{"id":"bgbl1-1998-88-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":88,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/88#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-88-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_88.pdf#page=36","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin","law_date":"1998-12-23T00:00:00Z","page":4060,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["4060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nVom 23. Dezember 1998\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des              den Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I               dreijährige Berufspraxis oder\nS. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\nsind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-      nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muß inhaltlich\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)          wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Immobilien-\nund dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998               fachwirtes im Sinne des § 1 Abs. 2 haben.\n(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bil-       (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\ndung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Aus-           zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-        oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nund Technologie:                                              Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n§1                                 (3) Zur Ablegung der mündlichen Prüfungsleistung\ngemäß § 3 Abs. 5 ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses            Prüfungsleistungen, die nicht länger als zwei Jahre zu-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         rückliegen, mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         hat.\nGeprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilien-\nfachwirtin erworben sind, kann die zuständige Stelle Prü-                                   §3\nfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.\nGliederung und Durchführung der Prüfung\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\n(1) Geprüft wird in:\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die es\nihm ermöglichen, in der Immobilienwirtschaft, sowohl in       1. Grundlegende Qualifikationen,\nImmobilienunternehmen als auch bei einer selbständigen        2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nTätigkeit, eigenständig eine verantwortliche Funktion aus-\nzuüben. Insbesondere kann er folgende Funktionen sach-           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\ngerecht und eigenverantwortlich wahrnehmen:                   führen.\n1. Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhal-           (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsbereich\nten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebs-    gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5\nwirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen           Abs. 1 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorien-\nsowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungs-        tierten Aufgaben und Fällen. Je Prüfungs- und Handlungs-\nschritte;                                                 bereich sollen mindestens 90 Minuten zur Verfügung ste-\nhen; die Gesamtdauer beträgt höchstens 720 Minuten.\n2. Konzipieren und Organisieren von immobilienwirt-\nschaftlichen Projekten unter systematischer Anwen-           (4) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als jeweils\ndung von Kommunikationsgrundlagen und Führungs-           einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht\ngrundsätzen. Dabei sind die Instrumente des Control-      ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte\nlings sachgerecht anzuwenden;                             erzielt, so ist ihm die Möglichkeit einer mündlichen Ergän-\nzungsprüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist\n3. Wahrnehmen von Management- und Führungsauf-\npraxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilneh-\ngaben.\nmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-      in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.\nkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte\n(5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilneh-\nImmobilienfachwirtin.\nmer eine von zwei ihm zur Wahl gestellten situationsbezo-\ngenen Aufgaben bearbeiten. Die handlungsorientierten\n§2\nSituationsaufgaben können gestellt werden aus:\nZulassungsvoraussetzungen\n1. Management, Kommunikation und Personalwirtschaft\n(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen ist      (§ 4 Abs. 3),\nzuzulassen, wer\n2. Objektmanagement (§ 5 Abs. 2),\n1. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in dem\n3. Projektentwicklung und -realisierung (§ 5 Abs. 3),\nanerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau in\nder Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und da-           4. Grundstücksverkehr (§ 5 Abs. 4).\nnach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder        Insbesondere soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n2. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem         daß er in der Lage ist, ein Projekt zu organisieren, be-\nanderen anerkannten kaufmännischen oder verwalten-        triebsbezogen zu kommunizieren und Führungsgrund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998              4061\nsätze anzuwenden. Darüber hinaus soll er nachweisen,         1. Management:\ndaß er angemessen mit Partnern innerhalb und außerhalb           a) Organisation,\ndes Unternehmens kooperieren sowie Mitarbeiter team-\norientiert im Rahmen gemeinsamer Projekte führen und             b) Unternehmensorganisation,\nmit wesentlichen Moderations- und Präsentationstech-             c) Unternehmensplanung und -steuerung,\nniken Lösungswege systematisch und zielorientiert er-\nd) Controlling,\narbeiten und darstellen kann. Dem Prüfungsteilnehmer ist\neine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten ein-             e) Marketing,\nzuräumen. Die Prüfung der vom Prüfungsteilnehmer ge-             f) Qualitätsmanagement;\nwählten Aufgabe soll höchstens 20 Minuten betragen;\ndiese Zeit beinhaltet Präsentation, Diskussion und Rück-     2. Kommunikation:\nfragen.                                                          