{"id":"bgbl1-1998-87-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=25","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung - 1. GGVS-ÄndV)","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3985,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                          3985\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n(1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung – 1. GGVS-ÄndV)*)\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 unter Beachtung des                      3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n§ 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahr-\n„(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das\ngutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nBundesministerium des Innern, die Innenminister\nmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\n(-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittel-\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\noder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren\nund dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\njeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bun-\nS. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\ndeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile\nBau- und Wohnungswesen:\nUnternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bun-\ndesgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren,\nArtikel 1                                       die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nDie Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember                            schutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Län-\n1996 (BGBl. I S. 1886) wird wie folgt geändert:                               der oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen,\nsoweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Auf-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             gaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Kata-\nstrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nerfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend\n„(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in                     berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für\nAbsatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahr-                     den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er\nzeuge, die der Bundeswehr und ausländischen                         im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministeri-\nStreitkräften gehören oder für die die Bundeswehr                   um der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheits-\nund ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.“                 politische Interessen dies erfordern. Absatz 2 ist\nb) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „13. ADR-Ände-                     anzuwenden.“\nrungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II\nS. 1178)“ durch die Angabe „14. ADR-Änderungs-                   4. § 6 wird wie folgt geändert:\nverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. 1998 II\nS. 2618)“ ersetzt.                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„1. das Bundesministerium für Verkehr\na) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt.                                                            a) für den Abschluß von Vereinbarungen\nnach Anlage A Randnummer 2010 und\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.\nnach Anlage B Randnummer 10 602,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/86/EG der                           auch mit Mitgliedstaaten der Europäi-\nKommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie                              schen Union nach Artikel 6 Abs. 10\n94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der                         zweiter und dritter Unterabsatz der in\nStraße an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 335 S. 43).                           § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie;","3986      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nb) als zuständige Behörde nach Anlage B                   i) für die Bauartprüfung zulassungs-\nAnhang B.1a Randnummer 211 120                            pflichtiger Versandstücke für radioak-\nSatz 1 und Anhang B.1b Randnum-                           tive Stoffe nach Anlage A Anhang A.7;\nmer 212 120 Satz 1;“.                                  