{"id":"bgbl1-1999-10-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":10,"date":"1999-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1999-03-01T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":2,"num_pages":37,"content":["242                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nVerordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)\nVom 1. März 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2, des § 17 Abs. 7\nNr. 2, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19b Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2, des § 5\nAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 und des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,\n– auf Grund des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen sowie\n– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038):\nArtikel 1\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Nummern 10 und 11 wie folgt gefaßt:\n„10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr\nbringt;\n11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr\nbringt.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n1. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265\nS. 17);\n2. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung\nbestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG,\n79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15);\n3. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG\nNr. L 125 S. 33);\n4. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien\n70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);\n5. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 235\nS. 39);\n6. Richtlinie 96/66/EG der Kommission vom 14. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-\nernährung (ABl. EG Nr. L 272 S. 32);\n7. Richtlinie 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-\nernährung (ABl. EG Nr. L 351 S. 55);\n8. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der\nBedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittel-\nsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);\n9. Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG, 72/199/EWG und 73/46/EWG sowie zur Auf-\nhebung der Richtlinie 75/84/EWG (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);\n10. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amino-\nsäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);\n11. Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richt-\nlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);\n12. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Muster-\ndokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261\nS. 32);\n13. Richtlinie 98/87/EG der Kommission vom 13. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Misch-\nfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 43).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                    243\n2. Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt:\n„§ 2\nArt der Kennzeichnung\nFuttermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem\nFuttermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei\n1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen\nPackungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der\näußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung\noder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,\n2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder\nunverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\neinem sonstigen Warenbegleitpapier,\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der\nVerpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Auf-\nkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,\noder\n4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen\nPackungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild\ngemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln,\ndie in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der\nWare befindlichen Schild gemacht werden.\nZweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung\nEinzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind\nzugelassen.\n§4\nAnforderungen\n(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert,\nbezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a\nTeil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:\n1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen, wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkraut-\nsamen,\n2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem\nvorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert,\nbezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.\n(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreini-\ngungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie\n70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in\nder Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im\nHerstellungsprozeß in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein\nHöchstgehalt festgesetzt.\n(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen\nnach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an\ndie Ureaseaktivität erfüllen.\n§5\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel“,\n2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,\n3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach\nSpalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen\nnach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen\nsonstigen Angaben,","244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer\nGruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C\nSpalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,\n5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfutter-\nmitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,\n6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn\ner 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,\n7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-\nwortlichen.\n(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden,\nwenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine\nBezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unter-\nscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A\nAbschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muß das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels ver-\nwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.\n(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:\nEinzelfuttermittel                                              anzugeben\n1                                                          2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                        a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetz-\nten Einzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten\nEinzelfuttermittels\n2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeug-       „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen\nnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe ge-             Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wie-\nwonnen worden sind, mit Ausnahme von                     derkäuer verfüttert werden dürfen.“\na) Milch und Milcherzeugnissen,\nb) Gelatine,\nc) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häu-\nten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst\neinem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem\npH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und\nanschließend mindestens 30 Minuten lang bei\neiner Temperatur von mindestens 140 °C und\neinem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,\nd) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen\nsowie\ne) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse\n(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen\ndie neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1\nund 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb\ngekennzeichnet sind.\n(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebe-\nnen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare\nobjektive oder meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6\nsind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                      245\n§6\nKennzeichnung in besonderen Fällen\n(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen\nEinzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn\n1. der Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder\n2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen\nmechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von\neinem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter\nabgegeben werden.\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürf-\ntigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allen-\nfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine\nanderen Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen\nTierhalter abgegeben werden.\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht\nzulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei\neinem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozeß anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Original-\nsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der\nGehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese\nAngabe bei Abschluß des Kaufvertrages verlangt.“\n3. In § 7 wird die Tabelle wie folgt geändert:\na) Die Position „Wasser“ wird wie folgt gefaßt:\n1                                  2                                     3\na                       b\n„Wasser                                          unter 5                                               0,5 a\n5 bis 10                                            10 r\nüber 10                                              1 a“.\nb) In der Position „Chloride, berechnet als Natrium-Chlorid, salzsäureunlösliche Asche“ wird die Spalte 2 wie folgt\ngefaßt:\n2\n„unter 3\nab     3“.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 Nr. 2“ und die Worte „Heimtiere\nund andere Nutztiere“ durch die Worte „andere Tiere“ ersetzt.\n5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden die Worte „das Nettogewicht“ jeweils durch die Worte „die Nettomasse“ ersetzt.\nb) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 3“ ersetzt.\nc) In Nummer 6b werden die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 Nr. 2“ und die Worte\n„Nutztiere als Wiederkäuer“ durch die Worte „Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere,“ ersetzt.\nd) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:\n„8. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt\nworden ist.“\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden in der Tabelle in der Position „Alleinfuttermittel“ in den Spalten 2 und 3 folgende\nWorte angefügt:\n2                                     3\n„Fische, ausgenommen Zierfische,            Phosphor“.\naußerdem","246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1“\nersetzt.\nc) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:\n„(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei\n1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,\n2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeich-\nnung nach § 5 Abs. 4\nzu verwenden.“\n6a. In § 14 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position „Alleinfuttermittel“ in Spalte 3 das Wort „ , Phosphor“ gestrichen\nund in den Spalten 2 und 3 folgende Worte angefügt:\n2                                        3\n„andere als Fische, ausgenommen Zierfische,             Phosphor“.\naußerdem\n7. § 16 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n„(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D,\nKupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden;\ndabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht\nunterschreiten.\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln\n1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt\nwerden, soweit\na) deren unmittelbare Zugabe nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe e vorgesehen ist und\nb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,\n2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, unmittelbar zugesetzt werden, soweit\na) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere\naa) die unmittelbare Zugabe des Zusatzstoffes nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe e vorgesehen ist und\nbb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,\nb) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1\nregistriert worden ist.\n(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der\nGesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit\n1. die Zusammensetzung der Vormischung dies erlaubt und\n2. dem Herstellerbetrieb\na) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder\nb) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Kupfer, Selen, Vitamin A oder Vitamin D eine Genehmigung\nnach § 31a Abs. 2\nerteilt worden ist.“\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:\naa) In der Position „Enzyme, Mikroorganismen“ wird in Spalte 2 die Angabe „ , EG-Registernummer nach\nAnlage 3 Spalte 1“ angefügt.\nbb) Die Position „Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nVitamin A und D“ wird wie folgt geändert:\naaa) In Spalte 1 werden die Worte „ , Vitamin A und D“ gestrichen.\nbbb) In Spalte 2 wird die Angabe „ , Anerkennungs-Kennummer des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1“\nangefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                     247\ncc) Nach der Position „Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose“\nwird folgende Position eingefügt:\n1                                                          2\n„Vitamin A und D                                        Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der\nGarantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom\nHerstellungsdatum an“.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „„EWG-Zusatzstoff“ oder „EWG-Zusatzstoffe““ durch die Angabe „„EG-\nZusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe““ ersetzt.\nc) In Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Vitaminen“ die Worte „ , Provitaminen und ähnlich\nwirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine)“ eingefügt.\nd) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n„(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die\nEG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Register-\nnummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.