{"id":"bgbl1-1998-88-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":88,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/88#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_88.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes","law_date":"1998-12-21T00:00:00Z","page":4026,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensgesetzes\nVom 21. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 8 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom\n20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) wird nachstehend der Wortlaut des Vermö-\ngensgesetzes in der ab 27. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. August 1997 (BGBl. I\nS. 1974),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),\n3. den am 27. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Vermögensrechts-\nbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180).\nBonn, den 21. Dezember 1998\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998               4027\nGesetz\nzur Regelung offener Vermögensfragen\n(Vermögensgesetz – VermG)\nAbschnitt I                              (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-\nrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen\nAllgemeine Bestimmungen                       anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\n8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder\n§1                               weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb\nGeltungsbereich                         ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-\ngen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des\n(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche An-           Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögens-\nsprüche an Vermögenswerten, die                               verlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung\na) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum           BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom\nüberführt wurden;                                         26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.\nb) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wur-             (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe\nden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra-      von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der\ntischen Republik zustand;                                 nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-\nstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-\nc) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in        rechtlicher Entscheidungen steht.\nVolkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an\nDritte veräußert wurden;                                     (8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmun-\ngen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für\nd) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums\na) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-\ndes Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusam-\nrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;\nmenhang stehender Regelungen in Volkseigentum\nAnsprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben\nübergeleitet wurden.\nunberührt;\n(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grund-\nb) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deut-\nstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendecken-\nschen Demokratischen Republik durch zwischenstaat-\nder Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittel-\nliche Vereinbarungen geregelt wurden;\nbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung,\nEigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in          c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;\nVolkseigentum übernommen wurden.                              d) Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitreten-\n(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö-            den Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages,\ngenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund un-                soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom\nlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmiß-             6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.\nbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten\ndes Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben                                    §2\nwurden.                                                                           Begriffsbestimmung\n(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der             (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche\n– staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte          und juristische Personen sowie Personenhandelsgesell-\nvon Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati-       schaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen ge-\nschen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt            mäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.\nerforderliche Genehmigung verlassen haben;                 Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person\noder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung\n– vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bür-         ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des\ngern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)      Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen\nsowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundes-    Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für\nrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staats-       Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermö-\norganen der Deutschen Demokratischen Republik              genswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990\ndurch Rechtsvorschrift übertragen wurde;                   innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen\n– Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der             Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechts-\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik            nachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in\nübertragen wurde                                           Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die\nNachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und,\n(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die\nsoweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference\ndamit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der\non Jewish Material Claims against Germany, Inc. als\nEigentümer und Berechtigten.\nRechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe\n(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde-       oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des\nrungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögens-            § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person\nwerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.                         oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereini-","4028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\ngung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur            (1a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines\nSelbstauflösung gezwungen wurde. Im übrigen gelten in          jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die\nden Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von auf-        in § 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nachfolgeorganisation\ngelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereini-         oder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermögens-\ngungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereini-        wert angemeldet hat, die Conference on Jewish Material\ngungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen            Claims against Germany, Inc. an die Stelle der namentlich\nund deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder             nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen mit den\nderen satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechts-             bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in ungeteilter\nnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die         Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch ein-\nauf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorga-         zutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nnisationen anerkannt worden sind.                              der Aufenthalt eines namentlich bekannten Miterben, der\n(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against       an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt\nGermany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on           hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt.\nJewish Material Claims against Germany GmbH übertra-              (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über\ngen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5        den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich\ndes Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung.        beschränkte Teilauseinandersetzung.\n(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind               (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht betei-\nbebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich              ligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswertes nicht\nselbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden           als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2 bezeichneten\nGrundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und           Frist gegenüber der für die Entscheidung zuständigen\ndingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,                Behörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag ver-\nbewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,              zichtet hat. Die Erklärung des Verzichts nach Satz 1 muß\nUrheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögens-           sechs Wochen von der Erlangung der Kenntnis von dem\nwerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben         Verfahren nach diesem Gesetz, spätestens sechs Wochen\nund sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen          von der Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen\nsowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an            sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist sechs\nBetriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen           Monate.\nmit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Re-               (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine\npublik.                                                        Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1\n(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes         betroffen ist.\nist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in\ndessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzo-\ngene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei                                   Abschnitt II\nKapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare               Rückübertragung von Vermögenswerten\nAnteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen\nVermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum\noder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Ver-                                       §3\nfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter.                                  Grundsatz\nStehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfü-            (1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des\ngungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar       § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an\nallein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtig-\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechts-           ten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem\nnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des           Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rücküber-\nTreuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung            tragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten,\nnach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach           verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist\nSatz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft         unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbe-\nübertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik            stimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedür-\nDeutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar       fen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf\nallein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsbe-         Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder\nrechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch         Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser\ndieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in          Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird\nSatz 4 genannten Verfügungsberechtigten.                       ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an\n(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede      dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß\nMaßnahme gemäß § 1 zu verstehen.                               § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs\nübertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf\n§ 2a                             Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte,\nkann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Ver-\nErbengemeinschaft                         mögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt\n(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1         der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a\nBetroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder           Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstän-\nnicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Ver-        de, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6\nmögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu                   zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem\nbezeichnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen.        anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz\nDie Erbengemeinschaft ist nach Maßgabe von § 34 im             bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder\nGrundbuch als Eigentümerin einzutragen.                        von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                 4029\nchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unter-              nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerich-\nnehmens, so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm an       tete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet wer-\ndiesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in         den. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von\nHöhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum       13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die\neingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn          Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere\neine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem       Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vor-\nUnternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1               schriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige\nAbs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schä-       Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht\ndigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in        oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist\nFällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das   die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken\nBeteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil    und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der\nder Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des      Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken\nAktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital       zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht,\neines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung       wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begrün-\ngilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder      dende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte\nder Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der  Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner\ngeschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a      nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigen-\nbezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, daß Gegen-        tümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, wel-\nstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai      che den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung\n1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unter-         des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen\nnehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten          und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten\nist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des         die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden\nBerechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit       Vermögensnachteile ausgleicht.\ndem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch\n(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf\nauf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständi-\nRückübertragung desselben Vermögenswertes geltend\ngen Unternehmen zusammengefaßt sind oder ohne\ngemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer\nerhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten\nMaßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.