{"id":"bgbl1-1998-87-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=3","order":2,"title":"Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3963,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                3963\nBerufszugangsverordnung\nfür den Güterkraftverkehr\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 6 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs-          c) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder\ngesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbin-                die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                      nungen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nd) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)\nunternehmerischer Tätigkeit ergeben,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen:                                                     e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch die\nInhaltsübersicht                                  Verordnung vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1240), in\nder jeweils geltenden Fassung,\n§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit\nf) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des\n§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit\nAbfall- und Emissionsschutzrechts sowie des\n§ 3 Fachliche Eignung                                                  Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.\n§ 4 Fachkundeprüfung\n§ 5 Prüfungsausschuß                                                                        §2\n§ 6 Gleichwertige Abschlußprüfungen                                           Finanzielle Leistungsfähigkeit\n§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit                              (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3\n§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen      Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nist in der Regel zu verneinen, wenn\n§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder\n§1                            2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unter-\nPersönliche Zuverlässigkeit                        nehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als\n10 000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20 000 Deutsche\n(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Güter-              Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark\nkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen sind als zu-            je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der vom\nverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des          Unternehmer eingesetzten Fahrzeuge beträgt; maß-\nGüterkraftverkehrsgesetzes anzusehen, wenn davon aus-              geblich ist der niedrigere der Beträge, die sich bei der\ngegangen werden kann, daß sie das Unternehmen unter                Berechnung ergeben.\nBeachtung der für den Güterkraftverkehr geltenden Vor-\nschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb      Die Zahlungsfähigkeit ist in der Regel nicht gewährleistet,\ndes Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewah-             wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträ-\nren.                                                          gen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unterneh-\nmerischer Tätigkeit geschuldet werden.\n(2) Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen\n(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage\n1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer      folgender Bescheinigungen nachzuweisen:\nVerstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-\nlich des Wirtschaftsstrafrechts,                          1. der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz-\namtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversiche-\n2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen                   rung und der Berufsgenossenschaft, wobei deren\na) arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbeson-          Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht län-\ndere gegen die Vorschriften über die Lenk- und             ger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie\nRuhezeiten des Fahrpersonals,                         2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü-\nb) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und            fers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, einer\nBetriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere           Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerbe-\ngegen die Vorschriften über die Abmessungen und            ratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach\nGewichte der Nutzfahrzeuge,                                dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen gemäß","3964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\n§ 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem                 (2) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie\nAbschlußprüfer geprüft worden, bedarf es der Be-           nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungs-\nscheinigung des Abschlußprüfers, der den Jahres-           stoffes nach Anlage 3 so zu bemessen, daß der Prüfungs-\nabschluß geprüft hat. Der Stichtag der Eigenkapital-       ausschuß die fachliche Eignung des Prüflings mit hin-\nbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung        reichender Sicherheit feststellen kann.\nnicht länger als ein Jahr zurückliegen.\n(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.\n(3) Als Reserven können dem gemäß Absatz 2 Nr. 2            Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine\nnachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:            Bescheinigung erteilt. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung\nnach einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden,\n1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter-         angemessenen Frist wiederholt werden.\nschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem\nVerkehrswert,                                                 (4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der\nBewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-\n2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise     und Handelskammern durch eine bundeseinheitliche Prü-\ndes Unternehmens wie Eigenkapital zur Befriedigung         fungsordnung.\nder Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, ins-\nbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie\n§5\nein Rangrücktritt erklärt worden ist,\nPrüfungsausschuß\n3. der Verkehrswert der im Privatvermögen der persön-\nlich haftenden Unternehmer vorhandenen Vermögens-             (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und\ngegenstände, soweit sie unbelastet sind, und               Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß\nerrichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemein-\n4. die zugunsten des Unternehmens beliehenen Gegen-           samer Prüfungsausschuß gebildet werden.\nstände des Privatvermögens der Gesellschafter in\nHöhe der Beleihung.                                           (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-\nden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde-\nDer Nachweis hierüber ist zu erbringen durch Vorlage          stens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in\neiner Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten     einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.\nBuchprüfers, Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüfungs-,\nBuchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder              (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-\neines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2, für die   glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der\nAbsatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.                Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter\nsollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-\n(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der          kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-\nAntragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund    kammer beschäftigt sein.\nderer die Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des Absat-\n(4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Industrie-\nzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des\nund Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr\nAbsatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.\neinen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prü-\nfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen\n§3                               Wohnsitz hat. Der Prüfling kann an den Prüfungsausschuß\nbei einer anderen Industrie- und Handelskammer verwie-\nFachliche Eignung                         sen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahrs weniger als\nFachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3     drei Prüflinge zur Prüfung anstehen oder dem Prüfling\nNr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die        andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.\nKenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung\neines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind,                                    §6\nund zwar auf den Sachgebieten, die in der Anlage 3 auf-\ngeführt sind.                                                             Gleichwertige Abschlußprüfungen\nAls Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in\n§4                               der Anlage 4 aufgeführten Abschlußprüfungen. Die ober-\nste Landesverkehrsbehörde kann andere Abschlußprü-\nFachkundeprüfung                          fungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen,\n(1) Die fachliche Eignung wird durch Ablegen einer Prü-     wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten\nfung nachgewiesen. Diese besteht aus einem schriftlichen      gemäß Anlage 3 Gegenstand der Abschlußprüfung sind.\nund einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil fließt zu\nzwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel in die                                  §7\nGesamtbewertung ein. In begründeten Fällen kann der\nAnerkennung leitender Tätigkeit\nPrüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen.\nDie schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie       Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens\ndient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nach-\nden Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit be-         gewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt. Die\ngrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort-Wahl-       Tätigkeit muß die zur ordnungsgemäßen Führung eines\nVerfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht über-      Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kennt-\nwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob       nisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die in der\nder Prüfling fähig ist, Fragen aus den Prüfungsgebieten       Anlage 3 aufgeführt sind. Das Ende dieser Tätigkeit darf\nauch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen    zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei\nZusammenhänge zu erfassen und zu lösen.                       Jahre zurückliegen. Der Nachweis erfolgt durch eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998             3965\nschriftliche Bestätigung der zuständigen Industrie- und      auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden,\nHandelskammer.                                               gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.\n§8\n§9\nGeltungsumfang\nbeschränkter Fachkundebescheinigungen                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBescheinigungen über den Nachweis der fachlichen             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung    Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufszugangs-Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftver-       vom 3. Mai 1991 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch\nkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die    Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I\nDurchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder           S. 1733), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering","3966                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\nEigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr\nDas Unternehmen\n............................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\nverfügt am Stichtag ............................................................................................................................................................\nüber folgendes Eigenkapital:\nI. Kapital                                                                                                                                          .................................. DM\nII. Kapitalrücklage                                                                                                                                 .................................. DM\nIII. Gewinnrücklagen:                                                                                                                               .................................. DM\n1. gesetzliche Rücklage                                                                                                                        .................................. DM\n2. Rücklage für eigene Anteile                                                                                                                 .................................. DM\n3. satzungsmäßige Rücklagen                                                                                                                    .................................. DM\n4. andere Gewinnrücklagen                                                                                                                      .................................. DM\nIV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag                                                                                                                    .................................. DM\nV. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag                                                                                                                 .................................. DM\n––––––––––––––––––––––––––––\nEigenkapital                                                                                                                                        .................................. DM\nAuf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßig-\nkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.