{"id":"bgbl1-1998-85-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":85,"date":"1998-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/85#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-85-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_85.pdf#page=21","order":4,"title":"Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)","law_date":"1998-12-19T00:00:00Z","page":3853,"pdf_page":21,"num_pages":11,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998               3853\nGesetz\nzur Stärkung der Solidarität\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG)\nVom 19. Dezember 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                B eginn der B ehandlung das 18. Lebensjahr noch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs-\nberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben,\nin kieferorthopädischer B ehandlung, beträgt der An-\nArtikel 1                                teil nach S atz 1 für das zweite und jedes weitere K ind\n10 vom Hundert.\nÄnderung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                             (3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferortho-\npädische B ehandlung abzüglich des Versicher-\nDas Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran-           tenanteils nach Absatz 2 S atz 1 und 3 mit der\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                K assenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die\nzember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch             B ehandlung in dem durch den B ehandlungsplan\nArtikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I                 bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang ab-\nS . 2005), wird wie folgt geändert:                                  geschlossen worden ist, zahlt die K asse den von den\nVersicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 S atz 1\n1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               und 3 an die Versicherten zurück.\n„(2) Freiwillige M itglieder sowie ihre nach § 10 ver-           (4) Der B undesausschuß der Zahnärzte und K ran-\nsicherten Familienangehörigen können für die Dauer              kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92\nder freiwilligen Versicherung anstelle der S ach- oder          Abs. 1 die Indikationsgruppen, bei denen die in Ab-\nDienstleistung K ostenerstattung wählen. Es dürfen              satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.“\nnur die im Vierten K apitel genannten Leistungs-\nerbringer in Anspruch genommen werden. Die Inan-             3. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b                                             „§ 30\nAbs. 3 S atz 1 im Wege der K ostenerstattung ist aus-\ngeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höch-                                     Zahnersatz\nstens in Höhe der Vergütung, die die K rankenkasse                 (1) Versicherte haben Anspruch auf medizinisch\nbei Erbringung als S achleistung zu tragen hätte. Die           notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche\nS atzung hat das Verfahren der K ostenerstattung zu             B ehandlung und zahntechnische Leistungen). Der\nregeln. S ie hat dabei ausreichende Abschläge vom               Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen. B ei großen\nErstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlen-             B rücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu\nde Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen und eine             vier fehlenden Zähnen je K iefer und bis zu drei fehlen-\nbestimmte M indestzeit festzulegen, für deren Dauer             den Zähnen je S eitenzahngebiet begrenzt. B ei K om-\ndie Versicherten an die Wahl der K ostenerstattung              binationsversorgungen ist die Versorgung auf zwei\ngebunden sind.“                                                 Verbindungselemente je K iefer, bei Versicherten mit\neinem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen\n2. § 29 wird wie folgt gefaßt:                                      je K iefer auf drei Verbindungselemente je K iefer\nbegrenzt.\n„§ 29\n(2) Versicherte leisten zu der Versorgung mit Zahn-\nK ieferorthopädische B ehandlung\nersatz nach Absatz 1 einen Anteil von 50 vom Hundert\n(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferortho-             der K osten auf der B erechnungsgrundlage des Heil-\npädische Versorgung in medizinisch begründeten                  und K ostenplans nach Absatz 4 S atz 3 an den Ver-\nIndikationsgruppen, bei denen eine K iefer- oder                tragszahnarzt. S atz 1 gilt nicht für im Zusam-\nZahnfehlstellung vorliegt, die das K auen, B eißen,             menhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-\nS prechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder              chirurgische und Röntgenleistungen. Für eigene B e-\nzu beeinträchtigen droht.                                       mühungen zur Gesunderhaltung der Zähne mindert\n(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen         sich der Anteil um 10 P rozentpunkte. Die M inderung\nB ehandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von              entfällt, wenn der Gebißzustand regelmäßige Zahn-\n20 vom Hundert der K osten an den Vertragszahnarzt.             pflege nicht erkennen läßt und Versicherte während\nS atz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit                      der letzten fünf J ahre vor B eginn der B ehandlung\nkieferorthopädischer B ehandlung erbrachte konser-              1. die Untersuchung nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem\nvierend-chirurgische und Röntgenleistungen. B efin-                 K alenderhalbjahr in Anspruch genommen haben\nden sich mindestens zwei versicherte K inder, die bei               und","3854          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\n2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht                 bb) Folgender S atz wird angefügt:\nwenigstens einmal in jedem K alenderjahr haben                      „Für M ittel, die nach Absatz 1 S atz 2 in die Ver-\nzahnärztlich untersuchen lassen.                                    sorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden\nDer Anteil mindert sich um weitere fünf P rozent-                       sind, tritt an die S telle der in S atz 1 genannten\npunkte, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig                          B eträge ein B etrag von 8 Deutsche M ark je\ngepflegt und in den letzten zehn K alenderjahren vor                    Verordnung.“\nB eginn der B ehandlung die Untersuchungen nach\nden Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in An-               6. In § 35 Abs. 5 werden die S ätze 2 und 3 wie folgt\nspruch genommen haben. Für Versicherte, die nach               gefaßt:\ndem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nach-             „S ie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöp-\nweis für eigene B emühungen zur Gesunderhaltung                fen, sollen einen wirksamen P reiswettbewerb aus-\nder Zähne für die J ahre 1997 und 1998 als erbracht.           lösen und haben sich deshalb an möglichst preis-\n(3) Wählen Versicherte einen über die Versorgung            günstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten;\nnach Absatz 1 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten              soweit wie möglich ist eine für die Therapie hin-\nsie die Leistungen nach Absatz 1 im Rahmen der                 reichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. Die\nvertragszahnärztlichen Versorgung. Die M ehrkosten             Festbeträge für Arzneimittel sollen den höchsten\nder zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 1            Abgabepreis des unteren Drittels des Abstandes\nhinausgehenden Leistungen haben sie selbst in                  zwischen dem niedrigsten und dem höchsten P reis\nvollem Umfang zu tragen.                                       der Arzneimittel der jeweiligen Vergleichsgruppe nicht\nübersteigen.“\n(4) Der Zahnarzt hat vor B eginn der B ehandlung\neinen kostenfreien, die gesamte B ehandlung nach\n7. Im Dritten K apitel wird der S echste Abschnitt auf-\nden Absätzen 1 und 3 umfassenden Heil- und K osten-\ngehoben.