{"id":"bgbl1-1998-85-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":85,"date":"1998-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/85#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_85.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte","law_date":"1998-12-19T00:00:00Z","page":3843,"pdf_page":11,"num_pages":10,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                            3843\nGesetz\nzu Korrekturen in der Sozialversicherung\nund zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte*)\nVom 19. Dezember 1998\nDer B undestag hat mit der M ehrheit seiner M itglieder                  2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminder-\nund mit Zustimmung des B undesrates das folgende                               ter Erwerbsfähigkeit in Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe a, d, e,\nGesetz beschlossen:                                                            h, j, k, l, q, s, t, u, v und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff,\ngg, rr, ss, tt, vv, xx, Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7\nInhalts üb ers ic ht                                 bis 9, 10 B uchstabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2\nArtikel    und 3 neu gefaßt worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22\nB uchstabe b bis d, Nr. 25, 29, 30 B uchstabe a, Nr. 31\nK orrektur des Rentenreformgesetzes 1999                               1\nB uchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 B uchstabe b,\nÄnderung des Dritten B uches S ozialgesetzbuch                         2       Nr. 45 bis 47, 48 B uchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53\nÄnderung des Vierten B uches S ozialgesetzbuch                         3       bis 59, 71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,\nÄnderung des S echsten B uches S ozialgesetzbuch                       4       Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100 bis 103,\n110, 117, 118 B uchstabe b, soweit § 302 Abs. 4 einge-\nB eitragssatzgesetz 1999 – B S G 1999                                  5       fügt worden ist, Nr. 119 B uchstabe a, b und d, Nr. 121,\nÄnderung des K ündigungsschutzgesetzes                                 6       122, 124, 127, 129, 130, 136, 137, Artikel 2, 3 Nr. 1, 3,\nÄnderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs                                 6a      4, 6, 7, 9, 10, 12, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6\nNr. 2 und 3, Artikel 10, 11, 14 Nr. 1 bis 15, 19 B uch-\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                                6b\nstabe a, Nr. 20 bis 37, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3, Arti-\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes                                     6c      kel 17 Nr. 1, Artikel 18, 21 Nr. 1, Artikel 23, 24, 25 Nr. 2,\nÄnderung des Gesetzes über B etriebsärzte,                                     3, 5, 6, Artikel 26, 27, 28 Nr. 1 und 2 und Artikel 29\nS icherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-\nam 1. J anuar 2001 in K raft, soweit nicht bis zu diesem\nsicherheit                                                             6d\nZeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist.“\nÄnderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes                               7\nÄnderung des B undesurlaubsgesetzes                                    8\n§2\nÄnderung des B etriebsverfassungsgesetzes                              9\nÄnderung\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                           10              des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                                      11\nDas S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel 1                                    18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. M ai\nKorrektur\n1998 (B GB l. I S . 1188), wird wie folgt geändert:\ndes Rentenreformgesetzes 1999\n§1                                      1. In der Inhaltsübersicht wird in Anlage 23 die J ahres-\nzahl „2003“ durch die J ahreszahl „2004“ ersetzt.\nÄnderung des Rentenreformgesetzes 1999\nIn Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 vom                           2. In § 53 Abs. 2 wird S atz 2 gestrichen.\n16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998) wird nach Absatz 13\nfolgender Absatz 13a eingefügt:                                              3. § 236a wird wie folgt gefaßt:\n„(13a) Abweichend von den Absätzen 1 und 13 treten die                                                    „§ 236a\nRegelungen über die\nAltersrente für S chwerbehinderte\n1. Einführung eines Faktors für die Veränderung der\ndurchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen                               Versicherte, die vor dem 1. J anuar 1946 geboren\n(Demographiefaktor) in Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe f,                        sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-\nNr. 10 B uchstabe a, Nr. 30 B uchstabe b, Nr. 33, 74, 93                    derte, wenn sie\nB uchstabe a, Artikel 3 Nr. 5, 8, 11, Artikel 5 Nr. 2, Arti-                1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nkel 17 Nr. 2, Artikel 25 Nr. 1 und 4,\n2. bei B eginn der Altersrente als S chwerbehinderte\n*) Artikel 10 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG            (§ 1 S chwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-\ndes Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996                  unfähig oder erwerbsunfähig sind und\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von\nDienstleistungen (AB l. EG Nr. L 18 S . 1 vom 21. J anuar 1997).             3. die Wartezeit von 35 J ahren erfüllt haben.","3844          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nDie Altersgrenze von 60 J ahren wird für Versicherte                                        §3\nangehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 ge-\nBefristete Änderungen\nboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nAltersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-                          für die Zeit der Aussetzung von\ngrenze und die M öglichkeit der vorzeitigen Inan-                Maßnahmen des Rentenreformgesetzes 1999\nspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die\nAltersgrenze von 60 J ahren wird nicht angehoben für          Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche\nVersicherte, die                                           Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),\n1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am           zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes\n10. Dezember 1998 schwerbehindert (§ 1 S chwer-        (B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:\nbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-\nunfähig waren oder\n1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. vor dem 1. J anuar 1942 geboren sind und 45 J ahre\nmit P flichtbeiträgen für eine versicherte B eschäf-        „(2) Rente wegen Alters wird geleistet als\ntigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2             1. Regelaltersrente,\nnicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versi-           2. Altersrente für langjährig Versicherte,\ncherte wegen des B ezugs von Arbeitslosengeld\noder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig wa-          3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige\nren.