{"id":"bgbl1-1998-87-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=33","order":7,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3993,"pdf_page":33,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3993\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der 1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom\n22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3985) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahr-\ngutverordnung Straße in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886)\nund\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5\nunter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgut-\nbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\n1998 (BGBl. I S. 3114).\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering","3994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenz-\nüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Gefahrgutverordnung Straße – GGVS)\n§1                                  Beförderungen der Fahrzeugführer und bei grenz-\nGeltungsbereich                             überschreitenden einschließlich innergemeinschaft-\nlichen Beförderungen der Verlader und im Sinne der\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und             Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 174 Satz 3\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-             der Befüller;\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit      5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-\nFahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts               liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt\nAbweichendes bestimmt ist.                                         oder selbst befördert;\n(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1     6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-\ngenannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die der                lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt\nBundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören                 oder einbringen läßt.\noder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte\nverantwortlich sind.                                                                        §3\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten                                Zulassung zur Beförderung\n1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der           Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert\nAnlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkom-           werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002\nmen vom 30. September 1957 über die internationale        Abs. 1 Satz 3 oder 4 zur Beförderung zugelassen und nicht\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)       nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4,\n(BGBl. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geän-    Abs. 10, 12 oder Anlage 2 Nr. 1.1 von der Beförderung\ndert durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom            ausgeschlossen sind.\n29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618), sowie die\nVorschriften der Anlagen 1 bis 3,                                                       §4\n2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-                        Allgemeine Sicherheitspflichten\nschaftlichen Beförderungen die Vorschriften der              (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten\nAnlagen A und B zu dem in Nummer 1 genannten              haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anla-          Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\nge 1 und 3.                                               Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-\n(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum-          dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.\nmern und Anhänge sowie die Bezeichnungen „Anlage A“              (2) Der Fahrzeugführer muß die dem Ort des Gefah-\nund „Anlage B“ beziehen sich auf die Anlagen A und B zu       reneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden un-\ndem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen. In         verzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen lassen,\nden Anlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen tritt            wenn die beförderten gefährlichen Güter eine besondere\nfür innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-       Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefährliches\nrungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort     Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder\n„Mitgliedstaat“.                                              austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen\nist.\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                     §5\nIm Sinne dieser Verordnung                                                          Ausnahmen\n1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr           (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\nbestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;              auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nAntragsteller\n2. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,\nderen Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A       1. Abweichungen von den Anlagen A und B für Beförde-\nund B verboten oder nur unter bestimmten Bedingun-             rungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies\ngen gestattet ist;                                             nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz\nund Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom\n3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-           21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-\nrung des gefährlichen Gutes verwendet;                         schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-\n4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-             port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist.\nrungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungs-               Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10\nvertrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Ab-          erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach\nsender; Absender im Sinne der Anlage B Anhang B.1a             Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministeri-\nRandnummer 211 174 Satz 3 ist bei innerstaatlichen             um für Verkehr mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998              3995\n2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-                (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Arti-  gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen, soweit\nkel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-\nRichtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.              punkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer\nAbweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere           Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter densel-\naufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Nie-      ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-\nderlassung des Absenders, des Straßengüterverkehrs-           gen der Vereinbarung durchgeführt werden.\nunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.                    (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine\n(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen          Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berech-\nwerden, wenn                                                  tigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt\nist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut      die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer inner-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder        gemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und        rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-\n2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die       ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-          vorgesehen ist.\nderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik\nentsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-                                      §6\ngen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,                               Zuständigkeiten\nso muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf\ndie verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen          (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-\nwerden können.                                            ständig\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist      1. das Bundesministerium für Verkehr\nbei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-                a) für den Abschluß von Vereinbarungen nach An-\nsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr-                 lage A Randnummer 2010 und nach Anlage B\nliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für ande-              Randnummer 10 602, auch mit Mitgliedstaaten\nre mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-                 der Europäischen Union nach Artikel 6 Abs. 10\ngende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2                  zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1\nNr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch                 Nr. 1 genannten Richtlinie;\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außer-\nb) als zuständige Behörde nach Anlage B An-\ndem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der\nhang B.1a Randnummer 211 120 Satz 1 und An-\nAusnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als\nhang B.1b Randnummer 212 120 Satz 1;\nvertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zustän-\ndige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf             2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nKosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen                a) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen-\nmit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.              stände mit Explosivstoff nach Anlage A Rand-\n(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese                      nummer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den              Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die\nFall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-             Genehmigung der Beförderung nach Anlage A\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von                   Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zu-\nder Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-                    ordnung nach Anlage A Randnummer 2101 Ziffer 4\nnahmen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in                Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und Bemerkung 2\nAbsatz 1 Nr. 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf              zu 0150 in Verbindung mit Randnummer 2300\nJahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht                   Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu\nzulässig.                                                              