{"id":"bgbl1-1998-87-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=56","order":8,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (SeeRVsÄndV7)","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":4016,"pdf_page":56,"num_pages":7,"content":["4016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nSiebente Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(SeeRVsÄndV7)*)\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1                          jeweilige Lage im Schiff und, soweit die Güter in\nNr. 2, 3, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie                     ortsbeweglichen Tanks oder Containern ent-\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der                              halten sind, die Kodierung dieser Behälter,“.\nFassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998                          c) Am Ende von Buchstabe h werden der Punkt durch\n(BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                       ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i an-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                           gefügt:\nS. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                            „i) Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmit-\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober                                 glieder.“\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des                   3. Anhang 3 (zu Nummer 6.2) wird in der Fassung des\nArtikels 2 Nr. 13 im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                      Anhangs 1 zu dieser Verordnung neu gefaßt.\nsterium der Finanzen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                  Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung\nÄnderung der Anlaufbedingungsverordnung                           Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-                    der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394)\nordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt                  wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1761), wird wie folgt geändert:                         1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:                                            aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„2. „gefährliche Güter“: Güter, die unter die jeweilige                        „1. in den Küstengewässern einen Sport-\nBegriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9 des                                    küstenschifferschein,\nIMDG-Code einschließlich der im Code für die\n2. in den küstennahen Seegewässern einen\nsichere Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-\nSportseeschifferschein und“.\nstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen\nin Transportbehältern mit Seeschiffen (INF-Code)                     bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ngenannten radioaktiven Stoffe fallen sowie flüssige              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nChemikalien und verflüssigte Gase, die im Teil B\nund C des Kapitels VII der Anlage zum Interna-                       aa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:\ntionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz                               „Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung\ndes menschlichen Lebens auf See in der Fassung                           sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 See-\nder Bekanntmachung vom 18. September 1998                                meilen Abstand von der Basislinie.“\n(BGBl. 1998 II S. 2579) aufgeführt sind (IBC- und                    bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt\nIGC-Code), ausgenommen Bunker sowie Vorräte                              geändert:\nund Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der\nSchiffe bestimmt sind;“.                                                 Das Wort „Küstengewässer“ wird durch das\nWort „Küstennahe Seegewässer“ ersetzt.\n2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:                                          cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\na) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Erwerb“\n„a) Name und Unterscheidungssignal des Schiffes                    die Wörter „des Sportküstenschifferscheins,“ ein-\nsowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,“.                    gefügt und die Wörter „Sportseeschifferscheine und\nb) Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:                                  Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der\nAnlagen 1 und 2“ durch die Wörter „Sportküsten-\n„g) genauer technischer Name der gefährlichen oder                 schifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sport-\numweltschädlichen Güter, entsprechende Num-                  hochseeschifferscheine nach den Mustern der An-\nmer der Vereinten Nationen (UN-Nummer),                      lagen 1, 1a und 2“ ersetzt.\nsoweit vorhanden, Gefahrenklassen gemäß\ndem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code                      3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nsowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach\ndem INF-Code, Mengen dieser Güter und                        „Darüber hinaus ist die Zentrale Verwaltungsstelle für\ndie Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des\n*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/55/EG     Sportküstenschifferscheins zuständig, die sich bei\ndes Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG        der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung\nüber Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft\nanlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschäd-      sowie Erteilung des Scheins der Prüfungsausschüsse\nliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 215 S. 65).                         nach § 4a bedient.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998             4017\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“              3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung\ndie Wörter „zum Erwerb des Sportsee- oder                             seine Befähigung zum Führen von Yachten in\nSporthochseeschifferscheins“ eingefügt.                               Küstengewässern nachgewiesen hat.\n(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-\n5. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:                    seeschifferschein für Yachten mit Antriebsma-\nschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel\n„§ 4a                                   nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er\nPrüfungsausschüsse und Abnahme                        1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See\nder Prüfung zum Sportküstenschifferschein                       nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-\n(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnah-                 nung-See ist,\nme sowie für die Erteilung des Sportküstenschiffer-              2. a) im Besitz des Sportküstenschifferscheins\nscheins werden von den beauftragten Verbänden                            ist und zusätzlich nachweist, daß er nach\nPrüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Lei-                      dem Erwerb des Sportküstenschiffer-\nter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungs-                      scheins mindestens 700 Seemeilen auf\nausschusses vom Bundesministerium für Verkehr,                           Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,\nBau- und Wohnungswesen bestellt wird.