“                                                          oder Erwerbsunfähige,\n4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\n4. In § 253a S atz 1 wird die J ahreszahl „2003“ durch die            B ergleute\nJ ahreszahl „2004“ ersetzt.                                    sowie nach den Vorschriften des Fünften K apitels als\n5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\n5. § 264c wird wie folgt geändert:                                    teilzeitarbeit,\na) In Absatz 1 wird die J ahreszahl „2003“ durch die           6. Altersrente für Frauen.“\nJ ahreszahl „2004“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die J ahreszahl „1999“ durch die       2. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nJ ahreszahl „2000“ ersetzt.                                 „(1) B esteht für denselben Zeitraum Anspruch auf\nmehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die\n6. In § 301 Abs. 1 S atz 2 wird die J ahreszahl „1999“            höchste Rente geleistet. B ei gleich hohen Renten ist\ndurch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.                          folgende Rangfolge maßgebend:\n1. Regelaltersrente,\n7. In § 302 Abs. 4 wird die J ahreszahl „1999“ durch die          2. Altersrente für langjährig Versicherte,\nJ ahreszahl „2000“ ersetzt.\n3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige\noder Erwerbsunfähige,\n8. In § 302a Abs. 1 wird die J ahreszahl „1999“ durch die\nJ ahreszahl „2000“ ersetzt.                                    4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\nB ergleute,\n9. In § 303a wird die J ahreszahl „1999“ jeweils durch die        5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,\nJ ahreszahl „2000“ ersetzt.                                    6. Erziehungsrente,\n7. Rente wegen B erufsunfähigkeit,\n10. In § 313 Abs. 1 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“\n8. Rente für B ergleute.“\ndurch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.\n3. § 243b wird wie folgt gefaßt:\n11. In § 314b wird die J ahreszahl „1999“ durch die J ah-\nreszahl „2000“ ersetzt.                                                                    „§ 243b\nWartezeit\n12. In § 317 Abs. 3 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“               Die Erfüllung der Wartezeit von 15 J ahren ist Voraus-\ndurch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.                          setzung für einen Anspruch auf\n1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\n13. In der Anlage 22 wird die J ahreszahl „1940“ jeweils               teilzeitarbeit und\ndurch die J ahreszahl „1941“, die J ahreszahl „1941“\ndurch die J ahreszahl „1942“ und die J ahreszahl               2. Altersrente für Frauen.“\n„1942“ durch die J ahreszahl „1943“ ersetzt.\n4. Vor § 266 wird folgender § 265c eingefügt:\n14. In der Anlage 23 wird die J ahreszahl „2003“ durch die                                     „§ 265c\nJ ahreszahl „2004“, die J ahreszahl „2000“ jeweils\nM ehrere Rentenansprüche\ndurch die J ahreszahl „2001“, die J ahreszahl „2001“\ndurch die J ahreszahl „2002“ und die J ahreszahl                  B esteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-\n„2002“ durch die J ahreszahl „2003“ ersetzt.                   rere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3845\nhöchste Rente geleistet. B ei gleich hohen Renten ist          9. In § 110a wird die J ahreszahl „1999“ durch die J ahres-\nfolgende Rangfolge maßgebend:                                     zahl „2000“ ersetzt.\n1. Regelaltersrente,\n10. In der Anlage 3 wird in der linken S palte der Text\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,\n„vor 2000“ durch den Text „vor 2001“, die J ahres-\n3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige           zahl „2000“ durch die J ahreszahl „2001“, die J ahres-\noder Erwerbsunfähige,                                       zahl „2001“ durch die J ahreszahl „2002“ und die\n4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte           J ahreszahl „2002“ durch die J ahreszahl „2003“ er-\nB ergleute,                                                 setzt.\n5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach                                             §6\nAltersteilzeitarbeit,\nÄnderung des Gesetzes\n6. Altersrente für Frauen,                                                  zur Förderung der Einstellung\n7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,                                 der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n8. Erziehungsrente,                                           Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-\nwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\n9. Rente wegen B erufsunfähigkeit,\n(B GB l. I S . 233), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\n10. Rente für B ergleute.“                                   Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998), wird\nwie folgt geändert:\n§4\n1. In § 1 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b wird die J ahres-\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                    zahl „1999“ durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.\nIn § 434 Abs. 3 und 4 des Dritten B uches S ozialgesetz-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom            2. In § 3 Abs. 1 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“ durch\n24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594, 595), das zuletzt durch Arti-     die J ahreszahl „2000“ ersetzt.\nkel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1998 (B GB l. I\nS . 2512) geändert worden ist, wird jeweils die J ahreszahl      3. In § 9 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird die J ahreszahl „1999“\n„2000“ durch die J ahreszahl „2001“ ersetzt.                         durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.\n§5                                                           Artikel 2\nÄnderung des Gesetzes                                                 Änderung des\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\nDas Dritte B uch S ozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n29. J uli 1994 (B GB l. I S . 1890), zuletzt geändert durch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594,\nArtikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I\n595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes\nS . 