\nplan zu erstellen. Der Heil- und K ostenplan ist von der\nK rankenkasse vor B eginn der B ehandlung insgesamt\nzu prüfen. Die im Heil- und K ostenplan vorgesehene         8. In § 61 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nVersorgung mit Zahnersatz nach Absatz 1 bedarf vor             „2. bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den\nB eginn der B ehandlung der Genehmigung. Die K ran-                 Versicherten zu tragenden Anteil der K osten nach\nkenkasse hat den Versichertenanteil an diesen K osten               § 30 Abs. 2 zu übernehmen und“.\nzu bestimmen. Aufwendige Versorgungen sollen vor\nder Genehmigung begutachtet werden. Nach                    9. § 62 wird wie folgt geändert:\nAbschluß der B ehandlung rechnet der Vertragszahn-\narzt die von der K rankenkasse zu übernehmenden                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nK osten nach Absatz 1 mit der K assenzahnärztlichen                aa) S atz 2 wird nach dem S emikolon wie folgt\nVereinigung ab. Im Fall einer Abrechnungsberichti-                      gefaßt:\ngung gegenüber der K assenzahnärztlichen Vereini-\n„für Versicherte, die wegen derselben K rank-\ngung unterrichtet die K rankenkasse die Versicherten.\nheit in Dauerbehandlung sind und ein J ahr\nDie Versicherten können die Gesamtrechnung von\nlang Zuzahlungen in Höhe von mindestens\nder K rankenkasse prüfen lassen. Die Versicherten\n1 vom Hundert der jährlichen B ruttoein-\nzahlen ihren Anteil für die Leistungen nach den Absät-\nnahmen zum Lebensunterhalt geleistet haben,\nzen 1 und 3 an den Vertragszahnarzt. Dieser hat bei\nentfallen die in S atz 1 genannten Zuzahlungen\nRechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung\nnach Ablauf des ersten J ahres für die weitere\ndes gewerblichen oder des praxiseigenen Labors\nDauer dieser B ehandlung, deren weitere\nüber zahntechnische Leistungen beizufügen. Das\nDauer der K rankenkasse jeweils spätestens\nNähere zur Ausgestaltung des Heil- und K ostenplans\nvor Ablauf des zweiten K alenderjahres nach-\nund zum Verfahren der Abrechnung ist in den B un-\nzuweisen und vom M edizinischen Dienst der\ndesmantelverträgen (§ 87) zu regeln.“\nK rankenversicherung soweit erforderlich zu\nprüfen ist.“\n4. § 30a wird aufgehoben.                                             bb) In S atz 4 werden nach der Angabe „S atz 1“ die\nAngabe „und 2“ und nach dem Wort „zusam-\n5. § 31 wird wie folgt geändert:                                           mengerechnet“ folgende Worte eingefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:                          „mit der M aßgabe, daß die Zuzahlungen nur\nfür denjenigen Versicherten entfallen, der\n„Der B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-                     wegen derselben K rankheit in Dauerbehand-\nsen hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S atz 2                 lung ist.“\nNr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwen-\ndigen     Fällen    Aminosäuremischungen,        Ei-       b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:\nweißhydrolysate, Elementardiäten und S onden-                   „(2a) Die K rankenkasse hat bei der Versorgung\nnahrung ausnahmsweise in die Versorgung mit                    mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tra-\nArzneimitteln einbezogen werden.“                              genden Anteil der K osten nach § 30 Abs. 2 zu\nübernehmen, soweit der Anteil das Dreifache der\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDifferenz zwischen den monatlichen B ruttoeinnah-\naa) In S atz 1 werden die Zahl „9“ durch die Zahl              men zum Lebensunterhalt nach § 61 und der zur\n„8“, die Zahl „11“ durch die Zahl „9“ und die             vollständigen B efreiung nach § 61 maßgebenden\nZahl „13“ durch die Zahl „10“ ersetzt.                    Einnahmegrenze übersteigt. Der von den Versi-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998              3855\ncherten zu tragende Anteil erhöht sich, wenn die            b) In Absatz 2 S atz 1 entfallen das Wort „arztbezo-\nVoraussetzungen des § 30 Abs. 2 S atz 3 nicht                  gen“ sowie die K ommata vor und nach den Worten\nerfüllt sind um 10 P rozentpunkte, im Fall des § 30            „nicht versichertenbezogen“.\nAbs. 2 S atz 5 um 15 P rozentpunkte. Der von                c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nden Versicherten nach den S ätzen 1 und 2 zu\ntragende Anteil darf den von den Versicherten                    „(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach\nnach § 30 Abs. 2 S atz 1 zu tragenden Anteil nicht             § 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-\nüberschreiten.“                                                satz 1 einheitliche arztgruppenspezifische Richt-\ngrößen für das Volumen der je Arzt verordneten\nLeistungen, insbesondere von Arznei-, Verband-\n10. § 62a wird aufgehoben.                                             und Heilmitteln.“\nd) Absatz 5 wird Absatz 4; Absatz 6 wird Absatz 5.\n11. In § 63 wird Absatz 5 wie folgt geändert:\na) In S atz 1 werden das Wort „und“ durch ein K omma        14. § 85 wird wie folgt geändert:\nersetzt und die Worte „Art und allgemeine Vor-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngaben zur“ hinter dem K omma eingefügt.\naa) Die S ätze 2 bis 8 und 14 werden gestrichen.\nb) Es wird folgender S atz angefügt:                               bb) S atz 9 wird S atz 2 und wie folgt gefaßt:\n„Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die                         „Die Gesamtvergütung ist das Ausgaben-\nVertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden                      volumen für die Gesamtheit der zu vergüten-\nvorzulegen.“                                                        den vertragsärztlichen Leistungen; sie kann\nals Festbetrag oder auf der Grundlage des\n12. Dem § 75 wird folgender Absatz 10 angefügt:                             B ewertungsmaßstabes nach Einzelleistun-\ngen, nach einer K opfpauschale, nach einer\n„(10) Zur S icherung der wirtschaftlichen Verord-\nFallpauschale oder nach einem S ystem be-\nnungsweise können die K assenärztlichen B undesver-\nrechnet werden, das sich aus der Verbindung\neinigungen und die K assenärztlichen Vereinigungen\ndieser oder weiterer B erechnungsarten er-\nauf der Grundlage der Richtlinien der B undesaus-\ngibt.“\nschüsse die Vertragsärzte über verordnungsfähige\nLeistungen und deren P reise oder Entgelte informie-               cc) Folgende S ätze werden angefügt:\nren sowie nach dem allgemein anerkannten S tand der                     „S oweit die Gesamtvergütung auf der Grund-\nmedizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation                       lage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist\nund therapeutischem Nutzen geben.“                                      der B etrag des Ausgabenvolumens nach\nS atz 2 zu bestimmen sowie eine Regelung\n13. § 84 wird wie folgt geändert:                                           zur Vermeidung der Überschreitung dieses\nB etrages zu treffen. Ausgaben für K osten-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    erstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 sind\naa) In S atz 2 werden die Worte „ , erstmals für das                auf das Ausgabenvolumen nach S atz 2 anzu-\nJ ahr 1994, auf der Grundlage des nach Arti-                   rechnen.“\nkel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndas J ahr 1993 festgelegten B udgets,“ ge-\nstrichen.                                                 aa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt:\n„Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen,\nbb) Die S ätze 4 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\ndaß die Gesamtvergütung gleichmäßig auf\n„Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-                    das gesamte J ahr verteilt wird.“\nband- und Heilmittel das vereinbarte B udget,\nbb) S atz 4 wird S atz 5.