{"id":"bgbl1-1998-87-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":87,"date":"1998-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/87#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_87.pdf#page=3","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":3963,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998                3963\nBerufszugangsverordnung\nfür den Güterkraftverkehr\nVom 22. Dezember 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 6 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs-          c) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder\ngesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbin-                die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                      nungen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nd) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)\nunternehmerischer Tätigkeit ergeben,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen:                                                     e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch die\nInhaltsübersicht                                  Verordnung vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1240), in\nder jeweils geltenden Fassung,\n§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit\nf) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des\n§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit\nAbfall- und Emissionsschutzrechts sowie des\n§ 3 Fachliche Eignung                                                  Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.\n§ 4 Fachkundeprüfung\n§ 5 Prüfungsausschuß                                                                        §2\n§ 6 Gleichwertige Abschlußprüfungen                                           Finanzielle Leistungsfähigkeit\n§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit                              (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3\n§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen      Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nist in der Regel zu verneinen, wenn\n§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder\n§1                            2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unter-\nPersönliche Zuverlässigkeit                        nehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als\n10 000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20 000 Deutsche\n(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Güter-              Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark\nkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen sind als zu-            je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der vom\nverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des          Unternehmer eingesetzten Fahrzeuge beträgt; maß-\nGüterkraftverkehrsgesetzes anzusehen, wenn davon aus-              geblich ist der niedrigere der Beträge, die sich bei der\ngegangen werden kann, daß sie das Unternehmen unter                Berechnung ergeben.\nBeachtung der für den Güterkraftverkehr geltenden Vor-\nschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb      Die Zahlungsfähigkeit ist in der Regel nicht gewährleistet,\ndes Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewah-             wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträ-\nren.                                                          gen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unterneh-\nmerischer Tätigkeit geschuldet werden.\n(2) Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen\n(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage\n1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer      folgender Bescheinigungen nachzuweisen:\nVerstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-\nlich des Wirtschaftsstrafrechts,                          1. der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz-\namtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversiche-\n2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen                   rung und der Berufsgenossenschaft, wobei deren\na) arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbeson-          Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht län-\ndere gegen die Vorschriften über die Lenk- und             ger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie\nRuhezeiten des Fahrpersonals,                         2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü-\nb) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und            fers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, einer\nBetriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere           Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerbe-\ngegen die Vorschriften über die Abmessungen und            ratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach\nGewichte der Nutzfahrzeuge,                                dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen gemäß"]}