{"id":"bgbl1-1998-9-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":9,"date":"1998-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1998-01-28T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["326 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 28. J anuar 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung\nder S oldatenlaufbahnverordnung vom 30. O ktober 1997 (B G B l. I S . 2620)\nwird nachstehend der W ortlaut der S oldatenlaufbahnverordnung in der ab\n6. N ovember 1997 geltenden F assung bekanntgemacht. Die N eufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2404),\n2. den am 1. J anuar 1996 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1726),\n3. die am 8. M ai 1996 in K raft getretene Verordnung vom 23. April 1996 (B GB l. I\nS . 661),\n4. die am 6. November 1997 in K raft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 3. und 4. wurden erlassen auf Grund der § § 27\nund 72 Abs. 1 Nr. 2 des S oldatengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung\nvom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737) in Verbindung mit Artikel 18 des\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1726).\nB onn, den 28. J anuar 1998\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nR ühe","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998                                                                                             327\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nAbschnitt I                                                                                                                                                        §\nAllgemeines                                                  §               Offizieranwärter für besondere Verwendungen im\nTruppendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nGrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1\nTruppenoffiziere der M arine mit dem B efähigungs-\nDienstliche B eurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1a              nachweis AG oder C I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21a\nOrdnung der Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2               Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung 22\nEinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3               Umwandlung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . 23\nEinstellung von Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3a          b) S anitätsdienst\nB eförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4               Voraussetzungen für die Einstellung als S anitäts-\noffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nUmwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel 5\nB eförderung der S anitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . 25\nDienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve . . . .                                        6\nVoraussetzungen für die Einstellung als S anitäts-\noffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nAbschnitt II\nB eförderung der S anitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nA. L a u f b a h n g r u p p e d e r M a n n s c h a f t e n                                                 c) M ilitärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\n1. S oldaten auf Zeit                                                                                        d) M ilitärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nVoraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . .                        7           e) M ilitärfachlicher Dienst\nEinstellung als Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8               Voraussetzungen für die Zulassung . . . . . . . . . . . . . . 30\nB eförderung der M annschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9               B eförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 31\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst oder daran anschlie-                                                        B eförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und                                                 f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppen-\nAngehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                              dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nB. L a u f b a h n g r u p p e d e r U n t e r o f f i z i e r e                                        2. Offizierlaufbahnen der S oldaten, die den Grundwehr-\ndienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätz-\n1. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit                                                                    lichen Wehrdienst leisten, und der Angehörigen der\nVoraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizier-                                                   Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nanwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nAbschnitt III\nB eförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . 12\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nEinstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nEinstellungs-, Ausbildungs- und B eförderungsordnungen . 35\nEinstellung als S tabsunteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nEinstellung als Feldwebel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b\nAusnahme vom Erfordernis einer Wehrübung . . . . . . . . . . . . 37\nB eförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der M annschaften\nUmwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 des P erso-\nin die Laufbahngruppe der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . 15                               nalstärkegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\nErnennung zum B erufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16                          (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\n2. S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran anschlie-                                              Anrechnung von Vordienstzeiten bei der B eförderung von\nßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und                                            S trahlflugzeugführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nAngehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\nC. L a u fb a h n g ru p p e d e r O ffiz ie re                                                         B eförderung der Offizieranwärter und der Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\n1. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44\na) Truppendienst                                                                                   B eförderung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher\nVoraussetzungen für die Einstellung als Offizier-                                               Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nanwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18           (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nB eförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 19                            (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nB eförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20                     (Inkrafttreten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48","328               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998\nA b s c hnitt I                            (4) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzli-\nA llg emeines\nchen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines\nB erufssoldaten zu berufen.\n§1\nGrundsatz                                                          § 3a\nDie S oldaten sind nach Eignung, B efähigung und Lei-                           Einstellung von Frauen\nstung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,            Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung\nHeimat oder Herkunft zu ernennen.                               und nur in Laufbahnen des S anitäts- und des M ilitärmusik-\ndienstes eingestellt werden.\n§ 1a\nDienstliche Beurteilung                                                     §4\n(1) Eignung, B efähigung und Leistung des S oldaten sind                              Beförderung\nregelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönli-\n(1) B eförderung ist die Verleihung eines höheren Dienst-\nchen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die B eurteilung\ngrades.