{"id":"bgbl1-1998-87-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3976,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["3976          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraft-    § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreiten-\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in              dem gewerblichem kombiniertem Verkehr\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\n6. Abschnitt\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                              Gemeinsame Vorschriften\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,         § 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz\nBau- und Wohnungswesen:                                       § 19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens\naußerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr\nInhaltsübersicht\n7. Abschnitt\n1. Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten,\nGüterkraftverkehr                                          In- und Außerkrafttreten\nmit Gemeinschaftslizenzen\n§ 20 Ordnungswidrigkeiten\n§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz\n§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung\n§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bun-\ndesamt)                                                                         1. A b s c h n i t t\nGüterkraftverkehr\n2. Abschnitt                                   mit Gemeinschaftslizenzen\nGrenzüberschreitender\nGüterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen                                            §1\nund CEMT-Umzugsgenehmigungen\nErteilung und\n§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-\nGenehmigung                                                        Entziehung der Gemeinschaftslizenz\n§ 5 Fahrtenberichtheft                                           (1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte\nStelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von\n§ 6 Urkundenberichtigung\nGemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG)\n§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung                                    Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang\nzum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für\n3. Abschnitt                       Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder\nGrenzüberschreitender                    durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.\nGüterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen        L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig\n§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen  ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das\nStreckenteil                                            Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.\n(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestim-\n4. Abschnitt\nmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:\nGrenzüberschreitender\nGüterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen        1. § 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Lei-\nstungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausferti-\n§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung\ngungen der Erlaubnis),\n§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung\n2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis),\n§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengeneh-\nmigung                                                  3. § 3 Abs. 5a (Anhörung),\n§ 12 Ausnahmen                                                4. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn\ndem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güter-\n5. Abschnitt                           kraftverkehrsgesetzes erteilt ist,\nGrenzüberschreitender                    5. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-\ngewerblicher kombinierter Verkehr                  geschäfte) und\n§ 13 Definition                                               6. § 21a (Aufsicht).\n§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof\nDie §§ 1 und 3 der Erlaubnisverordnung für den Güter-\n§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter- kraftverkehr (Antragsverfahren und Urkundenrückgabe)\nnehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens\ngelten entsprechend.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter-    (3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen\nnehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens     und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verord-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                   nung (EWG) Nr. 881/92.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                3977\n§2                                (2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt.\nÄnderungsmitteilung                      Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaub-\nund Urkundenberichtigung                     nis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren\nEinzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Aus-\nÄndert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz    schreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer\n1. der Name oder die Rechtsform des Unternehmens,            hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch\n2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im      eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für\nHandels- oder Genossenschaftsregister eingetragen        Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehör-\nist,                                                     den der Länder erläßt. Liegen zwingende betriebliche oder\npersönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im\n3. die Anschrift des Sitzes oder einer Niederlassung oder    Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständi-\n4. der Name oder die Anschrift des Unternehmers (bei         ger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden\neiner Gesellschaft eines vertretungsberechtigten         soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschrei-\nOrgans, etwa eines Gesellschafters oder Geschäfts-       bung abgesehen werden.\nführers, bei einer Genossenschaft eines Vorstandsmit-       (3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des\nglieds, bei einer Erbengemeinschaft eines Miterben,      Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie\nbei einem Minderjährigen eines gesetzlichen Vertre-      ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des\nters) oder einer zur Führung der Güterkraftverkehrs-     Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.\ngeschäfte bestellten Person oder die Stellung einer\ndieser Personen im Unternehmen,                             (4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen,\nAuflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen\nso hat der Unternehmer dies der Lizenzbehörde unverzüg-\nerteilt werden.\nlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Betrifft\ndie Änderung eine der Angaben, die in der Lizenzurkunde         (5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Be-\nenthalten sind, so hat der Unternehmer die Lizenz und        stimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entspre-\nderen beglaubigte Abschriften der Lizenzbehörde unver-       chend:\nzüglich zur Berichtigung vorzulegen.                         1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbe-\ndingungen),\n§3\n2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und\nZuständigkeiten des\nBundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)              3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-\ngeschäfte).\nDas Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist\nzuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 10 und 11        (6) Die CEMT-Genehmigung kann auch dann widerrufen\nAbs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die         werden, wenn sie drei Monate nicht genutzt wurde.\nMaßnahmen nach Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur                                       §5\nFestlegung der Bedingungen für die Zulassung von Ver-\nFahrtenberichtheft\nkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines\nMitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG        (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung\nNr. L 279 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)          ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten\nNr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG         Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Die Eintragungen über\nNr. L 350 S. 9).                                             die Beförderungen und Leerfahrten sind in zeitlicher Rei-\nhenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von\n2. A b s c h n i t t                  dem Bundesamt ausgegeben.\nGrenzüberschreitender                             (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Fahr-\nGüterkraftverkehr mit                         tenberichtheft im grenzüberschreitenden Güterkraftver-\nCEMT-Genehmigungen und                            kehr mit CEMT-Genehmigungen während der gesamten\nCEMT-Umzugsgenehmigungen                           Fahrt mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muß das Fahrten-\nberichtheft im Kraftfahrzeug mitführen und Kontroll-\n§4                             berechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\nGeltungsbereich, Erteilung                      (3) Der Unternehmer hat die ausgefüllten Fahrtenberich-\nund Entziehung der CEMT-Genehmigung                 te dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen nach\nAblauf jedes Kalendermonats vorzulegen. Sind in einem\n(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des\nKalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-\nMinisterrates der Europäischen Konferenz der Verkehrs-\nGenehmigung durchgeführt worden, so hat der Unterneh-\nminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilate-\nmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu\nralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr\nerstatten.\nvom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils gel-\ntenden Fassung wird einem Unternehmer erteilt, der              (4) Das Bundesamt hat die Auswertung der Fahrten-\n1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güter-       berichte nach den Weisungen des Bundesministeriums\nkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz     für Verkehr vorzunehmen.