{"id":"bgbl1-1999-1-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":1,"date":"1999-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz (Holzabsatzfondsverordnung - HAfV)","law_date":"1999-01-04T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1999\nVerordnung\nüber die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz\n(Holzabsatzfondsverordnung – HAfV)\nVom 4. Januar 1999\nAuf Grund des § 10 Abs. 5 und 6 des Holzabsatzfonds-      wand zu ermitteln ist, kann die Bundesanstalt dem Be-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               triebsinhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes\n6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130) im Einvernehmen mit        gestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schät-\ndem Bundesministerium der Finanzen sowie auf Grund           zung angegeben werden.\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar                                          §2\n1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden        (1) Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 1\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,          und 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Waren-\nLandwirtschaft und Forsten:                                  wert ist das für das autoverladbar gerückte Rohholz ver-\neinbarte Entgelt oder, falls eigene Ware aufgenommen\nwird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum\n§1\nmarktüblichen Preis dem vorgenannten Entgelt entspre-\n(1) Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfonds-      chen würde. Erfolgt die Aufnahme über einen oder meh-\ngesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im    rere Händler, ist der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3\nKalenderjahr voraussichtlich weniger als zweihundert         Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Waren-\nDeutsche Mark, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die     wert das für das aufgenommene Rohholz vereinbarte Ent-\nAbgabe im Kalenderjahr weniger als zwanzig Deutsche          gelt. Die Abgabe selbst sowie ein Skonto oder Bonus blei-\nMark, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhe-     ben unberücksichtigt.\nbungszeitraumes ist der 1. Januar 1999.\n(2) Wird das Rohholz vom Käufer in Selbstwerbung\n(2) Die Inhaber der in § 10 Abs. 2 bis 4 des Holzabsatz-  geschlagen oder auf dem Stock gekauft und nach der Auf-\nfondsgesetzes genannten Betriebe haben der Bundesan-         arbeitung übernommen, setzt sich der maßgebende\nstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)       Warenwert aus dem Entgelt für das Rohholz und den\nden für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwert              Kosten für alle Arbeitsvorgänge vom Fällen bis zur auto-\ninnerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeit-        verladbaren Lagerung an der Waldstraße einschließlich\nraumes zusammen mit einer Errechnung der geschulde-          Vermessung (Werbungskosten) zusammen. Im Falle\nten Abgabe mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bun-       unentgeltlicher Abgabe des Rohholzes bleiben die Wer-\ndesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Im Falle  bungskosten bei der Berechnung der Abgabe nach § 10\ndes Absatzes 1 Satz 3 hat der Betriebsinhaber der Bun-       Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Holzabsatz-\ndesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalen-     fondsgesetzes unberücksichtigt; die Abgabe nach § 10\nderjahres schriftlich mitzuteilen, daß die Abgabe im Kalen-  Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatz-\nderjahr weniger als zwanzig Deutsche Mark beträgt.           fondsgesetzes berechnet sich nach dem Betrag, der beim\n(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als   Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis dem in\nAbgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutref-        Absatz 1 Satz 1 genannten Entgelt entsprechen würde.\nfend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist\ndie Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum vorgeschrie-                                   §3\nbenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt         (1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte\nauf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung des für die      Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum\nAbgabenschuld maßgebenden Warenwertes einen Abga-            anzugeben.\nbenbescheid erteilen.\n(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-\n(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des          tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\nErhebungszeitraumes fällig. Sie ist an die Bundesanstalt     Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des\nzu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Abgaben-           rückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berech-\nbescheid erläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1       nung des Säumniszuschlages wird der rückständige\nzwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.               Abgabenbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach\n(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebende           unten abgerundet; Säumniszuschläge unter zehn Deut-\nWarenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Auf-         sche Mark werden nicht erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1999                       3\n§4                                Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n(1) Zum Nachweis des Ursprungs im Ausland gemäß            ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Holzabsatzfondsgesetzes dienen         rechtzeitig macht.\ndie Warenbegleitpapiere (Kaufvertrag, Rechnung, Fracht-         (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\npapiere, Holzaufnahmelisten sowie vergleichbare Unter-        von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt\nlagen), soweit sie in ihrer Gesamtheit die erforderlichen     übertragen\nAngaben enthalten und eindeutig der ausländische\nUrsprung der aufgenommenen Waren daraus ersichtlich           1. für Ordnungwidrigkeiten nach Absatz 1,\nist.                                                          2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind zur Vor-          des Holzabsatzfondsgesetzes, soweit eine der Bun-\nlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser              desanstalt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.\nbeauftragten Personen für einen Zeitraum von zehn Jah-\nren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der                                    §6\nbetreffende Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Forstabsatzfondsverordnung\n§5                                vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3007), geändert durch\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des      Artikel 31 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nHolzabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1             S. 2018), außer Kraft.\nBonn, den 4. Januar 1999\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nMartin Wille"]}