“\n9. § 20 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 20\nAbgabe- und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen\n1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D,\nKupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2\nNr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die\nnach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,\n3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3\noder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und\n4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs.1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert\nworden sind,\nabgegeben werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen\n1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen\nZusatzstoffen für Heimtiere herstellen,\n2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte\nHerstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und\n3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a\nAbs. 1 herstellen dürfen,\nabgegeben werden.\n(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in\neinen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung\nvon Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen\nVertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie\n95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung\nund Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG\nNr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser\nZusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, daß der in dem betroffenen Vertrags-\nstaat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der\nRichtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem\nVertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in\neinen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfutter-\nmitteln.“","248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden nach den Worten „koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm,“ die Worte „bei Phaffia\nrhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin,“ eingefügt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die EG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1,“.\ncc) In Nummer 5 werden die Worte „das Nettogewicht“ jeweils durch die Worte „die Nettomasse“ ersetzt.\ndd) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:\n„9. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennummer nach § 31b Nr. 2\ndes Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird gestrichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.\n11. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die Gehalte an wirksamer Substanz\na) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist,\nbei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl\nkoloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und\nbei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, und\nb) der sonstigen Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel\nerfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar\nsind,“.\nbb) Nummer 4 wird gestrichen.\ncc) In Nummer 7 werden die Worte „das Nettogewicht“ jeweils durch die Worte „die Nettomasse“ ersetzt.\ndd) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n„10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Ver-\nhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des\nHerstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,“.\nee) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern angefügt:\n„11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatz-\nstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,\n12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungs-\ndatum,\n13. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennummer nach § 31b\nNr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11\nvorgeschrieben, angegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name\noder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.“\n12. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31) und an\nGroßhändler“ durch die Worte „Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt sind, und\nan Handelsbetriebe“ ersetzt.\n13. In § 24 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n„2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: „Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfutter-\nmitteln; nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt“.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                   249\n14. Die §§ 28 bis 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„§ 28\nAnerkennungsbedürftige Betriebe\n(1) Herstellerbetriebe, die\n1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xantho-\nphylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel\nder Gruppe „Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder\npflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nVitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose oder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nherstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.\n(2) Handelsbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2\nbehandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.\n(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat\nist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-\nstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie\n95/69/EG erfüllen.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb her-\nstellen.\n§ 29\nAnerkennung\n(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den\nBetriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, daß die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden.\n(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, daß der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen\nerfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-\ngen zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und\nUnterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und der vorge-\nlegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf\nanerkannte Betriebe entsprechende Anwendung.\n(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerken-\nnungsvoraussetzungen erforderlich sind.\n(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforde-\nrungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die\nAnerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.","250               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n§ 29a\nBesondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben\n(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatz-\nstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit\n1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-\nmischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und\n2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige\nVerteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von\nVormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\nnach § 16 Abs. 6, soweit\n1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-\nmischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und\n2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Misch-\nfuttermitteln gewährleistet.\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurück-\ngenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.\n§ 30\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\n(1) Herstellerbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatz-\nstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit\nVitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder\nSpurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A,\nVitamin D, Kupfer oder Selen oder\n4. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen\nherstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.\n(2) Handelsbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2\nbehandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.\n(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat\nist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-\nstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie\n95/69/EG erfüllen.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb\nherstellen.\n§ 31\nRegistrierung\n(1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30\nvon der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, daß\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, daß die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden.\n(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, daß der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen\nerfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Misch-\nfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                 251\n(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom\nAntragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.\n(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrie-\nrungsvoraussetzungen erforderlich sind.\n(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforde-\nrungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die\nRegistrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 31a\nBesondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben\n(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder\nSelen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit\n1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-\nmischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und\n2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige\nVerteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von\nVormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 16 Abs. 6, soweit\n1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-\nmischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und\n2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Misch-\nfuttermitteln gewährleistet.\n(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung\nzurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.\n§ 31b\nAnerkennungs- und Registrierungs-Kennummer\nDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\n1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennummer und\n2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennummer.\n§ 32\nRücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war.\nSie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder\n2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.\n(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war.\nSie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder\n2. eine der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.\n(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Grund für die Rücknahme oder den\nWiderruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a\nentsprechend.\n(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb\ndie Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.","252              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n§ 33\nBekanntmachung\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die\nRücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die\nAnerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt ferner bekannt, in welchen Veröffent-\nlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekanntgemacht haben,\ndie die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.\n§ 34\nBuchführungspflicht\n(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muß zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17\nAbs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die\nZusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und\nVormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermit-\ntel nicht gewerbsmäßig herstellen.\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen\nund Dateien drei Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben\nunberührt.“\n15. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:\n„Überwachung“.\n16. § 35 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 35\nAnmeldepflicht\nWer\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den\nVerkehr gebracht werden dürfen, oder\n2. Einzelfuttermittel\na) mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1, oder,\nb) im Falle eines Gehalts an Phosphor von bis zu 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Cadmium oder\nArsen\nals in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt\naus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie\nspätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen\nBehörde anzumelden.“\n17. Nach § 35 werden folgende Vorschriften angefügt:\n„§ 35a\nBescheinigungen\n(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Über-\nführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.\n(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über\nandere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zoll-\nstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten\nfuttermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments\nverlangen.\n§ 35b\nVerkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfol-\ngung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden\nübertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                    253\n18. Nach § 35b wird folgender Abschnitt eingefügt:\n„Zehnter Abschnitt\nSchlußbestimmungen“.\n19. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 1 wird gestrichen.\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1, in ihr werden\naa) die Angabe „§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7“ und\nbb) die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2, 2b“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 2b“\nersetzt.\nc) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2, in ihr werden die Worte „weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder\nEnergie“ durch die Worte „eine dort genannte Angabe“ ersetzt.\nd) Die Nummern 3 bis 6 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n„3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 oder ohne Registrierung\nnach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen\noder Futtermittel herstellt oder behandelt,\n4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,\n5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff\nzu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,\n6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1\nBücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens drei Jahre\naufbewahrt oder\n7. entgegen § 35 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“\n20. In § 37 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt:\n„(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffe und Vormischungen, die dieser Verord-\nnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 in den\nVerkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden\nFassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21\nAbs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von\nFuttermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kenn-\nnummer betreffen.