j) für die Anerkennung und Überwa-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  chung von Qualitätssicherungspro-\n„2. die Bundesanstalt für Materialforschung                      grammen für die Konstruktion, Her-\nund -prüfung                                                 stellung, Prüfung, Dokumentation,\nGebrauch, Wartung und Inspektion\na) für die Zuordnung explosiver Stoffe                       von prüfpflichtigen Versandstücken für\nund Gegenstände mit Explosivstoff                         radioaktive Stoffe nach Anlage A An-\nnach Anlage A Randnummer 2100                             hang A.7 Randnummer 3766;\nAbs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1\nRandnummer 3101 Abs. 3 Satz 1                          k) für die Überwachung qualitätssichern-\nund 3, die Genehmigung der Beför-                         der Maßnahmen für die Konstruktion,\nderung nach Anlage A Randnum-                             Herstellung, Prüfung, Dokumentation\nmer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zuord-                     und Inspektion zulassungspflichtiger\nnung nach Anlage A Randnum-                               Versandstücke für radioaktive Stoffe\nmer 2101 Ziffer 4 Bemerkung 3 und 4                       nach Anlage A Anhang A.7 Randnum-\nzu 0143 und Bemerkung 2 zu 0150 in                        mer 3766;\nVerbindung mit Randnummer 2300                         l) für die Genehmigung höherer Lithium-\nAbs. 9 und Randnummer 2401 Bemer-                         mengen und die Genehmigung gleich-\nkung 2 zu Abschnitt C, soweit es sich                     wertiger Prüfungen nach Anlage A\nnicht um den militärischen Bereich                        Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer-\nhandelt;                                                  kung 1 und 3 Buchstabe b und für die\nb) für die Prüfung nach Anlage A Rand-                       Festlegung der Bedingungen nach\nnummer 2102 Abs. 15, 2103 Abs. 2                          Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 14\nund die Zustimmung nach Anlage A                          Bemerkung;\nRandnummer 2103 Abs. 3 Bemer-                          m) für die Zulassung des Prüfverfahrens\nkung 1 Methode EP01 und die Zu-                           nach Anlage A Anhang A.2 Randnum-\nlassung der Bauart von Behältern                          mer 3200 Abs. 2;\nund Abteilen nach Anlage B Randnum-\nmer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1, soweit                    n) für die Genehmigung neuer Legierun-\nes sich nicht um den militärischen                        gen nach Anlage A Anhang A.2 Rand-\nBereich handelt;                                          nummer 3201 Abs. 2, 3 und 4;\nc) für die Entscheidung über das Zu-                      o) für die Prüfung, die Anerkennung von\nsammenpacken von Gegenständen                             Prüfstellen, die Erteilung der Kenn-\nder Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D                     zeichnung und die Bauartzulassung\noder E mit ihren eigenen Zündmitteln                      von Verpackungen und Großpackmit-\nnach Anlage A Randnummer 2104                             teln nach Anlage A Randnummer 2653\nAbs. 6, soweit es sich nicht um den                       Abs. 2 und nach Anlage A Anhang A.5\nmilitärischen Bereich handelt;                            und A.6;\nd) als zuständige Behörde nach Anlage A                   p) als zuständige Behörde für die Aner-\nRandnummer 2200 Abs. 7, 2204                              kennung und Überwachung von Quali-\nAbs. 1, 2219 Buchstabe f und 2250                         tätssicherungsprogrammen für die Fer-\nBuchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;                            tigung und Prüfung von Verpackungen\nund Großpackmitteln sowie die Aner-\ne) für die Klassifizierung und Zuordnung                     kennung von Inspektionsstellen für die\nnach Anlage A Randnummer 2400                             Prüfung der Funktionsfähigkeit und\nAbs. 16 und für die Festsetzung der                       Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-\nBedingungen nach Anlage A Rand-                           programme nach Anlage A Anhang A.5\nnummer 2405 Abs. 4;                                       Randnummer 3500 Abs. 13 und An-\nf) für die Klassifizierung und Zuordnung                     hang A.6 Randnummer 3601 Abs. 1\norganischer Peroxide nach Anlage A                        und für die wiederkehrende Inspektion\nRandnummer 2550 Abs. 8;                                   von Großpackmitteln nach Anlage A\nAnhang A.6 Randnummer 3663 Abs.1;\ng) für die Zulassung organischer Per-\noxide zur Beförderung in Großpack-                     q) als zuständige Behörde nach Anlage B\nmitteln (IBC) nach Anlage A Rand-                         Anhang B.1b, in bezug auf Randnum-\nnummer 2555 Abs. 1;                                       mer 212 251 Abs. 5 im Einvernehmen\nh) für die Prüfung und Zulassung radio-                      mit der Physikalisch-Technischen Bun-\naktiver Stoffe in besonderer Form nach                    desanstalt;\nAnlage A Anhang A.7 Randnum-                           r) für die Baumusterprüfung von fest-\nmer 3751 und die Zulassung der Bau-                       verbundenen Tanks und Aufsetztanks\nart von Verpackungen für Uranium-                         aus verstärkten Kunststoffen nach\nhexafluorid nach Anlage A Anhang A.7                      Anlage B Anhang B.1c Randnum-\nRandnummer 3771 Abs. 5 Satz 1;                            mer 213 100 in Verbindung mit An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                3987\nlage B Anhang       B.1a     Randnum-                 6. die von der zuständigen obersten Lan-\nmer 211 140;“.                                           