2998), wird wie folgt geändert:\n(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:\n1. In § 84 Abs. 2 S atz 3 werden jeweils die J ahreszahlen      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 421b\n„1999“ durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.                 S onderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das J ahr\n1998“ die Angabe „§ 421c S onderregelung zur Finan-\n2. In § 90 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 S atz 1, Abs. 4 Nr. 1 B uch-\nzierung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“\nstabe b und Abs. 5 S atz 1 werden jeweils die J ahres-\neingefügt.\nzahlen „1999“ durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.\n2. Dem § 10 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:\n3. In § 92 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 S atz 2 und 3 werden\njeweils die J ahreszahlen „1999“ durch die J ahreszah-         „B ei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten,\nlen „2000“ ersetzt.                                            Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. P rojekt-\nförderungen sind zulässig.“\n4. In § 92a S atz 1 wird die J ahreszahl „2000“ durch die\nJ ahreszahl „2001“ und die J ahreszahl „2002“ durch        3. In § 77 Abs. 3 werden die Wörter „nach den Vorschrif-\ndie J ahreszahl „2003“ ersetzt.                                ten über die Förderung der B erufsausbildung gefördert\nwerden“ durch die Wörter „gefördert werden, wenn\n5. In § 93a wird die J ahreszahl „2000“ durch die J ahres-          eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbe-\nzahl „2001 und die J ahreszahl „2002“ durch die                reitende B ildungsmaßnahme aus in der P erson des\nJ ahreszahl „2003“ ersetzt.                                    Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder\nnicht zumutbar ist“ ersetzt.\n6. In § 95a werden jeweils die J ahreszahlen „1999“\ndurch die J ahreszahlen „2000“ und die J ahreszahlen       4. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:\n„2000“ durch die J ahreszahlen „2001“ ersetzt.                                             „§ 421c\nS onderregelung zur Finanzierung\n7. In § 96 Abs. 2 werden jeweils die J ahreszahlen „1999“\neines befristeten Arbeitsmarktprogramms\ndurch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.\nAbweichend von § 363 Abs. 1 S atz 1 trägt die B un-\n8. In § 106 Abs. 2 S atz 2 Nr. 3 wird die J ahreszahl „1999“        desanstalt die Ausgaben für das ihr übertragene S o-\ndurch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.                          fortprogramm zum Abbau der J ugendarbeitslosigkeit.“","3846             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nArtikel 3                                b) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende\nAngaben eingefügt:\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                               „§ 279f     Feststellung der für K indererziehungs-\nzeiten zu zahlenden B eiträge\nDas Vierte B uch S ozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die S ozialversicherung – (Artikel 1 des                  § 279g Verordnungsermächtigung“.\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, B GB l. I S . 3845),                  c) Die Angabe zu § 288 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April\n1998 (B GB l. I S . 688), wird wie folgt geändert:                        „§ 288      Ermittlung des B undeszuschusses für\ndie J ahre 1999 und 2000“.\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          d) Nach der Angabe zu § 291b wird eingefügt:\n„(4) B ei P ersonen, die erwerbsmäßig tätig sind und                „§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Lei-\n1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Aus-                                   stungen“.\nnahme von Familienangehörigen keinen versiche-\nrungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,                3. In § 2 wird der P unkt durch ein K omma ersetzt und\n2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auf-              folgende Nummer 9 angefügt:\ntraggeber tätig sind,                                         „9. P ersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-\n3. für B eschäftigte typische Arbeitsleistungen erbrin-                ständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familien-\ngen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers                      angehörigen (§ 7 Abs. 4 S atz 3 Viertes B uch) kei-\nunterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auf-                nen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be-\ntraggebers eingegliedert sind, oder                                schäftigen sowie regelmäßig und im wesentli-\nchen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeit-\n4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am                       nehmerähnliche S elbständige).“\nM arkt auftreten,\nwird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäf-           4. § 56 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\ntigt sind, wenn mindestens zwei der genannten M erk-\nmale vorliegen. S atz 1 gilt nicht für Handelsvertreter,          „K indererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung\ndie im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und             eines K indes in dessen ersten drei Lebensjahren.“\nüber ihre Arbeitszeit bestimmen können. Familien-\nangehörige im S inne des S atzes 1 Nr. 1 sind                  5. In § 162 wird in Nummer 4 der P unkt durch ein\nK omma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n1. der Ehegatte sowie\n2. Verwandte bis zum zweiten Grade,                               „5. bei P ersonen, deren B eschäftigung nach dem\nEinkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit\n3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,                                bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4\n4. P flegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten B uches)                des Vierten B uches, mindestens ein S iebtel der\ndes Versicherten oder seines Ehegatten.                            B ezugsgröße.“\nAuftraggeber gelten als Arbeitgeber.“\n6. § 165 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         a) In Absatz 1 S atz 1 werden der Nummer 1 folgende\n„(4) In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer B eschäf-          Wörter angefügt:\ntigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selb-                   „mindestens jedoch ein S iebtel der B ezugs-\nständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein              größe,“.\nEinkommen in Höhe der B ezugsgröße, bei Nachweis\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\neines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch\ndieses Einkommen. § 165 Abs. 1 S atz 2 bis 10 des                       „(3) B ei S elbständigen, die auf Antrag versiche-\nS echsten B uches gilt entsprechend.“                                 rungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen\nim S inne von § 15 des Vierten B uches auch die\nEinnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus\nabhängiger Beschäftigung behandelt werden.