\nzu einem Unternehmen zusammengefaßt werden können,\nso ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberech-         (3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungs-\ntigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen;        berechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechts-\ngehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen,          geschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher\ndas auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des     Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu\nVerfügungsberechtigten dem Berechtigten eine ent-            unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsge-\nsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte             schäfte, die\nbesitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht\nzu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den           a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,\nBerechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungs-          insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs-\nberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewende-            und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Bau-\nten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf           gesetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur\nRückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsord-             Behebung der Mängel oder\nnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte           b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-\noder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder                 werts\nInstandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald\nüber die Einräumung von Bruchteilseigentum bestands-         erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht\nkräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit     bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des\nEntgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder          Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaß-\nentsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten        nahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den\ndieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die  Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechts-\nordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entspre-       vorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete\nchend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1            berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfü-\nAbs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuüber-    gungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit\ntragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht    diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung\nmehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6             nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über\nAbs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind  die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent-\nnicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimm-          schieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der\nte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden             in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine\nUnternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs-            Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom-\noder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädi-         men werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der\ngung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche        Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des\nPersonen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung      § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden.\nist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis        Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so\nerfolgt.                                                     zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rück-\nsicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es\n(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an        erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von\neinem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, daß           dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens\ndas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an        entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nrangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie      entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnis-","4030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen                  § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrs-\ndes § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5                       ordnung nicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden,\nsowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz                        wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1\nunberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation                 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung erteilt\nberechtigt und zur Abwendung der Gesamtvollstreckung*)                   werden könnte.\nnicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung                 (4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder\ninnerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Ein-                  Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege der\nweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag                   Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Berech-\nabgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter                     tigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung\nAnmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der                     eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses\nGesamtvollstreckung*) nicht verpflichtet, wenn der                       verlangen. Der bisherige Verfügungsberechtigte kann mit\nBerechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag                      Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen.\nnach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder                   Die Zahlung nach Satz 1 steht dem Erlös aus einer Ver-\nwenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember                    äußerung des Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Anse-\n1992 nicht entschieden worden ist.                                       hung von Ansprüchen des Entschädigungsfonds nach\n(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung)                 § 7a Abs. 2 Satz 4.\nversäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann\nder Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen                                                   § 3c\noder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-                                  Erlaubte Veräußerungen\ngehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden,                     (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermögens-\nso kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertra-                    werten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens,\ngung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur                     dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in\nnoch ein Anspruch auf den Erlös zu.                                      der Hand der Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik\n(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfü-               Deutschland befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur\ngung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-                      Duldung der Rückübertragung des Vermögenswertes auf\ngen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist,                     den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-\nund, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Lan-                  pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen                   anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn der\nBezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung)                  Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder wenn\nhat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des                   der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen\nAbsatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt.                    Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte juristi-\nsche Person des Privatrechts oder eine Genossenschaft\nist.\n§ 3a\n(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Absat-\n(weggefallen)                               zes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung erfol-\ngen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die\n§ 3b                                   Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehaltlich\nGesamtvollstreckungsverfahren,                             der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes den\nZwangsversteigerungsverfahren                             Beschränkungen des § 3 Abs. 3.\n(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die                                               §4\nEröffnung der Gesamtvollstreckung*) über das Vermögen\ndes Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt, außer                             Ausschluß der Rückübertragung\nin den Fällen des § 6 Abs. 6a, nicht, wenn ein Unterneh-                    (1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder\nmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs                           sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.                                              sen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr\nmöglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausge-\n(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung\nschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb einge-\neines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,\nstellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen\nsowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteige-\nfür die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach\nrungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die\n(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein                 Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen,\nAntrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem Verfü-                  wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender\ngungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) beantragten Teilungsver-                  Vorschriften veräußert wurde:\nsteigerung nach § 180 des Gesetzes über die Zwangsver-\na) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von\nsteigerung und die Zwangsverwaltung versteigert werden,\nUnternehmen mit ausländischer Beteiligung in der\nist das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des\nDDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),\nBerechtigten (§ 2 Abs. 1) bis zum Eintritt der Bestandskraft\nder Entscheidung über den Rückübertragungsantrag                         b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhän-\neinstweilen einzustellen. Die einstweilige Einstellung ist zu                 derischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhand-\nversagen, wenn im Falle einer rechtsgeschäftlichen Ver-                       anstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),\näußerung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach                        c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33\nS. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\n*) Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-      zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-\nführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte „der Gesamtvollstreckung“      rung von Unternehmen und zur Förderung von Investi-\ndurch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.                         tionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998               4031\nd) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-     ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen\nnehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom             Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.\n7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).\nDies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3                                    §6\nvorliegen.\nRückübertragung von Unternehmen\n(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen,\nwenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder           (1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten\ngemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redli-       zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des\ncher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder ding-           technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftli-\nliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der        chen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im\nVeräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht,              Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch\nsofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft         auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten\nnach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des                 richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber\nBerechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, daß         dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unter-\nnehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsbe-\na) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich be-        rechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende\nantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,      wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Ver-\nb) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes          besserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszu-\nüber den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März         gleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung\n1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder                 oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die\nTreuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1\nc) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem\ndes D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie\nwesentlichen Umfang werterhöhende oder substanz-\nunmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberech-\nerhaltende Investitionen vorgenommen hat.\ntigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigne-\n(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann   ten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder\nanzusehen, wenn er                                            Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichti-\na) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in     gung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im\nder Deutschen Demokratischen Republik geltenden           Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produk-\nallgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrund-          te oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist\nsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspra-          das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen\nxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wis-    Unternehmen zusammengefaßt worden, so kommt es für\nsen müssen oder                                           die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.\nb) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption             (1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung\noder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf      eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige,\nden Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder       dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1\nauf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt        betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor\nhat, oder                                                 der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auf-\nlösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädi-\nc) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von\ngung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder\nihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte\nRechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom\nZwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigen-\nHundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich\ntümers zu Nutze gemacht hat.\nvereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch\nauf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder\n§5                              Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten ange-\nAusschluß der                         meldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das\nRückübertragung von Eigentums-                   Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner\nrechten an Grundstücken und Gebäuden                 alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht\nzurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf-\n(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an\nten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verlo-\nGrundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-\nren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets\nsondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke\nbelegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung\nund Gebäude\nwerbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die\na) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungs-       Gesellschaft oder Stiftung.\nart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein\nöffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,            (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-\nlage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröff-\nb) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,                        nungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzge-\nc) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-            setz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz\nwendet wurden,                                            eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die\nRechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals\nd) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine            ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die\nUnternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht           Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des\nohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens         D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht\nzurückgegeben werden können.                              abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist     setzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichte-\ndie Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann             ten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit","4032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nnachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im       zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des\nZeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Ver-     Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann\nfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch        nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung\ndadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital      der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berech-\ndurch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die         tigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbeson-\nD-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die     dere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in\nAnsprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Mark-        erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben\nbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der           Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Aus-\nHöhe nach ändern.                                            gleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese\nvon den Anteilseignern erworben werden, denen Anteils-\n(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage\nrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.\nliegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-\nnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für            (5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die\ndie Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Ausgleichs-     Behörde anordnen, daß\nverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes er-\na) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-\ngibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im\ngungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen\nZeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme\nwerden oder\nein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der\nAusgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen      b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlich-\nGesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögens-            keiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberech-\ngegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der               tigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der\nihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädi-            Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder\ngung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach\nc) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-\ndem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigen-\ngungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglie-\nkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die\nder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im\nAusgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und\nVerhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte\nBoden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum\nübertragen werden.\ndes Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder\nstanden, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Mark-       Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buch-\nbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit         stabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes\nentfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht aus-    Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger\nzugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlas-  für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des\nsen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des        Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder\nD-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unter-          Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die\nnehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Marker-           Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach\nöffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Aus-        dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitglied-\ngleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der         schaftsrechte verpflichtet.\nHöhe nach ändert.\n(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters\n(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt    oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnach-\nvor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnen-     folger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wieder-\nde Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten         herstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen,\nder voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistun-       daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mit-\ngen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftli-     gliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder\nchen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im      Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines\nZeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte          Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintra-\nentwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu         gung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens\nerzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwick-        in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die\nlungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das        Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berech-\nUnternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz        tigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer\nwesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, ins-       Schädigung erfüllt.\nbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so\n(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteili-\nentsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungsko-\ngung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der\nsten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht\nErhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem\nabgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es\nCharakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern\nsei denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung\ndes Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei\nder Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.\ndenn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorlie-\n(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die       gen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger kön-\nBerechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die       nen verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht\ndem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zuste-         oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteili-\nhen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem           gung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis\noder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen             zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu\nUnternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind,          einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesell-\nwenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in      schaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfü-\ndem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in ent-     gungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit\nsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle           dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1\neiner Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des         Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                           4033\nUnternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der         Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben          Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer\nbefinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für        Betracht. § 9 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungs-          ein Grundstück nicht zurückgegeben werden kann. Ist\nberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die         dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht mög-\nweder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstel-           lich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzu-\nlungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetz-            gebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise\nbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigen-          veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a\nkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerech-            Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die\nnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückge-      Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung\nkauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag          eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechen-\nzurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung             den Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie\nnach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.                             sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entschei-\nden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet\n(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann         dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach\nvon jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechts-          Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeit-\nnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt wer-          punkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtig-\nden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller      ten Zahlung des Verkehrswertes verlangen; übernimmt\nBerechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erho-        die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-\nben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt         ben die Verpflichtung nach Satz 4 und dem vorstehenden\nwerden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückga-        Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Geneh-\nbe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon       migung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen\nvor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten ent-         Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der\nzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers       ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist die Gesamtvoll-\nder Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines         streckung*) eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3\nRechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mit-        Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die\ngliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe        Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen\ndes Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des         Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu\nUnternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der          berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil\nAnteile oder Mitgliedschaftsrechte.                            entsprechenden Betrags verlangen.\n(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder         (7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich\nteilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die          oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8\nRückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen,            Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so\ndie sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum        besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe\nbefanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die        des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener\nVermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des           Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei\nenteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehör-             Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer\nten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne           Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der\ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem      Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a\nGesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unterneh-        werden auf einen verbleibenden Entschädigungs-\nmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene             anspruch voll angerechnet.\nGeldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen            (8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die\nDemokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzu-          Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-\nrechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger            zes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß\nan den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit           die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ndieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschaf-        überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird.\nters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des\n(9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im\nD-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nnehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nerfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und\nVermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlich-\ndie Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durch-\nkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen\nführung der Rückgabe und Entschädigung von Unterneh-\nder Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder\nmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über\ngehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkei-\ndie Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und\nten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt\nErtragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu\nsich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil\nerlassen.\ndes Wertes des herauszugebenden Vermögensgegen-\nstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfü-                 (10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat\ngungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegen-            unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf\nstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten         Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auf-\nzuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhält-       lösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler\nnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils        ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener\nmaßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den\nFällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem            *) Gemäß Artikel 101 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-\nführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\n1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die       S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte „die Gesamtvollstreckung“\nam 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund,             durch die Worte „das Insolvenzverfahren über das Vermögen“ ersetzt.","4034          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nLöschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind             nehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde\nRegistereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr          mitzuteilen.\nvorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach\nAbsatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich                                  § 6b\nzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im\nEntflechtung\nübrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berech-\ntigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des           (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder meh-\nBerechtigten kann beschlossen werden, solange noch           rerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich selb-\nnicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermö-         ständige Unternehmen oder in Vermögensmassen\ngens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist.     (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden.\nEiner Eintragung oder Löschung im Register bedarf es         § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse\nnicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten        gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung ent-\nPersonen beschließen, daß der Berechtigte nicht fort-        scheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Berech-\ngesetzt und daß in Erfüllung des Rückgabeanspruchs           tigten oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid\nunmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder      nach § 33 Abs. 4. Der Antragsteller hat der Behörde nach-\nderen Rechtsnachfolger geleistet wird.                       zuweisen, daß er den Antrag auf Entflechtung auch dem\nzuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden Unter-\n§ 6a                             nehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.\n(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antrags-\nVorläufige Einweisung\ngemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten\n(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vor-  die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen\nläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens       und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung von\neinzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist          Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden,\nund kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat.   wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind,\nWird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die     die Generalversammlung mit der für die Auflösung der\nvorläufige Einweisung, wenn                                  Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung\nzustimmen. In allen anderen Fällen entscheidet die\n1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Be-\nBehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.\nrechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens\nbestellten Personen die Geschäftsführung nicht ord-         (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des\nnungsgemäß ausführen werden, und                         zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu\ngehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der\n2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten\nnicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Schlußbi-\nüber einen erfolgversprechenden Plan verfügen.\nlanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Marker-\n(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über     öffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar jeweils\ndie Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb     anzugeben.\nvon drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt      (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muß minde-\ndie Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als         stens folgende Angaben enthalten:\nbewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung\nder Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das         1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent-\nRechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem               flechtenden Unternehmens und der Personen, auf wel-\nVerfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den            che die durch die Entflechtung entstehenden Unter-\nPachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der            nehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebs-\nBerechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen       teile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse\nKauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall,       genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie deren\ndaß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des ent-            gesetzliche Vertreter;\nzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den            2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile\nPachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pacht-            oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen\nzins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen        Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn\nEntscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen,         gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf die-\nwenn das Unternehmen an den Berechtigten zurücküber-             sen Anspruch;\ntragen wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen, daß er\n3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-\nund die zur Leitung des Unternehmens bestellten Perso-\ntragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der\nnen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines\nübernehmenden Personen vorgenommen gelten;\nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters\nanwenden.                                                    