Abschnitt C, soweit es sich nicht um den militäri-\nschen Bereich handelt;\n(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-\ndesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)           b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2102\nder Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-              Abs. 15, 2103 Abs. 2 und die Zustimmung nach\ndigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-                   Anlage A Randnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1\nstimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgaben-                 Methode EP01 und die Zulassung der Bauart von\nbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag                 Behältern und Abteilen nach Anlage B Randnum-\nhoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streit-             mer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1, soweit es sich nicht\nkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die                   um den militärischen Bereich handelt;\nFeuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Kata-              c) für die Entscheidung über das Zusammenpacken\nstrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der                  von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-\nLänder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen,                   gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln\nsoweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufga-               nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit\nben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastro-                   es sich nicht um den militärischen Bereich han-\nphenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern                     delt;\nund die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt\nist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrich-             d) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-\ntendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Auf-                  mern 2200 Abs. 7, 2204 Abs. 1, 2219 Buchstabe f\ngaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig                 und 2250 Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;\nwird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies er-           e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An-\nfordern. Absatz 2 ist anzuwenden.                                      lage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die","3996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nFestsetzung der Bedingungen nach Anlage A                     mer 213 100 in Verbindung mit Anlage B An-\nRandnummer 2405 Abs. 4;                                       hang B.1a Randnummer 211 140;\nf) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer      3. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-\nPeroxide nach Anlage A Randnummer 2550                    gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und\nAbs. 8;                                                   für die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nradioaktive Stoffe;\ng) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-\nderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A          4. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo-\nRandnummer 2555 Abs. 1;                                   siv- und Betriebsstoffe (WIWEB) für den militärischen\nBereich für\nh) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe\nin besonderer Form nach Anlage A Anhang A.7               a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nRandnummer 3751 und die Zulassung der Bauart                  mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-\nvon Verpackungen für Uraniumhexafluorid nach                  mer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1\nAnlage A Anhang A.7 Randnummer 3771 Abs. 5                    Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die\nSatz 1;                                                       Genehmigung der Beförderung nach Anlage A\nRandnummer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zuord-\ni) für die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Ver-\nnung nach Anlage A Randnummer 2101 Ziffer 4\nsandstücke für radioaktive Stoffe nach Anlage A               Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und Bemerkung 2\nAnhang A.7;                                                   zu 0150 in Verbindung mit Randnummer 2300\nj) für die Anerkennung und Überwachung von Qua-                  Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu\nlitätssicherungsprogrammen für die Konstruktion,              Abschnitt C;\nHerstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch,            b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2102\nWartung und Inspektion von prüfpflichtigen Ver-               Abs. 15, 2103 Abs. 2 und die Zustimmung nach\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Anlage A              Anlage A Randnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1\nAnhang A.7 Randnummer 3766;                                   Methode EP01 und die Zulassung der Bauart von\nk) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-               Behältern und Abteilen nach Anlage B Randnum-\nmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung,               mer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1;\nDokumentation und Inspektion zulassungspflich-            c) die Entscheidung über das Zusammenpacken von\ntiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach               Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-\nAnlage A Anhang A.7 Randnummer 3766;                          pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach\nl) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und                 Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;\ndie Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach          5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nAnlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1             nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\nund 3 Buchstabe b und für die Festlegung der              gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nBedingungen nach Anlage A Randnummer 2901                 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der\nZiffer 14 Bemerkung;                                      zuständigen obersten Landesbehörde oder der von\nm) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An-             ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\nlage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;                 Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für\nn) für die Genehmigung neuer Legierungen nach                a) die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen\nAnlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3                 nach Anlage A Randnummer 2217 Abs. 1 – aus-\nund 4;                                                        genommen die Prüfung der Kennzeichnung nach\nAnlage A Randnummer 2223 Abs. 2 –;\no) für die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen,\ndie Erteilung der Kennzeichnung und die Bauart-           b) die Baumusterprüfung von festverbundenen\nzulassung von Verpackungen und Großpackmit-                   Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen nach\nteln nach Anlage A Randnummer 2653 Abs. 2 und                 Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 140 und\nnach Anlage A Anhang A.5 und A.6;                             von Tankcontainern nach Anlage B Anhang B.1b\nRandnummer 212 140;\np) als zuständige Behörde für die Anerkennung und\nÜberwachung von Qualitätssicherungsprogram-               c) die Prüfungen der Tanks und für die Festlegung\nmen für die Fertigung und Prüfung von Verpackun-              des Prüfdrucks und der höchstzulässigen bzw.\ngen und Großpackmitteln sowie die Anerkennung                 niedrigeren Masse (Füllfaktor) nach Anlage B An-\nvon Inspektionsstellen für die Prüfung der Funkti-            hang B.1a und Anhang B.1b, jeweils Abschnitt 5;\nonsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssiche-       6. die von der zuständigen obersten Landesbehörde\nrungsprogramme nach Anlage A Anhang A.5                   oder der von ihr bestimmten Stelle benannten oder\nRandnummer 3500 Abs. 13 und Anhang A.6 Rand-              die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\nnummer 3601 Abs. 1 und für die wiederkehrende             akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen für die\nInspektion von Großpackmitteln nach Anlage A              Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße\nAnhang A.6 Randnummer 3663 Abs. 1;                        nach Anlage A Randnummer 2215 Abs. 1 bis 3 und 5;\nq) als zuständige Behörde nach Anlage B An-               7. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und\nhang B.1b, in bezug auf Randnummer 212 251                -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung\nAbs. 5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-              See vom 24. Juli 1991 (BGBl. I S. 1714) anerkannten\nTechnischen Bundesanstalt;                                Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage B An-\nr) für die Baumusterprüfung von festverbundenen              hang B.1b Abschnitt 5 von Tankcontainern;\nTanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunst-          8. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nstoffen nach Anlage B Anhang B.1c Randnum-                Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen ober-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998               3997\nsten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten           3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1a Randnum-\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht           mer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und\nzuständigen Stelle tätig sind, für Untersuchungen von        Anhang B.1b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Auf-\nFahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks,                setztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter\nnach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 1 sowie für             Satz oder\ndie Ausstellung von Bescheinigungen nach Anlage B        4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen\nRandnummer 10 282 Abs. 2;                                    Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die\n9. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-           unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen              bei Stoffen, die unter den Buchstaben b fallen, jeweils\noder Personen, die von der zuständigen obersten              auf Entfernungen bis zu 100 km.\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle            (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-\nbenannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-          nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der\nständigen Stelle tätig sind, für die Untersuchung von    Autobahn\nFahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung\n1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei\nvon festverbundenen Tanks nach Anlage B Rand-                Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß\nnummer 10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie          ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeig-\nfür die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigun-        neter Straßen, oder\ngen nach diesen Vorschriften;\n2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,\n10. die Industrie- und Handelskammern für die Durch-              der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-\nführung, Überwachung und Anerkennung der Schu-               schlossen oder beschränkt ist.