“\nArtikel 4\nÄnderung des                              7. § 177 wird wie folgt gefaßt:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 177\nDas S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                             B eitragszahlung für K indererziehungszeiten\n18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),                 Die B eiträge für K indererziehungszeiten werden\nzuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes                  vom B und getragen.“\n(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:\n8. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(5) Arbeitnehmerähnliche S elbständige, die am\na) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefaßt:                   31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig\n„§ 177     B eitragszahlung für K indererziehungs-          waren und ab 1. J anuar 1999 versicherungspflichtig\nzeiten“.                                         werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998               3847\narbeitnehmerähnlicher S elbständiger von der Ver-               die für das jeweilige K alenderjahr zum J ahresende\nsicherungspflicht befreit, wenn sie                             vorliegenden Daten des S tatistischen B undesamtes\nzugrunde zu legen.\n1. vor dem 2. J anuar 1949 geboren sind oder\n(3) Die B eitragszahlung erfolgt in gleichen M onats-\n2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentli-\nraten. Die Zahlung der M onatsrate wird in dem M onat\nchen oder privaten Versicherungsunternehmen\nfällig, für den sie bestimmt ist.“\neinen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag\nabgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder\nbis zum 30. J uni 1999 so ausgestaltet wird, daß        10. Nach § 279f wird folgender § 279g eingefügt:\na) Leistungen für den Fall der Invalidität und des                                    „§ 279g\nErlebens des 60. oder eines höheren Lebens-                             Verordnungsermächtigung\njahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinter-\nbliebene erbracht werden und                               Die B undesregierung hat durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des B undesrates den B etrag zu\nb) für die Versicherung mindestens ebensoviel               bestimmen, der vom B und nach dem J ahr 2000 für\nB eiträge aufzuwenden sind, wie B eiträge zur           K indererziehungszeiten an die Rentenversicherung\nRentenversicherung zu zahlen wären.                     der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.“\nS atz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine\nbetriebliche Altersversorgung, durch die die lei-           11. § 288 wird wie folgt gefaßt:\nstungsbezogenen und aufwandsbezogenen Vor-\naussetzungen des S atzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die                                       „§ 288\nB efreiung ist bis zum 30. J uni 1999 zu beantragen.                              Ermittlung des B undes-\nÜber die B efreiung entscheidet der Träger der Ren-                      zuschusses für die J ahre 1999 und 2000\ntenversicherung. S ie wirkt vom 1. J anuar 1999 an.“\nDer B undeszuschuß für das J ahr 1999 wird um den\nB etrag von 4,75 M illiarden Deutsche M ark und für das\n9. Nach § 279e wird folgender § 279f eingefügt:                    J ahr 2000 um weitere 2,45 M illiarden Deutsche M ark\n„§ 279f                               vermindert.“\nFeststellung der für\nK indererziehungszeiten zu zahlenden B eiträge          12. § 291b wird wie folgt gefaßt:\n(1) B is zur Einführung einer individuellen B eitrags-                                 „§ 291b\nzahlung des B undes für die K indererziehung zahlt der               Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen\nB und zur pauschalen Abgeltung für die B eitrags-\nzahlung für K indererziehungszeiten an die Renten-                 Der B und erstattet den Trägern der Rentenver-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das          sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-\nJ ahr 1999 einen B etrag in Höhe von 13,6 M illiarden           dungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.“\nDeutsche M ark und für das J ahr 2000 einen B etrag\nin Höhe von 22,4 M illiarden Deutsche M ark. Für die        13. Nach § 291b wird folgender § 291c eingefügt:\nK alenderjahre nach 2000 verändert sich die B eitrags-\n„§ 291c\nzahlung für K indererziehungszeiten an die Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils               Erstattung von einigungsbedingten Leistungen\nfolgenden K alenderjahr in dem Verhältnis,                         Der B und erstattet den Trägern der Rentenver-\n1. in dem die B ruttolohn- und -gehaltssumme je                 sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im              dungen für Leistungen nach den § § 315a, 315b, 319a\nvergangenen K alenderjahr zur entsprechenden                und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach\nB ruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-              den Vorschriften des B eitrittsgebiets sowie für Lei-\nnen K alenderjahr steht,                                    stungen nach dem Gesetz über den Ausgleich berufli-\ncher B enachteiligung für Opfer politischer Verfolgung\n2. in dem bei Veränderungen des B eitragssatzes der\nim B eitrittsgebiet.“\nB eitragssatz des J ahres, für das er bestimmt wird,\nzum B eitragssatz des laufenden K alenderjahres\nsteht,                                                  14. § 292 wird wie folgt geändert:\n3. in dem die Anzahl der Dreijährigen im vorvergan-             a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die\ngenen K alenderjahr zur entsprechenden Anzahl                    Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter\nder Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vor-                  „Das B undesministerium“ und die Wörter „dem\nausgehenden K alenderjahr steht.                                 B undesminister“ durch die Wörter „dem B undes-\nministerium“ ersetzt.\n(2) B ei der B estimmung der B ruttolohn- und -ge-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nhaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-\nnehmer sind für das vergangene K alenderjahr die dem                  „(4) Das B undesministerium für Arbeit und\nS tatistischen B undesamt zu B eginn eines K alender-                S ozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen\njahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene                  mit dem B undesministerium der Finanzen durch\nK alenderjahr die bei der B estimmung der bisherigen                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nVeränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirt-                    rates das Nähere über die Erstattungen gemäß\nschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. B ei                  § 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Er-\nder Anzahl der Dreijährigen in einem K alenderjahr sind              stattung vorgesehen werden kann.