\nb) im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999\n(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird                    vom Deutschen Segler-Verband e.V. aus-\nvon einer Prüfungskommission abgenommen, die                             gestellten BR-Scheins ist und zusätzlich\nvom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird.                      nachweist, daß er nach dem Erwerb des\nDie Prüfungskommission besteht                                           BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf\n1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzen-                     Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,\nden und mindestens zwei weiteren Prüfern,                            oder\n2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden                  c) nachweist, daß er nach Erwerb des Sport-\nund mindestens einem weiteren Prüfer.                                bootführerscheins-See mindestens 1000\nSeemeilen auf Yachten im Seebereich, da-\n(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf                       von mindestens 500 Seemeilen vor der\nVorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß                               theoretischen Prüfung als Wachführer oder\nbestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder                            dessen Vertreter auf Yachten, zurückgelegt\nSporthochseeschifferscheins sein.“                                        hat, und\n3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung\n6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   seine Befähigung zum Führen einer Yacht in\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:                         küstennahen Seegewässern nachgewiesen\nhat.“\n„Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb\ndes Sportküstenschifferscheins sind an die Prü-        8. § 7 wird wie folgt geändert:\nfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf\nZulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\noder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale                            „Prüfungsanforderungen\nVerwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müs-                       zum Erwerb des Sportküsten-,\nsen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:“.                Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.\nb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bean-                 b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\ntragung des“ die Wörter „Sportküsten- oder“ ein-               „(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-\ngefügt.                                                      schifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber\n1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                          schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        2. die erforderlichen navigatorischen und see-\n„Voraussetzungen                                 männisch-technischen Kenntnisse zur siche-\nzum Erwerb des Sportküsten-,                           ren Führung einer Yacht in den Küstengewäs-\nSportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.                    sern\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt:              hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.“\n„(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-          c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-\nküstenschifferschein für Yachten mit Antriebs-               sätze 2 bis 4.\nmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter              d) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „in den\nSegel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten,                Küstengewässern“ durch die Wörter „in küsten-\nwenn er                                                      nahen Seegewässern“ ersetzt.\n1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See               e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 1 der Sportbootführerscheinverord-\n„(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durch-\nnung-See ist,                                            führung der Prüfung zum Erwerb des Sport-\n2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb                 küsten-, des Sportsee- und des Sporthochsee-\ndes Sportbootführerscheins-See mindestens                schifferscheins werden in Durchführungsricht-\n300 Seemeilen auf Yachten im Küstenbereich               linien für den Sportküstenschifferschein und den\nzurückgelegt hat, und                                    Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.“","4018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „der Rücknahme\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       eines“ das Wort „Sportküstenschifferscheins,“\neingefügt.\n„Durchführung der Prüfungen\nzum Erwerb des Sportküsten-,\nSportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.        13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum           a) In den Nummern 1 und 6 wird der Klammeraus-\nErwerb“ die Wörter „des Sportküstenschiffer-                 druck „(SSS/SHS)“ durch den Klammerausdruck\nscheins,“ eingefügt.                                         „(SKS/SSS/SHS)“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zum Er-              b) Folgende neue Nummer 2a wird eingefügt:\nwerb“ die Wörter „des Sportküsten-,“ eingefügt und           „2a. für die Abnahme der theoretischen\ndie Wörter „Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/                   Prüfung (SKS)                      75 DM,“.\nSporthochseeschifferschein)“ durch die Wörter\n„Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4“ ersetzt.       c) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:\n„3a. für die Abnahme oder Wieder-\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                         holung der praktischen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Ist ein Sportsee-                   Prüfung (SKS)                      75 DM,“.\nschifferschein“ durch die Wörter „Ist ein Sport-          d) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt:\nküstenschifferschein, Sportseeschifferschein“ er-\nsetzt.                                                       „8.   für die Ausstellung des Sport-\nküstenschifferscheins              50 DM,“.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:                                                   e) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die\nNummern 9 bis 15.