desbehörde oder der von ihr bestimmten\nStelle benannten oder die bei einer nach\ncc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden wie folgt                          Landesrecht zuständigen Stelle akkredi-\ngefaßt:                                                          tierten Prüf- und Zertifizierungsstellen für\n„4. das Wehrwissenschaftliche Institut für                       die Verfahren für die Prüfung und Zulas-\nWerk-, Explosiv- und Betriebsstoffe                          sung der Gefäße nach Anlage A Rand-\n(WIWEB) für den militärischen Bereich für                    nummer 2215 Abs. 1 bis 3 und 5;“.\ndd) In Nummer 8 wird die Angabe „und für Prü-\na) die Zuordnung explosiver Stoffe und\nfungen nach Anlage B Anhang B.2 Randnum-\nGegenstände mit Explosivstoff nach\nmer 220 302, 220 600 Abs. 2 und 220 713\nAnlage A Randnummer 2100 Abs. 3\nAbs. 3“ gestrichen.\nSatz 1 und 3 und Anhang A.1 Rand-\nnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die           ee) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nGenehmigung der Beförderung nach                    „10. die Industrie- und Handelskammern für\nAnlage A Randnummer 2100 Abs. 3                            die Durchführung, Überwachung und\nSatz 4 und die Zuordnung nach An-                          Anerkennung der Schulung, Fortbildung\nlage A Randnummer 2101 Ziffer 4                            und Prüfung, die Erteilung der Beschei-\nBemerkung 3 und 4 zu 0143 und                              nigungen nach Anlage B Randnum-\nBemerkung 2 zu 0150 in Verbindung                          mer 10 315 sowie für die Anerkennung\nmit Randnummer 2300 Abs. 9 und                             von Lehrgängen, Lehrgangsveranstal-\nRandnummer 2401 Bemerkung 2 zu                             tern und Lehrkräften und insoweit für die\nAbschnitt C;                                               Regelung von Einzelheiten durch Sat-\nb) für die Prüfung nach Anlage A Rand-                         zung;“.\nnummer 2102 Abs. 15, 2103 Abs. 2               ff)  Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nund die Zustimmung nach Anlage A\n„11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Typge-\nRandnummer 2103 Abs. 3 Bemer-\nnehmigung nach Anlage B Randnum-\nkung 1 Methode EP01 und die Zu-\nmer 10 281;“.\nlassung der Bauart von Behältern und\nAbteilen nach Anlage B Randnum-                gg) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-\nmer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1;                        mer 12 angefügt:\nc) die Entscheidung über das Zusam-                     „12. das Robert-Koch-Institut für die Festle-\nmenpacken von Gegenständen der                             gung der Bedingungen nach Anlage A\nKlasse 1 Verträglichkeitsgruppe D                          Randnummer 2650 Abs. 8.“\noder E mit ihren eigenen Zündmitteln        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnach Anlage A Randnummer 2104\n„(2) Für die Bundeswehr, ausländische Streitkräf-\nAbs. 6;\nte und die Dienstbereiche des Bundesgrenz-\n5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen           schutzes werden, soweit dies Gründe der Vertei-\nvon Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9          digung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-\ndes Gerätesicherheitsgesetzes anerkann-            schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsicht-\nten Sachverständigen nach § 14 Abs. 1              lich der Typgenehmigung nach Anlage B Rand-\ndes Gerätesicherheitsgesetzes, die von             nummer 10 281, hinsichtlich der Zulassung und\nder zuständigen obersten Landesbehörde             der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach\noder der von ihr bestimmten Stelle                 Anlage B Randnummer 10 282 und 11 282 so-\nbenannt oder die bei einer nach Landes-            wie Anhang B.1a Abschnitt 4 und 5, hinsichtlich\nrecht zuständigen Stelle tätig sind, für           der Bescheinigungen nach Anlage B Randnum-\nmer 10 315 Abs. 1 bis 3 und hinsichtlich der Fahr-\na) die wiederkehrenden Prüfungen von               wegbestimmung und Bescheinigung nach § 7\nGefäßen nach Anlage A Randnum-                 durch Sachverständige oder Dienststellen wahr-\nmer 2217 Abs. 1 – ausgenommen die              genommen, die das Bundesministerium der Ver-\nPrüfung der Kennzeichnung nach An-             teidigung oder das Bundesministerium des Innern\nlage A Randnummer 2223 Abs. 2 –;               bestellt hat.“\nb) die Baumusterprüfung von festver-\nbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batte-     5. § 7 wird wie folgt geändert:\nrie-Fahrzeugen nach Anlage B An-            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Randnum-\nhang B.1a Randnummer 211 140 und               mer 2301 Ziffer 1 bis 6,“ durch die Angabe „Rand-\nvon Tankcontainern nach Anlage B               nummer 2301 Ziffer 1 bis 5,“ und in Nr. 2 die An-\nAnhang B.1b Randnummer 212 140;                gabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 6\nAbs. 1 Nr. 5“ ersetzt.\nc) die Prüfungen der Tanks und für die\nFestlegung des Prüfdrucks und der           b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „öffent-\nhöchstzulässigen bzw. niedrigeren              lich“ die Wörter „und auch ohne Befristung“ einge-\nMasse (Füllfaktor) nach Anlage B An-           fügt.