\n(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\n1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder\nXanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis\noder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzel-\nfuttermittel der Gruppe „Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten\ntierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nVitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\noder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nherstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung\nerlischt,\n1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.","254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n(5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\n1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatz-\nstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist,\nCarotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und\nSelen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A,\nVitamin D, Kupfer oder Selen\nherstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung\nerlischt,\n1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.“\n21. Anlage 1 wird durch folgende Anlagen ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)\nZulassungsbedürftige Einzelfuttermittel\nVorbemerkungen\nDie Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von\nWasser, auf die Trockensubstanz.\nVerzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel\n1.    Prot einerzeugnisse aus M ikroorganismen\nanzugebende\nBezeichnung                         Beschreibung                                      sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                   2                                3                   4\nAuf Methanol             Erzeugnis, das durch Trocknen der in der        Rohprotein      a) „nicht einatmen“\ngezüchtete Bakterien     Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten        Rohfett         b) Anerkennungs-\nfür Kälber, Schweine,    Bakterien Methylophilus methylotrophus,\nRohasche           Kennummer des\nGeflügel und Fische      Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird\nBetriebes\nRohprotein                     min. 68     v.H. Wasser\nin der Originalsubstanz\nReflexionszahl:                über 50\nEiweißfermentations-     Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas    Rohprotein      a) „Bei Mastschweinen\nerzeugnis, das auf Erd-  (ca. 91 v.H. Methan, 5 v.H. Ethan, 2 v.H. Pro-  Rohasche           und Kälbern darf\ngas gezüchtet ist, aus   pan, 0,5 v.H. Isobutan, 0,5 v.H. n-Butan,                          der Gehalt an dem\nMethylococcus capsu-     1 v.H. sonstige Bestandteile), Ammonium-        Rohfett            in Spalte 1 genannten\nlatus (Bath) Stamm       und Mineralsalzen unter Verwendung von          Wasser             Erzeugnis 8 v.H., bei\nNCIMB 11132, Alcali-     Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes                       Lachsen (Süßwasser)\ngenes acidovorans        acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus                          19 v.H. und bei\nStamm NCIMB 12387,       firmus gezüchtet ist und deren Zellen abge-                        Lachsen (Meer-\nBacillus brevis          tötet sind                                                         wasser)\nStamm NCIMB 13288                                                                           33 v.H. in der täg-\nRohprotein                     min. 65     v.H.\nund Bacillus firmus                                                                         lichen Ration nicht\nin der Originalsubstanz\nStamm NCIMB 13280,                                                                          überschreiten.“\nfür Mastschweine von\nb) „nicht einatmen“\n25 kg bis 60 kg Lebend-\ngewicht, Kälber mit\nmindestens 80 kg\nLebendgewicht und\nLachse\nHefe                     Alle Hefen aus der Fermentation tierischer      Rohprotein\noder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse,   Wasser\nNachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse,\nFruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydro-\nlisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces\ncerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis,\nKluyveromyces lactis oder Kluyveromyces\nfragilis und deren Zellen abgetötet sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                          255\nanzugebende\nBezeichnung                            Beschreibung                                         sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                     2                                     3                4\nMycel-Silage aus der        Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der            Rohprotein       Anerkennungs-\nHerstellung von             Penicillinherstellung mit Penicillium chryso-                       Kennummer des\nRohasche\nPenicillin für Schweine,    genum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von                           Betriebes\nRinder, Schafe und          Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plan-     Wasser\nZiegen                      tarum, L. sake und Streptococcus lactis zur\nInaktivierung des Penicillins siliert und danach\nerhitzt worden ist\nRohprotein                     min. 7      v.H.\nin der Originalsubstanz\n2.  A m i n o s ä u r e n u n d i h r e S a l z e s o w i e a n a l o g e Er z e u g n i s s e\n2.1 Aminosäuren und ihre Salze\nanzugebende\nBezeichnung                            Beschreibung                                         sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                     2                                     3                4\nDL-Methionin                DL-Methionin, technisch rein                       DL-Methionin     Anerkennungs-\nCH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH                            Wasser           Kennummer des\nBetriebes\nDL-Methionin                   min. 98     v.H.\nin der Originalsubstanz\nDL-Methionin,               DL-Methionin, technisch rein, geschützt            DL-Methionin     Anerkennungs-\ngeschützt durch das         durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol            Wasser           Kennummer des\nCopolymer Vinylpyridin/     CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH                                             Betriebes\nStyrol, für Milchkühe\nDL-Methionin                   min. 65     v.H.\nin der Originalsubstanz\nCopolymer Vinyl-\npyridin/Styrol                 max. 3      v.H.\nin der Originalsubstanz\nDL-Methionin-Natrium-       DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig,          DL-Methionin     Anerkennungs-\nKonzentrat, flüssig         technisch rein                                     Wasser           Kennummer des\n[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na                                          Betriebes\nDL-Methionin                   min. 40     v.H.\nin der Originalsubstanz\nNatrium                        min.    6,2 v.H.\nin der Originalsubstanz\nDL-Tryptophan               DL-Tryptophan, technisch rein                      DL-Tryptophan    Anerkennungs-\n(C8H5NH)-CH2-CH(NH2)-COOH                          Wasser           Kennummer des\nBetriebes\nDL-Tryptophan                  min. 98     v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin                     L-Lysin, technisch rein                            L-Lysin          Anerkennungs-\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH                            Wasser           Kennummer des\nBetriebes\nL-Lysin                        min. 98     v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Konzentrat,         Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus         L-Lysin          Anerkennungs-\nflüssig                     der Fermentation von Saccharose, Melasse,          Wasser           Kennummer des\nStärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten                           Betriebes\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH\nL-Lysin                        min. 50     v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Monohydro-          L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein           L-Lysin          Anerkennungs-\nchlorid                     NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI                       Wasser           Kennummer des\nBetriebes\nL-Lysin                        min. 78     v.H.\nin der Originalsubstanz","256         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nanzugebende\nBezeichnung                       Beschreibung                                   sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                 2                              3                 4\nL-Lysin-Monohydro-      Mischung von:                                 L-Lysin         Anerkennungs-\nchlorid und DL-Methio-                                                DL-Methionin    Kennummer des\na) L-Lysin-Monohydrochlorid,\nnin in Mischung,                                                                      Betriebes\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH-HCI,              Wasser\ngeschützt durch das\ntechnisch rein, und\nCopolymer Vinylpyridin/\nStyrol, für Milchkühe   b) DL-Methionin,\nCH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH,\ntechnisch rein,\ngeschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/\nStyrol\nL-Lysin und\nDL-Methionin                  min. 50   v.H.\nin der Originalsubstanz,\ndavon\nDL-Methionin                  min. 15   v.H.\nin der Originalsubstanz\nCopolymer Vinyl-\npyridin/Styrol                max. 3    v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Monohydro-      L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat,          L-Lysin         Anerkennungs-\nchlorid-Konzentrat,     flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Wasser          Kennummer des\nflüssig                 Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren                         Betriebes\nHydrolysaten\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI\nL-Lysin                       min. 22,4 v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysinphosphat und     L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse    L-Lysin         Anerkennungs-\nseine Nebenerzeug-      aus der Fermentation von Saccharose,          Wasser          Kennummer des\nnisse aus der Fermen-   Ammoniak und Fischpreßsaft                                    Betriebes\ntation für Schweine     mit Brevibacterium lactofermentum\nund Geflügel            Stamm NRRL B-11470\n[NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] · H3PO4\nLysin                         min. 35   v.H.\nin der Originalsubstanz\nPhosphor                      min.  4,3 v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Sulfat und      L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse     L-Lysin         Anerkennungs-\nseine Nebenerzeug-      aus der Fermentation von Zuckersirup,         Wasser          Kennummer des\nnisse aus der Fermen-   Melasse, Getreide, Stärkeerzeugnissen und                     Betriebes\ntation                  ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium\nglutamicum\n[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4\nL-Lysin                       min. 40   v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Threonin              L-Threonin, technisch rein                    L-Threonin      Anerkennungs-\nCH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH                       Wasser          Kennummer des\nBetriebes\nL-Threonin                    min. 98   v.H.\nin der Originalsubstanz\nL-Tryptophan            L-Tryptophan, technisch rein                  L-Tryptophan    Anerkennungs-\n(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH                    Wasser          Kennummer des\nBetriebes\nL-Tryptophan                  min. 98   v.H.\nin der Originalsubstanz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                  257\nanzugebende\nBezeichnung                                  Beschreibung                                          sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                              2                                  3                 4\nN-Hydroxymethyl-                  N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-                 DL-Methionin    Anerkennungs-\nDL-Methionin-Calcium-             Dihydrat, technisch rein                              Wasser          Kennummer des\nDihydrat für Rinder,              [CH3S(CH2)2-CH(NH-CH2OH)-COO]2                                        Betriebes\nSchafe und Ziegen mit             Ca · 2H2O\nPansenfunktion\nDL-Methionin                        min. 67     v.H.\nin der Originalsubstanz\nFormaldehyd                         max. 14     v.H.\nin der Originalsubstanz\nCalcium                             min.   9    v.H.\nin der Originalsubstanz\nZink-Methionin                    Zink-Methionin, technisch rein                        DL-Methionin    Anerkennungs-\nfür Rinder, Schafe                [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2Zn                           Wasser          Kennummer des\nund Ziegen mit                                                                                          Betriebes\nDL-Methionin                        min. 80     v.H.\nPansenfunktion\nin der Originalsubstanz\nZink                                max. 18,5 v.H.\nin der Originalsubstanz\n2.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze\nanzugebende\nBezeichnung                                  Beschreibung                                          sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                              2                                  3                 4\nCalciumsalz des                   Calciumsalz des Hydroxy-Analogs                       Monomere Säure  Anerkennungs-\nHydroxy-Analogs von               von Methionin                                         Wasser          Kennummer des\nMethionin                         [CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca                                            Betriebes\nMonomere Säure                      min. 83     v.H.\nin der Originalsubstanz\nCalcium                             min. 12     v.H.\nin der Originalsubstanz\nHydroxy-Analog von                Hydroxy-Analog von Methionin                          Gesamtsäure     Anerkennungs-\nMethionin                         CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH                                Monomere Säure  Kennummer des\nBetriebes\nGesamtsäure                         min. 85     v.H.  Wasser\nin der Originalsubstanz\nMonomere Säure                      min. 65     v.H.\nin der Originalsubstanz\n3.  