\nverringern sich die Gesamtvergütungen um\nden übersteigenden B etrag, begrenzt auf                  cc) Nach S atz 5 (neu) werden folgende S ätze ein-\n5 vom Hundert des B udgets. Der Ausgleich                      gefügt:\nmuß bis zum 31. Dezember des zweiten auf                       „Insbesondere kann vorgesehen werden, daß\nden B udgetzeitraum folgenden J ahres abge-                    die von einem Vertragsarzt erbrachten Lei-\nschlossen sein. Der übersteigende B etrag                      stungen bis zu einem bestimmten Umfang\nnach S atz 4 ist, gesondert nach Ausgaben in                   (Regelleistungsvolumen) nach festen P unkt-\nder Allgemeinen K rankenversicherung und in                    werten vergütet werden; die Werte für das\nder K rankenversicherung der Rentner, auf die                  Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind\nbeteiligten K rankenkassen entsprechend der                    arztgruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt\njeweiligen Zahl der B ehandlungsfälle aufzutei-                das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes\nlen. Ausgaben nach S atz 4 sind auch Ausga-                    das Regelleistungsvolumen seiner Arzt-\nben für Arznei-, Verband- und Heilmittel, die                  gruppe, kann der P unktwert bei der Vergütung\ndurch K ostenerstattung vergütet worden sind.                  der das Regelleistungsvolumen übersteigen-\nUnterschreiten die Ausgaben für Arznei-, Ver-                  den Leistungen abgestaffelt werden.“\nband- und Heilmittel das Budget nach S atz 1,\nkönnen die Vertragspartner Vereinbarungen              c) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze ange-\nüber die Verwendung des Unterschreitungs-                 fügt:\nbetrages mit dem Ziel der Verbesserung der                  „(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-\nQualität der Versorgung treffen.“                         zahnarzt aus vertragszahnärztlicher B ehand-","3856        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nlung einschließlich der Versorgung mit Zahner-                  punkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen\nsatz sowie kieferorthopädischer B ehandlung von                 nach Absatz 4b. Die abgesenkten P unktwerte\n350 000 P unkten je K alenderjahr verringert sich               nach S atz 2 sind den auf dem Zeitpunkt der Grenz-\nder Vergütungsanspruch für die weiteren vertrags-               wertüberschreitungen folgenden Abrechnungen\nzahnärztlichen B ehandlungen im S inne des § 73                 gegenüber den K rankenkassen zugrunde zu\nAbs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer P unkt-                legen. Überzahlungen werden mit der nächsten\nmenge von 450 000 je K alenderjahr um 30 vom                    Abrechnung verrechnet. Weitere Einzelheiten kön-\nHundert und ab einer P unktmenge von 550 000 je                 nen die Vertragspartner der Vergütungsverträge\nK alenderjahr um 40 vom Hundert. S atz 1 gilt für               (§ 83) regeln.\nermächtigte Zahnärzte entsprechend. Die P unkt-\n(4f) Die K rankenkasse hat ein Zurückbehal-\nmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten\ntungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-\nsich nach der Zahl der gleichberechtigten\nüber jeder Forderung der K assenzahnärztlichen\nzahnärztlichen M itglieder. B ei nicht gleichberech-\nVereinigung, solange die K assenzahnärztliche\ntigten M itgliedern gilt die Regelung für angestellte\nVereinigung ihren P flichten aus den Absätzen 4c\nZahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung\nbis 4e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-\nder zahnärztlichen M itglieder liegt vor, wenn ver-\nzahlung der nach S atz 1 einbehaltenen B eträge\ntraglich gleiche Rechte und P flichten der Teilhaber\nin B erufsausübung und P raxisführung vereinbart                erlischt, wenn die K assenzahnärztliche Vereini-\nsind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilha-               gung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines\nberschaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuß                  J ahres ihre Verpflichtungen für dieses J ahr nicht\ndurch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages              oder nicht vollständig erfüllt.“\nzu erbringen. Die P unktmengen erhöhen sich um\n70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-          15. § 87a wird aufgehoben.\narzt im S inne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsver-\nordnung für Vertragszahnärzte und um 25 vom             16. § 88 wird wie folgt gefaßt:\nHundert für Entlastungs-, Weiterbildungs- und\n„§ 88\nVorbereitungsassistenten. B ei Teilzeit oder nicht\nganzjähriger B eschäftigung verringert sich die zu-                B undesleistungsverzeichnis, Vergütungen\nsätzlich zu berücksichtigende P unktmenge ent-                 (1) Die B undesverbände der K rankenkassen, die\nsprechend der B eschäftigungsdauer. Die P unkt-             B undesknappschaft und die Verbände der Ersatzkas-\nmengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Lei-            sen vereinbaren mit dem B undesinnungsverband der\nstungen im S inne des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die\nZahntechniker ein bundeseinheitliches Verzeichnis\nErmittlung der P unktmengen sind die K osten-\nder abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistun-\nerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzubeziehen.\ngen. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im B e-\nDiese werden den K assenzahnärztlichen Ver-\nnehmen mit der K assenzahnärztlichen B undesverei-\neinigungen von den K rankenkassen mitgeteilt.\nnigung zu vereinbaren.\n(4c) Die K assenzahnärztliche Vereinigung hat\n(2) Die Landesverbände der K rankenkassen und\ndie zahnprothetischen und kieferorthopädischen\ndie Verbände der Ersatzkassen vereinbaren mit den\nRechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo-\nInnungsverbänden der Zahntechniker die Vergütun-\ngen nach dem Leistungsquartal zu erfassen und\ngen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis\nmit den abgerechneten Leistungen nach § 28\nabrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.\nAbs. 2 S atz 1, 3, 7, 9 und den gemeldeten K osten-\nDie vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die\nerstattungen nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen\nK rankenkassen können die Versicherten sowie die\nund die P unktmengen bei der Ermittlung der Ge-\nZahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglich-\nsamtpunktmenge nach Absatz 4b zugrunde zu\nlegen.                                                      keiten informieren.\n(4d) Die K assenzahnärztlichen Vereinigungen                (3) P reise für zahntechnische Leistungen nach\nteilen den K rankenkassen bei jeder Rechnungs-              Absatz 1, die von einem Zahnarzt erbracht werden,\nlegung mit, welche Vertragszahnärzte die P unkt-            haben die P reise nach Absatz 2 S atz 1 und 2 um\nmengengrenzen nach Absatz 4b überschreiten.                 mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu\nDabei ist für diese Zahnärzte die P unktmenge               können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.“\nsowie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Über-\nschreitung der P unktmengengrenzen eingetreten          17. Dem § 89 werden folgende Absätze angefügt:\nist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte nach § 32b           „(7) Der B undesinnungsverband der Zahntechniker,\nAbs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte               die B undesverbände der K rankenkassen, die B un-\nund der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbe-            desknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen\nreitungsassistenten einschließlich ihrer B eschäfti-        bilden ein B undesschiedsamt. Das S chiedsamt be-\ngungsdauer sind, bezogen auf die einzelne P raxis,          steht aus sieben vom B undesinnungsverband der\nebenfalls mitzuteilen.                                      