a) Grundlagen der Kommunikation,\nb) Informations- und Kommunikationssysteme,\n§4\nc) Rhetorik;\nGrundlegende Qualifikationen\n3. Personalwirtschaft:\n(1) Die Grundlegenden Qualifikationen gliedern sich in\na) Mitarbeiterführung,\ndie Prüfungsbereiche:\nb) Personalentwicklung.\n1. Betriebs- und Volkswirtschaft,\n(4) Im Prüfungsbereich „Recht in der Immobilienwirt-\n2. Management, Kommunikation und Personalwirtschaft,\nschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n3. Recht in der Immobilienwirtschaft.                        mit den Rechtsgrundsätzen des privaten und des öffent-\n(2) Im Prüfungsbereich „Betriebs- und Volkswirtschaft“    lichen Rechts vertraut ist und daß er diese systematisch\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er betrieb-      und entscheidungsorientiert in der Immobilienwirtschaft\nliche Funktionen in ihrem Zusammenhang und in ihrer          anwenden kann. In diesem Zusammenhang können ge-\nZuordnung zu den zu erbringenden Sach- und Dienstlei-        prüft werden:\nstungen erkennen und die zu erbringenden betrieblichen       1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,\nLeistungsprozesse auf verantwortlicher Ebene zielgerich-     2. Arbeits- und Sozialrecht,\ntet begleiten und steuern kann. Darüber hinaus soll er\nvolkswirtschaftliche Einflußgrößen für die Immobilienwirt-   3. Verwaltungsrecht,\nschaft und das Unternehmen und ihre allgemeinen              4. Steuerrecht,\nZusammenhänge einschätzen können, um erforderliche\nZielkorrekturen vornehmen und vorschlagen zu können.         5. Wettbewerbsrecht,\nIn diesem Zusammenhang können geprüft werden:                6. Verfahrensrecht.\n1. Ausgewählte Bereiche aus der Betriebswirtschaft als\nHandlungssystem:                                                                     §5\na) Investition,                                                    Handlungsspezifische Qualifikationen\nb) Finanzierung,                                            (1) Die Handlungsspezifischen Qualifikationen gliedern\nsich in die Handlungsbereiche:\nc) Organisation,\n1. Objektmanagement,\nd) Marketing,\n2. Projektentwicklung und -realisierung,\ne) Rechnungswesen;\n3. Grundstücksverkehr.\n2. Ausgewählte Bereiche aus der Volkswirtschaft:\n(2) Im Handlungsbereich „Objektmanagement“ soll der\na) allgemeine Wirtschaftspolitik,                        Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,\nb) Geldpolitik, Geld- und Kapitalmarkt,                  auf der Grundlage der unternehmerischen Ziele oder der\nvertraglichen Verpflichtungen, die Entwicklungspotentiale\nc) Zahlungsbilanz/Wechselkurs,                           des Immobilienbestandes markt- und sachgerecht aus-\nd) Vermögenstheorie (Portfoliotheorie),                  zuschöpfen. Er soll dabei auch die notwendigen kunden-\norientierten Handlungsschritte aufzeigen. In diesem Zu-\ne) Europäische Union,                                    sammenhang können geprüft werden:\nf) Raumordnung und Raumordnungspolitik,                  1. Rechtsbeziehungen,\ng) Wohnungspolitik.                                      2. Objektartbezogene Leistungsprofile,\n(3) Im Prüfungsbereich „Management, Kommunikation         3. Controlling,\nund Personalwirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, Managementent-           4. Marketing.\nscheidungen vorzubereiten und zu treffen sowie Control-         (3) Im Handlungsbereich „Projektentwicklung und -rea-\nlingaufgaben unter Nutzung des vorhandenen Instrumen-        lisierung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\ntariums durchzuführen. Er soll die Techniken der Mitarbei-   in der Lage ist, neue Märkte oder Projekte für sein Unter-\nterführung beherrschen und zeigen, daß er Mitarbeiter        nehmen und seine Kunden zu erschließen. Er soll die wirt-\nmotivieren und ihre Entwicklungspotentiale zur Entfaltung    schaftlichen Risiken bei der Planung und Durchführung\nbringen kann. In diesem Zusammenhang können geprüft          erkennen, daraus Handlungsschritte ableiten und die\nwerden:                                                      gesetzlichen und vertraglichen Handlungsmöglichkeiten","4062           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\naus Kunden- und Unternehmersicht ausschöpfen. In die-              (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nsem Zusammenhang können geprüft werden:                         nehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausrei-\n1. Projektmanagement,                                           chende Leistungen erbracht hat.\n2. Aufgaben des Projektentwicklers,                                (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\n3. Rechtsbeziehungen des Projektentwicklers,                    auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort\n4. Projektrealisierung, Projektsteuerung.                       und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die\nBezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\n(4) Im Handlungsbereich „Grundstücksverkehr“ soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Teilmärkte in\n§8\nder Immobilienwirtschaft kennt. Er soll in der Lage sein,\nMarkterfahrungen im Bereich der Akquisition und des                              Wiederholung der Prüfung\nVertriebs unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen-           (1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wieder-\nbedingungen umzusetzen. Der Prüfungsteilnehmer soll             holt werden.