\n(Ort, Datum)                                                                                     (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buch-\nprüfers, Steuerberaters oder Kreditinstituts)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                                                                         3967\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3)\nZusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr\nfür das Unternehmen ........................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\nDem Eigenkapital, das gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr nachgewiesen\nist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen:\n1. Nicht realisierte Reserven im\na) unbeweglichen Anlagevermögen                                                                                                                .................................. DM\nb) beweglichen Anlagevermögen                                                                                                                  .................................. DM\n––––––––––––––––––––––––––––––––––\nSumme                .................................. DM\n2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den\nGüterkraftverkehr\na) ............................................ (Person)                                                                                       .................................. DM\nb) ............................................ (Person)                                                                                       .................................. DM\nc) ............................................ (Person)                                                                                       .................................. DM\n––––––––––––––––––––––––––––––––––\nSumme                .................................. DM\n3. Unbelastetes Privatvermögen der persönlich haftenden Unternehmer\na) Grundstücke                                                                                                                                Verkehrswert\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\nb) Bankguthaben\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\nc) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\nd) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)\n............................................                                                                                              .................................. DM\n............................................                                                                                              .................................. DM\n............................................                                                                                              .................................. DM\n––––––––––––––––––––––––––––––––––\nSumme                .................................. DM\n4. Zugunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:\na) Grundstücke                                                                                                                                Höhe der Beleihung\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n............................................ (Person)                                                                                     .................................. DM\n(Ort, Datum)                                                                                     (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buch-\nprüfers, Steuerberaters oder Kreditinstituts)","3968                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nb) Sicherungsübereignungen:\n............................................ (Person)                                                               .................................. DM\n............................................ (Person)                                                               .................................. DM\n............................................ (Person)                                                               .................................. DM\nc) Sicherungsabtretungen:\n............................................ (Person)                                                               .................................. DM\n............................................ (Person)                                                               .................................. DM\n............................................ (Person)                                                               .................................. DM\n––––––––––––––––––––––––––––––––––\nSumme               .................................. DM\nGesamtsumme aus 1. bis 4.:                                                                                                   .................................. DM\nDie oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe\n(   ) nachgewiesen.\n(   ) plausibel gemacht. Stichtag ist der ............................................................................................................................\n(Ort, Datum)                                                               (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,\nSteuerberaters oder Kreditinstituts)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3969\nAnlage 3\n(zu § 3)\nPrüfungsgegenstände\nSachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunterneh-\nmens erforderlich ist:\n1. Recht\n– Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und\nBerufsausübung auf den Gebieten\nGüterkraftverkehrsrecht,\nGewerberecht (Grundzüge),\nStraßenverkehrsrecht einschließlich Abfall- und Gefahrguttransportrecht,\nArbeits- und Sozialrecht.\n– Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten\nBürgerliches Recht,\nHandelsrecht,\nSteuerrecht.\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs\n– Zahlungsverkehr und Finanzierung\n– Kostenrechnung\n– Beförderungspreise und -bedingungen\n– Beförderungsdokumente\n– Buchführung\n– Versicherungswesen\n– Spedition\n– Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen\n– Marketing.\n3. Technische Normen und technischer Betrieb\n– Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge\n– Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge\n– Fahrzeuggewichte und Abmessungen\n– Laden und Entladen der Fahrzeuge\n– Beförderung gefährlicher Güter\n– Beförderung von Nahrungsmitteln\n– Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der\nFahrzeuge.\n4. Straßenverkehrssicherheit\n– Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind,\n– Verkehrssicherheit.