“","3848          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nArtikel 5                               (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das\nGesetz                              B eitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum\nzur Bestimmung der Beitragssätze in der                   31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:\ngesetzlichen Rentenversicherung für 1999\nEinkommensklasse                         monatlicher\nund zur Bestimmung weiterer Rechengrößen                                                          Zuschußbetrag (Ost)\nder Sozialversicherung für 1999\n(Beitragssatzgesetz 1999 – BSG 1999)                    bis       16 000 DM                        221 DM\n16 001-17 000 DM                           212 DM\n§1                               17 001-18 000 DM                           203 DM\n18 001-19 000 DM                           194 DM\nBeitragssätze                          19 001-20 000 DM                           185 DM\nin der Rentenversicherung                       20 001-21 000 DM                           177 DM\nDer B eitragssatz beträgt für die Zeit vom 1. April 1999     21 001-22 000 DM                           168 DM\nbis zum 31. Dezember 1999 in der Rentenversicherung             22 001-23 000 DM                           159 DM\nder Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und          23 001-24 000 DM                           150 DM\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom            24 001-25 000 DM                           141 DM\nHundert.                                                        25 001-26 000 DM                           132 DM\n26 001-27 000 DM                           124 DM\n§2                               27 001-28 000 DM                           115 DM\nBeitrag in der                         28 001-29 000 DM                           106 DM\nAlterssicherung der Landwirte                     29 001-30 000 DM                            97 DM\n30 001-31 000 DM                            88 DM\n(1) Der B eitrag in der Alterssicherung der Landwirte        31 001-32 000 DM                            79 DM\nbeträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezem-       32 001-33 000 DM                            71 DM\nber 1999 monatlich 327 Deutsche M ark.                          33 001-34 000 DM                            62 DM\n(2) Der B eitrag in der Alterssicherung der Landwirte        34 001-35 000 DM                            53 DM\nbeträgt für das B eitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 35 001-36 000 DM                            44 DM\nbis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche                36 001-37 000 DM                            35 DM\nM ark.                                                          37 001-38 000 DM                            26 DM\n38 001-39 000 DM                            18 DM\n§3                               39 001-40 000 DM                             9 DM .\nBeitragszuschuß in der\nAlterssicherung der Landwirte                                                    §4\n(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung                       Umrechnungsfaktoren für den\nder Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die            Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung\nZeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie               (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts\nfolgt festgesetzt:                                              und des B eitragssatzes berechneten Faktoren betragen\nEinkommensklasse                          monatlicher           für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999\nZuschußbetrag\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nbis      16 000 DM                         262 DM                   stellten für die Umrechnung\n16 001-17 000 DM                           251 DM\na) von Entgeltpunkten in B eiträge           10350,9900,\n17 001-18 000 DM                           241 DM\nvon Entgeltpunkten (Ost) in B eiträge     8729,8558,\n18 001-19 000 DM                           230 DM\n19 001-20 000 DM                           220 DM                   b) von B eiträgen, B arwerten,\n20 001-21 000 DM                           209 DM                        Deckungskapitalien und\n21 001-22 000 DM                           199 DM                        vergleichbaren Deckungs-\n22 001-23 000 DM                           188 DM                        rücklagen in Entgeltpunkte            0,0000966091,\n23 001-24 000 DM                           178 DM                        von B eiträgen in Entgeltpunkte\n24 001-25 000 DM                           167 DM                        (Ost)                                 0,0001145494,\n25 001-26 000 DM                           157 DM               2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die\n26 001-27 000 DM                           146 DM                   Umrechnung\n27 001-28 000 DM                           136 DM\n28 001-29 000 DM                           126 DM                   a) von Entgeltpunkten in B eiträge            13748,2380,\n29 001-30 000 DM                           115 DM                        von Entgeltpunkten (Ost) in B eiträge   11595,0392,\n30 001-31 000 DM                           105 DM                   b) von B eiträgen in Entgeltpunkte         0,0000727366,\n31 001-32 000 DM                             94 DM                       von B eiträgen in Entgeltpunkte\n32 001-33 000 DM                             84 DM                       (Ost)                                 0,0000862438.\n33 001-34 000 DM                             73 DM\n34 001-35 000 DM                             63 DM                 (2) Entgeltpunkte werden in B eiträge umgerechnet, in-\n35 001-36 000 DM                             52 DM              dem sie mit dem im Zeitpunkt der B eitragsentrichtung\n36 001-37 000 DM                             42 DM              maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.\n37 001-38 000 DM                             31 DM                 (3) B eiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,\n38 001-39 000 DM                             21 DM              indem sie mit dem im Zeitpunkt der B eitragsentrichtung\n39 001-40 000 DM                             10 DM .            maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3849\nDie Umrechnung kann auch durch eine Division der B ei-                                       Artikel 6a\nträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die\nUmrechnung von Entgeltpunkten in B eiträge maßgebend\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nwäre.                                                               