{"id":"bgbl1-1998-88-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":88,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/88#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-88-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_88.pdf#page=41","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin","law_date":"1998-12-23T00:00:00Z","page":4065,"pdf_page":41,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                4065\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin\nVom 23. Dezember 1998\nAuf G rund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des              c) Mitarbeiter und Projektteams zu führen, mit Part-\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BG Bl. I                   nerunternehmen und Kunden dienstleistungsorien-\nS . 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom             tiert in Projekten und Teams zu kommunizieren und\n21. S eptember 1997 (BG Bl. I S . 2390) geändert worden                zu kooperieren.\nsind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-          (3) Die erfolgreich abgelegte P rüfung führt zum aner-\npassungs-G esetzes vom 18. März 1975 (BG Bl. I S . 705)        kannten Abschluß G eprüfter Verkehrsfachwirt/G eprüfte\nund dem O rganisationserlaß vom 27. O ktober 1998              Verkehrsfachwirtin.\n(BG Bl. I S . 3288) verordnet das Bundesministerium für Bil-\ndung und F orschung nach Anhörung des S tändigen Aus-\n§2\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im E inver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                             Zulassungsvoraussetzungen\nTechnologie:                                                      (1) Zur Ablegung der schriftlichen P rüfungsleistungen im\nP rüfungsteil „G rundlegende Q ualifikationen“ ist zuzulas-\n§1                               sen, wer\nZiel der Prüfung                        1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Spediti-\nund Bezeichnung des Abschlusses                       onskaufmann/Speditionskauffrau, Reiseverkehrskauf-\nmann/Reiseverkehrskauffrau, Kaufmann/Kauffrau für\n(1) Zum Nachweis von K enntnissen, F ertigkeiten und\nVerkehrsservice, Servicekaufmann/Servicekauffrau im\nE rfahrungen, die durch die berufliche F ortbildung zum\nLuftverkehr, Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und\nVerkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin erworben worden\nStraßenverkehr, Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrs-\nsind, kann die zuständige S telle P rüfungen nach den § § 2\nkauffrau oder Schiffahrtskaufmann/Schiffahrtskauffrau\nbis 11 durchführen.\noder eines anderen kaufmännischen Ausbildungsbe-\n(2) Durch die P rüfung ist festzustellen, ob der P rüfungs-     rufs der Verkehrswirtschaft und danach eine minde-\nteilnehmer die notwendigen Q ualifikationen besitzt, um im         stens einjährige Berufspraxis oder\nG üterverkehr, im P ersonenverkehr oder in der Verkehrs-       2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\ninfrastruktur eigenständig insbesondere folgende F unk-            anderen anerkannten kaufmännischen Ausbildungs-\ntionen verantwortlich auszuüben:                                   beruf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis\n1. Mitarbeit bei der kaufmännischen Steuerung von                  oder\nUnternehmen der Verkehrswirtschaft,                        3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.\n2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in der Verkehrs-         Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß inhaltlich\nwirtschaft, insbesondere                                   wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funk-\na) Verkehrsdienstleistungen unter Einsatz vorhande-        tionen eines Verkehrsfachwirtes haben.\nner Verkehrsträger im Rahmen der geltenden recht-          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur P rüfung auch\nlichen, wirtschaftlichen und politischen Bedingun-      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ngen zu konzipieren und zu realisieren,                  oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er K enntnis-\nb) betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche     se, F ertigkeiten und E rfahrungen erworben hat, die die\nSteuerungsinstrumente des Unternehmens für die          Zulassung zur P rüfung rechtfertigen.\nRealisierung von Verkehrsdienstleistungen einzu-           (3) Zur mündlichen Prüfung des Handlungsbereichs\nsetzen und                                              „Führung, Kommunikation und Kooperation“ ist zuzulas-","4066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nsen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 3           nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden hat.                                 die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.\n(4) Zur P rüfung im P rüfungsteil „S pezifische Q ualifikatio-\nnen“ ist zuzulassen, wer                                                                        §4\n1. den erforderlichen Abschluß des Prüfungsteils „Grund-                             Zusatzqualifikationen\nlegende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf             (1) Aus dem P rüfungsteil „S pezifische Q ualifikationen“\nJahre zurückliegt und                                         können auch weitere Teilprüfungen gesondert durchge-\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zusätz-        führt werden.