\n5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr\n– Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen\ndiesen und Drittländern gelten,\n– Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der\nBeförderungsdokumente,\n– Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\n– Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rausch-\nmitteln.","3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nAnlage 4\n(zu § 6 Satz 1)\nAls Abschlußprüfungen nach § 6 Satz 1 gelten:\n(1) Abschlußprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßen-\nverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,\n(2) Abschlußprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,\n(3) Abschlußprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-\nwirtin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998              3971\nErlaubnisverordnung\nfür den Güterkraftverkehr\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 des Güterkraft-         (2) Mit dem Antrag müssen der Erlaubnisbehörde fol-\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485)          gende Unterlagen vorliegen, die zur Prüfung der Voraus-\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-         setzungen für die Erlaubnis erforderlich sind:\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und         1. für den antragstellenden Unternehmer:\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,            a) der Auszug aus dem Handels- oder Genossen-\nBau- und Wohnungswesen:                                              schaftsregister (beglaubigte Abschrift), wenn eine\nentsprechende Eintragung besteht,\nInhaltsübersicht                             b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,\n§ 1 Erlaubnisantrag                                              c) das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem\n§ 2 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis                         Gewerbezentralregister (bei einer Gesellschaft für\ndie vertretungsberechtigten Organe wie die Gesell-\n§ 3 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaub-\nnis                                                            schafter und die Geschäftsführer, bei einer Genos-\nsenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemein-\n§ 4 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung                     schaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen\n§ 5 Ordnungswidrigkeiten                                             für die gesetzlichen Vertreter),\n§ 6 Inkrafttreten                                                d) die Unterlagen, die zum Nachweis der finanziellen\nLeistungsfähigkeit des Betriebes nach § 2 Abs. 2\n§1                                     bis 4 der Berufszugangsverordnung für den Güter-\nkraftverkehr erforderlich sind,\nErlaubnisantrag\ne) der Nachweis der fachlichen Eignung, falls der\n(1) Der Unternehmer hat bei der Stellung eines Antrags\nantragstellende Unternehmer die Güterkraftver-\nnach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegenüber der\nkehrsgeschäfte selbst führt;\nErlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und auf\nVerlangen nachzuweisen:                                       2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftver-\nkehrsgeschäfte bestellt sind:\n1. Name und Rechtsform des Unternehmens,\na) das Führungszeugnis,\n2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im\nHandels- oder Genossenschaftsregister eingetragen            b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,\nist,                                                         c) der Nachweis der fachlichen Eignung,\n3. Anschrift des Sitzes,                                         d) der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.\n4. Nummern im Sinne des § 3 Nr. 10 des Telekommunika-         Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewer-\ntionsgesetzes für den Sitz, insbesondere Telefon- und     bezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehör-\nTelefaxnummern,                                           de zu beantragen. Sie dürfen nicht älter als drei Monate\n5. Anschriften der Niederlassungen,                           sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehör-\nde über die genannten Personen eine Auskunft aus dem\n6. für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Ge-        Verkehrszentralregister einholen.\nsellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie\ndie Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer\n§2\nGenossenschaft für den Vorstand, bei einer Erben-\ngemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjäh-                                  Form und\nrigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur                   Unübertragbarkeit der Erlaubnis\nFührung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten          Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem\nPersonen jeweils Vorname, Familienname (abweichen-        Unternehmer für seine Person nach den Mustern der An-\nder Geburtsname), Tag und Ort der Geburt, Anschrift       lage erteilt. Sie sind nicht übertragbar.\nund Stellung im Unternehmen,\n7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen,                                                     §3\n8. Anzahl sowie jeweils Art und zulässiges Gesamt-                               Rückgabe der Erlaubnis\ngewicht der eingesetzten Fahrzeuge,                                 und von Ausfertigungen der Erlaubnis\n9. bei Inhabern einer Gemeinschaftslizenz die zuständige        Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigun-\nErteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Ertei-         gen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorüber-\nlung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausge-      gehend, so hat der Unternehmer überzählige Ausfertigun-\ngebenen beglaubigten Abschriften.                         gen an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt der","3972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998\nUnternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die                                       §5\nErlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzu-                         Ordnungswidrigkeiten\ngeben.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des\n§4                                Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nÄnderungsmitteilung                        fahrlässig entgegen § 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nund Urkundenberichtigung                      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\neinen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nÄndern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 1 Abs. 1\nnicht rechtzeitig erbringt.\nNr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben, so hat der Unter-\nnehmer dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzutei-\nlen und auf Verlangen nachzuweisen. Betrifft die Ände-                                     §6\nrung eine der unternehmerbezogenen Angaben, die in der\nErlaubnisurkunde enthalten sind, so hat der Unternehmer                               Inkrafttreten\ndie Erlaubnis und deren Ausfertigungen der Erlaubnis-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nbehörde unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen.             kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3973\nAnlage\n(zu § 2)\nDie Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese\nsind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem, gelbem Papier (Farbton\nHKS 2 N 55 %) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte\nAbweichungen sind zulässig.","3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3975"]}