{"id":"bgbl1-1998-88-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":88,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/88#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-88-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_88.pdf#page=25","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (4. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung - 4. GGVBinSchÄndV)","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":4049,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998             4049\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n(4. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung – 4. GGVBinSchÄndV)\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 unter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahr-\ngutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) jeweils\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen:\nArtikel 1\nDie Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2853), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom\n21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998, BGBl. 1998 II\nS. 3000), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl.\n1995 II S. 1058) bestimmten Aufnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der\nMosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Zentralstelle Schiffs-\nuntersuchungskommission/Schiffseichamt (Zentralstelle SUK/SEA)“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nRandnummer      Aufgabe                                                 Zuständige Behörde\n„6003          Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit          Bundesamt für Strahlenschutz\nRn. 3752 bis 3754 ADR\n10 014        Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und    Untersuchungskommission\nzugelassen ist\n10 251        Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen     Zentralstelle SUK/SEA\nEinrichtung\n10 280        Zulassung der Personen für Nachprüfung und Unter-       Zentralstelle SUK/SEA\nsuchung der\n– Feuerlöschgeräte\n– Feuerlöschschläuche\n– besondere Ausrüstung\n10 282 (3)    Ausstellung eines Zulassungszeugnisses                  Untersuchungskommission\n10 282 (7)    Einziehung des Zulassungszeugnisses                     Untersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n10 282 (8)    Einziehung oder Berichtigung des Zulassungszeug-        Untersuchungskommission\nnisses auf Antrag des Eigentümers\n10 282 (9)    Eintragung von Vermerken                                Untersuchungskommission\n10 283        Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission\nfür begrenzte Dauer einschließlich Festlegung zusätz-\nlicher Bedingungen\n10 308        Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten         in Häfen: Hafenbehörde\nmit elektrischem Strom oder Feuer                       außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10 308        Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-           in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen                außerhalb von Häfen: Zentralstelle\nSUK/SEA\n10 315 (2)    Bescheinigung für Sachkundige                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion","4050        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nRandnummer    Aufgabe                                                Zuständige Behörde\n10 315 (2),  Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun-     Zentralstelle SUK/SEA\n(4) und (5)  gen und Anerkennung von Lehrgängen\n10 407       Zulassung von Umschlagstellen                          in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10 409       Genehmigung zum Umladen                                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10 416       Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Behäl-        in Häfen: Hafenbehörde\ntern (Containern), Tankfahrzeugen, Großpackmitteln     außerhalb von Häfen: Wasser- und\n(IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff                Schiffahrtsamt\n10 504 (2)   Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafen-   in Häfen: Hafenbehörde\nbecken oder anderen zugelassenen Stellen einen         außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSachkundigen an Bord zu haben                          Schiffahrtsamt\n10 504 (3)   Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim          in Häfen: Hafenbehörde\nund (4)      Stilliegen                                             außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 407       Zulassung von Umschlagstellen                          in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 408       Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 414 (7)   Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und Lösch-         in Häfen: Hafenbehörde\narbeiten                                               außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 505       Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n41 505       Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n52 407       Zulassung von Umschlagstellen                          in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52 408       Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52 505       Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n71 002 in    Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach           Bundesamt für Strahlenschutz\nVerbindung Rn. 3757 ADR\nmit Rn. 3757\nADR\n71 002 in    Entgegennahme einer Benachrichtigung                   Bundesamt für Strahlenschutz\nVerbindung\nmit 6002 und\nmit Rn. 2716\nADR\n71 112 in    Erteilung einer Sondervereinbarung nach Rn. 2704       Bundesamt für Strahlenschutz\nVerbindung   Blatt 13 der Anlage A (ADR) einschließlich Festlegung\nmit Rn. 3758 von Maßnahmen bei Beförderung nach Sonderver-\nADR          einbarung\n71 381       Entgegennahme einer Benachrichtung                     Bundesamt für Strahlenschutz\n71 403 (2)   Festlegung von Genehmigungsauflagen einschließ-        Bundesamt für Strahlenschutz\nund (3)      lich Zulassung der Zusammenladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998           4051\nRandnummer    Aufgabe                                                Zuständige Behörde\n71 414 (1)   Genehmigung zur Reduzierung des vorgeschriebe-         Bundesamt für Strahlenschutz\nund (2)      nen Abstandes von besetzten Räumen\n71 415 in    Festlegung von Vorschriften zum Schutz der             in Häfen: Hafenbehörde oder sonstige\nVerbindung menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder            nach Landesrecht zuständige Behörde\nmit 6002 und undichten Versandstücken                               außerhalb von Häfen: Wasser- und\nmit Rn. 2716                                                        Schiffahrtsdirektion, Wasser- und\nADR                                                                 Schiffahrtsamt oder Wasserschutz-\npolizei oder sonstige nach Landesrecht\nzuständige Behörde\n71 418       Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare        Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nSendung sowie Erteilung von Weisungen                  Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei oder sonstige\nnach Landesrecht zuständige Behörde\n71 429 (2)   Festlegung von besonderen Stauvorschriften             