\nlich zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens              (2) Zu weiteren Teilprüfungen gemäß Absatz 1 ist zuzu-\nnoch ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.                lassen, wer bereits eine P rüfung zum Verkehrsfachwirt/\nzur Verkehrsfachwirtin bestanden hat.\n§3                                   (3) § 3 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten ent-\nGliederung und                             sprechend.\nDurchführung der Prüfung                           (4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ist eine\n(1) Die P rüfung gliedert sich in die P rüfungsteile           Bescheinigung auszustellen.\n1. Grundlegende Qualifikationen,\n§5\n2. Spezifische Qualifikationen.\nGrundlegende Qualifikationen\n(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\ngliedert sich nach den Handlungsbereichen                           (1) Im Handlungsbereich „K aufmännische S teuerung\nund P ersonalwirtschaft“ ist in folgenden Q ualifikations-\n1. Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft,\nschwerpunkten zu prüfen:\n2. Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen,\n1. Betriebswirtschaftliche Steuerung,\n3. Führung, Kommunikation und Kooperation.\n2. Kosten- und Leistungsrechnung,\n(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ wird\n3. Personalwirtschaft,\nder Prüfungsteilnehmer nach seiner Wahl geprüft in:\n4. Recht und Haftung.\n1. Güterverkehr,\nDer Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er das\n2. Personenverkehr oder\nZusammenwirken der betrieblichen Funktionen bei der\n3. Verkehrsinfrastruktur.                                         Erstellung von Verkehrsdienstleistungen erkennen, im\n(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ sind anhand            Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen\npraxisorientierter Aufgaben und Fälle in den Handlungs-           beurteilen und in einzelne Maßnahmen umsetzen kann.\nDabei soll er insbesondere die Maßstäbe der betriebswirt-\nbereichen „Kaufmännische Steuerung und Personalwirt-\nschaftlichen Effizienz, die Funktionsfähigkeit der sozialen\nschaft“ und „Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstlei-\nOrganisation des Betriebs, das Zusammenspiel der tech-\nstungen“ jeweils schriftlich, im Handlungsbereich\nnischen, organisatorischen und sozialen Produktionsfak-\n„Führung, Kommunikation und Kooperation“ mündlich zu\ntoren und die rechtlichen Rahmenbedingungen in seine\nprüfen. Für jede dieser schriftlichen Prüfungsleistungen\nArbeit einbeziehen können.\nstehen mindestens 90 und höchstens 180 Minuten zur\nVerfügung; die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung                (2) Im Handlungsbereich „Verkehrswirtschaft und Ver-\nbeträgt höchstens 300 Minuten. Die Dauer der münd-                kehrsdienstleistungen“ ist in folgenden Qualifikations-\nlichen Prüfung im Handlungsbereich „Führung, Kommu-               schwerpunkten zu prüfen:\nnikation und Kooperation“ beträgt in der Regel 30 Minu-           1. Verkehrswirtschaft in der Volkswirtschaft,\nten. Für ihre Vorbereitung stehen dem Prüfungsteilnehmer\nbis zu 20 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.                2. Strukturen und Leistungserstellung der Verkehrsunter-\nnehmen/Logistik,\n(5) Die „Spezifischen Qualifikationen“ gemäß Absatz 3\nwerden schriftlich geprüft. Die schriftliche Prüfung besteht      3. Außenwirtschaft,\naus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten            4. Verkehrsdienstleistungen.\nAufgaben und Fällen aus Güterverkehr, Personenverkehr\nDer Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Verkehrs-\noder Verkehrsinfrastruktur. Die Prüfung dauert minde-\ndienstleistungen im Zusammenhang der betriebswirt-\nstens 180 und höchstens 240 Minuten.\nschaftlichen, der verkehrs- und außenwirtschaftlichen\n(6) Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2           Rahmenbedingungen konzipieren und ihre Realisierungs-\nNr. 1 und 2, die mit weniger als 50 Punkten aber minde-           möglichkeiten realistisch einschätzen kann. Dabei soll er\nstens 40 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des             die Besonderheiten der Betriebswirtschaft von Verkehrs-\nPrüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu               betrieben, Standortfragen und moderne logistische Tech-\nergänzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn beide schrift-          niken berücksichtigen können. Er soll die Schnittstellen\nlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten              der Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang um-\nbewertet wurden. Schriftliche Prüfungsleistungen der              fangreicher Dienstleistungsangebote erkennen und ge-\nSpezifischen Qualifikationen, die mit weniger als 50 Punk-        stalten sowie Marketingkonzepte für seine Dienstlei-\nten aber mindestens 48 Punkten bewertet wurden, sind              stungsprodukte entwerfen können. Die Ergebnisse sollen\nauf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche           dem jeweiligen Stand an Sicherheit, Qualität und Umwelt-\nPrüfung zu ergänzen. Die Ergänzungsprüfungen sollen               verträglichkeit entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                4067\n(3) Im Handlungsbereich „Führung, Kommunikation und        3. Märkte und Konzeptionierung von Produkten für\nKooperation“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunk-           Dienstleistungsunternehmen in Personenverkehr/Logi-\nten zu prüfen:                                                    stik,\n1. Unternehmensziele und Unternehmensorganisation,            4. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung und Logi-\n2. Führung, Kommunikation und Kooperation.                        stik im Personenverkehr,\nDer Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Funk-      5. Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in\ntionen und Bedeutung von Unternehmenszielen und                   Personenverkehr/Logistik,\nUnternehmensorganisation in der Verkehrswirtschaft für        6. Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in\ndie effiziente Erstellung und Realisierung von Verkehrs-          Personenverkehr/Logistik.\ndienstleistungen im Zusammenspiel von Mitarbeitern,\nPartnerunternehmen und Kunden einschätzen und                 Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die tarif-\nberücksichtigen kann. Er soll in der Lage sein, Mitarbeiter   lichen, preislichen und rechtlichen Rahmenbedingungen\nund Projektgruppen zu führen, Organisations- und              im Personenverkehr kennt und auch unter dem Aspekt der\nKooperationsformen bei Verhandlungen, in Konfliktfällen,      Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er in der Lage sein,\nin der Teamarbeit, im Projektmanagement und Controlling       mittels einer Standortanalyse Dienstleistungsangebote im\nsowie in der zwischenbetrieblichen Kooperation und im         Personenverkehr zu entwickeln sowie die Grundlagen\nUmgang mit Kunden zweckmäßig zu gestalten, zu pflegen         eines diesbezüglichen Marketings anwenden zu können.\nund zu nutzen. Dabei sollen die erforderlichen Methoden       Dabei soll er den Zusammenhang zwischen einer siche-\nder Präsentation, Kommunikation und Motivierung einge-        ren und umweltverträglichen Beförderung und den Qua-\nsetzt werden.                                                 litätsansprüchen des Unternehmens und des Reisenden\nerkennen und daraus Handlungsschritte entwickeln kön-\nnen.\n§6\n(4) „Verkehrsinfrastruktur“ ist in folgenden Qualifikati-\nSpezifische Qualifikationen                   onsschwerpunkten zu prüfen:\n(1) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ ist nach 1. Infrastrukturfinanzierung aus öffentlichen Mitteln,\nWahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:\n2. Vertragsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht,\n1. Güterverkehr,\n3. Grundlagen des Hoch- und Tiefbaus, Bauordnungs-\n2. Personenverkehr oder\nrecht,\n3. Verkehrsinfrastruktur.\n4. Instandhaltung,\n(2) „Güterverkehr“ ist in folgenden Qualifikations-\n5. Märkte und Konzeptionierung von Produkten im\nschwerpunkten zu prüfen:\nBereich Verkehrsinfrastruktur,\n1. Verträge und Versicherungen in Güterverkehr und\nLogistik,                                                 6. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung            im\nBereich Verkehrsinfrastruktur,\n2. Standortanalyse, Märkte und Konzeptionierung von\nProdukten für Dienstleistungsunternehmen in Güter-        7. Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente im\nverkehr und Logistik,                                         Bereich Verkehrsinfrastruktur,\n3. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung in Güter-       8. Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement im\nverkehr und Logistik,                                         Bereich Verkehrsinfrastruktur.\n4. Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in          Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er grundle-\nGüterverkehr und Logistik,                                gende Kenntnisse zu den gesetzlichen Grundlagen und\nmöglichen Finanzierungsmodellen im Bereich der Ver-\n5. Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in           kehrsinfrastruktur besitzt und auch unter dem Aspekt der\nGüterverkehr und Logistik.                                Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er, ausgehend von\nDer Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die recht-     einer konkreten Marktsituation und unter Anwendung\nlichen Rahmenbedingungen im Güterverkehr und in der           der Marketinginstrumente, Dienstleistungsangebote im\nLogistik kennt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit       Bereich der Infrastruktur entwickeln können. Dabei sollen\nbewerten kann. Er soll in der Lage sein, mittels einer Stand- die Qualitäts- und Umweltaspekte dieser Angebote einge-\nortanalyse Dienstleistungsangebote im Güterverkehr und        schätzt und berücksichtigt werden.\nin der Logistik zu entwickeln sowie die Grundlagen eines\ndiesbezüglichen Marketings anzuwenden. Dabei soll er                                       §7\nden Zusammenhang zwischen einem sicheren sowie um-\nweltverträglichen Transport und den Qualitätsansprüchen                               Anrechnung\ndes Kunden erkennen und daraus Handlungsschritte ent-                        anderer Prüfungsleistungen\nwickeln können.                                                  Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Able-\n(3) „Personenverkehr“ ist in folgenden Qualifikations-     gung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit\nschwerpunkten zu prüfen:                                      werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\n1. Reisevertrags- und Tarifrecht sowie Preisgestaltung im\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nPersonenverkehr,\nPrüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,\n2. Verträge und Versicherungen in Personenverkehr/            die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-\nLogistik,                                                 inhalte nach dieser Verordnung entsprach.","4068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\n§8                                  er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nBestehen der Prüfung                           der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nWiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\n(1) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind        teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-\ngesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist            leistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte\ndie in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zu         Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.\nverwenden. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus\ndem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der\n§ 10\neinzelnen Prüfungsteile.\nAusbildereignung\n(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\nkationen“ ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in             Wer die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\njedem Handlungsbereich mindestens 50 Punkte erbracht             Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin mit Erfolg\nhat.                                                             abgelegt hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der\nnach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-\n(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Spezifische Qualifika-\nEignungsverordnung befreit.\ntionen“ ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer darin\nmindestens 50 Punkte erbracht hat.\n§ 11\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2                             Übergangsvorschriften\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort           (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die           Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.                      schriften bis zum 31. Dezember 2001 zu Ende geführt\nwerden.\n§9\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\nWiederholung der Prüfung                         teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Ver-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal       ordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall\nwiederholt werden.                                               keine Anwendung.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird                                       § 12\nder Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen\nInkrafttreten\nbefreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1998\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                                                                         4069\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 4)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\n„Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Verkehrsfachwirt/\nGeprüfte Verkehrsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrs-\nfachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065)\nbestanden.\nOrt, Datum ..........................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","4070                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 4)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\n„Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Verkehrsfachwirt/\nGeprüfte Verkehrsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrs-\nfachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote ……\nDatum der Prüfung               Ort der prüfenden Stelle                               Punkte1)\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                   ..........\n1. Kaufmännische Steuerung und Personal-                                            ............................     ..................................................      ..........\nwirtschaft\n2. Verkehrswirtschaft und Verkehrs-                                                 ............................     ..................................................      ..........\ndienstleistungen\n3. Führung, Kommunikation und Kooperation                                           ............................     ..................................................      ..........\nII. Spezifische Qualifikationen\nGüterverkehr oder Personenverkehr                                                   ............................     ..................................................      ..........\noder Verkehrsinfrastruktur\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ………………… in ………………………………………\nvor ………………………………………………… abgelegte Prüfung von den Prüfungsleistungen………………… freigestellt.)\nOrt, Datum ...................................................................... Unterschrift(en) ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte =\nNote 3 = befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30-0 Punkte = Note 6 = unge-\nnügend."]}