\nist dem S oldaten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und\nmit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu            (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu\nmachen und mit der Beurteilung zu den P ersonalakten zu         durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes\nnehmen.                                                         bestimmt ist. S oldaten, die auf Grund der Wehrpflicht\nWehrdienst leisten, kann abweichend von S atz 1 ein höhe-\n(2) Das Nähere regelt das B undesministerium der Ver-\nrer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie\nteidigung. Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen\nB eurteilung zulassen.                                          a) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-\nsprechende Verwendung durch Lebens- und B erufser-\n§2                                  fahrung außerhalb der B undeswehr erworben haben\noder\nOrdnung der Laufbahnen\nb) die dem höheren Dienstgrad entsprechende besonde-\n(1) In den Laufbahngruppen der M annschaften, der                re Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch\nUnteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des            Lebens- und B erufserfahrung erworben haben.\nTruppendienstes, des S anitätsdienstes, des M ilitärmusik-\nIn den Fällen nach B uchstabe b kann der höhere Dienst-\ndienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der\ngrad auch für die Dauer der Verwendung verliehen wer-\nLaufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des\nden. S oweit in dieser Verordnung nichts anderes\nmilitärfachlichen Dienstes.\nbestimmt ist, gelten für Angehörige der Reserve, denen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade       abweichend von S atz 1 ein höherer Dienstgrad verliehen\nmit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten               werden soll, § 10 Abs. 2 S atz 1, § 17 Abs. 3 S atz 3 und § 34\nauch für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe           Abs. 4 S atz 2 entsprechend. Über die Verleihung der\nund der M arine.                                                höheren Dienstgrade entscheidet das B undesministerium\nder Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu\n§3                              bezeichnen. Für frühere S oldaten der ehemaligen Natio-\nEinstellung                           nalen Volksarmee, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndienst leisten und denen ein höherer Dienstgrad verliehen\n(1) Einstellung ist die B egründung eines Wehrdienstver-     werden soll, gelten die B estimmungen der Verordnung zur\nhältnisses.                                                     Überleitung von Dienstgraden der S oldaten der ehemali-\n(2) Die S oldaten werden für alle Laufbahnen im unter-       gen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der B undes-\nsten Dienstgrad der M annschaften eingestellt, soweit           wehr vom 29. Oktober 1990 (B GB l. I S . 2393) entspre-\ndurch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder             chend.\nzugelassen ist. Angehörige der Reserve werden in das               (3) Die B eförderung ist nicht zulässig\nDienstverhältnis eines B erufssoldaten oder eines S olda-\nten auf Zeit mit dem in der B undeswehr erworbenen              1. vor Ablauf eines J ahres nach der Einstellung oder der\nDienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts            letzten B eförderung eines B erufssoldaten oder S olda-\nanderes bestimmt ist.                                               ten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere\nFrist bestimmt ist, es sei denn, daß der bisherige\n(3) Abweichend von Absatz 2 S atz 1 kann mit einem               Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu werden\nhöheren Dienstgrad eingestellt werden, wer dem B undes-             brauchte,\ngrenzschutz oder einer B ereitschaftspolizei der Länder\nangehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorge-       2. innerhalb von zwei J ahren vor dem Eintritt oder der\nsehenen Verwendung in der B undeswehr, der Vorbildung,              Versetzung eines B erufssoldaten in den Ruhestand\nder Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit           wegen Überschreitens der für ihn maßgeblichen\nund den wahrgenommenen Funktionen im B undesgrenz-                  Altersgrenze.\nschutz oder in einer B ereitschaftspolizei der Länder. Über        (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-\ndie Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet            zung für eine B eförderung sind, rechnen von der Einstel-\ndas B undesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist       lung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienst-\nin der Entscheidung zu bezeichnen. § 8 Abs. 2 gilt entspre-     grad abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung\nchend.                                                          ab. Für ihre B erechnung gilt bei einer Einstellung oder Ein-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998                 329\nberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem untersten           (3) Für Frauen in Laufbahnen des S anitäts- und des\nDienstgrad der M annschaften die Zeit als erfüllt, die nach    M ilitärmusikdienstes ist der Wechsel in Laufbahnen des\ndieser Verordnung für eine B eförderung zu dem Dienst-         Truppendienstes und des militärgeographischen Dienstes\ngrad, mit dem der S oldat eingestellt oder einberufen wor-     ausgeschlossen; Laufbahnwechsel aus dem S anitäts-\nden ist, mindestens vorausgesetzt wird. B ei S oldaten, die    dienst in den M ilitärmusikdienst und umgekehrt sind nur\nvor ihrem Eintritt in die B undeswehr Dienst als B eamte im    mit Zustimmung der B etroffenen zulässig.\nB undesgrenzschutz, in einer B ereitschaftspolizei der Län-       (4) M it der Entlassung eines Offizieranwärters wegen\nder oder, soweit sie bis zum 31. Dezember 1976 in die          mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des S oldatengesetzes)\nB undeswehr eingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst        ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in\noder im Grenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit       die Laufbahngruppe der M annschaften oder der Unteroffi-\nauf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die           ziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,\nVoraussetzung für die B eförderungen sind.                     der die Offizierprüfung nicht bestanden hat und zur Wie-\n(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem vorläufigen  derholung der P rüfung nicht zugelassen wird oder die\nDienstgrad, wenn dem S oldaten dieser Dienstgrad verlie-       Wiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs\nhen worden ist. Ferner gilt als Dienstzeit                     aus der B undeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des S olda-\ntengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu\n1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen    einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun-       den in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich\ngen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwick-           herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.\nlungshilfe,\n2. die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und S achbezüge,                                         §6\nder dienstlichen Interessen oder öffentlichen B elangen                      Dienstgradbezeichnung\ndient, bis zur Dauer von insgesamt 2 J ahren; die zeitli-                 der Angehörigen der Reserve\nche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit\nals wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer         B ei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienstgrad\nbei Fraktionen des Deutschen B undestages oder der         in der B undeswehr verliehen worden ist, werden im\nLandtage oder für eine Tätigkeit bei der Deutschen         S chriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnisses\nFlugsicherung GmbH erteilt wurde.                          ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der Reserve\n(d.R.)“ hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der\nWährend des Urlaubs müssen Aufgaben wahrgenommen               Wehrpflicht dürfen sie ihren in der B undeswehr erworbe-\nwerden, die dem Dienstgrad des S oldaten entsprechen.          nen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d.R.)“ wei-\nDas B undesministerium der Verteidigung hat das Vorlie-        terführen. Die S ätze 1 und 2 gelten für den in der B undes-\ngen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs              wehr verliehenen Dienstgrad\nschriftlich festzustellen.\n1. der nicht wehrpflichtigen früheren B erufssoldaten und\n(6) Die Vorschriften für die B eförderung von Angehöri-         S oldaten auf Zeit sowie\ngen der Reserve finden Anwendung auf die B eförderung\n2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 S atz 1 des Wehrpflicht-\n1. der nicht wehrpflichtigen früheren B erufssoldaten und          gesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet haben.\nS oldaten auf Zeit, die nach den § § 51 und 51a Abs. 1\nund § 54 Abs. 5 des S oldatengesetzes zu weiteren\nDienstleistungen herangezogen werden, sowie                                       A b s c h n i t t II\n2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung                  A. Laufbahngruppe der M annschaften\nnach § 4 Abs. 3 S atz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehr-                       1. S o l d a t e n a u f Z e i t\ndienst leisten.\n§7\n§5                                           Voraussetzungen für die Einstellung\nUmwandlung des                              (1) Für die Laufbahnen der M annschaften kann als S ol-\nDienstverhältnisses und Laufbahnwechsel                dat auf Zeit eingestellt werden, wer\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr\n(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines S ol-          noch nicht vollendet und\ndaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines B erufssolda-\nten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des S oldaten         2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nzulässig.                                                          gleichwertig anerkannten B ildungsstand erworben\nhat.\n(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der S ol-\ndat die B efähigung für die neue Laufbahn besitzt. Verset-        (2) Für die Laufbahn der M annschaften des M ilitärmu-\nzungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn           sikdienstes darf als S oldat auf Zeit nur eingestellt werden,\nund aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst            wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument\nsind nur mit Zustimmung des S oldaten zulässig. B is zur       beherrscht.\nVollendung des 50. Lebensjahres kann ein S oldat aus dem                                      §8\nM ilitärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne seine\nEinstellung als Hauptgefreiter\nZustimmung versetzt werden. Während des Grundwehr-\ndienstes oder des daran anschließenden freiwilligen               (1) Für technische oder entsprechende fachliche S pezi-\nzusätzlichen Wehrdienstes kann ein S oldat ohne seine          alverwendungen im Truppendienst und im S anitätsdienst\nZustimmung in eine andere Laufbahn versetzt werden.            kann mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt wer-","330               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998\nden, wer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung                       B . Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nentsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n1. B e r u f s s o l d a t e n\nbestanden hat. Im M ilitärmusikdienst kann mit dem\nu n d S o ld a te n a u f Z e it\nDienstgrad Hauptgefreiter eingestellt werden, wer eine für\nden M usikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolg-                                       § 11\nreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem\nmusikalischen B ildungsinstitut, bei einem M itglied eines                          Voraussetzungen für die\nK ulturorchesters oder einem Lehrer in freiberuflicher                      Einstellung als Unteroffizieranwärter\nTätigkeit (P rivatmusikerzieher) abgeschlossen hat.                 (1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere\n(2) Die B ewerber müssen die Voraussetzungen des § 7          kann eingestellt werden, wer\nAbs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 J ahre zum Dienst in      1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nder B undeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit              noch nicht vollendet hat und\nErfolg abgeleistet haben.\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Real-\n§9                                    schule oder einen als gleichwertig anerkannten B il-\ndungsstand besitzt.\nBeförderung der Mannschaften\n(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere\n(1) Die B eförderung der M annschaften ist nach folgen-       kann auch eingestellt werden, wer\nden Dienstzeiten zulässig:\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\n– zum Gefreiten nach 3 M onaten,                                     noch nicht vollendet,\n– zum Obergefreiten nach 6 M onaten,                             2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\n– zum Hauptgefreiten nach 12 M onaten,                               gleichwertig anerkannten B ildungsstand erworben und\n– zum S tabsgefreiten nach 36 M onaten,                          3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten\n– zum Oberstabsgefreiten nach 60 M onaten.                           Ausbildungsberuf bestanden\nB eförderungen zum S tabsgefreiten setzen außerdem eine          hat.\nfestgesetzte Dienstzeit von mindestens 4 J ahren, zum               (3) Die Anwärter führen im S chriftverkehr bis zur B eför-\nOberstabsgefreiten von mindestens 6 J ahren voraus.              derung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter,            dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)“.\nS tabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht               (4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der\ndurchlaufen zu werden.                                           M annschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum\n(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt worden       Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz\nist, kann abweichend von Absatz 1 S atz 1 nach einer             „Unteroffizieranwärter (UA)“.\nDienstzeit von 30 M onaten zum S tabsgefreiten und von\n54 M onaten zum Oberstabsgefreiten befördert werden.                                            § 12\n(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abweichend                       Beförderung der Unteroffizieranwärter\nvon Absatz 1 auch befördert werden, wer                             Die B eförderung eines Unteroffizieranwärters zum\n1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätigkeit ver-      Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von 3 M onaten zulässig.\nwendet wird, die eine technische oder entsprechende          Die B eförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit\nfachliche S pezialausbildung erfordert, und                  von einem J ahr, davon mindestens 9 M onate in einem\nGefreitendienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü-\noffizierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\noder eine Fachprüfung in der B undeswehr erfolgreich\n§ 13\nabgelegt hat.\nEinstellung als Unteroffizier\n2. S o l d a t e n ,                         (1) Im S anitätsdienst kann als S oldat auf Zeit mit dem\ndie den G rundw ehrdiens t                          Dienstgrad Unteroffizier eingestellt werden, wer\no der daran ans c hließenden frei-\n1. die staatliche Erlaubnis zum Führen der B erufsbe-\nw illig e n z u s ä tz lic h e n W e h rd ie n s t\nzeichnung M asseur oder M asseur und medizinischer\nle is te n , u n d A n g e h ö rig e d e r R e s e rve\nB ademeister besitzt oder\n§ 10                               2. die Abschlußprüfung als Drogist bestanden hat\n(1) S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran             und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von min-\nanschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst lei-         destens 2 J ahren nachweist.