N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n (NPN-Verbindungen)\n3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze\nanzugebende\nBezeichnung                                  Beschreibung                                          sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                              2                                  3                 4\nAmmoniumacetat                    Erzeugnis, das aus einer wäßrigen Lösung              Stickstoff\nfür Rinder, Schafe                von Ammoniumacetat besteht                            Wasser\nund Ziegen mit                    CH3COONH4\nPansenfunktion\nAmmoniumacetat                      min. 55     v.H.\nin der Originalsubstanz\nAmmoniumlaktat                    Ammoniumlaktat aus der Fermentation                   Rohprotein\naus der Fermentation              von Molke mit Lactobacillus bulgaricus                Rohasche\nfür Rinder, Schafe                CH3CHOHCOONH4\nund Ziegen mit                                                                          Wasser\nRohprotein                          min. 44     v.H.\nPansenfunktion\nin der Originalsubstanz","258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nanzugebende\nBezeichnung                       Beschreibung                                   sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                  2                             3                   4\nAmmoniumsulfat          Erzeugnis, das aus einer wäßrigen Lösung     Stickstoff       „Bei Kälbern, Schaf-\nfür Rinder, Schafe      von Ammoniumsulfat besteht                                    und Ziegenlämmern\nWasser\nund Ziegen mit          (NH4)2SO4                                                     darf der Gehalt\nPansenfunktion                                                                        an Ammoniumsulfat\nAmmoniumsulfat               min. 35    v.H.                  0,5 v.H. in der täglichen\nin der Originalsubstanz                                       Ration nicht über-\nschreiten.“\nBiuret für Rinder,      Biuret, technisch rein                       Stickstoff\nSchafe und Ziegen       (CONH2)2-NH\nmit Pansenfunktion\nBiuret                       min. 97    v.H.\nin der Originalsubstanz\nHarnstoff für Rinder,   Harnstoff, technisch rein                    Stickstoff\nSchafe und Ziegen       CO(NH2)2\nmit Pansenfunktion\nHarnstoff                    min. 97    v.H.\nin der Originalsubstanz\nHarnstoffphosphat       Harnstoffphosphat, technisch rein            Stickstoff\nfür Rinder, Schafe      CO(NH2)2 · H3PO4                             Phosphor\nund Ziegen mit\nStickstoff                   min. 16,5 v.H.\nPansenfunkion\nin der Originalsubstanz\nPhosphor                     min. 18    v.H.\nin der Originalsubstanz\nIsobutylidendiharnstoff Isobutylidendiharnstoff, technisch rein      Stickstoff\nfür Rinder, Schafe      (CH3)2-(CH)2-(NHCONH2)2\nund Ziegen mit\nStickstoff                   min. 30    v.H.\nPansenfunktion\nin der Originalsubstanz\nIsobutyraldehyd              min. 35    v.H.\nin der Originalsubstanz\n3.2 Andere NPN-Verbindungen\nanzugebende\nBezeichnung                       Beschreibung                                   sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                  2                             3                   4\nNebenerzeugnis          Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis     Rohprotein      Anerkennungs-\naus der Herstellung     aus der Herstellung von L-Glutaminsäure      Rohasche        Kennummer des\nvon L-Glutaminsäure     durch Fermentation von Saccharose,                           Betriebes\nfür Rinder, Schafe      Melasse, Stärkeerzeugnissen und              Wasser\nund Ziegen mit          ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium\nPansenfunktion          melassecola\nRohprotein                   min. 48    v.H.\nin der Originalsubstanz\nNebenerzeugnis          Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis     Rohprotein      Anerkennungs-\naus der Herstellung     von L-Lysin-Monohydrochlorid durch           Rohasche        Kennummer des\nvon L-Lysin für Rinder, Fermentation von Saccharose, Melasse,                        Betriebes\nSchafe und Ziegen       Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten    Wasser\nmit Pansenfunktion      mit Brevibacterium lactofermentum\nRohprotein                   min. 45    v.H.\nin der Originalsubstanz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                        259\nAnlage 1a\n(zu den §§ 4, 5 und 13)\nNicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel\nTEIL A\nVorbemerkungen\nI. Erläuterungen\n1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und\nbezeichnet:\n– die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;\n– der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen,\nKnochen;\n– das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z.B. Enthülsen, Extraktion,\nErhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z.B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;\n– der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder\nNebenerzeugnisses, z.B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.\n2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:\n1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n6. Grünfutter und Rauhfutter\n7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n8. Milcherzeugnisse\n9. Erzeugnisse von Landtieren\n10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n11. Mineralstoffe\n12. Verschiedenes\nII. Bezeichnung\nEnthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere ein-\ngeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als\nSojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.\nIII. Glossar\nDas nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C auf-\ngeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche\nBezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muß das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten\nBeschreibung entsprechen.\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer            Verfahren                           Beschreibung\nBegriff\n1                  2                                       3                                      4\n1      Konzentrieren 1)            Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe        Konzentrat\ndurch Entfernen des Wassers oder sonstiger\nBestandteile\n2      Schälen 2)                  Vollständiges oder teilweises Entfernen      geschält, teilgeschält\nder äußeren Schale oder Schalen von Körnern,\nSamen, Früchten, Nüssen und anderem\n3      Trocknen                    Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug    getrocknet (Sonne oder künstlich)","260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer                Verfahren                                  Beschreibung\nBegriff\n1                       2                                            3                                                 4\n4       Extraktion                        Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten               Extraktionsschrot (bei ölhaltigen\nMaterialien durch Entzug mit Hilfe organischer          Materialien), Melasse, Trocken-\nLösungsmittel oder Gewinnung von Zucker                 schnitzel (bei Zucker oder andere\noder anderer wasserlöslicher Bestandteile               wasserlösliche Bestandteile ent-\ndurch wäßrige Extraktion. Bei Anwendung                 haltenden Materialien)\neines organischen Lösungsmittels muß das\nextrahierte Material technisch frei von Lösungs-\nmittelrückständen sein\n5       Extrudieren                       Pressen oder Drücken von Material durch                 extrudiert\neine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch\nVorverkleistern)\n6       Flockieren                        Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem                   Flocken\nMaterial\n7       Mehlmüllerei                      Mechanische Verarbeitung von Körnern zur                Mehl, Kleie, Futtermehl,\nVerringerung der Korngröße und zur leichteren           Grießkleie\nAuftrennung in seine Bestandteile, vor allem\nMehl, Kleie und Grießkleie\n8       Erhitzen                          Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von               dampferhitzt, gekocht, wärme-\nWärmebehandlungen, die unter bestimmten                 behandelt\nBedingungen durchgeführt werden, um\nden Nährwert oder die Struktur des Materials\nzu verändern\n9       Fetthärtung                       Umwandlung von ungesättigten Glyceriden                 gehärtet, teilweise gehärtet\nin gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und\nFetten)\n10        Hydrolyse                         Aufschluß in einfachere chemische Bestand-              hydrolisiert\nteile durch geeignete Behandlung mit Wasser\nund gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder\nAlkalien\n11        Abpressen                         Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen                Expeller 3) (bei ölenthaltenden\nMaterialien oder von Saft aus Früchten oder             Materialien), Pülpe, Trester\nanderen Pflanzenerzeugnissen durch                      (z.B. bei Früchten), Preßschnitzel\nmechanische Behandlung (durch Spindel-                  (bei Zuckerrüben)\noder sonstige Pressen), auch bei leichter\nWärmebehandlung\n12        Pelletieren                       Spezielle Formgebung durch Pressen mittels              Pellet, pelletiert\nMatrize\n13        Vorverkleistern                   Modifizierung von Stärke, um die Quellfähig-            vorverkleistert 4), gequellt\nkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen\n14        Raffinieren                       Vollständiges oder teilweises Entfernen                 raffiniert, teilraffiniert\nvon Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten\nund anderen Naturmaterialien durch\nchemische oder physikalische Behandlung\n15        Naßmüllerei                       Mechanische Abtrennung einzelner Bestand-               Keime, Kleber, Stärke\nteile von Kernen oder Körnern, auch nach Ein-\nweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von\nSchwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke\n16        Schroten                          Mechanische Verarbeitung von Körnern oder               Schrot, geschrotet\nanderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung\nihrer Größe\n17        Entzuckern                        Vollständiger oder teilweiser Entzug von                entzuckert, teilentzuckert\nMono- und Disacchariden aus Melasse und\nanderen zuckerhaltigen Materialien durch\nchemische oder physikalische Verfahren\n1\n) „Konzentrieren“ darf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt“.\n2\n) „Schälen“ darf je nach Fall durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder „entspelzt“.\n3\n) „Expeller“ darf durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.\n4\n) „Vorverkleistert“ darf durch den Begriff „aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)“ ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                        261\nIV. Erläuterung zu den Gehalten an Inhaltsstoffen\nDie in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben\nist, auf die Originalsubstanz.\nTEIL B\nNicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel\n1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer            Bezeichnung                          Beschreibung                     anzugebende Inhaltsstoffe\n1                  2                                     3                                   4\n1.01     Hafer                      Körner von Avena sativa L. und anderen\nkultivierten Haferarten\n1.02     Haferflocken               Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen       Stärke\nvon entspelztem Hafer entsteht und das\ngeringe Mengen an Spelzen enthalten kann\n1.03     Haferfuttermehl            Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung      Rohfaser\ndes gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafer-\ngrütze und Mehl anfällt. Es besteht über-\nwiegend aus Haferkleie und einem geringeren\nAnteil an Mehlkörper\n1.04     Haferschälkleie            Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung      Rohfaser\nvon gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt\nund überwiegend aus Teilen der Schale und\naus Kleie besteht\n1.05     Gerste                     Körner von Hordeum vulgare L.\n1.06     Gerstenfuttermehl          Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung      Rohfaser\nder gereinigten geschälten Gerste zu\nGraupen, Grieß oder Mehl anfällt\n1.07     Gerstenprotein             Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten-      Rohprotein\nstärkegewinnung, das überwiegend              Stärke\naus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen\nder Stärke anfällt\n1.08     Bruchreis                  Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem  Stärke\noder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das\nim wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen\nKörnern besteht\n1.09     Gelbes Reisfuttermehl      Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von      Rohfaser\ngeschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,\nTeilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers\nund des Keims besteht\n1.10     Weißes Reisfuttermehl      Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von     Rohfaser\ngeschältem Reis, das im wesentlichen aus den\näußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und\naußerdem Bestandteile der Aleuronschicht\nund der Keime enthält\n1.11     Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von        Rohfaser\ngeschältem Reis anfällt und überwiegend aus   Calciumcarbonat\nSilberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht,\ndes Mehlkörpers und des Keims besteht und,\nbedingt durch die Herstellung, unterschied-\nliche Mengen an Calciumcarbonat enthält\n1.12     Reisfuttermehl             Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von        Rohfaser\n„parboiled“                geschältem parboiled Reis anfällt und über-   Calciumcarbonat\nwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der\nAleuronschicht, des Mehlkörpers und des\nKeims besteht und, bedingt durch die Herstel-\nlung, unterschiedliche Mengen an Calcium-\ncarbonat enthält","262       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nNummer        Bezeichnung                       Beschreibung                      anzugebende Inhaltsstoffe\n1                   2                                3                                    4\n1.13    Futterreis, gemahlen   Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis ge- Stärke\nwonnen wird, das aus unreifen, grünen oder\nkreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung\nvon Halbrohreis beim Absieben ausgesondert\nwerden, oder aus normal ausgebildeten Reis-\nkörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht\n1.14    Reiskeimkuchen         Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung        Rohprotein\ndurch Pressen von Reiskeimen, denen noch       Rohfett\nTeile des Mehlkörpers und der Samenschale\nanhaften, anfällt                              Rohfaser\n1.15    Reiskeimextraktions-   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung        Rohprotein\nschrot                 durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch\nTeile des Mehlkörpers und der Samenschale\nanhaften, anfällt\n1.16    Reisstärke             Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke     Stärke\n1.17    Rispenhirse            Körner von Panicum miliaceum L.