{"id":"bgbl1-1998-87-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=16","order":3,"title":"Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3976,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["3976          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraft-    § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreiten-\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in              dem gewerblichem kombiniertem Verkehr\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\n6. Abschnitt\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                              Gemeinsame Vorschriften\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,         § 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz\nBau- und Wohnungswesen:                                       § 19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens\naußerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr\nInhaltsübersicht\n7. Abschnitt\n1. Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten,\nGüterkraftverkehr                                          In- und Außerkrafttreten\nmit Gemeinschaftslizenzen\n§ 20 Ordnungswidrigkeiten\n§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz\n§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung\n§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bun-\ndesamt)                                                                         1. A b s c h n i t t\nGüterkraftverkehr\n2. Abschnitt                                   mit Gemeinschaftslizenzen\nGrenzüberschreitender\nGüterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen                                            §1\nund CEMT-Umzugsgenehmigungen\nErteilung und\n§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-\nGenehmigung                                                        Entziehung der Gemeinschaftslizenz\n§ 5 Fahrtenberichtheft                                           (1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte\nStelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von\n§ 6 Urkundenberichtigung\nGemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG)\n§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung                                    Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang\nzum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für\n3. Abschnitt                       Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder\nGrenzüberschreitender                    durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.\nGüterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen        L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig\n§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen  ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das\nStreckenteil                                            Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.\n(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestim-\n4. Abschnitt\nmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:\nGrenzüberschreitender\nGüterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen        1. § 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Lei-\nstungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausferti-\n§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung\ngungen der Erlaubnis),\n§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung\n2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis),\n§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengeneh-\nmigung                                                  3. § 3 Abs. 5a (Anhörung),\n§ 12 Ausnahmen                                                4. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn\ndem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güter-\n5. Abschnitt                           kraftverkehrsgesetzes erteilt ist,\nGrenzüberschreitender                    5. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-\ngewerblicher kombinierter Verkehr                  geschäfte) und\n§ 13 Definition                                               6. § 21a (Aufsicht).\n§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof\nDie §§ 1 und 3 der Erlaubnisverordnung für den Güter-\n§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter- kraftverkehr (Antragsverfahren und Urkundenrückgabe)\nnehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens\ngelten entsprechend.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter-    (3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen\nnehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens     und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verord-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                   nung (EWG) Nr. 881/92."]}