\n„(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober\n1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausge-             f) Folgende neue Nummer 16 wird eingefügt:\nstellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom                 „16. für die Ausstellung eines Sport-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                       küstenschifferscheins nach\nnungswesen anerkannten Befähigungsnachwei-                         § 12 Abs. 4                        50 DM,“.\nses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale\ng) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden die\nVerwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit\nneuen Nummern 17 bis 20 und wie folgt geändert:\ndem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sport-\nküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den           In Nummer 17 werden nach den Wörtern „für die\nDurchführungsrichtlinien für den Sportküsten-                Rücknahme oder den Entzug“ die Wörter „eines\nschifferschein hierfür festgelegten Voraussetzun-            Sportküstenschifferscheins,“ eingefügt.\ngen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den\nAnforderungen an den Sportküstenschifferschein        14. Nach Anlage 1 (zu § 2 Satz 1) wird eine neue An-\nsicherstellen.“                                           lage 1a (zu § 2 Satz 1) in der Fassung des Anhangs 2\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-             zu dieser Verordnung eingefügt.\nsätze 5 und 6.\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Neufassung\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „so ist                    der Anlaufbedingungsverordnung\ngleichzeitig“ die Wörter „ein Sportküsten-             und der Sportseeschifferscheinverordnung\nschifferschein,“ eingefügt.                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über die       nungswesen kann den Wortlaut der Anlaufbedingungs-\nWiederaushändigung“ die Wörter „des Sport-       verordnung und der Sportseeschifferscheinverordnung in\nküstenschifferscheins,“ eingefügt.               der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein Sportsee-\nschifferschein“ durch die Wörter „Ein Sportküsten-\nschifferschein, Sportseeschifferschein“ ersetzt.\nArtikel 4\n12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                            Inkrafttreten\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der Rücknahme          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\neines vorhandenen“ das Wort „Sportküsten-             1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 6 bis 9 tritt\nschifferscheins,“ eingefügt.                          am 1. Oktober 1999 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998        4019\nAnhang 1\nAnhang 3\n(zu Nummer 6.2)\nPrüfliste für Schiffe\nA. Angaben zum Schiff\nSchiffsname:                    Eigentümer:                               Baujahr:\n__________________________      ___________________________________       _______________\nFlagge:                         BRZ:\n__________________________      ___________________________________       _______________\nHeimathafen:                    Länge:\n__________________________      ___________________________________\nUnterscheidungssignal           IMO-Kennummer\n(Rufzeichen):                   gegebenenfalls):\n__________________________      ___________________________________\nKlassifikationsgesellschaft:    Seegebiete, die das Schiff laut\nZeugnis befahren darf:\n__________________________      ___________________________________\nKlassenzeichen:                 Schiff:                                   Maschinenanlage:\n__________________________      ___________________________________       _________________________\nAntriebsanlage:                                                           Leistung:\n__________________________      ___________________________________       _________________________\nSchiffsmakler:\n__________________________________________________\nTiefgang:                vorn:                Mitte:               achtern:\n_______________          _______________      _______________      _______________\nVolumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:\n__________________________________________________\nB. Sicherheitseinrichtungen\nUneingeschränkt\nbetriebsbereit\nJa                   Nein                Mängel\n1. Bau und technische Ausrüstung\nHaupt- und Hilfsmaschinen                 �                    �                   ______________________\nHauptruderanlage                          �                    �                   ______________________\nHilfsruderanlage                          �                    �                   ______________________\nAnkergeschirr                             �                    �                   ______________________\nFest eingebaute Feuerlöscheinrichtung     �                    �                   ______________________\nInertgas-System (gegebenenfalls)          �                    �                   ______________________\n2. Nautische Ausrüstung\nVerfügbare Manövrierdaten                 �                    �                   ______________________\nErste Radaranlage                         �                    �                   ______________________\nZweite Radaranlage                        �                    �                   ______________________\nKreiselkompaßanlage                       �                    �                   ______________________\nMagnet-Regelkompaß                        �                    �                   ______________________\nPeilfunkgerät                             �                    �                   ______________________\nEcholot                                   �                    �                   ______________________\nAndere elektronische Hilfsmittel          �                    �                   ______________________\nzur Standortbestimmung","4020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nUneingeschränkt\nbetriebsbereit\nJa                        Nein                Mängel\nFahrtmeßanlage (log)                                    �                         �                   ______________________\n– Fahrt durch das Wasser                                �                         �                   ______________________\n– Fahrt über Grund                                      �                         �                   ______________________\n3. Funkausrüstung\nTelegrafiefunkausrüstung                                �                         �                   ______________________\nSprechfunkausrüstung                                    �                         �                   ______________________\nGMDSS-Funkausrüstung                                    �                         �                   ______________________\nFunkausrüstung für Überlebensfahrzeuge �                                          �                   ______________________\nC. Dokumente\nGültige Zeugnisse/Dokumente an Bord\nJa        Nein      Bemerkungen\nInternationaler Schiffs-Meßbrief (1969)                                                �         �         ______________________\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe                                                 �         �         ______________________\nSicherheitszeugnis für Frachtschiffe                                                   �         �         ______________________\nBau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                                               �         �         ______________________\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                                       �         �         ______________________\nFunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                                              �         �         ______________________\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*)                                  �         �         ______________________\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*)                                      �         �         ______________________\nAusnahmezeugnis (SOLAS)                                                                �         �         ______________________\nInternationales Freibordzeugnis                                                        �         �         ______________________\nInternationales Freibord-Ausnahmezeugnis                                               �         �         ______________________\nKlassenzeugnis                                                                         �         �         ______________________\nNachweis der Versicherung oder einer anderen finanziellen                              �         �         ______________________\nSicherheit für die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungs-\nschäden\nBescheinigung über die Erfüllung besonderer Vorschriften                               �         �         ______________________\nfür Schiffe, die gefährliche Güter befördern (SOLAS)\nAusgefülltes Öl-/Ladungstagebuch                                                       �         �         ______________________\n(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung                              �         �         ______________________\ngefährlicher Chemikalien als Massengut\n(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung                              �         �         ______________________\nverflüssigter Gase als Massengut\n(Internationales) Zeugnis über die Verhütung                                           �         �         ______________________\nder Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)\nInternationales Zeugnis über die Verhütung                                             �         �         ______________________\nder Verschmutzung bei der Beförderung\nschädlicher flüssiger Stoffe als Massengut (NLS-Zeugnis)\nSicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge                                   �         �         ______________________\nErlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen                               �         �         ______________________\nStauungsplan für gefährliche Güter                                                     �         �         ______________________\nAngaben zur Stabilität                                                                 �         �         ______________________\nDokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb                                    �         �         ______________________\nerforderliche Mindestbesatzung\nZeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften                              �         �         ______________________\n(ISM-Code)\nZeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen                                 �         �         ______________________\n(ISM-Code)\n*) Diese Dokumente sind nur bei Schiffen erforderlich, die vor dem 1. Februar 1995 gebaut wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                              4021\nD. Offiziere und Mannschaften an Bord\nBefähigungszeugnis                ausgestellt                               GMDSS*)\n(genaue Bezeich-        von                      in\nnung und Nummer) (Behörde)                       (Ort/Land)\nJa       Nein\nKapitän                        �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nErster Offizier                �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nZweiter Offizier               �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nDritter Offizier               �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nLeitender Ingenieur            �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nErster Ingenieur               �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nZweiter Ingenieur              �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nDritter Ingenieur              �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nFunker                         �        �        _________________       _________________ ________________                  �\nGesamtzahl der\nMannschaften:                                    davon Decksdienst: Maschinendienst:\n_________________       _________________\nÜberseelotse an Bord           �        �\n__________________________________________                       _____________________________________________________\nDatum                                                            Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,\nseines Stellvertreters\n*) Angaben, ob der Betreffende Inhaber eines allgemeinen GMDSS-Betriebszeugnisses ist.","4022               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nAnhang 2\nAnlage 1a\n(zu § 2 Satz 1)\nRückseite                                                      Vorderseite\nBefähigung:                                                                 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDer Inhaber dieses Zertifikats ist befähigt zum Führen von\nYachten mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*) auf den Küsten-\ngewässern aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der\nBasislinie.\nSPORTKÜSTEN-\nSCHIFFERSCHEIN\nInnenseiten\nHerrn\nFrau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                               (35 � 45 mm)\ngeboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nAnschrift –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nwird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen die Befähigung zum\nFühren von\nStempel\nYachten\nmit Antriebsmaschine*)/unter Segel*)\nin Küstengewässern bescheinigt und der Sportküsten-                      ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nschifferschein\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nNr.                                                                                    (Ort und Datum der Ausstellung)\nausgestellt.\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nAuflagen nach § 2 Abs. 3 der Sportseeschifferschein-\nverordnung:                                                              Deutscher Segler-Verband e.V.\nStempel\n––––––––––––––––––––––––––––––––\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.                                                   (Unterschrift)"]}