Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung\nEintragungen für ein Registerpfandrecht.                      anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16\nder Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-\n§5                              nung sinngemäß.\nBestandteile des                          (2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte\nRegisterblatts für ein Ersatzteillager            an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregi-\nsterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung\nDas Registerblatt für ein Ersatzteillager besteht aus der  der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im\nAufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die   Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an des-\nBezeichnung „Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen       sen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager\n– Ersatzteillager –“ und die Nummer des Registerblatts.       derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahr-\nDie erste Abteilung trägt die Überschrift „Das Ersatzteil-    zeugs eingetragen ist.\nlager“, die zweite Abteilung die Überschrift „Erweiterung\nvon Registerpfandrechten“. Die näheren Einzelheiten er-\n§8\ngeben sich aus dem Muster der Anlage 2.\nRegisterakten\n§6\n(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen,\nInhalt der Abteilungen                    in denen ein Handblatt enthalten ist. Urkunden, auf die im\ndes Registerblatts für ein Ersatzteillager          Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird,\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:              können in einem Sonderband verwahrt werden.\n1. in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die           (2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1\nErsatzteile lagern;                                       des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbin-\ndung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Register-\n2. in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers   gericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten\nund die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers      genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung ein-\nim Register.                                              gereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden\nDie Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.          zurückzugeben sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                    281\n(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten                                § 12\nArt Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so                            Begriff, Freigabe und\nist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu                 Gestaltung von Registerblättern\nnehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf\ndiese Registerakten zu verweisen.                                 (1) Bei dem maschinell geführten Register ist der in den\ndafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf\n§9                             Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige\nInhalt des Registerblatts (§ 1 Satz 1) das Register. Die\nVermeidung unnötigen Aktenanfalls                  Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch\nSind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu       Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn\nnehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde,        dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der\ndie für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind,         Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten\nweggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grund-           dabei nicht verändert werden.\nbuchverfügung sinngemäß.                                          (2) Das maschinell geführte Register tritt für ein Regi-\nsterblatt an die Stelle des bisherigen in Papierform ge-\n§ 10                            führten Registers, sobald es freigegeben worden ist. Die\nVerzeichnis                         Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragung dieses\nRegisterblatts in den für die Registereintragungen be-\n(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Na-\nstimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist. Die\nmensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetra-\n§§ 59 und 60 der Verordnung zur Durchführung der\ngener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer\nSchiffsregisterordnung gelten sinngemäß.\nund Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. Ist ein Regi-\nsterpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile              (3) Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß\nerweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für    auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar ge-\ndas Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte     macht werden können, wie es den durch diese Verord-\nRegisterblatt aufzuführen.                                     nung vorgeschriebenen oder zugelassenen Vordrucken\nentspricht.\n(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis\nder im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen.                                     § 13\n(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt                               Vornahme und\n§ 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der                     Wirksamwerden von Eintragungen\nMaßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der\nGrundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rech-              (1) Eine Eintragung in das maschinell geführte Register\nte an Luftfahrzeugen tritt. Auch bei Führung des Registers     wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragun-\nin Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1         gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist\nund 2 in maschineller Form geführt werden. In diesem           und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wie-\nFalle gelten für die Verzeichnisse § 11 Abs. 3 und § 15 ent-   dergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzei-\nsprechend.                                                     ge oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob\ndiese Voraussetzungen eingetreten sind.\n(2) Eintragungen sind von der gemäß § 96 Abs. 2 des\nAbschnitt 4\nGesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Per-\nFührung des Registers                      son vorzunehmen. Einer besonderen Verfügung hierzu\nin maschineller Form                      bedarf es in diesem Falle nicht. Die Landesjustizverwaltung\nkann anordnen, daß auch bei dem maschinell geführten\n§ 11                            Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des\nEinführung der maschinellen Führung                  Registers zuständigen Person vorgenommen werden soll.\n(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von             (3) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre\n§ 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blatt-         Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in\nweise in maschineller Form als automatisierte Datei ge-        den Datenspeicher ist zu verifizieren. Wenn die Eintragung\nführt werden. Die Anordnung soll öffentlich bekannt            nicht von der Person vorgenommen wird, die sie veranlaßt\ngemacht werden.                                                hat, beschränkt sich die Prüfung der eintragenden Person\n(2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und         auf die Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung\nihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuch-       und die Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher.\nordnung, die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der              (4) Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung\nGrundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuch-           bestimmt sich im übrigen nach dem Gesetz über Rechte\nverfügung sinngemäß.                                           an Luftfahrzeugen und den Abschnitten 1 bis 3 dieser Ver-\n(3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1     ordnung. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichun-\nbis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt        gen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen sowie\nwird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch        Eintragungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem\ndie maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10           maschinell geführten Register schwarz dargestellt wer-\nund anderer für die Führung der Register bestehender           den.