\nsten, werden nach den Vorschriften über die B eförderung\nvon S oldaten auf Zeit befördert.                                   (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem                                        § 13a\nWehrdienst von mindestens 6 Tagen befördert werden.\nEinstellung als Stabsunteroffizier\nDie B eförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zuläs-\nsig, die für S oldaten auf Zeit als Dienstzeit für die B eförde-    (1) Als S oldat auf Zeit mit dem Dienstgrad S tabsunterof-\nrung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt             fizier kann eingestellt werden für technische oder entspre-\nwird.                                                            chende fachliche S pezialverwendungen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998                  331\n1. im Truppen- und im S anitätsdienst, wer                         (4) Im S anitätsdienst kann abweichend von § 12 zum\na) das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer         Unteroffizier befördert werden, wer einen Gefreitendienst-\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten      grad besitzt und die nach § 13 Abs. 1 geforderten Voraus-\nB ildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in      setzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unter-\neinem der Verwendung entsprechenden staatlich           offizier erfüllt.\nanerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder            (5) Im Truppen-, im S anitäts- und im militärgeographi-\nb) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-         schen Dienst kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum S tabs-\nsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungs-          unteroffizier befördert werden, wer mindestens einen\nberuf bestanden hat und danach eine förderliche         Gefreitendienstgrad besitzt und die nach § 13a Abs. 1\nberufliche Tätigkeit von mindestens 2 J ahren nach-     geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem\nweist;                                                  Dienstgrad S tabsunteroffizier erfüllt.\n2. im militärgeographischen Dienst, wer die Abschluß-              (6) Im Truppen-, im S anitäts- und im M ilitärmusikdienst\nprüfung als Vermessungstechniker oder K artograph           kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum Feldwebel befördert\nbestanden hat.                                              werden, wer mindestens einen Gefreitendienstgrad\nbesitzt und die nach § 13b Abs. 1 geforderten Vorausset-\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.                            zungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel\nerfüllt.\n§ 13b\n§ 15\nEinstellung als Feldwebel\nAufstieg aus der\n(1) Als S oldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel                   Laufbahngruppe der Mannschaften in\nkann eingestellt werden für technische oder entsprechen-                  die Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nde fachliche S pezialverwendungen\n(1) M annschaften aller Laufbahnen können zu einer\n1. im Truppendienst, wer die M eisterprüfung oder die           Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie\nAbschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker in        sich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der\neinem der Verwendung entsprechenden staatlich aner-         Zulassung führen sie im S chriftverkehr ihren Dienstgrad\nkannten Ausbildungsberuf bestanden hat;                     mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)“.\n2. im S anitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum            (2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprüfung\nFühren der B erufsbezeichnung K rankenpfleger, K in-        in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit\nderkrankenpfleger oder K rankenschwester, K inder-          Erfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis über\nkrankenschwester besitzt;                                   den erfolgreichen B esuch einer Realschule oder einen als\n3. im M ilitärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer        gleichwertig anerkannten B ildungsstand besitzt.\nM usikhochschule mit dem Vordiplom abgeschlossen               (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.\nhat.\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                          § 16\nErnennung zum Berufssoldaten\n§ 14\nDie Ernennung eines S oldaten in einem Feldwebel-\nBeförderung der Unteroffiziere                   dienstgrad zum B erufssoldaten ist erst nach Vollendung\ndes 25. Lebensjahres zulässig.\n(1) Voraussetzungen für die B eförderung zum Feldwe-\nbel sind\n1. eine Dienstzeit von mindestens 4 J ahren und                                        2. S o l d a t e n ,\ndie den G rundw ehrdiens t\n2. das B estehen einer Feldwebelprüfung.                                o der daran ans c hließenden frei-\n(2) Die B eförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine                  w illig e n z u s ä tz lic h e n W e h rd ie n s t\nDienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen-            le is te n , u n d A n g e h ö rig e d e r R e s e rve\nden P ersonals von mindestens 6 J ahren voraus. Die\nB eförderung von S oldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel                                        § 17\nsetzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von minde-             (1) S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran\nstens 12 J ahren, bei Einstellung als Unteroffizier von min-    anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst lei-\ndestens 11 J ahren, als S tabsunteroffizier von mindestens      sten, und Angehörige der Reserve können zu einer Lauf-\n10 J ahren und als Feldwebel von mindestens 8 J ahren           bahn der Unteroffiziere der Reserve zugelassen werden,\nvoraus.                                                         wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 erfül-\n(3) Voraussetzungen für die B eförderung zum Ober-           len. Nach der Zulassung führen sie im S chriftverkehr ihren\nstabsfeldwebel sind                                             Dienstgrad mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwär-\nter (RUA)“. Werden die S oldaten in die Laufbahngruppe\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 J ahren seit Ernen-        der M annschaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum\nnung zum Feldwebel und                                      Unteroffizier eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveunter-\n2. eine Dienstzeit von mindestens 6 J ahren seit Ernen-         offizier-Anwärter (RUA)“.\nnung zum Hauptfeldwebel.                                       (2) S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran\nZum S tabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur           anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst lei-\nB erufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert            sten, werden nach den Vorschriften über die B eförderung\nwerden.                                                         von S oldaten auf Zeit befördert.","332                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998\n(3) Vor der B eförderung zum Unteroffizier der Reserve        –  zum Gefreiten nach 3 M onaten,\nist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere B eförde-       –  zum Fahnenjunker nach 12 M onaten,\nrungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für        –  zum Fähnrich nach 21 M onaten,\nB erufssoldaten oder S oldaten auf Zeit als Dienstzeit für\n–  zum Oberfähnrich nach 30 M onaten,\ndie B eförderung nach dieser Verordnung mindestens vor-\nausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder B eförderung ein         –  zum Leutnant nach 36 M onaten.\nWehrdienst von mindestens 12 Tagen abzuleisten.                  