\n1.18    Roggen                 Körner von Secale cereale L.\n1.19    Roggenfuttermehl1)     Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Stärke\naus gereinigtem Roggen. Es besteht im\nwesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,\nfeinen Schalenteilen und wenigen sonstigen\nKornbestandteilen\n1.20    Roggengrießkleie       Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Roggen, das überwiegend\naus Teilen der Schale, im übrigen aus\nKornbestandteilen besteht, die vom Mehl-\nkörper nicht so weitgehend befreit sind wie\nbei der Roggenkleie\n1.21    Roggenkleie            Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Roggen, das überwiegend\naus Teilen der Schale, im übrigen aus Korn-\nbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper\nweitgehend befreit sind\n1.22    Sorghum                Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.\n1.23    Weizen                 Körner von Triticum aestivum L., Triticum\ndurum Desf. und anderen kultivierten Nackt-\nweizenarten\n1.24    Weizenfuttermehl 2)    Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Stärke\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,\nim übrigen aus feinen Schalenteilen und\nwenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht\n1.25    Weizengrießkleie       Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen der Schale, im\nübrigen aus Kornbestandteilen besteht, die\nvom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit\nsind wie bei der Weizenkleie\n1.26    Weizenkleie 3)         Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen der Schale, im\nübrigen aus sonstigen Kornbestandteilen\nbesteht, die vom Mehlkörper weitgehend\nbefreit sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                      263\nNummer         Bezeichnung                      Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                2                                  3                                       4\n1.27    Weizenkeime            Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das           Rohprotein\nim wesentlichen aus gewalzten oder nicht        Rohfett\ngewalzten Weizenkeimen besteht, denen\nnoch Teile des Mehlkörpers und der Schale\nanhaften können\n1.28    Weizenkleber           Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizen-         Rohprotein\nstärkegewinnung, das überwiegend aus\nKleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke\nanfällt\n1.29    Weizenkleberfutter     Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und            Rohprotein\n-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren   Stärke\nKeime teilweise entfernt worden sein können,\nund Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-\nweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt,\nund geringe Mengen von Rückständen\naus der Stärkehydrolyse zugesetzt werden\nkönnen\n1.30    Weizenstärke           Aus Weizen gewonnene, technisch reine           Stärke\nStärke\n1.31    Weizenquellstärke      Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die    Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend aufge-\nschlossen ist\n1.32    Dinkel                 Dinkelkörner, Triticum spelta L., Triticum\ndioccum Schrank, Triticum monococcum\n1.33    Triticale              Körner der Hybride Triticum X Secale\n1.34    Mais                   Körner von Zea mays L.\n1.35    Maisfuttermehl 4)      Nebenerzeugnis der Herstellung von Mais-        Rohfaser\nmehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus\nMaisschalen und anderen Kornbestandteilen\nbesteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-\ngehend befreit sind wie bei der Maiskleie\n1.36    Maiskleie              Nebenerzeugnis der Herstellung von Mais-        Rohfaser\nmehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus\nMaisschalen sowie aus Maiskörperteilen\nbesteht und Teile der Maiskeime enthalten\nkann\n1.37    Maiskeimkuchen         Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\ndurch Pressen von Keimen anfällt, die auf       Rohfett\ntrockenem oder nassem Wege aus Mais\ngewonnen werden und denen noch Teile des\nMehlkörpers und der Schale anhaften\n1.38    Maiskeimextraktions-   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\nschrot                 durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf\ntrockenem oder nassem Wege aus Mais\ngewonnen werden und denen noch Teile des\nMehlkörpers und der Schale anhaften\n1.39    Maiskleberfutter 5)    Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung          Rohprotein\n(Naßmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, Stärke\ndenen bis zu 15 v.H. des Gewichts Rückstände\nvom Sichten von Mais oder Rückstände            Rohfett, wenn > 4,5 v.H.\nvon Maisquellwasser aus der Gewinnung\nvon Alkohol oder anderen Stärkederivaten\nzugefügt worden sind. Das Erzeugnis kann\naußerdem Rückstände aus der Maiskeim-\nölgewinnung (ebenfalls Naßmüllerei) enthalten\n1.40    Maiskleber             Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke-     Rohprotein\ngewinnung, das überwiegend aus Kleber\nbesteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.41    Maisstärke             Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke      Stärke","264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nNummer             Bezeichnung                                 Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                      2                                           3                                             4\n1.42       Maisquellstärke 6)              Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die              Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend aufge-\nschlossen ist\n1.43       Malzkeime                       Nebenerzeugnis der Vermälzung, das                      Rohprotein\nhauptsächlich aus getrockneten Keimlingen\ndes Getreides besteht\n1.44       Biertreber, getrocknet          Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch                  Rohprotein\nTrocknen der Rückstände von gemälztem\nund nicht gemälztem Getreide und anderen\nstärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird\n1.45       Getreideschlempe,               Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das             Rohprotein\ngetrocknet 7)                   durch Trocknen der Rückstände fermentierten\nGetreides gewonnen wird\n1.46       Getreideschlempe,               Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das             Rohprotein\ndunkel 8)                       durch Trocknen der festen Rückstände\nfermentierten Getreides gewonnen wird und\ndem Teile des Schlempesirups oder der\nDestillationsrückstände zugesetzt worden\nsind\n1\n) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.\n2\n) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.\n3\n) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch\neine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.\n4\n) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.\n5\n) Die Bezeichnung darf durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.\n6\n) Die Bezeichnung darf durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.\n7\n) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.\n8\n) Die Bezeichnung darf durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden.\n2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer             Bezeichnung                                 Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                      2                                           3                                             4\n2.01       Erdnußkuchen aus teil-          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                 Rohprotein\nenthülster Saat                 durch Pressen der teilweise von den Hülsen              Rohfett\nbefreiten Samen der Erdnuß (Arachis hypo-\ngaea L. und andere Arachisarten) anfällt                Rohfaser\n(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v.H. in der\nTrockenmasse)\n2.02       Erdnußextraktionsschrot         Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                 Rohprotein\naus teilenthülster Saat         durch Extraktion der teilweise von den Hülsen           Rohfaser\nbefreiten Samen der Erdnuß anfällt (Höchst-\ngehalt an Rohfaser: 16 v.H. in der Trocken-\nmasse)\n2.03       Erdnußkuchen aus ent-           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                 Rohprotein\nhülster Saat                    durch Pressen der von den Hülsen befreiten              Rohfett\nSamen der Erdnuß anfällt\nRohfaser\n2.04       Erdnußextraktionsschrot         Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                 Rohprotein\naus enthülster Saat             durch Extraktion der von den Hülsen befreiten           Rohfaser\nSamen der Erdnuß anfällt\n2.05       Rapssaat 1)                     Samen von Raps, Brassica napus L. ssp. Olei-\nfera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson, Bras-\nsica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz\nsowie Rübsen, Brassica napa L. ssp. Oleifera\n(Metzg.) Sinsk. (Botanische Reinheit minde-\nstens 94 v.H.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                     265\nNummer         Bezeichnung                         Beschreibung                   anzugebende Inhaltsstoffe\n1                 2                                   3                                    4\n2.06    Rapskuchen 1)            Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\ndurch Pressen von Rapssaat anfällt            Rohfett\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.)\nRohfaser\n2.07    Rapsextraktionsschrot 1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\ndurch Extraktion von Rapssaat anfällt\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.)\n2.08    Rapsschalen              Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Raps-    Rohfaser\nsamen anfällt\n2.09    Saflorextraktionsschrot  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\naus teilgeschälter Saat  durch Extraktion von teilweise geschälten     Rohfaser\nSamen der Saflorpflanze Carthamus\ntinctorius L. anfällt\n2.10    Kokoskuchen              Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung     Rohprotein\ndurch Pressen des getrockneten Kerns          Rohfett\n(Endosperm) und der Samenschale (Integu-\nment) des Samens der Kokospalme Cocos         Rohfaser\nnucifera L. anfällt\n2.11    Kokosextraktionsschrot   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\ndurch Extraktion des getrockneten Kerns\n(Endosperm) und der Samenschale (Integu-\nment) des Samens der Kokospalme anfällt\n2.12    Palmkernkuchen           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\ndurch Pressen von Palmkernen Elaeis           Rohfaser\nguineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.) L.\nH. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, Rohfett\nbei denen die Steinschale soweit wie möglich\nentfernt worden ist\n2.13    Palmkernextraktions-     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\nschrot                   durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei  Rohfaser\ndenen die Steinschale soweit wie möglich\nentfernt worden ist\n2.14    Soja(bohnen),            Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer\ndampferhitzt             geeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,4 mg N/g · Minute)\n2.15    Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\nschrot, dampferhitzt     durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und   Rohfaser, wenn > 8 v.H.\neiner geeigneten Wärmebehandlung unter-\nworfen wurde\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,4 mg N/g · Minute)\n2.16    Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung       Rohprotein\nschrot, aus geschälter   durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen\nSaat, dampferhitzt       anfällt und einer geeigneten Wärmebehand-\nlung unterworfen wurde\n(Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v.H. in der\nTrockenmasse)\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,5 mg N/g · Minute)\n2.17    Soja(bohnen)protein-     Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten    Rohprotein\nkonzentrat               Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,\num den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-\nteile zu verringern\n2.18    Pflanzenöl 2)            Aus Pflanzen gewonnenes Öl                    Wasser, wenn > 1 v.H.","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nNummer                Bezeichnung                             Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                        3                                              4\n2.19         Soja(bohnen)schalen            Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja-          Rohfaser\nbohnen anfällt\n2.20         Baumwollsaat                   Entlinterte Samen der Baumwollpflanze               Rohprotein\nGossypium spp.                                      Rohfaser\nRohfett\n2.21         Baumwollsaat-                  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\nextraktionsschrot aus          durch Extraktion der entlinterten und teilweise     Rohfaser\nteilgeschälter Saat            geschälten Samen der Baumwollpflanze\nanfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 v.H.\nin der Trockenmasse)\n2.22         Baumwollsaatkuchen             Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\ndurch Pressen der entlinterten Samen der            Rohfaser\nBaumwollpflanze anfällt\nRohfett\n2.23         Nigersaatkuchen                Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\ndurch Pressen von Nigersaat, Guizotia               Rohfett\nabyssinica (L.F.) Cass., anfällt (Höchstgehalt\nan salzsäureunlöslicher Asche: 3,4 v.H.)            Rohfaser\n2.24         Sonnenblumensaat               Früchte der Sonnenblume\nHelianthus annuus L.