\nhang B.1a und Anhang B.1b, jeweils\nAbschnitt 5;                             6. § 8 wird gestrichen.","3988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                    2. darf gefährliche Güter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               a) in loser Schüttung nur befördern, wenn\ndie Bedingungen nach Anlage B Rand-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                nummer 10 111 Abs. 1, 41 111, 42 111,\n„2. dafür zu sorgen, daß, soweit das ADR                      43 111, 51 111, 61 111, 81 111, 81 112\ndies fordert, für jede Beförderung ein Be-               und 91 111, oder\nförderungspapier mitgegeben wird, das                 b) in Containern nur befördern, wenn die\nden Vorschriften der Anlage A Randnum-                   Bedingungen nach Anlage B Randnum-\nmer 2002 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5                 mer 10 118, 11 118, 21 118, 41 118,\nund Abs. 4 entspricht und das folgende                   42 118, 43 118, 51 118, 52 118, 61 118,\nEinträge enthält:                                        62 118, 81 118 und 91 118 sowie Anlage A\nRandnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 1\na) Bezeichnung des gefährlichen Gutes\nbis 13, jeweils Nr. 12,\nnach Anlage A Abschnitt 2.B oder 2.C\nder Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder                eingehalten sind;\nden Blättern der Klasse 7 Randnum-              3. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Rand-\nmer 2704, jeweils Nummer 10,                       nummer 10 315 geschulte Fahrzeugführer\nb) den Vermerk nach Anlage A Rand-                    eingesetzt werden;\nnummer 2007 Buchstabe d, wenn eine              4. hat dafür zu sorgen, daß\nSee- oder Luftbeförderung vorangeht                a) die in Anlage B Randnummer 10 381, aus-\noder folgt;“.                                         genommen die Bescheinigung nach\nbb) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe                        Absatz 2 Buchstabe b, und Randnum-\n„Randnummer 2010 der“ durch die Angabe                        mer 11 282 in Verbindung mit Randnum-\n„Randnummer 2010 oder“ ersetzt.                               mer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufgeführten\nBegleitpapiere sowie bei innerstaatlichen\ncc) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch                      Beförderungen in Aufsetztanks die Be-\nein Semikolon ersetzt und folgende neue                       scheinigung über die Prüfung des Aufsetz-\nNummer 6 angefügt:                                            tanks nach Anlage B Anhang B.1a Rand-\n„6. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer bei                   nummer 211 154 Satz 2 und 3,\nErteilung des Beförderungsauftrags die                b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buch-\nschriftlichen Weisungen nach Anlage B                    stabe c und 21 260 vorgeschriebenen Aus-\nRandnummer 10 385 Abs. 2 übergeben                       rüstungsgegenstände,\nwerden.“                                              c) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  die Beförderung auf Grund dieser Vor-\nschrift erfolgt,\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn\n„6. hat abweichend von Anlage B Randnum-                   übergeben werden;\nmer 10 385 Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen,           5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten\ndaß die in Anlage B Randnummer 10 385                 nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1,\nAbs. 1 und 3 Satz 2 beschriebenen                     11 204, 11 205, 41 204, 42 204, 43 204,\nschriftlichen Weisungen in den Besitz des             51 204 und 52 204 zu beachten;\nFahrzeugführers gelangen;“.\n6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Rand-\nbb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                             nummer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\n„9. darf gefährliche Güter zur Beförderung                 mit Randnummer 10 311 durch einen zur\nAblösung des Fahrzeugführers befähigten\na) in Tanks, ausgenommen Tankcon-                     Beifahrer begleiten zu lassen;\ntainer, nur übergeben, wenn der Tank\n7. hat dafür zu sorgen, daß\nmit diesen gefährlichen Gütern nach\nAnlage B Anhang B.1a Randnum-                      a) der Fahrzeugführer nach Anlage B Rand-\nmer 211 171 Satz 1,                                   nummer 10 385 Abs. 6 fähig ist, die schrift-\nlichen Weisungen zu verstehen und richtig\nb) in Saug-Druck-Tanks nur übergeben,                    anzuwenden,\nwenn der Saug-Druck-Tank mit diesen\nb) der Hinweis nach Anlage B Randnummer\ngefährlichen Gütern nach Anlage B\n61 500 Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird;\nAnhang B.1a Randnummer 211 171\nSatz 1 und Anhang B.1e Randnum-                 8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401,\nmer 215 110                                        41 401 und 52 401 vorgeschriebenen Men-\ngengrenzen einzuhalten;\ngefüllt werden darf;“.