{"id":"bgbl1-1998-85-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":85,"date":"1998-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/85#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_85.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG)","law_date":"1998-12-19T00:00:00Z","page":3836,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["3836           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nGesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes\nzur Insolvenzordnung und anderer Gesetze\n(EGInsOÄndG)\nVom 19. Dezember 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                b) Es werden folgende neue Nummern 2a und 2b\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         eingefügt:\n2a. In § 16 Abs. 6 S atz 3 wird die Angabe „Nr. 10“\ndurch die Angabe „Nr. 9“ ersetzt.\nArtikel 1                                     2b. In § 45 werden die Worte „K onkursverwalter,\nÄnderung des                                          Vergleichsverwalter“ durch das Wort „Insol-\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                                venzverwalter“ ersetzt.\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom                3. Artikel 17 wird wie folgt gefaßt:\n5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), zuletzt geändert durch\nArtikel 17\nArtikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1998 (B GB l. I\nS . 2489), wird wie folgt geändert:                                       Änderung des Rechtsberatungsgesetzes\nArtikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes in der\nim B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n1. Artikel 15 wird wie folgt geändert:                              mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch              das zuletzt durch Artikel 3 des G esetzes vom\ndie Angabe „§ 8 Abs. 4“ ersetzt.                           31. August 1998 (B GB l. I S . 2600) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 B uchstabe a wird die Angabe                    a) In Nummer 6 wird das Wort „K onkursverwalter“\n„Absatz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „Absatz 1                    durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.\nNr. 6“ und die Angabe „5.“ durch die Angabe „6.“\nersetzt.                                                   b) Der P unkt am Ende von Nummer 8 wird durch\neinen S trichpunkt ersetzt, und es wird folgende\nc) In Nummer 2 B uchstabe b wird die Angabe „Nr. 6                 neue Nummer 9 angefügt:\nund Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“\n„9. die B esorgung von Rechtsangelegenheiten\nund die Angabe „Nr. 5 bis 7“ durch die Angabe\nvon S chuldnern durch eine nach Landesrecht\n„Nr. 5 bis 9“ ersetzt.\nals geeignet im S inne des § 305 Abs. 1 Nr. 1\nder Insolvenzordnung anerkannte S telle im\nRahmen ihres Aufgabenbereichs.“\n2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 B uchstabe a wird die Angabe „8 und         4. In Artikel 18 Nr. 8 wird die Angabe „§ 807 Abs. 1\n9“ durch die Angabe „8 bis 10“ und die Angabe „7           S atz 2“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 2 S atz 1“\nund 8“ durch die Angabe „7 bis 9“ ersetzt.                 ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3837\n5. Artikel 23 Nr. 2 B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:         7. Artikel 39 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n7a. Artikel 40 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf\ndie dem Registergericht zu machenden M itteilun-            a) In § 32 Abs. 1 S atz 2 wird nach Nummer 2 folgen-\ngen, die Vorschriften der § § 127, 129, 130, 141a               de neue Nummer 3 eingefügt:\nbis 143 finden auf die Eintragungen in das Genos-               „3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch\nsenschaftsregister entsprechende Anwendung.“                        den S chuldner und deren Aufhebung sowie\ndie Anordnung der Zustimmungsbedürftig-\n5a. Artikel 29 Nr. 13 wird wie folgt geändert:                              keit bestimmter Rechtsgeschäfte des\nS chuldners,“.\na) In B uchstabe a wird jeweils das Wort „S eerecht-\nliche“ durch das Wort „S chiffahrtsrechtliche“              b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nersetzt.                                                        Nummern 4 und 5.\nb) In B uchstabe b wird die Neufassung des Teils 4\ndes K ostenverzeichnisses wie folgt geändert:           8. Artikel 44 wird aufgehoben.\naa) In der Überschrift zu Teil 4 und in der Über-       9. In Artikel 47 werden die Nummern 20 und 21 aufge-\nschrift zu Hauptabschnitt II wird jeweils das          hoben.\nWort „S eerechtliche“ durch das Wort „S chiff-\nfahrtsrechtliche“ ersetzt.\n10. In Artikel 48 Nr. 2 B uchstabe a werden nach dem\nbb) In Nummer 4205 werden die Worte „der S ee-              Wort „hätten“ die Worte „(K rise der Gesellschaft)“\nrechtlichen Verteilungsordnung“ durch die              eingefügt.\nAngabe „S VertO“ ersetzt.\nc) B uchstabe c wird wie folgt gefaßt:                     11. Artikel 49 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 9004 wird die Angabe „(§ 142 K O,              a) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.\n§ 11 der S eerechtlichen Verteilungsordnung)“           b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „(§ 177 InsO, § 11 S VertO)“\nersetzt.                                                    