\n2.25         Sonnenblumen-                  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\nextraktionsschrot              durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten\nanfällt\n2.26         Sonnenblumen-                  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\nextraktionsschrot aus          durch Extraktion der teilweise geschälten           Rohfaser\nteilgeschälter Saat            Früchte der Sonnenblume anfällt (Höchst-\ngehalt an Rohfaser: 27,5 v.H. in der Trocken-\nmasse)\n2.27         Lein                           Samen des Leins Linum usitatissimum L.\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.)\n2.28         Leinkuchen                     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\ndurch Pressen des Leins anfällt (Botanische         Rohfett\nReinheit mindestens 93 v.H.)\nRohfaser\n2.29         Leinextraktionsschrot          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\ndurch Extraktion der Samen des Leins anfällt\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.)\n2.30         Olivenextraktionsschrot        Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\ndurch Extraktion nach dem Pressen von Oliven        Rohfaser\nder Varietät Olea europaea L. anfällt, die\nsoweit wie möglich von Kernteilen befreit sind\n2.31         Sesamkuchen                    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\ndurch Pressen der Samen des Sesams,                 Rohfaser\nSesamum indicum L., anfällt (Höchstgehalt\nan salzsäureunlöslicher Asche: 5 v.H.)              Rohfett\n2.32         Kakaoextraktionsschrot         Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung             Rohprotein\naus teilgeschälter Saat        durch Extraktion der teilweise geschälten,          Rohfaser\ngetrockneten und gerösteten Samen der\nKakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt\n2.33         Kakaoschalen                   Schalen der getrockneten und gerösteten             Rohfaser\nSamen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.\n1\n) Der Bezeichnung darf das Wort „glucosinolatarm“ hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an\nGlucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für\ndie Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91\nS. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\n2\n) Die Pflanzenart muß bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                 267\n3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer             Bezeichnung                             Beschreibung                         anzugebende Inhaltsstoffe\n1                   2                                         3                                           4\n3.01      Kichererbsen                 Samen von Cicer arietinum L.\n3.02      Guar-Keimextraktions-        Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des         Rohprotein\nschrot                       Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis\ntetragonoloba (L.) Taub. anfällt\n3.03      Ervilie                      Samen von Ervum ervilia L.\n3.04      Platterbse 1)                Samen von Lathyrus sativus L., die einer\ngeeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n3.05      Linsen                       Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.\n3.06      Süßlupinen                   Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.\n3.07      Bohnen, dampferhitzt         Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die\nbis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer\ngeeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n3.08      Erbsen                       Samen von Pisum spp.\n3.09      Erbsenfuttermehl             Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl             Rohprotein\naus Erbsen, das in der Hauptsache aus               Rohfaser\nBestandteilen der Kotyledonen besteht und\nErbsenschalen nur in geringerer Menge\nenthält\n3.10      Erbsenkleie                  Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl             Rohfaser\naus Erbsen, das in der Hauptsache aus\nErbsenschalen besteht, die bei der Schälung\nund Reinigung von Erbsen anfallen\n3.11      Ackerbohnen                  Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina\nPers. und var. minuta (Alef.) Mansf.\n3.12      Wicklinse                    Samen von Vicia monanthos Desf.\n3.13      Wicken                       Samen von Vicia sativa L. var. sativa und\nanderen Varietäten\n1\n) Die Bezeichnung muß durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.\n4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer             Bezeichnung                             Beschreibung                         anzugebende Inhaltsstoffe\n1                   2                                         3                                           4\n4.01      (Zucker-)Rübentrocken-       Nebenerzeugnis, das bei der Zucker-                 salzsäureunlösliche Asche, wenn\nschnitzel                    gewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta         > 3,5 v.H. in der Trockenmasse\nvulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell      Gesamtzucker, berechnet als\nanfällt und aus extrahierten getrockneten           Saccharose, wenn > 10,5 v.H.\nSchnitzeln besteht (Höchstgehalt an salz-\nsäureunlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der\nTrockenmasse)\n4.02      (Zucker-)Rübenmelasse        Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der            Gesamtzucker, berechnet als\nGewinnung oder Raffinierung von Zucker aus          Saccharose\nZuckerrüben anfällt                                 Wasser, wenn > 28 v.H.\n4.03      (Zucker-)Rübenmelasse-       Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewin-            Gesamtzucker, berechnet als\nschnitzel                    nung anfällt und durch Trocknung extrahierter,      Saccharose\nmelassierter Preßschnitzel von Zuckerrüben          salzsäureunlösliche Asche, wenn\ngewonnen wird (Höchstgehalt an salzsäure-           > 3,5 v.H. in der Trockenmasse\nunlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der Trocken-\nmasse)","268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nNummer            Bezeichnung                                Beschreibung                  anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                        3                                     4\n4.04      (Zucker-)Rübenvinasse          Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen   Rohprotein\nGewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure   Wasser, wenn > 35 v.H.\noder anderer organischer Substanzen aus\nRübenmelasse anfällt\n4.05      (Rüben-)Zucker 1)              Zucker aus Zuckerrüben                       Saccharose\n4.06      Süßkartoffel                   Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, auch  Stärke\nverarbeitet\n4.07      Maniok 2)                      Wurzelknollen von Manihot esculenta          Stärke\nCrantz, auch verarbeitet (Höchstgehalt       salzsäureunlösliche Asche,\nan salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v.H.      wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-\nin der Trockenmasse)                         masse\n4.08      Maniokquellstärke 3)           Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen      Stärke\ndurch geeignete Wärmebehandlung stark\nerhöht wurde\n4.09      Kartoffelpülpe                 Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung\naus Kartoffeln der Varietät Solanum tubero-\nsum L. anfällt\n4.10      Kartoffelstärke                Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine    Stärke\nStärke\n4.11      Kartoffeleiweiß                Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel-   Rohprotein\nstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus\nEiweißsubstanzen besteht, die beim Abtren-\nnen der Stärke anfallen\n4.12      Kartoffelflocken               Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von     Stärke\ngewaschenen, geschälten oder ungeschälten    Rohfaser\ngedämpften Kartoffeln gewonnen wird\n4.13      Kartoffelwasser, einge-        Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewin-     Rohprotein\ndickt                          nung aus Kartoffeln anfällt und dem Roh-     Rohasche\nprotein und Wasser teilweise entzogen sind\n4.14      Kartoffelquellstärke           Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht,  Stärke\ndie durch Wärmebehandlung weitgehend auf-\ngeschlossen ist\n1\n) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.\n2\n) Die Bezeichnung darf durch „Tapioka“ ersetzt werden.\n3\n) Die Bezeichnung darf durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.\n5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer            Bezeichnung                                Beschreibung                  anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                        3                                     4\n5.01      Johannisbrotschrot             Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren  Rohfaser\nKernen befreiten, getrockneten Früchte\n(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia\nsiliqua L., gewonnen wird\n5.02      Zitrustrester                  Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von    Rohfaser\nSaft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus\nssp. anfällt\n5.03      Obsttrester 1)                 Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von    Rohfaser\nSaft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen\nanfällt\n5.04      Tomatentrester                 Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von    Rohfaser\nTomatensaft durch Pressen von Tomaten der\nVarietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                    269\nNummer                Bezeichnung                              Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                         3                                        4\n5.05        Traubenkerne, extrahiert        Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung            Rohfaser, wenn > 45 v.H.\nvon Traubenkernöl aus der Verarbeitung von\nTrauben anfällt und praktisch nur aus extra-\nhierten Kernen besteht\n5.06        Traubentrester,                 Nach der Kelterung zurückgebliebene              Rohfaser, wenn > 25 v.H.\ngetrocknet                      Traubenbestandteile, die nach der Alkohol-\nextraktion schnell getrocknet und soweit\nwie möglich von Stielen und Kernen befreit\nwurden\n5.07        Traubenkerne                    Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne,        Rohfett\nnicht entölt                                     Rohfaser, wenn > 45 v.H.\n1\n) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.\n6. Grünfutter und Rauhfutter\nNummer                Bezeichnung                              Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                         3                                        4\n6.01        Luzernegrünmehl 1)              Durch Trocknen und Mahlen von junger             Rohprotein\nLuzerne der Varietäten Medicago sativa L.        Rohfaser\noder Medicago var. Martyn gewonnenes\nErzeugnis, das jedoch bis zu 20 v.H. Jungklee    salzsäureunlösliche Asche,\noder andere Futterpflanzen enthalten kann,       wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-\ndie zur gleichen Zeit wie die Luzerne ge-        masse\ntrocknet und gemahlen wurden\n6.02        Luzernetrester                  Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft        Rohprotein\naus Luzerne anfällt\n6.03        Luzerneprotein-                 Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung     Karotin\nkonzentrat                      von Bestandteilen des Luzernepreßsaftes          Rohprotein\nanfällt und das zum Ausfällen der Proteine\nzentrifugiert und wärmebehandelt wurde\n6.04        Kleegrünmehl 1)                 Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee        Rohprotein\nder Varietät Trifolium spp. gewonnenes           Rohfaser\nErzeugnis, das jedoch bis zu 20 v.H. junge\nLuzerne oder andere Futterpflanzen enthalten     salzsäureunlösliche Asche,\nkann, die zur gleichen Zeit wie der Klee         wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-\ngetrocknet und gemahlen wurden                   masse\n(Botanische Reinheit mindestens 80 v.H.)\n6.05        Grünmehl 1) 2)                  Durch Trocknen und Mahlen von jungen             Rohprotein\nFutterpflanzen gewonnenes Erzeugnis              Rohfaser\nsalzsäureunlösliche Asche,\nwenn > 3,5 v.H. in der Trocken-\nmasse\n6.06        Getreidestroh 3)                Stroh von Getreide\n6.07        Getreidestroh,                  Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand-      Natrium bei Behandlung\nbehandelt 4)                    lung von Getreidestroh anfällt                   mit NaOH\n1\n) Der Wortteil „Mehl“ darf durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt\nwerden.\n2\n) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.\n3\n) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.\n4\n) Die Bezeichnung muß um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.","270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer            Bezeichnung                               Beschreibung                   anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                       3                                    4\n7.01      (Zucker-)Rohrmelasse          Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der      Gesamtzucker, berechnet als\nGewinnung oder Raffinierung von Zucker aus    Saccharose\nZuckerrohr der Varietät Saccharum             Wasser, wenn > 30 v.H.\nofficinarum L. anfällt\n7.02      (Zucker-)Rohrvinasse          Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen    Rohprotein\nGewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure    Wasser, wenn > 35 v.H.\noder anderen organischen Substanzen aus\nZuckerrohrmelasse anfällt\n7.03      (Rohr-)Zucker 1)              Zucker aus Zuckerrohr                         Saccharose\n7.04      Seealgenmehl                  Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerklei-    Rohasche\nnern von Seealgen, insbesondere Braunalgen,\nanfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung\ndes Jodgehalts gewaschen sein\n1\n) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.\n8. Milcherzeugnisse\nNummer            Bezeichnung                               Beschreibung                   anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                       3                                    4\n8.01      Magermilchpulver              Erzeugnis, das durch Trocknen von weit-       Rohprotein\ngehend entfetteter Milch gewonnen wird        Wasser, wenn > 5 v.H.