\nim Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 881/92 ist und                                                                     §6\n2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Genehmi-                         Urkundenberichtigung\ngung hinreichend genutzt wird.                              Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz\nDie CEMT-Genehmigung gilt für jeweils ein Kalenderjahr.      des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-","3978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nGenehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahr-                                4. A b s c h n i t t\ntenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berich-                         Grenzüberschreitender\ntigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so                     Güterkraftverkehr mit\nhat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zu-                      Drittstaatengenehmigungen\nrückzugeben.\n§9\n§7\nGeltungsbereich\nCEMT-Umzugsgenehmigung\nder Drittstaatengenehmigung\n(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapi-\nEin Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz\ntels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Minister-\nnicht im Inland hat, muß Inhaber einer Drittstaatengeneh-\nrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai\nmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerb-\n1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt,\nlichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch\nder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.\neinen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union\nSie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbe-\nnoch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den\nhörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem\nEuropäischen Wirtschaftsraums ist, auf dem inländischen\nAntrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz\nStreckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach\nbeizufügen.\n§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Güterkraftverkehrs-\n(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den                gesetzes verwendet.\nNamen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht über-\ntragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die                                      § 10\nnach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche\nErlaubnis.                                                               Erteilung der Drittstaatengenehmigung\n(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedin-              (1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unter-\ngungen, Auflagen oder mit vekehrsmäßigen Beschrän-            nehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen\nkungen erteilt werden.                                        seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraft-\nverkehr für andere zugelassen ist und über den keine\n(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende\nTatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen\nBestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entspre-\nseine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht\nchend:\nübertragbar.\n1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbe-\n(2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum,\ndingungen),\nmindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die\n2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und      innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen,\n3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-      kann begrenzt werden.\ngeschäfte).                                                  (3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingun-\n(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der         gen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen\nSitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die             erteilt werden.\nCEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüg-                   (4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist\nlich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb end-  das Bundesministerium für Verkehr zuständig, sofern das\ngültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich          Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes\nzurückzugeben.                                                bestimmt.\n(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zu-\n3. A b s c h n i t t                  ständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das\nUnternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen\nGrenzüberschreitender\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen\nGüterkraftverkehr mit\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nbilateralen Genehmigungen\nWirtschaftsraum handelt oder falls internationale Re-\ngierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In\n§8                             allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung\nGeltung                           von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für\nder bilateralen Genehmigung                   Verkehr bestimmt hat.\nauf dem inländischen Streckenteil\nDie zuständige inländische Behörde stellt einem Unter-                                    § 11\nnehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat,                                Unternehmer- und\ndie bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreiten-              fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung\nden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem\noder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der               (1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unternehmer\nEuropäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Ab-         erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitglied-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,            staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\nwenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzun-           tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese    schaftsraum hat, so gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem\nGenehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die        sie bei der Beförderung mitgeführt wird.\nnach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche            (2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen\nErlaubnis.                                                    Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998              3979\nnoch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestim-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hat, wird die          mung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahr-\nDrittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahr-        personal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahr-\nzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.      zeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen\n(3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengenehmigung       zur Prüfung auszuhändigen.\nnicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwen-\nden.                                                                                    § 15\nAn- und Abfuhren\n§ 12                                 durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens\nAusnahmen                               innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nEine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für\nBeförderungen, die nach § 2 Abs. 1 oder auf Grund von          (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz\n§ 23 Abs. 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den     in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nBestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.               einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum hat, darf An- oder Abfuh-\nren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland\n5. A b s c h n i t t                   durchführen, wenn er die Voraussetzungen für den\nGrenzüberschreitender                          Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den\ngewerblicher kombinierter Verkehr                       Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während\n§ 13                             einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein Nachweis\nüber die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang\nDefinition\nzum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güter-\nAls grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter        kraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten mitgeführt wird.\nVerkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen                 Das Fahrpersonal hat den Nachweis gemäß Satz 1 im\n1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau,      Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigen auf\nder Wechselbehälter oder der Container von minde-        Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nstens sechs Meter Länge einen Teil der Strecke auf der\nStraße und einen anderen Teil der Strecke mit der                                   § 16\nEisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer                         An- und Abfuhren\nSeestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zu-         durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens\nrücklegt,                                                    außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens\n2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im              über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAusland liegt und                                          (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz\n3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich        weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nzwischen Be- oder Entladestelle und                      noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hat,\na) dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder\n1. darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im\nb) einem innerhalb eines Umkreises von höchstens             Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf\n150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnen- oder           Grund internationaler Abkommen eine besondere\nSeehafen                                                  Genehmigung dafür erteilt ist;\ndurchgeführt wird (An- oder Abfuhr).                     2. ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im\nSinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und\n§ 14                                 Genehmigungspflicht befreit, wenn\nNächstgelegener geeigneter Bahnhof                     a) das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Gren-\n(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des             ze überschreitet oder\n§ 13 Nr. 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,                    b) das Kraftfahrzeug beim Grenzübertritt auf der\n1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart               Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff mitbe-\ndes kombinierten Verkehrs verfügt,                              fördert und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt\nwird und\n2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entspre-\nchenden Art und Richtung durchgeführt wird und               c) der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Unter-\nnehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreitenden\n3. der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung              Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und\nzur Be- oder Entladestelle hat.                                 über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\n(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt                Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit\nabweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum                   ergeben.\nnächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern           (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während\ndies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das      einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 die\nBundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen       Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne\nEisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.                   des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis über die Erfüllung der\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während       Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c erster\nder gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden            Halbsatz mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den","3980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\njeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraft-       im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße,\nfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlan-    den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die\ngen zur Prüfung auszuhändigen.                               Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.\n(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durch-\n§ 17                             führung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei\nNachweis über                         wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1\ndie Durchführung von grenzüberschreitendem             genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für\ngewerblichem kombiniertem Verkehr                 Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle den Unterneh-\nmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während      ausschließen.\neiner Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reser-\nvierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schiffahrt-\ntreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitge-                            7. A b s c h n i t t\nführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß\nOrdnungswidrigkeiten,\ndie Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amt-\nIn- und Außerkrafttreten\nliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das\nFahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraft-\nfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlan-                                  § 20\ngen zur Prüfung auszuhändigen.                                                   Ordnungswidrigkeiten\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während        Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des\neiner Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis    Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nder Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von     fahrlässig\nihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entlade-        1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nbahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\nFalle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß der Nachweis          einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nnach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-          oder nicht rechtzeitig erbringt,\nzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis\nnach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollbe-      2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3\nrechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.               oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n6. A b s c h n i t t\n4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß das\nGemeinsame Vorschriften                               Fahrtenberichtheft mitgeführt wird,\n5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Fahrtenberichtheft\n§ 18                                  nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nBedingungen für den Fahrzeugeinsatz                     händigt,\nSofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitglied-      6. entgegen § 5 Abs. 3 einen Fahrtenbericht nicht oder\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-           nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-              nicht rechtzeitig erstattet,\nschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüber-           7. entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung\nschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr            gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,\nnur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorge-\n8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16\nnannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unter-\nAbs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nnehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staa-\nSatz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein\nten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden\nNachweis, eine Genehmigung oder eine Reser-\nGüterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraft-\nvierungsbestätigung mitgeführt wird,\nfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes\nzugelassen ist.                                               9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16\nAbs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2\n§ 19                                  Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine\nAusschluß                                Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht\nvon Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens                 oder nicht rechtzeitig aushändigt,\naußerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens              10. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt oder\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhan-\nvom Güterkraftverkehr\ndelt.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr oder die von ihm\nbestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen                                       § 21\nihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nEuropäischen Union noch anderer Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit         Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\ndem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Lei-      1. die Ersatzfahrzeug-Verordnung GüKG vom 2. Januar\ntung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren             1973 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nBevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die           Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998               3981\n2. die Kabotage-Verordnung GüKG vom 29. März 1991           7. die Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung\n(BGBl. I S. 860), geändert durch Artikel 1 der Verord-      der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I\nnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),                S. 1003), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2066),\n3. die Verordnung über den grenzüberschreitenden\nGüterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom          8. die Verordnung über den grenzüberschreitenden\n4. Februar 1993 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert          Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 1995         17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521), zuletzt geändert durch\n(BGBl. I S. 1414),                                          Artikel 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1995\n(BGBl. I S. 1414),\n4. die Fahrtenbuch-Verordnung GüKG vom 1. März\n1994 (BGBl. I S. 388),                                   9. die Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezem-\nber 1986 (BGBl. I S. 2452), zuletzt geändert durch\n5. die Verordnung über das Nachweis- und Meldever-             Artikel 6 Abs. 122 des Gesetzes vom 27. Dezember\nfahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrs-         1993 (BGBl. I S. 2378),\nunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1404), geändert       10. die Verordnung über den grenzüberschreitenden\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 1994            kombinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1733),                                          S. 198), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n17. März 1994 (BGBl. I S. 581) und\n6. die Verordnung über den grenzüberschreitenden\nGüterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom         11. die Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG vom 1. März\n19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert       1994 (BGBl. I S. 388, 390), geändert durch Artikel 4\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995         Nr. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1414),                                          S. 2075).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering"]}