\nlung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Be-\nscheinigungen nach Anlage B Randnummer 10 315               (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der\nsowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehr-          Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei\nvergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder\ngangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für\nunbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten\ndie Regelung von Einzelheiten durch Satzung;\nZeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies\n11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Typgenehmigung           ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35\nnach Anlage B Randnummer 10 281;                         Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die\n12. das Robert-Koch-Institut für die Festlegung der Be-       öffentlich und auch ohne Befristung bekanntgegeben wer-\ndingungen nach Anlage A Randnummer 2650 Abs. 8.          den darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen\nUmleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\n(2) Für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und      werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\ndie Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes werden,            Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen\nsoweit dies Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben         Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer\ndes Bundesgrenzschutzes erfordern, die Zuständigkeiten        darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahr-\nhinsichtlich der Typgenehmigung nach Anlage B Rand-           wegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß\nnummer 10 281, hinsichtlich der Zulassung und der Prü-        der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-\nfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B              zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der\nRandnummer 10 282 und 11 282 sowie Anhang B.1a Ab-            Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung beach-\nschnitt 4 und 5, hinsichtlich der Bescheinigungen nach        ten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbestimmung\nAnlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 und hinsicht-         während der Beförderung mitführen und zuständigen Per-\nlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7         sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\ndurch Sachverständige oder Dienststellen wahrgenom-\nmen, die das Bundesministerium der Verteidigung oder             (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\ndas Bundesministerium des Innern bestellt hat.                1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\neinem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent-\nladen werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf\n§7\ndem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt\nFahrweg und Verlagerung                          so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der\n(1) Für die Beförderung der in der Anlage 1 aufgeführten       Straße,\nGüter gelten in dem dort festgelegten Rahmen die Ab-          2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-\nsätze 2 bis 7. Für Beförderungen entzündbarer flüssiger           hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr-\nStoffe der Klasse 3 der Anlage A Randnummer 2301 Zif-             liche Gut\nfern 1 bis 5, die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind      a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen\ndie Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausge-               werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke\nnommen bei Beförderungen                                              im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als\n1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –,              200 Kilometer beträgt und der Container auf dem\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks                 größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder\nnach Anhang B.1a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3                  dem Schiff befördert werden kann oder\noder Anhang B.1b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,             b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\ndie nach einem Berechnungsdruck von mindestens                    Huckepackverkehr befördert werden kann, die\n0,4 Mpa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn                gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\ndies in der Bescheinigung nach Anhang B.3 oder in                 dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt\neiner besonderen Bescheinigung des Tankherstellers                und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\noder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5                 dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden\nbestätigt ist,                                                    kann.","3998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der        b) den Vermerk nach Anlage A Randnummer 2007\nStraße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der              Buchstabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung\nBeförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-                   vorangeht oder folgt;\nBundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-,\n3. dafür zu sorgen, daß die Bescheinigung nach Anlage A\nContainer- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht\nRandnummer 2002 Abs. 9 im Beförderungspapier ent-\nmöglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer\nhalten oder mit dem Beförderungspapier verbunden\naußerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und\nist;\nSchiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr\nauf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung       4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-\nist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger           rungsbeginn\nzu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1            a) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht der\nund 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen                 Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und\nauch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde                    soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift\nerteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförde-          erfolgt,\nrungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem\nEmpfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahn-              b) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschrei-\nhof oder Binnen- oder Seehafen.                                      tenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen\nTextes der gemäß Anlage A Randnummer 2010\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen\noder Anlage B Randnummer 10 602 abgeschlosse-\nBahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muß der Beförderer\nnen Vereinbarungen,\nim Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes\noder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde-          c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-\nrung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVS“. Für Beförderungen im               lage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit\nZusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4                    Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4,\nNr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch\nd) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-\neine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den\nlage A Randnummer 2561 Abs. 2,\nvon ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der\nStraße durch das Beförderungspapier für den Bahntrans-          e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An-\nport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu                  lage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2\nmachen.                                                         übergeben werden;\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-\n5. die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5,\nnigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-\neiner in § 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer\ngung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport\nAusnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die\nnach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-\nBeförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen An-\nrungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die\ngaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit\nBescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das\ndie Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;\nBeförderungspapier für den Bahntransport während der\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf           6. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer bei Erteilung des\nVerlangen zur Prüfung aushändigen.                              Beförderungsauftrags die schriftlichen Weisungen\nnach Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 2 übergeben\n§8                                 werden.\n(weggefallen)                           (2) Der Verlader\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und\n§9                                   dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Be-\nVerantwortlichkeiten                           nennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-\n(1) Der Absender hat                                           stabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um\nStoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über           Beachtung des § 7 hinzuweisen;\ndeutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt\nworden sind, den Verlader, der als erster die gefähr-     2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,\nlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen            wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nübergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut   3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\nund dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer,                 oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\nBenennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-            rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er\nstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um             darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-\nStoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die           digt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches\nBeachtung des § 7 hinzuweisen;                                Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst\n2. dafür zu sorgen, daß, soweit das ADR dies fordert, für         übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;\njede Beförderung ein Beförderungspapier mitgegeben            gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;\nwird, das den Vorschriften der Anlage A Randnum-          4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-\nmer 2002 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 und Abs. 4           lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder\nentspricht und das folgende Einträge enthält:                 selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-\na) Bezeichnung des gefährlichen Gutes nach Anlage A           stücks den Vorschriften der Anlage A Randnum-\nAbschnitt 2.B oder 2.C der Klassen 1 bis 6.2,             mer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2704 Blatt 4\n8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 Randnum-           Nr. 2 Buchstabe b oder Anhang A.5 Randnum-\nmer 2704, jeweils Nummer 10,                              mer 3500 Abs. 1 Satz 1 entspricht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998              3999\n5. darf gefährliche Güter zur Beförderung                          Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111,\na) in loser Schüttung nur übergeben, wenn die Beför-            81 111, 81 112 und 91 111, oder\nderung nach der Anlage B Randnummer 10 111               b) in Containern nur befördern, wenn die Bedingun-\nAbs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111,             gen nach der Anlage B Randnummer 10 118,\n81 111 und 91 111 oder                                      11 118, 21 118, 41 118, 42 118, 43 118, 51 118,\n52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 so-\nb) in Containern nur übergeben, wenn die Beförde-\nwie nach der Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12\nrung nach der Anlage B Randnummer 10 118,\nund 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12,\n11 118, 21 118, 41 118, 42 118, 43 118, 51 118,\n52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 so-            eingehalten sind;\nwie nach der Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12          3. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Rand-\nund 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12,                 nummer 10 315 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt\nzulässig ist;                                                werden;\n6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 10 385             4. hat dafür zu sorgen, daß\nAbs. 2 und 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage B            a) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausge-\nRandnummer 10 385 Abs. 1 und 3 Satz 2 beschriebe-               nommen die Bescheinigung nach Absatz 2 Buch-\nnen schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahr-             stabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung\nzeugführers gelangen;                                           mit Randnummer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufge-\n7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnum-                 führten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen\nmer 10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen                Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung\nTanks mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen               über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B\nwerden;                                                         Anhang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,\n8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2          b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe c\nNummer 2.4 Satz 1 einzuweisen;                                  und 21 260 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegen-\nstände,\n9. darf gefährliche Güter zur Beförderung\nc) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die\na) in Tanks, ausgenommen Tankcontainer, nur über-               Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,\ngeben, wenn der Tank mit diesen gefährlichen\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-\nGütern nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-\nben werden;\nmer 211 171 Satz 1,\n5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten nach\nb) in Saug-Druck-Tanks nur übergeben, wenn der\nAnlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204,\nSaug-Druck-Tank mit diesen gefährlichen Gü-\n11 205, 41 204, 42 204, 43 204, 51 204 und 52 204 zu\ntern nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-\nbeachten;\nmer 211 171 Satz 1 und Anhang B.1e Randnum-\nmer 215 110                                           6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnum-\nmer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Rand-\ngefüllt werden darf;                                         nummer 10 311 durch einen zur Ablösung des Fahr-\n10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchst-      zeugführers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;\nzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige          7. hat dafür zu sorgen, daß\nMasse der Füllung je Liter Fassungsraum nach An-\nlage B Anhang B.1a Randnummer 211 172 Abs. 1                 a) der Fahrzeugführer nach Anlage B Randnum-\ndem Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader                 mer 10 385 Abs. 6 fähig ist, die schriftlichen Wei-\nden Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage 1           sungen zu verstehen und richtig anzuwenden,\nNummern 2 und 3 hat der Verlader die Einhaltung des          b) der Hinweis nach Anlage B Randnummer 61 500\nhöchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-                Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird;\nzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum        8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401\nfestzustellen;                                               und 52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzu-\n11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er       halten;\neine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-        9. darf\ngrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung\nje Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1a              a) Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-\nRandnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;                           mer 211 171 Satz 1\n12. hat bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-               b) Saug-Druck-Tanks nur nach Anlage B An-\nschreitenden Beförderungen nach dem Befüllen die                hang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1 und An-\nDichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B                hang B.1e Randnummer 215 110\nAnhang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.             mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;\n(3) Der Beförderer                                         10. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks für die\nEntleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-\n1. hat dafür zu sorgen, daß das Beförderungspapier den\nnahmen nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-\nVermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7\nmer 211 270 zu sorgen;\nAbs. 4 Nr. 2 angewandt wird;\n11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anla-\n2. darf gefährliche Güter\nge B Anhang B.1a Randnummer 211 371, 211 672,\na) in loser Schüttung nur befördern, wenn die Bedin-         211 771 und 211 971 über das Verbot einer ander-\ngungen nach der Anlage B Randnummer 10 111               weitigen Verwendung zu sorgen.","4000         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n(4) Der Fahrzeugführer                                            mm) für die Klasse 9 nach der Randnummer\n1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver-                         211 970 und\npackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so            b) die Überwachung beim Parken nach der Anlage B\ndaß gefährliches Gut austritt oder austreten kann;              Randnummer 10 321, 11 321, 21 321, 31 321,\n2. muß eine Bescheinigung nach Anlage B Randnum-                   41 321, 42 321, 43 321, 51 321, 52 321, 61 321,\nmer 10 315 Abs. 1 bis 3, 9 und 10, bei Beförderungen            62 321, 71 321, 81 321 und 91 321 sowie bei\nder Klasse 1 auch nach Randnummer 11 315 Abs. 1                 innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-\nund bei Beförderungen der Klasse 7 Blatt 5 bis 13               lage 2 Nr. 2.2\nauch nach Randnummer 71 315 Abs. 1 und 3 Satz 3             zu beachten;\nbesitzen,                                                5. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die\n3. hat                                                         Mitnahme von Personen zu beachten;\na) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten        6. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das\nBegleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beför-        Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten\nderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über         der Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten wer-\ndie Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-          den;\nhang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,           7. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für\nb) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnum-              das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B\nmer 10 240 Abs. 1,                                      Randnummer 10 500, 11 500, 21 500, 31 500,\nc) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B                 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,\nRandnummer 10 260 und 21 260,                           62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 vorgeschriebenen\nWarntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzettel\nd) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die               und Kennzeichen an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu\nBeförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,        sorgen;\nwährend der Beförderung mitzuführen und zustän-          8. (weggefallen)\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\ndigen;                                                   9. hat beim Halten oder Parken von Beförderungsein-\nheiten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse\n4. hat die Vorschriften über                                    gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;\na) die Durchführung der Beförderung nach der An-        10. (weggefallen)\nlage B für alle Klassen nach den Randnum-\nmern 10 378, 10 431, 211 172 Abs. 3 und 4,          11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-\n211 173, 211 174 Satz 1 und 2, 211 175 bis              lage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichti-\n211 179, 212 170, 212 176 und 212 177 und               gen oder benachrichtigen zu lassen;\naa)   für die Klasse 1 nach den Randnummern         12. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei\n11 108, 11 401, 11 402, 11 509 und 11 520,        Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand-\nnummer 10 385 Abs. 1 Buchstaben b bis e vorge-\nbb)   für die Klasse 2 nach den Randnummern             schriebenen Maßnahmen zu treffen;\n211 274 bis 211 278,\n13. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader\ncc)   für die Klasse 3 nach der Randnummer              angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder\n211 370,                                          die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\ndd)   für die Klasse 4.1 nach den Randnummern           sungsraum nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-\n41 401, 41 509 Satz 2 und 3 und 211 473,          mer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungs-\ngrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der\nee)   für die Klasse 4.2 nach den Randnummern           Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüs-\n42 105, 42 378, 211 470, 211 471 und              sige Stoffe nicht angeben kann;\n211 475,\n14. