{"id":"bgbl1-1998-84-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":84,"date":"1998-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/84#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-84-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_84.pdf#page=40","order":3,"title":"Steueränderungsgesetz 1998","law_date":"1998-12-19T00:00:00Z","page":3816,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["3816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1998\nSteueränderungsgesetz 1998\nVom 19. Dezember 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versiche-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    rungsmathematik zu berücksichtigen sind, entspre-\nchend anzuwenden.“\nInhaltsübersicht                                        Artikel\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       1\nArtikel 2\nÄnderung der Abgabenordnung                                2\nÄnderung der Abgabenordnung\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung        3\n§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                            4\n(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 3\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-             des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II 1998\nbuche                                                      5    S. 2322) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nInkrafttreten                                              6     „(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen\nsind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten\nUnterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in\nArtikel 1\nanderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-             außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimm-\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt       te Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember          nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern\n1998 (BGBl. I S. 3779), wird wie folgt geändert:                von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist\nnoch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.“\n1. § 6a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                         Artikel 3\n„Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstma-                                 Änderung des\nligen Anwendung neuer oder geänderter biome-                   Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\ntrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur\nIn Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nauf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\nverteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden;\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nentsprechendes gilt beim Wechsel auf andere bio-\n23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) geändert worden ist, wird\nmetrische Rechnungsgrundlagen.“\nnach § 19 folgender § 19a eingefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 19a\n„Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entspre-\nAufbewahrungsfristen\nchend.“\n§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des\n2. § 52 Abs. 7a wird wie folgt gefaßt:                         Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewah-\n„(7a) § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirt- rungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der\nschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Sep-               bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch\ntember 1998 endet. In 1998 veröffentlichte neue oder        nicht abgelaufen ist.“\ngeänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind\nerstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das\nnach dem 31. Dezember 1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2                                  Artikel 4\nund 6 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirt-                  Änderung des Handelsgesetzbuchs\nschaftsjahre vorzunehmen ist. Satz 2 erster Halbsatz          § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-\nist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen, bei       desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1998                3817\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                                 „Elfter Abschnitt\nArtikel 11 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I                       Übergangsvorschrift zum Gesetz\nS. 2489) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                    zur Verlängerung der steuerlichen und\nhandelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen\n„(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen\nsind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten\nUnterlagen sechs Jahre aufzubewahren.“                                                   Artikel 47\n§ 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbe-\nArtikel 5                           wahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs\nin der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung\nÄnderung des                           noch nicht abgelaufen ist.“\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\nNach Artikel 46 des Einführungsgesetzes zum Handels-                                  Artikel 6\ngesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                                Inkrafttreten\nderungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom          (1) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 1998 in Kraft.\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird      (2) Die Artikel 2 bis 5 treten am Tage nach der Verkün-\nfolgender Elfter Abschnitt angefügt:                         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nLafontaine\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}