\nVerzeichnisse.                                                    (5) Für die Unterschrift unter der Eintragung gilt § 62 der\n(4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind        Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nAkten gemäß § 8 zu führen. Auf die Führung eines Hand-         entsprechend. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an\nblatts kann verzichtet werden.                                 dem sie wirksam geworden ist.","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n§ 14                             geführt werden und der Datenabruf nach dem Luftver-\nEinsicht in das Register                   kehrsgesetz zulässig ist. Wenn das Register maschinell\ngeführt wird und soweit die Daten für die Aufgabenerfül-\nFür die Einsicht in maschinell geführte Register und die  lung benötigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt für\nErteilung von Abschriften hieraus gelten § 85 des Geset-     seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von\nzes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des      dem Registergericht anfordern. § 71 Abs. 3 der Verord-\nAbschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur         nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt\nDurchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend.        sinngemäß.\n§ 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-\nregisterordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht          (2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126\nauch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen           Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung\nRegistergericht ermöglicht werden kann.                      zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.\n§ 15\nAutomatisierter Abruf von Daten                                           Abschnitt 5\n(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren                          Schlußvorschriften\nunterliegen die Eintragungen in das Registerblatt. Die Ge-\nwährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Einsicht-\n§ 17\nnahme in das Register in dem durch § 85 des Gesetzes\nüber Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Umfang                                  Übergangsregelung\nsowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.\nNotaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum         (1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten\nRegister eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wie-    Muster sind für alle nach dem 6. März 1999 neu anzu-\ndergaben gestattet werden. Behörden und anderen Stel-        legenden oder zur Fortführung in maschineller Form\nlen soll diese Befugnis nur eingeräumt werden, soweit        umzustellenden, neu zu fassenden oder umzuschreiben-\ndies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich     den Registerblätter zu verwenden.\nist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Ver-        (2) Vor dem 6. März 1999 angelegte Registerblätter für\nbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der         Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3\nSchiffsregisterordnung) nicht gleich.                        im übrigen weiter verwendet werden. Solche Altblätter\n(2) Für die Einrichtung und die Abwicklung des Verfah-    können abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13\nrens nach Absatz 1 gelten § 9a Abs. 2, 3 und 5 bis 9 des     Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1\nHandelsgesetzbuchs, § 65 Abs. 2 und §§ 66 und 67 der         der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-\nHandelsregisterverfügung, für die Abrufprotokollierung       nung auch zur Einführung des neuen Formulars umge-\n§ 83 der Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85        schrieben werden. Eine solche Umstellung soll erfolgen,\nder Grundbuchverfügung und die Verordnung über               wenn eine Eintragung oder Löschung in das Registerblatt\nGrundbuchabrufverfahrengebühren sinngemäß.                   einzutragen ist.\n§ 18\n§ 16\nZusammenarbeit mit dem                                               Inkrafttreten,\nLuftfahrt-Bundesamt,                                            Außerkrafttreten\nDatenverarbeitung im Auftrag                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahr-      Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über die\nzeugs nach der Luftfahrzeugrolle und andere zur Führung      Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte\ndes Registers benötigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes      an Luftfahrzeugen (BAnz. Nr. 61) vom 31. März 1959\nvon diesem anfordern, soweit die Daten dort maschinell       außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. März 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                                  283\nAnlage 1\nEinzelblatt   Abteilung\nAmtsgericht                                                                        Erste Abteilung\nBraunschweig                                                                         Das Luftfahrzeug                                             I\n1. Blatt der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,\n2. Staatsangehörigkeits- und Eintragungszeichen,\n3. Art,\n4. Muster,\n5. Werksnummer der Zelle.\n1\n1.\nRegister                                     2.\nfür Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nBlatt __________\n3.\n4.\n5.\nEinzelblatt   Abteilung\nAmtsgericht             Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen                               Erste Abteilung\nBraunschweig                              Blatt __________                                         Das Luftfahrzeug                               I\nTag der Eintragung des Luftfahrzeugs, Grundlage der\nEigentümer\nEintragung in Spalte 2, Eigentumsbeschränkungen, Veränderungen\nLfd.                                 Zu Spalte\nNr.                                 u. Nummer\n2                         3                                                       4","284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nEinzelblatt Abteilung\nAmtsgericht         Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen                        Zweite Abteilung\nBraunschweig                           Blatt __________                                 Registerpfandrechte                   II\nLfd.\nBetrag                                            Inhalt der Eintragung\nNr.\n1       2                                                          3\nVeränderungen                                                            Löschungen\nLfd. Nr.                                                                       Lfd. Nr.\nder    Betrag                                                                  der         Betrag\nSpalte 1                                                                      Spalte 1\n4       5                                   6                                  7            8                     9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                          285\nAnlage 2\nEinzelblatt\nAmtsgericht\nBraunschweig\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\n– Ersatzteillager –\nBlatt __________\nErste Abteilung\nDas Ersatzteillager\nTag der Eintragung, Löschung\nStelle, in der die Ersatzteile lagern\nder Eintragung des Ersatzteillagers\n1                                                     2","286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nEinzelblatt\nAmtsgericht        Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen                            Zweite Abteilung\nBraunschweig                            – Ersatzteillager –                                  Erweiterung von\nBlatt __________                                 Registerpfandrechten\nLfd.\nInhalt der Erweiterung\nNr.\n1                                                                2\nVeränderungen der Erweiterung                                              Löschung der Erweiterung\nLfd.                                                                              Lfd.\nNr.                                                                               Nr.\nder Spalte 1                                                                      der Spalte 1\n3                                    4                                            5                            6"]}