{"id":"bgbl1-1998-87-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=22","order":5,"title":"Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3982,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["3982         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nKostenverordnung\nfür den Güterkraftverkehr\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-                                       §2\ngesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Ver-\n(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizini-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\nschen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56\nerfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Num-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\nmer 5.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\ndiese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen be-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-\nstimmt sind.\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen            (2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben,\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-        kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden,\nlogie:                                                      soweit Gegenseitigkeit besteht.\n§1                                                             §3\n(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amts-       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für den\nhandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verord-       Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBl. I S. 882), ge-\nnung.                                                       ändert durch die Verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I\n(2) Auslagen werden gesondert erhoben.                    S. 703), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998         3983\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                             Gebührenpflichtige Amtshandlung                               Gebühr\nNr.                                                                                             in DM\n1.    Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr:\n1.1   Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr                           120–500\n1.2   Ausstellung einer Ausfertigung                                                            30–120\n1.3   Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung                      30– 70\n1.4   Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof                 40– 60\n2.    Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr:\n2.1   Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz                                             100–350\n2.2   Ausstellung einer beglaubigten Abschrift                                                  30–135\n2.3   Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer\nbeglaubigten Abschrift                                                                    30– 80\n3.    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents:\n3.1   Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft                       110–250\n3.2   Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung\neinschließlich Fahrtenberichtheft                                                         20– 40\n4.    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen:\n4.1   Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung                                                   110–230\n4.2   Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung                               20– 40\n5.    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen\nauf der Grundlage bilateraler Abkommen:\n5.1   Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung                                                  15– 25\n5.2   Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung                                                  30–200\n5.3   Ausstellung einer befristeten Genehmigung\n(Zeitgenehmigung je Lastzug und Land):\n5.3.1 gültig bis zu einem Monat                                                                 25– 45\n5.3.2 gültig bis zu drei Monaten                                                                30– 90\n5.3.3 gültig bis zu sechs Monaten                                                               40–110\n5.3.4 gültig bis zu zwölf Monaten                                                               80–210\n5.4   Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung                              15– 35\n6.    Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren:\n6.1   Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr                                               10\n6.2   Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr                                             30– 50\n6.3   Ausstellung einer Ersatzbescheinigung                                                     30– 40","3984       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nLfd.                           Gebührenpflichtige Amtshandlung                                  Gebühr\nNr.                                                                                              in DM\n7.   Umtausch von Berechtigungen:\nUmtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis für den\nUmzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechtigungs- oder einer\nBerufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer Erlaubnis, einer Berech-\ntigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung                                             30–100\n8.   Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte Amtshandlungen können\nGebühren erhoben werden in Höhe von                                                        30–270\n9.   Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1              bis zu 75 %\nbis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rück-            der Gebühr für\nnahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1                 die Vornahme\nbis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung           der Amtshandlung\n10.  Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8,                    bis zu 75 %\nsoweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat                                           der Gebühr für\ndie Vornahme\nder Amtshandlung\n11.  Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der            bis zur Höhe der für\nWiderspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-   die Vornahme der\nrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeacht-     Amtshandlung vor-\nlich ist                                                                            gesehenen Gebühr\n12.  Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch             bis zu 75 %\nvor deren Beendigung                                                                 der Gebühr nach\nNummer 11\n13.  Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung          bis zu 10 %\nrichtet                                                                                des streitigen\nBetrages"]}