In § 622 Abs. 5 S atz 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs\nin der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n(4) B arwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare           mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nDeckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-              letzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember\nnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt          1998 (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist, werden die\nwerden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der          Wörter „nicht mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ ge-\nVersicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung           strichen.\nkann auch durch eine Division der B arwerte, Deckungs-\nkapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch\nden Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung                                        Artikel 6b\nvon Entgeltpunkten in B eiträge maßgebend wäre.                       Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nIn § 2 Abs. 3 S atz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 14. April 1980\nArtikel 6                            (B GB l. I S . 425), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 18 des\nG esetzes vom 17. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3108)\nÄnderung                              geändert worden ist, werden die Wörter „nicht mehr als\ndes Kündigungsschutzgesetzes                         zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.\nDas K ündigungsschutzgesetz in der Fassung der B e-\nkanntmachung vom 25. August 1969 (B GB l. I S . 1317),                                       Artikel 6c\nzuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom\n24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594), wird wie folgt geändert:             Änderung des Arbeitsschutzgesetzes\nIn § 6 Abs. 1 S atz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom\n7. August 1996 (B G B l. I S . 1246), das zuletzt durch\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht\nmehr als zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.\naa) In S atz 1 werden die Wörter „die Dauer der\nB etriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die\nUnterhaltspflichten des Arbeitnehmers“ durch                                    Artikel 6d\ndie Wörter „soziale Gesichtspunkte“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nbb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                             über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure\n„S atz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische,           und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nwirtschaftliche oder sonstige berechtigte be-          In § 11 S atz 1 des Gesetzes über B etriebsärzte, S icher-\ntriebliche B edürfnisse die Weiterbeschäftigung     heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-\neines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer         heit vom 12. Dezember 1973 (B GB l. I S . 1885), das zuletzt\nbedingen und damit der Auswahl nach sozialen        durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. S eptember 1996\nGesichtspunkten entgegenstehen.“                    (B GB l. I S . 1476) geändert worden ist, werden die Wörter\n„nicht mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer B etriebs-\nvereinbarung nach § 95 des B etriebsverfassungs-                                      Artikel 7\ngesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie                                  Änderung des\nnach den P ersonalvertretungsgesetzen festgelegt,                        Entgeltfortzahlungsgesetzes\nwelche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3\nS atz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese                Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. M ai 1994\nGesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewer-         (B GB l. I S . 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 12\nten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeit-         des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1859),\nnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft           wird wie folgt geändert:\nwerden.“\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist\n2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maß-\ngebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende\na)  In S atz 2 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „fünf“\nArbeitsentgelt fortzuzahlen.“\nersetzt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na1) In S atz 3 werden die Wörter „nicht mehr als zehn\nS tunden mit 0,25,“ gestrichen.                                  In S atz 1 werden nach den Wörtern „gehören nicht“\ndie Wörter „das zusätzlich für Überstunden gezahl-\nb) S atz 4 wird aufgehoben.                                          te Arbeitsentgelt und“ eingefügt.","3850           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\n2. § 4a wird aufgehoben.                                                                    Artikel 10\nÄnderung des\n3. § 4b wird § 4a.                                                         Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar\n4. In § 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird die Angabe „§ § 3 bis 4b“\n1996 (B GB l. I S . 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\njeweils durch die Angabe „§ § 3 bis 4a“ ersetzt.\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2970), wird\nwie folgt geändert:\n5. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 13                            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift                         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nIst der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem                       „(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinver-\n9. Dezember 1998 bis zum 1. J anuar 1999 oder dar-                 bindlich erklärten Tarifvertrages des B auhaupt-\nüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge K rankheit            gewerbes oder des B aunebengewerbes im S inne\noder infolge einer M aßnahme der medizinischen Vor-                der § § 1 und 2 der B aubetriebe-Verordnung vom\nsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung ver-           28. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2033), zuletzt geändert\nhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. J anuar          durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember\n1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn,                1996 (B GB l. I S . 1954), die\ndaß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.