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit\nff)   für die Klasse 4.3 nach den Randnummern           der Verschlußeinrichtungen nach Anlage B An-\n211 472 und 211 474,                              hang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen;\ngg)   für die Klasse 5.1 nach den Randnummern       15. hat die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder\n211 570 und 211 571,                              beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu be-\nhh)   für die Klasse 5.2 nach den Randnummern           achten.\n52 401, 52 509 Satz 2 und 3, 211 570,           (5) Der Halter\n211 572 und 211 573,\n1. hat die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeu-\nii)   für die Klasse 6.1 nach den Randnummern          ge nach Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe a\n61 302, 61 509 Satz 2, 61 515, 211 670           und b zu beachten;\nbis 211 672,\n2. hat an Fahrzeugen,\njj)   für die Klasse 6.2 nach der Randnummer\n62 509 Satz 2,                                   a) die nach Anlage B Randnummer 10 282 zugelassen\nsind, für die in der Bescheinigung der Zulassung\nkk)   für die Klasse 7 nach den Randnummern                nach Anlage B Anhang B.3 unter Nummer 5 ange-\n71 325, 71 507 Satz 1 und 211 770,                   gebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über\nll)   für die Klasse 8 nach den Randnummern                Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge nach Anlage B\n211 870 und 211 871 und                              Randnummer 10 220, 10 221 i.V.m. Anlage 2 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998               4001\nmer 2.8, 10 222, 10 240, 10 251 und 10 261, für die    1. die Vorschriften über die Verpackung nach der An-\nKlasse 1 nach Randnummer 11 204, 11 210, 11 222           lage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1\nund 11 251, für die Klasse 5.1 nach Randnummer            und 2, sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1\n51 220 und                                                bis 13, jeweils Nr. 2;\nb) die nach Anlage B Randnummer 10 282 nicht zulas-        2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach der\nsungspflichtig sind, die Vorschriften über Bau und        Anlage A\nAusrüstung der Fahrzeuge nach Anlage B Rand-              a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,\nnummer 10 222, 10 240, für die Klasse 4.1 nach                sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1\nRandnummer 41 248, für die Klasse 4.3 nach Rand-              bis 13, jeweils Nr. 6,\nnummer 43 111 Abs. 1 Satz 2, für die Klasse 5.2\nnach Randnummer 52 248, für die Klasse 8 nach             b) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine See-\nRandnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und 81 112              oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt;\nAbs.1 bis 3                                            3. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach der An-\nzu beachten;                                                  lage A\n3. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnum-               a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a Satz 3 und\nmer 10 500 Abs. 1, 2 und 11, 11 500, 21 500, 31 500,              Buchstabe b Satz 3,\n41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,               b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,\n62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 erforderlichen                  sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1\nWarntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln                  bis 13, jeweils Nr. 8,\nund Kennzeichen auszurüsten;\nc) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine See-\n4. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die               oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\nBelüftung der Fahrzeuge zu beachten;\nd) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 6 und 7, 2301a\n5. hat dafür zu sorgen, daß                                          Abs. 7, 2401a Abs. 3, 2471a Abs. 2, 2501a Abs. 2,\na) der Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,              2551a Abs. 2, 2601a Abs. 3, 2801a Abs. 6\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften der               und 2901a Abs. 2 und 4 Satz 3, sofern diese Rege-\nAnlage B Anhang B.1a jeweils Abschnitt 2, 3 und 6,            lungen in Anspruch genommen werden,\nb) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf-                zu beachten;\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-         4. abweichend von der Bestimmung der Verantwortlich-\nnungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1e, je-           keit in der Bemerkung zu Anlage A Randnummer 2555\nweils Abschnitt 2, 3 und 6,                               Abs. 2 darauf zu achten, daß die Bedingungen der\nfür die in der Bescheinigung der Zulassung nach Anla-         Bemerkung in Anlage A Randnummer 2555 Abs. 2 ein-\nge B Anhang B.3 unter Nummer 5 oder Anhang B.1a               gehalten sind.\nRandnummer 211 154 Satz 2 und 3 angegebenen Stof-            (8) Der Empfänger hat\nfe entspricht;                                             1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach\n6. hat dafür zu sorgen, daß in den Fällen der Anlage B           Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die\nAnhang B.1a Randnummer 211 153 eine außerordent-              Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-\nliche Prüfung des Tanks durchgeführt wird, wenn die           decken;\nSicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beein-         2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder\nträchtigt ist;                                                keine Reste davon enthalten, nach Anlage B Rand-\n7. hat dafür zu sorgen, daß nur Tanks verwendet werden,          nummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und\nderen Dicke der Tankwände der Anlage B Anhang B.1a            Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken.\nRandnummer 211 170 in Verbindung mit Randnum-                (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-\nmer 211 127 Abs. 2 bis 4 entspricht;                       fänger hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahr-\n8. hat Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.6 prüfen zu       zeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nummer 2.4\nlassen.                                                    Satz 2, einzuweisen.\n(6) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-          (10) Der Eigentümer hat\ngen, daß dem Absender                                         1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen\n1. die Angaben nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3              den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\nBuchstabe a Satz 1, ausgenommen Namen und An-                 zeichnungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1b,\nschrift des Absenders, und                                    jeweils Abschnitt 2, 3 und 6, ausgenommen die An-\n2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage A Abschnit-             gabe des beförderten Ladegutes gemäß Randnum-\nte 2.B und 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach       mer 212 161 und die ungekürzte Benennung des\nden Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils            Gases gemäß Randnummer 212 261, entspricht;\nNummer 10,                                                 2. in den Fällen der Anlage B Anhang B.1b Randnum-\nschriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich um       mer 212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tank-\nStoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beach-       containers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit\ntung des § 7 schriftlich hinzuweisen.                            des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.\n(7) Wer eigenverantwortlich gefährliche Güter zum             (11) Der Hersteller darf an serienmäßig oder einzeln her-\nZwecke der Beförderung verpackt oder verpacken läßt           gestellten\noder wer eigenverantwortlich Versandstücke oder deren         1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A An-\nKennzeichnung ändert oder ändern läßt, hat                       hang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder","4002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach An-              c) für die Klasse 3 nach den Randnummern 211 372,\nlage A Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1 oder                    212 370 bis 212 373,\n3. Gefäßen, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die             d) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 105,\nKennzeichnung nach Anlage A Randnummer 2212                      41 204 und 212 473,\nAbs. 1, 2213 Abs. 2 und 2223 Abs. 1, 3 und 4                 e) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 204,\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-               212 470, 212 471 und 212 475 Abs. 1 und 2 Satz 1\nsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-                bis 3,\ngen erfüllt sind.\nf) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 43 204,\n(12) Der Betroffene hat die im Rahmen                             212 472 und 212 474,\n1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang                 g) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 105,\nB.1a Randnummer 211 140 oder Anhang B.1b Rand-                   51 204, 212 570 und 212 571,\nnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der Zulas-\nh) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 105,\nsung nach Anlage B Anhang B.3 oder\n52 204, 52 402, 52 413, 212 570, 212 572 und\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför-               212 573,\nderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,\ni) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407,\nerlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.                            212 670 und 212 671,\n(13) Der Befüller                                             j) für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 105\n1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-                  und 62 412,\nmer 10 500 Abs. 2 und Randnummer 71 500 Abs. 3               k) für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703\nvorgeschriebenen Warntafeln anzubringen;                         Nr. 12, 2704 Blätter 5 bis 13, jeweils Nr. 12, und der\n2. hat an Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen die                 Anlage B Randnummer 212 770,\nnach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, 21 500,             l) für die Klasse 8 nach den Randnummern 81 413\n31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500,                  und 212 870,\n61 500 Abs. 2, 62 500, 71 500 Abs. 3, 81 500 und\n91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzu-            m) für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 105,\nbringen;                                                         91 407 und 212 970;\n3. hat an Tankcontainern                                      2. das Beladen nach der Anlage B Randnummer 10 400\nAbsatz 2;\na) das beförderte Ladegut gemäß Anlage B An-\nhang B.1b Randnummer 212 161,                         3. das Zusammenladen nach der Anlage B Randnum-\nmer 10 403 bis 10 405, 11 403 und 11 405, 21 403,\nb) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-\n31 403, 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403,\nlage B Anhang B.1b Randnummer 212 261\n61 403, 62 403, 81 403 und 91 403 sowie für die Klas-\nanzugeben;                                                   se 7 nach Anlage A Randnummer 2703 Nr. 7 und 2704\n4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang B.1b              Blatt 5 bis 13, jeweils Nr. 7;\nRandnummer 212 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern         4. die Handhabung nach der Anlage B Randnum-\nbefüllen, sofern die in der Bescheinigung nach An-           mer 10 414, 21 414, 41 414, 43 414, 51 414, 52 414,\nlage B Anhang B.1b Randnummer 212 154 Satz 2                 62 414 und 91 414 sowie für die Klasse 7 nach Anla-\nangegebene Prüffrist nach Anlage B Anhang B.1b               ge A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 5 bis 13,\nRandnummer 212 151 Satz 5 und 212 152 Satz 1 nicht           jeweils Nr. 12,\nabgelaufen ist;\nzu beachten.