4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-\nstände des Aktiv- und Passivvermögens des zu ent-\n(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine\nflechtenden Unternehmens auf die verschiedenen\nwesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4\nUnternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die\nbereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgegli-\nÜbertragung von Gegenständen im Falle der Einzel-\nchen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortge-\nrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine\nführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fort-\nbesondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind\nführung des Unternehmens auch in anderer Form, insbe-\ndiese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund-\nsondere durch Bürgschaft, gewährleisten.\nstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten.\n(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,           Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inven-\nwenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine          tare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine\nvorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unter-                   Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998             4035\n5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit        Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn\noder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse       Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt\nzugeordnet werden sollen.                                werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unter-\nnehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vorschrif-\n(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unter-\nten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht\nnehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige\nanzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die\nRechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent-\nden Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen beein-\nsprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf\nflussen können.\nes nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts\nobliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Mark-\neröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist                                 §7\nentsprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen\nWertausgleich\naufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Entflech-\ntung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.                    (1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Ab-\nsatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten\n(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh-\nbis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen\nmens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen\nfür eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung\nder Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine\ndes Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung\nBefriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der\nder Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch\nEntflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlich-\nden gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen\nkeit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner\nist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt\nder neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und\n10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je\nläßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung\nEinheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten\nermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten\nhaben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht\nPersonen als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht\nnachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der\nein, wenn die Behörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung\nKosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich,\nvon Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die\nsind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des\nUnternehmen oder Betriebsstätten übertragen worden\n§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei\nsind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die\nder Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren\nTreuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die\nMaßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder 2\nGläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht\nermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der\ndurchgeführt worden wäre.\nDeutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je\n(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33      Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge\nAbs. 4 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im         von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die\nÜbergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände entspre-          Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokrati-\nchend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln      schen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis\noder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Perso-      2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des\nnen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf die im    Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermö-\nBescheid bezeichneten Personen über. Das übertragende        genswertes gesondert vorab entschieden, wenn der\nUnternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht      Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener\nfortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, daß      Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der\nGegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen          voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach\nworden sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid     den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablö-\nbezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen             severordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt\nzuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet worden       entsprechend.\nsind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere\n(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religi-\nZuordnung ergibt.\nonsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegen-\n(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbe-   wärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990\nscheid bezeichneten Personen zuständigen Registerge-         an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom\nrichte und die für die bezeichneten Grundstücke zuständi-    Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der\ngen Grundbuchämter um Berichtigung der Register und          Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums\nBücher und, soweit erforderlich, um Eintragung.              auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfü-\ngungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude ge-\n(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im\nmäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.\nAmt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeord-\nneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des      (3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Bau-\nBetriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl        maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu überneh-\nverfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden,    men oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte\nin dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat          der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht\nendet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat    ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist\ngewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist,             an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen\nspätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der         und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nut-\nEntflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile,         zungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäude-\ndie bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren,        eigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nut-\nzu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Be-            zungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in\ntriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten        Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im\nArbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das         Range des bisherigen Nutzungsrechts.","4036          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\n(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf                                   § 7a\nden zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die\nGegenleistung\nGeltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die\n§§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-              (1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang\nsprechende Anwendung.                                        mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuüber-\ntragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der\n(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft\nDeutschen Demokratischen Republik oder an einen\noder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-\nDritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des\nrechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädi-\nAbsatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsberei-\ngungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig\nnigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungs-\nVerfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt\nfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark sind im\nunberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtig-\nVerhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen\nten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so\nDemokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf\nsteht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von\nDeutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offe-\nVerwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem\nner Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten\nEntschädigungsfonds zu.\nBescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann vorbe-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf        haltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten\nRückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich         Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung\num Verwendungen handelt, mit denen gegen die Be-             über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschluß-\nschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.            frist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des\n30. April 1999.\n(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberech-\ntigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen            (2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögensver-\nAnspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung          lustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung\ndes Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für       tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der\nEntgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli      Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsbe-\n1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-        rechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in\nverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2      § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem\nentsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die           Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden\nRückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte         Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermö-\nden Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungs-      genswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung\nberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen           tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechts-\nnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den\n1. Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1\nVerfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in\nder Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils\nReichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in\ngeltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den\nMark der Deutschen Demokratischen Republik sind im\nMietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten\nVerhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde\noder Dritten erstattet worden sind;\ndie Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem\n2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung       Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik,\ndes Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;             aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik\nDeutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht,\n3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der\nso steht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungs-\nZweiten Berechnungsverordnung in der jeweils gelten-\nhalber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,\nden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Woh-\nsoweit sie noch nicht getilgt worden sind.\nnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich\ngenutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich          (2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rück-\ngenutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche           übertragung des Vermögenswertes gesondert vorab\nMark je Hektar und Jahr                                  entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem\nzuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der vor-\naufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvor-\naussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach\nranggesetzes bleibt unberührt.\nden Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenab-\n(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7     löseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt\nSatz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete     entsprechend.\nBetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das\n(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2\nJahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-\nSatz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem\nschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge\nHerausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum\nist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten\nBesitz zu.\nbeschränkt.\n(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7\n(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im\nAbs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete\nVerfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die\nBetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das\nAnsprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres\nJahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-\nseit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über\nschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge\ndie Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend\nist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten\ngemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August\nbeschränkt.\n1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte\nzuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz          (3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungsbe-\noder überwiegend befindet.                                   rechtigte anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998               4037\nEntschädigung nach dem Entschädigungsgesetz                                                § 10\nwählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder                                   Bewegliche Sachen\ndemjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im\nZusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte               (1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie\nKaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlaß des Ver-        nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben wer-\nmögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenlei-            den, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des\nstung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet              erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,\nwurde. Dies gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte        sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutge-\noder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen       schrieben oder ausgezahlt wurde.\ndie Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-          (2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache\nkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stel-           kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf\nlung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer            Entschädigung.\nmißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem\nkommunistischen System in der sowjetisch besetzten\nZone oder in der Deutschen Demokratischen Republik                                     Abschnitt III\nerheblich Vorschub geleistet hat. Der Antrag ist bei dem\nfür die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Amt                  Aufhebung der staatlichen Verwaltung\noder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen\nzu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum                                  § 11\nAblauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-                                  Grundsatz\nkraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Aus-\nschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf       (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird\ndes 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberech-            auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der\ntigte Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2          Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen\nauf den Entschädigungsfonds über.                             unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach\ndem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht\n(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsge-         das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit\nsetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen      dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte\neines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertra-          von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des\ngung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt    Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Ver-\nentsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann vorbe-        waltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten\nhaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des        Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das\nsechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Ent-      Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder\nscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2        einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem\nabgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlußfrist).             Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nSonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegan-\n(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungsan-        genen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt\nsprüche nach § 6 nicht anzuwenden.                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwer-\ntungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungs-\n§8                               fonds heraus.\n(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf\nWahlrecht\nder Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht ange-\n(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf      meldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den\nRückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum         verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung\nAblauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ent-          über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn\nschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung                der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermö-\nwählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz         gen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert             (3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu verge-\nsich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berech-       wissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldever-\ntigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht,             ordnung vorliegt.\nSchenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum\nübernommen wurden.                                               (4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der\nVerkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein\n(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit,     Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den\nkann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt              Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwal-\nwerden.                                                       tung abzuführen.\n§9                                  (5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund\nvon Vorschriften diskriminierenden oder sonst benach-\nGrundsätze der Entschädigung                    teiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Aus-\nKann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2         gleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsge-\nnicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung         setzes gewährt.\ndurch Übereignung von Grundstücken mit möglichst ver-            (6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche\ngleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird       geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung\nnach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.          standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umge-\nFür die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21       stellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.                        Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese","4038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nAnsprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über;           Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-\ndie Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die     buchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensge-\nHöhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontogutha-           setzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die §§ 1785,\nben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird          1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürger-\ndie gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften          lichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.\ndes Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichs-\n(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forde-\nverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt\nrung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die\ndem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen\nStaatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.\nund der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten\nausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit               (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des\n(Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für   Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentü-\ndie gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung ver-        mer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung\nwendet werden.                                                 gesichert ist.\n§ 11a                                                         § 11c\nBeendigung der staatlichen Verwaltung                                Genehmigungsvorbehalt\n(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte              Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8\nendet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf             Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur\ndes 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1          mit Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung offener\nSatz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkraft-          Vermögensfragen verfügt werden. Für Grundstücke,\ntreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden. Ist         Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn im\nder Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäude, so          Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe die-\ngilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als befugt,  ser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt\neine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich          den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des Bun-\nwirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar 1993 die      desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ein.\nEintragung des Rechts oder die Eintragung einer Vormer-        Gegen das Ersuchen können der eingetragene Eigentü-\nkung zur Sicherung des Anspruchs bei dem Grundbuch-            mer oder seine Erben Widerspruch erheben, der nur dar-\namt beantragt worden ist.                                      auf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen des\nSatzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach Artikel 3\n(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwalte-   Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwi-\nten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über die             schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so           und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nwird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegen-            über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in\nstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des          Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom-\nEigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters         men vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1222) der\nzu löschen.                                                    Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die\n(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen      staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden\nden bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit über      Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an die\nseine Person den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in       Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Vermö-\ndessen oder deren Bezirk der Vermögenswert liegt, die          gensfragen die für die Verwaltung des betreffenden Ver-\nden Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei          mögensgegenstandes zuständige Bundesbehörde tritt.\nBeendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Der\nVerwalter kann die Erfüllung der in Satz 1 genannten                                       § 12\nPflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn\nund soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen Grün-                           Staatlich verwaltete\nden nicht möglich ist.                                              Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen\n(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung gehen         Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter\nNutzungsverhältnisse an einem Grundstück oder Gebäu-           Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten\nde auf den Eigentümer über.                                    sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt\nder Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.\n§ 11b\n§ 13\nVertreter des Eigentümers\nHaftung des staatlichen Verwalters\n(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalte-\n(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Ver-\nten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzu-\nmögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflich-\nstellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des\nten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschafts-\nEigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis\nführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder\noder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich\ninfolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter\nder Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde\nobliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen\noder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran\nVerwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstan-\nhat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der\nden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.\nauch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren\nEigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt ein-       (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der\nzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigen-       gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen\ntümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den      und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998              4039\n(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem            stehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staat-\nstaatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kom-        lichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur inso-\nmunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.                    weit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle\nihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2\n§ 14                              gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter\nsowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9\n(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzan-\nSatz 3 gilt entsprechend.\nsprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Ver-\nwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staats-             (3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid\norgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Vor-         gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsbe-\naussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwal-       rechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht red-\ntung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes               lich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhe-\nhatte und unter Berücksichtigung der konkreten Um-            bung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum\nstände nicht erlangen konnte.                                 nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs\nder Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude\n(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann\nwird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an\nnicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die staat-\neinem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäu-\nliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt\nde werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a\nwird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte\nbezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten,\nerlangen können.\ndie zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der\nNutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungs-\n§ 14a                              rechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten\nWerterhöhungen                          die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unan-\ndurch den staatlichen Verwalter                 fechtbarkeit der Entscheidung ein.\nFür Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus          (4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf\nvolkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.   der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften\ngeändert oder beendet werden.\n§ 15                                 (5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare\nBefugnisse des staatlichen Verwalters               Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die\ndurch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in\n(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die\ndem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu über-\nSicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermö-\nnehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen\ngenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzu-\nTilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das\nnehmen.\nRecht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung\n(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der     erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung\nstaatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustim-         zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer\nmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflich-     und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als\ntungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzu-        Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann\nschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.         etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Be-\n(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach          rechtigte nach, daß eine der Kreditaufnahme entspre-\nAblauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung),          chende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durch-\nsolange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich      geführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.\nverwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.                  (6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen\n(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung  bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der\nzu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des             staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des\nAbsatzes 3 vorliegt.                                          Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand-\nrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab\nüber die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-\nAbschnitt IV                          scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung\noffener Vermögensfragen die das Grundbuch führende\nRechtsverhältnisse                        Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Rich-\nzwischen Berechtigten und Dritten                 tigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird\ndie staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des\n§ 16                              Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet,\nÜbernahme von Rechten und Pflichten                 so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begün-\nstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offe-\n(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten           ner Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete\noder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die        Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der\nRechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Ver-       Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird\nmögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder        der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1\ndurch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwal-          bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im\nter wahrzunehmen.                                             Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht ver-\n(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten           pflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch\noder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit        Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Über-\nder vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte    nahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in\nin alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert be-         diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläu-","4040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nbiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das        Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es\nGrundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich     ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990\nmitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie  gehabt hätte, unbefristet wieder auf.\nlediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung\nverpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämt-\n§ 18\nliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Ab-\nsatz 5.                                                                        