\n9. darf\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1a\n„(3) Der Beförderer                                              Randnummer 211 171 Satz 1,\n1. hat dafür zu sorgen, daß das Beförderungs-                 b) Saug-Druck-Tanks nur nach Anlage B\npapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1                     Anhang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1\nenthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt                    und Anhang B.1e Randnummer 215 110\nwird;                                                      mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998             3989\n10. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks                       b) der Saug-Druck-Tank auch zwischen\nfür die Entleerungs-, Reinigungs- und Ent-                            den Prüfterminen den Bau-, Aus-\ngasungsmaßnahmen nach Anlage B An-                                    rüstungs- und Kennzeichnungsvor-\nhang B.1a Randnummer 211 270 zu sorgen;                               schriften der Anlage B Anhang B.1e,\n11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in An-                        jeweils Abschnitt 2, 3 und 6\nlage B Anhang B.1a Randnummer 211 371,                           für die in der Bescheinigung der Zulas-\n211 672, 211 771 und 211 971 über das Ver-                       sung nach Anlage B Anhang B.3 unter\nbot einer anderweitigen Verwendung zu sor-                       Nummer 5 oder Anhang B.1a Randnum-\ngen.“                                                            mer 211 154 Satz 2 und 3 angegebenen\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    Stoffe entspricht;\naa) In Nummer 3 wird Buchstabe c wie folgt ge-                    6. hat dafür zu sorgen, daß in den Fällen\nfaßt:                                                            der Anlage B Anhang B.1a Randnum-\nmer 211 153 eine außerordentliche Prü-\n„c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anla-                        fung des Tanks durchgeführt wird, wenn\nge B Randnummer 10 260 und 21 260,“.                        die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-\nbb) Die Nummern 8 und 10 werden aufgehoben.                          rüstung beeinträchtigt ist;\ncc) In Nummer 12 wird die Angabe „Randnum-                        7. hat dafür zu sorgen, daß nur Tanks ver-\nmer 10 385 Abs. 1 Buchstabe b und c“ durch                       wendet werden, deren Dicke der Tank-\ndie Angabe „Randnummer 10 385 Abs. 1                             wände der Anlage B Anhang B.1a Rand-\nBuchstabe b bis e“ ersetzt.                                      nummer 211 170 in Verbindung mit Rand-\nnummer 211 127 Abs. 2 bis 4 entspricht;\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n8. hat Feuerlöschgeräte nach Anlage 2\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Randnum-\nNr. 2.6 prüfen zu lassen.“\nmer 10 260 Buchstabe a bis c“ durch die\nAngabe „Randnummer 10 260 Buchstabe a                f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nund b“ ersetzt.                                         aa) In Nummer 1 wird am Ende nach dem Komma\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                             das Wort „und“ angefügt.\n„2. hat an Fahrzeugen,                                  bb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“\ngestrichen.\na) die nach Anlage B Randnum-\nmer 10 282 zugelassen sind, für die             cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nin der Bescheinigung der Zulassung           g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nnach Anlage B Anhang B.3 unter Num-\n„(7) Wer eigenverantwortlich gefährliche Güter\nmer 5 angegebenen gefährlichen\nzum Zwecke der Beförderung verpackt oder ver-\nGüter die Vorschriften über Bau und\npacken läßt oder wer eigenverantwortlich Ver-\nAusrüstung der Fahrzeuge nach Anla-\nsandstücke oder deren Kennzeichnung ändert\nge B Randnummer 10 220, 10 221\noder ändern läßt, hat\ni.V.m. Anlage 2 Nummer 2.8, 10 222,\n10 240, 10 251 und 10 261, für die              1. die Vorschriften über die Verpackung nach der\nKlasse 1 nach Randnummer 11 204,                   Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\n11 210, 11 222 und 11 251, für die                 Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7\nKlasse 5.1 nach Randnummer 51 220                  Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2;\nund                                             2. die Vorschriften über das Zusammenpacken\nb) die nach Anlage B Randnum-                         nach Anlage A\nmer 10 282 nicht zulassungspflichtig               a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt\nsind, die Vorschriften über Bau und                    2.A.3, sowie Klasse 7 Randnummer 2704\nAusrüstung der Fahrzeuge nach An-                      Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,\nlage B Randnummer 10 222, 10 240,\nb) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine\nfür die Klasse 4.1 nach Randnum-\nSee- oder Luftbeförderung vorangeht oder\nmer 41 248, für die Klasse 4.3 nach\nfolgt;\nRandnummer 43 111 Abs. 1 Satz 2,\nfür die Klasse 5.2 nach Randnum-                3. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach\nmer 52 248, für die Klasse 8 nach                  Anlage A\nRandnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2                    a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a\nbis 4 und 81 112 Abs. 1 bis 3                          Satz 3 und Buchstabe b Satz 3,\nzu beachten;“.                                        b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt\ncc) Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt                    2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704\nund folgende neue Nummer 8 wird angefügt:                      Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,\n„5. hat dafür zu sorgen, daß                               c) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine\na) der Tank auch zwischen den Prüfter-                    See- oder Luftbeförderung vorangeht oder\nminen den Bau-, Ausrüstungs- und                       folgt,\nKennzeichnungsvorschriften der Anla-               d) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 6 und 7,\nge B Anhang B.1a, jeweils Abschnitt 2,                 2301a Abs. 7, 2401a Abs. 3, 2471a Abs. 2,\n3 und 6,                                               2501a Abs. 2, 2551a Abs. 2, 2601a Abs. 3,","3990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n2801a Abs. 6 und 2901a Abs. 2 und 4 Satz 3,       b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nsofern diese Regelungen in Anspruch ge-\n„7. entgegen § 9 Abs. 3\nnommen werden,\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Beförde-\nzu beachten;\nrungspapier den Vermerk enthält,\n4. abweichend von der Bestimmung der Verant-\nb) Nr. 2 gefährliche Güter in loser Schüttung\nwortlichkeit in der Bemerkung zu Anlage A\noder in Containern befördert,\nRandnummer 2555 Abs. 2 darauf zu achten,\ndaß die Bedingungen der Bemerkung in An-                     c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahr-\nlage A Randnummer 2555 Abs. 2 eingehalten                       zeugführer eingesetzt werden,\nsind.“\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpa-\nh) Absatz 10 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              piere nach Anlage B Randnummer 10 381\n„1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch                     Abs. 1 Buchstabe a – ausgenommen die\nzwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrü-                     Erklärung nach Anlage A Randnum-\nstungs- und Kennzeichnungsvorschriften der                     mer 2002 Abs. 9 und das Container-Pack-\nAnlage B Anhang B.1b, jeweils Abschnitt 2,                     zertifikat nach Randnummer 2008 – oder\n3 und 6, ausgenommen die Angabe des                            Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Rand-\nbeförderten Ladegutes gemäß Randnum-                           nummer 11 282, die Bescheinigung nach\nmer 212 161 und die ungekürzte Benennung                       Anlage B Randnummer 211 154 Satz 2\ndes Gases gemäß Randnummer 212 261, ent-                       und 3, die Ausrüstungsgegenstände nach\nspricht;“.                                                     Anlage B Randnummer 21 260 oder die\nAusnahmezulassung nach § 5 dem Fahr-\ni) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:                                    zeugführer rechtzeitig übergeben werden,\n„(11) Der Hersteller darf an serienmäßig oder ein-             e) Nr. 5 eine Vorschrift über die Fahrzeug-\nzeln hergestellten                                                  arten nicht beachtet,\n1. Verpackungen die Kennzeichnung nach An-                       f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen\nlage A Anhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1                        Beifahrer begleiten läßt,\noder\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeug-\n2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung\nführer fähig ist, die Weisungen zu verste-\nnach Anlage A Anhang A.6 Randnummer 3612\nhen und anzuwenden, und daß der Hinweis\nAbs. 1 oder\nam Fahrzeug angebracht wird,\n3. Gefäßen, Verschlüssen und Schutzeinrichtun-\nh) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,\ngen die Kennzeichnung nach Anlage A Rand-\nnummer 2212 Abs. 1, 2213 Abs. 2 und 2223                     i) Nr. 9 Tanks mit gefährlichen Gütern befül-\nAbs. 1, 3 und 4                                                 len läßt oder\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bau-                  j) Nr. 10 oder 11 für die dort genannten Maß-\nart entsprechen und die in der Zulassung genann-                    nahmen oder für die Einhaltung der dort\nten Nebenbestimmungen erfüllt sind.“                                genannten Vorschriften nicht sorgt,“.\nj) In Absatz 12 werden im letzten Halbsatz die Wörter        c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n„erteilten vollziehbaren Auflagen“ durch die Wörter\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n„erlassenen Nebenbestimmungen“ ersetzt.