Zahntechniker sowie je einem von den B undesver-\n(4e) Die K assenzahnärztlichen Vereinigungen             bänden der K rankenkassen und der B undesknapp-\nhaben die Honorareinsparungen aus den Vergü-                schaft sowie zwei von den Verbänden der Ersatzkas-\ntungsminderungen nach Absatz 4b an die K ran-               sen bestellten Vertretern, einem unparteiischen Vor-\nkenkassen weiterzugeben. Die Durchführung der               sitzenden und zwei weiteren unparteiischen M it-\nVergütungsminderung durch die K assenzahn-                  gliedern. Im übrigen gelten die Absätze 1, 1a, 3 und 5\närztliche Vereinigung erfolgt durch Absenkung der           S atz 2 und 3 sowie die auf Grund des Absatzes 6\nvertraglich vereinbarten P unktwerte ab dem Zeit-           erlassene S chiedsamtsverordnung entsprechend.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3857\n(8) Die Innungsverbände der Zahntechniker, die          25. § 221 wird aufgehoben.\nLandesverbände der K rankenkassen und die Verbän-\nde der Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt.           26. In § 310 Abs. 1 wird S atz 2 gestrichen.\nDas S chiedsamt besteht aus sieben von den Innungs-\nverbänden der Zahntechniker sowie je einem von den         27. In § 313a Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „für die\nLandesverbänden der K rankenkassen sowie zwei von               K alenderjahre 1999 bis 2001“ durch die Angabe „ab\nden Verbänden der Ersatzkassen bestellten Vertre-               1999“ ersetzt.\ntern, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei\nweiteren unparteiischen M itgliedern. Im übrigen gel-\nten die Absätze 1, 1a und 3 sowie Absatz 5 entspre-                                   Artikel 2\nchend.“\nÄnderung\n18. § 101 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes\na) In Nummer 4 wird das K omma am Ende durch                  Das Neunte S GB V-Änderungsgesetz vom 8. M ai 1998\nein S emikolon ersetzt und folgender Halbsatz          (B GB l. I S . 907), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\nangefügt:                                              Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie\nfolgt geändert:\n„§ 85 Abs. 4b S atz 3 und 4 gilt nicht,“.\nb) In Nummer 5 wird der P unkt durch ein S emikolon        a) Artikel 1 Nr. 2 bis 6 wird aufgehoben.\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„§ 85 Abs. 4b S atz 7 erster Halbsatz und S atz 8      b) In den Artikeln 2 und 3 wird die Angabe „28a,“ jeweils\ngelten nicht.“                                             gestrichen.\n19. Die Überschrift des Neunten Titels des Zweiten Ab-\nschnitts im Vierten K apitel wird wie folgt gefaßt:                                   Artikel 3\n„Neunter Titel                                                Änderung\ndes 2. GKV-Neuordnungsgesetzes\nWirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung“.\nIn Artikel 17 § 2 des 2. GK V-Neuordnungsgesetzes vom\n20. In § 106 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „Die K ranken-    23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520, 1998 I S . 38) werden die\nkasse oder ihr Verband“ durch die Worte „Die K as-         Worte „In den J ahren 1997, 1998 und 1999“ durch die\nsenärztliche Vereinigung, die K rankenkasse oder ihr       Worte „Im J ahr 1997“ ersetzt.\nVerband“ ersetzt.\n21. In § 125 Abs. 2 werden nach S atz 1 folgende S ätze                                   Artikel 4\neingefügt:                                                                           Änderung\n„Die P reise dürfen sich gegenüber den am 31. Okto-                  des GKV-Finanzstärkungsgesetzes\nber 1998 geltenden P reisen im J ahr 1999 höchstens\nArtikel 7 des GK V-Finanzstärkungsgesetzes            vom\num die nach Artikel 18 des GK V-S olidaritätsstär-\n24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526) wird aufgehoben.\nkungsgesetzes festgestellte Veränderungsrate der\nbeitragspflichtigen Einnahmen der M itglieder aller\nK rankenkassen je M itglied im J ahr 1998 verändern.                                  Artikel 5\nDie Vomhundertsätze sind für das B eitrittsgebiet und\ndas übrige B undesgebiet getrennt anzuwenden.“                                       Änderung\nder Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n22. In § 133 Abs. 1 wird S atz 3 wie folgt gefaßt:                Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. J a-\n„Die für das J ahr 1999 vereinbarten und abgerechne-       nuar 1994 (B GB l. I S . 55), die zuletzt durch Artikel 5 des\nten P reise dürfen sich gegenüber den am 31. Oktober       Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526) geändert\n1998 geltenden P reisen höchstens um die nach Arti-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nkel 18 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes fest-\ngestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen         1. § 25 wird wie folgt geändert:\nEinnahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M it-\na) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:\nglied im J ahr 1998 verändern. Die Vomhundertsätze\nsind für das B eitrittsgebiet und das übrige B undesge-            „K ommt ein einheitlicher Vorschlag nach S atz 2\nbiet getrennt anzuwenden.“                                         nicht zustande, werden die Verhältniswerte für 1995\nund 1996 im J ahresausgleich für 1997 korrigiert.“\n23. In § 135 Abs. 1 wird S atz 4 gestrichen.                       b) Folgender Absatz wird angefügt:\n„(4) Wird eine K orrektur nach Absatz 3 durch-\n24. In § 175 Abs. 4 wird S atz 3 wie folgt gefaßt:                     geführt, kann das B undesversicherungsamt den\n„Erhöht eine K rankenkasse ihren B eitragssatz, ist die            J ahresausgleich für das J ahr 1997 abweichend von\nK ündigung der M itgliedschaft abweichend von den                  der zeitlichen Vorgabe in § 19 Abs. 5 bis zum\nS ätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem M onat zum               28. Februar 1999 durchführen. Das B undesversi-\nEnde des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitrags-              cherungsamt kann die Fälligkeit der auf die K orrek-\nerhöhung folgenden K alendermonats möglich.“                       tur nach Absatz 3 und nach § 3 Abs. 5 entfallenden","3858           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nTeile der Ausgleichszahlungen im B enehmen mit               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nden S pitzenverbänden der K rankenkassen abwei-                    „(4) K ommt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nchend von § 19 Abs. 3 bestimmen.“\nund 3 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht\nzustande, entscheidet auf Antrag einer der Ver-\n2. § 27a wird wie folgt geändert:                                       tragsparteien die S chiedsstelle nach § 18a Abs. 6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                           des K rankenhausfinanzierungsgesetzes. K ommt im\nFalle des Absatzes 1 Nr. 2 eine Vereinbarung für das\n„§ 27a                                 folgende K alenderjahr bis zum 30. S eptember nicht\nFinanzkraftausgleich ab 1999“.                      zustande, setzt diese S chiedsstelle die voraussicht-\nliche Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fest; dabei\nb) In den S ätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „für             ist eine nach § 6 Abs. 1 S atz 3 vereinbarte B erück-\ndie K alenderjahre 1999 bis 2001“ durch die Angabe               sichtigung einer Fehlschätzung einzubeziehen.“\n„vom 1. J anuar 1999 an“ ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 6\nGesetz\nÄnderung                                   zur Begrenzung der Erlöse für stationäre\nder Bundespflegesatzverordnung                                 Krankenhausleistungen im J ahr 1999\nDie B undespflegesatzverordnung vom 26. S eptember\n1994 (B GB l. I S . 2750), zuletzt geändert durch die Verord-                                §1\nnung vom 9. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2874), wird wie                     Begrenzung von Erlössteigerungen\nfolgt geändert:\n(1) Abweichend von dem K rankenhausfinanzierungs-\ngesetz und der B undespflegesatzverordnung ist für das\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                 J ahr 1999 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines K ranken-\na) Absatz 1 S atz 4 wird gestrichen.                        