{"id":"bgbl1-1999-1-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":1,"date":"1999-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_1.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung - WpDPV)","law_date":"1999-01-06T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["4                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1999\nVerordnung\nüber die Prüfung der Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes\n(Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung – WpDPV)\nVom 6. Januar 1999\nAuf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandels-              (2) Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-        auf Systemprüfungen mit Funktionstests und auf stich-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2708) in Verbindung mit § 1 der       probenweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von         nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den         ist. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für Mängel oder\nWertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406)            sonstige Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Melde-\nverordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-          pflichten oder Verhaltensregeln, ist die Prüfung auszu-\nhandel:                                                       dehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat,\ndaß es sich nur um vereinzelte oder unwesentliche Mängel\n§1                              handelt. Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich um\nvereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, ist das\nGeltungsbereich\nBundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten.\nDiese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung der\n(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweig-\nMeldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes\nstellen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapier-\n(Meldepflichten) und der in Abschnitt 5 des Wertpapier-\ndienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen\nhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)\nausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweig-\ndurch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\nstellen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem\nErmessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort\n§2                              erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen insbe-\nPrüfungszeitpunkt                        sondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von\nund Prüfungszeitraum                      ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind, und\ndas Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nach-\n(1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungs-        weist, daß bei allen Zweigstellen regelmäßig interne Kon-\nbeginns, sofern das Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb        trollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstan-\neiner Woche nach Eingang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3      dungen nicht ergeben haben. Das Bundesaufsichtsamt\nSatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen            kann jedoch verlangen, daß solche Zweigstellen in die\nPrüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt dem Bundes-         folgende Prüfung einbezogen werden. Satz 1 bis 4 gilt ent-\naufsichtsamt mit, wenn das zu prüfende Wertpapierdienst-      sprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Be-\nleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prü-       triebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienst-\nfungstermins verlangt.                                        leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wesent-\n(2) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflicht- lich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle\ngemäßem Ermessen fest. Prüfungszeitraum der ersten            ist das Bundesaufsichtsamt spätestens zwei Wochen vor\nPrüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätig-       Prüfungsbeginn zu unterrichten.\nkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem            (4) Der Prüfer unterrichtet das Bundesaufsichtsamt\nStichtag der ersten Prüfung. Prüfungszeitraum der weite-      unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungs-\nren Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der      unternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen,\nletzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.       oder die Durchführung der Prüfung behindert.\n(5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeich-\n§3                              nungen in Papierform oder auf Datenträgern anzuferti-\nArt und Umfang der Prüfung                     gen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an\nsich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüften Wert-\n(1) Die Prüfung umfaßt die Einhaltung der Meldepflich-     papierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur\nten und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der       mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung\nWertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst-         sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen\nleistungen. Unter Beachtung der vom Bundesaufsichts-          Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Auf-\namt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prü-         zeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.\nfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes kann der Prüfer nach pflichtgemäßem                                         §4\nErmessen Schwerpunkte der Prüfung bilden, sofern\nsichergestellt ist, daß innerhalb eines angemessenen Zeit-                              Allgemeine\nraums alle Teilbereiche einer eingehenden Prüfung unter-               Anforderungen an den Prüfungsbericht\nzogen werden. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für          (1) Der Prüfungsbericht muß darüber Aufschluß geben,\nÄnderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Män-        ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Mel-\ngel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der     depflichten und Verhaltensregeln entsprochen hat. Fest-\nletzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind in jedem         gestellte Mängel sind im Prüfungsbericht im einzelnen\nFall eingehend zu prüfen.                                     darzustellen.","G 5702\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nJahrgang 1998\n–– Seite 1289 bis 2672 ––\nHerausgegeben vom Bundesministerium der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H.\nI","Der Jahrgang 1998 umfaßt die Nummern 1 bis 88\n(Band 2: Nummer 36 bis 61)\nJeder Band des Bundesgesetzblatts hat ein eigenes Titelblatt. Auf ihm ist der zugehörige Inhalt\nangegeben.\nEs folgen im ersten Band des Teils I die Zeitlichen Übersichten für Teil I und Teil II.\nDie Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II kommen an den Schluß des dritten Bandes des Teils I.\nNicht eingebunden werden folgende Beilagen und Anlagebände*):\nHinweis     Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen\nin Nr. 3:   am 31. Dezember 1997;\nzu Nr. 17: Anlage zur Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung (Anlage zur\nWertpapierhandel-Meldeverordnung);\nzu Nr. 42: Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1998;\nzu Nr. 43: Nachtrag zum Fundstellennachweis A, abgeschlossen am 30. Juni 1998;\nzu Nr. 69: Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung.\n*) Innerhalb des Abonnements werden die Beilagen und die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von\nwesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen\nRechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nVerordnungen können nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), auch im Bundesanzeiger oder in den\nin diesem Gesetz vorgesehenen Amtsblättern verkündet werden.\nDruck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn\nDie bisher erschienenen Jahrgänge (1949/50 in einem Band) sowie einzelne Nummern können von der\nBundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen werden.\nII","G 5702\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nJahrgang 1998\n–– Seite 1 bis 1288 ––\nHerausgegeben vom Bundesministerium der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H."]}