{"id":"bgbl1-1998-84-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":84,"date":"1998-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/84#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-84-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_84.pdf#page=44","order":6,"title":"Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung - WPBHV)","law_date":"1998-12-18T00:00:00Z","page":3820,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["3820           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1998\nVerordnung\nüber die Berufshaftpflichtversicherung\nder Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer\n(Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung – WPBHV)\nVom 18. Dezember 1998\nAuf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 130 der Wirt-           einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage\nschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntma-            kommt\nchung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die durch       1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Per-\nArtikel 1 Nr. 40 und Nr. 58 des Gesetzes vom 15. Juli 1994        sonen, auf welche sich der Versicherungsschutz er-\n(BGBl. I S. 1569) neu gefaßt worden sind, verordnet die           streckt,\nBundesregierung:\n2. bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen\n§1                                   stammenden einheitlichen Schadens,\nVersicherungspflicht der Wirtschafts-              3. bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung\nprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften                 ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in\nmehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden\n(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-         sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleicharti-\nfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaft-           ger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als\npflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufs-        einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden\ntätigkeit (§ 2 der Wirtschaftsprüferordnung) ergebenden           Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirt-\nHaftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschlie-              schaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall\nßen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestel-          kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache\nlung oder Anerkennung aufrecht zu erhalten. Der Versi-            der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.\ncherungsschutz muß sich auch auf solche Vermögens-                Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversi-\nschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer               cherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschrie-\nnach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein-           benen Pflichtprüfungen.\nzustehen hat.\n(2) Die Versicherung muß bei einem im Inland zum                                         §4\nGeschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu\nAusschlüsse\nden nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes\neingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen               (1) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz\ngenommen werden.                                              ausgeschlossen werden für\n1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-\n§2                                   zung,\nMindestversicherungssumme                      2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbe-\n(1) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen            träge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzun-\nVersicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Han-         gen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch\ndelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang haben.                        das Personal des Versicherungsnehmers entstehen,\n(2) Ein Selbstbehalt bis zu 1 vom Hundert der Mindest-     3. Ersatzansprüche, die vor Gericht in Staaten, die kein\nversicherungssumme ist zulässig.                                  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder kein ande-\nrer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum sind, geltend gemacht werden,\n§3                                   oder Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe-\nInhalt des Versicherungsvertrages                     achtung des Rechts dieser Staaten.\n(1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß                (2) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz\nfür Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach-\n1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während der\ntung des Rechts der Staaten, die kein Mitgliedstaat der\nGeltung des Versicherungsvertrages begangene Pflicht-\nEuropäischen Union oder kein anderer Vertragsstaat des\nverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflicht-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versi-\nsind, nur insoweit ausgeschlossen werden, als die An-\ncherungsnehmer zur Folge haben könnte,\nsprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten\n2. der Versicherungsschutz während der Dauer eines            betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-\nBerufsverbotes (§ 111 der Wirtschaftsprüferordnung)       sachen entstehen und als das den Ersatzansprüchen zu-\nfür einen Vertreter (§ 121 der Wirtschaftsprüferord-      grundeliegende Auftragsverhältnis zwischen Versiche-\nnung) aufrecht erhalten bleibt,                           rungsnehmer und seinem Auftraggeber nicht deutschem\n3. die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte     Recht unterliegt.\nAuslandsrisiko im Inland in Deutsche Mark oder Euro\nzu erbringen sind.                                                                      §5\n(2) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß die                                Nachweis des\nVersicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versi-                  Versicherungsabschlusses vor der Bestellung\ncherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Lei-          (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer\nstung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine       beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1998              3821\nmüssen der zuständigen obersten Landesbehörde den             fers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht den\nAbschluß einer dieser Verordnung entsprechenden               Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und inner-\nBerufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des      halb einer angemessenen Frist keine dieser Verordnung\nVersicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläu-       entsprechende      Berufshaftpflichtversicherung    abge-\nfige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer     schlossen worden ist.\nverpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüg-\nlich der zuständigen obersten Landesbehörde mitzuteilen.                                  §8\nBei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach\nVersicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer\nder Bestellung der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich\nund der Buchprüfungsgesellschaften\nder Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch\neine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte          Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidigten\nAbschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.             Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften gelten\nim Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirt-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als\nschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7 entsprechend.\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft.\n§6                                                            §9\nAnzeige von Veränderungen                                         Übergangsregelung\nIm Versicherungsverhältnis ist der Versicherer zu ver-        Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-\npflichten, der Wirtschaftsprüferkammer den Beginn, die        nung bestehenden Versicherungsverträge muß der Nach-\nBeendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages          weis ihrer Umstellung durch eine Bescheinigung des\nsowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den       Versicherers bis zum 1. Juli 1999 der Wirtschaftsprüfer-\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versiche-             kammer gegenüber erbracht werden.\nrungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Beendi-\ngung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der                                 § 10\nForm der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vor-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nläufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzeigen.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\n§7                                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufshaft-\npflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten\nÜberwachungspflicht                         Buchprüfer und der nach § 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der\nder Wirtschaftsprüferkammer                     Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellten Personen\nDie Wirtschaftsprüferkammer hat die zuständige ober-       vom 8. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert\nste Landesbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn          durch die Verordnung vom 19. Juni 1986 (BGBl. I S. 919),\ndie Berufshaftpflichtversicherung eines Wirtschaftsprü-       außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1998\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}