Auf die Ausbildungs- und B eförderungszeit kann die\n(4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad          Dienstzeit in der B undeswehr bis zu einem J ahr angerech-\nvom Feldwebel an aufwärts kann zum B erufssoldaten erst          net werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde-                 (2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen. B ei\nstens 4 M onate Wehrdienst geleistet und sich dabei für          Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der P rü-\nseine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die               fung zugelassen werden.\nB eförderung im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten ist\n(3) Die Ausbildung endet mit der B eförderung zum Leut-\ndie in der B undeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit\nnant. S ie endet auch dann, wenn der Anwärter zur Wieder-\nzugrunde zu legen.\nholung der P rüfung nicht zugelassen wird oder die Wie-\n(5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum               derholungsprüfung nicht besteht.\nB erufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eig-\nnung für eine militärfachliche Verwendung der für seine                                      § 20\nDienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden                           Beförderung der Offiziere\nist, gilt Absatz 4 S atz 1 entsprechend. Die Ernennung ist\nnur mit Zustimmung des B undespersonalausschusses                   (1) Die B eförderung zum Hauptmann ist nach einer\nzulässig.                                                        Dienstzeit von 5 J ahren seit Ernennung zum Leutnant\nzulässig.\n(6) In der M arine kann für die Laufbahn der Unteroffiziere\nder Reserve des Truppendienstes als B ootsmann einge-               (2) Die B eförderung zum M ajor ist erst nach der erfolg-\nstellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht           reichen Teilnahme an einem S tabsoffizierlehrgang und\noder einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand           nach einer Dienstzeit von 9 J ahren seit Ernennung zum\nerworben hat und das nautische B efähigungszeugnis AK            Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang\n– K apitän auf K leiner Fahrt – besitzt.                         kann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-\nstabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.\nC . Laufbahngruppe der Offiziere                      (3) Die B eförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit\nvon 15 J ahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n1. B e r u f s s o l d a t e n\nu n d S o ld a te n a u f Z e it                   (4) Die B eförderung der Offiziere des fliegenden P erso-\nnals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-\na) Truppendienst                          den Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\n§ 18                              – zum Hauptmann nach 4 J ahren und 6 M onaten,\n– zum M ajor nach 8 J ahren und 6 M onaten,\nVoraussetzungen für die\nEinstellung als Offizieranwärter                  – zum Oberst nach 14 J ahren und 6 M onaten.\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup-                                 § 21\npendienstes im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten                           Offizieranwärter für besondere\nkann eingestellt werden, wer                                                   Verwendungen im Truppendienst\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr              (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\nnoch nicht vollendet hat und                                 kann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-         1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife\noder einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand       2. ein der Verwendung entsprechendes S tudium an einer\nbesitzt.                                                         Fachhochschule oder einer anderen Hochschule\nabgeschlossen hat,\n(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup-\npendienstes im Dienstverhältnis eines S oldaten auf Zeit         3. sich für mindestens 3 J ahre zum Dienst in der B undes-\nkann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den               wehr verpflichtet und\nerfolgreichen B esuch einer Realschule oder einen als            4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\ngleichwertig anerkannten B ildungsstand besitzt.\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine wirt-\n(3) Die Anwärter führen im S chriftverkehr bis zur B eför-    schaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als\nderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung               Offizieranwärter eingestellt werden, wer einen in Absatz 1\nmit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)“.                          Nr. 2 genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.\n§ 19                                 (3) In den Truppendienst der M arine kann als Offizieran-\nwärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis\nBeförderung der Offizieranwärter\nüber den erfolgreichen B esuch einer Realschule oder\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens             einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand und das\n3 J ahre. Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden       B efähigungszeugnis AGW – nautischer S chiffsoffizier auf\nDienstzeiten zulässig:                                           Großer Fahrt – oder C IW – S chiffsingenieur W – besitzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998                333\n(4) Die B ewerber werden als Fähnrich, soweit sie jedoch        (3) Die B ewerber werden als M ajor eingestellt, wenn sie\neinen Wehrdienst von mindestens einem J ahr geleistet           nach Abschluß des S tudiums die zweite S taatsprüfung\nhaben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4    abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder,\ngilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 ent-       soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen\nsprechend.                                                      S telle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften\ntritt, diesen erworben haben. Ihre B eförderung zum\n(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von\nOberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 J ahren\n§ 19 Abs. 1 24 M onate. Die B eförderung der Anwärter ist\nzulässig.\nnach folgenden Dienstzeiten zulässig:\n(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2\n– zum Oberfähnrich nach 12 M onaten,\nund 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\n– zum Leutnant nach 24 M onaten.\n(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-\nund B eförderungszeiten können bis zu 9 M onate einer                                        § 23\nberufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein\nUmwandlung des Dienstverhältnisses\nwirtschaftswissenschaftliches S tudium oder Ingenieurstu-\ndium an einer Fachhochschule oder an einer gleichste-              Einem Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Zeug-\nhenden Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der                 nis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen\nB efähigungszeugnisse AGW oder C IW ist, und Wehr-              Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als\ndienstzeiten bis zu 8 M onaten angerechnet werden.              gleichwertig anerkannten B ildungsstand besitzt, kann die\nAbsicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzli-\n§ 21a                             chen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines\nB erufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird\nTruppenoffiziere der Marine mit\ndie Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.