hauses aus P flegesätzen zu vereinbaren. Dieser Gesamt-\nbetrag darf nicht höher sein als die S umme aus der\nb) Absatz 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:                  B erechnungsgrundlage nach § 2 für das J ahr 1998, die\n„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen         um die vom B undesministerium für Gesundheit nach Arti-\nder von den Tarifvertragsparteien vereinbarten line-     kel 18 S atz 3 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes für\naren Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach           das B eitrittsgebiet und für das übrige B undesgebiet\ndem B undes-Angestelltentarifvertrag und einer           jeweils bekanntgemachte Veränderungsrate erhöht wird,\nvereinbarten Einmalzahlung die Veränderungsrate          und den B eträgen nach Absatz 3 (Obergrenze). Für die\nnach Absatz 1, wird das B udget um ein Drittel des       K rankenhäuser im B eitrittsgebiet ist eine Angleichung der\nUnterschieds zwischen beiden Raten berichtigt;           Höhe der Vergütung nach dem B undes-Angestelltentarif-\nvon den Vertragsparteien nach Absatz 1 S atz 1 wird      vertrag an die im übrigen B undesgebiet geltende Höhe\neine entsprechende B erichtigungsrate vereinbart.“       zusätzlich einzubeziehen.\n(2) Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen\n2. In § 11 Abs. 8 S atz 1 wird die Angabe „und 1999“ durch      der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderun-\ndie Angabe „bis 2001“ ersetzt.                              gen des B undes-Angestelltentarifvertrags die Verände-\nrungsrate nach Absatz 1 S atz 2, wird der Gesamtbetrag\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                erhöht; der Gesamtbetrag, abzüglich der auf Fallpauscha-\nlen und S onderentgelte entfallenden Anteile, wird um ein\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Drittel des Unterschieds zwischen den beiden Raten\naa) In S atz 1 wird die Zahl „1999“ durch die Zahl       berichtigt. Für den B erichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 4\n„2001“ ersetzt.                                     S atz 5 bis 7 der B undespflegesatzverordnung entspre-\nchend.\nbb) In S atz 5 wird die Zahl „1999“ jeweils durch die\nZahl „2001“ ersetzt.                                   (3) B ei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für das\nJ ahr 1999 sind vorgeschriebene Ausgleiche und B erich-\nb) In Absatz 5 S atz 1 wird die Zahl „2000“ durch die\ntigungen für Vorjahre durchzuführen, insbesondere die\nZahl „2002“ ersetzt.\nAusgleiche für im J ahr 1998 entstandene M ehrerlöse.\nDarüber hinaus sind Finanzierungsbeträge für Rationali-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                sierungsinvestitionen nach § 18b des K rankenhausfinan-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        zierungsgesetzes und Folgekosten auf Grund einer ergän-\nzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 S atz 5 des\naa) In S atz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ nach dem        Fünften B uches S ozialgesetzbuch über die Zulassung\nK omma gestrichen.                                  einer besonderen Einheit zur B ehandlung von S chlag-\nbb) In S atz 1 Nr. 2 werden der P unkt durch ein         anfallpatienten sowie Folgekosten zusätzlicher K apazitä-\nK omma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.         ten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit\ndiese auf Grund des K rankenhausplans oder des Investi-\ncc) Folgende Nummer wird eingefügt:\ntionsprogramms des Landes erstmals für das J ahr 1999\n„3. die B erichtigungsrate nach § 6 Abs. 3          wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen K apazitäts-\nS atz 3.“                                      abbau ausgeglichen werden. Dies gilt auch für zusätzliche","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3859\nK apazitäten für medizinische Leistungen, die für Hoch-                                      Artikel 8\nschulkliniken von der nach Landesrecht zuständigen\nFörderung der\nS telle beschlossen oder genehmigt wurden, oder die bei\nK rankenhäusern mit Versorgungsvertrag nach § 109 in                    Weiterbildung in der Allgemeinmedizin\nVerbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften B uches S ozial-             (1) Die K rankenkassen fördern zur S icherung der haus-\ngesetzbuch den Festlegungen des Versorgungsvertrags              ärztlichen Versorgung nach § 73 Fünftes B uch S ozial-\nentsprechen. Folgekosten von Veränderungen nach § 6              gesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in\nAbs. 3 Nr. 1 bis 3 der B undespflegesatzverordnung, die für      den P raxen niedergelassener Vertragsärzte und in zuge-\ndas J ahr 1998 vereinbart oder festgesetzt wurden, sind          lassenen K rankenhäusern. Die K rankenkassen beteiligen\nzusätzlich einzubeziehen, soweit sie in der B erechnungs-         sich vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an\ngrundlage nicht ganzjährig enthalten sind. Entsprechen-          den K osten der in diesem Zeitraum besetzten eigenstän-\ndes gilt für ein zugelassenes K rankenhaus (§ 108 Fünftes        digen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der\nB uch S ozialgesetzbuch), das im J ahr 1998 erstmals in          Allgemeinmedizin durch einen Zuschuß je S telle im am-\nB etrieb genommen worden ist.                                    bulanten B ereich von bis zu 2 000 Deutsche M ark und im\nstationären B ereich in Höhe von 2 000 Deutsche M ark.\n(4) Für das J ahr 1999 kann ein K rankenhaus das Wahl-        Dies gilt für die Förderung der allgemeinmedizinischen\nrecht zur K ostenausgliederung nach § 12 Abs. 2 S atz 3 der      Weiterbildung in den P raxen niedergelassener Ver-\nB undespflegesatzverordnung nicht erstmalig wahrneh-             tragsärzte nur insoweit, als die jeweilige K assenärztliche\nmen. § 3 Abs. 4 der B undespflegesatzverordnung bleibt           Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuß\nunberührt.                                                       gewährt. In K rankenhäusern können nur bisher bestehen-\nde und in eigenständige Weiterbildungsstellen für die Wei-\n(5) B ereits für das J ahr 1999 vereinbarte oder festge-      terbildung in der Allgemeinmedizin umgewandelte S tellen\nsetzte P flegesätze sind unter Zugrundelegung der Vor-           bezuschußt werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiter-\nschriften dieses Gesetzes erforderlichenfalls anzupassen.        bildungsstellen darf im J ahre 1999 insgesamt 3 000 und\nim J ahre 2000 insgesamt 6 000 S tellen nicht überschrei-\nten. Die Zuschüsse der K rankenkassen werden außerhalb\n§2                                 der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung\nund außerhalb der mit den K rankenhäusern vereinbarten\nBerechnungsgrundlage                          B udgets gewährt.\n(2) Die S pitzenverbände der K rankenkassen gemein-\nB erechnungsgrundlage für die Ermittlung der Ober-\nsam und einheitlich vereinbaren jeweils mit der K assen-\ngrenze ist die S umme aus den Beträgen nach Abschnitt K 5\närztlichen B undesvereinigung und der Deutschen K ran-\nNr. 9 S palte 4 und Nr. 23 S palte 4 der Leistungs- und\nkenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und\nK alkulationsaufstellung nach Anlage 3 der B undespflege-\ndie Durchführung der finanziellen B eteiligung der K ran-\nsatzverordnung für das J ahr 1998 sowie den gesetzlich\nkenkassen.\nvorgeschriebenen B eträgen für die Instandhaltungspau-\nschale (§ 17 Abs. 4b des K rankenhausfinanzierungsgeset-            (3) Die Höhe der finanziellen B eteiligung der K ranken-\nzes) und den pauschalierten Fehlbelegungsabschlag in             kassen an den K osten der Förderung der allgemeinmedi-\nHöhe von 1 vom Hundert (§ 17a Abs. 3 des K rankenhaus-           zinischen Weiterbildung vermindert sich um den von\nfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 3              den privaten K rankenversicherungsunternehmen gezahl-\nS atz 3 der B undespflegesatzverordnung); entsprechende          ten B etrag. Über die Verträge nach Absatz 2 ist das\nErlöse auf Grund von S onderentgelten nach § 28 Abs. 2           Einvernehmen mit dem Verband der privaten K ranken-\nund M odellvorhaben nach § 26 der B undespflegesatz-             versicherung anzustreben.