\n5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-\nlungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung        (15) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die\nje Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1b           Vorschriften über\nI. Teil Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils  1. das Entladen und das Reinigen nach der Anlage B\nAbschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten;              Randnummer 10 415, 10 417 und 10 419, für die Klas-\n6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage B An-            se 1 nach Randnummer 11 407, für die Klasse 3 nach\nhang B.1b Randnummer 212 174 Satz 3 die Dichtheit            Randnummer 31 415, für die Klasse 4.2 nach Rand-\nder Verschlußeinrichtungen zu prüfen;                        nummer 212 475 Absatz 2, für die Klasse 6.1 nach den\nRandnummern 61 407 und 61 415, für die Klasse 6.2\n7. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-\nnach Randnummer 62 415, für die Klasse 8 nach\neinander reagieren können, in nebeneinanderliegen-\nRandnummer 81 415, für die Klasse 9 nach den Rand-\nden Tankabteilen nach Anlage B Anhang B.1b Rand-\nnummern 91 407 und 91 415, sowie für die Klasse 7\nnummer 212 178 befüllen.\nnach der Anlage A Randnummer 3712;\n(14) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vor-\n2. das Entladen nach Anlage B Randnummer 10 400 Ab-\nschriften über\nsatz 3\n1. das Beladen und das Reinigen nach der Anlage B\nzu beachten.\nfür alle Klassen nach den Randnummern 10 204\nAbs. 3, 10 413, 10 417, 10 419, 212 171 bis 212 173         (16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer\nund 212 175,                                              und Empfänger haben\na) für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 407           1. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416\nund 11 413,                                              über das Rauchverbot;\nb) für die Klasse 2 nach den Randnummern 212 270,         2. die Vorschriften über das Verbot von Feuer und offe-\n212 274, 212 275, 212 277 und 212 278,                   nem Licht nach Anlage B Randnummer 11 354 und bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998               4003\ninnerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2              c) Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e nicht dafür sorgt,\nNummer 2.3                                                       daß die Ausnahmezulassung, die Kopien oder\nzu beachten.                                                        Informationen rechtzeitig übergeben werden, oder\n(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in       d) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-\neinen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die          sungen übergeben werden,\nnach Anlage B                                                 6. entgegen § 9 Abs. 2\n1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warn-               a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\ntafeln;                                                          vollständig gibt,\n2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1,           b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\n11 500 Abs. 5, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 61 500         c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt\nAbs. 2, 71 500 Abs. 2, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorge-           ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte\nschriebenen Gefahrzettel                                         leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels\nanzubringen.                                                        übergibt,\n(18) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben          d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-\ndie Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 410 über                gibt oder befördert,\nVorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futter-             e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser\nmitteln zu beachten.                                                Schüttung oder in Containern übergibt,\n(19) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere         f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-\nVerpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst be-               sungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan-\nfördert, hat                                                        gen,\n1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver-           g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit\npackungen nach Anlage A Randnummern 2422 Abs. 2                  Gefahrzetteln versehen werden,\nund 3, 2622 Abs. 1 und 2921 Abs. 1,\nh) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-\n2. die Vorschriften über die Aufschriften und Gefahrzettel          weist,\nnach Anlage A Randnummer 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2,\ni) Nr. 9 gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks\n2322 Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2,\nübergibt,\n2522 Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2,\n2822 Abs. 2 und 2921 Abs. 3                                   j) Nr. 10 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig macht oder die Einhaltung des Fül-\nzu beachten;\nlungsgrades oder der Masse nicht feststellt,\n3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage A jeweils\nk) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird,\nSatz 1 der Bemerkung zu Randnummer 2201 Ziffer 8\noder\nBemerkung 2, 2301 Ziffer 71, 2401 Ziffer 51, 2501 Zif-\nfer 41, 2601 Ziffer 91, 2801 Ziffer 91 und 2901 Ziffer 71     l) Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,\nzu ergreifen.                                              7. entgegen § 9 Abs. 3\n§ 10                                 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Beförderungs-\nOrdnungswidrigkeiten                              papier den Vermerk enthält,\nb) Nr. 2 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nContainern befördert,\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahrzeug-\nführer eingesetzt werden,\n1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne\nFahrwegbestimmung befördert,                                d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach\nAnlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a\n2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, daß der\n– ausgenommen die Erklärung nach Anlage A\nBescheid über die Fahrwegbestimmung oder ent-\nRandnummer 2002 Abs. 9 und das Container-\ngegen § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die\nPackzertifikat nach Randnummer 2008 – oder\nBescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder\nAbs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum-\ndas Beförderungspapier für den Bahntransport dem\nmer 11 282, die Bescheinigung nach Anlage B\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben\nRandnummer 211 154 Satz 2 und 3, die Aus-\nwird,\nrüstungsgegenstände nach Anlage B Randnum-\n3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung                mer 21 260 oder die Ausnahmezulassung nach § 5\nnicht beachtet,                                                dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben wer-\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 den Bescheid über die                den,\nFahrwegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2           e) Nr. 5 eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht\ndie Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung                beachtet,\noder das Beförderungspapier für den Bahntransport           f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah-\nnicht mitführt oder nicht aushändigt,                          rer begleiten läßt,\n5. entgegen § 9 Abs. 1                                          g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer\na) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht         fähig ist, die Weisungen zu verstehen und anzu-\nvollständig gibt,                                           wenden, und daß der Hinweis am Fahrzeug ange-\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ein dort genanntes             bracht wird,\nBeförderungspapier mitgegeben wird,                      h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,","4004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\ni) Nr. 9 Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt         vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder                                                      gibt,\nj) Nr. 10 oder 11 für die dort genannten Maßnahmen       11. entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder Nr. 3\noder für die Einhaltung der dort genannten Vor-           Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Ver-\nschriften nicht sorgt,                                    packung, das Zusammenpacken oder die Kennzeich-\nnung nicht beachtet,\n8. entgegen § 9 Abs. 4\n12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,\nnicht entfernt und nicht verdeckt,\nb) Nr. 2 eine Bescheinigung nicht besitzt,               13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-\nc) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum-            rer nicht einweist,\nmer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a – ausgenommen           14. entgegen § 9 Abs. 10\ndie Erklärung nach Anlage A Randnummer 2002\nAbs. 9 und das Container-Packzertifikat nach              a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den\nRandnummer 2008 – oder Abs. 2, die Bescheini-                 Vorschriften entspricht oder\ngung nach Anlage B Randnummer 211 154 Satz 2              b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nund 3, ein Feuerlöschgerät nach Anlage B Rand-                führen läßt,\nnummer 10 240 Abs. 1, einen Ausrüstungsgegen-         15. entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 1 oder 2 die Kennzeichnung\nstand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buch-               anbringt,\nstabe a oder b, 21 260 oder die Ausnahmezu-\nlassung nicht mitführt oder nicht aushändigt,         16. entgegen § 9 Abs. 12 eine vollziehbare Auflage nicht\nbeachtet,\nd) Nr. 4 eine Vorschrift über die Durchführung der\nBeförderung oder die Überwachung beim Parken          17. entgegen § 9 Abs. 13\nnicht beachtet,                                           a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,\ne) Nr. 6 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über      b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,\ndas Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-             c) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngeräten sorgt,                                                ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nf) Nr. 7 