\ndem Befähigungsnachweis AG oder C I\n(1) In den Truppendienst der M arine kann als B erufsoffi-                         b) Sanitätsdienst\nzier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur S ee,\nnach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant                                        § 24\nzur S ee eingestellt werden, wer                                                   Voraussetzungen für die\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                           Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Real-          (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nschule oder einen als gleichwertig anerkannten B il-        S anitätsdienstes im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten\ndungsstand und                                              oder eines S oldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer\n3. das B efähigungszeugnis AG – K apitän auf Großer             1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nFahrt – oder C I – S chiffsingenieur – besitzt.                  noch nicht vollendet hat,\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-         2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apo-\ngrad.                                                                theker oder Tierärzte oder die nach der P rüfungsord-\nnung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur\n(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.                    P rüfung nachzuweisende S chulbildung besitzt und\n(4) Vor Ernennung zum B erufssoldaten muß der S oldat        3. sich für 15 J ahre zum Dienst in der B undeswehr ver-\nmindestens ein J ahr Wehrdienst geleistet haben; das B un-           pflichtet.\ndesministerium der Verteidigung kann in besonders\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt             (2) Die Anwärter führen im S chriftverkehr ihre Dienst-\nunberührt.                                                      gradbezeichnung mit dem Zusatz „S anitätsoffizier-Anwär-\nter (S anOA)“.\n§ 22\n§ 25\nTruppenoffiziere mit\nwissenschaftlicher Vorbildung                             Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-           (1) Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden\nbildung erfordern, kann als B erufsoffizier oder Offizier auf   Dienstzeiten zulässig:\nZeit eingestellt werden, wer                                    –   zum Gefreiten nach 3 M onaten,\n1. ein entsprechendes S tudium an einer wissenschaftli-         –   zum Fahnenjunker nach 12 M onaten,\nchen Hochschule mit einer ersten S taatsprüfung oder        –   zum Fähnrich nach 21 M onaten,\nmit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und            –   zum Oberfähnrich nach 3 J ahren.\n2. Offizier der Reserve ist.                                    Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu\n(2) Die B ewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre     werden. § 19 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.\nB eförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-           (2) Die B eförderung zum Oberfähnrich setzt das B este-\nnung zum Hauptmann zulässig:                                    hen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Vor-\n– zum M ajor nach 3 J ahren,                                    prüfung oder des ersten Abschnittes der pharmazeuti-\nschen P rüfung voraus. Vor der B eförderung zum Leutnant\n– zum Oberst nach 10 J ahren.\nhat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei\nVoraussetzung für die B eförderung zum M ajor ist die           Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der P rü-\nerfolgreiche Teilnahme an einem S tabsoffizierlehrgang.         fung zugelassen werden.","334               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998\n(3) Die B eförderung zum S tabsarzt oder S tabsveterinär        (3) Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden\nsetzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die     Dienstzeiten zulässig:\nB eförderung zum S tabsapotheker die Approbation als            –  zum Gefreiten nach 3 M onaten,\nApotheker und die staatliche P rüfung als Lebensmittel-\n–  zum Fahnenjunker nach 12 M onaten,\nchemiker voraus.\n–  zum Fähnrich nach 21 M onaten,\n(4) Die Ausbildung zum S anitätsoffizier endet mit der\n–  zum Oberfähnrich nach 30 M onaten,\nB eförderung zum S tabsarzt, S tabsveterinär oder S tabs-\napotheker.                                                      –  zum Leutnant nach 36 M onaten.\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu\n§ 26\nwerden. § 19 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.\nVoraussetzungen für die\n(4) Vor der B eförderung zum Leutnant hat der Anwärter\nEinstellung als Sanitätsoffizier\neine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des S anitätsdienstes     einmal zur Wiederholung der P rüfung zugelassen werden.\nkann auch eingestellt werden, wer                                  (5) Die B eförderung zum Hauptmann setzt das K apell-\n1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder            meisterexamen voraus.\nApotheker besitzt,\n(6) Die Ausbildung zum Offizier des M ilitärmusikdienstes\n2. sich für mindestens 2 J ahre zum Dienst in der B undes-      endet mit der B eförderung zum Hauptmann.\nwehr verpflichtet und\n(7) Die B eförderung der Offiziere ist nach folgenden\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.               Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\n(2) Die B ewerber werden eingestellt:                        – zum M ajor nach 7 J ahren,\n1. Ärzte und Zahnärzte als S tabsarzt,                          – zum Oberst nach 13 J ahren.\n2. Tierärzte als S tabsveterinär,                                  (8) Für die Laufbahn der O ffiziere des M ilitärmusik-\n3. Apotheker als S tabsapotheker.                               dienstes kann auch eingestellt werden, wer\n(3) Die Ernennung zum B erufssoldaten ist frühestens         1. ein S tudium an einer Hochschule für M usik oder einem\nnach einem Wehrdienst von einem J ahr zulässig; das B un-           anderen entsprechenden M usikinstitut mit dem K apell-\ndesministerium der Verteidigung kann in besonders                   meisterexamen abgeschlossen hat,\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3\nbleibt unberührt.                                               2. Offizier der Reserve ist,\n3. sich für mindestens 3 J ahre zum Dienst in der B undes-\n§ 27\nwehr verpflichtet und\nBeförderung der Sanitätsoffiziere\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nB eförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit         Die B ewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre\nErnennung zum S tabsarzt, S tabsveterinär oder S tabs-          B eförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-\napotheker zulässig:                                             nung zum Hauptmann zulässig:\n– zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-              – zum M ajor nach 3 J ahren,\nstabsapotheker nach 2 J ahren,\n– zum Oberst nach 10 J ahren.\n– zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker\nDie Laufbahn beginnt im Falle des S atzes 2 mit dem\nnach 10 J ahren.\nDienstgrad Hauptmann.\nc) Militärmusikdienst\nd) Militärgeographischer Dienst\n§ 28\n§ 29\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nM ilitärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines B erufssol-        (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-\ndaten oder eines S oldaten auf Zeit kann eingestellt wer-       schen Dienstes kann eingestellt werden, wer\nden, wer                                                        1. ein S tudium der Geodäsie, Geographie oder Geologie\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr              an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos-\nnoch nicht vollendet hat,                                       sen hat und\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-        2. Offizier der Reserve ist.\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife              (2) § 22 Abs. 2 S atz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre-\noder einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand      chend.\nbesitzt,\n3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für M usik                            e) Militärfachlicher Dienst\nbestanden hat und\n§ 30\n4. sich für 15 J ahre zum Dienst in der B undeswehr ver-\npflichtet.                                                              Voraussetzungen für die Zulassung\n(2) Die Anwärter führen im S chriftverkehr ihre Dienst-         (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „M ilitärmusikoffizier-          Dienstes im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten kann\nAnwärter (M ilM usikOA)“.                                       