aa) In § 102 Abs. 1 S atz 2 wird nach Nummer 2\nfolgende neue Nummer 3 eingefügt:\n5b. In Artikel 32 wird folgende Nummer 2a eingefügt:                         „3. die Anordnung der Eigenverwaltung\ndurch den S chuldner und deren Aufhe-\n„2a. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 223a\nbung sowie die Anordnung der Zustim-\neingefügt:\nmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-\nArtikel 223a                                        geschäfte des S chuldners,“.\nÜbergangsvorschrift                            bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\naus Anlaß der Aufhebung von                             Nummern 4 und 5.\n§ 419 des B ürgerlichen Gesetzbuchs\nc) In Nummer 34 wird der P unkt am Ende durch\n§ 419 des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist in                einen S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nseiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998                  angefügt:\ngeltenden Fassung auf Vermögensübernah-\nferner wird die Angabe „§ 76 Abs. 4“ durch die\nmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt\nAngabe „§ 76 Abs. 3“ ersetzt.\nwirksam werden.“\n12. Artikel 51 Nr. 4 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n6. Artikel 33 wird wie folgt geändert:\nDie Angabe „und 43“ wird gestrichen; das Wort\na) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„K onkursverfahren“ wird durch das Wort „Insolvenz-\naa) In § 75 wird nach Nummer 2 folgende neue                verfahren“ ersetzt.\nNummer 3 eingefügt:\n„3. die Anordnung der Eigenverwaltung             13. Artikel 57 wird wie folgt gefaßt:\ndurch den S chuldner und deren Aufhe-                                        Artikel 57\nbung sowie die Anordnung der Zustim-\nmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-                       Änderung der P atentanwaltsordnung\ngeschäfte des S chuldners,“.                         Die P atentanwaltsordnung vom 7. S eptember\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die               1966 (B GB l. I S . 557), zuletzt geändert durch Artikel 2\nNummern 4 und 5.                                       des Gesetzes vom 31. August 1998 (B GB l. I S . 2600),\nwird wie folgt geändert:\nb) Es wird folgende neue Nummer 20a eingefügt:\n20a. In § 651k Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 2 werden            1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „Zahlungsunfähigkeit oder K on-                a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nkurses“ jeweils durch die Worte „Zahlungs-                  „9. wenn der B ewerber sich im Vermögens-\nunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-                         verfall befindet; ein Vermögensverfall wird\nverfahrens über das Vermögen“ ersetzt.                            vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren\nc) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben.                                  über das Vermögen des B ewerbers eröff-","3838         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nnet oder der B ewerber in das vom Insol-              b) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-                    „4. in Vermögensverfall geraten ist, es sei\nricht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2                       denn, daß dadurch die Interessen der Auf-\nder Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-                        traggeber nicht gefährdet sind; ein Ver-\nzeßordnung) eingetragen ist;“.                                   mögensverfall wird vermutet, wenn ein\nb) Die Nummer 10 wird aufgehoben.                                         Insolvenzverfahren über das Vermögen\ndes S teuerberaters oder S teuerbevoll-\nc) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden\nmächtigten eröffnet oder der S teuerbera-\ndie Nummern 10 und 11.\nter oder Steuerbevollmächtigte in das vom\n2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                       Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungs-\ngericht zu führende Verzeichnis (§ 26\na) Die Nummer 9 wird aufgehoben; die bisheri-                             Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der\ngen Nummern 10 bis 12 werden die neuen                                Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;“.\nNummern 9 bis 11.\nb) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:          15. Artikel 69 wird aufgehoben.\n„9. wenn der P atentanwalt in Vermögensver-\nfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch    16. Artikel 71 wird wie folgt geändert:\ndie Interessen der Rechtsuchenden nicht            a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\ngefährdet sind; ein Vermögensverfall wird          b) Der neuen Nummer 1a wird folgende Nummer 1\nvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren                  vorangestellt:\nüber das Vermögen des P atentanwalts\neröffnet oder der P atentanwalt in das                 1. In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 werden die Worte\nvom Insolvenzgericht oder vom Voll-                        „Vergleichs- oder K onkursverfahren“ durch\nstreckungsgericht zu führende Verzeich-                    das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.\nnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,\n§ 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-       17. Artikel 79 wird wie folgt gefaßt:\ngen ist;“.                                                                   Artikel 79\n3. In § 23 Abs. 6 S atz 3 wird die Angabe „Nr. 12“                 Änderung des Gesetzes über das K reditwesen\ndurch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.                            Das Gesetz über das K reditwesen in der Fassung\nder B ekanntmachung vom 9. S eptember 1998\n4. In § 60 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bishe-            (B GB l. I S . 2776) wird wie folgt geändert:\nrigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Num-\nmern 1 bis 3.                                              1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 23a die\nWorte „Einlagensicherungseinrichtung, Anleger-\n5. § 63 wird wie folgt geändert:                                   entschädigungseinrichtung“ durch das Wort\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 60 Nr. 1               „S icherungseinrichtung“, bei § 46a das Wort\nund 4“ durch die Angabe „§ 60 Nr. 3“ ersetzt.              „K onkursgefahr“ durch das Wort „Insolvenzge-\nfahr“ und bei § 46b das Wort „K onkursantrag“\nb) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 60 Nr. 3“            durch das Wort „Insolvenzantrag“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 60 Nr. 2“ ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 4 S atz 1 werden die Worte „sowie\n6. In § 154b Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „Nr. 12“               § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung“ gestrichen.\ndurch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.\n3. In § 9 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 werden die Worte „ , dem\n14. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt:                                  Vergleich oder dem K onkurs“ durch die Worte\n„oder dem Insolvenzverfahren über das Vermö-\nArtikel 62\ngen“ ersetzt.\nÄnderung des S teuerberatungsgesetzes\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\nDas S teuerberatungsgesetz in der Fassung der\nB ekanntmachung vom 4. November 1975 (B GB l. I                    a) In Absatz 4 S atz 1 Nr. 2, Abs. 5 S atz 1 Nr. 2,\nS . 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-                 Abs. 5a S atz 1 Nr. 1 und Abs. 7 S atz 1 Nr. 1\nzes vom 31. August 1998 (B GB l. I S . 2600), wird wie                 werden die Worte „des K onkurses“ jeweils\nfolgt geändert:                                                        durch die Worte „des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen des Instituts“ ersetzt.\n1. In § 4 wird nach Nummer 14 folgende neue Num-                   b) In Absatz 5a S atz 10 werden die Worte „des\nmer 15 angefügt:                                                   K onkurses“ durch die Worte „der Eröffnung\n„15. S tellen, die durch Landesrecht als geeignet                  des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\nim S inne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insol-\nvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen                5. § 46a wird wie folgt geändert:\nihres Aufgabenbereichs.“                                 a) In der Überschrift wird das Wort „K onkurs-\ngefahr“ durch das Wort „Insolvenzgefahr“\n2. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\na) Die Nummer 4 wird aufgehoben; die bisheri-                  b) In Absatz 1 S atz 1 und in Absatz 3 S atz 2 wer-\ngen Nummern 5 und 6 werden die neuen                           den die Worte „des K onkurses“ jeweils durch\nNummern 4 und 5.                                               die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998              3839\n6. § 46b wird wie folgt gefaßt:                               b) Der P unkt am Ende der Nummer 3 wird durch\n„§ 46b                                  einen S trichpunkt ersetzt.\nInsolvenzantrag                          c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nWird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt                „4. eine vorläufige P ostsperre anordnen, für die\nÜberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter                    die § § 99, 101 Abs. 1 S atz 1 entsprechend gel-\nund bei einem in der Rechtsform des Einzelkauf-                    ten.“\nmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem\nB undesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.            2. In § 23 Abs. 2 und in § 31 werden jeweils die Worte\nS oweit diese P ersonen nach anderen Rechtsvor-            „Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“\nschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähig-          durch die Worte „Handels-, Genossenschafts-, P art-\nkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insol-           nerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt. In der Über-\nvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die S telle         schrift zu § 31 wird hinter dem Wort „Genossen-\nder Antragspflicht die Anzeigepflicht nach S atz 1.        schafts-“ ein K omma und das Wort „P artnerschafts-“\nDas Insolvenzverfahren über das Vermögen eines             eingefügt.\nInstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit\noder der Überschuldung statt. Der Antrag auf            3. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 811 Nr. 4\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-            und 9“ durch die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9“\nmögen des Instituts kann nur von dem B undes-              ersetzt.\naufsichtsamt gestellt werden.“\n4. In § 74 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „Insol-\n7. § 46c wird wie folgt gefaßt:                               venzverwalter“ ein K omma und die Worte „die M itglie-\n„§ 46c                                 der des Gläubigerausschusses“ eingefügt.\nB erechnung von Fristen\n5. In § 75 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\nDie nach den § § 88, 130 bis 136 der Insolvenz-         „drei“ ersetzt.\nordnung und nach § 32b S atz 1 des Gesetzes\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter          6. In § 102 werden nach dem Wort „Durch“ die Worte\nHaftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des             „§ 21 Abs. 2 Nr. 4 und“ eingefügt.\nInsolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen\nsind vom Tage des Erlasses einer M aßnahme              7. Dem § 177 Abs. 3 wird folgender S atz 3 angefügt:\nnach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.“\n„§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“\n8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das Ver-\ngleichsverfahren oder der K onkurs“ durch die           8. In § 197 Abs. 2 werden die Worte „drei Wochen“\nWorte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.                    durch die Worte „einem M onat“ und die Worte „einem\nM onat“ durch die Worte „zwei M onaten“ ersetzt.\n9. § 63a Abs. 3 wird aufgehoben.\n9. In § 198 entfallen die Worte „mit Zustimmung des\n17a. Artikel 81 wird aufgehoben.                                    Insolvenzgerichts“.\n18. Artikel 87 wird wie folgt geändert:                         10. Dem § 201 Abs. 2 wird folgender S atz 3 angefügt:\na) Es wird folgende neue Nummer 7a eingefügt:\n„Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Aus-\n7a. In § 53c werden in Absatz 3a Nr. 2 und in             fertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung\nAbsatz 3b Nr. 1 jeweils die Worte „des K on-         des Insolvenzverfahrens gestellt werden.“\nkurses“ durch die Worte „der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens“ ersetzt.                    11. Dem § 235 Abs. 2 wird folgender S atz 3 angefügt:\nb) Es wird folgende neue Nummer 11a eingefügt:                „§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“\n11a. § 84 Abs. 4 S atz 1 Nr. 3 wird wie folgt\ngefaßt:                                         12. In § 245 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „nicht“ das\n„3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines        Wort „voraussichtlich“ eingefügt.\nVersicherungsunternehmens befaßte\nS tellen,“.                                 13. In § 247 Abs. 2 Nr. 1 wird vor dem Wort „nicht“ das\nWort „voraussichtlich“ eingefügt.\nArtikel 2                           14. In § 251 Abs. 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „schlechter“\nÄnderung der Insolvenzordnung                          das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I\n15. Dem § 252 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt:\nS . 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489), wird wie folgt            „§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“\ngeändert:\n16. § 305 wird wie folgt geändert:\n1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Worten „M it\na) In Nummer 1 wird nach den Worten „für den“ die                  dem“ die Worte „schriftlich einzureichenden“ ein-\nAngabe „§ 8 Abs. 3 und“ eingefügt.                              gefügt.","3840            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                                          Artikel 7\nangefügt:                                                 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n„(4) Der S chuldner kann sich im Verfahren nach          In § 29 Abs. 4 S atz 2 des S achenrechtsbereinigungsge-\ndiesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht               setzes vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2457), das\nvon einer geeigneten P erson oder einem Ange-           zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. J uni 1998\nhörigen einer als geeignet anerkannten S telle im       (B GB l. I S . 1242) geändert worden ist, werden das Wort\nS inne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157     „Verwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und das\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine An-          Wort „Gesamtvollstreckungsordnung“ durch das Wort\nwendung.                                                „Insolvenzordnung“ ersetzt.\n(5) Das B undesministerium der J ustiz wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                       Artikel 8\nmung des B undesrates zur Vereinfachung des\nVerbraucherinsolvenzverfahrens für die B eteiligten          Änderung der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle\nVordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzu-         Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember\nlegenden B escheinigungen, Anträge, Verzeichnis-        1997 (B GB l. I S . 3039, 1998 I S . 