\nverordnung sind einzubeziehen. Diese S umme ist bei\nK rankenhäusern, die die K ostenausgliederung für Fallpau-\nschalen und S onderentgelte nach § 12 Abs. 2 der B undes-                                    Artikel 9\npflegesatzverordnung im J ahr 1998 durchgeführt haben,                               Änderung des Gesetzes\num die Differenz zwischen den ausgegliederten K osten\nüber die Berufe des\nund den entsprechenden Erlösen einschließlich der ver-\nPsychologischen Psychotherapeuten und des\neinbarten Zu- und Abschläge zu erhöhen. B erechnungs-\ngrundlage bei K rankenhäusern, die keine tagesgleichen\nKinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,\nP flegesätze abrechnen, ist die Erlössumme aus Fallpau-                      zur Änderung des Fünften Buches\nschalen und S onderentgelten einschließlich der vereinbar-              Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nten Zu- und Abschläge. Erlöse aus der B ehandlung von               Das Gesetz über die B erufe des P sychologischen\nB lutern sowie außerordentliche B eträge, deren Finanzie-        P sychotherapeuten und des K inder- und J ugendlichen-\nrungsgrund im J ahr 1999 ganz oder teilweise nicht mehr          psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches\nvorliegt, sind abzuziehen.                                       S ozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. J uni 1998\n(B GB l. I S . 1311) wird wie folgt geändert:\n§3                                 1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nErlösausgleiche\naa) In S atz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „ver-\nM ehr- oder M indererlöse des K rankenhauses sind nach                       einbarten“ die Worte „sowie der nach Arti-\n§ 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der B undespflegesatzverord-                        kel 18 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes\nnung auszugleichen.                                                             für 1999 bestimmten“ eingefügt.","3860           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nbb) In S atz 2 Nr. 2 und in S atz 3 wird die Angabe     hebung der B eanstandung gelten bisherige Verträge\n„1996“ durch die Angabe „1997“ ersetzt.            weiter.\nb) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2            (2) Die Entscheidungen der S chiedsämter über die Ver-\nS atz 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 S atz 2“         gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 für das\nersetzt.                                                J ahr 1999 sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich nach\nder Entscheidung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden\n2. Artikel 13 wird aufgehoben.                                  haben die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß\ninnerhalb von zwei M onaten nach Vorlage zu beanstan-\nden. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach\nArtikel 10                            Ablauf der B eanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts\nbehörden erklären dem S chiedsamt zuvor ihr Einverneh-\nÄnderung der                             men. B eanstandete Entscheidungen gelten nicht. B is zur\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte                    B ehebung der B eanstandung durch die Vertragspartner\ngelten die B estimmungen des bisherigen Vertrages fort.\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im\nFür K lagen der Vertragspartner gegen die B eanstandung\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,\ngelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage ent-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nsprechend.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I\nS . 1311), wird wie folgt geändert:                                (3) Hat eine K assenärztliche Vereinigung den Honorar-\nverteilungsmaßstab bis zum 28. Februar 1999 nicht wirk-\n1. Die § § 17 und 18 Abs. 1 B uchstabe c werden aufge-          sam an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 S atz 4 Fünftes B uch\nhoben.                                                      S ozialgesetzbuch angepaßt, setzt das für die K assenärzt-\nliche Vereinigung zuständige Landesschiedsamt den Ver-\nteilungsmaßstab bis zum 31. M ärz 1999 fest.\n2. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird gestrichen.\nb) In Absatz 6 S atz 2 werden die Worte „Abs. 1 B uch-                                Artikel 13\nstabe c und“ sowie die Worte „B escheinigungen\nAusgabenbegrenzung bei Strukturverträgen\nund“ gestrichen.\nIn Verträgen nach § 73a Fünftes B uch S ozialgesetzbuch\nist das Vergütungsvolumen als B estandteil der Gesamt-\nArtikel 11                            vergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch)\nfür das J ahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes be-\nÄnderung der                             grenzt. S atz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. No-\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte                   vember 1998 geschlossen worden sind.\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                    Artikel 14\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I                          Gesamtvergütung\nS . 1520), wird wie folgt geändert:                                         der Vertragsärzte im J ahr 1999\n1. Die § § 17 und 18 Abs. 1 B uchstabe c werden gestri-            (1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch\nchen.                                                       zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütun-\ngen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Ge-\n2. § 31 wird wie folgt geändert:                                samtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen\nsich im J ahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 fest-\na) Absatz 4 wird gestrichen.                                gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-\nb) In Absatz 6 S atz 2 werden die Wörter „Abs. 1 B uch-     nahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M itglied im\nstabe c und“ sowie die Wörter „B escheinigungen         J ahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das\nund“ gestrichen.                                        B eitrittsgebiet und das übrige B undesgebiet getrennt\nanzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütun-\ngen im J ahr 1999 sind auf das entsprechend der Verän-\nArtikel 12                            derung der beitragspflichtigen Einnahmen im J ahr 1998\nveränderte Vergütungsvolumen des J ahres 1997 zu bezie-\nAufsicht zur Budgetierung 1999                      hen. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor\n(1) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun-       dem 30. November 1998 vereinbarten S trukturverträgen\ngen nach § 83 Abs. 1, § § 85, 88 und 125 Fünftes B uch          nach § 73a Fünftes B uch S ozialgesetzbuch erbracht wer-\nS ozialgesetzbuch für das J ahr 1999 sind den für die Ver-      den, können die Gesamtvergütungen nach S atz 1 und 2\ntragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüg-           um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Verän-\nlich nach Abschluß vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden            derung der Zahl der M itglieder der beteiligten K ranken-\nhaben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß inner-         kassen in den J ahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85\nhalb von zwei M onaten nach Vorlage zu beanstanden. Die         Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes B uch S ozialgesetzbuch\nvorgelegten Vereinbarungen gelten erst nach Ablauf der          gilt nicht.\nB eanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden            (1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Ver-\nerklären den Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen.           änderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der M it-\nB eanstandete Vereinbarungen gelten nicht. B is zur B e-        glieder aller K rankenkassen je M itglied im früheren B un-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3861\ndesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im ge-             gungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für\nsamten B undesgebiet, werden die Gesamtvergütungen              das J ahr 1997 nicht überschreiten. Das Ausgabenvolu-\nim B ereich der K assenärztlichen Vereinigungen im B ei-        men für Zahnersatz und K ieferorthopädie, jeweils ohne\ntrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den K assen-        zahntechnische Leistungen, darf für das J ahr 1999 die\närztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungs-           Gesamtheit der über die K assenzahnärztlichen Vereini-\nsumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach            gungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für\nAbsatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je M itglied im         das J ahr 1997 abzüglich 5 vom Hundert nicht überschrei-\nfrüheren B undesgebiet und der Veränderungsrate der bei-        ten; bei der B erechnung der B ezugsgröße sind die für das\ntragspflichtigen Einnahmen der M itglieder aller K ranken-      erste Halbjahr 1997 über die K assenzahnärztlichen Ver-\nkassen je M itglied im gesamten B undesgebiet ergibt. Das       einigungen abgerechneten Vergütungen für kieferortho-\nNähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des              pädische B ehandlungen zu verdoppeln. Eine Veränderung\nZahlungsverkehrs bestimmt die K assenärztliche B undes-         der Zahl der M itglieder der beteiligten K rankenkassen in\nvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften         den J ahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c\nB uches S ozialgesetzbuch.                                      erster Halbsatz Fünftes B uch S ozialgesetzbuch gilt nicht.\n(1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 S atz 2 entsprechend.       Die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach\nden § § 22 und 26 Abs. 1 S atz 2 des Fünften B uches\n(2) Die Gesamtvergütungen im J ahr 1999 werden um            S ozialgesetzbuch und nach § 196 Abs. 1 S atz 2 der\ndas nach Artikel 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 und S atz 3 des        Reichsversicherungsordnung unterliegt nicht der B egren-\nGesetzes über die B erufe des P sychologischen P sycho-\nzung nach S atz 1 bis 4. Die Vertragsparteien haben sicher-\ntherapeuten und des K inder- und J ugendlichenpsycho-\nzustellen, daß die jeweiligen Ausgabenvolumina gleich-\ntherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches S ozial-\nmäßig auf das gesamte J ahr verteilt werden. Vereinbaren\ngesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom\ndie Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der\nHundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung\nGesamtvergütung nach S atz 2 P unktwerte für zahnärzt-\npsychotherapeutischer Leistungen erhöht.\nliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen\n(3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche     und K ieferorthopädie, dürfen diese die am 31. Dezember\nVersorgung von den K rankenkassen für die Vergütung             1997 geltenden P unktwerte abzüglich 5 vom Hundert\npsychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1         nicht überschreiten.\nund 2 des Gesetzes über die B erufe des P sychologischen\nP sychotherapeuten und des K inder- und J ugendlichen-             (2) Die nach § 88 Abs. 2 und 3 Fünftes B uch S ozial-\npsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches             gesetzbuch zu vereinbarenden und abgerechneten P reise\nS ozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Aus-          für zahntechnische Leistungen dürfen sich im J ahr 1999\ngabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer            gegenüber den am 31. Dezember 1997 geltenden P reisen\nLeistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4       höchstens um die nach Artikel 18 dieses Gesetzes fest-\nFünftes B uch S ozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser        gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-\nLeistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen              nahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M itglied\nLeistungen der Ärzte und der P sychotherapeuten dürfen          im J ahr 1998 verändern. Die Vomhundertsätze sind für\nnicht unterschiedlich vergütet werden.                          das B eitrittsgebiet und das übrige B undesgebiet getrennt\nanzuwenden.\n(4) Vertragsärztliche Leistungen nach den § § 25 und 26\ndes Fünften Buches S ozialgesetzbuch, die ärztlichen Lei-\nstungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversiche-\nrungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen                                   Artikel 16\nder von den K rankenkassen satzungsgemäß übernomme-\nArznei-, Verband-\nnen S chutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen\nbei der S ubstitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit\nund Heilmittelbudget für 1999\ngemäß den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte\n(1) Als B udget nach § 84 Abs. 1 Fünftes B uch S ozial-\nund K rankenkassen werden von den K rankenkassen\ngesetzbuch für das J ahr 1999 gilt der um 7,5 vom Hundert\naußerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtver-\nerhöhte B etrag des B udgets für das J ahr 1996. Die für die\ngütungen vergütet.\nK assenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde\n(5) Vergütungsansprüche der K assenärztlichen Vereini-       kann die Höhe des B udgets feststellen.\ngungen gegenüber K rankenkassen aus Verträgen, die im\nJ ahr 1999 gelten, verändern sich für die das J ahr 1999           (2) S ofern das B udget für das J ahr 1996 nicht vereinbart\nbetreffende Geltungsdauer nach M aßgabe der Regelung            oder verbindlich festgestellt worden ist, stellt die für die\nder Absätze 1 bis 3 entsprechend.                               K assenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde\ndas B udget bis zum 31. J anuar 1999 fest. Dabei können,\n(6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a S atz 4 des Fünften     ausgehend von dem nach Artikel 29 des Gesundheits-\nB uches S ozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.           strukturgesetzes der Höhe nach festgelegten Ausgangs-\nbudget, die P arameter zur B udgetanpassung nach § 84\nArtikel 15                            Abs. 1 S atz 3 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch für die J ahre\nbis 1996 berücksichtigt werden; soweit die dafür erforder-\nBudget- und Preisregelung                        lichen Daten nicht verfügbar sind, können S chätzungen\nvertragszahnärztlicher Versorgung im J ahr 1999                vorgenommen werden. Eine K lage gegen die Feststellung\ndes B udgets hat keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Für das J ahr 1999 darf in der nach § 85 Abs. 2 und 3\nFünftes B uch S ozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge-              (3) Ausgleichsverpflichtungen für B udgetüberschreitun-\nsamtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche             gen gemäß § 84 Abs. 1 S atz 4 Fünftes B uch S ozialgesetz-\nLeistungen ohne Zahnersatz und K ieferorthopädie die            buch entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses\nGesamtheit der über die K assenzahnärztlichen Vereini-          Gesetzes.","3862            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nArtikel 17                             1. § 38 wird wie folgt geändert:\nFestsetzung des                                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nVertragsinhalts durch das Schiedsamt                         b) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.\nK ommen für das J ahr 1999 Vereinbarungen nach § 84\nAbs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und § 106 Fünftes Buch S ozial-        2. In § 48 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „sowie nach\ngesetzbuch bis zum 31. M ärz 1999 ganz oder teilweise                § 56 Abs. 4 S atz 1 des Fünften B uches S ozialgesetz-\nnicht zustande, setzt das S chiedsamt (§ 89 Fünftes B uch            buch“ gestrichen.