zugelassen werden, wer","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998                     335\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Real-          (3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgrei-\nschule oder einen als gleichwertig anerkannten B il-        cher B eendigung der Ausbildung zum Offizier werden\ndungsstand besitzt und                                      S tabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten\nernannt.\n2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines\nFeldwebels erreicht hat.                                                                       § 32\nFrauen dürfen nur für Verwendungen im S anitäts- und im                            Beförderung der Offiziere\nM ilitärmusikdienst zugelassen werden.                             (1) Die B eförderung zum Hauptmann ist nach einer\n(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst         Dienstzeit von 5 J ahren, für Offiziere des fliegenden P er-\nund im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zuge-       sonals nach einer Dienstzeit von 4 J ahren und 6 M onaten,\nlassen werden, wer                                              seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n(2) Die B eförderung zum S tabshauptmann ist nach einer\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nDienstzeit von 17 J ahren, für Offiziere des fliegenden P er-\n2. die B ildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1             sonals nach einer Dienstzeit von 16 J ahren und 6 M ona-\nbesitzt,                                                    ten, seit Ernennung zum Leutnant, davon 6 J ahre, für Offi-\nziere des fliegenden P ersonals 5 J ahre und 6 M onate, im\n3. mindestens den Dienstgrad eines U nteroffiziers er-\nDienstgrad Hauptmann, zulässig.\nreicht hat und\n4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilgenom-                            f) Aufstieg in die Laufbahn\nmen hat.                                                                  der Offiziere des Truppendienstes\n(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den                                                § 33\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nFähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-               (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung\nrich. S tabsunteroffiziere führen im S chriftverkehr bis zur    zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas-\nB eförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur B eför-        sen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-\nderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur             stens 21 J ahre alt sind und an einem Auswahllehrgang\nB eförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit        erfolgreich teilgenommen haben.\ndem Zusatz „Offizieranwärter (OA)“.                                (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\n(4) Werden die S oldaten in die Laufbahngruppe der\nFähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-\nUnteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-\nrich. S tabsunteroffiziere führen im S chriftverkehr bis zur\nzier eignen (§ 5 Abs. 4 S atz 3), so entfällt der Zusatz „Offi-\nB eförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur B eför-\nzieranwärter (OA)“. Anstelle des Dienstgrades Fahnenjun-\nderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur\nker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad\nB eförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\nUnteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\ndem Zusatz „Offizieranwärter (OA)“.\n(3) § 19 gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß auf die\n§ 31                               Ausbildungs- und B eförderungszeit je nach dem erreich-\nten Dienstgrad bis zu 2 J ahre der bisherigen Dienstzeit als\nBeförderung der Offizieranwärter                   S oldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher\nB eendigung der Ausbildung zum Offizier werden S tabs-\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\nfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten\n3 J ahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-\nernannt.\nsung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende\nDienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwe-             (4) Werden die S oldaten in die Laufbahngruppe der\nbels, Hauptfeldwebels, S tabsfeldwebels und Oberstabs-          Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-\nfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 M onaten,           zier eignen (§ 5 Abs. 4 S atz 3), so entfällt der Zusatz „Offi-\nangerechnet werden.                                             zieranwärter (OA)“. Anstelle des Dienstgrades Fahnenjun-\nker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad\n(2) Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden         Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\nDienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachli-\nchen Dienstes zulässig:\n2. O f f i z i e r l a u f b a h n e n\n– zum Fähnrich nach 1 J ahr,                                                     d e r S o ld a te n , d ie d e n\n– zum Oberfähnrich nach 2 J ahren,                                           G rundw ehrdiens t o der dar-\nan ans c hließenden freiw illigen\n– zum Leutnant nach 3 J ahren.                                          z u s ä tz lic h e n W e h rd ie n s t le is te n ,\nVoraussetzung für die B eförderung eines S tabsunteroffi-              und der A ngehö rigen der R es erve\nziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Ober-\nfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem J ahr im                                         § 34\njeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und B eförde-          (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der\nrungszeit der nach § 30 Abs. 2 zugelassenen Anwärter            Reserve des Truppendienstes kann zugelassen werden,\nkann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachli-      wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen\nchen Dienstes liegende Dienstzeit in der B undeswehr seit       B esuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner-\nder B eförderung zum Unteroffizier bis zu einem J ahr ange-     kannten B ildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im\nrechnet werden.                                                 S chriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem","336               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998\nZusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)“. Werden die An-                                        § 36\nwärter in die Laufbahngruppe der M annschaften oder der                                   Ausnahmen\nUnteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-\nzier der Reserve eignen, so entfällt der Zusatz „Reserve-          (1) Der B undespersonalausschuß kann auf Antrag des\noffizier-Anwärter (R O A)“. § 33 Abs. 4 S atz 2 gilt ent-       B undesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle\nsprechend.                                                      oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:\n(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der\nAngehörigen der Reserve gelten die § § 21a, 22, 26 Abs. 1       1. Höchstalter für die Einstellung:\nund 2, § § 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21a                § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\nAbs. 1 Nr. 1 und in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalter-            Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1\nbegrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Aus-                und Abs. 4, § 21a Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 28\nwahllehrgangs entsprechend.                                          Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1;\n(3) Die B eförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die       2. M indestalter für die Zulassung:\nden vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden                 § 33 Abs. 1;\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder Dienst als S oldat\n3. M indestdienstzeiten für die B eförderung:\nauf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die\nnach dieser Verordnung für die B eförderung der Offizier-            § 4 Abs. 3, § 12 S atz 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1,\nanwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen                 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2\nkönnen sie jeweils nach einem Wehrdienst von minde-                  S atz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2\nstens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf             S atz 1 und Abs. 3 S atz 2, § 25 Abs. 1, § § 27 und 28\neiner Zeit, die nach S atz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt            Abs. 3 S atz 1, Abs. 7 und 8 S atz 3, § 29 Abs. 2, § 31\nwird. Vor der B eförderung zum Leutnant hat der Reserve-             Abs. 2, § § 32 und 33 Abs. 3 S atz 1;\noffizier-Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. B ei          4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder\nNichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der P rü-              B eförderung:\nfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich\nbraucht nicht durchlaufen zu werden.                                 § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 S atz 1;\n5. B eförderungen innerhalb von zwei J ahren vor dem Ein-\n(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit\ntritt oder der Versetzung eines B erufssoldaten in den\nbefördert werden, die für B erufssoldaten oder S oldaten\nRuhestand wegen Überschreitens der für ihn maßgeb-\nauf Zeit als Dienstzeit für die B eförderung nach dieser Ver-\nlichen Altersgrenze:\nordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist\nvor jeder B eförderung ein Wehrdienst von mindestens                 § 4 Abs. 3 Nr. 2;\n24 Tagen zu leisten.                                            6. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und P rüfungen:\n(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwär-          § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2.\nter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen                 (2) Für S oldaten im Grundwehrdienst, im daran an-\ndes § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3      schließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und im\nerfüllt und in den Fällen des § 21 das 30. Lebensjahr noch      freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Abs. 3 S atz 1 des Wehr-\nnicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit kann die           pflichtgesetzes sowie für die Angehörigen der Reserve\nDienstzeit in der B undeswehr angerechnet werden.               trifft die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1\n(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als        das B undesministerium der Verteidigung.\nB erufsoffizier gilt § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. S tabs-\noffiziere der Reserve werden erst übernommen, wenn sie                                         § 37\nan einem S tabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen                 Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung\noder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-\nreich abgeschlossen haben.                                         B is zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehörigen\nder Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage I K apitel XIX\nS achgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages\nDienst in der B undeswehr leistete, ein höherer Dienstgrad\nA b s c h n i t t III                   nach § 4 Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 2 S atz 1, § 17\nAbs. 3 S atz 3 oder § 34 Abs. 4 S atz 2 auch ohne vorherige\nÜ b erg ang s - und S c hlußvo rs c hriften\nWehrübung verliehen werden. Der Angehörige der Reser-\nve muß sich während seiner Dienstzeit in der B undeswehr\n§ 35                             mindestens vier M onate in einer Verwendung bewährt\nhaben, die der für ihn vorgesehenen Verwendung als\nEinstellungs-, Ausbildungs-                    Angehöriger der Reserve und dem zu verleihenden höhe-\nund Beförderungsordnungen                       ren Dienstgrad entspricht. Die B estimmungen der Verord-\nnung zur Überleitung von Dienstgraden der S oldaten der\nDas B undesministerium der Verteidigung kann nach            ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup-          B undeswehr vom 29. Oktober 1990 (B GB l. I S . 2393) sind\npengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser          entsprechend anzuwenden.\nVerordnung bestimmten M indest- und Höchstaltersgren-\nzen andere Altersgrenzen festsetzen und über die M in-\ndestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, B efähi-                                          § 38\ngungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.                                                 (weggefallen)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998               337\n§ 39                               werden auf die erforderlichen M indestdienstzeiten die\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                    Dienstzeiten als S tabs- und Oberstabsfeldwebel ange-\nnach § 3 des Personalstärkegesetzes                  rechnet.\n(1) Liegen die nach § 3 des Gesetzes über die Verminde-          (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der B eförde-\nrung der P ersonalstärke der S treitkräfte vom 20. Dezem-        rung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfach-\nber 1991 (B GB l. I S . 2376) geforderten Voraussetzungen        lichen Dienstes im F lugsicherungskontrolldienst die\nfür eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines                genannten Zeiten angerechnet, wenn die S oldaten bis\nB erufssoldaten in das eines S oldaten auf Zeit vor, ist diese   zum 31. Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen\nVorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes     worden sind. Außerdem können bis zu 3 J ahre Wehrdienst\nanwendbar.                                                       im Flugsicherungskontrolldienst angerechnet werden.\n(2) § 30 Abs. 1 S atz 1 bleibt unberührt.                        (3) Eine B eförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3\nbereits nach Ablauf von 6 M onaten seit der letzten B eför-\n§ 40                               derung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-\ngrad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.\n(weggefallen)\n§ 44\n§ 41\nAnrechnung von Vordienstzeiten bei                                            (weggefallen)\nder Beförderung von Strahlflugzeugführern\nB ei der B eförderung von S trahlflugzeugführern, die bis                                  § 45\nzum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der                                      Beförderung\nOffiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden                              von Truppenoffizieren\nauf die erforderlichen M indestdienstzeiten die Dienstzei-                   mit wissenschaftlicher Vorbildung\nten als S tabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel ange-\nrechnet. Ferner können bis zu 3 J ahre der Dienstzeit als           Offiziere, die bis zum 30. April 1980 auf Grund des § 22\nS trahlflugzeugführer angerechnet werden. Eine B eförde-         Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind, kön-\nrung ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf           nen ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem\nvon 6 M onaten seit der letzten B eförderung zulässig.           S tabsoffizierlehrgang zum M ajor befördert werden.\n§ 42                                                            § 46\n(weggefallen)                                                   (weggefallen)\n§ 43\n§ 47\nBeförderung der Offizieranwärter und\n(weggefallen)\nder Offiziere des militärfachlichen Dienstes\n(1) B ei der B eförderung der Offizieranwärter und Offizie-\n§ 48\nre des militärfachlichen Dienstes, die bis zum 31. Dezem-\nber 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen worden sind,                                      (Inkrafttreten)"]}