583) wird wie folgt ge-\nse und P läne einzuführen. S oweit nach S atz 1 Vor-    ändert:\ndrucke eingeführt sind, muß sich der S chuldner\nihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die    1. In Artikel 1 Nr. 32 wird § 900 Abs. 1 S atz 2 und 3 wie\nVerfahren maschinell bearbeiten, und für Verfah-            folgt gefaßt:\nren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschi-\n„Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des S chuld-\nnell bearbeiten, können unterschiedliche Vor-\nners zu dem Termin S orge zu tragen. Er hat ihm die\ndrucke eingeführt werden.“\nLadung zuzustellen, auch wenn dieser einen P rozeß-\nbevollmächtigten bestellt hat; einer M itteilung an den\n17. In § 309 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „wirt-           P rozeßbevollmächtigten bedarf es nicht.“\nschaftlich“ das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.\n2. Artikel 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„(9) Auf Anträge auf B estimmung eines Termins zur\nArtikel 3\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                      dem 1. J anuar 1999 gestellt worden sind, finden die\n§ § 807, 899, 900 der Zivilprozeßordnung und § 20\nIn § 77 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in               Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis\nder Fassung der B ekanntmachung vom 17. Dezember                     zum 1. J anuar 1999 geltenden Fassung Anwendung.“\n1992 (B GB l. 1993 I S . 2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18\ndieses Gesetzes (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist,\nwird das Wort „K onkursvorrechte“ durch das Wort „Vor-                                        Artikel 9\nrechte“ ersetzt.\nÄnderung steuerlicher Vorschriften\nArtikel 4                            1. Die Abgabenordnung vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I\nS . 613, 1977 I S . 269), zuletzt geändert durch Artikel 2\nÄnderung des Umweltauditgesetzes                         des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (B GB l. I\nIn § 5 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a des Umweltauditgeset-             S . 3816), wird wie folgt geändert:\nzes vom 7. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1591) wird das Wort          a) § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„K onkursdelikte“ durch das Wort „Insolvenzstraftaten“\n„(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insol-\nersetzt.\nvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsver-\nfahren.“\nArtikel 5\nb) § 171 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Signaturgesetzes\naa) In Absatz 12 werden die Worte „der K onkurs“\nIn § 11 Abs. 3 und in § 13 Abs. 4 S atz 2 des S ignaturge-                   durch die Worte „das Insolvenzverfahren“\nsetzes vom 22. J uli 1997 (B GB l. I S . 1870, 1872) werden                    ersetzt.\ndie Worte „eines K onkurs- oder Vergleichsverfahrens“                    bb) In Absatz 13 werden das Wort „K onkursverfah-\njeweils durch die Worte „eines Insolvenzverfahrens“                            ren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und\nersetzt.                                                                       die Worte „des K onkursverfahrens“ durch die\nWorte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\nArtikel 6\nc) § 231 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „K onkurs“\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\ndurch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.\nIn den Artikeln 36 und 37 des Einführungsgesetzes zum                  bb) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „K onkurs“\nHandelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt Teil III,                       und „K onkursverfahren“ jeweils durch das Wort\nGliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten                         „Insolvenzverfahren“ ersetzt.\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7a dieses Geset-\nzes (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist, wird das Wort          d) § 251 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„K onkursausfallgeld“ jeweils durch das Wort „Insolvenz-                   „(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insol-\ngeld“ ersetzt.                                                           venzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfas-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                  3841\nsungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist be-         4. In § 11 Abs. 7 des K örperschaftsteuergesetzes in der\nrechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 und des             Fassung der B ekanntmachung vom 22. Februar 1996\n§ 257 der Insolvenzordnung gegen den S chuldner              (B GB l. I S . 340), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nim Verwaltungsweg zu vollstrecken.                           zes vom 9. S eptember 1998 (B GB l. I S . 2860) geändert\nworden ist, wird das Wort „K onkursverfahren“ durch\n(3) M acht die Finanzbehörde im Insolvenzverfah-\ndas Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.\nren einen Anspruch aus dem S teuerschuldverhält-\nnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie        5. § 11 Abs. 2 S atz 2 des Grundsteuergesetzes vom\nerforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch             7. August 1973 (B GB l. I S . 965), das zuletzt durch\nschriftlichen Verwaltungsakt fest.