“                  1. die M indestentgeltsätze einschließlich der Über-\nstundensätze oder\n2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubs-\nArtikel 8\nentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld\nÄnderung des                                   zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Ar-\nBundesurlaubsgesetzes                                  beitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit S itz\nDas B undesurlaubsgesetz in der im B undesgesetzblatt               im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbe-\nTeil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten be-                reich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitneh-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                mer zwingend Anwendung, wenn der B etrieb über-\nGesetzes vom 25. S eptember 1996 (B GB l. I S . 1476), wird            wiegend B auleistungen im S inne des § 211 Abs. 1\nwie folgt geändert:                                                    des Dritten B uches S ozialgesetzbuch erbringt und\nauch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen\n1. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                         Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten\nArbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort gel-\n„§ 10                                   tenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen ge-\nM aßnahmen der                                währen müssen. Ein Arbeitgeber im S inne des\nmedizinischen Vorsorge oder Rehabilitation                   S atzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen\nGeltungsbereich eines Tarifvertrages nach S atz 1\nM aßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-\nbeschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem\nhabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet\nTarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen\nwerden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des\nzu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den\nArbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften\nGeltungsbereich eines Tarifvertrages nach S atz 1\nüber die Entgeltfortzahlung im K rankheitsfall besteht.“\nfallenden Arbeitgeber mit S itz im Inland unabhängig\ndavon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach\n2. § 15a wird wie folgt gefaßt:                                        § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der\n„§ 15a                                   Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.\nTarifvertrag nach S atz 1 ist auch ein Tarifvertrag,\nÜbergangsvorschrift\nder die Erbringung von M ontageleistungen auf B au-\nB efindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach              stellen außerhalb des B etriebssitzes zum Gegen-\ndem 9. Dezember 1998 bis zum 1. J anuar 1999 oder                  stand hat.“\ndarüber hinaus in einer M aßnahme der medizinischen\nVorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum         b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:\ndie seit dem 1. J anuar 1999 geltenden Vorschriften                  „(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Ent-\nmaßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitneh-               leiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Gel-\nmer ungünstiger sind.“                                             tungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklär-\nten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so\nArtikel 9                                   hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem Tarif-\nÄnderung des                                   vertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorge-\nBetriebsverfassungsgesetzes                               schriebene M indestentgelt zu zahlen.“\nIn § 113 Abs. 3 des B etriebsverfassungsgesetzes in der         c) In Absatz 3 S atz 3 werden vor dem S chlußpunkt die\nFassung der B ekanntmachung vom 23. Dezember 1988                      Wörter „unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft\n(B GB l. 1989 I S . 1, 902), das zuletzt durch Artikel 52 des          Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes\nGesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594) geändert               oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung\nworden ist, werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.                      Anwendung findet“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3851\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:            destentgelt im S inne des S atzes 1 umfaßt nur den\n„(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicher-          B etrag, der nach Abzug der S teuern und der B eiträge\nzur S ozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder\nklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 S atz 1\nentsprechender Aufwendungen zur sozialen S iche-\noder Absatz 3 S atz 1 gestellt worden, kann das\nrung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoent-\nB undesministerium für Arbeit und S ozialordnung\ngelt).“\nunter den dort genannten Voraussetzungen durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-            3. § 2 wird wie folgt geändert:\nrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses                a) In Absatz 2a werden nach der Angabe „§ 1 S atz 1“\nTarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich               die Wörter „Nr. 1 oder einer entsprechenden\ndieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarif-                Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a“ eingefügt.\ngebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer An-\nwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung              b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 S atz 3,\ngibt das B undesministerium für Arbeit und S ozial-             Abs. 2a und 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1\nordnung den in den Geltungsbereich der Rechts-                  S atz 2, Abs. 2a, 3 S atz 2 und Abs. 3a S atz 5“\nverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeit-                   ersetzt.\nnehmern sowie den P arteien des Tarifvertrages\n4. In § 3 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden\nGelegenheit zur schriftlichen S tellungnahme. Die\njeweils die Wörter „und Vornamen“ durch die Wörter\nRechtsverordnung findet auch auf ein Arbeits-\n„, Vornamen und Geburtsdaten“ ersetzt.\nverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit S itz\nim Ausland und seinem im Geltungsbereich der\nRechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer              5. § 5 wird wie folgt geändert:\nzwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nfallende Arbeitgeber mit S itz im Inland sind ver-\npflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in                     „1. Entgegen § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 3a\nder Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeits-                            S atz 5 als Arbeitgeber mit S itz im Ausland\nbedingungen zu gewähren sowie einer gemein-                               oder entgegen § 1 Abs. 1 S atz 3 oder\nsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr                       Abs. 3a S atz 4 als Arbeitgeber mit S itz im\nnach S atz 1 zustehenden B eiträge zu leisten; dies                       Inland einem Arbeitnehmer eine dort ge-\ngilt unabhängig davon, ob die entsprechende                               nannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,“.\nVerpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarif-            bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsver-\nordnung besteht. S atz 4 Halbsatz 1 gilt auch für                    „2. Entgegen § 1 Abs. 3 S atz 2 oder Abs. 3a\nArbeitgeber mit S itz im Ausland und ihre im Gel-                         S atz 5 als Arbeitgeber mit S itz im Ausland\ntungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten                           oder entgegen § 1 Abs. 3 S atz 3 oder\nArbeitnehmer.“                                                            Abs. 3a S atz 4 als Arbeitgeber mit S itz im\nInland einen B eitrag nicht leistet,“.\ne) In Absatz 4 wird die Angabe „1, 2 und 3“ durch die\ncc) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nicht in\nAngabe „1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.\ndeutscher S prache“ ein K omma eingefügt und\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                       das Wort „oder“ gestrichen und werden nach\ndem Wort „Dauer“ die Wörter „oder entgegen\n„(5) Von einer nach Absatz 3 S atz 1 und 2 oder\neinem Verlangen der P rüfbehörde nicht auf der\nAbsatz 3a S atz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung\nB austelle“ eingefügt.\nzur Zahlung von B eiträgen an eine gemeinsame\nEinrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der          b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfhunderttausend“\nB eschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1                durch die Wörter „einer M illion“ und das Wort\nin Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in                „dreißigtausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“\ndem betreffenden Fall wegen des geringen Um-                    ersetzt.\nfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen             c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nund begründet erscheint.“\n„(7) Gerichte und S taatsanwaltschaften sollen den\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                             nach diesem Gesetz zuständigen B ehörden\nErkenntnisse übermitteln, die aus ihrer S icht zur\n„§ 1a                                    Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den\nEin Unternehmer, der einen anderen Unternehmer                   Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für\nmit der Erbringung von B auleistungen im S inne des                 das Gericht oder die S taatsanwaltschaft erkennbar\n§ 211 Abs. 1 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch                  ist, daß schutzwürdige Interessen des B etroffenen\nbeauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unter-            oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Aus-\nnehmers, eines Nachunternehmers oder eines von                      schluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu\ndem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-                      berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-\nauftragten Verleihers zur Zahlung des M indestentgelts              den Erkenntnisse sind.“\nan einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von B eiträgen\nan eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspar-         6. In § 6 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des\nteien nach § 1 Abs. 1 S atz 2 und 3, Abs. 2a, 3 S atz 2         Haushaltsgrundsätzegesetzes“ durch die Angabe „§ 98\nund 3 oder Abs. 3a S atz 4 und 5 wie ein B ürge, der auf        des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“\ndie Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das M in-           ersetzt.","3852           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\n7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:                           geber mit S itz im Ausland und seinem im räumlichen\n„§ 7                                  Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten\nArbeitnehmer zwingend Anwendung.“\n(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ent-\nhaltenen Regelungen über\n8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert:\n1. die Höchstarbeitszeiten und M indestruhezeiten,\na) In S atz 1 werden die Wörter „diesem Gesetz“ durch\n2. den bezahlten M indestjahresurlaub,                               die Angabe „§ § 1, 1a und 7“ ersetzt.\n3. die M indestentgeltsätze einschließlich der Über-             b) In S atz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 3“ die\nstundensätze,                                                    Wörter „in bezug auf die ihr zustehenden B eiträge“\n4. die B edingungen für die Überlassung von Arbeits-                 eingefügt.\nkräften, insbesondere durch Leiharbeitsunterneh-\nmen,                                                     9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\n5. die S icherheit, den Gesundheitsschutz und die                Die Wörter „und am 1. S eptember 1999 außer K raft“\nHygiene am Arbeitsplatz,                                     werden gestrichen.\n6. die S chutzmaßnahmen im Zusammenhang mit\nden Arbeits- und B eschäftigungsbedingungen von\nS chwangeren und Wöchnerinnen, K indern und                                          Artikel 11\nJ ugendlichen und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. die Gleichbehandlung von M ännern und Frauen\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft, soweit\nsowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen\nin den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-\nfinden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem         stimmt ist.\nim Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im\n(2) Am 1. J uni 1999 tritt Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a bis c,\nInland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwen-\nNr. 4, 7, 9 bis 11 in K raft.\ndung.\n(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4         (3) Artikel 1 § 3 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft und zum\nbis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemein-         31. Dezember 2000 außer K raft.\nverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1            (4) Am 1. J anuar 2001 tritt Artikel 1 § § 2, 4 bis 6 in K raft,\nfinden unter den dort genannten Voraussetzungen              soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz\nauch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeit-        etwas anderes geregelt ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 19. Dezember 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nG erhard S c hrö d er\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nW alter R ies ter"]}