\nk) Absatz 13 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                           „c) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B\nRandnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a\n„4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang                      – ausgenommen die Erklärung nach An-\nB.1b Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefähr-                      lage A Randnummer 2002 Abs. 9 und\nlichen Gütern befüllen, sofern die in der                       das Container-Packzertifikat nach Rand-\nBescheinigung nach Anlage B Anhang B.1b                         nummer 2008 – oder Abs. 2, die Be-\nRandnummer 212 154 Satz 2 angegebene                            scheinigung nach Anlage B Randnum-\nPrüffrist nach Anlage B Anhang B.1b Rand-                       mer 211 154 Satz 2 und 3, ein Feuer-\nnummer 212 151 Satz 5 und 212 152 Satz 1                        löschgerät nach Anlage B Randnum-\nnicht abgelaufen ist;“.                                         mer 10 240 Abs. 1, einen Ausrüstungs-\nl) In Absatz 14 Nr. 2 wird die Angabe „Randnum-                         gegenstand nach Anlage B Randnum-\nmer 10 400 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe                            mer 10 260 Buchstabe a oder b, 21 260\n„Randnummer 10 400 Abs. 2“ ersetzt.                                  oder die Ausnahmezulassung nicht mit-\nführt oder nicht aushändigt,“.\nm) In Absatz 19 Nr. 2 wird das Wort „Kennzeichnung“\ndurch die Wörter „Aufschriften und Gefahrzettel“             bb) Die Buchstaben g und i werden aufgehoben.\nersetzt.                                                  d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                   „9. entgegen § 9 Abs. 5\na) In Nummer 5 wird nach Buchstabe c folgender                      a) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung\nneuer Buchstabe d angefügt:                                         nicht beachtet,\n„d) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen               b) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Aus-\nWeisungen übergeben werden,“.                                  rüstung der Fahrzeuge nicht beachtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                3991\nc) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln,                 ohne Erweiterung als Bescheinigung nach\nKennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln                    ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5. Sofern die\noder Kennzeichen ausrüstet,                             Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 aus-\nd) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den                gestellten Bescheinigung auf bestimmte Klas-\nVorschriften entspricht,                                sen beschränkt ist, muß bei Beförderungen der\nbis dahin nicht bescheinigten Klassen der\ne) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß eine außeror-               Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der\ndentliche Prüfung des Tanks durchgeführt                Beförderung dieser Klassen verbundenen\nwird oder                                               Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom\nf) Nr. 8 ein Feuerlöschgerät nicht oder nicht               Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheini-\nrechtzeitig prüfen läßt,“.                              gung ist vom Fahrzeugführer während der\nBeförderung mitzuführen. Bescheinigungen\ne) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:                                 nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die\n„15. entgegen § 9 Abs.11 Nr. 1 oder 2 die Kenn-                  Klasse 7 auch als Bescheinigung nach ADR\nzeichnung anbringt,“.                                     Randnummer 10 315 Abs. 5 und 6, sofern die\nf) In Nummer 23 wird das Wort „Kennzeichnung“                       bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellte Be-\ndurch die Wörter „Aufschriften und Gefahrzettel“                 scheinigung auch für diese Klasse ausgestellt\nersetzt.                                                         ist;\nb) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315\n9. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.                                 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entspre-\nchende Bescheinigung nach ADR Randnum-\n10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle 2.1 die Angabe                  mer 10 315 Abs. 6.“\n„(Gemisch A, A0, A1, B und C)“ durch die Angabe              d) In Nummer 2.5 Buchstabe b wird nach dem Wort\n„(Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B und C)“                „Gerätesicherheitsgesetz“ das Wort „unterliegen“\nersetzt, in Nummer 2.1 Bemerkung 3.1 Buchstabe b                gestrichen und folgendes angefügt:\ndie Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „Anlage 2             „oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz\nNr. 2.7“ ersetzt, in Nummer 3.3 das Wort „besonde-              unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung,\nren“ gestrichen und in Nummer 2.2 Satz 1 nach dem               wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in\nWort „ab“ das Wort „jeweils“ eingefügt.                         ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern\num Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.