\nS ozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt bis zum 30. J uni\n1999 fest. Der Vorsitzende des S chiedsamts stellt un-\nverzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in S atz 1\nArtikel 21\ngenannten Voraussetzungen für die Festsetzung des                         Ende der laufenden Wahlperiode der\nVertragsinhalts durch das S chiedsamt vorliegen. Die Ver-         Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen/\ntragsparteien teilen dem Vorsitzenden des S chiedsamts                   Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\nunverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach\nS atz 1 zustande gekommen ist.                                      S oweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer\nder M itglieder der Vertreterversammlungen der K assen-\närztlichen Vereinigungen und der K assenzahnärztlichen\nArtikel 18                             Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, ver-\nlängern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt.\nVeränderungsrate\nder beitragspflichtigen Einnahmen\nArtikel 22\nDas B undesministerium für Gesundheit stellt für das\n1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitrags-                     Gebührenordnung für Zahnärzte\npflichtigen Einnahmen der M itglieder aller K rankenkassen\n(1) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3\nje M itglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes B uch S ozialgesetz-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. J anuar\nbuch) für das gesamte B undesgebiet sowie getrennt für\n1999 an erbracht werden, beträgt 86 vom Hundert der\ndas B eitrittsgebiet und das frühere B undesgebiet fest.\nnach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemesse-\nGrundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf\nnen Gebühr.\nBasis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10\nder „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die S tatistik          (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Ver-\nin der gesetzlichen K rankenversicherung“ (S tatistik nach       gütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung\ndem Vordruck K V 45) vom 4. J anuar 1984 (B Anz. S . 289,        durch Rechtsverordnung geändert werden.\n6276) für die J ahre 1997 und 1998. Das B undesministeri-\num für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum\n5. M ärz 1999 bekannt. Die B ekanntmachung wird im                                           Artikel 23\nB undesanzeiger veröffentlicht.                                                           Änderung der\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nArtikel 19                                In § 18 Abs. 1 der B etäubungsmittel-Verschreibungs-\nSonderkündigungsrecht                           verordnung vom 20. J anuar 1998 (B GB l. I S . 74, 80), ge-\nändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. J uni 1998\nVersicherungspflichtige und ihre versicherten Familien-       (B GB l. I S . 1510), wird die Angabe „1. J anuar 1999“ durch\nangehörigen, die auf Grund ihrer Wahl der K ostenerstat-         die Angabe „1. J anuar 2000“ ersetzt.\ntung nach § 13 Abs. 2 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch in\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung eine\nprivate Zusatzversicherung zur Abdeckung der Differenz                                       Artikel 24\nzwischen K assenanteil und der nach der Gebührenord-                                  Übergangsregelung\nnung für Ärzte erstellten Arztrechnung abgeschlossen hat-\nten, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende             (1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes behalten die-\ndes M onats, in dem die K ündigung dem Versicherer               jenigen Versicherten, die nach § 13 Abs. 2 Fünftes B uch\nzugeht, kündigen. Entsprechendes gilt für nach 1978 ge-          S ozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-\nborene Versicherte, die 1997 und 1998 keinen Anspruch            tenden Fassung rechtswirksam K ostenerstattung gewählt\nauf Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der vertrags-            hatten und die für eine vor dem 1. J anuar 1999 begonnene,\nzahnärztlichen Versorgung hatten.                                jedoch noch nicht abgeschlossene B ehandlung mit einem\nVertragsarzt (Vertragszahnarzt) einen privatärztlichen Ver-\ntrag geschlossen haben, ihren Anspruch auf K osten-\nArtikel 20                             erstattung für diese B ehandlung. S atz 1 gilt entsprechend\nfür die B ehandlung in zugelassenen K rankenhäusern. Der\nÄnderung des KVLG 1989                          Anspruch besteht nicht mehr für Leistungen, die nach\ndem 31. M ärz 1999 erbracht werden.\nDas Zweite Gesetz über die K rankenversicherung der\nLandwirte (K VLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (B GB l. I             (2) S atzungsbestimmungen, die K rankenkassen auf\nS . 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-     Grund des § 53 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch getrof-\nzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526), wird wie folgt       fen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeändert:                                                        unwirksam. S atzungsbestimmungen, die K rankenkassen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                   3863\nauf Grund der § § 54 bis 56 Fünftes B uch S ozialgesetz-                                    Artikel 25\nbuch getroffen haben, werden spätestens mit Ablauf des\n31. Dezember 1999 unwirksam.                                                             Rückkehr zum\neinheitlichen Verordnungsrang\n(3) Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche\nB ewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche protheti-             Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile\nsche Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese           der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nLeistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in            der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-\nK raft. Die am 31. Dezember 1997 geltenden P unktwerte          ordnung geändert werden.\nfür zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich\nZahnkronen und bei kieferorthopädischer B ehandlung\nwerden bis zum Abschluß von Vergütungsvereinbarun-                                          Artikel 26\ngen für das J ahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt.                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDas am 31. Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche\nLeistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie              (1) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.\ndie zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen\n(1a) Artikel 5 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder\nK raft.\nin K raft.\n(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. J anuar 1999 in\n(4) Versicherte, für deren Versorgung mit Zahnersatz vor\nK raft.\ndem 1. J anuar 1999 ein Heil- und K ostenplan erstellt ist,\nhaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf              (3) M it Inkrafttreten des Artikels 22 tritt § 2 der Vierten\neinen Festzuschuß nach dem am 31. Dezember 1998                 Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen\ngeltenden Recht. B ei der kieferorthopädischen Versor-          nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenord-\ngung gilt § 29 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch einschließ-      nung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-\nlich der Folgen für die Abrechnung als S achleistung auch       Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nfür bereits vor dem 1. J anuar 1999 begonnene B ehand-          vertrages genannten Gebiet vom 27. S eptember 1996\nlungen.                                                         (B GB l. I S . 1488) außer K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 19. Dezember 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nG erhard S c hrö d er\nD ie B und es minis terin für G es und heit\nA nd rea F is c her"]}