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,                macht,\nVerdecken oder Entfernen sorgt,                           d) Nr. 4 oder Nr. 7 einen Tankcontainer befüllt,\ng) (weggefallen)                                             e) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nh) Nr. 9 die Feststellbremse nicht anzieht,                      höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nsungsraum nicht einhält oder\ni) (weggefallen)\nf) Nr. 6 die Dichtheit nicht prüft,\nj) Nr. 11 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig\nbenachrichtigt oder benachrichtigen läßt,             18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1, 3 oder 4 eine Vorschrift\nüber das Beladen, Reinigen, Zusammenladen oder\nk) Nr. 12 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,        über die Handhabung nicht beachtet,\nl) Nr. 13 einen dort genannten Füllungsgrad oder die     19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 eine Vorschrift über das\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-           Entladen oder das Reinigen nicht beachtet,\nsungsraum nicht einhält,\n20. entgegen § 9 Abs. 16\nm) Nr. 14 die Dichtheit nicht prüft oder                     a) Nr. 1 eine Vorschrift über das Rauchverbot nicht\nn) Nr. 15 die Anlage 3 nicht beachtet,                           beachtet oder\n9. entgegen § 9 Abs. 5                                          b) Nr. 2 eine Vorschrift über das Verbot von Feuer\noder offenem Licht nicht beachtet,\na) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung nicht\nbeachtet,                                             21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen\nGefahrzettel nicht anbringt,\nb) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der\nFahrzeuge nicht beachtet,                             22. entgegen § 9 Abs. 18 eine Vorschrift über Vorsichts-\nmaßnahmen nicht beachtet oder\nc) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-\nzeichnungsnummern, Gefahrzetteln oder Kennzei-        23. entgegen § 9 Abs. 19 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über\nchen ausrüstet,                                           die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die\nAufschriften und Gefahrzettel nicht beachtet.\nd) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschrif-\nten entspricht,                                                                    § 11\ne) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß eine außerordentliche                            (weggefallen)\nPrüfung des Tanks durchgeführt wird oder\nf) Nr. 8 ein Feuerlöschgerät nicht oder nicht recht-                                  § 12\nzeitig prüfen läßt,                                                           (weggefallen)\n10. entgegen § 9 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß dem\nAbsender die Angaben oder die Vermerke mitgeteilt                                     § 13\nwerden oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht                  (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998               4005\nAnlage 1\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpack-\nmitteln – IBC –) befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse –\ndes Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 Ziffer 1\nbis 12 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert,\nso ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1000 kg (Nettoexplosiv-\nstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nStoffaufzählung                                Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse            Ziffer\nund Rn.\n1                  2                                                3\n1                  1            Gegenstände der UN-Nummern: 0029, 0073, 0461\nRn. 2101\n2            Stoffe der UN-Nummern: 0160, 0474\n3            Gegenstände der UN-Nummern: 0271, 0279, 0280, 0326, 0462\n4            Stoffe der UN-Nummern: 0004, 0027, 0072, 0076, 0078, 0079, 0081*), 0118,\n0147, 0150, 0151, 0153, 0154, 0155, 0207, 0208, 0213, 0214, 0215, 0216, 0217,\n0218, 0219, 0226, 0282, 0385, 0386, 0387, 0388, 0389, 0392, 0394, 0401, 0411,\n0475, 0483, 0484\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%\n5            Gegenstände der UN-Nummern: 0034, 0038, 0042, 0043, 0048, 0056, 0060,\n0137, 0168, 0221, 0284, 0286, 0290, 0374, 0408, 0442, 0451, 0457, 0463\n0059, 0099, 0124, 0288\n6            Gegenstände der UN-Nummern: 0006, 0181, 0329, 0464\n7            Gegenstände der UN-Nummern: 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0292,\n0296, 0330, 0369, 0465\n8            Stoffe der UN-Nummer: 0476\n9            Gegenstände der UN-Nummern: 0049, 0192, 0196, 0333\n10            Gegenstände der UN-Nummern: 0397, 0399, 0449\n11            Stoffe der UN-Nummer: 0357\n12            Gegenstände der UN-Nummer: 0354\n6.1               25a)          Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der\nRn. 2601                        UN-Nummern 2810 und 2811","4006          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n2.  § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.1\nStoffaufzählung                                    Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse            Ziffer\nund Rn.\n1                  2                                                     3\n2                 2F              1011     Butan\nRn. 2201\n1012     Butene, Gemisch oder But-1-en oder trans-But-2-en oder cis-But-2-en\n1027     Cyclopropan\n1055     Isobuten\n1077     Propen\n1965     Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch A, A01, A02,\nA0, A1, B1, B2, B und C)\n1969     Isobutan\n1978     Propan\n2035     1,1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R143a)\nBemerkungen:\n1.    § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965\nauf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluß haben.\n2.    § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen\nmit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis\nhöchstens 1000 Liter enthalten sind.\n3.    § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 in fest-\nverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks – im nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende\nBedingungen erfüllt sind:\n3.1   Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und\n211 125 in Verbindung mit Randnummer 211 220 entspricht, oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 2.7 und Anhang B.1a I. Teil Ab-\nschnitt 8 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppel-\nbuchstaben aa oder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder\n§ 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2   Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen\nder Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der\nNummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3   In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Rand-\nnummer 10 282 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 154 ist vom\nSachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4   Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998              4007\n2.2 Für die in Tabelle 2.2 genannten weiteren Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.2\nStoffaufzählung                              Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse          Ziffer\nund Rn.\n1                 2                                                3\n2               1F         1962    Ethylen, verdichtet\nRn. 2201\n1TOC       1045    Fluor, verdichtet\n2F         1010    Buta-1,2-dien, stabilisiert oder Buta-1,3-dien, stabilisiert oder Gemische\nvon Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert\n1030    1,1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R152a)\n1032    Dimethylamin, wasserfrei\n1033    Dimethylether\n1035    Ethan\n1036    Ethylamin\n1037    Ethylchlorid\n1041    Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens\n87% Ethylenoxid\n1060    Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert\n1061    Methylamin, wasserfrei\n1063    Methylchlorid (Gas als Kältemittel R40)\n1083    Trimethylamin, wasserfrei\n1085    Vinylbromid, stabilisiert\n1086    Vinylchlorid, stabilisiert\n1087    Vinylmethylether, stabilisiert\n1860    Vinylfluorid, stabilisiert\n1912    Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch\n1959    1,1-Difluorethylen (Gas als Kältemittel R1132a)\n2517    1-Chlor-1,1-difluorethan (Gas als Kältemittel R142b)\n2T         1062    Methylbromid\n1581    Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch\n1582    Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch\n2TF        1040    Ethylenoxid oder Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck\nvon 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1053    Schwefelwasserstoff\n1064    Methylmercaptan\n1082    Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Trifluorchlorethylen, stabilisiert)\n3300    Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87% Ethylenoxid\n3160    Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. (Gemisch von Methylbromid\nund Ethylenbromid)","4008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nStoffaufzählung                                       Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse            Ziffer\nund Rn.\n1                  2                                                      3\n2                 2TC               1005    Ammoniak, wasserfrei\nRn. 2201\n1017    Chlor\n1048    Bromwasserstoff, wasserfrei\n1050    Chlorwasserstoff, wasserfrei\n1076    Phosgen\n1079    Schwefeldioxid\n1741    Bortrichlorid\n2TOC              1067    Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid)\n3F                1038    Ethylen, tiefgekühlt, flüssig\n1961    Ethan, tiefgekühlt, flüssig\n1966    Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig\n1972    Methan, tiefgekühlt, flüssig oder Erdgas, tiefgekühlt, flüssig mit hohem\nMethangehalt\n3138    Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit\nmindestens 71,5% Ethylen, höchstens 22,5% Acetylen und höchstens\n6% Propylen\n3312    Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g. (Gemische von Ethan und\nMethan, auch mit Zusatz von Propan und Butan, tiefgekühlt, flüssig)\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 3F UN-Nummern 1038, 1961,\n1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe der Klasse 2 – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten\nverflüssigten Gase der Ziffer 3F UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschrie-\nbenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von minde-\nstens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                4009\n3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 gilt § 7 ab jeweils 1000 kg\nNettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem\nEinzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.\nTabelle 3\nStoffaufzählung                                Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse          Ziffer\nund Rn.\n1                2                                                 3\n3               11a)        1093     Acrylnitril, stabilisiert\nRn. 2301                    3079     Methacrylnitril, stabilisiert\n12          1921     Propylenimin, stabilisiert\n16a)        1099     Allylbromid\n1100     Allylchlorid\n18a)        1131     Kohlenstoffdisulfid\n(Schwefelkohlenstoff)\n4.2             31a)        Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle\nRn. 2431\n32a)        Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen\n33a)        3203     Pyrophore metallorganische Verbindungen n.a.g.