\nferner nachweisen, daß er die wirtschaftlichen Risiken bei\nder Vermarktung und Finanzierung der Produkte kennt                (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\nund daraus kundenorientierte Handlungsschritte ableiten         der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen\nkann. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:             befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und\n1. Teilmärkte des Grundstücksmarktes,                           er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der\n2. Marktpreisbildung,                                           Beendigung der nicht bestandenen Prüfung, zur Wieder-\nholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer\n3. Bewertung von Immobilien,\nkann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen\n4. Leistungsprofil des Immobilienmaklers,                       zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für\n5. Immobilienbeschaffungs- und Absatzmarketing,                 das Bestehen zu berücksichtigen.\n6. Finanzierung,\n§9\n7. Rechtsbeziehungen im Grundstücksverkehr,\nAusbildereignung\n8. technische Abwicklung von Grundstückskaufverträ-\nWer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur\ngen.\nGeprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung\n§6                                  bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der nach dem\nBerufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsver-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  ordnung befreit.\nVon der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungslei-\nstungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der                                       § 10\nzuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer                         Übergangsvorschriften\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nPrüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren        fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\nvor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-       zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf\nderungen dieser Prüfungsleistungen entsprach.                   Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\nfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n§7\nBewerten der Prüfungs-                                                     § 11\nleistungen und Bestehen der Prüfung\nInkrafttreten/Außerkrafttreten\n(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind gesondert zu\nbewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufge-         (1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die                (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die\nGesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmeti-           Rechtsvorschriften, die die Fortbildungsprüfung zum\nschen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prü-             Fachwirt/zur Fachwirtin in der Grundstücks- und Woh-\nfungsleistungen.                                                nungswirtschaft regeln, außer Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1998\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                                                                         4063\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\n„Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Immobilienfachwirt/\nGeprüfte Immobilienfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte\nImmobilienfachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4060)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","4064                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\n„Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Immobilienfachwirt/\nGeprüfte Immobilienfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte\nImmobilienfachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4060) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote ……\nDatum der Prüfung               Ort der prüfenden Stelle                               Punkte1)\nI. Grundlegende Qualifikationen\n1. Betriebs- und Volkswirtschaft                                                    ............................     ..................................................      ..........\n2. Management, Kommunikation und                                                    ............................     ..................................................      ..........\nPersonalwirtschaft\n3. Recht in der Immobilienwirtschaft                                                ............................     ..................................................      ..........\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\n1. Objektmanagement                                                                 ............................     ..................................................      ..........\n2. Projektentwicklung und -realisierung                                             ............................     ..................................................      ..........\n3. Grundstücksverkehr                                                               ............................     ..................................................      ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ………………… in ………………………………………\nvor ………………………………………………… abgelegte Prüfung von der Ablegung der Prüfungsleistungen im Prüfungs-, Handlungs-\nbereich ………………………………………………………………………………………………………………………………… freigestellt.“)\nIII. Handlungsorientierte Situationsaufgabe\n............................     ..................................................      ..........\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte =\nNote 3 = befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30-0 Punkte = Note 6 = unge-\nnügend."]}