Bundesamt für Strahlenschutz\n120 294 (4)  Prüfung der Stabilitätsunterlagen gemäß IMO Reso-      Seeberufsgenossenschaft\nlution A.167 (ES.IV) und A.206 (VII)\n210 014      Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und   Untersuchungskommission\nzugelassen ist\n210 206      Zulassung von Gasspüranlagen                           Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung\n210 251      Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen    Zentralstelle SUK/SEA\nEinrichtung\n210 280      Zulassung von Personen zur Prüfung der                 Zentralstelle SUK/SEA\n– Lade- und Löschschläuche\n– Feuerlöschgeräte\n– Feuerlöschschläuche\n– besonderen Ausrüstung\n210 282 (3)  Ausstellung eines Zulassungszeugnisses                 Untersuchungskommission\n210 282 (7)  Einziehung des Zulassungszeugnisses                    Untersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n210 282 (8)  Einziehung oder Berichtigung des normalen Zu-          Untersuchungskommission\nlassungszeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n210 283      Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission\nfür begrenzte Dauer einschließlich Festlegung zusätz-\nlicher Bedingungen\n210 307      Zulassung von Entgasungsplätzen                        in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 308      Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten        in Häfen: Hafenbehörde\nmit elektrischem Strom oder Feuer                      außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 308      Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-          in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen               außerhalb von Häfen: Zentralstelle\nSUK/SEA\n210 315 (2)  Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 315 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun-     Zentralstelle SUK/SEA\n(4) und (5)  gen und Anerkennung von Lehrgängen für Sach-\nkundige auf Tankschiffen\n210 317 (2)  Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 317 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun-     Zentralstelle SUK/SEA\n(4) und (5)  gen und Anerkennung von Lehrgängen für Sach-\nkundige auf Typ G-Schiffen\n210 317 (6)  Anerkennung von Dokumenten gemäß Kap. V des            Zentralstelle SUK/SEA\nSTCW-Code","4052        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nRandnummer    Aufgabe                                                Zuständige Behörde\n210 318 (2)  Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 318 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun-     Zentralstelle SUK/SEA\n(4) und (5)  gen und Anerkennung von Lehrgängen für Sach-\nkundige auf Typ C-Schiffen\n210 318 (6)  Anerkennung von Dokumenten gemäß Kap. V des            Zentralstelle SUK/SEA\nSTCW-Code\n210 402 (4)  Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von           in Häfen: Hafenbehörde\nöl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen           außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 407      Genehmigung besonderer Umschlagstellen                 in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 409      Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 415 (2)  Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen        in Häfen: Hafenbehörde\nzur Reinigung von Tankschiffen                         außerhalb von Häfen: Zentralstelle\nSUK/SEA\nZulassung von Stellen zur Reinigung von Tank-          in Häfen: Hafenbehörde\nschiffen                                               außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion\n210 424      Festlegung von Ausnahmen für das Löschen               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 504 (2)  Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafen-   in Häfen: Hafenbehörde\nbecken einen Sachkundigen an Bord zu haben             außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 504 (4)  Festlegung von anderen Abständen beim Stilliegen       in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n241 412 (2)  Entgegennahme von Meldungen über erhöhte Kon-          in Häfen: Hafenbehörde\nzentration an Schwefelwasserstoff                      außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n311 221 (9)  Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen               Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n311 223 (1)  Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter               Bundesministerium für Verkehr\n311 250 (2)  Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen       Untersuchungskommission\nAnlagen\n321 212 (6)  Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen            Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n321 221 (9)  Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen               Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund 10\n321 223 (5)  Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter               Bundesministerium für Verkehr\n321 250 (2)  Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Ein-   Untersuchungskommission\nrichtung\n331 212 (6)  Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen            Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n331 221 (9)  Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen               Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund 10\n331 223 (5)  Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter               Bundesministerium für Verkehr\n331 250 (2)  Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Ein-   Untersuchungskommission“.\nrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998             4053\n3. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:\n„(10) Das Bilgenentölungsboot „BP 47“ mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von der Rand-\nnummer 210 014 eine Tragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen.\n(11) Auf Seeschiffahrtsstraßen dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter\neingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Abschnitts 19 der Allgemeinen Einleitung den IMDG-Codes\ndeutsch, in der Fassung, die durch § 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) in\nder jeweils geltenden Fassung eingeführt ist, entsprechen.\n(12) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der\nKlasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, daß die Feuerwerks-\nkörper abweichend von den Vorschriften des ADNR, Anlage B.1 befördert werden dürfen. Die Genehmigung muß\nAuflagen enthalten, die eine dem ADNR entsprechende Sicherheit gewährleisten.“\n4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 27 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nb) Nach Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28 angefügt:\n„28. die Hochgeschwindigkeitsventile nach der Randnummer 321 222 oder 331 222, jeweils Absatz 4 Buch-\nstabe b Satz 3 eingestellt werden.“\n5. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe z ist das Wort „oder“ zu streichen.\nb) Folgender neuer Buchstabe z1 wird angefügt:\n„z1 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 28 nicht dafür sorgt, daß die Hochgeschwindigkeitsventile eingestellt werden oder“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Binnen-\nschiffahrt in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering"]}