\n4.3               3a)       Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen\nRn. 2471\n5.1               1a)       2015     Wasserstoffperoxid, stabilisiert\nRn. 2501\n2015     Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert (mit mehr als 60%\nWasserstoffperoxid)\n2a)       1510     Tetranitromethan\n3a)       1873     Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höch-\nstens 72 Masse-% Säure\n5         1745     Brompentafluorid\n1746     Bromtrifluorid\n6.1               2         1613     Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure),\nRn. 2601                             mit höchstens 20% Cyanwasserstoff\n3         1259     Nickeltetracarbonyl\n1994     Eisenpentacarbonyl\n4         1185     Ethylenimin, stabilisiert","4010        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nStoffaufzählung                              Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse         Ziffer\nund Rn.\n1                2                                               3\n6.1              7a) 2.    2382    Dimethylhydrazin, symmetrisch\nRn. 2601\n2334    Allylamin\n8a) 2.    1092    Acrolein, stabilisiert\n1098    Allylalkohol\n2606    Methylorthosilicat\n10a)        1182    Ethylchlorformiat\n1238    Methylchlorformiat\n12a)        1541    Acetoncyanhydrin, stabilisiert\n16 a)       1135    Ethylenchlorhydrin\n2558    Epibromhydrin\n17a)        1580    Chlorpikrin\n1670    Perchlormethylmercaptan\n1672    Phenylcarbylaminchlorid\n1694    Brombenzylcyanid\n20a)        2337    Phenylmercaptan (Thiophenol)\n25a)        2810, 2811 Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine\nund -furane\n27a)        1595    Dimethylsulfat\n28a)        1722    Allylchlorformiat\n31a)        1649    Antiklopfmischung für Motorkraftstoff\n41a)        1935    Cyanide, Lösung, n.a.g.\n51a)        1553    Arsensäure, flüssig\n1560    Arsentrichlorid\n1556    Arsenverbindung, flüssig, n.a.g.\n71a)        3018    Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig\n72a)        3017    Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998        4011\nStoffaufzählung                              Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse         Ziffer\nund Rn.\n1                2                                               3\n8                1a)       1829   Schwefeltrioxid, stabilisiert\nRn. 2801\n6         1052   Fluorwasserstoff, wasserfrei\n1790   Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85% Fluorwasserstoff\n7a)       1790   Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60%, aber höchstens 85% Fluor-\nwasserstoff\n8a)       1777   Fluorsulfonsäure\n14          1744   Brom oder\n1744   Brom, Lösung\n32a)        2699   Trifluoressigsäure\n64a)        1739   Benzylchlorformiat","4012            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nAnlage 2\nAbweichungen\nvon den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen\n1.  Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnummer 2002 Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)\nI bzw. IV oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)\nI und II bzw. IV und V oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)\nI, II und III\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Randnummer 2601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-\nnummern 2810 und 2811 zählen auch:\nI)    2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nII) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nIII) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nIV) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\nV) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1.3 Regelung zu Randnummer 2009 für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind:\na) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe a gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-\nexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand\nmit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,\nStoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils\nBuchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2\nnach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 und 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998             4013\nnicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht\nübersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011 dürfen nicht überschritten werden.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.\nDie Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,\nsowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-\nsehen sein.\nb) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-\nlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige\nAnlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b\nfindet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefähr-\nlichen Gütern um Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.\nc) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-\nexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand\nmit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,\nStoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils\nBuchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2\nnach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.\nDie Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,\nsowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-\nsehen sein.\ncc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.\n2.  Für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden\nVorschriften und Abweichungen von den Vorschriften der Anlage B:\n2.1 Besondere Schulung der Fahrzeugführer\n(zu Randnummer 10 315 Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)\nADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter\ngelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet\nab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung – verwendet werden. Einschränkungen für inner-\nstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.\nDie nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995\n(BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an\nder Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:\na) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung\nals Bescheinigung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember\n1996 ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muß bei Beförderungen der bis dahin\nnicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen\nverbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom\nFahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1\ngelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5 und 6, sofern die bis zum\n31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;\nb) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheini-\ngung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 6.\n2.2 Überwachung der Fahrzeuge\n(zu Randnummer 10 321)\nAbweichend von Randnummer 10 321 gilt, daß Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechenden\nRandnummern des II. Teils angegebenen Mengen zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem\nLager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn\nsolche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicher-\nheitsmaßnahmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Absätze i oder ii\nentsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder\neine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwäch-\nter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muß in der Lage sein, die nach\nRandnummer 10 507 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze\nnach Absatz i dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die\nParkplätze nach Absatz ii dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i nicht vorhanden sind.\ni) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder","4014         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen\nund Wohngebieten.\n2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht\nDer Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden\nFahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.\n2.4 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in die Hand-\nhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für\ngeschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n2.5 Regelung zu Randnummer 10 603\na) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe a gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-\nexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand\nmit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,\nStoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils\nBuchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2\nnach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht\ngenannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht über-\nsteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011 dürfen nicht überschritten werden.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.\nDie Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,\nsowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-\nsehen sein.\nb) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-\nlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige\nAnlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b\nfindet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefähr-\nlichen Gütern um Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.\nc) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-\nexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand\nmit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,\nStoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils\nBuchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2\nnach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.\nDie Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,\nsowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-\nsehen sein.\ncc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.\n2.6 Feuerlöschgeräte\n(zu Randnummer 10 240)\nFeuerlöschgeräte im Sinne der Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 3 Satz 2 sind ab dem Herstellungsdatum und\ndanach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von\nlängstens einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät ist der Name des Sachkundigen und das Datum der\nnächsten Prüfung anzugeben.\n2.7 Regelung zu den Randnummern 211 184, 211 185 und 211 186\nDie Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fas-\nsung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n2.8 Dauerbremsanlage\n(zu Randnummer 10 221)\nRandnummer 10 221 gilt in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für die\nbis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommenen Fahrzeuge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998           4015\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Anlage B\nRandnummer 10 500 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.   Berlin:\n1.1 Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel Innsbrucker Platz;\n1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlußstelle Schulzendorfer Straße und Anschlußstelle Holzhauser Straße von\n6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;\n2.   Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlußstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlußstelle Hamburg-Waltershof (Elb-\ntunnel):\n2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n3.   Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlußstelle Leer-West und Anschlußstelle Jemgum (Emstunnel):\n3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n4.   Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlußstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen;\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\nb) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2."]}