Grundstücksbelastungen\n(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige      (1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an\nGrundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor         Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berech-\ndem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlu-        tigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volks-\nstes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden,    eigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehalt-\nentsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient          lich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die\nder Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die       Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hin-\nkeinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden         terlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der\nCharakter hat.                                                Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche\n(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der        Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem\nRechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtig-      Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in\nten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig        den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der\nanfechtbar.                                                   Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im\n(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares     übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt\nGrundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges             bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und\nGrundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen            dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.\nist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtig-      (2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand-\nte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von        rechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den\nihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der       staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden\ndem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung.              Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen\n§ 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechen-        Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag\nde Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht         des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag\nnach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung,        beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht\nwenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf\nstaatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Per-      1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten\nson begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch           bis zu 10 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,\nder bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um\neine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staat-           bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,\nlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger        über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;\nvorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen\nzu entschädigen.                                              2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten\nbis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,\n(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn\ndas Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die                bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,\nAbsätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfand-         über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;\nrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In die-\nsem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das        3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten\nGrundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei-          bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,\nung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es\ngemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre.              bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,\nDer aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit              über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;\nverpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen\nAblösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz           4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten\neines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Scha-             bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,\ndens zu bewilligen.\nbis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,\nüber 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.\n§ 17\nAls Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der\nMiet- und Nutzungsrechte\nEntscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abge-\nDurch die Rückübertragung von Grundstücken und             schlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen\nGebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung        oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag\nwerden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnis-        können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen wer-\nse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß     den, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das\ndes Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist   Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit\ndas Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33              der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme\nAbs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a     entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht\nAbs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichti-\nbegründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigen-        gen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfand-\ntumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des        rechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                 4041\n1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder           3. der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach\ndurch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, ent-             den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypotheken-\nsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der            ablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3\nSicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die               bis 6 gilt entsprechend.\nkeinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden\nCharakter hat.\n(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grund-                                   § 18b\npfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von                      Herausgabe des Ablösebetrages\ndem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen.\nAbsatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.                               (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an\ndem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Begünstig-\n(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Lei-    ter) kann von der Hinterlegungsstelle die Herausgabe des-\nstungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der       jenigen Teils des Ablösebetrages, mit dem sein früheres\nBerechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten       Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar festgestellten\nWert anzusetzen.                                              Ablösebetrages berücksichtigt worden ist, verlangen,\n(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch       soweit dieser nicht an den Entschädigungsfonds oder den\nForderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu           Berechtigten herauszugeben ist. Der Anspruch des\nberücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forde-      Begünstigten geht auf den Entschädigungsfonds über,\nrung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle soweit der Begünstigte für den Verlust seines Rechts Aus-\nder Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der          gleichszahlungen oder eine Entschädigung vom Staat\nAbgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verord-         erhalten hat, oder dem Schuldner die dem Recht zugrun-\nnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhe-          deliegende Forderung von staatlichen Stellen der Deut-\nbung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942         schen Demokratischen Republik erlassen worden ist. Der\n(RGBl. I S. 503).                                             Berechtigte kann den auf ein früheres dingliches Recht\n(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu         entfallenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-\nberücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistun-      langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages nicht\ngen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende        berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das Recht er-\nForderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläu-      bracht wurden oder er einer Inanspruchnahme aus dem\nbiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu    Recht hätte entgegenhalten können, dieses sei nicht ent-\nbringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die     standen, erloschen oder auf ihn zu übertragen gewesen.\ndurch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen          Der Herausgabeanspruch kann nur innerhalb von vier\nStellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen        Jahren seit der Hinterlegung geltend gemacht werden.\nworden ist.                                                   Ist Gläubiger der Entschädigungsfonds, so erfolgt die\nHerausgabe auf Grund eines Auszahlungsbescheides des\n(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7     Entschädigungsfonds.\nSatz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende\nAblösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für        (2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vorschrif-\ndas Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-     ten der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt der\nschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge           Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im\nist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten   Grundbuch eingetragene Gläubiger eines dinglichen\nbeschränkt.                                                   Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstig-\nter, solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berechti-\n(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere           gung bestehen.\nErmittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne\ndes § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädi-        (3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung\ngungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Aus-          erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des Ablö-\nkehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abwei-       sebetrages an den Begünstigten oder den Entschädi-\nchend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berech-       gungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18\ntigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b       Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem Berechtigten,\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der            dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfol-\nBegünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend        gern auch hinsichtlich des Restbetrages als erloschen.\nüber den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten         Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,\nZahlung.                                                      für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so\nist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Rege-\n§ 18a                             lung angemessen zu entschädigen.\nRückübertragung des Grundstücks                      (4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinterle-\nDas Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berech-        gung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages ist,\ntigten über, wenn die Entscheidung über die Rücküber-         soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder Teile\ntragung unanfechtbar geworden ist und                         hiervon anhängig ist, an den Entschädigungsfonds von\nAmts wegen abzuführen.\n1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der\nHinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das ent-             (5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt\nscheidende Amt zur Regelung offener Vermögens-            worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung auf den\nfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknah-   Entschädigungsfonds über.\nme hinterlegt oder\n2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt                                § 19\nworden ist oder                                                                   (weggefallen)","4042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\n§ 20                             den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur alleinigen\nVorkaufsrecht von Mietern und Nutzern               Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nutzer nicht als\nVorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums erlischt das\n(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien-         Vorkaufsrecht an der erworbenen Fläche.\nhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke,\ndie der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4          (8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098 Abs. 1\nunterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertra-         Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2\ngung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am            und § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend\nGrundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungs-          anzuwenden.\nverhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im\n§ 20a\nZeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht.\nEin Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grund-                    Vorkaufsrecht des Berechtigten\nstück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht           Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden\nvertragsgemäß genutzt wird.                                   können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche\n(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an Grund-    Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten\nstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet waren          auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.\noder zurückzuübertragen sind, besteht ein Anspruch nach       Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschrif-\nAbsatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufsrechts nur dann,        ten des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist.\nwenn auch die übrigen Miteigentumsanteile der staatli-        Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur\nchen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 unterlagen oder       Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über\nzurückzuübertragen sind. Es bezieht sich sowohl auf den       den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu\nVerkauf einzelner Miteigentumsanteile als auch auf den        entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb\nVerkauf des Grundstücks. Die Ausübung des Vorkaufs-           des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen\nrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an     Nutzungsrechts. Im übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1,\neinen Miteigentümer ausgeschlossen.                           Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis auf                               § 21\neine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der\nAnspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der                             Ersatzgrundstück\nAnteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hundert der Gesamt-       (1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und\nfläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufsrecht nur    Grundstücken für Erholungszwerke, die staatlich verwal-\nam Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur Ermitt-            tet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch\nlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind mehrere        auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können\nan verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene                beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück\nTeilflächen zusammenzurechnen.                                zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das\n(4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein        Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflich-\nGrundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vor-       tet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.\nkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberech-          (2) Anträgen nach § 9 ist vorrangig zu entsprechen.\ntigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufsrechts\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen,\nallein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen\nwenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommuna-\nAnspruchsberechtigten.\nlem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt-\n(5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind im      oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer\nRahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem Amt           Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen ent-\nzur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen, das          gegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und\nüber den Anspruch auf Rückübertragung entscheidet. In         Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder\nden Fällen des § 11a ist das Amt zur Regelung offener Ver-    Werterhaltung des Objektes getätigt haben.\nmögensfragen zuständig, in dessen Bezirk das Grund-\n(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz-\nstück belegen ist.\ngrundstücks und dem Wert des Grundstücks zum Zeit-\n(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid, mit     punkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des\ndem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 stattgege-          Eigentumsrechtes sind auszugleichen.\nben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung im\nGrundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall des ersten      (5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten\nVerkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-          Grundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der\nvertrages eine Entscheidung über einen gestellten An-         staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den\ntrag nach Absatz 1 oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt      Mieter oder Nutzer zu verkaufen.\nsich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf.\n§ 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt im übrigen                                 Abschnitt V\nunberührt.\nOrganisation\n(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht\nnicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es\n§ 22\nerlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungs\nverhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende Vor-                         Durchführung der\nkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge-                    Regelung offener Vermögensfragen\nsetzbuchs bleibt unberührt.                                     Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in\n(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern gemein-      bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden\nschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücksteils an     vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998             4043\nburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-               über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und\nAnhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei Entschei-      Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-\ndungen über                                                   amt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei\neinem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener\n1. die Entschädigung,\nVermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt\n2. die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,                     dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das\n3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,                    Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vor-\ngänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zuständige\n4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den          Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinba-\n§ 7, 7a und 14a,                                          ren, daß die Verfahren bei einem Landesamt zusammen-\n5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5          gefaßt und von diesem entschieden werden.\nbis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistun-       (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-\ngen nach § 18a sowie                                      ständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf\n6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile            das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener\nbei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitions-   Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das\nvorranggesetzes                                           zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädi-\ngung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer\ngeschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte\nder Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt\noder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen\nSatz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensan-\ngewerblichen Unternehmens oder den der Land- und\ngelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechtsschutz\nForstwirtschaft zum Gegenstand hatte.\ndes Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik\nübertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur Regelung\noffener Vermögensfragen. Dazu gehören insbesondere                                        § 26\nausländische Vermögenswerte außer Unternehmen und                             Widerspruchsausschüsse\nBetrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unter-\nnehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Ver-             (1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Ver-\nmögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen            mögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet;\nsowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entschädi-             bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse\ngungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet insoweit           gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsit-\nauch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Ver-       zenden und zwei Beisitzern.\nwaltungsverfahrens abschließend.                                 (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit Stim-\nmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine\n§ 23                               Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 wei-\nsungsunabhängig.\nLandesbehörden\n(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über\n(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur\ndie Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungs-\nRegelung offener Vermögensfragen.\ngesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-        Vermögensfragen.\nständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz,\ndem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichslei-                                           § 27\nstungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\nweise auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur                             Amts- und Rechtshilfe\nRegelung offener Vermögensfragen oder das Landesaus-             (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem\ngleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen können        Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von        Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanz-\nihnen bestimmte Stelle übertragen.                            behörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder\n§ 24                               Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-\nUntere Landesbehörden                        führung dieses Gesetzes erforderlich ist.\nFür jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin      (2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur\nwird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als         Regelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung nach\nuntere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann       § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermit-\nauch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landes-   telt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift sei-\nweiter Zuständigkeit gebildet werden. Dies gilt auch dann,    ner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt\nwenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach             darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückfor-\n§ 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte        derung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu\nübertragen wurden.                                            diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen\ndes Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1\nSatz 4 bleibt unberührt.\n§ 25\n(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständi-\nLandesamt zur\ngen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offe-\nRegelung offener Vermögensfragen\nner Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, daß dem\n(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung          Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszuge-\noffener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen          bende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt","4044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nworden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts           tragen worden sind. Im übrigen bleiben die Aufgaben der\nwegen. Absatz 2 bleibt unberührt.                             Treuhandanstalt und der Kommission nach den §§ 20a\n(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständi-    und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokra-\ngen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offe-          tischen Republik und den Maßgaben des Einigungsver-\nner Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, daß noch         trages unberührt.\noffene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen\nDemokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück\nAbschnitt VI\nbestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes\nlastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet                        Verfahrensregelungen\nes die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige\nKreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes                                     § 30\noder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die\nKreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem                                      Antrag\nzuständigen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Rege-              (1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zustän-\nlung offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und        digen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über\nEinsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-       den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die\nführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und         Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und\nAusgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.                 dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt.\nDer Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenom-\n§ 28                              men oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf\neinzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die An-\nÜbergangsregelungen                         meldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf\n(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden          Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen\nwerden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Land-             Verwaltung.\nratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte         (2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die\nwahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldever-           Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte\nordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die              Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein\nÄmter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren         Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde\nBildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen         hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn\nder kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu über-      nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die\nnehmen.                                                       Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne\n(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren             des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das\nLandesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter         behördliche Verfahren bereits begonnen hat.\noder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-          (3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im\nnehmen lassen.                                                Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Ent-\n§ 29                              scheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften\nerfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn\nBundesamt zur                           der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Reha-\nRegelung offener Vermögensfragen                   bilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im\n(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheitli-  Rehabilitierungsverfahren vorlegt.\nchen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt\nzur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim                                        § 30a\nBundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Ver-\ntreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der                           Ausschlußfrist\nInteressenverbände und aus vier Sachverständigen                 (1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6\nbesteht.                                                      sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§ 8\n(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-       und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegli-\ngen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von          che Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemel-\nVermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung          det werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann,\nnach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-           wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust\nkratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9        beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgeho-\nS. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990       ben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1\n(GBl. I Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II Kapitel II Sach-   nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der\ngebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom             Aufhebungsentscheidung ein. Diese Vorschriften finden\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes      auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel-\nvom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit       deten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf\nMaßgaben fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Über-        Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkom-\ntragung nach den Vorschriften des Vermögenszuord-             mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nnungsgesetzes unterlagen. Das Bundesamt nimmt diese           Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nAufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kom-             von Amerika über die Regelung bestimmter Vermö-\nmission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und        gensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223)\nMassenorganisationen der Deutschen Demokratischen             in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland über-\nRepublik wahr. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn            gegangen sind, keine Anwendung.\ndie in Satz 1 genannten Vermögenswerte nach den                  (2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe\nVorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes über-            nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                 4045\nMonaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbe-              (1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach\nschleunigungsgesetzes gestellt werden.                        Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung\n(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwal-   der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika über die Regelung\ntung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16\nbestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992\nAbs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in\n(BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die\nAbsatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn\nRichtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen\nsie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind.\nin dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika\nErfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch\nüber Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische\nbestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung\nRepublik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staa-\noffener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über\nten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde\ndie Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16\ngelegt worden sind.\nAbs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang\neines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder               (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder\nteilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1    staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inter-\ngenannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14       essen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden\nAbs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechts-        können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Über-\nänderungsgesetzes gilt entsprechend.                          sendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen,\nzu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzu-\n(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rücküber-           ziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen\ntragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge          Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Ver-\nauf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20             mögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich\nund 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrund-          unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des\nstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Ent-          Vermögenswertes über die Antragstellung zu unter-\nscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht             richten.\nmehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die\nstaatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur               (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf\nRegelung offener Vermögensfragen bestandskräftig auf-         Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die\ngehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen            zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.\nBescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine          Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches.\nEntscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis-       Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf\nses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder        Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Be-\nüber den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfand-            hörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung\nrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3       glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des\nSatz 2 entsprechend.                                          Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzuse-\nhen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.\n§ 31                                (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, der-\nPflichten der Behörde                     zeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren\nmit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten\n(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts         umfassende Auskunft zu fordern.\nwegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit\ndie Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten          (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens\nAnspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des              auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten\nAnspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit            und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt\nunverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die       das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine\nHöhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle               gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer\nUmstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von        Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder\nBedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der        teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen\nAntragsteller über seine Angaben keine ausreichende Auf-      der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet\nklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verwei-        Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände\ngert.                                                         erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem\nAbschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.\n(1a) Vergleiche sind zulässig.                             Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der\n(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert        Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmen-\nGegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den        den Frist, die höchstens einen Monat betragen darf,\nAntragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang        vorbehalten wird.\nder Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist             (6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2\nkann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine frist-    Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag\ngerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden           statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2\nGründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des     nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur\n§ 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetz-     Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das\nten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag          Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an\nzurückgewiesen.                                               die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.\n(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend                 (7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\ngemacht, so finden für die Todesvermutung eines Ver-          ist, sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\nfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung        Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\n§ 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechen-           rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nde Anwendung.                                                 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.","4046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\n§ 32                                (5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Überga-\nBeabsichtigte Entscheidung, Auskunft                beprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festge-\nstellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen\n(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte    Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Rege-\nEntscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit      lungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswer-\nzur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei         te zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muß\nist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß       das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten\n§ 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 Abs. 7 oder      Angaben enthalten.\n§ 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine\nAbschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden. Liegt        (5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde inner-\nder Behörde eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lasten-     halb eines Monats nach Zustellung der beabsichtigten\nausgleichsgesetzes vor, hat sie dem zuständigen Aus-          Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a bis 3c\ngleichsamt eine Abschrift der beabsichtigten Entschei-        des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde diesen\ndung nach Satz 1 zuzustellen.                                 zusammen mit der Entscheidung über die Rückübertra-\ngung zu.\n(2) (weggefallen)\n(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung\n(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die\nbestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.\nBehörde über den Antrag frühestens einen Monat, nach-\ndem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, ent-       Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben\nscheiden.                                                     unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des\n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwal-\n(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem            tungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt wer-\nAbschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren   den.\nRechten Betroffenen zuzustellen. Dies gilt nicht für die\nMitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Absatz 1\n§ 33a\nSatz 1 und für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.\n(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft dar-                      Fälligkeit, Verzinsung\nlegt, können Namen und Anschriften der Antragsteller             (1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche\nsowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich       sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung\ndie Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der           fällig. Steht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zu\nMitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1           und wird die Rückübertragung nicht angefochten, tritt die\nwidersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen          Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zu-\nVorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt.         stellung der Entscheidung ein.\nDas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist\njeden Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei         (2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die\nWochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach        Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschä-\nInkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung   digungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.\nnach Satz 1 beantragt.                                           (3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungs-\nfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist\n§ 33                             er mit vier Prozent für das Jahr zu verzinsen.\nEntscheidung\n(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat                                     § 34\nder Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die                         Eigentumsübergang,\nBehörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4                              Grundbuchberichtigung\ndes NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unbe-                         und Löschung von Vermerken\nrührt.                                                                       über die staatliche Verwaltung\n(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Ent-              (1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögens-\nscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet,      wert gehen auf den Berechtigten über, wenn\ngibt die Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung\noffener Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme.        1. die Entscheidung über die Rückübertragung unan-\nDie beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt zur               fechtbar geworden ist und\nRegelung offener Vermögensfragen über das Landes-             2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten\namt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.               Zahlungsansprüche erfüllt oder\nDie Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen.                                                     3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Ab-\nschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet\n(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2              sowie\nund 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu tref-\nfen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung      4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichs-\ndes Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Ver-              gesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.\nwaltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschädi-          § 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grund-\ngung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung           stück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicher-\nnach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.                   heit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Ver-\n(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schrift- mögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in\nlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid     Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent\nist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu      Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der\nversehen.                                                     Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                4047\nan rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der                                        § 36\nBerechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die                        Widerspruchsverfahren\nSicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten\nab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsan-            (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung\nspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den               offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben\nEntschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem            werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-\nBescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvoll-          mungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der\nstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des          Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung\nAchten Buches der Zivilprozeßordnung statt. Satz 1 gilt für    der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das\ndie Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist        die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll\ndie Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so     begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder\ngilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormer-      nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständi-\nkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung        gen Widerspruchsausschuß zuzuleiten; im Falle des § 26\nerlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden          Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein\nist.                                                           Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Ab-\nhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.\n(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonsti-\ngen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden               (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Ent-\nsowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung             scheidung ein anderer als der Widerspruchsführer\nersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforder-          beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des\nlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch          Widerspruchsbescheids zu hören.\nfür die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit\nbezeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für das               einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.\nGrundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgese-\n(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des\nhenen Fällen werden nicht erhoben.\nBundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht\n(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen            statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes,\nnach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich    die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen\nder nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwer-           Verfahren ergangen sind.\nbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für\nPersonen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Ver-                                         § 37\npfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechts-\nGerichtliches Verfahren\nnachfolger.\n(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unter-\nentsprechend.\nnehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit\nkeine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das                (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\nEigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebs-             gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-\nstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.            geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit\n(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister ein-\n§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde\ngetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene\ngegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2\nSchiffsbauwerke.\nund 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Be-\nschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie\n§ 35                              § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Be-\nschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg\nÖrtliche Zuständigkeit                      findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungs-\n(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staat-      gesetzes entsprechende Anwendung.\nlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Ver-\nmögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antrag-                                         § 38\nsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten\nKosten\nWohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die\nbeschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen                     (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Wider-\nwurden.                                                        spruchsverfahrens ist kostenfrei.\n(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung             (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller.\noffener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich           Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind\nder Vermögenswert belegen ist.                                 dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuzie-\nhung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden\n(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung   Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch be-\noffener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in           gründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der\ndessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt,         Entscheidung zur Sache mitentschieden.\ndessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet\nwar, gibt sein Verfahren dorthin ab.                                                         § 38a\nSchiedsgericht; Schiedsverfahren\n(4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder\nan eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden,              (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entschei-\nhaben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige          dungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Ent-\nAmt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben             flechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsver-\nund den Antragsteller zu benachrichtigen.                      trags zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfü-","4048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\ngungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus                                       § 40\neinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede                      Verordnungsermächtigung\nPartei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung\nzum Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern              Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im\nernannt.                                                     Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche    sen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVerfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßord-    mung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfah-\nnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwen-        rens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20\nden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des     und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der\n§ 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwal-     Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der\ntungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeß-   Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I\nordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.                    S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.\n(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines\nMonats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2                                        § 41\nSatz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der                           Überleitungsvorschrift\nAntrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er\nrechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien        (1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli\nnach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsan-          1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2\ntrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbar-  anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögens-\nwertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig ent-\ntem Wortlaut vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach\nschieden ist.\n§ 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabepro-\ntokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schieds-        (2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8\nspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort        Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember\nbestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.              1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben wurden, sind\nals fristgerecht zu behandeln.\n(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf\n§ 39                            Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998\n(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)           anhängig geworden sind, keine Anwendung."]}