“\n11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\ne) Folgende neue Nummern 2.6, 2.7 und 2.8 werden\na) In Nummer 1.3 Buchstabe b wird nach dem Wort                 angefügt:\n„Gerätesicherheitsgesetz“ das Wort „unterliegen“\n„2.6 Feuerlöschgeräte\ngestrichen und folgendes angefügt:\n(zu Randnummer 10 240)\n„oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz                 Feuerlöschgeräte im Sinne der Anlage B Rand-\nunterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung,             nummer 10 240 Abs. 3 Satz 2 sind ab dem Her-\nwenn es sich bei den Apparaten oder bei den in               stellungsdatum und danach ab dem Datum der\nihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern              nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen\num Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.“              Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachste-                   einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät ist\nhenden“ die Wörter „Vorschriften und“ eingefügt.             der Name des Sachkundigen und das Datum der\nc) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:                            nächsten Prüfung anzugeben.\n2.7 Regelung zu den Randnummern 211 184,\n„2.1 Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer\n211 185 und 211 186\n(zu Randnummer 10 315 Gültigkeit von Schu-\nlungsbescheinigungen):                                  Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und\n211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen\nADR-Bescheinigungen über die Schulung der\ngeltenden Fassung der Gefahrgutverordnung\nFührer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung ge-\nStraße in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfährlicher Güter gelten fünf Jahre. ADR-Bescheini-\n18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) gelten für innerstaat-\ngungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen\nliche Beförderungen weiter.\nweitere zwei Jahre – gerechnet ab dem Gültig-\nkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung –               2.8 Dauerbremsanlage\nverwendet werden. Einschränkungen für inner-                       (zu Randnummer 10 221)\nstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-                Randnummer 10 221 gilt in der am 31. Dezember\nBescheinigung sind gegenstandslos.                           1992 geltenden Fassung der Gefahrgutverord-\nDie nach den Vorschriften der Gefahrgutver-                  nung Straße für die bis einschließlich 30. Juni 1993\nordnung Straße in der Fassung der Bekanntma-                 erstmals in Verkehr gekommenen Fahrzeuge.“\nchung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum\n31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigun-         12. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ngen über die erfolgreiche Teilnahme an der Schu-          a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\nlung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1           „2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kenn-\nwie folgt weiter:                                                   zeichnungspflichtige Beförderungseinheiten\na) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315                           mit den in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen\nAbs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9                der Klasse 2;“.","3992       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefaßt:                                  – allen Stoffen, die mit 2,3,7,8Tetradiben-\n„3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kenn-                          zo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitäts-\nzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten                      äquivalent in Mengen über den nach\nmit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten                      Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten\nGasen der Klasse 2;“.                                           kontaminiert sind;\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                b) ganztägiges Benutzungsverbot für kenn-\nzeichnungspflichtige      Beförderungsein-\n„4. Nordrhein-Westfalen:                                           heiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufge-\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlußstellen                     führten Gasen der Klasse 2.“\nDüsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kenn-                                Artikel 2\nzeichnungspflichtige Beförderungseinhei-       Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nten mit                                      nungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung\n– Gütern der Klasse 1 Rn. 2101 (ausge-       Straße in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung\nnommen Unterklasse 1.4S),                  im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n– Gütern der Klasse 6.1 Rn. 2601 Zif-\nfer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und                              Artikel 3\n1614),                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering"]}