\n8.02      Buttermilchpulver             Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit Rohprotein\ngewonnen wird, die bei der Butterherstellung  Rohfett\nanfällt\nLaktose\nWasser, wenn > 6 v.H.\n8.03      Molkepulver                   Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der     Rohprotein\nHerstellung von Käse, Quark, Kasein oder      Laktose\nähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden\nFlüssigkeit gewonnen wird                     Rohasche\nWasser, wenn > 8 v.H.\n8.04      Molkepulver,                  Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke       Rohprotein\nteilentzuckert                gewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent-  Laktose\nzogen wurde\nRohasche\nWasser, wenn > 8 v.H.\n8.05      Molkeeiweißpulver 1)          Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweiß-       Rohprotein\nbestandteilen entsteht, die aus Molke         Wasser, wenn > 8 v.H.\noder Milch durch chemische oder physika-\nlische Behandlung gewonnen wurden\n8.06      Kaseinpulver                  Erzeugnis, das durch Trocknen des aus         Rohprotein\nMagermilch oder Buttermilch durch Säuren      Wasser, wenn > 10 v.H.\noder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird\n8.07      Milchzuckerpulver             Aus Milch oder Molke durch Reinigung und      Laktose\nTrocknen abgetrennter Zucker                  Wasser, wenn > 5 v.H.\n1\n) Die Bezeichnung darf durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                         271\n9. Erzeugnisse von Landtieren\nNummer             Bezeichnung                                  Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                            3                                              4\n9.01       Tiermehl 1)                       Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und            Rohprotein\nMahlen von Körpern und Körperteilen warm-              Rohfett\nblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen\nFett teilweise extrahiert oder physikalisch ent-       Rohasche\nzogen sein kann. Es muß soweit wie technisch           Wasser, wenn > 8 v.H.\nmöglich von Horn, Borsten, Haaren und\nFedern sowie Magen- und Darminhalt frei sein\n(Mindestgehalt an Rohprotein: 50 v.H. in der\nTrockenmasse; Höchstgehalt an Gesamt-\nphosphor: 8 v.H.)\n9.02       Fleischknochenmehl 1)             Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und            Rohprotein\nMahlen von Körperteilen warmblütiger Land-             Rohfett\ntiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise\nextrahiert oder physikalisch entzogen sein             Rohasche\nkann. Es muß soweit wie technisch möglich              Wasser, wenn > 8 v.H.\nvon Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie\nvon Magen- und Darminhalt frei sein\n9.03       Futterknochenschrot               Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und            Rohprotein\nfeines Zerkleinern der Knochen warmblütiger            Rohasche\nLandtiere gewonnen wird, deren Fett weit-\ngehend extrahiert oder physikalisch entzogen           Wasser, wenn > 8 v.H.\nwurde. Es muß soweit wie technisch möglich\nvon Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie\nvon Magen- und Darminhalt frei sein\n9.04       Grieben                           Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung                  Rohprotein\nvon Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten          Rohfett\noder physikalisch entzogenen tierischen\nFetten anfällt                                         Wasser, wenn > 8 v.H.\n9.05       Geflügelmehl 1)                   Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und            Rohprotein\nMahlen von Nebenprodukten der Geflügel-                Rohfett\nschlachtung gewonnen wird. Es muß soweit\nwie technisch möglich von Federn frei sein             Rohasche\nsalzsäureunlösliche Asche:\nwenn > 3,3 v.H.\nWasser, wenn > 8 v.H.\n9.06       Federmehl, hydrolysiert           Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen               Rohprotein\nund Mahlen von Geflügelfedern gewonnen                 salzsäureunlösliche Asche:\nwird                                                   wenn > 3,4 v.H.\nWasser, wenn > 8 v.H.\n9.07       Blutmehl                          Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut                 Rohprotein\ngeschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen             Wasser, wenn > 8 v.H.\nwird. Es soll soweit wie technisch möglich\nvon fremden Bestandteilen frei sein\n9.08       Tierfett 2)                       Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Land-             Wasser, wenn > 1 v.H.\ntiere besteht\n1\n) Erzeugnisse, die mehr als 13 v.H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.\n2\n) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett\nusw.) ergänzt werden.","272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer             Bezeichnung                                Beschreibung                              anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                          3                                               4\n10.01      Fischmehl 1)                     Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer                 Rohprotein\nFische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl            Rohfett\nteilweise entzogen und der Fischpreßsaft\nwieder zugesetzt worden sein kann                      Rohasche, wenn > 20 v.H.\nWasser, wenn > 8 v.H.\n10.02      Fischpreßsaft,                   Erzeugnis, das bei der Gewinnung von                   Rohprotein\neingedickt                       Fischmehl anfällt und durch Säurekonservie-            Rohfett\nrung oder Trocknung stabilisiert worden ist\nWasser, wenn > 5 v.H.\n10.03      Fischöl                          Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl             Wasser, wenn > 1 v.H.\n10.04      Fischöl, raffiniert,             Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl,            Jodzahl\ngehärtet                         das raffiniert und gehärtet wurde                      Wasser, wenn > 1 v.H.\n1\n) Erzeugnisse, die mehr als 75 v.H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als „proteinreich“ bezeichnet werden.\n11. Mineralstoffe\nNummer             Bezeichnung                                Beschreibung                              anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                          3                                               4\n11.01      Calciumcarbonat 1)               Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonat-           Calcium\nhaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel-                salzsäureunlösliche Asche,\noder Austernschalen oder durch Ausfällen               wenn > 5 v.H.\naus sauren Lösungen gewonnen wird\n11.02      Calcium-Magnesium-               Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat                Calcium\ncarbonat                         und Magnesiumcarbonat                                  Magnesium\n11.03      Kohlensaurer-Algenkalk           Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen                  Calcium\n(Maerl)                          gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder                    salzsäureunlösliche Asche,\ngekörnt                                                wenn > 5 v.H.\n11.04      Magnesiumoxid                    Technisch reines Magnesiumoxid                         Magnesium\n(MgO)\n11.05      Magnesiumsulfat                  Technisch reines Magnesiumsulfat                       Magnesium\n(MgSO4 · 7H2O)                                         Schwefel\n11.06      Dicalciumphosphat 2)             Aus Knochen oder anorganischen Ver-                    Calcium\nbindungen durch Ausfällen gewonnenes                   Gesamtphosphor\nCalciummonohydrogenphosphat\n(CaHPO4 · x H2O)\n11.07      Mono-Dicalcium-                  Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und              Gesamtphosphor\nphosphat                         zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dical-           Calcium\nciumphosphat besteht\n(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O)\n11.08      Rohphosphat,                     Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter                Gesamtphosphor\nentfluoriert                     sowie in geeigneter Weise entfluorierter Natur-        Calcium\nphosphate gewonnen wird\n11.09      Knochenfuttermehl,               Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene        Gesamtphosphor\nentleimt                         Knochen                                                Calcium\n11.10      Monocalciumphosphat              Technisch reines Calcium-bis(dihydrogen-               Gesamtphosphor\nphosphat)                                              Calcium\n(Ca(H2PO4)2 · x H2O)\n11.11      Calcium-Magnesium-               Technisch reines Calcium-Magnesium-                    Calcium\nphosphat                         phosphat                                               Magnesium\nGesamtphosphor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                     273\nNummer              Bezeichnung                                Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                          3                                          4\n11.12       Monoammonium-                  Technisch reines Monoammoniumphosphat                Gesamtstickstoff\nphosphat                       (NH4H2PO4)                                           Gesamtphosphor\n11.13       Natriumchlorid 1)              Technisch reines Natriumchlorid oder                 Natrium\nErzeugnis, das durch Vermahlen von natür-\nlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie\nStein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird\n11.14       Magnesiumpropionat             Technisch reines Magnesiumpropionat                  Magnesium\n11.15       Magnesiumphosphat              Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesium-          Gesamtphosphor\nphosphat                                             Magnesium\n(MgHPO4 · x H2O)\n11.16       Natrium-Calcium-               Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium-             Gesamtphosphor\nMagnesium-Phosphat             Phosphat                                             Magnesium\nCalcium\nNatrium\n11.17       Mononatriumphosphat            Technisch reines Mononatriumphosphat                 Gesamtphosphor\n(NaH2PO · H2O)                                       Natrium\n11.18       Natriumbicarbonat              Technisch reines Natriumbicarbonat                   Natrium\n(NaHCO3)\n1\n) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.\n2\n) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.\n12. Verschiedene Einzelfuttermittel\nNummer              Bezeichnung                                Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                          3                                          4\n12.01       Erzeugnisse und                Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei               Stärke\nNebenerzeugnisse               der Herstellung von Brot, einschließlich Fein-       Gesamtzucker,\nder Back- und                  gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt               berechnet als Saccharose\nTeigwarenindustrie 1)\n12.02       Erzeugnisse und                Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei               Stärke\nNebenerzeugnisse der           der Herstellung von Süßigkeiten, einschließ-         Gesamtzucker,\nSüßwarenindustrie 1)           lich Schokolade, anfällt                             berechnet als Saccharose\n12.03       Erzeugnisse und                Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei               Stärke\nNebenerzeugnisse der           der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen          Gesamtzucker,\nKonditorei- und                oder Speiseeis, anfällt                              berechnet als Saccharose\nSpeiseeisindustrie 1)\nRohfett\n12.04       Fettsäuren                     Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von          Rohfett\nÖlen und Fetten unbestimmten pflanzlichen            Wasser, wenn > 1 v.H.\noder tierischen Ursprungs mit Lauge oder\ndurch Destillation anfällt\n12.05       Salze von Fettsäuren 2)        Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fett-          Rohfett\nsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder         Ca (bzw. Na oder K)\nKaliumhydroxid entsteht\n1\n) Die Bezeichnung muß durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.\n2\n) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.","274       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nTEIL C\nAnzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im\nVerzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln\nNummer                                   Gruppe                                    anzugebende Inhaltsstoffe\n1                                        2                                                   3\n1    Getreidekörner\n2    Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern                   Stärke, wenn > 20 v.H.\nRohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfett, wenn > 5 v.H.\nRohfaser\n3    Ölsaaten, Ölfrüchte\n4    Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten           Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfett, wenn > 5 v.H.\nRohfaser\n5    Körnerleguminosen\n6    Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen                 Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfaser\n7    Knollen, Wurzeln\n8    Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln               Stärke\nRohfaser\nsalzsäureunlösliche Asche,\nwenn > 3,5 v.H.\n9    Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der zuckerrüben-         Rohfaser, wenn > 15 v.H.\nverarbeitenden Industrie                                               Gesamtzucker,\nberechnet als Saccharose\nsalzsäureunlösliche Asche,\nwenn > 3,5 v.H.\n10     Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse      Rohprotein\nRohfaser\nRohfett, wenn > 10 v.H.\n11     Grünfutter und Rauhfutter                                              Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfaser\n12     Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse                Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfaser\n13     Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der zuckerrohrverarbeitenden          Rohfaser, wenn > 15 v.H.