“                          Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I\ne) In § 266 wird die Angabe „419,“ gestrichen.                   S . 2590) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nf) In § 282 Abs. 2 wird das Wort „K onkurs“ durch das            „Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse\nWort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.                           und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.“\ng) § 284 Abs. 2 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:               6. Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\n„Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch                    Fassung der B ekanntmachung vom 21. M ärz 1991\nersichtlich sein                                             (B GB l. I S . 831), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nzes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2590) geändert\n1. die in den letzten zwei J ahren vor dem ersten zur        worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung anbe-\nraumten Termin vorgenommenen entgeltlichen               a) § 4 wird wie folgt geändert:\nVeräußerungen des S chuldners an eine nahe-                  aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nstehende P erson (§ 138 der Insolvenzordnung);\n„Aufgabe, Auflösung und Insolvenz“.\n2. die in den letzten vier J ahren vor dem ersten zur\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung anbe-\nraumten Termin von dem S chuldner vorgenom-                         „(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die\nmenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie                       Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nsich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsge-                       Vermögen des Unternehmers nicht berührt.“\nschenke geringen Werts richteten.“                       b) § 16 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n2. In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341;                                      „Gewerbeertrag bei\n1977 I S . 677), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                             Abwicklung und Insolvenz“.\nvom 19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3816) geändert                  bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist, wird nach § 11 folgender § 11a eingefügt:\n„(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,\n„§ 11a                                            wenn über das Vermögen des Unternehmens\nInsolvenzverfahren                                       ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.“\nIn einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-         7. In § 51 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durch-\nzember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171            führungsverordnung in der Fassung der B ekannt-\nAbs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 S atz 1,         machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 600), die\n§ 251 Abs. 2 S atz 1 und 2 und Abs. 3, § 266, § 282              zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember\nAbs. 2 und § 284 Abs. 2 S atz 1 der Abgabenordnung               1997 (B GB l. I S . 3121) geändert worden ist, wird das\nin der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom                   Wort „K onkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenz-\n19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3836) auch für Rechts-          verfahrens“ ersetzt.\nverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. J anuar 1999\nbegründet worden sind. Auf K onkurs-, Vergleichs- und\nGesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. J anuar                                      Artikel 10\n1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nsind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften\nDie auf Artikel 9 Nr. 6 und 7 beruhenden Teile der dort\nanzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfah-\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Ver-\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\ngleichsantrag vor dem 1. J anuar 1999 gestellt worden\nnung geändert werden.\nist.“\n3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                               Artikel 11\nB ekanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821),\nNeubekanntmachung der Gewerbeordnung\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3816), wird wie folgt          Das B undesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ngeändert:                                                    gie kann den Wortlaut der Gewerbeordnung in der vom\n1. J anuar 1999 an geltenden Fassung im B undesgesetz-\na) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a werden die Worte       blatt bekanntmachen.\n„K onkursausfallgeld oder“ gestrichen.\nb) In § 50c Abs. 3 S atz 2 wird das Wort „K onkursver-\nfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“                                            Artikel 12\nersetzt.                                                    Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.","3842 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 19. Dezember 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nG erhard S c hrö d er\nD ie B und es minis terin d er J us tiz\nD äub ler- G melin"]}