\nIndustrie                                                              Gesamtzucker,\nberechnet als Saccharose\n14     Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse                                 Rohprotein\nWasser, wenn > 5 v.H.\nLactose, wenn > 10 v.H.\n15     Erzeugnisse von Landtieren                                             Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfett, wenn > 5 v.H.\nWasser, wenn > 8 v.H.\n16     Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse     Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfett, wenn > 5 v.H.\nWasser, wenn > 8 v.H.\n17     Mineralstoffe                                                          entsprechende Mineralstoffe\n18     Sonstige Einzelfuttermittel                                            Rohprotein, wenn > 10 v.H.\nRohfaser\nRohfett, wenn > 10 v.H.\nStärke, wenn > 30 v.H.\nGesamtzucker,\nberechnet als Saccharose,\nwenn > 10 v.H.“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                            275\n22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In dem Bezugshinweis wird die Angabe „und 26“ durch die Angabe „ , 26, 28 und 30“ ersetzt.\nb) In der Vorbemerkung wird in Satz 2 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„1. in den Nummern 1 bis 10, 12 und 15 in mg je kg,“.\nc) Der Tabellenkopf wird wie folgt geändert:\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n„EG-Registernummer“.\nbb) In Spalte 8 wird folgender Buchstabe angefügt:\n„e) besondere Verwendungen“.\nd) In Nummer 2 werden in der Position „Ethoxyquin“\naa) das Wort „alle“ durch die Worte „alle, außer Hunde“ ersetzt und\nbb) in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben angefügt:\n4                      6\n„Hunde                     100 allein oder\n150 zusammen\nmit BHA oder BHT“.\ne) In Nummer 4 werden in den Positionen „Natriumstearat“ bis „Vermiculit“ jeweils in Spalte 4 das Wort „alle”\neingefügt und in Spalte 5 das Wort „alle“ gestrichen.\nf) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Beta-Apo-8’-Carotinsäure-Ethylester“ wird folgende Position eingefügt:\n1             2                3                 4         5       6    7     8\n„E 160a     Beta-Karotin       C40H56           Kanarienvögel”.\nbb) In der Position „Canthaxanthin“ wird in Spalte 4 nach der Unterposition „Hunde, Katzen, Zierfische“ die\nUnterposition „Heim- und Ziervögel“ angefügt.\ncc) In der Position „Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich“ wird in Spalte 2 die Angabe „(CBS 116.94)“ angefügt.\ndd) Nach der Position „Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (CBS 116.94)“ wird folgende Position eingefügt:\n1               2                        3                       4      5   6        7              8\n„Phaffia rhodozyma,        Biomasse, konzentriert      Lachse und     100         a) Verabreichung nur\nastaxanthinreich          aus der Hefe Phaffia        Forellen       (bezo-          ab dem Alter von\n(ATCC 74219)              rhodozyma (ATCC 74219),                    gen auf         6 Monaten zulässig.\nabgetötet, mit                             Asta-           Die Mischung von\nmindestens 4,0 g                           xanthin)        astaxanthinreicher\nAstaxanthin je kg                                          Phaffia rhodozyma\nZusatzstoff und mit                                        mit Canthaxanthin\neinem Höchstgehalt an                                      ist zugelassen,\nEthoxyquin von                                             sofern die Gesamt-\n2000 mg/kg                                                 menge an Astaxan-\nthin und Canthaxan-\nthin 100 ppm im\nAlleinfuttermittel\nnicht überschreitet.“\ng) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Kupfer (Cu)“ wird vor der Unterposition „Kupfer-(II)-acetat, Monohydrat“ folgende Unter-\nposition eingefügt:\n2                       3                4       5       6       7                       8\n„Aminosäure-          Cu (x)1-3 · nH2O                                         a) Im Alleinfuttermittel\nKupferchelat,        (x = Anion jeglicher                                         dürfen höchstens 20 mg/kg\nHydrate              Aminosäuren                                                  Kupfer von dem hydratisierten\naus durch                                                    Aminosäure-Kupferchelat\nHydrolyse                                                    stammen.\naufgespaltenem                                               Verabreichung nicht\nSojaprotein)                                                 an Kälber und Schaflämmer\nMolekulargewicht                                             vor dem Beginn\nunter 1500                                                   des Wiederkäuens.“","276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\nbb) In der Position „Mangan (Mn)“ wird vor der Unterposition „Mangan-(II)-carbonat“ folgende Unterposition\neingefügt:\n2                         3                 4      5     6   7                         8\n„Aminosäure-          Mn (x)1-3 · nH2O                                      a) Im Alleinfuttermittel\nManganchelat,        (x = Anion jeglicher                                       dürfen höchstens 40 mg/kg\nHydrate              Aminosäuren                                                Mangan von dem hydratisierten\naus durch                                                  Aminosäure-Manganchelat\nHydrolyse                                                  stammen.“\naufgespaltenem\nSojaprotein)\nMolekulargewicht\nunter 1500\ncc) In der Position „Zink (Zn)“ wird vor der Unterposition „Zinkacetat, Dihydrat“ folgende Unterposition eingefügt:\n2                         3                 4      5     6   7                         8\n„Aminosäure-          Zn (x)1–3 · nH2O                                      a) Im Alleinfuttermittel\nZinkchelat,          (x = Anion jeglicher                                      dürfen höchstens 80 mg/kg\nHydrate              Aminosäuren                                               Zink von dem hydratisierten\naus durch                                                 Aminosäure-Zinkchelat\nHydrolyse                                                 stammen.“\naufgespaltenem\nSojaprotein)\nMolekulargewicht\nunter 1500\nh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Vitamin B6“ wird in Spalte 1 die Angabe „noch E 672“ und in den Positionen „Vitamin K3\nals Menadion-Natriumbisulfit-Reinsubstanz“, „Calcium-Pantothenat als Calcium-DL-Pantothenat-Rein-\nsubstanz“ und „Nicotinsäureamid“ wird jeweils in Spalte 1 die Angabe „noch E 671“ gestrichen.\nbb) Nach der Position „Vitamin E-Präparat” wird folgende Position eingefügt:\n1             2          3                 4           5       6      7                           8\n„Vitamin K1                        alle                                       b) alle Futtermittel“.\ni) In Nummer 14 wird in der Position „Bacillus cereus var. toyoi (CNCM I-1012/NCIB 40112)“ in Spalte 6 die die\nUnterposition „Sauen“ betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:\n6\n„0,5 × 109                  2 × 109“ .\nj) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer angefügt:\n1              2                    3                    4         5      6              7                8\n„15.     Radionuklid-\nBindemittel\nBindemittel\nfür radio-\naktives\nCaesium\n(137Cs und\n134Cs)\nAmmonium-        NH4Fe(III)[Fe(II)(CN)6]    Wiederkäuer,   –   50   500                  c) Angabe in der\neisen (III)-                                Kälber, Schaf-                                   Gebrauchs-\nHexacyano-                                  lämmer und                                       anweisung:\nferrat (II)                                 Ziegen-                                          „Die Menge an\nlämmer bis                                       Ammonium-\nzum Beginn                                       eisen (III)-Hexa-\ndes Wieder-                                      cyanoferrat (II)\nkäuens,                                          in der Tages-\nSchweine                                         ration sollte\nzwischen 10 mg\nund 150 mg\nje 10 kg Tier-\nkörpergewicht\nliegen.“\n23. In Anlage 4 wird die Fußnote 1 wie folgt gefaßt:\n„1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSteingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999                                  277\n24. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 7\n(zu den §§ 29, 31 und 34)\nAnforderungen und Pflichten hinsichtlich der\nanerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe\nVorbemerkung\nDie in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des\nRates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrie-\nrung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der\nRichtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15).\nTeil 1     Anerkennungsbedürftige Betriebe\nBetriebsart                              Anforderungen                                   Pflichten\n1                                           2                                            3\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2           Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3\nbis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8\nund Nr. 8 Abs. 2 Satz 1\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2    Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,\nbis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8\nund Nr. 8 Satz 2\nHerstellerbetriebe, die nach § 28 Abs. 1  Kapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2    Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,\nNr. 3 Buchstabe a und Tierhalter nach     bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7\n§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1      und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 Buchstabe a\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1       Kapitel I.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2      Kapitel I.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,\nNr. 3 Buchstabe b und Tierhalter nach     bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7\n§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1      und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 Buchstabe b\nHandelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1    Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit       Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3\nNr. 3, 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2      Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4\nSatz 1                                      und Nr. 5, 6 und 8\nHandelsbetriebe nach § 28 Abs. 2          Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3\nNr. 2                                     und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2         Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5,\n6 und 8\nTeil 2     Registrierungsbedürftige Betriebe\nBetriebsart                              Anforderungen                                   Pflichten\n1                                           2                                            3\nHerstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1       Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1             Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5\nund Tierhalter nach § 30 Abs. 4                                                       und 6\nHandelsbetriebe nach § 30 Abs. 2          Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit        Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4\nNr. 3 und 4 Abs. 1                          Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6“.\nArtikel 2\nÄnderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung\nDie Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1995\n(BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 werden die Worte „und analysiert” angefügt.\n2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Spalte 2 wird das Wort „Schadstoffe“ durch die Worte „unerwünschte Stoffe“ ersetzt und die\nAngabe „§ 23“ durch die Angabe „§§ 23 und 25“ ersetzt.\n3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils das Wort „Schadstoffe“ durch die Worte „unerwünschte Stoffe“\nersetzt.\n4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Schadstoffen“ durch die Worte „unerwünschten Stoffen“ ersetzt.","278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999\n5. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der die 1. Richtlinie betreffende Position werden die Worte „die Richtlinie“ durch die Worte „die Richtlinien“\nersetzt und nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 246 S. 32)” die Angabe „und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr.\nL 208 S. 49)“ eingefügt.\nb) In der die 2. Richtlinie betreffende Position werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\n„(ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28)“ die Angabe „und 98/64/EG vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S.14)“ ein-\ngefügt.\nc) In der die 3. Richtlinie betreffende Position werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\n„(ABl. EG Nr. L 179 S. 8)“ die Angabe „und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)“ eingefügt.\nd) In der die 4. Richtlinie betreffende Position werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\n„(ABl. EG Nr. L 344 S. 35)“ die Angabe „und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)“ eingefügt.\ne) Die die 6. Richtlinie betreffende Position wird gestrichen.\nf) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Position wird angefügt:\n„Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemetho-\nden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der\nRichtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) – 13. Richtlinie –.“\n6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Positionen „Alkaloide in Lupinen“, „Ascorbinsäure und Dehydroascorbinsäure (Vitamin C)“, „Buquinolat“,\n„Furazolidon“, „Oleandomycin“, „Sulfaquinoxalin“, „Tetracycline“ und „Thiamin (Aneurin, Vitamin B1)“ werden\ngestrichen.\nb) Nach der Position „Aflatoxin B1“ wird folgende Position eingefügt:\n1                        2\n„Aminosäuren            13. Richtlinie“.\nc) Nach der Position „Nicarbazin“ wird folgende Position eingefügt:\n1                        2\n„Olaquindox             13. Richtlinie“.\nArtikel 3\nAufhebung der Verordnung über zusätzliche\nSchutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen\nDie Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen vom\n28. Januar 1998 (BAnz. S. 1113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1865), wird auf-\ngehoben.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}